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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.07.1980 – C-6/79

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:178

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 6 und 97/79

Daniele Grassi, Beamter beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Tervueren, Belgien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater im Juristischen Dienst des Generalsekretariats des Rates Antonio Sacchettini als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsberater im Juristischen Dienst des Generalsekretariats des Rates John Carbery, Zustellungsbevollmächtigter: Herr van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2, place de Metz, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung verschiedener den Kläger betreffender Beurteilungen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1963 zum Überprüfer in der italienischen Abteilung des Sprachendienstes beim Generalsekretariat des Rates in der Besoldungsgruppe LA 4 ernannt.

Nach Artikel 43 des Beamtenstatuts und gemäß dem Beschluß des Rates vom 18. Oktober 1977 zur Festlegung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift wurde die Beurteilung über die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung des Klägers für die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Oktober 1977 vom Erstbeurteilenden am 16. Februar 1978 erstellt und dem Kläger am 17. Februar 1978 bekanntgegeben.

Am 21. Februar 1978 fügte der Kläger dieser Beurteilung gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Ratsbeschlusses vom 18. Oktober 1977 Bemerkungen hinzu und beantragte ihre Revision.

Da der Erstbeurteilende seine Beurteilung aufrechterhielt, beantragte der Kläger am 2. März 1978 gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses vom 18. Oktober 1977 die Revision durch einen Zweitbeurteilenden.

Der Zweitbeurteilende erstellte seine Beurteilung am 15. März 1978. Der Kläger unterzeichnete diese Beurteilung am 21. März 1978 und wies dabei gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses vom 18. Oktober 1977 auf seine Absicht hin, eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts einzulegen.

Diese Beschwerde wurde mit Schreiben vom 6. Juni 1978 eingelegt, dessen Eingang am 9. Juni 1978 bei der Verwaltung des Generalsekretariats des Rates vermerkt wurde. Mit der Beschwerde begehrte der Kläger die teilweise Aufhebung der Beurteilung des Zweitbeurteilenden vom 15. März 1978, soweit erforderlich die teilweise Aufhebung der Beurteilung des Erstbeurteilenden vom 16. Februar 1977 und die Erstellung einer neuen Beurteilung. Die Beschwerde betraf die Aufgabenbeschreibung, die Einzelbeurteilung der Befähigung und der dienstlichen Leistung sowie die allgemeine Beurteilung.

Am 14. Juni 1978 legte der Generalsekretär des Rates der Engeren Gruppe des Beurteilungsausschusses gemäß den Artikeln 9 Buchstabe b und 11 des Beschlusses vom 18. Oktober 1977 die Beschwerde des Klägers vor. Die Engere Gruppe gab ihre Stellungnahme am 13. Juli 1978 ab; sie wurde dem Kläger am 17. Juli 1978 zugestellt. Nach dieser Stellungnahme konnte die Beurteilung des Klägers nicht als in vollem Umfang angemessen angesehen werden.

Der Zweitbeurteilende erstellte am 28. Juli 1978 eine geänderte Beurteilung, die den Bemerkungen der Engeren Gruppe des Beurteilungsausschusses Rechnung trug. Der Generalsekretär des Rates leitete dem Kläger diese Beurteilung am 5. September 1978 zu und wies darauf hin, falls er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei, stehe es ihm frei, erneut Beschwerde einzulegen.

Am 18. September 1978 teilte der Kläger dem Generalsekretär mit, er könne sich weder mit der Beurteilung des Zweitbeurteilenden einverstanden erklären, noch eine erneute Beschwerde einlegen. Artikel 11 Nummer 4 des Beschlusses vom 18. Oktober 1977 sei nicht anwendbar. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

Entsprechend der Stellungnahme der Engeren Gruppe beschließt die Anstellungsbehörde,

a) den Beurteilungsausschuß zu befassen; in diesem Fall gilt für das weitere Verfahren Artikel 10 Nummern 2 bis 6; oder

b) den Beurteilungsausschuß nicht zu befassen; dieser Beschluß wird dem beurteilten Beamten mitgeteilt; zugleich wird ihm die nach Artikel 8 Absatz 4 erstellte Beurteilung des Zweitbeurteilenden übermittelt, die dadurch endgültig wird; hiermit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen.

Der Generalsekretär antwortete dem Kläger am 24. Oktober 1978, obwohl er dessen Auffassung nicht teile, daß die Beurteilung des Zweitbeurteilenden nur nach Befassung und Stellungnahme des Beurteilungsausschusses geändert werden könne, habe er beschlossen, den Ausschuß mit der Beschwerde auf der Grundlage der ersten, nicht geänderten Beurteilung zu befassen.

In ihrer Stellungnahme vom 28. November 1978 gelangte die Engere Gruppe des Beurteilungsausschusses zu dem Schluß, daß der Fall des Klägers dem Beurteilungsausschuß vorzulegen sei. Als der Generalsekretär dem Kläger am 4. Dezember 1978 die Stellungnahme der Engeren Gruppe abschriftlich übermittelte, setzte er ihn demgemäß davon in Kenntnis, daß beschlossen worden sei, den Beurteilungsausschuß mit seiner Beschwerde zu befassen.

In der Auffassung, die vom Zweitbeurteilenden geänderte Beurteilung sei zurückgezogen und seine Beschwerde sei nach Ablauf einer Frist von 4 Monaten seit ihrer Einlegung stillschweigend zurückgewiesen worden, hat der Kläger am 5. Januar 1979 eine unter der Nr. 6/79 im Register des Gerichtshofes eingetragene Klage vor dem Gerichtshof erhoben.

Der mit der Beschwerde des Klägers vom 6. Juni 1978 befaßte Beurteilungsausschuß gab seine Stellungnahme am 15. Februar 1979 ab. Der Ausschuß stellt fest, die Aufgabenbeschreibung in den angegriffenen Beurteilungen könne nicht ernsthaft als den Kläger beschwerend angesehen werden; was dagegen die Befähigung, die dienstliche Führung und die allgemeine Beurteilung angehe, erschienen gewisse Änderungen erforderlich.

Der Zweitbeurteilende änderte seine Beurteilung am 2. März 1979 und erstellte gemäß Artikel 10 Nummer 4 des Ratsbeschlusses vom 18. Oktober 1977 unter Befolgung der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses, soweit er sie teilt, die endgültige Beurteilung. Die vom Generalsekretär des Rates in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde bestätigte Beurteilung wurde dem Kläger am 20. März 1979 übermittelt.

Dieser unterzeichnete die Beurteilung am 29. März 1979 unter Vorbehalt. Am 20. Juni 1979 hat er gegen diese Beurteilung eine weitere, unter der Nr. 97/79 im Register des Gerichtshofes eingetragene Klage erhoben.

B — Schriftliches Verfahren

In der Rechtssache 6/79, mit der der Gerichtshof durch Klageschrift vom 5. Januar 1979 befaßt worden ist, hat das schriftliche Verfahren unter Berücksichtigung der Verlängerung der Fristen für die Einreichung bestimmter Schriftsätze einen ordnungsgemäßen Verlauf genommen.

In der Rechtssache 97/79, eingeleitet durch Klageschrift vom 20. Juni 1979, hat der beklagte Rat gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung mit besonderem Schriftsatz, eingereicht am 23. Juli 1979, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die Ziilässigkeit der Klage und deren Abweisung als unzulässig beantragt. Der Kläger hat sich mit am 19. September 1979 eingereichtem Schriftsatz zur prozeßhindernden Einrede des Rates geäußert. Mit Beschluß vom 16. Oktober 1979 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Entscheidung über die Einrede und über die Kosten dem Endurteil vorbehalten.

Mit Beschluß vom 16. November 1979 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) gemäß dem Antrag des Klägers und entgegen dem Einwand des Rates, nach dessen Auffassung es an einem Zusammenhang zwischen den beiden Rechtssachen fehlt, die Rechtssachen 6/79 und 97/79 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Entscheidung über die Kosten dem Endurteil vorbehalten.

Das schriftliche Verfahren in der Rechtssache 97/79 hat im weiteren einen ordnungsgemäßen Verlauf genommen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch den Kläger aufgefordert, seine Anträge den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen und genau anzugeben, gegen welche Bestandteile der umstrittenen Beurteilung sich sein Aufhebungsbegehren richte; den Rat hat der Gerichtshof aufgefordert, genauere Angaben über die Stellung und die Befugnisse des Beurteilungsausschusses zu machen und den vollständigen Text des Leitfadens für die Beurteilung vorzulegen. Dem sind die Parteien innerhalb der gesetzten Fristen nachgekommen.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt nach Änderung seiner Anträge entsprechend der Aufforderung durch den Gerichtshof nunmehr,

a) die Klagen für zulässig zu erklären;

b) für Recht zu erkennen, daß die Beurteilung des Zweitbeurteilenden vom 2. März 1979 betreffend die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Oktober 1977, Gegenstand der Klage 97/79, die Rücknahme der Beurteilung des Zweitbeurteilenden vom 15. März 1978 betreffend denselben Zeitraum, Gegenstand der Klage 6/79, zur Folge gehabt hat;

c) demnach festzustellen, daß die Klage 6/79 im Laufe des Verfahrens gegenstandslos geworden ist, und den Beklagten zur Tragung der Verfahrenskpsten zu verurteilen;

d) bestimmte Angaben oder Beurteilungen betreffend die Beschreibung der Hauptaufgaben und die dienstliche Führung des Klägers sowie bestimmte abschließende Bemerkungen in der Beurteilung des Zweitbeurteilenden vom 2. März 1979 aufzuheben;

e) soweit erforderlich, bestimmte Angaben oder Beurteilungen in der Beurteilung des Erstbeurteilenden vom 16. Februar 1978 aufzuheben;

f) festzustellen, daß diese Aufhebung ohne weiteres die Aufhebung der Entscheidung über die Beschwerde des Klägers vom 6. Juni 1978 zur Folge hat;

g) den Beklagten zur Tragung der in der Rechtssache 97/79 entstandenen Verfahrenskosten zu verurteilen.

Der Rat beantragt,

in der Rechtssache 6/79

a) die Klage als unzulässig abzuweisen;

b) hilfsweise, die Hauptsache für erledigt zu erklären;

c) in jedem Fall dem Kläger die Kosten aufzuerlegen;

in der Rechtssache 97/79

a) vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden;

b) die Klage für den Fall ihrer Zulässigkeit hinsichtlich der Hauptund Hilfsanträge als unbegründet abzuweisen;

c) den Kläger zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen, soweit diese nicht nach den Artikeln 70 und 95 § 2 der Verfahrensordnung vom Beklagten zu tragen sind.

IV — Von den Parteien im schriftlichen Verfahren vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

A — Zur Zulässigkeit

Zur Rechtssache 6/79

Nach Ansicht des Rates erfüllt die Klage zwar die im Beamtenstatut hinsichtlich der Fristen für ihre Erhebung niedergelegten Voraussetzungen; dagegen sei sie im Hinblick auf die in den Artikeln 9 ff. des Beschlusses des Rates vom 18. Oktober 1977 vorgesehenen Voraussetzungen unzulässig.

a) Nach Artikel 12 dieses Beschlusses könne nur die endgültige Beurteilung mit einer Klage vor dem Gerichtshof angefochten werden. Gegen die Beurteilung des Zweitbeurteilenden vom 15. März 1978 habe der Kläger jedoch nach Artikel 90 des Statuts am 6. Juni 1978 Beschwerde eingelegt; diese Beschwerde sei dem Beurteilungsausschuß gemäß den Artikeln 9 Buchstabe b und 11 des Beschlusses vom 18. Oktober 1977 vorgelegt worden. Der Beurteilungsausschuß habe seine Stellungnahme nach Klageerhebung abgegeben; zu diesem Zeitpunkt habe über den Kläger somit noch keine endgültige Beurteilung vorgelegen.

b) Das in dem Beschluß vom 18. Oktober 1977 vorgesehene Verfahren diene erkennbar dem Ziel einer internen Regelung der Auseinandersetzungen, zu denen es bei der Erstellung von Beurteilungen kommen könne. Das Erfordernis, dieses Verfahren zunächst zu erschöpfen, sei somit sowohl durch die Notwendigkeit, das Streitverfahren zu entlasten, als auch durch Erwägungen gerechtfertigt, die auf dem Gedanken der Treuepflicht des Beamten gegenüber seiner Verwaltung fußten.

c) Unbestreitbar sei ein dem Streitverfahren vorausgehendes Verwaltungsverfahren in Gang gewesen, als der Kläger seine Klage erhoben habe. Dieses Verfahren gehöre zu den Verfahren, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes geeignet seien, der Verwaltung eine interne Prüfung der erhobenen Forderungen zu ermöglichen und so unter Umständen ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Lasse man die Erhebung einer Klage zu, bevor dieses Vorverfahren erschöpft worden sei, so führe das dazu, daß zwei Instanzen, ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde, gleichzeitig mit derselben Auseinandersetzung befaßt wären; gerade eine solche gleichzeitige Befassung solle jedoch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes vermieden werden.

d) Das im Beschluß vom 18. Oktober 1977 vorgesehene Verfahren sei ordnungsgemäß angewandt worden. Die Anstellungsbehörde habe unter anderem in dem Bemühen, vor der Anrufung des Gerichtshofes alle durch das Verfahren des Beurteilungsausschusses gebotenen Möglichkeiten auszuschöpfen, beschlossen, diesen Ausschuß nach Ablauf der in Artikel 90 des Statuts vorgesehenen Frist von 4 Monaten zu befassen.

e) Die Rechtslage sei durch ein noch nicht abgeschlossenes internes Beschwerdeverfahren gekennzeichnet; dies spreche dagegen, daß der Kläger ein gegenwärtiges Interesse daran habe, eine ihm gegenüber begangene Rechtsverletzung gerichtlich feststellen zu lassen. Das Rechtsschutzinteresse fehle bei der in der vorliegenden Rechtssache bestehenden Verfahrenslage: Im Zeitpunkt der Klageerhebung habe der Kläger kein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges sowie ausreichend gekennzeichnetes Interesse daran besessen, die Auseinandersetzung zwischen ihm und der Anstellungsbehörde seines Organs durch den Gerichtshof klären zu lassen.

f) Was die neue Tatsache angehe, die in der am 20. März 1979 erfolgten Übermittlung der Beurteilung des Zweitbeurteilenden vom 2. März 1979 an den Kläger liege, sei zwar festzustellen, daß diese neue Beurteilung keine Bestätigung der ersten Beurteilung sei und die stillschweigende, gleichwohl notwendige Rücknahme der ersten Beurteilung des Zweitbeurteilenden vom 15. März 1978 enthalte.

Dennoch könnten die Schlußfolgerungen, die der Kläger aus dieser Feststellung für die Kostenentscheidung ziehe, nicht geteilt werden. Denn die stillschweigende Rücknahme der ersten Beurteilung sei nicht wegen der vom Kläger gegen den nunmehr zurückgenommenen Rechtsakt erhobenen Klage, sondern deswegen erfolgt, weil die Anstellungsbehörde eine neue Entscheidung mit anderem Inhalt, jedoch über denselben Gegenstand getroffen habe.

Damit sei die Erledigung der Hauptsache eingetreten; in diesem Fall entscheide der Gerichtshof nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen. Das Anerkenntnis des Klägers, daß seine Klage gegenstandslos geworden sei, hätte folgerichtig die Klagerücknahme nach sich ziehen müssen; daher sei der Kläger in die Kosten zu verurteilen.

Der Kläger hält die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit für offenkundig unbegründet.

a) Der aufgrund von Artikel 110 des Beamtenstatuts gefaßte Beschluß des Rates vom 18. Oktober 1977 zur Festlegung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Beamtenstatuts sei ein zu einer Verordnung ergangener Durchführungsbeschluß; ein Abweichen von der Verordnung mache den Beschluß rechtswidrig.

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage vor dem Gerichtshof durch einen Beamten seien in den Artikeln 90 und 91 des Statuts und nur dort festgelegt. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien — was der Rat nicht bestreite —, sei die Klage zulässig.

b) Hilfsweise müsse festgestellt werden, daß das durch den Beschluß vom 18. Oktober 1977 festgelegte Verfahren nicht ordnungsgemäß angewandt worden sei. Indem die Anstellungsbehörde des Rates dem Kläger die geänderte Beurteilung des Zweitbeurteilenden am 5. September 1978 ohne Befassung des Beurteilungsausschusses zugeleitet habe, habe sie nämlich gemäß Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe b des Beschlusses vom 18. Oktober 1977 anerkannt, daß die Beurteilung endgültig geworden sei.

c) Das Vorbringen des Rates, mit dem dieser das Rechtsschutzinteresse des Klägers in Abrede gestellt habe, laufe entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes auf die Ansicht hinaus, daß Klagefristen nicht zwingend seien und von den Parteien nach Belieben verlängert werden könnten.

d) Die Beurteilung vom 15. März 1978 werde durch die Beurteilung des Zweitbeurteilenden vom 2. März 1979 in einigen Punkten geändert; die letzte Beurteilung sei weder inhaltlich noch der Form nach eine Bestätigung.

Richtigerweise müsse die durch diese neue Tatsache geschaffene Rechtslage so beurteilt werden, daß die neue Beurteilung des Zweitbeurteilenden stillschweigend, jedoch notwendig, die Rücknahme der ersten Beurteilung des Zweitbeurteilenden enthalte.

Die ursprünglich zulässige Klage sei im Laufe des Verfahrens aufgrund des Verhaltens des Beklagten gegenstandslos geworden; daher sei dieser zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Zur Rechtssache 97/79

Der Rat hält die Klage sowohl nach Artikel 91 des Beamtenstatuts als auch im Hinblick auf seinen Beschluß vom 18. Oktober 1977 für unzulässig.

a) Der Kläger habe keine Beschwerde gegen die endgültige Beurteilung vom 2. März 1979 eingelegt. Gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts sei eine Klage jedoch nur dann zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 gegen die mit der Klage angegriffene beschwerende Maßnahme eingelegt worden sei.

b) Der Kläger habe nur die Beschwerde vom 6. Juni 1978 eingelegt; diese Beschwerde könne nicht die Zulässigkeit der vorliegenden Klage bewirken.

Zunächst sei die Klage eindeutig verspätet, da sie lange nach Ablauf der in Artikel 91 Absatz 3 des Statuts festgesetzten Frist von 3 Monaten ab dem letzten Tag der Beantwortungsfrist erhoben worden sei.

Im übrigen habe das Erfordernis der vorherigen Einlegung einer Beschwerde keinen Sinn, wenn die Klage gegen eine andere beschwerende Maßnahme als diejenige gerichtet werden könne, gegen die sich die Beschwerde richte. Im vorliegenden Fall habe sich die Beschwerde jedoch gegen die Beurteilung vom 15. März 1978 gerichtet und sei am 9. Oktober 1978 stillschweigend abgelehnt worden; die Klage hingegen richte sich im wesentlichen gegen die endgültige Beurteilung vom 2. März 1979.

In jedem Fall müsse der Klage eine Beschwerde gegen eine beschwerende Maßnahme vorausgehen. Der Kläger selbst betrachte die Beurteilung vom 15. März 1978 jedoch als zurückgenommen.

Unter diesen Umständen könne die Klage nur dann als zulässig angesehen werden, wenn eine neue Beschwerde vorliege, die ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein müsse.

Die Einlegung einer Beschwerde stelle keineswegs eine auf eine Beschwerde folgende Beschwerde dar, sondern sei unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls eine förmliche Voraussetzung für die Anrufung des Gerichtshofes.

c) Die vom Generalsekretär des Rates in seiner Note vom 20. März 1979 gebrauchte Wendung (damit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen) sei lediglich eine Wiedergabe des Wortlauts von Artikel 11 Nummer 4 des Ratsbeschlusses vom 18. Oktober 1977. Dem Empfänger dieser Note hätte es oblegen zu prüfen, ob die inhaltlichen und förmlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage nach dem Statut erfüllt gewesen seien.

Im vorliegenden Fall gehe es darum, daß vor Klageerhebung die nach dem Statut erforderliche Beschwerde nicht eingelegt worden sei.

d) Die zweite Beurteilung des Zweitbeurteilenden vom 2. März 1979 sei keine bloße Bestätigung der ersten Beurteilung; es handele sich vielmehr um eine neue Beurteilung.

Diese neue Beurteilung habe keine teilweise, ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde des Klägers und damit auch keinen Neubeginn der Klagefrist bewirkt. Nach Artikel 91 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich letzter Satz beginne die Klagefrist nur dann erneut zu laufen, wenn nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde ergehe.

Somit sei die Beurteilung vom 2. März 1979 eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, gegen die vor ihrer Anfechtung vor dem Gerichtshof eine Beschwerde hätte eingelegt werden müssen.

e) Aus dem Verbindungsbeschluß des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. November 1979 ließen sich außerhalb des Zusammenhangs, in dem er ergangen sei, keine Schlußfolgerungen ziehen, über die sich der Gerichtshof selbst die Entscheidung vorbehalten habe.

f) Das Vorbringen des Rates zur Frage der Zulässigkeit in den beiden Rechtssachen sei keineswegs widersprüchlich. Die Entwicklung der nach Erhebung der zweiten Klage eingetretenen Tatsachen habe die Begründetheit der Ansicht des Rates vollauf bestätigt.

Die zweite Klage sei, wie auch die erste, verfrüht, da der Kläger sie erhoben habe, ohne den Ablauf des Vorverfahrens abzuwarten. Die Rüge der Verspätung sei nur erhoben worden um zu zeigen, daß die Beschwerde vom 6. Juni 1978 nicht als vorherige Befassung der Anstellungsbehörde angesehen werden könne.

g) Das Beschwerdeverfahren nach dem Statut in Verbindung mit dem Ratsbeschluß vom 18. Oktober 1977 sei sicher komplex. Die einzig vernünftige Auslegung der Bestimmungen des Beschlusses vom 18. Oktober 1977 gehe jedoch dahin, den Vorrang der Statutsbestimmungen zu wahren; folglich seien die Befürchtungen des Klägers hinsichtlich der Verlängerung des Verfahrens unbegründet.

Die Bezugnahme auf Urteile des Gerichtshofes, die zu anderen Sachverhalten ergangen seien und deren Begründung auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar sei, gehe in der vorliegenden Rechtssache fehl.

Gesichtspunkte der Billigkeit könnten es nicht rechtfertigen, daß der Kläger die Statutsbestimmungen über die Klageerhebung nicht eingehalten habe.

h) Die Klage sei auch insoweit unzulässig, als sie, soweit erforderlich, auf die Aufhebung der Beurteilung des Erstbeurteilenden vom 16. Februar 1978 und die Entscheidung über die Beschwerde vom 6. Juni 1978 gerichtet sei.

Nach Auffassung des Klägers sind die vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinreden nicht begründet.

a) In seiner Note vom 20. März 1979 habe der Generalsekretär des Rates dem Kläger mitgeteilt, er bestätige die dem Kläger zugeleitete Beurteilung vom 2. März 1979, womit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei. Der Kläger habe somit keine Beschwerde mehr einlegen können, sondern Klage erheben müssen. Jedenfalls sei es unbillig und widerspreche den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, dem Kläger anzulasten, daß er das geboten erscheinende Verfahren — sofortige Klage ohne erneute Beschwerde — eingehalten habe, da doch die Anstellungsbehörde selbst die getroffene Maßnahme als das Beschwerdeverfahren abschließend angesehen habe.

b) Aus den Artikeln 10, 11 und 12 des Ratsbeschlusses vom 18. Oktober 1977 ergebe sich, daß die endgültige und mit einer Klage anfechtbare Beurteilung die das Beschwerdeverfahren abschließende Beurteilung sei. Folglich könne und müsse die Klage ohne erneute Beschwerde erhoben werden, da die Voraussetzung des Artikels 91 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Statuts notwendig erfüllt sei. Eine auf eine Beschwerde folgende Beschwerde sei offenkundig sinnlos.

c) Die Ansicht des Rates habe im äußersten Fall zur Folge, daß eine Beurteilung niemals oder erst nach einem mehrere Jahre dauernden, immer wieder neu begonnenen Vorverfahren mit einer Klage angefochten werden könne. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verböten jedoch Sinn und Wesen sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des gerichtlichen Verfahrens eine Auslegung von Artikel 91 Absatz 2 des Statuts, die — vom Buchstaben dieser Bestimmung ausgehend — einzig und allein darauf hinausliefe, das Verfahren ohne jeden Nutzen zu verlängern.

d) Dem Argument, daß sich die Beschwerde des Klägers vom 6. Juni 1978 gegen eine andere als die mit der Klage angegriffene Maßnahme gerichtet habe, sei entgegenzuhalten, daß es sich um Maßnahmen handele, die denselben Gegenstand beträfen, nämlich die Beurteilung des Klägers für die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Oktober 1977, und daß die zweite Beurteilung des Zweitbeurteilenden vom Rat selbst als die das Beschwerdeverfahren abschließende Maßnahme bezeichnet worden sei.

e) Der Gerichtshof (Zweite Kammer) habe in seinem Beschluß vom 16. November 1979 die Verbindung der Rechtssachen 6/79 und 97/79 wie folgt begründet:

Beide Klagen richten sich gegen dieselbe Beurteilung, die über denselben Beamten für denselben Zeitraum von demselben Beurteilenden erstellt worden ist. Die Änderungen einiger in der ersten Fassung der Beurteilung gebrauchter Wendungen sind nicht von einer solchen Tragweite, daß die Identität der Beurteilung durch sie beeinträchtigt wäre.

Diese Feststellung bestätige, daß der Klage keine erneute Beschwerde vorauszugehen brauchte, da die Beurteilungen vom 15. März 1978 und vom 2. März 1979 in Wahrheit zwei Fassungen ein und derselben Beurteilung seien.

f) Die Beurteilung vom 2. März 1979 sei in der Tat keine Bestätigung der Beurteilung vom 15. März 1978. Diese Feststellung habe jedoch keineswegs die Notwendigkeit einer erneuten Beschwerde zur Folge. Eine andere Betrachtungsweise laufe in Wahrheit auf die Ansicht hinaus, daß dann, wenn eine Beschwerde nur teilweise zurückgewiesen werde und die Antwort damit keine Bestätigung der mit der Beschwerde angegriffenen Maßnahme darstelle, eine Klage vor dem Gerichtshof nur nach Einlegung einer erneuten Beschwerde erhoben werden könne; dies widerspreche jedoch eindeutig sowohl dem Wortlaut als auch dem Geist von Artikel 91 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Statuts.

g) Die gegenüber der Beschwerde vom 6. Juni 1978 geltend gemachte Rüge der Verspätung gehe fehl.

Erkenne man an, daß eine erneute Beschwerde nicht eingelegt zu werden brauchte, so sei festzustellen, daß die Klage gemäß Artikel 91 Absatz 3 des Statuts innerhalb von 3 Monaten nach der Zustellung der Maßnahme eingelegt worden sei, die vom Rat selbst als das Beschwerdeverfahren abschließende Maßnahme und, mit anderen Worten, als Antwort auf die Beschwerde vom 6. Juni 1978 bezeichnet werde.

h) Das Vorbringen des Rates sei nicht nur unzutreffend, sondern auch in sich widersprüchlich. Insbesondere bestehe ein Widerspruch zwischen dem gegen die angeblich verfrühte Klage 6/79 gerichteten Vorbringen und dem Vorbringen gegen die Zulässigkeit der angeblich verspäteten Klage 97/79.

i) Äußerst hilfsweise müsse die Klage für den unwahrscheinlichen Fall, daß der Gerichtshof der Ansicht sei, eine Beschwerde hätte eingelegt werden müssen, dennoch für zulässig erklärt werden. Der Grund hierfür liege im Wortlaut der Note des Generalsekretärs des Rates vom 20. März 1979 und in der Schwierigkeit für den Kläger, sich über das einzuhaltende Verfahren Gewißheit zu verschaffen; zu berücksichtigen seien hierbei die Vielschichtigkeit dieser Rechtssache und die tatbestandlichen Überschneidungen zwischen den Artikeln 90 und 91 des Statuts sowie dem Ratsbeschluß vom 18. Oktober 1977.

B — Zur Begründetheit

Der Kläger wendet sich gegen eine Angabe betreffend die von ihm wahrgenommenen Hauptaufgaben, eine Beurteilung seiner dienstlichen Führung und bestimmte abschließende Bemerkungen in der Beurteilung des Zweitbeurteilenden vom 2. März 1979 und in der Beurteilung des Erstbeurteilenden vom 16. Februar 1978. Im Hinblick auf diese Bestandteile der beiden Beurteilungen rügt der Kläger die Verletzung von Artikel 43 des Statuts, den Verstoß gegen den Grundsatz, wonach eine besondere lobende oder kritische Beurteilung soweit wie möglich durch konkrete Angaben erläutert werden müsse, die Verletzung von Rechtsgrundsätzen, wonach jede Verwaltungsmaßnahme begründet sein müsse und in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht nicht fehlerhaft sein dürfe, die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie Überschreitung und mißbräuchliche Ausübung der Beurteilungsbefugnis durch die Verwaltung.

Der Rat macht geltend, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes falle die Beurteilung der beruflichen Eignung eines Beamten in die Zuständigkeit der Verwaltung; es stehe dem Gerichtshof nicht zu, die Richtigkeit dieser Beurteilung nachzuprüfen. Die gerichtliche Kontrolle der in einer Beurteilung enthaltenen Werturteile durch den Gerichtshof sei eine Mindestkontrolle, die sich ausschließlich auf Formfehler, offensichtlich rechtsirrige oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtige Begründungen und mißbräuchliche Erwägungen erstrecke.

Zur Aufgabenbeschreibung

Der Kläger rügt bezüglich der Beurteilung vom 2. März 1979, diese enthalte die Angabe, er habe eine begrenzte Anzahl nicht überprüfter Übersetzungen angefertigt; hinsichtlich der Beurteilung vom 16. Februar 1978 rügt er die Bemerkung, er habe schwierige Übersetzungen angefertigt, wenn dies erforderlich gewesen sei. Diese Bemerkungen müßten im allgemeineren Zusammenhang eines Versuchs gesehen werden, seine Tätigkeit als Überprüfer abzuwerten.

Der Umstand, daß er während einer einzigen dreitägigen Dienstreise gewisse Übersetzungsaufgaben wahrgenommen habe, sei im Gesamtrahmen einer Beurteilung, die sich auf einen Zeitraum von 2 Jahren beziehe, kaum von Bedeutung. Früher seien derartige gelegentlich angefallene Arbeiten nicht erwähnt worden. Während die Beurteilenden eine solche unbedeutende Tätigkeit erwähnt hätten, hätten sie es andererseits nicht für notwendig gehalten anzugeben, daß der Kläger bei derselben Gelegenheit die gesamte Übersetzergruppe geleitet und während eineinhalb Jahren zusammen mit einem jüngeren Überprüfer die AKP-Gruppe der italienischen Übersetzergruppe geleitet habe.

Nach Ansicht des Rates kann der Hinweis darauf, daß der Kläger während einer Dienstreise in gewissem Umfang auch Übersetzungen angefertigt habe, nicht als Zeichen der Unterschätzung der Befähigung des Klägers angesehen werden. Er diene lediglich der Vollständigkeit.

Auch die übrigen Überprüfer hätten Übersetzungen angefertigt, und die neuen Beurteilungen für die Jahre 1977/1978 enthielten gegebenenfalls einen entsprechenden Hinweis.

Den Beurteilenden könne nicht vorgeworfen werden, die Aufgaben des Verantwortlichen einer Übersetzergruppe während einer Dienstreise nicht erwähnt zu haben, da die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu den normalen Obliegenheiten des dienstältesten Überprüfers gehörten. Was die in der AKP-Gruppe der italienischen Übersetzergruppe wahrgenommenen Aufgaben angehe, könne man an dem vom Kläger verwendeten Begriff Leitung zweifeln.

An der Aufgabenbeschreibung lasse sich somit keinerlei tatsächliche Unrichtigkeit feststellen; auch für eine sonstige Unregelmäßigkeit gebe es keinen Beweis.

Zur dienstlichen Führung

Der Kläger. weist darauf hin, daß sein dienstliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen in den beiden angefochtenen Beurteilungen mit befriedigend (sufficiente) bewertet werde. Diese Bewertung sei namentlich deshalb besonders kritisch, weil alle übrigen Überprüfer der italienischen Übersetzergruppe die Bewertung sehr gut erhalten hätten; daher müsse die ihn betreffende Bewertung rechtlich hinreichend begründet sein, was vorliegend keineswegs der Fall sei.

Der Rat hält die Bewertung befriedigend weder an sich noch im Vergleich mit früheren Beurteilungen für besonders kritisch. Sie bedürfe daher im Gegensatz zu der Bewertung nicht befriedigend, die ihr im Leitfaden für die Beurteilung des Rates folge, keiner Erläuterung.

Der Charakter einer Beurteilung müsse für sich genommen und unabhängig von Beurteilungen anderer Beamter bewertet werden. Jedenfalls sei das Vorbringen des Klägers insoweit unzutreffend.

Zur allgemeinen Beurteilung

Der Kläger wendet sich gegen die in den beiden umstrittenen Beurteilungen enthaltene Feststellung, er zeige in seiner Haltung und gegenüber der Meinung anderer Rigidität, Unnachgiebigkeit und Intoleranz, was zu einer Reihe von Zwischenfällen mit Vorgesetzten oder Kollegen geführt und nachteilige Auswirkungen auf das Klima in der italienischen Abteilung des Sprachendienstes gehabt habe.

a) Diese besonders ungünstigen Bewertungen seien nicht rechtlich hinreichend begründet, was dem Fehlen einer Begründung gleichkomme. Denn weder seien die Bemerkungen des Klägers zu diesen Beurteilungen beantwortet noch sei erläutert worden, inwieweit die erwähnten Zwischenfälle die Folge, und zwar die alleinige Folge, seines Verhaltens gewesen seien.

Der Kläger sei zu der Frage berechtigt gewesen, um welche Standpunkte oder Haltungen gegenüber welchen Sachverhalten oder Meinungen es sich gehandelt habe; mit Nachdruck habe er eine Begründung, eine Antwort verlangt. Im übrigen lasse sich eine unnachgiebige Haltung jemandem nur dann vorwerfen, wenn er diese Haltung gegenüber Sachverhalten oder Auffassungen einnehme, die sie nicht rechtfertigten.

Bezüglich der dem Kläger vorgeworfenen Zwischenfälle gebe es eine Reihe feststehender Tatsachen, aus denen sich unzweifelhaft ergebe, daß zumindest hätte angegeben werden müssen, aus welchen Gründen der Kläger als alleinverantwortlich für diese Vorfälle angesehen worden sei. So stehe es fest, daß die Zwischenfälle auf Umstände zurückgingen, die mit der Person des Klägers nichts zu tun hätten; eine Begründung, die noch nicht einmal Auskunft darüber gebe, warum das angeblich rigide Wesen des Klägers für die Zwischenfälle verantwortlich sei, sei notwendig unzureichend. Der Rat versehe den Kläger mit einem Etikett, dem er sodann, ohne Erklärung und wie im Wege eines unausweislichen Automatismus, die Verantwortung für bestimmte Zwischenfälle und ganz allgemein für das in der italienischen Abteilung des Sprachendienstes herrschende Klima zuordne. Eine aus einer Prämisse gezogene Schlußfolgerung lasse sich nur rechtfertigen, wenn diese Prämisse selbst und der zwischen ihr und der Schlußfolgerung bestehende Zusammenhang begründet würden.

b) Der Umstand, daß dem Kläger die Gründe für seine negative Beurteilung noch immer unbekannt seien, lasse sich nicht unter Berufung darauf rechtfertigen, daß die rechtsprechende Gewalt ihre Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltungsbehörde setzen dürfe. Diese Auffassung laufe auf die Abschaffung jeder Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus, und sei diese auch unter anderem auf Verfahrensverstöße, offensichtliche Begründungsfehler in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, einschließlich ihrer Erheblichkeit, und mißbräuchliche Erwägungen beschränkt. Dem Gerichtshof sei unbekannt, warum die Vorgesetzten des Klägers diesen für den Alleinverantwortlichen für die ihm vorgeworfenen Zwischenfälle hielten; damit sei ihm die Rechtmäßigkeitskontrolle verwehrt. Daraus sei zu schließen, daß die angefochtenen Maßnahmen nicht auf rechtlich zulässige Gründe gestützt seien.

c) Die Anstellungsbehörde sei durch die Vorgesetzten ausdrücklich aufgefordert worden, sich zu den dem Kläger vorgeworfenen Zwischenfällen zu äußern, habe dies jedoch nicht getan. Unter diesen Umständen sei es rechtlich nicht mehr zulässig, dem Kläger diese Zwischenfälle in einer Beurteilung anzulasten.

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang der Umstand, daß die beiden Beurteilenden gleicher Meinung seien, da die Gründe für diese Meinung wie auch die Beurteilung durch einen Erstbeurteilenden aus dem Jahre 1973 unbekannt seien.

d) Die dem Kläger vorgeworfenen Zwischenfälle würden zu Unrecht auf seine angeblich rigide Haltung zurückgeführt. Er habe die Zwischenfälle nicht ausgelöst; keinesfalls könne er für sie allein verantwortlich gemacht werden.

e) Nach Ansicht des Klägers schlägt sich in den Beurteilungen eine ihm gegenüber bestehende Feindseligkeit nieder, die auf verschiedene Weise zum Ausdruck gekommen sei, nachdem er zu einem früheren Zeitpunkt eine Klage vor dem Gerichtshof erhoben habe (Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Slg. 1974, 1099).

Der Rat erachtet die vom Kläger erhobenen Rügen für unbegründet.

a) Wie sich der Rechtsprechung des Gerichtshofes und dem Ratsbeschluß vom 18. Oktober 1977 entnehmen lasse, gebe es, außer in Extremfällen, keine Pflicht zur Begründung von Beurteilungen. Im übrigen habe ein Beurteilender nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, in der Beurteilung die allgemeine Haltung eines Beamten zu erwähnen, wenn sich diese konkretisiere und negative Auswirkungen auf die dienstlichen Beziehungen habe.

Unterlasse es die Anstellungsbehörde, zu Vorfällen Stellung zu nehmen, für die ein Beamter verantwortlich gemacht werde, so führe dies keineswegs dazu, daß diese Vorfälle in der Beurteilung über diesen Beamten nicht mehr erwähnt werden dürften. Die gegenteilige Ansicht beruhe auf einer Verwechslung von Diziplinar- und Beurteilungsverfahren und stelle die Unabhängigkeit des Urteils des Beurteilenden in Frage.

b) Die Anstellungsbehörde sei nur zu einer Stellungnahme zu dem zweiten der in Rede stehenden Vorfälle aufgefordert worden.

Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe müßten die Beurteilenden die Fähigkeiten und die dienstliche Führung des beurteilten Beamten in Kenntnis der Tatsachen beurteilen. Es stelle eine Sicherung für den Beamten dar, daß die Beurteilung die Einschätzung zweier Beurteilenden enthalte. Im übrigen weiche das Urteil, das die beiden Beurteilenden in den Beurteilungen für die Zeit von 1975 bis 1977 hinsichtlich der dienstlichen Führung des Klägers abgegeben hätten, in der Sache nicht von früheren Beurteilungen durch seine Vorgesetzten ab.

c) Der Kläger bestreite nicht die Richtigkeit der ihm vorgeworfenen Tatsachen. Er versuche, die Richtigkeit der daraus in den Beurteilungen gezogenen Schlußfolgerungen zu widerlegen, und zwar insbesondere soweit die betreffenden Vorfälle auf seine rigide Persönlichkeit zurückgeführt würden.

Die vom Kläger kritisierte allgemeine Beurteilung enthalte nicht die Feststellung, daß seine rigide Haltung als solche immer zu bedauerlichen Vorfällen führe. Sie bedeute, daß seine Reaktionen auf die Probleme, die zwischen ihm und seinen Kollegen und Vorgesetzten aufträten, unter bestimmten Umständen heftig seien und damit zu bedauerlichen Vorfällen führen könnten.

d) Die Verantwortung des Klägers im Zusammenhang mit diesen Vorfällen werde durch deren detaillierte Beschreibung eindeutig dargetan.

e) Was der Kläger als Beweis für die ihm gegenüber angeblich bestehende Feindseligkeit vorbringe, seien bloße Behauptungen, die der Grundlage entbehrten.

V — Mündliche Verhandlung

Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Lebrun, und der Rat, vertreten durch seinen Bevollmächtigten Sacchettini, haben in der Sitzung vom 29. Mai 1980 mündlich zur Sache verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Juni 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger ist Beamter in der Besoldungsgruppe LA 4 und Überprüfer in der italienischen Abteilung des Sprachendienstes des Rates. Er hat am 5. Januar 1979 und 20. Juni 1979 zwei Klagen erhoben, mit denen er die teilweise Aufhebung der über ihn erstellten Beurteilung für die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Oktober 1977 begehrt.

Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Die Beurteilung des Erstbeurteilenden, des Leiters der Ersten Abteilung des Sprachendienstes, wurde am 16. Februar 1978 erstellt und dem Kläger zugeleitet, der sie am 21. Februar 1978 mit einer Reihe von Bemerkungen versah und ihre Revision beantragte.

3 Der Zweitbeurteilende, der Direktor der Direktion Operationeller Aufgabenbereich und Übersetzung, erstellte seine Beurteilung am 15. März 1978 und übermittelte sie dem Kläger. Dieser erhob auch gegen die Beurteilung des Zweitbeurteilenden Einwände und äußerte seine Absicht, eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts einzulegen. Diese Beschwerde wurde am 9. Juni 1978 beim Generalsekretär des Rates eingelegt.

4 Auf diese Beschwerde hin befaßte der Generalsekretär gemäß dem Beschluß des Rates vom 18. Oktober 1977 zur Festlegung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Beamtenstatuts über die Beurteilungen den Beurteilungsausschuß, dessen Einschaltung für den Fall vorgesehen ist, daß ein Beamter eine ihn betreffende Beurteilung nicht annimmt. Am 13. Juli 1978 gab die bei diesem Ausschuß gebildete Engere Gruppe eine Stellungnahme ab, die dem Kläger übermittelt wurde.

5 Im Anschluß an diese Stellungnahme änderte der Zweitbeurteilende am 28. Juli 1978 seine Beurteilung in der Ausdrucksweise, und zwar insbesondere in einem Punkt, der die besonders lebhafte Kritik des Klägers hervorgerufen hatte. Die geänderte Beurteilung wurde dem Kläger am 5. September 1978 durch den Generalsekretär übermittelt. Da sich der Kläger weigerte, die geänderte Beurteilung anzunehmen, beschloß der Generalsekretär am 24. Oktober 1978, sie dem Beurteilungsausschuß in Vollsitzung vorzulegen.

6 Ohne dessen Stellungnahme abzuwarten, hat der Kläger am 5. Januar 1979 eine erste, unter der Nr. 6/79 eingetragene Klage erhoben.

7 Der Beurteilungsausschuß gab seine Stellungnahme am 15. Februar 1979 ab. Der Ausschuß kam darin zu dem Ergebnis, daß die geänderte Beurteilung nach Vornahme einiger weiterer kleinerer Änderungen eine geeignete Grundlage abgeben könne. Daraufhin erstellte der Zweitbeurteilende am 2. März 1979 unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beurteilungsausschusses die endgültige Fassung der Beurteilung. Der Generalsekretär teilte dem Kläger durch eine Note vom 20. März 1979 folgendes mit: Ich bestätige diese Beurteilung und übermittele sie Ihnen in der Anlage; damit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen.

8 Am 29. März 1979 unterzeichnete der Kläger die endgültige Beurteilung unter dem Vorbehalt, seine Klage weiterzuverfolgen. Am 20. Juni 1979 hat er eine unter der Nr. 97/79 eingetragene zweite Klage erhoben, die die Beurteilung in ihrer letzten Fassung zum Gegenstand hat, und die Verbindung dieser Klage mit der zuvor erhobenen Klage beantragt.

9 Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1979 hat der Rat gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die Zulässigkeit der zweiten Klage beantragt. Der Gerichtshof hat die Entscheidung über die Einrede mit Beschluß vom 16. Oktober 1979 dem Endurteil vorbehalten.

10 Durch Beschluß vom 16. November 1979 hat der Gerichtshof die beiden Klagen verbunden.

11 Die Parteien sind übereinstimmend der Ansicht, daß sich die nunmehr verbundenen Klagen gegen die Beurteilung in ihrer letzten Fassung richten, wie sie sich aus den Änderungen ergibt, die der Zweitbeurteilende am 2. März 1979 im Anschluß an die Ausführungen des Beurteilungsausschusses an seiner Beurteilung vorgenommen hat. Es bedarf somit keiner Entscheidung über die Rügen, die der Kläger bezüglich der Beurteilung in ihrer ersten Fassung erhoben hatte, soweit diese nicht mit der endgültigen Beurteilung übereinstimmt.

Zur Zulässigkeit

12 Nach Ansicht des Rates sind beide Klagen unzulässig. Die gegenüber der ersten Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird im wesentlichen darauf gestützt, daß die Klage verfrüht sei, da sie der Kläger erhoben habe, bevor er das im Beschluß des Rates vom 18. Oktober 1977 vorgesehene interne Verfahren erschöpft habe. Gegenüber der zweiten Klage macht der Rat im wesentlichen geltend, es fehle an einer gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zuvor an die Anstellungsbehörde gerichteten Beschwerde.

13 Da die Klagen die endgültige Fassung der Beurteilung betreffen, ist zunächst die Zulässigkeit der Klage 97/79 zu prüfen.

14 Wie sich aus der am 20. Juni 1979 eingereichten Klageschrift ergibt, wollte der Kläger gegen die im Anschluß an die Note des Generalsekretärs vom 20. März 1979 endgültig gewordene Beurteilung klagen.

15 Unter den gegebenen Umständen kann diese Note so verstanden werden, daß sie den Beginn der Klagefrist nach Artikel 91 des Statuts bewirkt hat, ohne daß darüber hinaus die vorherige Einlegung einer förmlichen Beschwerde im Sinne von Artikel 90 verlangt werden könnte. Angesichts des Wesens einer Beurteilung, die die frei gebildete Überzeugung der Beurteilenden und nicht die Einschätzung der Anstellungsbehörde zum Ausdruck bringt, erscheint die Einlegung einer förmlichen Beschwerde im Sinne von Artikel 90 nicht als notwendige Vorbedingung für die Erhebung einer Klage. Aus den gleichen Gründen, wie sie der Gerichtshof in bezug auf Entscheidungen der Prüfungsausschüsse in Auswahlverfahren angeführt hat (s. Urteil der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 16. März 1978 in der Rechtssache 7/77, von Wüllerstorff und Urbair/Kommission, Slg. 1978, 769), ist daher festzustellen, daß eine Beurteilung mit einer Klage angefochten werden kann, sobald sie als endgültig anzusehen ist, ohne daß es darüber hinaus der vorherigen Erfüllung der Förmlichkeit einer Beschwerde im Sinne von Artikel 90 bedarf. Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung vom Zeitpunkt der Übermittlung der Note des Generalsekretärs vom 20. März 1979 an den Kläger an als endgültig anzusehen.

16 Die vom Rat gegen die Zulässigkeit der Klage 97/79 erhobenen Einwände sind daher zurückzuweisen. Da sich die Klage gegen die gesamte umstrittene Beurteilung in ihrer endgültigen Form richtet, bedarf es der Entscheidung über die gegen die Zulässigkeit der Klage 6/79 erhobenen Einwände nicht mehr.

Zur Begründetheit

17 Nach Ausräumung der besonders gegen bestimmte Aspekte der ersten Fassung der Beurteilung gerichteten Kritik hält der Kläger bezüglich der endgültigen Beurteilung drei Rügen aufrecht. Diese betreffen die Beschreibung seiner Aufgaben, die Beurteilung seiner dienstlichen Führung und bestimmte Bemerkungen unter der Rubrik Allgemeine Beurteilung.

18 Vor der Prüfung dieser Rügen sind das Wesen einer Beurteilung und der Umfang der gerichtlichen Kontrolle, der eine Beurteilung unterzogen werden kann, näher zu bestimmen.

19 In Artikel 43 des Statuts heißt es: Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten... wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen festgelegten Bedingungen (Artikel 110) eine Beurteilung erstellt. Diese Beurteilung wird dem Beamten bekanntgegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.

20 Eine Beurteilung ist ein internes Dokument, das in erster Linie dazu dient, die Verwaltung in regelmäßigen Abständen darüber zu informieren, wie ihre Beamten ihren Dienst versehen. Damit gehört die Beurteilung nicht zu den Rechtsakten, die die statutarische Rechtsstellung des Beamten unmittelbar bestimmen und als solche der in Vertrag und Statut vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle in vollem Umfang zugänglich sein müssen. Wie der Gerichtshof in anderen Rechtssachen hervorgehoben hat (Urteil der Zweiten Kammer vom 17. März 1971 in der Rechtssache 29/70, Marcato, Sig. 1971, 243, und Urteil der Ersten Kammer vom 25. November 1976 in der Rechtssache 122/75, Küster, Slg. 1976, 1685), enthalten die Beurteilungen Werturteile, die abgesehen von Formverstößen oder offenkundigen Fehlern in tatsächlicher Hinsicht gerichtlich nur daraufhin nachprüfbar sind, ob die mit der Erstellung dieser Dokumente betrauten Personen ihre Beurteilungsbefugnis mißbräuchlich ausgeübt haben. In der Regel bietet die Wahrnehmung des den Beamten in Artikel 43 des Statuts eingeräumten Rechts, der Beurteilung Bemerkungen hinzuzufügen, in Verbindung mit den internen Beschwerdeverfahren, wie sie durch den Beschluß des Rates vom 18. Oktober 1977 ausgestaltet worden sind, einen angemessenen Schutz. Im Lichte dieser Erwägungen sind die Rügen des Klägers zu prüfen.

Zu der gegen die Aufgabenbeschreibung gerichteten Rüge

21 Der Kläger rügt in erster Linie die von den Beurteilenden getroffene Feststellung, er habe neben seiner Arbeit als Überprüfer einige nicht überprüfte Übersetzungen angefertigt. Tatsächlich habe er als Überprüfer während des betreffenden Zeitraums, von Ausnahmen abgesehen, selbst keine Übersetzungen angefertigt. Der Kläger sieht diese Aufgabenbeschreibung daher als Versuch an, seine Tätigkeit als Überprüfer abzuwerten.

22 In dieser Rüge kommt eine unzutreffende Auffassung des Klägers von seinen eigenen Aufgaben zum Ausdruck. Die Wahrnehmung der Aufgabe eines Überprüfers kann nicht von der Übersetzertätigkeit im weiten Sinne getrennt werden, da jeder Überprüfer in der Lage sein muß, erforderlichenfalls auch Übersetzungen anzufertigen, die keiner weiteren Überprüfung unterzogen werden, und zwar insbesondere dann, wenn diese Übersetzungen einen hohen Schwierigkeitsgrad aufweisen. Wie sich im übrigen eindeutig aus dem Zusammenhang ergibt, stellt die angegriffene Angabe eine Anerkennung der außerordentlichen Qualität der vom Kläger gelieferten Übersetzungen durch die Beurteilenden dar. Die Beschreibung der Aufgaben in der Beurteilung kann somit, wie auch der Beurteilungsausschuß in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 1979 bereits festgestellt hat, nicht als den Kläger beschwerend angesehen werden.

Zur dienstlichen Führung

23 Der Kläger wendet sich zweitens dagegen, daß sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen in der Bewertungsskala zur Beurteilung von Befähigung, Leistung und dienstlicher Führung mit den Einstufungen ausgezeichnet, sehr gut, gut, befriedigend und nicht befriedigend nur als befriedigend bewertet worden sei; dies stehe im Gegensatz zu den Beurteilungen anderer Beamter derselben Abteilung und der Beurteilung des Klägers in früheren Beurteilungen. Zudem sei diese Beurteilung in keiner Weise begründet.

24 Nach Ansicht des Gerichtshofes müssen die Angaben in dieser Rubrik, die eine Gesamtbeurteilung der Befähigung, der Leistung und des Verhaltens des Beamten durch seine Dienstvorgesetzten darstellt, ihrem Wesen nach in völliger Freiheit gemacht werden können, und zwar auch dann, wenn in ihnen mehr oder weniger kritische Werturteile zum Ausdruck kommen. Es ist normal, daß die in dieser Rubrik enthaltenen Werturteile zwischen den einzelnen Beamten und, hinsichtlich ein und desselben Beamten, zwischen den aufeinanderfolgenden Beurteilungszeiträumen unterschiedlich sind. Eventuelle Begründungen für den Fall, daß Beurteilungen in dem einen oder anderen Sinne von der Norm abweichen, haben ihren Platz in der Rubrik Allgemeine Beurteilung. Es ist darauf hinzuweisen, daß die beiden Beurteilenden in dieser Rubrik gerade ihre kritische Bewertung des Verhaltens des Klägers gegenüber seinen Vorgesetzten und Kollegen gerechtfertigt haben.

25 Diese Rüge ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

Zur allgemeinen Beurteilung

26 Der Kläger rügt vor allem die vom Erst- und Zweitbeurteilenden abgegebene Beurteilung, er sei in seinem dienstlichen Verhalten unnachgiebig, was zu einer Reihe von Zwischenfällen mit seinen Vorgesetzten und Kollegen und zur Verschlechterung des Arbeitsklimas in der italienischen Abteilung geführt habe. Er bestreitet zwar die zwischen ihm und der Verwaltungsbehörde eingetretenen Zwischenfälle nicht, wendet sich jedoch dagegen, daß die Verwaltung ihn persönlich für Vorfälle verantwortlich gemacht habe, die auf das allgemeine Klima in seiner Abteilung zurückzuführen seien. Die in der Beurteilung enthaltenen Andeutungen reichten für eine der Wirklichkeit entsprechende Beschreibung dieser Vorfälle nicht aus; in den vorgenommenen Bewertungen komme ein seiner Person gegenüber bestehender feindseliger Geist zum Ausdruck.

27 Wie sich aus den im Verlaufe des Verfahrens gemachten Angaben und aus den zu den Akten gereichten, namentlich den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen ergibt, war das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Verwaltung während des in Rede stehenden Beurteilungszeitraums durch Zwischenfälle gekennzeichnet, an denen der Kläger aktiven, wenn nicht gar entscheidenden Anteil hatte. Beispielhaft erwähnt der Zweitbeurteilende eine Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einer Gruppe von Überprüfern im Dezember 1975 sowie einen weiteren Konflikt anläßlich der Benennung von Übersetzern als Begleiter bestimmter Delegationen der Gemeinschaft in Drittländer und insbesondere für eine Dienstreise nach den Fidschiinseln.

28 In Anbetracht der Zahl der Zwischenfälle und der Heftigkeit der Äußerungen des Klägers überschreiten die von den Beurteilenden abgegebenen Urteile keineswegs den Beurteilungsspielraum, der den Dienstvorgesetzten in diesem Bereich zusteht; sie können vielmehr als eine besonders zurückhaltende Reaktion auf Zwischenfälle angesehen werden, die mit einem geregelten Dienstbetrieb offenkundig unvereinbar sind. Die Objektivität der Beurteilenden gegenüber dem Kläger zeigt sich in dem Umstand, daß sie die Qualität der vom Kläger als Überprüfer und Übersetzer geleisteten Arbeit in derselben Beurteilung mit besonders lobenden Worten anerkannt haben.

29 Die gegen die in der Beurteilung enthaltenen allgemeinen Werturteile gerichtete Rüge des Klägers ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

30 Die Klage ist daher abzuweisen.

Kosten

31 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in den Verfahren über Klagen von Beamten unbeschadet Artikel 69 § 3 Absatz 2 betreffend ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten ihre Kosten selbst.

32 Nach Ansicht des Gerichtshofes kann dem Kläger die günstige Kostenregelung des Artikels 70 nicht zugute kommen. Denn wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat er es durch seine Beschwerden und mit Hilfe des bei der Verwaltung des Rates bestehenden internen Kontrollverfahrens erreicht, daß seine Beurteilung in einer Weise revidiert und gerechtfertigt worden ist, die ihn hätte zufriedenstellen müssen. Unter diesen Umständen ist die Einleitung und Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens als mißbräuchlich anzusehen. Sonach ist der Kläger zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

1. für Recht erkannt und entschieden:

2. Die Klage wird abgewiesen.