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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.09.1980 – C-795/79

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:214

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 795/79

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven, Den Haag, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Handelmaatschappij Pesch & Ço. BV, Voorthuizen,

gegen

Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, Den Haag,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. 1971, L 106, S. 1), und Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. 1975, L 139, S. 37) sowie des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Von November 1976 bis Oktober 1977 führte die Firma Pesch & Co. BV (nachstehend: Pesch) mit Sitz in Voorthuizen, Niederlande, eine Anzahl Partien behandelter Maisstärke, die 5 % Kalziumchlorid und 5 % Magnesiumchlorid enthielt, aus den Niederlanden aus und in das Vereinigte Königreich ein.

In der fraglichen Zeit wurden die Währungsausgleichsbeträge, die für die Einfuhren von aus den Niederlanden ausgeführten Waren in das Vereinigte Königreich galten, gemäß Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1979 (ABl. 1973, L 114, S. 4) im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich unmittelbar von den Niederlanden gezahlt; in dieser Bestimmung heißt es:

Wird ein aus einem Mitgliedstaat ausgeführtes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt, der einen Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr gewähren muß, so kann der ausführende Mitgliedstaat im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat den Ausgleichsbetrag zahlen, der von diesem einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte. In diesem Fall wird von dem einführenden Mitgliedstaat für die Erzeugnisse aus dem betreffenden Mitgliedstaat kein Ausgleichsbetrag gewährt...

Die Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 enthält die im vorerwähnten Artikel 2a vorgesehenen Durchführungsvorschriften. Für den fraglichen Zeitraum bestimmte Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung folgendes:

Die Zahlung des Währungsausgleichsbetrags durch den ausführenden Mitgliedstaat, der durch den einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte, ist von dem Nachweis abhängig, daß in dem einführenden Mitgliedstaat die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind und die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind.

Nach Unterabsatz 2 und 3 dieser Bestimmung wurde dieser Nachweis erbracht durch Vorlage des Kontrollexemplars (T Nr. 5) im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 2315/69, der als Artikel 10 in die kodifizierte Verordnung Nr. 223/77 vom 22. Dezember 1976, in Kraft getreten am 1. Juli 1977, (Abi. 1977, L 38, S. 20) übernommen worden ist. In dem Kontrollexemplar war das Feld 104 unter Streichung des Nichtzutreffenden und Hinzufügung der Angabe Zum freien Verkehr in (einführender Mitgliedstaat) bestimmt auszufüllen. Die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats hatte in das Feld Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung die Angabe Währungsausgleichsbetrag, gültig am (Tag der Überführung in den freien Verkehr) in (einführender Mitgliedstaat) nicht gewährt einzutragen.

2. Bei der Ausfuhr aus den Niederlanden wurde das betreffende Erzeugnis der Tarifstelle 35.05 A des Gemeinsamen Zolltarifs zugeordnet, die unter anderem lösliche ... Stärke umfaßt. Entsprechend dieser Tarifierung gewährte die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, die in den Niederlanden für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik zuständige Stelle, zunächst die Währungsausgleichsbeträge, welche für die unter diese Tarifnummer fallenden Erzeugnisse bei der Ausfuhr vorgesehen sind.

Die britischen Zollbehörden waren jedoch der Auffassung, das betreffende Erzeugnis falle unter die Tarifstelle 23.07 Bici des GZT, die folgende Erzeugnisse erfaßt:

Futter, melassiert oder gezuckert; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art: ... mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtshundertteilen: ... keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 Gewichtshundertteilen.

Sie setzten die niederländischen Behörden hiervon durch einen auf dem Kontrollexemplar T Nr. 5 angebrachten Vermerk in Kenntnis. In Anbetracht dieser Mitteilung beschloß die niederländische Interventionsstelle, der Firma Pesch bei der Einfuhr nach Großbritannien nicht die der Tarifstelle 35.05 A entsprechenden Währungsausgleichsbeträge zu zahlen, sondern zahlte ihr die niedrigeren Ausgleichsbeträge nach der Tarifstelle 23.07 B I c 1 des GZT.

Hiergegen hat die Firma Pesch beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven Klage erhoben. Dieses Gericht hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 2. November 1979 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:

1. Sind Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission dahin auszulegen, daß — wenn der Gerichtshof noch nicht über die Einordnung eines Erzeugnisses nach dem Gemeinsamen Zolltarif entschieden hat — der ausführende Mitgliedstaat hinsichtlich der Feststellung des Währungsausgleichsbetrags, der von diesem Mitgliedstaat bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in den einführenden Mitgliedstaat zu zahlen ist, völlig an die von dem einführenden Mitgliedstaat insoweit vorgenommene und dem ausführenden Mitgliedstaat mitgeteilte Beurteilung in der Weise gebunden ist, daß, wenn nach dieser Beurteilung wegen der Zusammensetzung des Erzeugnisses und seiner Einordnung nach dem Gemeinsamen Zolltarif kein Währungsausgleichsbetrag bei der Ausfuhr zu zahlen war oder ein niedrigerer Betrag gezahlt worden ist, der ausführende Mitgliedstaat gehalten ist, demgemäß bei der Einfuhr des Erzeugnisses in den einführenden Mitgliedstaat keinen oder einen niedrigeren Währungsausgleichsbetrag zu zahlen,

oder

müssen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften dahin ausgelegt werden, daß auch hinsichtlich der Zuerkennung von Währungsausgleichsbeträgen für die Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich der ausführende Mitgliedstaat über die Zahlung und die Festsetzung der zu zahlenden Beträge entscheidet?

2. Fällt ein Erzeugnis, das zu 90 % aus Maisstärke, zu 5 % aus Kalziumchlorid und zu 5 % aus Magnesiumchlorid besteht, unter die Tarifstelle 35.05 A, unter die Tarifstelle 23.07 Bici oder unter eine andere Tarifposition des Gemeinsamen Zolltarifs?

3. Eine Ausfertigung des Vorlageurteils ist am 8. November 1979 beim Gerichtshof eingegangen.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Pesch, vertreten durch ihren Direktor H. R. Buys, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch ihren Bevollmächtigten R. D. Munrow vom Treasury Solicitor's Department, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten H. J. Bronkhorst vom Juristischen Dienst der Kommission, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Mit Beschluß vom 12. März 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

II — Vor dem Gerichtshof nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebene schrifliche Erklärungen

Die Firma Pesch führt zur ersten Frage zunächst aus, die Ansicht der Beklagten könne keinesfalls zutreffen. Denn das System der Währungsausgleichsbeträge solle im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die durch währungspolitische Maßnahmen hervorgerufenen Preisunterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten so genau wie möglich ausgleichen; diese Genauigkeit werde allein durch die Erfordernisse der Praktikabilität des Systems begrenzt. Die Zuordnung ein und desselben Erzeugnisses zu verschiedenen Tarifpositionen durch ein und dieselbe zuständige Behörde, je nachdem, ob es um die Ausfuhr aus dem ausführenden Mitgliedstaat oder um die Einfuhr in den Bestimmungsmitgliedstaat gehe, müsse mit Sicherheit zur Erhebung oder Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen führen, die höher oder niedriger seien als diejenigen, welche die Gemeinschaftsbehörden im Auge gehabt hätten; ein solches Vorgehen sei daher unzulässig.

Die Klägerin im Ausgangsverfahren prüft sodann die auf den vorliegenden Fall anwendbaren Verordnungsbestimmungen. Die Vorschriften zur Durchführung der in Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 aufgestellten Regel seien in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 enthalten, nach dessen Absatz 2 die Zahlung des Währungsausgleichsbetrags durch den ausführenden Mitgliedstaat, der durch den einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte, von der Vorlage eines Kontrollexemplars zum Nachweis dafür abhängig sei, daß in dem einführenden Mitgliedstaat die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt und die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkungen erhoben worden seien. Diese Durchführungsvorschriften entsprächen den allgemeinen Regeln über die Verwendung und Behandlung des Kontrollexemplars T Nr. 5 im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, wie dieses gegenwärtig durch die Artikel 10 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 festgelegt sei.

Werde von der in Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, so seien die genannten gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsvorschriften als erschöpfende Regelung anzusehen, wie sich bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und aus der Feststellung der Kommission in der vierten Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 1820/79 (ABl. L 208, S. 13) ergebe.

In diesen Durchführungsvorschriften sei jedoch an keiner Stelle vorgesehen, daß dem Bestimmungsmitgliedstaat irgendeine Aufgabe bei der Tarifierung des Erzeugnisses im Rahmen der Gewährung der Währungsausgleichsbeträge durch den ausführenden Mitgliedstaat zufalle. In Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 seien die Angaben, welche die Zollstelle des einführenden Mitgliedstaats der Zollstelle des ausführenden Mitgliedstaats mitzuteilen habe, genau genannt; bindende Stellungnahmen zur Tarifierung gehörten hierzu nicht.

Selbstverständlich bestreite niemand, daß der Bestimmungsmitgliedstaat für die Kontrolle der Tarifposition der zur Einfuhr gestellten Erzeugnisse zuständig sei und daß er nach Artikel 10a der Verordnung Nr. 1380/75 sogar verpflichtet sei, die Behörden des ausführenden Mitgliedstaats von eventuellen Abweichungen bei der Tarifierung zu benachrichtigen, um .eine einheitliche Anwendung der Regelung der Währungsausgleichsbeträge [zu] gewährleisten und Unregelmäßigkeiten ausschalten [zu] helfen. Es gebe jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Behörden des ausführenden Mitgliedstaats für die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen im Rahmen von Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 durch eine abweichende Tarifierung gebunden seien, von der sie gemäß vorgenanntem Artikel 10a benachrichtigt worden seien. Diese Behörden könnten sich zwar der ihnen mitgeteilten abweichenden Tarifierung anschließen; täten sie es jedoch nicht, so seien sie frei und sogar gehalten, für die Einfuhr in den einführenden Mitgliedstaat den Währungsausgleichsbetrag zu gewähren, der für die von ihnen selbst für richtig gehaltene Tarifposition gelte.

Dem stehe nicht entgegen, daß nach Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 der ausführende Mitgliedstaat im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat den Ausgleichsbetrag zahlen [kann], der von diesem einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte. Das in Artikel 2a angesprochene Einvernehmen beziehe sich auf die Entscheidung, die in diesem Artikel vorgesehene Regelung anzuwenden; hätten sich die beteiligten Mitgliedstaaten jedoch einmal entschlossen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, könnten sie von den verbindlichen Durchführungsvorschriften nicht mehr abweichen. Ein solches Einvernehmen könne sich daher nicht darauf beziehen, welcher Betrag im Einzelfall als Währungsausgleichsbetrag zu zahlen sei.

Aus dem System und insbesondere aus dem Zweck der Währungsausgleichsbeträge ergebe sich, daß die Behörden des ausführenden Mitgliedstaats den Währungsausgleichsbetrag für die Ausfuhr eines Erzeugnisses beim Verlassen dieses Staats und für die Einfuhr desselben Erzeugnisses in den Bestimmungsmitgliedstaat immer nach derselben Tarifposition zahlen müßten.

Nach Ansicht der Klägerin im Ausgangsverfahren hat die von ihr vertretene Auffassung den Vorzug, eine einheitliche Tarifierung sowohl bei der Ausfuhr als auch bei der Einfuhr in das Bestimmungsland sicherzustellen und eine Quelle für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Exporteuren und den staatlichen Behörden zu beseitigen.

Vor dem vorlegenden Gericht sei die Frage aufgeworfen worden, ob es hingenommen werden könne, daß die Behörden des ausführenden Mitgliedstaats über die Tarifierung entschieden, nach der die Währungsausgleichsbeträge bei der Einfuhr in den Bestimmungsmitgliedstaat gezahlt werden müßten.

Nach Ansicht der Firma Pesch schließt die in Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 vorgesehene Möglichkeit diese Zuständigkeitsübertragung zweifellos ein.

Es sei auch erörtert worden, ob die von der Klägerin vertretene Lösung nicht geeignet sei, jede Möglichkeit für ein Eingreifen der britischen Behörden auch für den Fall auszuschließen, daß die niederländischen Behörden für die Einfuhr eines Erzeugnisses in das Vereinigte Königreich Währungsausgleichsbeträge auf der Grundlage einer nicht zutreffenden Tarifposition zahlten.

Zwar bestehe ohne Zweifel die Gefahr eines Irrtums auf Seiten der staatlichen Behörden, doch böten sowohl das innerstaatliche als auch das Gemeinschaftsrecht alle nötigen Instrumente, um derartige Fehler zu berichtigen, ohne daß es zu Situationen wie der vorliegend gegebenen kommen müsse, die zu einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels angetan sei. Diese Instrumente seien, je nach Lage des Falls, eine Klage des betroffenen Exporteurs vor den innerstaatlichen Gerichten (die gegebenenfalls von Artikel 177 EWG-Vertrag Gebrauch machen könnten), eine Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, die Weigerung der Kommission, den EAGFL mit Währungsausgleichsbeträgen zu belasten, die nach einem zu hohen Satz gezahlt worden seien, und schließlich eine Klage der Kommission nach Artikel 169 EWG-Vertrag gegen den Mitgliedstaat, der zu hohe Währungsausgleichsbeträge zahle. Aus alledem folge, daß es nicht erforderlich sei, dem Bestimmungsmitgliedstaat irgendeine Tarifierungsbefugnis zu übertragen, um Irrtümer des ausführenden Mitgliedstaats zu berichtigen.

Die von der Klägerin vertretene Auffassung stelle sich im übrigen auch im Hinblick auf die Notwendigkeit eines wirksamen Rechtsschutzes als richtig dar. Wenn die niederländischen Behörden durch die Auffassung des britischen Zolls gebunden wären, könnte die Klägerin die von den britischen Behörden vorgenommene Tarifierung nicht anfechten, da diese keine an sie gerichtete Entscheidung darstelle, sondern müßte vor den niederländischen Gerichten den Bescheid der zuständigen niederländischen Gerichten den Bescheid der zuständigen niederländischen Behörde anfechten, mit dem ihr ein zu niedriger Ausgleichsbetrag gewährt werde, obwohl dieselbe Behörde hinsichtlich der Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr eine andere Auffassung als der britische Zoll vertreten habe, dessen Standpunkt in bezug auf die Währungsausgleichsbeträge bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich sie nichtsdestoweniger verteidigen müsse. Unter diesen Umständen — Übereinstimmung zwischen Klägerin und Beklagter — sei eine streitige Verhandlung natürlich nicht möglich.

Wie der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache 5/78 (Milchfutter, Slg. 1978, 1597) festgestellt habe, sei die Tarifierung des EG-Ausfuhrlandes für das EG-Einfuhrland zur fraglichen Zeit im Rahmen des Währungsausgleichssystems nicht bindend gewesen. Dieses Urteil sei jedoch im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der seinerzeit entschiedene Rechtsstreit den Fall betroffen habe, daß zwei Zollverwaltungen Währungsausgleichsbeträge autonom und unabhängig voneinander erhöben oder gewährten.

Auch das Urteil in der Rechtssache 137/78 (Henningsen) könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da der britische Zoll das Erzeugnis in jenem Fall einer Tarifnummer zugeordnet hätte, für die keine Währungsausgleichsbeträge vorgesehen gewesen seien, und den Behörden des ausführenden Mitgliedstaats daher kein den vorgesehenen Vermerk tragendes Kontrollexemplar T Nr. 5 zurückgesandt habe. Dieses Exemplar müsse nämlich nur dann zurückgesandt werden, wenn die Anwendung einer gemeinschaftlichen Maßnahme auf dem Gebiet des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft von dem durch das Kontrollexemplar erbrachten Nachweis abhänge.

Zur Beantwortung der zweiten Vorlagefrage prüft die Firma Pesch, welche Tarifposition für die Tarifierung des betreffenden Erzeugnisses in Betracht kommt.

Die Tarifstelle 35.05 A sei ohne weiteres anwendbar, wenn es sich lediglich um Stärke handele; da man es jedoch mit einem Gemisch zu tun habe, müsse auf die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des GZT zurückgegriffen werden. Nach Vorschrift A 3 b dieser Allgemeinen Vorschriften würden Gemische (Mischungen) und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und die nach der Vorschrift 3 a nicht tarifiert werden können, ... nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. Nach Ansicht der Klägerin ist der charakterbestimmende Bestandteil eines Gemischs von der Art des betreffenden Erzeugnisses, das zu 90 % aus behandelter (löslicher) Maisstärke, zu 5 % aus Kalziumchlorid und zu 5 % aus Magnesiumchlorid besteht, zwangsläufig die Stärke.

Da die Anwendbarkeit der Tarifstellen 35.05 B und 11.08 AI aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sei, bleibe die Anwendbarkeit der Tarifstelle 23.07 Bici betreffend in bestimmter Weise Zusammengesetzes Futter zu prüfen. Das fragliche Erzeugnis sei jedoch als solches nicht zur Verfütterung geeignet, sondern werde in geringen Dosen als Zusatz zu Milchaustauschfutter verwendet. Im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Anwendungsbereich der Tarifnummer 23.07 handele es sich vorliegend um einen typischen Grenzfall; sowohl für wie gegen die Anwendung der Tarifstelle 23.07 Bici könnten gute Gründe angeführt werden. Unter diesen Umständen stellt die Firma Pesch dem Gerichtshof die Entscheidung dieser Frage anheim.

Aber selbst wenn man davon ausgehe, daß das betreffende Erzeugnis unter die Tarifstelle 23.07 Bici falle, könne dennoch auch die Tarifstelle 35.05 A anwendbar sein. Nach Punkt A 3 a der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrifţen zum Schema des GZT müsse die Tarifierung in diesem Fall nach der Tarifstelle 35.05 A erfolgen, die genauer sei als die Tarifstelle 23.07 B I c 1.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs beschränkt sich in ihren Erklärungen darauf, die Gründe für die Tarifierung darzulegen, die zu dem Rechtsstreit geführt hat.

Ihrer Ansicht nach kann ein Gemisch, daß zu 90 % aus vorgekochter Maisstärke, zu 5 % aus Kalziumchlorid und zu 5 % aus Magnesiumchlorid besteht, weder als unter die Tarifnummer 35.05 des GZT noch als unter die Tarifstelle A dieser Tarifnummer fallend angesehen werden. Die Mischung der Chloride und der Stärke führe nicht zu einer chemischen Reaktion zwischen diesen Stoffen. Da die Mischung somit keinerlei Veränderung der Stärke bewirke, könne die in dem Gemisch enthaltene Stärke nicht lediglich als eine Trägersubstanz angesehen werden. Folglich werde der Charakter des Erzeugnisses, ob dieses nun durch Vorkochen verarbeitet worden sei oder nicht, als ein Futtermittelbestandteil durch seinen Kalzium- und Magnesiumanteil bestimmt.

Das betreffende Erzeugnis falle daher eher unter die Tarifstelle 23.07 B.

Diese Auffassung werde durch die Erläuterung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Tarifnummer 23.07, insbesondere durch die Erläuterung C, bestätigt.

Die in diesen Erläuterungen enthaltenen Definitionen erfaßten das betreffende Erzeugnis.

Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, seien bei der Auslegung des Zolltarifschemas die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn der Gemeinsame Zolltarif selbst keine Erläuterungen der betreffenden Tarifposition enthalte.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften legt zunächst die Bestandteile des Systems der Währungsausgleichsbeträge dar, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind. Zur ersten Frage führt sie sodann aus, das Problem der durch den ausführenden Mitgliedstaat vorgenommenen Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Einfuhr in den Bestimmungsmitgliedstaat sei dem Gerichtshof bereits in der Rechtssache 137/78 (Henningsen) vorgelegt, bei dieser Gelegenheit jedoch nicht entschieden worden, da der Gerichtshof festgestellt habe, daß für das seinerzeit in Rede stehende Erzeugnis keine Währungsausgleichsbeträge gewährt oder erhoben werden konnten. Die Kommission sieht keinen Anlaß, von ihrem in der Rechtssache Henningsen vertretenen Standpunkt abzugehen.

Aus den anwendbaren Vorschriften und aus der gesamten durch Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 eingeführten und durch Artikel 11 der Verordnung Nr. 1380/75 präzisierten Regelung ergebe sich nämlich, daß das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Währungsausgleichsbeträgen bei der Einfuhr im wesentlichen Sache des einführenden Mitgliedstaats sei, während sich die Rolle des ausführenden Mitgliedstaats auf die tatsächliche Auszahlung dieser Beträge beschränke.

Nach Artikel 2a Satz 1 der Verordnung Nr. 974/71 könne der ausführende Mitgliedstaat im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat den Ausgleichsbetrag zahlen, der von diesem einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte. Diese Formulierung finde sich auch in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75. Somit liege es auf der Hand, daß es sich nur um eine Zuständigkeit für die Auszahlung und nicht um eine Zuständigkeit für die Gewährung handele.

Gehe man aber davon aus, daß für die in Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 genannten Währungsausgleichsbeträge der einführende Mitgliedstaat sachlich zuständig sei, so müsse dieser Staat erst recht auch für die Tarifierung zuständig sein.

Es sei zwar richtig, daß dies, wie im vorliegenden Fall, dazu führen könne, daß bei ein und demselben geschäftlichen Vorgang die für die Bestimmung des Währungsausgleichsbetrags bei der Einfuhr gewählte Tarifierung von der für den Ausgleichsbetrag bei der Ausfuhr gewählten abweiche. Zweifellos sei diese Lage rechtlich gesehen unannehmbar, denn sie laufe dem Grundsatz einer einheitlichen Tarifierung zuwider; die Mitgliedstaaten hätten jedoch insoweit die Möglichkeit, derartige Streitigkeiten dadurch schlichten zu lassen, daß sie sie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 dem Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vorlegten.

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diesem Ausschuß derartige Streitigkeiten zu unterbreiten, könne, da die Verordnung Nr. 97/69 insoweit nichts vorsehe, aus Artikel 5 EWG-Vertrag abgeleitet werden.

Die Kommission außen schließlich die Auffassung, man lege den Grundsatz der Wirkung inter partes von Vorabentscheidungen zu eng aus, wenn man annehme, daß die Verwaltung des Vereinigten Königreichs durch das vom Gerichtshof im vorliegenden Fall zu erlassende Urteil nicht gebunden werde.

Zur zweiten Frage stellt die Kommission auf der Grundlage der ihren Dienststellen gegenwärtig zur Verfügung stehenden Auskünfte fest, daß die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich bei der Herstellung besonderer für Kälber bestimmter Futtermittel verwendet und auch als Grundstoff für die Futtermittelproduktion hergestellt und vermarktet würden.

Somit handele es sich um Zwischenprodukte; entsprechend der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift A 1, nach der der Wortlaut der Tarifnummern für die Tarifierung maßgebend sei, seien diese Produkte als andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art anzusehen und als solche je nach ihrer Zusammensetzung unter die Tarifstelle 23.07 B einzuordnen. Diese Erzeugnisse konnien nicht nach den für Gemische geltenden Kriterien tarifiert werden. Auch der Tarifnummer 35.05 könnten sie wegen des Zusatzes von Kalzium- und Magnesiumchlorid weder als lösliche ... Stärke (35.05 A) noch als Klebstoffe aus Stärke (35.05 B) zugeordnet werden.

Die Kommission weist schließlich zur Information darauf hin, daß die niederländische Zollverwaltung das betreffende Erzeugnis seit Februar 1979 der Tarifnummer 23.07 zuordnet.

Im Ergebnis schlägt die Kommission vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten :

Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 sind dahin auszulegen, daß der ausführende Mitgliedstaat für die Zahlung des Währungsausgleichsbetrags an die Tarifierung des betreffenden Erzeugnisses durch den einführenden Mitgliedstaat gebunden ist.

Ein Erzeugnis, das zu 90 % aus Maisstärke, zu 5 % aus Kalziumchlorid und zu 5 % aus Magnesiumchlorid besteht, ist, soweit es einer Wärmebehandlung unterworfen worden ist und als Grundstoff für Futtermittel verwendet wird, nach vorläufiger Ansicht der Kommission der Tarifstelle 23.07 Bici des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen.

III — Mündliche Verhandlung

Die Firma Pesch und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 5. Juni 1980 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Juli 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 2. November 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 8. November 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung verschiedener gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen über die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge und nach der Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem es um die Anwendung von Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. 1971, L 106, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 (ABl. 1973, L 114, S. 4) geht. In dieser Bestimmung heißt es: Wird ein aus einem Mitgliedstaat ausgeführtes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt, der einen Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr gewähren muß, so kann der ausführende Mitgliedstaat im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat den Ausgleichsbetragzahlen, der von diesem einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte. Die Modalitäten der Anwendung dieser Bestimmung wurden von der Kommission in der Verordnung Nr. 1380/75 vom 29. Mai 1975 (ABl. 1975, L 139, S. 37) festgelegt. Nach Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung ist die Zahlung des Währungsausgleichsbetrags durch den ausführenden Mitgliedstaat, der durch den einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte, von dem Nachweis abhängig, daß ... die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind. Nach Unterabsatz 2 dieser Bestimmung wird dieser Nachweis durch Vorlage einer als Kontrollexemplar bezeichneten besonderen Ausfertigung des gemeinschaftlichen Versandpapiers erbracht.

3 Während des maßgeblichen Zeitraums, das heißt in der Zeit zwischen November 1976 und Oktober 1977, galt Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 für Ausfuhren aus den Niederlanden in das Vereinigte Königreich. Ausweislich der Akten führte die Klägerin im Ausgangsverfahren in dieser Zeit aus den Niederlanden eine Anzahl Partien behandelter Maisstärke in das Vereinigte Königreich aus. Entsprechend den Angaben des Exporteurs ordneten die niederländischen Behörden diese Ware der Tarif stelle 35.05 A des Gemeinsamen Zolltarifs zu.

4 Unter Berufung auf den vorerwähnten Artikel 2a verlangte die Klägerin im Ausgangsverfahren von der Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, der in den Niederlanden für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik auf dem Getreidesektor zuständigen Stelle, neben der Zahlung der Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr die Zahlung der Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich entsprechend vorgenannter Tarifierung. Die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten weigerte sich, diesem Verlangen nachzukommen. Sie war von den britischen Behörden durch einen auf dem genannten Kontrollexemplar angebrachten Vermerk davon in Kenntnis gesetzt worden, daß diese das in Rede stehende Erzeugnis der Tarifstelle 23.07 Bici des Gemeinsamen Zolltarifs mit einem Währungsausgleichsbetrag für die Einfuhr in das Vereinigte Königreich zuordneten, der unter dem für die Tarifstelle 35.05 A geltenden Betrag lag. Daher beschloß die niederländische Interventionsstelle, der Klägerin im Ausgangsverfahren den der Tarifstelle 23.07 Bici entsprechenden niedrigeren Währungsausgleichsbetrag zu zahlen.

5 Um zunächst die Tragweite von Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 in einem Fall wie dem vorliegenden und sodann die Tarifierung der betreffenden Erzeugnisse bestimmen zu lassen, hat das College van Beroep voor het Bedrijfsleven dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission dahin auszulegen, daß — wenn der Gerichtshof noch nicht über die Einordnung eines Erzeugnisses nach dem Gemeinsamen Zolltarif entschieden hat — der ausführende Mitgliedstaat hinsichtlich der Feststellung des Währungsausgleichsbetrags, der von diesem Mitgliedstaat bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in den einführenden Mitgliedstaat zu zahlen ist, völlig an die von dem einführenden Mitgliedstaat insoweit vorgenommene und dem ausführenden Mitgliedstaat mitgeteilte Beurteilung in der Weise gebunden ist, daß, wenn nach dieser Beurteilung wegen der Zusammensetzung des Erzeugnisses und seiner Einordnung nach dem Gemeinsamen Zolltarif kein Währungsausgleichsbetrag bei der Ausfuhr zu zahlen war oder ein niedrigerer Betrag gezahlt worden ist, der ausführende Mitgliedstaat gehalten ist, demgemäß bei der Einfuhr des Erzeugnisses in den einführenden Mitgliedstaat keinen oder einen niedrigeren Währungsausgleichsbetrag zu zahlen,

oder

müssen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften dahin ausgelegt werden, daß auch hinsichtlich der Zuerkennung von Währungsausgleichsbeträgen für die Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich der ausführende Mitgliedstaat über die Zahlung und die Festsetzung der zu zahlenden Beträge entscheidet?

2. Fällt ein Erzeugnis, das zu 90 % aus Maisstärke, zu 5 °/o aus Kalziumchlorid und zu 5 % aus Magnesiumchlorid besteht, unter die Tarifstelle 35.05 A, unter die Tarifstelle 23.07 Bici oder unter eine andere Tarifposition des Gemeinsamen Zolltarifs?

Zur ersten Frage

6 In Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1112/73 vom 30. April 1973 heißt es :

Wird ein aus einem Mitgliedstaat ausgeführtes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt, der einen Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr gewähren muß, so kann der ausführende Mitgliedstaat im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat den Ausgleichsbetrag zahlen, der von diesem einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte. In diesem Falle wird von dem einführenden Mitgliedstaat für die Erzeugnisse aus dem betreffenden Mitgliedstaat kein Ausgleichsbetrag gewährt. Der Ausgleichsbetrag wird mit Hilfe des Kassakurses der betreffenden Währungen umgerechnet, der in einem festzulegenden Zeitraum festgestellt worden ist.

7 Sinn und Tragweite dieser Vorschrift sind anhand einer Auslegung ihres Wortlauts und unter Berücksichtigung der Grundsätze zu bestimmen, die das Wirken des Systems der Währungsausgleichsbeträge, so wie dieses in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 vorgesehen ist, beherrschen. Wie sich aus dieser Verordnung ergibt, beruht das Wirken dieses Systems im wesentlichen auf der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen durch die Mitgliedstaaten, durch die Abweichungen der Wechselkurse der Landeswährungen von einer bestimmten Bandbreite ausgeglichen werden sollen. Zu diesem Zweck ermächtigt Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung einen Mitgliedstaat, dessen Währung bei Handelsgeschäften über diese Bandbreite hinaus überoder unterbewertet wird, Währungsausgleichsbeträge bei der Einfuhr und Ausfuhr der in Absatz 2 dieser Bestimmung genannten Erzeugnisse zu erheben oder zu gewähren. Daraus läßt sich entnehmen, daß die Erhebung oder Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen bei jeder Einfuhr oder Ausfuhr Sache des Mitgliedstaats ist, in den die betreffenden Erzeugnisse eingeführt oder aus dem sie ausgeführt werden. Die Verordnung Nr. 1112/73, die den hier umstrittenen Artikel 2a enthält, ist Teil dieser Regelung. Wie sich aus ihrer vierten Begründungserwägung ergibt, beruht die Verordnung auf dem Grundsatz, daß jeder Mitgliedstaat die aufgrund der Entwicklung seiner Währung entstehenden Unterschiede ... ausgleicht, und läßt somit die das System der Währungsausgleichsbeträge beherrschenden Grundsätze unberührt.

8 Wenn es in Artikel 2a der genannten Verordnung heißt, daß der ausführende Mitgliedstaat für den Fall der Einfuhr eines Erzeugnisses in einen anderen Mitgliedstaat, der einen Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr gewähren muß, im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat den Ausgleichsbetrag zahlen kann, der vom einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte, so zeigt diese Regelung, daß die Befugnis, die Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat zu gewähren, durch diese Verordnung nicht auf den ausführenden Mitgliedstaat übertragen werden sollte; sie eröffnet dem ausführenden Mitgliedstaat lediglich die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat und für dessen Rechnung den Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr zu zahlen, den der einführende Mitgliedstaat selbst gewähren muß.

9 Diese Regelung entspricht im übrigen den für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs geltenden allgemeinen Grundsätzen, nach denen sich das Wirken der Ausgleichsbeträge richtet. Denn es steht fest, daß die Bestimmung der bei der Einfuhr oder Ausfuhr geltenden Währungsausgleichsbeträge von der Tarifierung der eingeführten oder ausgeführten Erzeugnisse abhängt und daß die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs auf den einzelnen Einführung Ausfuhrvorgang Sache des einführenden beziehungsweise ausführenden Mitgliedstaats ist. Gerade mit Rücksicht auf den engen Zusammenhang zwischen der Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und der Anwendung oder der Bestimmung der Währungsausgleichsbeträge unterscheidet der genannte Artikel 2a zwischen der Zahlung der Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr durch den ausführenden Mitgliedstaat und geht somit davon aus, daß der ausführende Mitgliedstaat bei der Zahlung der vom einführenden Mitgliedstaat zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge an die vom letztgenannten Staat für die Einfuhr vorgenommene Tarifierung der betreffenden Erzeugnisse gebunden ist.

10 Die Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. 1975, L 139, S. 37) bestätigt diese Auslegung. Für den Fall nämlich, daß der ausführende Mitgliedstaat von der in Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, ist die Zahlung des vom einführenden Mitgliedstaat zu gewährenden Ausgleichsbetrags durch den ausführenden Mitgliedstaat nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 unter anderem von dem Nachweis abhängig, daß ... die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind. Da die Einfuhrzollförmlichkeiten notwendig die Tarifierung der betreffenden Ware entsprechend der von den Behörden des einführenden Mitgliedstaats vorgenommenen Einstufung einschließen, muß die vom einführenden Mitgliedstaat vorgenommene Tarifierung in dem durch diese Bestimmung geschaffenen System den ausführenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Zahlung der Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr binden. Diese Denkweise liegt im übrigen auch Artikel 10a der Verordnung Nr. 1380/75, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1556/77 der Kommission vom 11. Juli 1977 (ABl. 1977, L 173, S. 10), zugrunde; dort ist für den gemeinschaftlichen Versandverkehr und unter Bezugnahme auf den Regelfall, daß jeder Mitgliedstaat die von ihm selbst zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge zahlt, vorgesehen, daß die von den zuständigen Behörden anläßlich der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Überführung in den freien Verkehr des Erzeugnisses vorgenommene Tarifierung der Abgangszollstelle mitzuteilen ist.

11 Eine derartige Regelung kann zwar für die Händler zu Schwierigkeiten im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten führen, soweit die vom ausführenden Mitgliedstaat vorgenommene Tarifierung von der des einführenden Mitgliedstaats abweicht. Derartige Schwierigkeiten können jedoch nicht dem umstrittenen Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 angelastet werden; sie können sogar unabhängig von dieser Vorschrift auftreten, da sie auf eine Lücke in den Bestimmungen über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zurückgehen. Da die Anwendung dieses Tarifs Sache der staatlichen Behörden jedes Mitgliedstaats ist, kann eine einheitliche Tarifierung eines bestimmten Erzeugnisses solange nicht gewährleistet werden, als sie nicht mit Hilfe der hierzu durch das Gemeinschaftsrecht eingeführten Verfahren für die gesamte Gemeinschaft festgelegt worden ist. Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts gibt es neben dem Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag, das den innerstaatlichen Gerichten zur Verfügung steht, die von den betroffenen Importeuren und Exporteuren angerufen werden können, nur ein gemeinschaftsrechtliches Verfahren, um eine einheitliche Tarifierung der Waren sicherzustellen, wenn der einführende Mitgliedstaat wie im vorliegenden Fall für dasselbe Erzeugnis zu einer anderen Tarifierung als der vom ausführenden Mitgliedstaat gewählten kommt. Dieses Verfahren besteht in der Möglichkeit für die betroffenen Mitgliedstaaten, die Frage der Tarifierung des betreffenden Erzeugnisses gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 (ABl. 1969, L 14, S. 1) dem durch Artikel 1 dieser Verordnung geschaffenen Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vorzulegen.

12 Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist daher auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission dahin auszulegen sind, daß der ausführende Mitgliedstaat hinsichtlich der Bestimmung des Währungsausgleichsbetrags bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat an die von letzterem Staat vorgenommene Tarifierung der betreffenden Ware gebunden ist. Ist somit nach der vom einführenden Mitgliedstaat vorgenommenen Tarifierung kein oder ein niedrigerer Ausgleichsbetrag zu zahlen als derjenige, der sich aus der vom ausführenden Mitgliedstaat vorgenommenen Tarifierung ergibt, so ist letzterer gehalten, nach Maßgabe der vom einführenden Mitgliedstaat vorgenommenen Tarifierung keinen oder einen niedrigeren Währungsausgleichsbetrag bei der Einfuhr zu zahlen.

Zur zweiten Frage

13 Mit seiner zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung einiger Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs, um zu erfahren, ob Erzeugnisse der im vorliegenden Fall gegebenen Art unter die Tarifstelle 35.05 A oder die Tarifstelle 23.07 B I c 1 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen.

14 Wie sich aus dem Wortlaut der zu Kapitel 35 betreffend Eiweißstoffe und Klebstoffe gehörenden Tarifnummer 35.05 ergibt, gilt diese Tarifnummer für löslich gemachte Stärke. Die zu Kapitel 23 gehörende Tarifstelle 23.07 B I c 1 gilt unter anderem für bei der Tierfütterung verwendete Gemische — mit Ausnahme sogenannter Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren — mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 Gewichtshundertteilen ... keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 Gewichtshundertteilen.

15 Nach den in der zweiten Vorlagefrage enthaltenen Angaben besteht das betreffende Erzeugnis zu 90 % aus Stärke, zu 5 % aus Kalziumchlorid und zu 5 % aus Magnesiumchlorid. Da es sich um Stärke handelt, die ausweislich der Akten durch eine nicht chemische Behandlung löslich gemacht worden ist, kann es sich weder um ein unter die für nicht behandelte Stärke geltende Tarifstelle 11.08 A I fallendes Erzeugnis handeln, noch kann diese Stärke den Klebstoffen aus Stärke der Tarifstelle 35.05 B zugerechnet werden. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses kommen für seine Tarifierung allein die Tarifstellen 23.07 Bici und 35.05 A des Gemeinsamen Zolltarifs in Betracht.

16 Nach der Vorschrift A 1 der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs sind für die Tarifierung grundsätzlich der Wortlaut der Tarifnummern [und] die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln [massgebend]. Kommen für die Tarifierung der Ware zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so geht nach der Vorschrift 3 a die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung ... den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.

17 Unstreitig ist das in Rede stehende Erzeugnis besonders für die Fütterung bestimmt oder dient zumindest als Grundstoff in der Viehfutterindustrie. In Anbetracht der vorerwähnten Allgemeinen Tarifierungsvorschriften ist somit davon auszugehen, daß dieses Erzeugnis wegen seines Hauptverwendungszwecks dem Begriff Futter im Sinne von Kapitel 23 des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht und dem in der Tarifnummer 23.07 erfaßten Futter oder zumindest den unter diese Tarifnummer fallenden anderen Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art zuzuordnen ist. Wegen seiner Zusammensetzung fällt das Erzeugnis unter die Zolltarifstelle 23.07 Bici.

18 Der Umstand, daß das streitige Erzeugnis den Angaben der Klägerin im Ausgangsverfahren zufolge wegen seines hohen Gehalts an Kalzium und Magnesium für einen direkten Verbrauch in geringen Dosen als Zusatz zu Milchaustauschfutter verwendet werden müsse, ändert nichts an seinem Verwendungszweck, nach dem es sich unabhängig davon, in welcher Weise es zu verabreichen ist, in erster Linie um Futter handelt. Daher vermag dieser Umstand nichts an seiner Tarifierung als Futter im Sinne der Tarifnummer 23.07 zu ändern.

19 Aus diesen Gründen ist somit auf die zweite Frage zu antworten, daß ein für die Fütterung bestimmtes Erzeugnis, das zu 90 % aus auf andere als chemische Weise behandelter Maisstärke, zu 5 % aus Kalziumchlorid und zu 5 % aus Magnesiumchlorid besteht, unter die Tarifstelle 23.07 Bici des Gemeinsamen Zolltarifs fällt.

Kosten

Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteil vom 2. November 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission sind dahin auszulegen, daß der ausführende Mitgliedstaat hinsichtlich der Bestimmung der Währungsausgleichsbeträge bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat an die von letzterem Staat vorgenommene Tarifierung der betreffenden Ware gebunden ist. Ist somit nach der vom einführenden Mitgliedstaat vorgenommenen Tarifierung kein oder ein niedrigerer Ausgleichsbetrag zu zahlen als derjenige, der sich aus der vom ausführenden Mitgliedstaat vorgenommenen Tarifierung ergibt, so ist letzterer gehalten, nach Maßgabe der vom einführenden Mitgliedstaat vorgenommenen Tarifierung keinen oder einen niedrigeren Währungsausgleichsbetrag bei der Einfuhr zu zahlen.

2. Ein für die Fütterung bestimmtes Erzeugnis, das zu 90 °/o aus auf andere als chemische Weise behandelter Maisstärke, zu 5 % aus Kalziumchlorid und zu 5 °/o aus Magnesiumchlorid besteht, fällt unter die Tarifstelle 23.07 B I c 1 des Gemeinsamen Zolltarifs.