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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.07.1980 – C-795/79
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:182
Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras
vom 8. Juli 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I —
Vom 19. November 1976 bis 18. Oktober 1977 führte die Firma Pesch in Voorthuizen, Niederlande, mehrere Partien behandelter Maisstärke mit einem Anteil von 5 % Kalziumchlorid und 5 % Magnesiumchlorid in das Vereinigte Königreich aus. Die Firma bezieht dieses Erzeugnis direkt von einem niederländischen Hersteller und verkauft es sodann in den Niederlanden oder anderenorts an Futtermittelhersteller, die das Erzeugnis mit Magermilch- oder Molkenpulver mischen, um es unter der Bezeichnung Denkavit als Futtermittel zu verkaufen.
Das Erzeugnis fällt unter die Vorschriften über die Währungsausgleichsbeträge: Seine Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat mit stärker bewerteter in einen Mitgliedstaat mit schwächer bewerteter Währung und seine Einfuhr in einen Mitgliedstaat mit schwächer bewerteter aus einem Mitgliedstaat mit stärker bewerteter Währung begründen einen Anspruch auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen.
Bei seiner Ausfuhr aus den Niederlanden, einem Mitgliedstaat mit starker Währung, wurde das Erzeugnis von den Zollbehörden der Tarifstelle 35.05 A zugeordnet. Diese Tarifstelle gehört zu Abschnitt VI des Gemeinsamen Zolltarifs (Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien), Kapitel 35 (Eiweißstoffe; Klebstoffe; Enzyme), und ist wie folgt definiert:
Dextrine ...; lösliche oder geröstete Stärke....
Obwohl sie nicht von Anhang II des EWG-Vertrags erfaßt werden, gelten die unter diese Tarifstelle fallenden Waren nach der Verordnung Nr. 1059/69 des Rates vom 28. Mai 1969 als Verarbeitungserzeugnisse von Agrarprodukten und fallen als solche unter die Regelung über die Währungsausgleichsbeträge.
Bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich vertraten die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, gestützt auf die vom chemischen Sachverständigen der Regierung getroffenen Feststellungen, jedoch die Auffassung, das Erzeugnis müsse wegen seiner Zusammensetzung und seines Verwendungszwecks der Tarifstelle 23.07 Bici zugeordnet werden.
Diese Tarifstelle gehört zu Abschnitt IV des Gemeinsamen Zolltarifs (Waren der Lebensmittelindustrie ...), Kapitel 23 (Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter), und ist wie folgt definiert:
Futter, melassiert oder gezuckert; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art:
andere, ... Stärke ... enthaltend, auch gemischt mit anderen Erzeugnissen:
mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtshundertteilen:
keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 Gewichtshundertteilen.
Die Zubereitungen dieser Art fallen ebenfalls unter das für den Getreidesektor geltende System der Ausgleichsbeträge; die entsprechenden Beträge lagen jedoch um nahezu die Hälfte unter den für lösliche Stärke geltenden Ausgleichsbeträgen.
In Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung des Rates Nr. 1112/73 vom 30. April 1973 heißt es:
Wird ein aus einem Mitgliedstaat ausgeführtes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt, der einen Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr gewähren muß, so kann der ausfiihrende Mitgliedstaat im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat den Ausgleichsbetrag zahlen, der von diesem einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte. In diesem Falle wird von dem einführenden Mitgliedstaat für die Erzeugnisse aus dem betreffenden Mitgliedstaat kein Ausgleichsbetrag gewährt....
Das Königreich der Niederlande hatte der Kommission seine Absicht mitgeteilt, für seine Ausfuhren in das Vereinigte Königreich von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen; der letztgenannte Mitgiiedstaat hatte sich damit einverstanden erklärt. Die niederländischen Behörden waren somit für die Zahlung der Ausgleichsbeträge bei Einfuhren in das Vereinigte Königreich allein zuständig. Indem die Niederlande das Vereinigte Königreich um sein Einverständnis ersucht haben, die normalerweise vom Vereinigten Königreich zu gewährenden und zu zahlenden Währungsausgleichsbeträge selbst zu zahlen, sind sie also das Risiko eingegangen, daß die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs von der durch den niederländischen Zoll vorgenommenen Tarifierung abwichen.
Um Mißbräuche zu verhindern, wird jedoch durch den einführenden Mitgliedstaat eine gewisse Kontrolle ausgeübt. Nach Artikel 11 der aufgrund von Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 erlassenen Verordnung der Kommission Nr. 1380/75 vom 29. Mài 1975 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1498/76 der Kommission vom 25. Juni 1976) hängt die Zahlung des Währungsausgleichsbetrags von dem Nachweis, daß die Ware in dem einführenden Mitgliedstaat deklariert worden ist, d. h. von der Vorlage des Kontrollexemplars ab, das die in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 genannten Angaben enthalten muß, die sicherstellen sollen, daß die Ware ihren Bestimmungsort erreicht hat.
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 war dieser Nachweis durch die Vorlage des Kontrollexemplars im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 2315/69 zu erbringen. Dieses Exemplar enthielt ein besonderes Feld für die Angabe, ob die Waren dazu bestimmt waren, das geographische Gebiet der Gemeinschaft zu verlassen oder dem Verbrauch in einem Mitgliedstaat zugeführt zu werden. Die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats hatte ihrerseits in dem hierfür vorgesehenen Feld zu vermerken, ob die Ware entsprechend den Angaben des Anmeldenden verwendet oder versandt worden war.
Gemäß Artikel 10 der Verordnung der Kommission Nr. 223/77 vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1977 folgendes :
Hängt die Anwendung einer gemeinschaftlichen Maßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder Warenausfuhr oder des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft von dem Nachweis ab, daß die betreffenden Waren der in der Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung oder Bestimmung zugeführt worden sind, so ist der Nachweis durch die Vorlage eines Kontrollexemplars T Nr. 5 zu erbringen.
Das Muster dieses Kontrollexemplars ist der Verordnung als Anhang VI beigefügt.
Mit Wirkung vom 1. September 1977 wurde in die Verordnung Nr. 1380/75 durch die Verordnung Nr. 1556/77 der Kommission vom 11. Juli 1977 ein Artikel 10a eingefügt, dessen Absatz 4 folgenden Wortlaut hat:
Werden die Erzeugnisse bei der Überführung in den freien Verkehr durch die zuständige Stelle in eine andere als die in dem gemeinschaftlichen Versandpapier angegebene Tarifstelle eingestuft, so benachrichtigt diese Stelle die Abgangszollstelle davon unter Angabe der angewendeten Tarifnummer bzw. Tarifstelle.
Am 3. Februar 1977 sandte der englische Zoll einige Kontrollexemplare an den niederländischen Zoll zurück. Dabei bescheinigte er, daß die Zollförmlichkeiten erfüllt worden seien, und nannte die Tage, an denen die Ware dem Verbrauch im Vereinigten Königreich zugeführt worden sei; gleichzeitig wies der englische Zoll jedoch auf seinen unterschiedlichen Standpunkt hinsichtlich der Tarifierung hin.
Entsprechend der Auffassung des englischen Zolls zahlte die in den Niederlanden mit der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik betraute Stelle (Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten) der Firma Pesch die Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr aus den Niederlanden auf der Grundlage der Tarifstelle 35.05 A und bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich auf der Grundlage der Tarifstelle 23.07 BI c1.
Die Firma erhob am 19. Januar 1978 Widerspruch, der erfolglos blieb. Der vor das College van Beroep voor het Bedrijfsleven gebrachte Rechtsstreit ist dem Gerichtshof mit dem Ersuchen vorgelegt worden, im Wege der Vorabentscheidung sowohl über den Streit über die Zuständigkeit für die Tarifierung als auch über die Tarifierung selbst zu entscheiden.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat von der Möglichkeit nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Gebrauch gemacht, vor dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen abzugeben.
II —
Die Klägerin im Ausgangsverfahren räumt ein, die niederländischen Behörden seien gezwungen gewesen, den von ihrem eigenen Standpunkt abweichenden englischen Standpunkt zu vertreten; der englische Importeur habe jedoch gegen die vom englischen Zoll vorgenommene Tarifierung nicht unmittelbar vorgehen können und es dem niederländischen Exporteur überlassen müssen, gegen die niederländischen Behörden Klage zu erheben.
In der Sache macht sie geltend, nach der Logik des Systems der Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor könne ein und dasselbe Erzeugnis im ausführenden und im einführenden Mitgliedstaat nicht unterschiedlich tarifiert werden.
Auch ich bin der Auffassung, daß die einheitliche Anwendung des Systems der Ausgleichsbeträge soweit wie möglich sicherzustellen ist und Unregelmäßigkeiten verhindert werden müssen.
Ich wende mich jedoch zunächst der Frage der Tarifierung, d. h. der zweiten Vorlagefrage zu, wenngleich es sich bei dieser eher um eine Tatsachenfrage oder eine Frage der Anwendung auf einen Einzelfall handelt. Deren Lösung ist in erster Linie Sache des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, der durch die Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen eingesetzt worden ist.
Würde der Gerichtshof nämlich für Recht erkennen, daß — wie ich meine — eine Ware von der Art des in Rede stehenden Erzeugnisses einer bestimmten Tarifstelle unter Ausschluß jeder anderen Tarifierung zuzuordnen ist (selbstverständlich werde ich nicht prüfen, ob sie nicht unter eine andere Tarifstelle als 35.05 A oder 23.07 Bici fällt), wäre die Antwort des Gerichtshofes jedenfalls im vorliegenden Fall sowohl für den englischen als auch für den niederländischen Zoll verbindlich. Denn wäre der ausführende Mitgliedstaat nicht bereits an die vom einführenden Mitgliedstaat vorgenommene Tarifierung gebunden, so müßte er sich doch an die Auslegung des Gerichtshofes halten. Mehr noch: Besteht keinerlei Anspruch auf die Gewährung eines Ausgleichsbetrags — insofern halte ich die Fassung der ersten Frage für unverständlich —, müßte der ausführende Staat den ohne Rechtsgrund gezahlten Ausgleich eventuell zurückfordern.
Der Klägerin im Ausgangsverfahren zufolge handelt es sich bei der betreffenden Ware, um lösliche Stärke mit bestimmten Zusatzstoffen, die zwar einen für die Kälberfütterung verwendeten Grundstoff darstelle, jedoch wegen dieser Zusätze nicht unmittelbar verwendet und daher nicht als ein Futtermittel angesehen werden könne. Hilfsweise räumt sie ein, unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes vom 4. Juli 1978 in der Rechtssache 5/78 (Milchfutter, Slg. 1978, 1597) handele es sich vorliegend um einen Grenzfall. Sowohl für als auch gegen die Anwendung der Tarifstelle 23.07 Blei könnten gute Gründe angeführt werden, über deren Tragfähigkeit der Gerichtshof entscheiden möge.
Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs kommt allein die Tarifstelle 23.07 Bici in Betracht; die Kalzium- und Magnesiumzusätze verliehen dem betreffenden Erzeugnis — ob es nun durch Vorkochen verarbeitet worden sei oder nicht — seinen Charakter als Futtermittelbestandteil. Diese Auffassung werde durch die Erläuterung C des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Tarifnummer 23.07 bestätigt.
Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei der betreffenden Ware um Futter im Sinne der Tarif stelle 23.07 B I c 1, da sie nicht nur aus löslicher Stärke bestehe, sondern Zusätze enthalte, aus denen sich ihre besondere Bestimmung als Kälberfutter ergebe (telefonische Auskunft des englischen Zolls). Ferner weist die Kommission darauf hin, daß die niederländische Verwaltung das Erzeugnis im Anschluß an eine Untersuchung seit Februar 1979 der Tarifnummer 23.07 zuordne. Die Klägerin hat dieser Behauptung jedoch in der mündlichen Verhandlung widersprochen.
Meines Erachtens wird der Charakter eines derartigen Gemischs nicht notwendig durch den Bestandteil Stärke bestimmt. Wie die Klägerin im Ausgangsverfahren nämlich selbst ausführt, würde seine direkte Verfütterung an Kälber wegen des hohen Kalzium- und Magnesiumanteils unweigerlich deren Tod zur Folge haben. Diese Bestandteile sind es somit, die den Charakter des Gemischs bestimmen.
Eine Zubereitung fällt unter die Tarifstelle 23.07 Bici, wenn sie einen Gehalt an Stärke von mehr als 30 % aufweist; eine Überschreitung dieser Mindestgrenze bleibt grundsätzlich ohne Einfluß auf die Tarifierung. Insofern verstehe ich nicht die Bedeutung des Arguments, wegen des landwirtschaftlichen Bestandteils des Erzeugnisses müsse die Tarifierung gewählt werden, die bei der Einfuhr aus Drittländern oder der Ausfuhr in diese Länder zur Erhebung oder zur Gewährung des höchsten Ausgleichsbetrags führe.
Ist die Auswirkung, die sich für den Preis des betreffenden Erzeugnisses aus der Anwendung des Währungsausgleichsbetrags auf den Preis des Grunderzeugnisses ergibt, von dem jenes abgeleitet und das tatsächlich in ihm enthalten ist, — eventuell unter Berücksichtigung der Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung — unrichtig berechnet worden, so handelt es sich um ein anderes Problem, das nicht mit Hilfe der Tarifierung zu lösen ist.
Schließlich ist nicht vorgeschrieben, daß das Erzeugnis für seine Zuordnung zu dieser Tarifnummer unverändert, ohne jeden Zusatz, als Futter verwendbar sein müßte; es reicht vielmehr aus, daß es bei der Fütterung verwendet wird.
Somit fällt ein Erzeugnis von der Art der in Rede stehenden Ware nicht unter die vom ausführenden Mitgliedstaat angewendete Tarifstelle 35.05 A. Da sich also die Zuordnung zur Tarifstelle 23.07 Bici nach dem Gemeinsamen Zolltarif als gerechtfertigt erweist, ist die erste Frage gegenstandslos.
Ich beantrage daher, wie folgt zu entscheiden :
Unbeschadet der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs fällt ein Erzeugnis, das zu 90 % aus Maisstärke, zu 5 % aus Kalziumchlorid und zu 5 % aus Magnesiumchlorid besteht, durch Erhitzen behandelt worden ist und als Zubereitung bei der Fütterung verwendet wird, unter die Tarifstelle 23.07 Bici des Gemeinsamen Zolltarifs.