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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.1980 – C-6/79

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1980:168

Schlussanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 26. Juni 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Im vorliegenden Rechtsstreit soll der Gerichtshof über die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung entscheiden, die — wie in Artikel 43 des Statuts vorgesehen — die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung eines Gemeinschaftsbeamten betrifft. Vor einer Befassung mit der Frage der Begründetheit ist jedoch die verfahrensrechtliche Seite der Rechtssache zu prüfen, die von den Parteien in ihren Schriftsätzen ausführlich behandelt worden ist.

Der Kläger, Herr Daniele Grassi, ist Beamter in der Besoldungsgruppe LA 4 beim Rat; er arbeitet als Überprüfer in der italienischen Abteilung des Sprachendienstes. Am 17. Februar 1978 wurde ihm seine Beurteilung für die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Oktober 1977 bekanntgegeben, zu der er einige schriftliche Bemerkungen abgab. Da der Beurteilende seine Beurteilung aufrechterhielt, beantragte der Kläger am 2. März 1978 die Revision der Beurteilung durch einen Zweitbeurteilenden. Diesem Antrag gemäß wurde am 15. März 1978 eine neue Beurteilung erstellt. Gegen diese legte Herr Grassi am 6. Juni 1978 nach Artikel 90 des Statuts Beschwerde ein; im einzelnen rügte er folgendes: die Angaben über die verrichtete Tätigkeit, die Einzelbeurteilungen der beruflichen Befähigung und der dienstlichen Führung sowie schließlich die allgemeine Beurteilung.

Die Beschwerde wurde — vom Generalsekretär des Rates — der Engeren Gruppe des Beurteilungsausschusses vorgelegt. Diese äußerte in ihrer Stellungnahme, daß die angegriffene Beurteilung nicht als in vollem Umfang angemessen angesehen werden könne. Daraufhin bereitete der Zweitbeurteilende eine geänderte Beurteilung vor, die Herrn Grassi am 5. September 1978 bekanntgegeben wurde. Dieser wandte jedoch ein, die Anstellungsbehörde hätte den Fall nach Einholung der Stellungnahme der Engeren Gruppe dem Beurteilungsausschuß vorlegen oder dem Betroffenen für den Fall des Verzichts auf diese weitere Überprüfung wieder die nicht geänderte Beurteilung des Zweitbeurteilenden zuleiten müssen. In Anbetracht dessen beschloß der Generalsekretär nach erneuter Anhörung der Engeren Gruppe, den Beurteilungsausschuß mit dem Fall zu befassen.

In der Zwischenzeit hatte sich Herr Grassi in der Auffassung, seine Beschwerde vom 6. Juni 1978 sei stillschweigend zurückgewiesen worden, zur Anrufung des Gerichtshofes entschlossen. Seine am 5. Januar 1979 erhobene Klage ist unter der Nr. 6/79 eingetragen worden.

Am 15. Februar 1979 gab der Beurteilungsausschuß seine Stellungnahme zu dieser Beschwerde ab und äußerte die Auffassung, die angegriffenen Beurteilungen beschwerten den Betroffenen nicht, bedürften jedoch gewisser Korrekturen. Unter Beachtung der in dieser Stellungnahme enthaltenen Hinweise erstellte der Zweitbeurteilende unter Änderung seiner Beurteilung die endgültige Beurteilung, die Herrn Grassi am 20. März 1979 zugestellt wurde. Gegen diese Beurteilung hat er am 20. Juni 1979 eine zweite Klage erhoben, die unter der Nr. 97/79 eingetragen worden ist.

Mit Beschluß vom 16. November 1979 hat der Gerichtshof die beiden von Herrn Grassi erhobenen Klagen für die Zwecke der mündlichen Verhandlung verbunden.

2. Die verfahrensrechtlichen Fragen sind im Lichte des Beschlusses des Rates vom 18. Oktober 1977 zu erörtern, durch den das Verfahren bei der Erstellung der Beurteilungen und die dem Beamten in diesem Bereich gegenüber der Verwaltung zustehenden Beschwerdemöglichkeiten im einzelnen festgelegt worden sind. Die mit diesem Beschluß getroffene recht komplexe Regelung muß jedoch mit den Vorschriften des Statuts über den Rechtsschutz (Artikel 90 und 91) abgestimmt werden; dabei darf nicht vergessen werden, daß die Bestimmungen des Beschlusses denen des Statuts nachgeordnet sind, da sie zu den allgemeinen Durchführungsbestimmungen gehören, zu deren Erlaß jedes Organ aufgrund von Artikel 110 des Statuts befugt ist. So ist der Beschluß vom 18. Oktober 1977 eine Durchführungsregelung zu Artikel 43 des Statuts, der, wie gesagt, die regelmäßigen Beurteilungen betrifft.

Wenden wir uns nach dieser Vorbemerkung nun der Prüfung der Zulässigkeit der ersten Klage (derjenigen mit der Nr. 6/79) zu. Der Rat hält die Klage für unzulässig, da die Beschwerde vom 6. Juni 1978 im Zeitpunkt der Klageerhebung (5. Januar 1979) noch dem Beurteilungsausschuß (der seine eigene Stellungnahme erst am 15. Februar 1979 abgegeben habe) zur Prüfung vorgelegen und der Zweitbeurteilende seine endgültige Beurteilung im Mai erstellt habe. Somit sei die Klage erhoben worden, als das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, und richte sich gegen eine nicht endgültige Stellungnahme der Verwaltung.

Dieser Auffassung kann nur gefolgt werden, wenn man davon ausgeht, daß die der Verwaltung für die Entscheidung über eine Beschwerde zustehende Frist im Rahmen des für die Beurteilungen festgelegten besonderen Verfahrens länger sein kann als die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Frist von vier Monaten. Träfe diese Auffassung zu, so hätte die Klage im vorliegenden Fall nicht vor dem Tag erhoben werden können, an dem dem Beamten die endgültige Beurteilung des Zweitbeurteilenden übermittelt worden ist, das heißt vor dem 20. März 1979, als bereits über neun Monate seit Einlegung der Verwaltungsbeschwerde verstrichen waren. Der Standpunkt des Rates kann jedoch aus zwei Gründen nicht geteilt werden. Erstens hat die Verwaltungsbehörde nach Artikel 90 Absatz 2 der allgemeinen Vorschrift über Beschwerden dem Betroffenen ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einlegung der Beschwerde mitzuteilen; wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage zulässig ist. Von einem derart strengen Grundsatz kann sicher nicht durch eine Durchführungsbestimmung zum Statut abgewichen werden. Zweitens ist in Artikel 9 des Ratsbeschlusses vom 18. Oktober 1977 festgelegt, daß die Dauer der dort vorgesehenen Beschwerdeverfahren vier Monate nicht überschreiten darf; diese Bestimmung dient offenkundig dem Zweck, den Beschluß voll mit Artikel 90 des Statuts in Einklang zu bringen.

Diese Auslegung wird durch den Leitfaden für die Beurteilung bestätigt, den der Rat im November 1977 (und damit unmittelbar nach Erlaß der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts) erstellt hat. Im zweiten Teil Buchstabe C dieses Dokuments heißt es unter der Überschrift Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts (S. 35 am Ende), daß der Beamte bei fehlendem Einverständnis mit dem Erst- und Zweitbeurteilenden binnen drei Monaten Beschwerde (Artikel 90 Absatz 2 erster Gedankenstrich) einlegen kann und daß die Anstellungsbehörde ... dem Betroffenen ihre Entscheidung (Artikel 90 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich) binnen vier Monaten nach dem Tag der Einlegung der Beschwerde mitteilt. Auch aus dem Leitfaden ergibt sich sonach eindeutig, daß das durch den Beschluß von 1977 festgelegte Verfahren mit Artikel 90 des Statuts abzustimmen ist.

Das ist jedoch noch nicht alles. Wie der Kläger nämlich ausführt, hat der Rat nach Einlegung der gegen die Beurteilung des Zweitbeurteilenden gerichteten Beschwerde nicht nur die Frist von vier Monaten, von der bisher die Rede war, nicht gewahrt, sondern auch Artikel 11 Absatz 4 des erwähnten Ratsbeschlusses nicht eingehalten. Nach dieser Bestimmung hat die Anstellungsbehörde, nachdem der Beamte gegen die von ihm nicht gebilligte Beurteilung durch den Zweitbeurteilenden Beschwerde eingelegt hat, nach Anhörung der Engeren Gruppe die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten: Sie kann die Beurteilung bestätigen, die damit endgültig wird (wodurch das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist), oder sie kann den Fall dem Beurteilungsausschuß zur Abgabe einer Stellungnahme vorlegen, die sodann dem Zweitbeurteilenden zur Erstellung einer geänderten Beurteilung übermittelt wird. Im vorliegenden Fall hat der Rat jedoch weder den einen noch den anderen Weg eingeschlagen. Am 14. Juni 1978 hat er um die Stellungnahme der Engeren Gruppe ersucht und danach den Zweitbeurteilenden um die Änderung der Beurteilung gebeten, ohne den Beurteilungsausschuß einzuschalten. Damit hat er seine Absicht zum Ausdruck gebracht, das Beschwerdeverfahren, und sei es in rechtswidriger Weise, abzuschließen. Dieses zweifelhafte und fragwürdige Vorgehen, das unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten eindeutig rechtswidrig ist, würde möglicherweise ausreichen, den Entschluß des Beamten zur Erhebung einer Klage zu rechtfertigen, auch wenn dieser Entschluß nicht auf der von mir dargelegten gesicherten Grundlage beruhte.

Schließlich vermag ich auch nicht die Ansicht zu teilen, Herr Grassi habe im Zeitpunkt der Klageerhebung kein Rechtsschutzinteresse gehabt. Am 5. Januar 1979 besaß er im Gegenteil sehr wohl ein Interesse an der Änderung der ihn betreffenden Beurteilung, da er sein dahin gehendes Begehren mit einer Beschwerde vorgebracht hatte, über die innerhalb der sowohl in Artikel 90 des Statuts als auch in Artikel 9 des Ratsbeschlusses vorgesehenen Frist von vier Monaten nicht entschieden worden war. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die hier behandelte Klage somit zuzulassen.

3. Gleichwohl steht der Prüfung der Klage 6/79 ein Umstand ganz anderer Art entgegen, nämlich eine neue Tatsache, die nach Klageerhebung eingetreten ist. Am 20. März 1979 bestätigte der Rat die auf der Grundlage der vom Beurteilungsausschuß abgegebenen Stellungnahme geänderte Beurteilung des Zweitbeurteilenden und leitete sie Herrn Grassi zu. Es besteht kein Zweifel, daß diese geänderte Beurteilung die Rücknahme der von demselben Beurteilenden stammenden Beurteilung vom 15. März 1978 beinhaltete. Denn es handelt sich um zwei Beurteilungen über dieselbe Person und für denselben Zeitraum, deren letztere selbstverständlich die endgültige Stellungnahme der Verwaltung in dieser Angelegenheit darstellt. Daraus ergibt sich, daß die Klage vom 5. Januar 1979 gegenstandslos geworden ist; der Gerichtshof sollte dies meines Erachtens dadurch zur Kenntnis nehmen, daß er die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt.

4. Auch gegenüber der Klage vom 20. Juni 1979, eingetragen unter der Nr. 97/79, hat der Rat die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Einrede wird darauf gestützt, daß Herr Grassi versäumt habe, zuvor eine Verwaltungsbeschwerde gegen die geänderte Beurteilung des Zweitbeurteilenden zu erheben, die am 2. März 1979 erstellt und dem Kläger, wie bereits erwähnt, am 20. März 1979 zugeleitet worden war.

Ich halte diese Ansicht für unbegründet. Denn es ist davon auszugehen, daß sich die Verwaltung, wenn auch in der geschilderten mangelhaften Weise, an das durch den Beschluß von 1977 festgelegte Beschwerdeverfahren gehalten hat, indem sie den Fall dem Beurteilungsausschuß vorgelegt und sodann die geänderte Beurteilung des Zweitbeurteilenden bestätigt hat. Dieses Verfahren beginnt mit der Einlegung einer Beschwerde (im vorliegenden Fall am 6. Juni 1978) und wird durch eine Stellungnahme der Verwaltung abgeschlossen, gegen die als endgültige Äußerung der Verwaltung eine zweite Beschwerde nicht stattfindet.

Wenn der Rat geltend macht, daß die endgültige Beurteilung zum Gegenstand einer erneuten Beschwerde nach Artikel 90 hätte gemacht werden müssen, um sodann auf dem Klageweg angefochten werden zu können, läßt er außer acht, daß diese geänderte Beurteilung, die die vorangegangene Beurteilung offensichtlich ersetzt hat, auf die erste Beschwerde hin erstellt worden ist. Es wäre jedoch unsinnig, wollte man annehmen, daß zwischen der geänderten und der durch diese ersetzten Beurteilung kein Zusammenhang besteht: Es handelt sich in Wahrheit um die Stellungnahme der Verwaltung zu einer einzigen Frage, abgegeben zunächst in Form einer beschwerdefähigen Maßnahme (Beurteilung vom 15. März 1978) und sodann in Form einer endgültigen Maßnahme, die unmittelbar auf dem Klageweg anfechtbar ist.

Grundsätzlich sprechen für die abschließende Wirkung der geänderten und vom Rat bestätigten Beurteilung auch die Bestimmungen über das besondere Verfahren, nach dem das beklagte Organ im vorliegenden Fall vorgegangen ist. Nach Artikel 10 Nr. 5 des mehrfach zitierten Beschlusses von 1977 wird nämlich das Beschwerdeverfahren damit abgeschlossen, daß dem Beamten die endgültige, nach der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses erstellte Beurteilung zugeleitet wird. Das Entsprechende gilt gemäß Artikel 11 Nr. 4 Buchstabe b für den Fall, daß die Anstellungsbehörde nach Einholung der Stellungnahme der Engeren Gruppe beschließt, den Beurteilungsausschuß nicht zu befassen und die Beurteilung des Zweitbeurteilenden ohne Änderungen als endgültig zu bestätigen.

Der Umstand schließlich, daß der Rat das durch den Beschluß von 1977 festgelegte Verfahren nicht voll eingehalten hat, kann meines Erachtens nicht zu anderen Ergebnissen führen. Es wäre paradox, wenn ein vom Rat begangener Rechtsverstoß den betreffenden Beamten verpflichten würde, mit dem betreffenden Verfahren wieder von vorn zu beginnen, und wenn der Wahrnehmung seines Rechts zur Erhebung einer Klage innerhalb einer angemessenen Frist weitere Hindernisse in den Weg gelegt würden.

5. Wenden wir uns nun dem Vorbringen des Klägers zur Begründetheit zu. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf eine Anregung des Gerichtshofes hin seine Anträge mit Schriftsatz vom 8. Mai 1980 präzisiert hat. Danach beantragt der Kläger nunmehr die teilweise Aufhebung der vom Zweitbeurteilenden am 2. März 1979 erstellten Beurteilung in drei Punkten, auf die ich später im einzelnen eingehen werde.

Zur Klärung der Grenzen, innerhalb deren sich der Gerichtshof bei der Prüfung der gegen Beurteilungen von Beamten gerichteten Rügen zu halten hat, erinnere ich daran, daß sich dienstliche Beurteilungen nach ständiger Rechtsprechung zwar ... aus Werturteilen [zusammensetzen], deren gerichtliche Nachprüfung schwierig ist. Nach Auffassung des Gerichtshofes schließt dies jedoch nicht aus, daß sie möglicherweise form- und verfahrenswidrig zustande gekommen sind oder daß sie auf einem offensichtlichen Irrtum und auf mißbräuchlichen Erwägungen beruhen und somit Fehler vorliegen, die gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit der Werturteile führen (s. vor allem Urteil vom 25. November 1976 in der Rechtssache 122/75, Küster/Parlament, Slg. 1976, 1685, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe; vgl. auch Urteil vom 12. März 1977 in der Rechtssache 31/76, Macevičius/Parlament, Slg. 1977, 883). Dies bedeutet nicht — wie Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 24/79 zutreffend ausgeführt hat —, daß der Gerichtshof seine Beurteilung an die Stelle derjenigen der Verwaltungsbehörde setzen müßte, sondern lediglich, daß ihm die Überprüfung der Mittel und Wege obliegt, die möglicherweise zu dieser Beurteilung geführt haben.

Prüfen wir nun im einzelnen jede der drei von Herrn Grassi gegenüber seiner Beurteilung erhobenen Rügen.

a) Der Kläger beantragt erstens die Streichung des Satzes, er habe a limited number of unrevised translations angefertigt, der im ersten Teil der Beurteilung unter Punkt II enthalten ist. Hierzu macht er geltend, in dem von der angefochtenen Beurteilung erfaßten Zeitraum habe er nur einmal — anläßlich einer Dienstreise nach Florenz am 20., 21. und 22. November 1975 — Übersetzungen angefertigt. Im übrigen sei eine derartige Angabe im Gesamtrahmen einer Beurteilung von geringer Bedeutung und lasse die Absicht erkennen, seine Befähigung und seine Aufgaben abzuwerten.

Dieser angebliche Mangel läßt sich nicht auf einen offensichtlichen Irrtum über tatsächliche Umstände zurückführen. Denn unstreitig hat Herr Grassi anläßlich jener Dienstreise nach Florenz auch Übersetzeraufgaben wahrgenommen. Dies genügt meines Erachtens, um einen Irrtum in tatsächlicher Hinsicht auszuschließen.

Die Erwähnung der Wahrnehmung von Übersetzeraufgaben läßt sich auch nicht auf mißbräuchliche Erwägungen zurückführen. Es ist keinerlei Nachweis erbracht worden, daß die Verwaltung mit der Erwähnung dieser Tatsache in der Beurteilung andere als die für eine Beurteilung typischen Ziele verfolgt hätte. Zudem hat sich — aufgrund nicht bestrittener Angaben des Bevollmächtigten des Rates — herausgestellt, daß die Aufgabenbeschreibung in den Beurteilungen aller Überprüfer für den Zeitraum 1975 bis 1977 immer den Hinweis auf die Übersetzertätigkeit enthielt. Damit ist auszuschließen, daß der Kläger durch die Erwähnung der Übersetzeraufgaben diskriminiert ist; zudem liegt hierin eine weitere Bestätigung dafür, daß die Ansicht des Klägers, die Erwähnung dieser (begrenzten) Aufgaben sei Ausdruck mißbräuchlicher Erwägungen seitens der Verwaltung, auf schwachen Füßen steht. Etwas anderes ließe sich über den Nutzen der betreffenden Angabe für den Zweck der Beurteilung der Befähigung und der Leistung des Beamten sagen. Die Frage scheint mir jedoch auf der Ebene des der Verwaltung zustehenden Beurteilungsspielraums zu liegen, deren fachkundige Bewertung nicht durch die Wertung des Gerichtshofes ersetzt werden kann. Im übrigen läßt sich auch objektiv gesehen nur schwer sagen, ob diese Angabe eine ungerechte Unterbewertung des Betroffenen oder nicht eher die lobende Anerkennung einer Tätigkeit darstellt, die noch über die ihm eigentlich übertragenen Aufgaben hinausgeht.

b) Der Kläger beantragt zweitens die Streichung der im zweiten Teil unter Punkt III Nr. 2 enthaltenen Bewertung seines dienstlichen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen als befriedigend. Hierzu macht er geltend, da die Beurteilung ein für den Beamten kritisches Werturteil enthalte, bedürfe sie insoweit einer Begründung.

Vorab ist daran zu erinnern, daß dienstliche Beurteilungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht zu den die Beamten betreffenden Verfügungen zu rechnen sind, die nach Artikel 25 des Statuts zu begründen sind; für sie gelten vielmehr die zur Durchführung von Artikel 43 des Statuts erlassenen Sondervorschriften (s. das bereits zitierte Urteil vom 25. November 1976 in der Rechtssache 122/76, Randnrn. 23 bis 26 der Entscheidungsgründe). Was den Rat angeht, gelten allein die im erwähnten Leitfaden für die Beurteilung aufgestellten Kriterien. In diesem Leitfaden, der interne Vorschriften zur Durchführung des Beschlusses vom 18. Oktober 1977 enthält, heißt es im ersten Teil unter E I a b (S. 16) lediglich: Die Bewertungen ausgezeichnet und nicht befriedigend sind in einer Erläuterung ... zu begründen. Unter diesen Umständen war im vorliegenden Fall formal gesehen nicht einmal diese Erläuterung unerläßlich, da die umstrittene Bewertung befriedigend nicht zu den eben erwähnten gehört. Daher läßt sich die fehlende Begründung weder unter Berufung auf Artikel 25 des Statuts noch auf die in jenem Leitfaden enthaltenen Sonderbestimmungen rügen.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß die in der angefochtenen Beurteilung enthaltene Bewertung befriedigend, die auf das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen beschränkt ist, mit einer kurzen Erläuterung und dem Hinweis auf einige Vorfälle versehen ist, die diese Bewertung nach Ansicht der Verwaltung rechtfertigen. Ich meine den Abschnitt He is, however, so rigid ..., der sich in der Beurteilung unter der Überschrift Continuation of Part III findet und mit dem ich mich sogleich befassen werde.

Jedenfalls enthält die Bewertung befriedigend keinerlei Form- oder Verfahrensfehler. Sie ist vielmehr in Übereinstimmung mit den im Leitfaden aufgestellten Kriterien getroffen worden. Somit kann von mißbräuchlichen Erwägungen keine Rede sein, da nicht ersichtlich ist, daß die Anstellungsbehörde mit der Aufnahme dieser Bewertung in die Beurteilung ein Ziel verfolgt hätte, dem eine Beurteilung nicht zu dienen bestimmt ist. Schließlich ist in der Bewertung befriedigend auch kein offensichtlicher Irrtum in tatsächlicher Hinsicht zu erkennen, handelt es sich doch um ein Werturteil und damit um eine Ausprägung des der Verwaltung zustehenden Beurteilungsspielraums.

c) Der Kläger beantragt drittens die Streichung eines Abschnitts im dritten Teil Punkt III der Beurteilung. Dieser enthält Beurteilungen des dienstlichen Verhaltens des Klägers, die im wesentlichen seine Persönlichkeit betreffen. Herrn Grassi wird angelastet, übermäßig rigide zu sein und durch sein Verhalten das Arbeitsklima in der italienischen Abteilung nachteilig beeinflußt zu haben. Der Beurteilende schreibt über ihn unter anderem: Er ist in seinem Verhalten derart rigide, daß seine Beziehungen zu den Vorgesetzten und den Kollegen derselben Besoldungsgruppe weit weniger befriedigend sind als das Verhältnis zu seinen Untergebenen (das heißt zu den Übersetzern). Des weiteren wird unter Anführung von Einzelheiten auf zwei unerfreuliche Vorfälle hingewiesen (eine Auseinandersetzung mit einer Gruppe von Überprüfern im Dezember 1975 und schriftliche Bemerkungen über zwei Vorgesetzte im März 1977 zur Zeit einer Dienstreise nach den Fidschiinseln).

Der Kläger — ich halte mich vor allem an seine Ausführungen in der Sitzung — rügt an diesem Teil der Beurteilung in erster Linie das Fehlen einer Begründung. In diesem Zusammenhang muß ich noch einmal betonen, daß es sich bei einer Beurteilung nicht um eine Maßnahme handelt, für die eine Begründung im Statut zwingend vorgeschrieben ist. Dem hält der Prozeßbevollmächtigte von Herrn Grassi entgegen, daß es einer Begründung dann bedürfe, wenn die in einer Beurteilung enthaltenen Bewertungen besonders kritisch seien. Ich habe jedoch bereits darauf hingewiesen, daß der Leitfaden für die Beurteilung eine der Begründung dienende Erläuterung nur für die am oberen und am unteren Ende der Bewertungsskala angesiedelten Bewertungen vorsieht, die durch eine im voraus festgelegte Gesamtformel ausgedrückt werden; keiner Begründung bedürfen nach dem Leitfaden dagegen die Bewertungen in den erläuternden Teilen der Beurteilung, zu denen sicher die hier erörterte Bewertung gehört.

Ich halte es im übrigen für angebracht hinzuzufügen, daß dieser gesamte Abschnitt eigentlich in gewisser Weise die Begründung der Bewertung befriedigend darstellt, die ja gerade an anderer Stelle der Beurteilung mit Bezug auf das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen vorgenommen wird. Auch ist darauf hinzuweisen, daß die in dem betreffenden Abschnitt enthaltenen Bewertungen durch die Bezugnahme auf die beiden bereits erwähnten Vorfälle gerechtfertigt werden. Folglich stellt sich die auf das Fehlen einer Begründung gestützte Rüge nicht nur formal gesehen, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht als unbegründet dar.

Der Kläger wendet sich auch gegen die in der Beurteilung getroffene Bewertung zweier Vorfälle aus den Jahren 1975 und 1977. Diese Vorfälle zeigten, daß sein dienstliches Verhalten völlig korrekt gewesen sei; auf sie könnten daher keine negativen oder jedenfalls besonders kritischen Bewertungen gestützt werden. Die kritische Haltung, die der Kläger 1975 gegenüber dem Leiter der italienischen Abteilung, Herrn Tommaso Valerio, eingenommen habe, sei darauf zurückzuführen gewesen, daß der Kläger die Art und Weise nicht gebilligt habe, in der die für Dienstreisen ins Ausland in Frage kommenden Übersetzer bestimmt worden seien. 1977 sei es — anläßlich der Benennung eines bestimmten Beamten für eine Dienstreise in das außereuropäische Ausland — über die Art und Weise der Behandlung von Dienstreisen und allgemein über die bei der Leitung der Abteilung angewandten Kriterien erneut zu Meinungsverschiedenheiten gekommen (s. Anlagen 16 und 17 der Klageschrift vom 20. Juni 1979).

Meines Erachtens ist es dem Gerichtshof nicht möglich, diese Vorfälle, wie vom Kläger gewünscht, einer eingehenden Prüfung zu unterziehen oder zu untersuchen, ob der Kläger für diese Vorfälle verantwortlich ist. Täte er dies, so würde der Gerichtshof seine eigene Bewertung des dienstlichen Verhaltens des Klägers an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen, obwohl diese Art von Beurteilung bekanntlich nicht in seine Zuständigkeit fällt. Der Gerichtshof hat sich meiner Ansicht nach auf die Feststellung zu beschränken, daß sich die in der Beurteilung erwähnten Vorfälle tatsächlich ereignet haben; daher muß er der Verwaltung bestätigen, ihr eigenes Urteil auf der Grundlage konkreter Tatsachen gebildet zu haben. Dies genügt nach meiner Auffassung, um nicht nur die Rüge der fehlenden Begründung (die ohnehin nicht einmal abstrakt aufrechtzuerhalten ist), sondern auch die Rüge eines offenkundigen Irrtums zurückzuweisen.

Wie ich zur Frage der mißbräuchlichen Erwägungen noch einmal bemerken möchte, ist nicht ersichtlich, daß die Verwaltung mit der Erwähnung der beiden Vorfälle andere Ziele als die in Artikel 43 vorgesehenen verfolgt hat. Der Kläger spricht im übrigen nur allgemein von mißbräuchlichen Erwägungen und beschränkt sich in Wahrheit darauf, die eigene Verantwortung für die Vorfälle in Abrede zu stellen; es ist ihm nicht der Nachweis gelungen, daß die Verwaltung mit der Erwähnung dieser Vorfälle in der Beurteilung atypische Absichten verfolgt hätte.

Was schließlich die Form und das Verfahren angeht, liegt in der Bezugnahme auf konkrete Vorfälle zur Ergänzung von Werturteilen eine ordnungsgemäße Anwendung der Kriterien, die nach den Regeln des Leitfadens bei der Erstellung der Beurteilungen zu beachten sind.

6. Ich beantrage daher, hinsichtlich der ersten der beiden von Herrn Daniele Grassi gegen den Rat erhobenen verbundenen Klagen, der Klage vom 5. Januar 1979, die Hauptsache für erledigt zu erklären und die zweite Klage, die Klage vom 20. Juni 1979, abzuweisen.

Jede Partei sollte gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen in den beiden verbundenen Verfahren entstandenen Kosten tragen.