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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.10.1980 – C-810/79
ECLI:EU:C:1980:228
In der Rechtssache 810/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Peter Überschär, Hasselt, Belgien,
Kläger und Revisionsbeklagter,
gegen
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
Beklagte und Revisionsklägerin,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Anhangs V der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) in der Fassung der Verordnung Nr. 1392/74 des Rates vom 4. Juni 1974 (ABl. L 152, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und T. Koopmans, der Richter J. Mertens de Wilmars, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und O. Due,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Möglichkeit, freiwillig einer Sozialversicherung beizutreten, ist in der Bundesrepublik Deutschland für die Angestelltenversicherung durch das Angestelltenversicherungsgesetz vom 20. Dezember 1911 (im folgenden: AVG) geregelt, das seither mehrfach geändert oder ergänzt worden ist, insbesondere durch das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 (im folgenden: AnVNG). Das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 hat diese Möglichkeit für alle im Ausland und in der Bundesrepublik wohnhaften Deutschen sowie die in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Ausländer dadurch erheblich erweitert, daß es in das AnVNG einen § 49a eingefügt hat, der zwei Absätze enthält.
Nach Absatz 1 können Personen, die in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig sind oder die bis zum 31. Dezember 1974 versicherungspflichtig werden, freiwillig Beiträge nachentrichten, das heißt nachträglich mit Rückwirkung Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973 entrichten, in denen sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und aus diesem Grunde nicht in der Angestelltenversicherung pflichtversichert waren. Diese Möglichkeit der Nachentrichtung wird auch dann gewährt, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Nach Absatz 2 können Personen, die nach § 10 AVG zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, das heißt Personen, die nicht oder nicht mehr in der Angestelltenversicherung pflichtversichert sind, ebenfalls freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973 nachentrichten, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind (Verbot der Doppelbelegung). Für sie wird jedoch eine zusätzliche Bedingung gestellt. Der Beitrag für einen vorhergehenden Monat darf erst dann entrichtet werden, wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträgen belegt sind (Grundsatz der Nachentrichtung im Rückwärtsgang).
Der Grund für dieses Erfordernis liegt darin, daß Beiträge, die für weiter zurückliegende Zeiten entrichtet wurden, eine bessere Bewertung erfahren als die für die kürzer zurückliegenden Zeiten entrichteten Beiträge. Es soll verhindert werden, daß die Betroffenen nur die günstigsten Zeiten belegen, das heißt diejenigen, für die die Beiträge am niedrigsten sind. Diese Besonderheit des Gesetzes bildet die Ursache des Ausgangsrechtsstreits.
2. Der 1926 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Hasselt (Belgien). In der deutschen Angestelltenversicherung war er von April 1948 bis Juni 1969 pflichtversichert, jedoch mit gewissen Unterbrechungen, nämlich von 4 Monaten im Jahre 1956 und von 41 Monaten zwischen 1964 und 1967. In der belgischen Angestelltenversicherung war er von 1969 bis 1973 pflichtversichert. Er war sodann erneut von September 1973 bis Juli 1974 in der deutschen Angestelltenversicherung pflichtversichert.
3. Im Jahre 1974 beantragte er unter Berufung auf § 49a Absatz 2 AnVNG, die Lücken in seinem deutschen Versicherungsverlauf schließen zu können. Der zuständige deutsche Träger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, forderte ihn auf, zunächst die durch seine belgische Versicherungszeit entstandenen Lücken zu schließen, da diese weniger weit zurücklägen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens trat dieser Forderung entgegen und machte geltend, das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnung Nr. 1408/71, verpflichte den deutschen Träger, die belgischen Versicherungszeiten den deutschen Versicherungszeiten gleichzustellen, so daß er, der Kläger, auf Grund des Verbots der Doppelbelegung nicht verpflichtet sein könne, für denselben Zeitraum einen zweiten Beitrag zu entrichten, und infolgedessen auch nicht, zunächst die Beiträge für diesen Zeitraum nachzuentrichten.
4. Die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sind außer den Artikeln 48 und 51 des Vertrages Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, Anhang V dieser Verordnung (Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten), Abschnitt C (Deutschland) Nrn. 8 und 9, und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71.
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2864/72 (ABl. L 306, S. 1) bestimmt: Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
Die durch die Verordnung Nr. 1392/74 (ABl. L 152, S. 1) dem Abschnitt C des Anhangs V angefügte Nr. 8 erstreckt die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der deutschen Versicherung unter gewissen Voraussetzungen auf die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der Betroffene Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist; sie kann jedoch für die Auslegung der Nr. 9 von Abschnitt C eine Rolle spielen.
Die durch dieselbe Verordnung Nr. 1392/74 angefügte Nr. 9 des Anhangs V Abschnitt C lautet wie folgt: §51a Absatz 2 Arbeiterrentenversicherungsneuregelungsgesetz und § 49a Absatz 2 Angestelltenversicherungsneuregelungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 werden durch die Verordnung nicht berührt. Personen, die nach Nummer 8 Buchstaben b und c zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, können Beiträge nur für Zeiten entrichten, für die nicht bereits Beiträge nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entrichtet worden sind.
Schließlich bestimmt Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 878/73 (ABl. L 86, S. 1): Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeit freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung zusammen, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt.
5. Nach Auffassung des zuständigen Trägers, der sich die Kommission anschließt, ist der Wortlaut des Anhangs V Abschnitt C Nr. 9 eindeutig. Der erste Satz bestimme, daß § 49a Absatz 2 AnVNG durch die Verordnung Nr. 1408/71 nicht berührt werde, so daß allein das nationale Recht zu berücksichtigen sei, während der zweite Satz lediglich die in Abschnitt C Nr. 8 b und c genannten Personen betreffe, das heißt diejenigen, auf die das Gemeinschaftsrecht über die deutschen Rechtsvorschriften hinaus das Recht zur freiwilligen Versicherung erstreckt habe, nicht jedoch diejenigen, die dieses Recht unmittelbar auf Grund der deutschen Rechtsvorschriften besäßen.
6. Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob Klage; sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das Landessozialgericht Berlin gaben ihm am 11. November 1977 beziehungsweise 17. Oktober 1978 recht. Diese Urteile beruhen auf übereinstimmenden Gründen und sind unter anderem auf die folgenden Erwägungen gestützt:
Sowohl aus Artikel 51 EWG-Vertrag, 9 Absatz 2 und 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 als auch aus der Zielsetzung dieser Verordnung folge, daß alle in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten den nach den nationalen Vorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten gleichzustellen seien; der wesentliche Gesichtspunkt sei dabei, die sozialen Rechte der Arbeitnehmer nicht zu beschränken und Doppelansprüche zu vermeiden.
Die Vorschriften von Nrn. 8 b und c sowie 9 zweiter Satz des Anhangs V Abschnitt C der Verordnung Nr. 1408/71 schlössen zusammengenommen für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten jede Möglichkeit doppelter Beitragsentrichtung aus. Da ein deutscher Versicherter mit Wohnsitz in Belgien nicht schlechter gestellt werden dürfe als die belgischen Versicherten in Belgien, müsse dieselbe Regel auf ihn Anwendung finden.
7. Das Bundessozialgericht, zu dem die Beklagte Revision einlegte, war der Auffassung, der Rechtsstreit werfe Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf, und hat durch Beschluß vom 12. Oktober 1979 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Nr. 9 Satz 1 des Anhangs V C der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der EWG-Verordnung Nr. 1392/74 dahin auszulegen, daß ein deutscher Staatsbürger, der Beiträge zur Rentenversicherung eines anderen Mitgliedstaats entrichtet hat und nunmehr für Zeiten davor, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind, deutsche Beiträge nachentrichten will (Artikel 2 § 49a Absatz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972), zunächst für die mit Beiträgen eines anderen Mitgliedstaats belegten Zeiten noch deutsche Beiträge entrichten muß, oder ist dies nach EWG-Recht nicht erforderlich?
Der Vorlagebeschluß ist am 7. Dezember 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Hornberger, zugelassen in Berlin, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn Gerdts, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater N. Koch als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG
a) Erklärungen des Klägers des Ausgangsverfahrens
Nach Auffassung des Klägers des Ausgangsverfahrens sind bei einer gemeinschaftskonformen Auslegung des § 49a Absatz 2 Satz 1 AnVNG die belgischen Pflichtbeitragszeiten des Klägers als mit Beiträgen belegte Zeiten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Dieses Ergebnis stimme auch mit dem innerstaatlichen deutschen Recht und insbesondere mit § 10 Absatz 1 Satz- 1 AVG überein, der bei einer bestehenden Pflichtversicherung eine gleichzeitige freiwillige Versicherung verbiete.
Die vorgeschlagene Auslegung folge aus Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach die in den anderen Mitgliedstaaten entrichteten Beiträge den in dem betroffenen Mitgliedstaat entrichteten Beiträgen gleichzustellen sind.
Dabei müsse der insbesondere in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Ausdruck kommende gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung auch in dem hier interessierenden Bereich Vorrang gegenüber nationalstaatlichen Besonderheiten haben, und dies um so mehr, als die freiwillige Versicherung, anders als die Pflichtversicherung, nicht auf einer staatlichen Hoheitsgewalt beruhe, so daß für sie auch das Territorialprinzip nicht entsprechend sei. Der Kläger fügt hinzu, nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 seien nicht nur Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, sondern auch Staatenlose und Flüchtlinge, soweit sie ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hätten, unter den Voraussetzungen des Anhangs V Nr. 9 zur Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, und er erinnert daran, daß er Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes und Inhaber des Vertriebenenausweises A sei.
b) Erklärungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens
Nach Auffassung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte läßt sich die vom Bundessozialgericht dem Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitete Rechtsfrage nicht aus dem Gemeinschaftsrecht, sondern nur aus dem deutschen innerstaatlichen Recht, das gegebenenfalls im Lichte des Gemeinschaftsrechts auszulegen sei, beantworten.
In Anhang V Abschnitt C Nr. 9 der Verordnung Nr. 1408/71 heiße es ausdrücklich, daß die einzelnen dort aufgeführten deutschen übergangsrechtlichen Nachentrichtungsvorschriften durch die Verordnung nicht berührt würden. Nach dieser eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Regelung bestimme sich somit auch die Nachentrichtung für bereits mit mitgliedstaatlichen Beiträgen belegte Zeiten nach deutschem innerstaatlichen Recht.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens betont, die Nachentrichtungsbestimmung sei untrennbar mit dem Recht auf freiwillige Versicherung verbunden. Dieses Recht wäre für viele, insbesondere Selbständige und Hausfrauen, uninteressant gewesen, wäre nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, für vergangene Zeiträume Beiträge nachzuentrichten, soweit dies notwendig gewesen sei, um die Anzahl von Beiträgen zu erreichen, die erforderlich sei, um in den Genuß der Leistung zu kommen. Berücksichtige man diese Zielsetzung, so enthalte Nr. 9 des Abschnitts C des Anhangs V keinesfalls eine Verletzung der in den Artikeln 48 bis 51 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsätze. Da diese Vorschriften, wie unter anderem aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1977 (Rechtssache 62/76, Strehl/Nationaal Pensioenfonds voor Mijnwerkers, Sig. 1977, 211) hervorgehe, den Zweck hätten, daß Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machten, nicht nur hinsichtlich ihrer Sozialversicherung nicht benachteiligt würden, sondern vor allem, daß sie keine der Vergünstigungen verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sicherten, habe für den Verordnungsgeber keine Veranlassung bestanden, die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung über das in Anhang V C Nr. 9 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Maß hinaus gemeinschaftsrechtlich zu regeln, insbesondere Bestimmungen zur Belegung mitgliedstaatlicher Beitragszeiten mit freiwilligen deutschen Beiträgen zu treffen. Soweit die zwischenstaatliche Berechnung der Rente beim Zusammentreffen deutscher freiwilliger Beiträge mit mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträgen in Rede stehe, enthalte Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 eine klare Regelung, die durch Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ergänzt werde. Hier zwischen laufend entrichteten freiwilligen Beiträgen und nachentrichteten freiwilligen Beiträgen zu unterscheiden und für beide Arten von Beiträgen gesonderte Regelungen zu schaffen, sei weder notwendig noch sinnvoll gewesen. Es gebe auch keinen gemeinschaftsrechtlichen Rechtssatz, der es verbiete, für Zeiten, für die in einem Mitgliedstaat Pflichtbeiträge vorhanden seien, in einem anderen Mitgliedstaat freiwillige Beiträge zu entrichten. Eine solche Regelung wäre nur dann dem Gemeinschaftsrecht zu entnehmen, wenn über die schlichte Koordinierung der Sozialversicherungssysteme innerhalb der Gemeinschaft hinaus ein einheitliches gemeinschaftliches Sozialversicherungssystem unter Vermeidung von Doppelversicherungen, die auf freiwilliger Beitragsentrichtung beruhten, hätte geschaffen werden sollen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens leitet aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1977 (Rechtssache 104/76, Jansen/Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Slg. 1977, 829) her, Ziel der Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sei es, die Nachteile zu beseitigen, die sich für einen Arbeitnehmer daraus ergeben könnten, daß er seine Versicherungszeiten unter der Geltung verschiedener innerstaatlicher Rechtsordnungen zurückgelegt habe, es könne indessen nicht Aufgabe der Verordnungen sein, Vorteile zu verhindern, die sich für einen Arbeitnehmer daraus ergäben, daß er berechtigt sei, Versicherungszeiten in mehr als einem mitgliedstaatlichen Rentenversicherungssystem zu erwerben.
Die Beklagte geht auf die Zweifel des Bundessozialgerichts ein, ob das innerstaatliche Recht, ohne gegen Gemeinschaftsrecht zu verstoßen, den Vorteil der Nachentrichtungsberechtigung an die Verpflichtung zur Belegung bestimmter Zeiten knüpfen dürfe, und bemerkt, diese Zweifel bestünden zu Unrecht. Werde eine Doppelbelegung vom Gemeinschaftsrecht nicht verboten, so sei der innerstaatliche Gesetzgeber nicht gehindert, sie — zumindest soweit es um das Recht auf freiwillige Versicherung gehe — zu verlangen. Dieser aus den Besonderheiten des innerstaadichen Rechts herrührende Belegungszwang, mit dem verhindert werden solle, daß jemand nur die günstigen Zeiten belege, sei eine Modalität der deutschen innerstaatlichen Nachentrichtung. Durch diesen Zwang werde der Versicherte, der mitgliedstaatliche Zeiten zurückgelegt habe, nicht schlechtergestellt, sondern er werde lediglich nicht bessergestellt als ein Versicherter ohne diese Zeiten.
Würde man dem Betroffenen gar ein Wahlrecht einräumen, wie es das Bundessozialgericht wolle, so könnte sich der Versicherte mit mitgliedstaatlichen Zeiten die für ihn jeweils günstigste Lösung aussuchen. Für eine derartige Bevorzugung der Wanderarbeitnehmer bei der freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe kein Rechtsgrund, und diese Bevorzung wäre nur schwer mit dem aus Artikel 3 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes folgenden Gleichbehandlungsgrundatz in Einklang zu bringen. Es gebe keinen hinreichenden sachlichen Grund, einen Versicherten mit mitgliedstaatlichen Zeiten bei der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge anders zu behandeln als einen Versicherten, der diese mitgliedstaatlichen Zeiten nicht habe.
c) Erklärungen der Kommission
Die Kommission erinnert zunächst daran, daß sie zu der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsfrage bereits in ihrer dem Europäischen Parlament auf die schriftliche Anfrage Nr. 179/79 des Abgeordneten Bangemann übermittelten Antwort (ABl. 1979, C 214, S. 18) Stellung genommen habe. In dieser Antwort sei erklärt worden, daß für die nicht in Artikel 8 Buchstaben b und c des Anhangs V Abschnitt C bezeichneten Personen, das heißt für diejenigen, deren Recht auf freiwillige Weiterversicherung sich unmittelbar aus dem deutschen Gesetz ergebe, die Regel aufrechterhalten worden sei, daß die Nachentrichtung rückwärtsgehend erfolgen müsse, d. h. daß zunächst die jüngeren Zeiten belegt werden müßten. Diese Personen — zu denen der Kläger des Ausgangsverfahrens gehöre — müßten, wenn sie von der Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen im Rahmen der durch das AVG und das AnVNG geregelten freiwilligen Versicherung Gebrauch machen wollten, zusätzliche Beiträge selbst für die Zeiten entrichten, die bereits durch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der anderen Mitgliedstaaten belegt seien, wenn diese Zeiten kürzere Zeit zurücklägen als andere beitragsfähige Zeiten. Diese Verpflichtung sei nur die Kehrseite des Vorteils, der den Betroffenen daraus erwachse, daß die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nicht mit den in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeiten gleichgestellt worden seien, eine Gleichstellung, die sie häufig daran hindern würde, in den Genuß der freiwilligen Versicherung zu gelangen.
Die Kommission wendet sich sodann der Prüfung der vorgelegten Fragen zu und macht dazu zwei Bemerkungen. Die erste betrifft die Auslegung des ersten Satzes der Nr. 9 des Anhangs V Abschnitt C der Verordnung Nr. 1408/71. Die zweite betrifft die Frage, ob diese Auslegung mit den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.
1. Zur Auslegung des Anhangs V Abschnitt C Nr. 9 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71
Der erste Satz des Anhangs V Abschnitt C Nr. 9, der auf einem Vorschlag der Bundesregierung beruhe, betreffe nur Personen, die aufgrund des AVG selbst bereits zur freiwilligen Versicherung berechtigt gewesen seien. Die Kommission habe mit der Übernahme dieses Vorschlags beabsichtigt, den in dem deutschen Gesetz bezeichneten Personen die Möglichkeit offen zu halten, selbst für mitgliedstaatliche Versicherungszeiten Beiträge nachzuentrichten. Sie habe das Belegungsgebot für mitgliedstaatliche Versicherungszeiten, die bereits mit Beiträgen abgedeckt gewesen seien, als wesentlichen Bestandteil der Nachentrichtungs-Regelung des innerstaatlichen Rechts angesehen, der vom Standpunkt des Gemeinschaftsrechts habe akzeptiert werden können.
Nr. 9 des Anhangs V Abschnitt C begründe somit zwei verschiedene Systeme:
Für diejenigen, deren Recht auf freiwillige Versicherung unmittelbar auf deutschem Recht beruhe (Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Deutschland und Deutsche unabhängig von ihrem Wohnsitz), seien die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten und -beitrage den Beitragszeiten in der Bundesrepublik nicht gleichgestellt. Bei der Nachentrichtung müsse deshalb mit den am kürzesten zurückliegenden Zeiten begonnen werden, selbst wenn diese Zeiten mit Beitragszeiten in anderen Mitgliedstaaten zusammenfielen.
Für diejenigen, deren Recht auf Beitritt zur freiwilligen deutschen Versicherung auf Gemeinschaftsrecht, genauer auf Nr. 8 b und c des Anhnags V Abschnitt C beruhe, gelte die umgekehrte Regel. Die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten seien den in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten gleichgestellt, mit der Folge, daß für sie keine Beiträge nachentrichtet werden könnten, weil sie aufgrund ihrer Gleichstellung mit deutschen Zeiten im Doppelbelegungsverbot des AnVNG unterfielen.
2. Vereinbarkeit von Anhang V Abschnitt C Nr. 9 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 mit den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts
Die Kommission prüft sodann, ob die vorgeschlagene Auslegung nicht zur Unvereinbarkeit der streitigen Vorschrift mit dem Vertrag und den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts führt. Dies ist ihrer Meinung nach nicht der Fall. Die fragliche Vorschrift verletze weder den Grundsatz der Freizügigkeit (a) noch den der Gleichstellung der mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten mit den innerstaatlichen Versicherungszeiten (b) noch die Vorschriften über den Zusammenhang zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung (c) noch das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen (d) noch schließlich den Gleichheitsgrundsatz (e).
Zu a) Geltungsbereich der Freizügigkeit
Die Kommission bemerkt, die deutschen Rechtsvorschriften und die umstrittene Regelung der Nr. 9 des Anhangs V Abschnitt C beträfen keinesfalls den Zugang zur Rentenversicherung in Gegenwart und Zukunft, sondern ausschließlich eine Möglichkeit rückwirkender Beitragsleistungen, die sich dank einer juristischen Fiktion auf einen Zeitraum bezögen, in dem der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Freizügigkeit bereits Gebrauch gemacht habe oder nicht mehr Gebrauch machen könne. Eine solche vorläufige Regelung betreffe Grenzfälle der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
Zu b) Grundsätzliche Gleichstellung der Versicherungszeiten
Da die mitgliedstaatlichen Pflichtversicherungszeiten nach Anhang V Abschnitt C Nr. 9 Satz 1 den nach den deutschen Vorschriften zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten nicht gleichgestellt seien, sei zu prüfen, ob diese Differenzierung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoße, wonach allen in den Ländern der Gemeinschaft zurückgelegten Versicherungszeiten die gleiche Rechtsqualität zukomme. Nach Auffassung der Kommission sind Artikel 51 EWG-Vertrag sowie Artikel 9 Absatz 2 und 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn diese Vorschriften seien auf den Tatbestand beschränkt, in dem der Anspruch auf Leistungen von der vorherigen Zurücklegung von gewissen Versicherungszeiten abhängig sei, um zu einer Zusammenrechnung und der pro-rata-temporis Berechnung dieser Zeiten und Leistungen zu gelangen. Seit dem Rentenreformgesetz von 1972 sei der Zugang zur freiwilligen Versicherung nicht mehr von der Zurücklegung von Zeiten abhängig, und es sei die Frage, ob der Grundsatz der Gleichstellung anzuwenden sei.
Zweck der Verordnung Nr. 1408/71 sei die Koordinierung der nationalen Versicherungssysteme und nicht die Ersetzung des mitgliedstaatlichen Sozialversicherungsrechts durch ein gemeinschaftliches; deshalb sei es nicht möglich, den Grundsatz der Zusammenrechnung der durchlaufenen Versicherungszeiten unter Berufung auf Sinn und Zweck der Verordnung weit auszulegen und so zu einer rechtlichen Gleichwertikeit aller in der Gemeinschaft zurückgelegten Zeiten zu gelangen. Nach allem gebe es keinen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der es dem nationalen Gesetzgeber verwehrte zu entscheiden, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen er die Belegung von Zeiten mit Beiträgen zur freiwilligen Versicherung gestatte.
Zu c) Die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung betreffende Kollisionsnormen
Die Artikel 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 enthielten Kollisionsnormen, die das im Einzelfall anwendbare mitgliedstaatliche Recht bestimmten. Diese Vorschriften gestatteten es jedoch nicht, mitgliedstaatliche und innerstaatliche Versicherungszeiten gleichzustellen. Zwar bestimme Artikel 15 Absatz 2, daß beim Zusammentreffen von Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung der Versicherte ausschließlich der Pflichtversicherung [unterliegt]; nach Artikel 15 Absatz 3 sei das Zusammentreffen der freiwilligen Versicherung eines Mitgliedstaats mit der Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats jedoch zulässig, sofern ein solches Zusammentreffen im ersten Mitgliedstaat ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist. Das Gemeinschaftsrecht verweise also für die Frage der Zulässigkeit des Zusammentreffens auf die Rechtsvorschriften des Staates der freiwilligen Versicherung.
Zu d) Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Nr. 9 Satz 1 des Anhangs V Abschnitt C führe für die Berechtigten, die von der Nachbelegungsmöglichkeit in der deutschen freiwilligen Versicherung auch für Zeiten einer ausländischen Pflichtversicherung Gebrauch machten, zur Doppelbelegung einer und derselben Versicherungszeit. Es frage sich, ob gemeinschaftsrechtliche Kumulierungsverbote der erwünschten Doppelversorgung entgegenstünden. Die Kommission verneint diese Frage, da ihrer Meinung nach sowohl Artikel 12 Absatz 1 als auch Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71, ergänzt durch Artikel 46 der Verordnung Nr. 574/72, Ausnahmen von dem allgemeinen Kumulierungsverbot des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1408/71 enthielten.
Freiwillig nachentrichtete Beiträge seien bei der Berechnung der deutschen Rente zu berücksichtigen, auch wenn für den gleichen Zeitraum Pflichtversicherungsbeiträge in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden seien. Der Versicherte sei somit nicht benachteiligt.
Zu e) Gleichbehandlungsgebot
Nach Auffassung der Kommission ist der eigentliche Kernpunkt des Vorlageverfahrens die Frage, ob Nr. 9 des Anhangs V Abschnitt C der Verordnung Nr. 1408/71 das gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verletze, indem diese Bestimmung in ihrem Satz 1 die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beitragsnachentrichtung für Inländer und Auslandsdeutsche unberührt lasse, mit der Folge, daß das Verbot der Doppelbelegung keine Rolle spiele, während Satz 2 derselben Vorschrift für die außerhalb der Bundesrepublik lebenden nichtdeutschen Gemeinschaftsangehörigen eine Sonderregelung vorsehe, durch die mitgliedstaatliche Versicherungszeiten deutschen Versicherungszeiten gleichgestellt würden, mit der Folge, daß das Verbot der Doppelbelegung zum Tragen komme.
Die Kommission bemerkt zunächst, daß Sinn und Zweck des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der seine Ausprägung in Artikel 7 EWG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gefunden habe, das Verbot der Benachteiligung bestimmter Wanderarbeitnehmer auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit sei, und wägt sodann die Vorteile und Nachteile der beanstandeten unterschiedlichen Behandlung gegeneinander ab. Sie hebt hervor, diese unterschiedliche Behandlung könne je nach dem persönlichen Standpunkt und insbesondere dem individuellen Versicherungsverlauf als vorteilhaft oder nachteilig angesehen werden. Denn wer wie der Kläger des Ausgangsverfahrens Lücken in der ferneren Vergangenheit habe und den Rückwärtsgang dorthin über Zeiten zurücklegen müsse, die mit mitgliedstaatlichen Beiträgen belegt seien, sei an der Doppelbelegung möglicherweise weniger interessiert und sähe hierin eine Ungleichbehandlung. Befänden sich seine Lücken dagegen in jüngerer Zeit und wäre die fernere Vergangenheit bereits mit mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträgen belegt, so hätte er gegen deren doppelte Belegung — wegen der höheren Produktivität der Beiträge — natürlich nichts einzuwenden und würde die weniger produktive vorherige Belegung der Lücken in Kauf nehmen. Berücksichtigte man die Ziele der freiwilligen Versicherung und den Sinn und Zweck der Beitragsnachentrichtung, so sei weder die Lage des Wanderarbeitnehmers in der Bundesrepublik mit der Lage eines nur dort beschäftigten Arbeitnehmers vergleichbar noch diejenige des deutschen Wanderarbeitnehmers außerhalb der Bundesrepublik mit derjenigen eines dort tätigen nichtdeutschen Wanderarbeitnehmers der Gemeinschaft.
Es handele sich somit um eine ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die nicht miteinander vergleichbar seien. Die Verordnung Nr. 1408/71 habe derartige Grenzfälle berücksichtigt und das Gleichbehandlungsgebot in Artikel 3 Absatz 1 zugunsten besonderer Bestimmungen mit einem ausdrücklichen Vorbehalt versehen; Anhang V Abschnitt C Nr. 9 verhelfe diesem Vorbehalt auf gesetzliche Art und Weise zur Geltung. Die Kommission schlägt vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten : Nach Nr. 9 Satz 1 des Anhangs VC der Verordnung Nr. 1408/71 werden Artikel 2 § 51a Absatz 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz und Artikel 2 §49a Absatz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 durch die Verordnung nicht berührt. Danach verstößt es nicht gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wenn ein deutscher Staatsangehöriger bei der Beitragsnachentrichtung unter Beachtung des Belegungsgebots zunächst für die mit Beiträgen eines anderen Mitgliedstaats belegten Versicherungszeiten noch deutsche Beiträge entrichten muß, bevor er für frühere, noch nicht mit Beiträgen belegte Zeiten deutsche Beiträge entrichten kann.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 12. Juni 1980 haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt V. Biel, Luxemburg, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Verwaltungsoberrat Gerhard Buczko, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Norbert Koch als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Juli 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Bundessozialgericht hat dem Gerichtshsof mit Beschluß vom 12. Oktober 1979, bei der Kanzlei eingegangen am 7. Dezember 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Nr. 9 Satz 1 des Anhangs VC der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der EWG-Verordnung Nr. 1392/74 dahin auszulegen, daß ein deutscher Staatsbürger, der Beiträge zur Rentenversicherung eines anderen Mitgliedstaats entrichtet hat und nunmehr für Zeiten davor, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind, deutsche Beiträge nachentrichten will (Artikel 2 § 49a Absatz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972), zunächst für die mit Beiträgen eines anderen Mitgliedstaats belegten Zeiten noch deutsche Beiträge entrichten muß, oder ist dies nach EWG-Recht nicht erforderlich?
2 Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem deutschen Staatsangehörigen, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aufgeworfen worden. Der Betroffene entrichtete von April 1948 bis Juni 1969 und von 1973 bis 1974 Beiträge zur deutschen Angestelltenversicherung. In der Zwischenzeit (von 1969 bis 1973) war er in Belgien beschäftigt und in der belgischen Angestelltenversicherung pflichtversichert. Seine erste deutsche Versicherungszeit wurde mehrmals unterbrochen, nämlich 4 Monate im jähre 1956 und 41 Monate in den Jahren 1964 bis 1967, in denen er weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einer anderen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland versichert war.
3 Der Kläger äußerte die Absicht, von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die Versicherten in seiner Lage durch § 49a Absatz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der Fassung des Artikels 2 Absatz 2 Nr. 14 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 eröffnet werden. Diese Vorschrift lautet: Personen, die nach § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, in der Weise nachentrichten, daß ein Beitrag für einen Monat erst dann entrichtet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Beitrag für einen Monat darf nicht höher sein als der geringste für einen späteren Monat nachentrichtete Beitrag.
4 Der Kläger beantragte unter Berufung auf diese Vorschrift die Nachentrichtung der Beiträge, die er gezahlt hätte, wenn er in der Zeit von 1948 bis 1969 (insgesamt 45 Monate) in der Bundesrepublik Deutschland versichert gewesen wäre. Der beklagte Träger bestreitet nicht, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen erfüllt, verlangt jedoch unter Hinweis auf § 49a Absatz 2 Satz 1, wonach bei dieser Möglichkeit ein Beitrag für einen Monat erst dann entrichtet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträgen belegt sind, daß der Kläger zunächst die deutschen Beiträge für die Zeit entrichtet, in der er in Belgien pflichtversichert war und dort Beiträge gezahlt hat. Dieses Verlangen ist Gegenstand des Ausgangsverfahrens. Der Kläger hat ein Interesse daran, sich diesem Verlangen zu widersetzen, weil die Nachbelegung fehlender jüngerer Zeiten — im vorliegenden Fall der Jahre 1969 bis 1973 — kostspieliger ist als die Nachbelegung weiter zurückliegender Zeiten, nämlich der 45 Monate in den Jahren 1956 bis 1967.
5 Die Parteien des Ausgangsverfahrens sind sich anscheinend darüber einig, daß §49a Absatz 2 tatsächlich auf den Betroffenen anwendbar ist und daß das Verlangen der Bundesversicherungsanstalt, zunächst die Zeiten von 1969 bis 1973 nachzubelegen, obgleich sie mit belgischen Pflichtversicherungszeiten zusammenfallen, auf einer zutreffenden Auslegung der einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften beruht. Sie stimmen darin überein, daß die Verpflichtung, im Rahmen der deutschen freiwilligen Versicherung Zeiten nachzubelegen, die mit Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zusammenfallen, nur deutschen Staatsangehörigen und in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten, nicht jedoch außerhalb Deutschlands wohnhaften Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten auferlegt werden könne.
6 Nach Auffassung des beklagten Trägers ergibt sich die Vereinbarkeit dieses Verlangens mit dem Gemeinschaftsrecht aus dem Wortlaut der Nrn. 8 und 9 des Anhangs VC der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates. Der Kläger des Ausgangsverfahrens wendet sich jedoch gegen eine solche Auslegung dieser Vorschriften. Er macht hauptsächlich geltend, wenn die von der Beklagten vorgeschlagene Auslegung zutreffend wäre, so würde dies bedeuten, daß die Vorschriften eine Diskriminierung enthielten und deshalb rechtwidrig wären, weil sie die deutschen Staatsangehörigen und die in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu denjenigen Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelten, die zur deutschen freiwilligen Versicherung und zum System der Beitragsnachentrichtung Zugang hätten und die nicht verpflichtet werden könnten, gegebenenfalls Zeiten nachzubelegen, die mit einer in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeit zusammenfielen.
7 Die gestellte Frage geht somit erstens dahin, ob die Nrn. 8 und 9 des Anhangs V C tatsächlich in dem vom beklagten Träger vorgeschlagenen Sinne auszulegen sind, und zweitens, ob diese Vorschriften, falls sie eine solche Tragweite haben, nicht wegen der unterschiedlichen Behandlung zweier Gruppen von Arbeitnehmern, die beide zur freiwilligen Versicherung mit der Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen Zugang haben, ungültig sind.
8 Zu berücksichtigen sind Artikel 89 der Verordnung Nr. 1408/71 und die Nrn. 8 und 9 des Anhangs VC dieser Verordnung. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
Artikel 89Die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind im Anhang V aufgeführt.
Nr. 8 des Anhangs VC
§ 1233 Reichsversicherungsordnung und § 10 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972, welche die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung regeln, werden auf die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten und die in deren Gebiet wohnenden Staatenlosen und Flüchtlinge wie folgt angewandt:
Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden, wenn
a) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat;
b) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war;
c) der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Drittstaates hat, in der deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate Beiträge entrichtet hat oder nach den vorher geltenden Übergangsbestimmungen zur freiwilligen Versicherung berechtigt war und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
Nr. 9 des Anhangs V C
§ 51 a Absatz 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz und § 49a Absatz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 werden durch die Verordnung nicht berührt. Personen, die nach Nummer 8 Buchstaben b und c zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, können Beiträge nur für Zeiten entrichten, für die nicht bereits Beiträge nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entrichtet worden sind.
Zur Auslegung der Nrn. 8 und 9 des Anhangs V C der Verordnung Nr. 1408/71
9 Als § 49a mit seinem Absatz 2 im Jahre 1972 in das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz eingefügt wurde, war die durch diese Vorschrift eingeführte Vergünstigung der Nachentrichtung von Beiträgen den deutschen Staatsangehörigen und den in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Ausländern vorbehalten. Diesen Berechtigten wird die Möglichkeit der Nachentrichtung unter drei Voraussetzungen gewährt:
a) Die Nachentrichtung ist auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1956 und dem 31. Dezember 1973 beschränkt,
b) Zeiten, in denen der Betroffene Beiträge zur gesetzlichen Invaliditätsund Altersversicherung entrichtet hat, können nicht nachbelegt werden (Grundsatz des Verbots der Doppelversicherung), wobei die Vorschrift, wie bereits dargelegt, von den zuständigen Trägern so verstanden und angewendet wird, daß sie sich allein auf Beitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland bezieht, und
c) es müssen zunächst die jüngsten fehlenden Zeiten und sodann nach und nach die ferner zurückliegenden Zeiten nachbelegt werden (Regel der Nachbelegung im Rückwärtsgang).
10 Auf die Intervention der Kommission erkannte die Bundesrepublik Deutschland an, daß die Vergünstigung dieser Vorschrift auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten erstreckt werden sollte, die nicht in der Bundesrepublik wohnten, sofern sie zuvor in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert waren. Dies ist Sinn und Zweck der Nrn. 8 und 9 des Anhangs VC, der im Jahre 1974 entsprechend geändert wurde.
11 Diese beiden Vorschriften sind eng miteinander verbunden, und die eine ist im Zusammenhang mit der anderen auszulegen. Sie unterscheiden zwischen den in Nr. 8 Buchstabe a und Nr. 9 Satz 1 erwähnten Arbeitnehmern, die ihr Recht auf Anwendung des § 49a Absatz 2 unmittelbar aus den deutschen Rechtsvorschriften ableiten — deutsche Staatsangehörige unabhängig von ihrem Wohnort und in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten — einerseits und den in Nr. 8 Buchstaben b und c und Nr. 9 Satz 2 genannten Arbeitnehmern, die ihr Recht auf Nachbelegung nur aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten, andererseits.
12 Die Versicherten der zweiten Gruppe, das heißt diejenigen, auf die sich Nr. 8 Buchstaben b und c beziehen, können gemäß Nr. 9 Satz 2 Beiträge nur für Zeiten entrichten, für die nicht bereits Beiträge nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entrichtet worden sind. Mit anderen Worten, es ist ihnen untersagt, Zeiten nachzubelegen, die aus der Sicht der deutschen Rechtsvorschriften tatsächliche Lücken darstellen, sofern diese mit Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zusammenfallen, und zwar auch dann, wenn sie ein Interesse an der Nachbelegung hätten, zum Beispiel weil sie über keine anderen Zeiten, die sie nachbelegen könnten, verfügen. Es ist daher selbstverständlich, daß die zuständigen deutschen Träger sie nicht verpflichten können, diese Zeiten nachzubelegen, selbst wenn sie kürzer zurückliegen als die nachbelegungsfähigen Zeiten.
13 Für die Arbeitnehmer der ersten Gruppe, die ihr Recht auf Nachbelegung unmittelbar aus den deutschen Rechtsvorschriften ableiten, wird die Rechtslage, die vor der Änderung des Anhangs V C bestanden hat, dagegen aufrechterhalten. Sie können auch die durch Beiträge in anderen Mitgliedstaaten belegten Zeiten nachbelegen — was tatsächlich in ihrem Interesse liegen kann —; doch hat diese Möglichkeit die Kehrseite, daß sie verpflichtet werden können, diese Zeiten vor weiter zurückliegenden deutschen Zeiten nachzubelegen. Dies kommt deutlich in Nr. 9 Satz 1 zum Ausdruck, wo es heißt:
§ 49a Absatz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz [wird] durch die Verordnung [Nr. 1408/71] nicht berührt. Die Kommission hat erklärt, sie habe für diese Arbeitnehmer die umstrittene Sonderregelung wegen des — insbesondere in finanzieller Hinsicht — engen und legitimen Zusammenhangs akzeptiert, den der deutsche Gesetzgeber zwischen einem großzügig auf weite Bevölkerungskreise erstreckten Nachbelegungsrecht und einer Verpflichtung hergestellt habe, durch die vermieden werden solle, daß die Betroffenen systematisch die am wenigsten kostspieligen, nämlich die in der ferneren Vergangenheit liegenden Zeiten nachbelegten.
14 Aus Zielsetzung und Wortlaut der Nrn. 8 und 9 des Anhangs V C ergibt sich somit, daß diese Vorschriften, insbesondere Nr. 9 Satz 1, ermöglichen sollen, das in § 49a Absatz 2 Angestelltenvesicherungs-Neuregelungsgesetz aufgestellte Erfordernis der Nachbelegung im Rückwärtsgang in den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland auch für den Fall beizubehalten, daß die am kürzesten zurückliegenden Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zusammenfallen. Verlangt ein deutscher Staatsangehöriger oder ein in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats die Anwendung des § 49a Absatz 2, so werden Beitragszeiten anderer Mitgliedstaaten daher nicht als belegt angesehen, sondern müssen vorrangig nachbelegt werden, wenn sie weniger lange zurückliegen als tatsächlich nicht belegte innerstaatliche Zeiten. Dieses Erfordernis kann dagegen den in Nr. 8 Buchstaben b und c erwähnten Versicherten nicht entegegengehalten werden, die in keinem Fall berechtigt sind, in anderen Migliedstaaten zurückgelegte Zeiten nachzubelegen.
Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung
15 Es ist nunmehr zu prüfen, ob die unterschiedliche Behandlung, die die Nrn. 8 und 9 des Anhangs VC unbestreitbar zwischen den — in Nr. 9 Satz 1 genannten — deutschen Arbeitnehmern und in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Ausländern einerseits und den — in Nr. 9 Satz 2 genannten — Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten andererseits vornehmen, nicht eine Diskriminierung der ersterwähnten Personen dargestellt.
16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört der allgemeine Gleichheitssatz, von dem das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nur ein spezifischer Ausdruck ist, zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre.
17 Eine Prüfung der Vor- und Nachteile der beiden geregelten Sachverhalte, die miteinander zu vergleichen sind, führt zu der Schlußfolgerung, daß weder im Hinblick auf den einen noch auf den anderen Sachverhalt der Vorwurf der Diskriminierung erhoben werden kann, denn keiner kann als günstiger für die eine Gruppe der betroffenen Arbeitnehmer im Vergleich zu der anderen Gruppe betrachtet werden. Die finanzielle Belastung der Nachbelegung wird nämlich für die eine oder die andere Gruppe größer oder geringer sein, je nachdem ob die belegungsfähigen Zeiten in näherer oder fernerer Vergangenheit liegen, so daß die fragliche Regelung nicht für die eine der beiden Gruppen allgemein ungünstigere finanzielle Auswirkungen hat als für die andere. Diese von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedliche finanzielle Belastung ist ausschließlich eine Folge der objektiv unterschiedlichen tatsächlichen Lage, in der sich die betroffenen Versicherten je nach den Wechselfällen ihrer beruflichen Laufbahn befinden können.
18 Auf die gestellte Frage ist somit zu antworten, daß die Nrn. 8 und 9 des Anhangs VC der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1392/74 dahin auszulegen sind, daß ein deutscher Staatsangehöriger, der Beiträge zur Rentenversicherung eines anderen Mitgliedstaats entrichtet hat und nunmehr für Zeiten davor deutsche Beiträge nachentrichten will (Artikel 2 § 49a Absatz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972), zunächst für die mit Beiträgen eines anderen Mitgliedstaats belegten Zeiten noch deutsche Beiträge entrichten muß. Die Prüfung der in dieser Weise ausgelegten Nrn. 8 und 9 hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit in Frage stellen könnte.
Kosten
19 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluß vom 12. Oktober 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Dezember 1979, vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Nrn. 8 und 9 des Anhangs V C der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung Nr. 1392/74 des Rates vom 4. Juni 1974 sind dahin auszulegen, daß ein deutscher Staatsangehöriger, der Beiträge zur Rentenversicherung eines anderen Migliedstaats entrichtet hat und nunmehr für Zeiten davor deutsche Beiträge nachentrichten will (Artikel 2 § 49a Absatz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972), zunächst für die mit Beiträgen eines anderen Mitgleidstaats belegten Zeiten noch deutsche Beiträge entrichten muß. Die Prüfung der in dieser Weise ausgelegten Nrn. 8 und 9 hat nichts ergeben, was ihre Güligkeit in Frage stellen könnte.