Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1980
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.06.1980 – C-788/79
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:171
In der Rechtssache 788/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Pretore von Bozen in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Herbert Gilu und Paul Andres
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 30 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter P. Pescatore und O. Due,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL Tatbestand
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Im Ausgangsverfahren vor dem Pretore von Bozen stellen die Angeklagten Herbert Gilli und Paul Andres die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften der italienischen Regelung über die Herstellung und Vermarktung von Essig mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 30 EWG-Vertrag, in Frage.
In Italien ist dieses Gebiet vor allem im Gesetz Nr. 991 vom 9. Oktober 1964 (Gazzetta Ufficiale Nr. 265 vom 28. Oktober 1964) geregelt, das die Regierung ermächtigt, Vorschriften zur Verfolgung von Steuer- und Zollvergehen bei der Herstellung und Vermarktung von Most, Wein und Essig zu erlassen. Artikel 2 Absatz 6 dieses Gesetzes bestimmt, daß das zu erlassende Decreto das Verbot enthalten muß, im Bereich der Ernährung unmittelbar, oder mittelbar synthetische Alkohole und Erzeugnisse, die Essigsäure enthalten, welche nicht aus der Gärung des Weines oder des Tresterweines stammt, zu verwenden.
Gemäß diesem Gesetz bestimmt Artikel 51 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 162 vom 12. Februar 1965 (Gazzetta Ufficiale Nr. 73 vom 23. 3. 1965) — im folgenden DPR 162 genannt — :
Es ist verboten, synthetischen Äthylalkohol sowie Erzeugnisse, die Essigsäure enthalten, welche nicht aus der Essigsäuregärung des Weines oder des Tresterweines stammt, und aus der Essigsäuregärung des Weines oder des Tresterweines gewonnene Erzeugnisse, die nicht nach Artikel 41 als Essig bezeichnet werden können, zu befördern, für den Verkauf zu lagern, in den Verkehr zu bringen oder in irgendeiner Weise für unmittelbare oder mittelbare Ernährungszwecke zu verwenden.
Dieser Artikel 51 des DPR 162 wurde durch daš Gesetz Nr. 739 vom 9. Oktober 1970 (Gazzetta Ufficiale Nr. 270 vom 24. 10. 1970) geändert, das die Worte oder des Tresterweines gestrichen hat.
Die Bezeichnung Essig ist nach Artikel 41 des DPR 162 Erzeugnissen [vorbehalten], die aus der Essigsäuregärung des Weines stammen und die
a) einen Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Essigsäure, von mindestens 6 Gramm je 100 ml,
b) eine Alkoholmenge von nicht mehr als 1,5 Volumenprozent
aufweisen.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 94 des DPR 162 bei Verstößen gegen Artikel 51 eine Geldstrafe von 2 bis 20 Millionen LIT und in schwereren Fällen neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden kann.
Schließlich bestimmt Artikel 60 des DPR 162 daß die Bestimmungen dieses Decreto... auch auf die aus dem Ausland eingeführten Erzeugnisse anwendbar [sind].
Der Steuer- und Zollfahndungsdienst von San Michele all'Adige brachte Herbert Gilli, Lebensmittelimporteur und -großhändler, wohnhaft in Comedo all'Isarco (Provinz Bozen), und Paul Andres, Kaufmann, wohnhaft in Bozen, wegen Verstoßes gegen Artikel 51 des DPR 162 vor den Pretore von Bozen.
Herrn Gilli wird vorgeworfen, von der Firma Richard Hengstenberg, Esslingen (Bundesrepublik Deutschland), hergestellten Obstessig, der Essigsäure enthielt, welche nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammte, in den Verkehr gebracht und für den Verkauf gelagert zu haben, Herrn Andres, das gleiche Erzeugnis für den Verkauf gelagert zu haben.
Im Verfahren vor dem Pretore von Bozen machte der Anwalt des Herrn Gilli geltend, das Verbot des Artikels 51 des DPR 162, Obstessig aus der Bundesrepublik Deutschland einzuführen und in Italien zu vermarkten, stelle eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar und verstoße daher gegen Artikel 30 EWG-Vertrag; er verneinte außerdem, daß die Verbotsmaßnahme nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sei.
Der Pretore von Bozen hat folglich das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht:
Ist die Wendung mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung in Artikel 30 des Vertrages zur Gründung der EWG dahin auszulegen, daß das in Artikel 51 des DPR Nr. 162 vom 12. Februar 1965 aufgestellte Verbot, Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die Essigsäure enthalten, welche nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammt, als mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung zu betrachten ist?
Der Vorlagebeschluß ist am 31. Oktober 1979 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 14. Januar 1980 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Prozzillo und R. Wägenbaur als Bevollmächtigte, und am 25. Januar 1980 die Angeklagten des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Riz, Bozen, schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Durch Beschluß vom 12. März 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssache nach Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Erklärungen im Sinne von Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG
A — Erklärungen der Angeklagten des Ausgangsverfahrens
Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens erinnern zunächst daran, daß der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 des Vertrages nicht über die Vereinbarkeit der Normen des innerstaatlichen Rechts mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts entscheiden könne, daß er aber befugt sei, dem vorlegenden Gericht alle Auskünfte über das Gemeinschaftsrecht zu erteilen, die es diesem ermöglichten, über die Vereinbarkeit der erwähnten Normen mit der betreffenden Gemeinschaftsregelung zu befinden. Somit könne der Gerichtshof die ihm zur Beurteilung vorgelegte Frage mit Sicherheit prüfen.
Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens tragen unter Berufung auf die Rechtssachen 41/76, Donckerwolcke, (Urteil vom 15. 12. 1976, Slg. 1976, 1921) und 120/78, Rewe, (Urteil vom 20. 2. 1979, Slg. 1979, 649) vor, die Begriffe mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung seien zu verstehen im Sinne von: jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.
Artikel 51 des DPR 162 verhindere aber die Einfuhr von Essig in das Inland, der nicht aus der Essigsäuregärung des Weines gewonnen sei. Diese Maßnahme verstoße also gegen den freien Warenverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der EWG. Sie könne auch nicht aufgrund von Artikel 36 EWG-Vertrag für rechtmäßig erklärt werden.
Was zunächst den Schutz der Volksgesundheit angehe, so habe Obstessig aufgrund seines hohen Kaliumgehalts günstigere Eigenschaften für die Gesundheit als Weinessig, und er enthalte auch keine Schadstoffe. Obstessig sei daher für die Volksgesundheit nicht schädlich, was auch der Direktor des landwirtschaftlichen Provinzinstituts von San Michele all'Adige Danilo Avancini erklärt habe.
Was sodann den Verbraucherschutz betreffe, so seien die Behälter des Obstessigs mit einem hinreichend klaren Etikett versehen, um deutlich zu machen, daß es sich um Obstessig handele; dies schließe jede Möglichkeit einer Verwechslung mit Weinessig aus. Die Verbraucher würden also nicht durch eine mögliche Verwechslung mit anderen, ähnlichen Erzeugnissen über die Qualität des Erzeugnisses irregeführt.
Was schließlich das Erfordernis eines lauteren Wettbewerbs zwischen den Essigherstellern angehe, so bestehe im vorliegenden Fall keine Gefahr eines unlauteren Wettbewerbs zwischen diesen Herstellern, weil sich die Behälter, die Obstessig enthielten, deutlich von den anderen Behältern unterschieden und auch weil Obstessig erheblich teurer sei als Weinessig.
Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens sind der Ansicht, Artikel 51 des DPR 162 bezwecke, die inländischen Erzeuger von Wein und Traubenerzeugnissen, wie zum Beispiel Weinessig, zu schützen; diese Verteidigung der nationalen Interessen verstoße gegen einen der Hauptgrundsätze der EWG, nämlich gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs, und stehe daher insbesondere zu Artikel 30 EWG-Vertrag in Widerspruch.
Abschließend ersuchen die Angeklagten des Ausgangsverfahrens den Gerichtshof, für Recht zu erkennen, daß die Wendung mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung in Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß unter diese Bestimmung auch das Verbot fällt, Erzeugnisse, die Essigsäure enthalten, welche nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammt, für den Verkauf zu lagern oder in den Verkehr zu bringen, sofern es sich als ein totales Verbot der Einfuhr eines Nebenerzeugnisses der gemeinschaftlichen Agrarerzeugung nach Italien, genauer, von anderem als aus der Essigsäuregärung des Weines stammendem Essig, erweist.
B — Erklärungen der Kommission
Die Kommission teilt dem Gerichtshof mit, sie habe auf die Beschwerde eines Mitgliedstaats gegen die italienischen Rechtsvorschriften über Essig einen Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag angenommen und das Verfahren gegen Italien eingeleitet.
Nach ihrer Auffassung zielt die vom Pretore gestellte Frage darauf ab, ob das Verbot der Einfuhr von Erzeugnissen, die Essigsäure enthalten, welche nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammt, insbesondere von Obştessig, eine mit Artikel 30 zu vereinbarende Maßnahme darstellt.
Die Kommission trägt, nachdem sie auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 30 EWG-Vertrag verwiesen hat, vor, die italienische Regelung, die nur Weinessig zulasse und namentlich Obstessig ausschließe, führe dazu, daß anderer Essig als Weinessig in Italien nicht abgesetzt werden könne. Da die Bundesrepublik Deutschland — aus der im vorliegenden Fall der Obstessig stamme — die Vermarktung aller Essigsorten erlaube, erweise sich also die einschlägige italienische Regelung als ein absolutes Hindernis, das den innergemeinschaftlichen Handel und insbesondere die Ausfuhr von Obstessig aus Deutschland unmittelbar und tatsächlich beeinträchtige.
Die Kommission untersucht sodann die italienischen Bestimmungen im Hinblick darauf, ob sie gerechtfertigt werden könnten, soweit [sie] notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen... des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache Rewe, aaO).
Nach dem Gesetz Nr. 991 vom 9. Oktober 1964 gehöre zwar zu den angestrebten Zielen, den Verbrauchern den Ursprung und die Qualität des Essigs zu garantieren. Sobald aber eine Etikettierung vorgeschrieben — und, wie es im vorliegenden Fall scheine, auch beachtet — worden sei, die den Verbraucher über die Zusammensetzung und die Besonderheiten des fraglichen Erzeugnisses aufkläre, und sobald Erwägungen in bezug auf die Volksgesundheit nicht im Spiel seien, sei nicht zu erkennen, wie der Verbraucherschutz es rechtfertigen könne, bestimmte Essigsorten, deren Vermarktung in anderen Mitgliedstaaten üblich sei, zu verbieten.
Schließlich vertritt die Kommission die Ansicht, der Hauptzweck des Verbotes, anderen als Weinessig für Ernährungszwecke zu verwenden, bestehe darin, der überschüssigen Weinproduktion Absatz zu verschaffen. Auch wenn die Interessen der Agrarpolitik tatsächlich den Wunsch der italienischen Regierung erklären könnten, sich gegen die Einfuhr von Wettbewerbserzeugnissen zu schützen, so könnten sie doch nicht das in Rede stehende Verbot im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht rechtfertigen.
Die Kommission bemerkt außerdem, die einfache Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Essig, der Essigsäure enthalte, welche nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stamme, genüge nicht, damit dieser Essig in Italien ohne Einschränkung vermarktet werden könne, berücksichtige man die Tragweite des Artikels 41 des DPR 162, der die Bezeichnung Essig solchen Erzeugnissen vorbehalte, die aus der Essigsäuregärung des Weines gewonnen seien.
Die Kommission schlägt aufgrund aller von ihr dargelegten Umstände vor, die Frage des Pretore von Bozen wie folgt zu beantworten:
Der Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung in Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß unter diese Bestimmung auch das von einem Mitgliedstaat vcrliängte Verbot fällt, Essig, der Essigsäure enthält, welche nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammt, insbesondere Obstessig, einzuführen oder in den Verkehr zu bringen, sofern es sich um ein Erzeugnis handelt, das in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurde.
III — Mündliche Verhandlung
Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Riz, Bozen, und die Kommission, vertreten durch ihre Bevollmächtigten Wägenbaur und Prozzillo, haben in der Sitzung vom 8. Mai 1980 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Mai 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Pretore von Bozen hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 26. Oktober 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Oktober 1979, gemäß Artikel 177 des Vertrages die Frage vorgelegt, ob das in Artikel 51 des Decreto del Presidente della Repubblica (DPR) Nr. 162 vom 12. Februar 1965 (Gazzetta Ufficiale Nr. 73 vom 23. 3. 1965) — im folgenden: DPR 162 — in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes Nr. 739 vom 9. Oktober 1970 aufgestellte Verbot, Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die Essigsäure enthalten, welche nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammt, eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag darstellt.
2 Diese Frage ist in einem Strafverfahren gegen zwei in Bozen wohnhafte Kaufleute wegen Betrugs aufgeworfen worden, von denen der eine angeklagt ist, deutschen Obstessig, der Essigsäure enthielt, welche nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammte, in den Verkehr gebracht und für den Verkauf gelagert zu haben, und der andere, das gleiche Erzeugnis für den Verkauf gelagert zu haben. Diese Verstöße sind nach Artikel 51 und 94 des DPR 162 strafbar, denen zufolge es verboten ist, im Bereich der Ernährung unter anderem Erzeugnisse, die Essigsäure enthalten, welche nicht aus der Gärung des Weines stammt, unmittelbar oder mittelbar zu verwenden, auch wenn diese Erzeugnisse aus dem Ausland eingeführt sind.
3 Da die Angeklagten des Ausgangsverfahrens geltend machten, das Verbot, Obstessig aus der Bundesrepublik Deutschland einzuführen und in Italien zu vermarkten, stelle eine gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßende Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht:
Ist die Wendung mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkungin Artikel 30 des Vertrages zur Gründung der EWG dahin auszulegen, daß das in Artikel 51 des DPR Nr. 162 vom 12. Februar 1965 aufgestellte Verbot, Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die Essigsäure enthalten, welche nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammt, als mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung zu betrachten ist?
4 Das vorlegende Gericht möchte also die Auslegungskriterien erfahren, die zu beurteilen erlauben, ob ein Verbot wie das in Artikel 51 des DPR 162 aufgestellte unter die Gruppe der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag fällt.
5 In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Herstellung und Vermarktung des in Rede stehenden Erzeugnisses ist es Sache der Mitgliedstaaten, alle die Herstellung, den Vertrieb und den Verbrauch dieses Erzeugnisses betreffenden Vorschriften für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen, vorausgesetzt allerdings, daß diese Vorschriften den innergemeinschaftlichen Handel nicht unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindern.
6 Eine nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, könnte nur dann von den Anforderungen des Artikels 30 abweichen, wenn sie dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen insbesondere in bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz gerecht zu werden.
7 Ausweislich der Akten steht jedoch erstens fest, daß der Obstessig keine Schadstoffe enthält und nicht gesundheitsschädlich ist, und zweitens, daß die Behälter dieses Essigs mit einem hinreichend deutlichen Etikett versehen sind, aus dem hervorgeht, daß es sich tatsächlich um Obstessig handelt, und das daher jede Möglichkeit ausschließt, daß der Verbraucher diesen Essig mit Weinessig verwechselt.
8 Weder im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit noch auf die Lauterkeit des Handelsverkehrs oder den Verbraucherschutz ist also eine Beschränkung bei der Einfuhr des fraglichen Erzeugnisses gerechtfertigt.
9 Die in Artikel 51 des DPR 162 niedergelegten Bestimmungen über das Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen, die andere als aus dem Wein stammende Essigsäure enthalten, verfolgen somit kein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, das den Erfordernissen des freien Warenverkehrs, der eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt, vorginge.
10 Praktisch schützen solche Bestimmungen vor allem die einheimische Erzeugung, indem sie verbieten, daß Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten auf den nationalen Markt gelangen, die nicht den in der nationalen Regelung vorgeschriebenen Merkmalen entsprechen.
11 Es stellt daher ein mit Artikel 30 des Vertrages unvereinbares Handelshemmnis dar, wenn ein Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften einseitig ein Verbot der Vermarktung von Essig, der nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammt, aufstellt.
12 Sonach ist auf die Frage des Pretore von Bozen zu antworten, daß der Begriff der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen in Artikel 30 EWG-Vertrag in dem Sinne zu verstehen ist, daß das durch einen Mitgliedstaat aufgestellte Verbot, Essig, der Essigsäure enthält, welche nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammt, namentlich Obstessig, einzuführen oder zu vermarkten, unter diese Bestimmung fällt, wenn es sich um in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Essig handelt.
Kosten
13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Bestandteil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Strafverfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Pretore von Bozen mit Beschluß vom 26. Oktober 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Begriff der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen in Artikel 30 EWG-Vertrag ist in dem Sinne zu verstehen, daß das durch einen Mitgliedstaat aufgestellte Verbot, Essig, der Essigsäure enthält, welche nicht aus der Essigsäuregärung des Weines stammt, namentlich Obstessig, einzuführen oder zu vermarkten, unter diese Bestimmung fällt, wenn es sich um in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Essig handelt.