Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.1980 – C-811/79
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1980:195
In der Rechtssache 811/79
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte d'appello Turin in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Amministrazione delle Finanze dello Stato
gegen
Ariete SpA, Rom,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 12 ff. und 85 ff. EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Richter J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Zwischen dem 1. Juli 1968 und dem 26. Februar 1972 führte die Firma Ariete SpA beträchtliche Mengen Milch in Tankwagen aus Frankreich nach Italien ein; für diese Einfuhren mußte sie gemäß den Artikeln 42 ff. der einleitenden Bestimmungen zu dem durch Dekret Nr. 732 des Präsidenten der Republik vom 26. Juni 1965 gebilligten Zolltarif insgesamt 787899 Lire Statistikgebühren sowie gemäß den Gesetzen Nr. 30 vom 23. Januar 1968 und Nr. 1239 vom 30. Dezember 1970 51153,600 Lire Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen entrichten. Am 1. August 1972 lud die Firma Ariete SpA die Amministrazione delle Finanze vor das Tribunale Turin und begehrte die Rückzahlung der genannten Beträge mit der Begründung, daß diese im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht verlangt worden seien.
Im Laufe des Verfahrens erklärte sich die italienische Verwaltung bereit, die Statistikgebühren gemäß dem Gesetz Nr. 1447 vom 24. Juni 1971, durch das diese Gebühren abgeschafft worden waren, sowie gemäß den Grundsätzen des Urteils Nr. 183/73 des italienischen Verfassungsgerichtshofes vom 18./27. Dezember 1973 (Giurisprudenza Costituzionale 1973, I, S. 2401) und dem von ihr selbst herausgegebenen Runderlaß Nr. 1460/12 vom 19. April 1975 zurückzuzahlen.
Hingegen beharrte sie darauf, daß sie zur Zurückerstattung der Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen nicht verpflichtet sei, und zwar auch nicht, nachdem diese — noch im Laufe des Verfahrens — durch das italienische Gesetz Nr. 889 vom 14. November 1977 hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter gemeinsame Marktorganisationen fallen, abgeschafft worden waren und der Verfassungsgerichtshof durch das Urteil Nr. 163/77 vom 22729. Dezember 1977 (Giurisprudenza Costituzionale 1977, I, S. 1524) das Gesetz Nr. 1239 vom 30. Dezember 1970 über Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen für verfassungswidrig erklärt hatte, soweit es für die unter die Verordnungen Nrn. 804 und 805/68 über die gemeinsamen Marktorganisationen für Milch und Rindfleisch (ABl. 1968, L 148) fallenden Erzeugnisse galt, und entschieden hatte, daß das Gesetz Nr. 30 vom 23. Januar 1968 teilweise stillschweigend durch die genannten Verordnungen Nrn. 804 und 805/68 aufgehoben worden ist. Die Verwaltung machte insoweit geltend, die Rückerstattung von Abgaben, die gemäß dem für gemeinschaftsrechtswidrig erklärten einzelstaatlichen Recht erhoben worden seien, beseitige nicht etwa die infolge der rechtsgrundlosen Erhebung dieser Abgaben bereits eingetretene Störung des freien Warenverkehrs, sondern rufe ein neues Ungleichgewicht hervor, das mit den Zielen der Gemeinschaftsrechtsordnung, insbesondere des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts, nicht vereinbar sei, wenn die Unternehmen in den Genuß dieser Erstattung kämen, nachdem sie die darin liegende Belastung bereits auf ihre Abnehmer abgewälzt hätten.
Nachdem das Tribunale Turin der Klage der Firma Ariete stattgegeben hatte, rief die Verwaltung die Corte d'appello Turin an, die, weil der Rechtsstreit nach ihrer Auffassung Probleme der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft, dem Gerichtshof mit Beschluß vom 9. November 1979 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt hat:
Läßt sich mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verwirklichung eines Systems des freien Wettbewerbs im Rahmen der EWG die Rückerstattung von Beträgen vereinbaren, die ein Mitgliedstaat als Einfuhrgebühren von einem privaten Importeur erhoben hat, bevor von diesen Gebühren aufgrund der unmittelbaren Wirkung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über das Verbot der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung festgestellt worden ist, daß es sich bei ihnen gerade um derartige Abgaben handelt, und sie infolgedessen für rechtswidrig erklärt worden sind?
Der Vorlagebeschluß ist am 10. Dezember 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Rechtsmittelgegnerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt N. Catalano, Rom, die italienische Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato A. Marzano, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes S. Fabro als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Rechtssache an die Dritte Kammer zu verweisen und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Die Firma Ariete SpA, die Rechtsmittelgegnerin im Ausgangsverfahren, beschränkt sich darauf, den Gerichtshof darauf hinzuweisen, daß die Corte Suprema die Cassazione dem Gerichtshof durch Beschluß Nr. 506/79 vom S./28. November 1979 eine gleichartige Frage vorgelegt habe, die den Gegenstand der Rechtssache 826/79 bilde. Sie verweist auf die Erklärungen, die die private Partei in dieser Rechtssache abgegeben hat.
2. Die italienische Regierung beschränkt sich ebenfalls darauf, auf die Erklärungen zu verweisen, die sie in der genannten Rechtssache 826/79 abgegeben hat.
3. Die Kommission trägt in erster Linie vor, für die erhobenen Abgaben habe es keinerlei Rechtfertigung gegeben. Sie verweist u. a. auf die Urteile vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 29/72 (Marimex, Slg. S. 1309) und vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo, Slg. S. 611) sowie auf die in dem Vorlagebeschluß angesprochenen Maßnahmen und Urteile, die in Italien getroffen bzw. erlassen worden sind.
Zum Vorbringen der italienischen Verwaltung, daß die Erstattung von Abgaben, die aufgrund einer einzelstaatlichen Rechtsvorschrift im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, keinesfalls die bereits hervorgerufenen Störungen beseitige, sondern die Wirtschaft erneut aus dem Gleichgewicht bringe, so daß nunmehr durch sie die Ziele der Gemeinschaftsrechtsordnung verkannt würden, und daß diese Rückerstattung sich für die betroffenen Unternehmen in einer unerwarteten höheren Gewinnspannne niederschlagen würde, trägt die Kommission vor: Um dieses Vorbringen zu würdigen, bedürfe es einer eingehenden Wirtschaftsanalyse. Aus dem Umstand, daß eine derartige Untersuchung bisher weder durchgeführt noch auch nur in Angriff genommen worden sei, müsse man schließen, daß es sich um ein rein theoretisches Vorbringen handele, das keinen Bezug zur wirtschaftlichen Realität aufweise. Das angebliche Ungleichgewicht im innergemeinschaftlichen Handel, zu dem die Rückerstattung ohne rechtlichen Grund erhobener Abgaben möglicherweise führen würde, sei rein hypothetischer Natur und lasse sich in seinem Ausmaß nicht bestimmen, so daß es nicht berücksichtigt werden könne.
Was den Umstand angehe, daß die in der Abgabe liegende Belastung auf die Abnehmer der Unternehmen, die sie entrichtet hätten, abgewälzt worden sei, so handele es sich dabei um eine rein wirtschaftliche Tatsache, und sicher nicht um eine Eigentümlichkeit des vorliegenden Falles. Die wirtschaftliche Lage könne, wie immer sie geartet sei, keinen Einfluß auf die Lösung des Rechtsproblems haben, das die Verpflichtung zur Rückerstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Abgaben aufwerfe. Alle anderen Erwägungen seien von untergeordneter Bedeutung. Für die Frage einer möglichen ungerechtfertigten Bereicherung des Unternehmens, dem die Rückerstattung zufließe, sei jedenfalls ausschließlich das einzelstaatliche Gericht zuständig, das sie nur nach einzelstaatlichem Recht prüfen könne, da das Gemeinschaftsrecht einen solchen Grundsatz nicht kenne. Wenn aber insoweit ein gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz entwikkelt werden müsse, so sei auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze zurückzugreifen. Die Kommission verweist darauf, daß die Rückerstattung rechtsgrundloser Leistungen in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks ohne weiteres erfolge. Demnach trete die Verpflichtung zur Rückerstattung ohne rechtlichen Grund erhobener Abgaben ohne weiteres ein, von Ausnahmefällen abgesehen — ein solcher liege hier nicht vor —, in denen Billigkeitsgesichtspunkte eine Begrenzung der Rückerstattungspflicht erforderlich machten.
Was den Umstand anbelangt, daß die streitigen Abgaben erhoben wurden, bevor sie für rechtswidrig erklärt worden waren, weist die Kommission darauf hin, daß Artikel 13 Absatz 2, der die Aufhebung von Abgaben gleicher Wirkung vorsieht, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes vom Ende der Übergangszeit an unmittelbare Wirkung entfalte. Da es sich außerdem im vorliegenden Fall um den Agrarbereich handele, in dem bei Einführung der verschiedenen Marktorganisationen in den einschlägigen Verordnungen gestützt auf Artikel 43 des Vertrages vorgesehen worden sei, daß die Abgaben gleicher Wirkung im Laufe der Übergangszeit aufzuheben seien, bilde im vorliegenden Fall Artikel 22 der Verordnung Nr. 804/68, der seit dem 29. Juli 1968 seine Wirkungen erzeuge, die Rechtsgrundlage für das Verbot der Erhebung von Abgaben gleicher Wirkung.
Unter anderem gestützt auf die Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1968 in der Rechtssache 34/67 (Gebrüder Lück, Slg. 1968, 363), vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68 (Salgoil, Slg. 1968, 679) sowie vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa, Slg. 1964, 1251) gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die einzelstaatlichen Gerichte zu ermitteln hätten, auf welche Weise sie in ihrer einzelstaatlichen Rechtsordnung das Gemeinschaftsrecht am wirksamsten anwenden könnten. Die Kommission schlägt folgende Antwort auf die dem Gerichtshof gestellte Frage vor:
Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68, impliziert, daß die einzelnen von dem Zeitpunkt an, in dem die Abgaben gleicher Wirkung durch das Inkrafttreten der genannten Verordnung abgeschafft wurden (29. Juli 1968), Anspruch auf Rückerstattung der Beträge haben, die ohne rechtlichen Grund als Abgaben gleicher Wirkung (im vorliegenden Fall als Statistikgebühren und Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen) erhoben worden sind. Es ist nicht mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verwirklichung eines Systems des freien Wettbewerbs im Rahmen der EWG unvereinbar, daß diese Beträge denen zurückerstattet werden, die sie entrichtet haben.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 5. Juni 1980 haben die Rechtsmittelgegnerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt N. Catalano, Rom, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes S. Fabro als Bevollmächtigten, und die italienische Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato I. M. Braguglia als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Juni 1980. vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 9. November 1979, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. Dezember 1979, hat die Corte d'appello Turin den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende, die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffende Frage ersucht:
Läßt sich mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verwirklichung eines Systems des freien Wettbewerbs im Rahmen der EWG die Rückerstattung von Beträgen vereinbaren, die ein Mitgliedstaat als Einfuhrgebühren von einem privaten Importeur erhoben hat, bevor von diesen Gebühren aufgrund der unmittelbaren Wirkung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über das Verbot der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung festgestellt worden ist, daß es sich bei ihnen gerade um derartige Abgaben handelt, und sie infolgedessen für rechtswidrig erklärt worden sind?
2 Den Anlaß zu dieser Frage bildet ein Rechtsstreit zwischen der italienischen Finanzverwaltung und der Firma Ariete, den diese durch eine Klage auf Rückerstattung von Statistikgebühren und Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen anhängig gemacht hat, die sie für die Zeit vom 1. Februar 1968 bis zum 26. Februar 1972 anläßlich der Einfuhr von Milch aus Frankreich entrichtet hatte.
3 Es ist unstreitig, daß die fraglichen Gebühren Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle darstellen und es ab 1. November 1964 (Verordnung Nr. 82/64 vom 30. Juni 1964, ABl. 1964, S. 1626) nach den Artikeln 12 Absatz 1 und 32 der Verordnung Nr. 13/64 des Rates vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. 1964, S. 549), mit Wirkung vom 29. Juli 1968 ersetzt durch die Verordnung Nr. 804/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. 1968, L 148, S. 13), verboten ist, sie im innergemeinschaftlichen Handel zu erheben.
4 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, betrifft die dem Gerichtshof unterbreitete Frage vor allem den Fall, daß die betroffenen Unternehmen Abgaben zollgleicher Wirkung über einen längeren Zeitraum hinweg freiwillig und vorbehaltlos entrichtet haben und sie dabei mit der nationalen Verwaltung gemeinsam der Auffassung waren, diese Abgaben seien hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu beanstanden. Die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht habe sich erst später infolge der Auslegung des Begriffs Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle durch den Gerichtshof herausgestellt, aufgrund deren der Gerichtshof diese Qualifizierung erstmals in seinem Urteil vom 1. Juli 1968 (Rechtssache 24/68, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1968, 193) bei Statistikgebühren und in seinem Urteil vom 14. Dezember 1972 (Rechtssache 29/72, Marimex/italienische Finanzverwaltung, Slg. 1972, 1309) bei Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen bejaht habe.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes erzeugt das Verbot der Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle unabhängig davon, ob seine Rechtsgrundlage der ab 1. Januar 1970, dem Ende der Übergangsperiode, geltende allgemeine Grundsatz des Artikels 13 des Vertrages oder aber die besondere Bestimmung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 13/64 ist, die — hinsichtlich der von dieser Verordnung erfaßten Erzeugnisse — vom 1. November 1964 an gilt, in'den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen in der gesamten Gemeinschaft von dem Zeitpunkt an unmittelbare Wirkungen, von dem an die betreffenden Bestimmungen anzuwenden sind. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. März 1978 (Rechtssache 106/77, Staatliche Finanzverwaltung/Simmenthaly Slg. 1978, 643) festgestellt hat, müssen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ihre volle Wirkung einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten.
6 Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 EWG-Vertrag vornimmt, wird außerdem erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen.
7 Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er in seinem Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 43/75, Defrenne/Sabena, Slg. 1976, 455) anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlaßt sehen, in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil bei in gutem Glauben begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit hervorrufen könnte, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.
8 Eine solche Einschränkung muß jedoch in dem Urteil selbst enthalten sein, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird. Aus dem grundlegenden Erfordernis, daß das Gemeinschaftsrecht in allen Fällen einheitlich anzuwenden ist, folgt, daß es allein Sache des Gerichtshofes ist, darüber zu entscheiden, wie die zeitliche Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung abzugrenzen ist.
9 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß dann, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung — mit den oben umschriebenen Wirkungen und von dem dort genannten Zeitpunkt an — die Erhebung einzelstaatlicher Abgaben oder Gebühren verbietet, der Schutz der Rechte, die sich aus der unmittelbaren Wirkung dieses Verbots für die einzelnen ergeben, nicht unbedingt eine einheitliche, allen Mitgliedstaaten gemeinsame Regelung der formellen und materiellen Voraussetzungen verlangt, von deren Erfüllung die Anfechtung oder die Zurückerlangung dieser untereinander sehr verschiedenen einzelstaatlichen Abgaben abhängig ist.
10 Ein Vergleich der einzelstaatlichen Regelungen zeigt, daß die Anfechtung rechtswidriger Abgabenerhebungen oder die Erstattung ohne rechtlichen Grund gezahlter Abgaben in den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar innerhalb desselben Mitgliedstaats nach der Art der Steuern und Abgaben unterschiedlich geregelt ist. In einigen Fällen gibt es für derartige Anfechtungen oder Ansprüche klare gesetzliche Form- und Fristvorschriften sowohl für Rechtsbehelfe an die Finanzverwaltung wie für Klagen.
11 In anderen Fällen sind Klagen auf Erstattung von ohne rechtlichen Grund gezahlten Abgaben vor den ordentlichen Gerichten insbesondere als Klagen auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu erheben. Die Ausschlußfristen für diese Klagen sind mehr oder weniger lang — sie entsprechen in manchen Fällen der Verjährungsfrist nach allgemeinem Recht —, so daß auf die betroffenen Mitgliedstaaten ganz erhebliche Forderungen zukommen können, wenn die Unvereinbarkeit bestimmter einzelstaatlicher abgabenrechtlicher Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wird.
12 Nach den Urteilen vom 16. Dezember 1976 (Rewe und Comet, Rechtssachen 33 und 45/76, Slg. 1976, 1989 beziehungsweise 2043) obliegt die Aufgabe, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt, entsprechend dem in Artikel 5 EWG-Vertrag ausgesprochenen Grundsatz der Mitwirkungspflicht den innerstaatlichen Gerichten. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Anfechtung oder der Erstattung zu Unrecht verlangter oder ohne rechtlichen Grund erhobener einzelstaatlicher Abgaben die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens, das den Schutz der den einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten soll, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats. Dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen; keinesfalls dürfen sie die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich machen, die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind.
13 Der Schutz der einschlägigen von der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Rechte verlangt keine Erstattung von ohne rechtlichen Grund erhobenen Abgaben unter Umständen, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden.
14 Das Rechtsschutzsystem, das sich so für den einzelnen aus der Verbindung der unmittelbaren Wirkung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen mit den Besonderheiten der verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Anfechtung oder Zurückerlangung ohne rechtlichen Grund entrichteter einzelstaatlicher Abgaben ergibt, ist nicht als unvereinbar mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Schaffung eines Systems zur Sicherung eines unverfälschten Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt anzusehen.
15 Diese Bestimmungen sind im wesentlichen durch die Vorschriften für Unternehmen (Artikel 85 bis 90 EWG-Vertrag) und die Vorschriften über staatliche Beihilfen (92 bis 94 EWG-Vertrag) näher ausgestaltet. Erstere sind im Verhältnis zwischen den Unternehmen und den einzelstaatlichen Finanzbehörden nicht anwendbar, soweit diese ihr Steuerfindungsrecht ausüben. Hinsichtlich der zweiten Gruppe von Vorschriften hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. März 1980 (Rechtssache 61/79, Denkavit) entschieden, daß die Verpflichtung der Verwaltung eines Mitgliedstaats, Abgabepflichtigen nach innerstaatlichem Recht auf Antrag Gebühren oder Abgaben zurückzuerstatten, die wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht geschuldet waren, keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag darstellt.
16 Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß sich in jedem einzelnen Mitgliedstaat sämtliche Unternehmen, die ohne rechtlichen Grund mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare einzelstaatliche Abgaben entrichtet haben, hinsichtlich der Möglichkeiten, ihre Rechte geltend zu machen, in der gleichen Lage befinden, so daß insoweit von einer Wettbewerbsverzerrung nicht die Rede sein kann. Hingegen sind diese Möglichkeiten entsprechend den Besonderheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden, doch sind derartige Unterschiede, vor allem wenn es sich um Vorschriften über die Anfechtung einzelstaatlicher Abgaben handelt, nicht als diskriminierend und erst recht nicht als wettbewerbsverzerrend anzusehen, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht auf eine gegenüber den Verfahren zur Entscheidung über gleichartige rein innerstaatliche Streitigkeiten diskriminierende Weise angewandt werden und die Ausgestaltung des Verfahrens die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich macht.
17 Die Frage der Corte d'appello Turin ist somit dahin zu beantworten, daß die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Abgabepflichtigen Abgaben, die, da sie mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind, ohne rechtlichen Grund erhoben worden sind, anfechten oder ihre Erstattung verlangen können, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats ist, daß dabei aber diese Bedingungen nicht ungünstiger als diejenigen bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, sein und die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen dürfen.
Nach dem Gemeinschaftsrecht steht es den einzelstaatlichen Gerichten frei, nach ihrem nationalen Recht den Umstand zu berücksichtigen, daß ohne rechtlichen Grund erhobene Abgaben in die Preise des abgabepflichtigen Unternehmens einfließen und auf die Abnehmer abgewälzt werden konnten.
Die Durchführung derartiger Erstattungsverfahren widerspricht nicht den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Schaffung eines Systems zur Sicherung eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes.
Kosten
18 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm von der Corte d'appello Turin mit Beschluß vom 9. November 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Abgabepflichtigen Abgaben, die, da sie mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind, ohne rechtlichen Grund erhoben worden sind, anfechten oder ihre Erstattung verlangen können, ist Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats; dabei dürfen aber diese Bedingungen nicht ungünstiger als diejenigen bei entsprechenden Klagen sein, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen.
Nach dem Gemeinschaftsrecht steht es den einzelstaatlichen Gerichten frei, nach ihrem nationalen Recht den Umstand zu berücksichtigen, daß ohne rechtlichen Grund erhobene Abgaben in die Preise des abgabepflichtigen Unternehmens einfließen und auf die Abnehmer abgewälzt werden konnten.
Die Durchführung derartiger Erstattungsverfahren widerspricht nicht den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Schaffung eines Systems zur Sicherung eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes.