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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.07.1980 – C-810/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:185

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 9. Juli 1980

Herr Präsident,

meine Henen Richter!

I —

Parteien des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren sind die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin und ein deutscher Staatsangehöriger, dessen beruflicher Werdegang folgendermaßen verlaufen ist:

Der Betroffene, ein im Jahre 1926 geborener Heimatvertriebener, hat

von April 1948 bis April 1956,

im Juli, August und Oktober 1956,

von Dezember 1956 bis Juli 1964

und von Januar 1968 bis Juni 1969

nach dem Angestelltenversicherungsgesetz vom 20. Dezember 1911 — das in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, fällt, — Pflichtver- sicherungsbeiträge zur deutschen Rentenversicherung der Angestellten entrichtet.

Von Juli 1969 bis August 1973 war er in Belgien beschäftigt und dadurch in der belgischen Angestelltenversicherung pflichtversichert; er hat 50 belgische Versicherungszeiten zurückgelegt.

Während er in Belgien arbeitete, gestattete die Bundesversicherungsanstalt ihm nicht, sich in Deutschland freiwillig weiterversichern zu lassen; sie unterrichtete ihn auch nicht darüber, daß er zumindest nach dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972, von dem später noch die Rede sein wird, dazu berechtigt war.

Von September 1973 bis Juli 1974 entrichtete der Betroffene erneut Pflichtversicherungsbeiträge zur deutschen Rentenversicherung der Angestellten.

Von Belgien aus, wo er sich erneut aufhielt und arbeitete, beantragte er im August 1974 die Genehmigung zur Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeiten, in denen er in Deutschland keine Beiträge gezahlt hatte, das heißt für Mai, Juli, September und November 1956 sowie für den Zeitraum von August 1964 bis Dezember 1967.

Da die belgische Sozialversicherung unzureichend war, wollte er auf diese Weise die durch die neuen deutschen Rechtsvorschriften zur Reform der Angestelltenrenten eröffnete Möglichkeit nutzen.

Durch das am 18. Oktober 1972 verkündete Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 sind insbesondere die Bestimmungen über die freiwillige Versicherung geändert worden: Alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik und alle im Ausland wohnenden Deutschen können, sofern sie nicht pflichtversichert sind, freiwillig Beiträge entrichten. Dieses Gesetz gestattet die Entrichtung freiwilliger Beiträge rückwirkend zum 1. Januar 1956.

§ 49a Absatz 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes lautet :

Personen, die nach § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, in der Weise nachentrichten, daß ein Beitrag für einen Monat erst dann entrichtet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Beitrag für einen Monat darf nicht höher sein als der geringste für einen späteren Monat nachentrichtete Beitrag.

§ 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes (Freiwillige Versicherung) bestimmt:

Wer weder nach diesem Gesetz noch nach der Reichsversicherungsordnung, dem Reichsknappschaftsgesetz, dem Handwerkerversicherungsgesetz oder dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen versicherungspflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, kann für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig Beiträge entrichten. Satz 1 gilt auch für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Der deutsche Versicherungsträger räumt dem Betroffenen zwar grundsätzlich das Recht ein, für die Zeit von September bis Dezember 1956 und von August 1964 bis Dezember 1967 Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten nachzuentrichten, obwohl er seinen Wohnsitz in Belgien hat; er macht jedoch die Ausübung dieses Rechts von der vorhergehenden Entrichtung von Beiträgen für die Zeit von August 1969 bis Dezember 1971 abhängig, in der der Betroffene schon Pflichtbeiträge in Belgien entrichtet hatte.

Angesichts dieses Standpunktes, den der deutsche Träger bis in die Revisionsinstanz vertreten hat, legt das Bundessozialgericht Ihnen die Frage zur Vorabentscheidung vor, welche genaue Tragweite die durch die Verordnung Nr. 1392/74 des Rates vom 4. Juli 1974 erfolgte Änderung des Anhangs V (Deutschland) der Verordnung Nr. 1408/71 hat.

Es sei daran erinnert, daß dieser Anhang die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten regelt (Artikel 89 der Verordnung Nr. 1408/71); er legt fest, wie gewisse Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts anzuwenden sind. Der dem Bundessozialgericht vorliegende konkrete Fall wird demnach durch dieses Gericht aufgrund des innerstaatlichen deutschen Rechts zu entscheiden sein, das im Lichte des Gemeinschaftsrechts ausgelegt wird; die zweckdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts macht es jedoch erforderlich, auf das nationale Recht einzugehen.

II —

Anhang V Abschnitt C (Deutschland) ist durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1392/74 wie folgt geändert worden :

8. § 1233 Reichsversicherungsordnung und § 10 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972, welche die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung regeln, werden auf die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten und in deren Gebiet wohnenden Staatenlosen und Flüchtlingen wir folgt angewandt:

Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden, wenn

a) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat;

b) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war;

c) der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Drittstaates hat, in der deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate Beiträge entrichtet hat oder nach den vorher geltenden Übergangsbestimmungen zur freiwilligen Versicherung berechtigt war und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

9. ... § 49a Absatz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 [wird] durch die Verordnung nickt bsriìkrt. Personen, die nach Nummer 8 Buchstaben b) und c) zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, können Beiträge nur für Zeiten entrichten, für die nicht bereits Beiträge nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entrichtet worden sind.

Dieser Text ist auf Vorschlag der Bundesregierung angefügt worden, um es den Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik haben, zu ermöglichen, sich wie die deutschen Staatsangehörigen oder wie nichtdeutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, nach dem Rentenreformgesetz freiwillig verischern zu lassen und nach dem Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz freiwillig Beiträge nachzuentrichten, soweit diese Staatsangehörigen vorher in der deutschen Rentenversicherung versichert waren.

Der Text entspricht dem Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 (in der Fasssung der Verordnung Nr. 2864/72 des Rates vom 19. Dezember 1972), der wie folgt lautet:

Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.

Die Fassung dieser angefügten Nummer 9 ist jedoch mehrdeutig.

Zunächst, wenn gesagt wird, § 49a Absatz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972) [wird durch die Verordnung] nicht berührt, so ändert dies nichts daran, daß diese nationale Vorschrift in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht auszulegen ist, will man nicht gegen die Verordnung selbst verstoßen.

Satz 2 dieser Nummer 9 bestimmt ausdrücklich, daß nichtdeutsche Gemeinschaftsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als die Bundesrepublik haben, nur dann verpflichtet sind, zunächst die Beiträge für alle Monate zu entrichten, die auf die Monate, die sie nachzubelegen wünschen, folgen, wenn sie diese Monate nicht schon gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats mit Beiträgen belegt haben. Somit sind für diese Personengruppe die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als der Bundesrepublik entrichteten Beiträge deutschen Beiträgen gleichgestellt.

Diese Bestimmung bestätigt nur stillschweigend, daß die Personen, die im Bundesgebiet (einschließlich Berlin-West) — ob sie nun Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind — freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nur bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichten dürfen, das heißt, daß der Grundsatz des § 49a Absatz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz auf sie Anwendung findet.

Dagegen regelt diese Bestimmung nicht unmittelbar den Fall der deutschen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik haben.

Die durch die am 8. Juni 1974 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1392/74 vom 4. Juni 1974 vorgenommenen Änderungen des Anhangs V Abschnitt C (Deutschland) gelten rückwirkend zum 19. Oktober 1972, dem Tag nach der Veröffentlichung des deutschen Rentenreformgesetzes.

Wenn diese Rückwirkung bedeuten würde, daß die Zeiten vor dem Inkrafttreten der Verordnung, in denen Versicherte in der gleichen Lage wie der Kläger im Sozialversicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert waren, im Hinblick auf die Anforderungen des § 49a Absatz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz deutschen Versicherungszeiten nicht mehr gleichgestellt sind, so wäre die in Rede stehende Gemeinschaftsbestimmung nicht gültig.

Ich glaube jedoch nicht, daß dies der Fall ist.

III —

Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1392/74), der eine Ausnahme vom Verbot des Zusammentreffens einer freiwilligen Versicherung und einer Pflichtversicherung enthält, bestimmt:

Der Versicherte kann in den Zweigen Invalidität, Alter und Tod (Renten) jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats angehören, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern ein solches Zusammentreffen im ersten Mitgliedstaat ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.

Dieses Zusammentreffen ist, wie wir gesehen haben, in der Bundesrepublik durch das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz zugelassen.

Hier hat jedoch der Gemeinschaftsgesetzgeber eingegriffen: Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften darf für die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik nicht die Verpflichtung mit sich bringen, für Zeiten, die sie bereits nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten mit Beiträgen belegt haben, weitere Beiträge zu entrichten, ob diese Zeiten nun deutschen Zeiten, die sie nachbelegen wollen, vorausgehen oder nachfolgen.

Folgt daraus nun, daß ein Versicherter, der außerhalb des Bundesgebiets wohnt und arbeitet, einer solchen Verpflichtung nur deshalb unterworfen werden soll, weil er seine deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten hat?

Die Beitragsnachentrichtung zur deutschen Versicherung ist theoretisch völlig freiwillig; die Notwendigkeit für die Betroffenen, die die vom Gesetz gewährte Gelegenheit zur Nachbelegung früherer Versicherungszeiten sinnvoll nutzen wollen, zuvor die Zeiten nachzubelegen, für die sie anderweit in einem anderen Mitgliedstaat pftcchiversichert waren, kommt aber letztlich fiir diese Zeiten einer Versicherungspflicht gleich. Die Verordnung selbst schließt jedoch die Möglichkeit aus, daß ein Wanderarbeitnehmer nach zwei Systemen der sozialen Sicherheit in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten pftchnversichert ist.

In der Praxis läuft diese in den deutschen Rechtsvorschriften für die Nachentrichtung von Beiträgen aufgestellten Bedingung darauf hinaus, daß deutsche Staatsangehörige, die ihre letzten Versicherungszeiten im Ausland zurückgelegt haben, daran gehindert sind, sich dann, wenn sie vorhaben, ihre Erwerbstätigkeit aufzugeben, in ihrem Herkunftsland unter Berufung auf diese ausländischen Versicherungszeiten eine ausreichende freiwillige Versicherung zu beschaffen. Eine solche Konzeption hätte zur Folge, daß die Berücksichtigung von Pflichåoei- trägen zur Sozialversicherung von der Staatsangehörigkeit des Versicherten abhängig gemacht würde.

Man verstünde allenfalls, wenn es den im Ausland wohnenden Deutschen gestattet würde, für die Zeiten, in denen sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats freiwillig versichert waren, freiwillige Beiträge zur deutschen Versicherung zu entrichten. Anders verhält es sich jedoch bei den Zeiten, in denen sie nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Staates bereits Pflichtbeiträge geleistet haben, da ihnen diese Pflichtbeiträge nicht einmal erstattet werden, wenn sie sich dafür entscheiden, für dieselben Zeiten freiwillige Beiträge zur deutschen Versicherung zu entrichten.

Die Bundesversicherungsanstalt und mit ihr die Kommission halten dem entgegen, daß diese Auslegung finanziell ungünstige Auswirkungen auf das Kapitaldeckungsverfahren hätte, auf dem die freiwillige Versicherung beruhe: Wenn man denjenigen, die sich freiwillig versichern lassen wollten gestatten würde, vergangene Zeiten zu belegen, ohne die Beiträge für jüngere Zeiten zu entrichten, würden sie nur die ältesten Zeiten nachbelegen, die unter dem Gesichtspunkt der Produktivität der Beiträge günstiger seien.

Die Behauptung, in einem solchen Fall sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, weil die Befolgung dieser Regel je nach der Versicherungslaufbahn der Betroffenen fiir diese mehr oder weniger günstige Folgen habe, erscheint jedoch merkwürdig.

Es ist nicht einzusehen, aufgrund welchen Prinzips die Bundesversicherungsanstalt nicht gegenüber den deutschen Staatsangehörigen, die dasselbe berufliche Risiko eingegangen sind wie die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, als sie sich in die Bundesrepublik begeben haben, dieselbe Verpflichtung übernehmen sollte.

Die Verordnung Nr. 1408/71 soll jedem Arbeitnehmer der Gemeinschaft — unabhängig davon, ob er in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in einem anderen Staat wohnt — ermöglichen, eine lückenlose Sozialversicherungslaufbahn zurückzulegen.

Ebensowenig wie von den nichtdeutschen Gemeinschaftsangehörigen verlangt werden kann, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, wenn sie die Zulassung zur deutschen freiwilligen Versicherung beantragen, kann von den deutschen Versicherungswilligen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, verlangt werden, daß sie Beiträge für Zeiten entrichten, für die sie bereits gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates Pflichtversicherungsbeiträge entrichtet haben.

Ich schlage Ihnen daher vor, wie folgt für Recht zu erkennen: Nr. 9 Satz 1 des Anhangs VC der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates ist dahin auszulegen, daß ein deutscher Staatsbürger, der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung eines anderen Mitgliedstaats entrichtet hat, für die freiwillige Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten gemäß § 49a Absatz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 nicht verpflichtet ist, für die bereits durch in diesem anderen Mitgliedstaat entrichteten Beiträge zusätzlich deutsche Beiträge nachzuentrichten.