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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.07.1980 – C-63/79

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1980:192

Schlussanträge des generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 10. juli 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Klägerinnen in diesen beiden Rechtssachen, die durch Beschluß des Gerichtshofes verbunden worden sind, sind Frau Liselotte Boizard, geborene Herber, und Fräulein Martine Boizard, die Witwe beziehungsweise Tochter des verstorbenen Herrn Georges Boizard, der Beamter der Kommission war. Mit ihrer Klage machen sie im wesentlichen die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung der Kommission geltend, die am 1. Juni 1978 vom Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission erlassen wurde. Diese Entscheidung sieht monatliche Abzüge von der Frau und Fräulein Boizard gemäß Artikel 79 und 80 des Beamtenstatuts gewährten Witwen- und Waisenrente vor. Sie stützte sich angeblich auf Artikel 41 und 47 des Anhangs VIII des Statuts, die folgendermassen lauten:

Artikel 41Versorgungsbezüge können bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden.Sie können anderweit festgesetzt oder entzogen werden, wenn sie im Widerspruch zu den Vorschriften des Statuts und dieses Anhangs gewährt worden sind.

Artikel 47Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Beamten auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Beamten oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus der Versorgungsordnung ergeben, auf die Gemeinschaften über.

Wir sind im Laufe des Rechtsstreits auch auf Artikel 85 des Beamtenstatuts hingewiesen worden, der bestimmt:

Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.

Angesichts der von den Parteien gemachten Ausführungen muß ich den Sachverhalt etwas genauer in Erinnerung rufen. Am 21. November 1972 kam es in Brüssel zu einem Zusammenstoß zwischen einem von Herrn Boizard und einem von einem Herrn Teugels gesteuerten Kraftfahrzeug. Es war kein heftiger Zusammenstoß. Die Fahrzeuge wurden leicht beschädigt, und Herr Boizard erlitt keine sichtbaren Verletzungen. Dennoch brach er kurz nach dem Unfall zusammen. Er wurde ins Krankenhaus gebracht und einer Intensivbehandlung unterzogen, starb jedoch drei Tage später, am 24. November 1972. Als Todesursache wurde ein Herzanfall festgestellt, der durch den Schock infolge des Zusammenstoßes verursacht worden war. Herr Boizard hatte seit einiger Zeit, obwohl er sich dessen anscheinend nicht bewußt war, an einem schweren Herzleiden gelitten, das jederzeit zu seinem Tode hätte führen können. Zum Zeitpunkt des Todes war er 48 Jahre alt.

Nach seinem Tode zahlte die Kommission seiner Witwe gemäß Artikel 70 des Beamtenstatuts drei Monate lang sein Gehalt weiter. Am 27. Februar 1973 gewährte die Kommission den Klägerinnen mit Wirkung vom 1. März 1973 die hier in Frage stehenden Versorgungsbezüge. Zu einem Zeitpunkt, den wir nicht kennen, der aber offenbar vor dem 27. März 1973 liegt, leitete das belgische Ministère public vor dem Tribunal de Première Instance Brüssel ein Strafverfahren gegen Herrn Teugels mit dem Vorwurf ein, er habe gegen die Vorschrift der belgischen Straßenverkehrsordnung über die Vorfahrt von rechts verstoßen.

Im April 1973 suchte Frau Boizard den belgischen Rechtsanwalt Paul Humblet auf. Er riet den Klägerinnen, ihre Zulassung als Antragstellerinnen im Adhäsionsverfahren gegen Herrn Teugels zu beantragen; dies sollte auch ein Sohn von Herrn Boizard tun, der, obgleich er nicht mehr von diesem unterhalten wurde, als einer seiner nächsten Angehörigen betroffen war. Obwohl Rechtsanwalt Humblet das Beamtenstatut nicht geläufig war und er Artikel 47 nicht kannte, war er sich, wie er uns in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, darüber klar, daß das von ihm vorgeschlagene Verfahren wegen eines möglichen Forderungsübergangs o. ä. aufgrund des anwendbaren Versicherungsoder Versorgungssystems auf Schwierigkeiten stoßen könnte.

Rechtsanwalt Humblet richtete dementsprechend am 19. April 1973 an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission ein Schreiben, in dem er erklärte, daß er die nächsten Angehörigen von Herrn Boizard vertrete, und dann ausführte:

Ich bitte um Mitteilung, ob für den verstorbenen Herrn Georges Boizard bei den Europäischen Gemeinschaften eine Gruppen-Unfallversicherung oder eine vertragliche Vereinbarung bestand, wonach seine Erben einen Anspruch auf eine finanzielle Leistung aufgrund seines Todes haben.

(Anlage 2 zur Erwiderung)

Zur gleichen Zeit riet Rechtsanwalt Humblet Frau Boizard, sich von der Kommission eine Bescheinigung über die Höhe der Dienstbezüge des Herrn Boizard zum Zeitpunkt seines Todes und über die Beträge der ihr und ihrer Tochter zustehenden Versorgungsbezüge geben zu lassen. Frau Boizard bat Herrn Derveaux, einen Freund der Familie, der zugleich Beamter der Kommission ist, diese Bescheinigungen zu beschaffen. Die Kommission hat uns mitgeteilt, Herr Derveaux habe keine klare Vorstellung darüber gehabt, wozu sie gebraucht worden seien, außer daß sie im Zusammenhang mit der gerichtlichen Untersuchung gestanden hätten; dies sei die einzige Auskunft gewesen, die er der Abteilung Gehälter, Versorgung, Dienstreisen, sonstige Zulagen der Generaldirektion Personal und Verwaltung, bei der er das Gesuch eingereicht habe, erteilt habe. Jedenfalls stellte diese Abteilung die Bescheinigungen am 10. Mai 1973 ordnungsgemäß aus und übersandte sie Herrn Derveaux (s. Anlagen 3, 4 und 5 zur Klagebeantwortung und Anlagen 5 und 6 zur Erwiderung). Alle Bescheinigungen enthalten den Vermerk: Diese Bescheinigung wird zur Vorlage an die Gerichte ausgestellt. Die Kommission hat die Auffassung vertreten, daß die Generaldirektion Personal und Verwaltung der Anfrage des Herrn Derveaux nicht habe entnehmen können, daß die Klägerinnen die Absicht gehabt hätten, ihre Zulassung als Antragstellerinnen im Adhäsionsverfahren gegen Herrn Teugels zu beantragen. Ich kann mir jedoch kaum vorstellen, daß die Beamten dieser Generaldirektion, die den Antrag bearbeiteten, geglaubt haben können, daß die Bescheinigungen nur beantragt worden seien, um nachzuweisen, daß Herr Teugels eine Straftat begangen hat.

Am 14. Mai 1973 beantwortete Herr Blenkers, der Leiter der Abteilung, zu der die Dienststelle Unfälle und Berufskrankheiten der Generaldirektion Personal und Verwaltung gehört, das Schreiben von Rechtsanwalt Humblet vom 19. April und teilte ihm mit, es bestünden eine von der Kommission für ihre Beamten abgeschlossene Gruppen-Unfallversicherung, aus der ein Anspruch geltend gemacht worden sei, sowie eine für Haushaltsvorstände abgeschlossene Lebensversicherung (Anlage 3 zur Erwiderung). Herr Blenkers erwähnte das Beamtenstatut und insbesondere Artikel 47 des Anhangs VIII nicht.

Am 17. Mai 1973 bestätigte Rechtsanwalt Humblet den Eingang des Schreibens des Herrn Blenkers und fragte nach dem Namen der Versicherungsgesellschaft, mit der die Unfallversicherung abgeschlossen worden sei, und nach dem Aktenzeichen (Anlage 4 zur Erwiderung). Hierauf antwortete Herr Blenkers am 22. Mai 1973, wobei er die gewünschte Auskunft gab und hinzufügte:

Ich wäre Ihnen meinerseits dankbar, wenn Sie mir angesichts des heiklen Charakters dieses Vorgangs, den ich zu bearbeiten habe, alle zweckdienlichen Auskünfte geben und mir insbesondere das Urteil des Tribunal de Première Instance, das Ihnen, wie ich glaube, in den nächsten Tagen zugestellt wird, übermitteln könnten.

(Anlage 7 zur Erwiderung)

Insoweit war Herr Blenkers schlecht unterrichtet. Über das Verfahren wurde erst am 7. November 1973 vor dem Gericht verhandelt, und das Urteil wurde erst am 29. November 1973 erlassen.

Das Gericht erklärte Herrn Teugels für schuldig und für den Tod des Herrn Boizard allein verantwortlich. Es sprach den Antragstellerinnen im Adhäsionsverfahren in drei Hauptpunkten Schadensersatz zu.

Der erste betraf die Begräbniskosten und den am Kraftfahrzeug des Herrn Boizard entstandenen Schaden, zusammen 41370 BFR.

Der zweite bezog sich auf den den Klägerinnen entstandenen materiellen Schaden, der im Verlust der Unterhaltszahlungen des Herrn Boizard bestand. Insoweit setzte das Gericht die Lebenserwartung des Herrn Boizard zum Zeitpunkt des Unfalls in Anbetracht seines Herzleidens auf fünf Jahre fest. Es bezifferte den Unterhalt, den er seiner Frau und Tochter gewährt hatte, aufgrund eines Prozentsatzes seiner monatlichen Nettobezüge, wie sie aus der entsprechenden Bescheinigung der Kommission hervorgingen: 40 % für die Ehefrau und 20 % für die Tochter. Auf die so errechneten Beträge wandte das Gericht einen für einen sechzigjährigen Mann angemessenen versicherungsmathematischen Multiplikator an und sprach den Klägerinnen im Ergebnis einen Schadensersatz von 1066256 BFR beziehungsweise 574671 BFR zu. Dabei ließ das Gericht die den Klägerinnen aufgrund des Beamtenstatuts gewährten Versorgungsbezüge unberücksichtigt. Dies entsprach, wie es scheint, dem belgischen Recht, das Versorgungsbezüge, die eine Behörde der Witwe und den Waisen eines ihrer Bediensteten zahlt, so behandelt, als habe dieser sie durch seinen Dienst und seine Beiträge zu seinen Lebzeiten verdient, und nicht als Vorteile, die den Hinterbliebenen aus seinem Tod erwachsen.

Der dritte Schadensersatzposten betraf den immateriellen Schaden und war die Entschädigung für den der Frau und den Kindern des Herrn Boizard zugefügten Schmerz. Das Gericht sprach Frau Boizard insoweit 75000 BFR und jedem der Kinder 25000 BRF zu.

Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt, und die Antragstellerinnen im Adhäsionsverfahren erhielten zur gegebenen Zeit die ihnen darin zugesprochenen Summen.

Am 14. März 1974 richtete Rechtsanwalt Humblet ein Schreiben an die Kommission zu Händen von Herrn Blenkers, in dem er auf sein Schreiben vom 22. Mai 1973 Bezug nahm; er fügte eine Abschrift des Urteils bei, teilte mit, daß kein Rechtsmittel dagegen eingelegt worden sei, so daß es Rechtskraft erlangt habe, und bat darum, das Urteil der Versicherungsgesellschaft, mit der die Unfall-Gruppenversicherung der Kommission abgeschlossen worden sei, zur weiteren Veranlassung zu übersenden (Anlage 11 zur Erwiderung).

Die Kommission hat uns mitgeteilt, sie habe erst nach Erhalt dieser Urteilsabschrift festgestellt, daß die Antragstellerinnen im Adhäsionsverfahren vor Gericht Ansprüche geltend gemacht hätten, zu deren gerichtlicher Geltendmachung nach Artikel 47 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts allein die Kommission selbst befugt gewesen wäre. Man hätte, wenn dies zutrifft, erwarten können, daß die Kommission sofort energisch, ja sogar entrüstet reagiert hätte. Tatsächlich hat sie dies nicht getan. Am 18. April 1974 schrieb Rechtsanwalt Humblet erneut an die Kommission und bat dringend um Beantwortung seines Schreibens vom 14. März (Anlage 12 zur Erwiderung). Am 30. April 1974 wurde der Eingang seiner Schreiben vom 14. März und 18. April durch Herrn Giraudon, den Leiter der Dienststelle Unfälle und Berufskrankheiten, bestätigt, der, kurz gesagt, mitteilte, daß die Anfrage von Rechtsanwalt Humblet an die Versicherung der Kommission weitergeleitet worden sei und daß er von deren Antwort unterrichtet werde (Anlage 13 zur Erwiderung). Der Schriftwechsel über den Versicherungsanspruch (den die Versicherung der Kommission zurückwies) wurde in aller Ruhe in den restlichen Monaten des Jahres 1974 und während des Jahres 1975 fortgeführt (s. Anlagen 14 bis 21 zur Erwiderung).

Artikel 47 wurde von der Kommission erstmals in einem Schreiben vom 10. November 1975 an die Versicherung des Herrn Teugels erwähnt (Anlage 1 zur Gegenerwiderung). In diesem Schreiben erkundigte sich die Kommission nach der Absicht der Versicherung, uns die Summen, die wir den Hinterbliebenen des verstorbenen Herrn Boizard aufgrund des Unfalls vom 21. November 1972 gewährt haben, teilweise zu erstatten. Die Versicherung antwortete mit Schreiben vom 20. November 1975, das bezeichnenderweise mit folgenden Worten begann:

Zunächst möchten wir hervorheben, daß dies das erste Mal ist, daß Sie sowohl Ihr Vorhandensein als auch Ihre Absichten bekunden.

In dem Schreiben wurde dann die Forderung der Kommission mit der Begründung zurückgewiesen, der Forderungsübergang auf die Kommission könne sich nur auf den vom Gericht zugesprochenen Schadensersatz erstrecken; da dieser gezahlt worden sei, habe die Kommission ein Rückgriffsrecht, wenn überhaupt, gegen die Hinterbliebenen des Herrn Boizard, die den Schadensersatz erhalten hätten (Anlage 2 zur Gegenerwiderung).

Artikel 47 scheint dann ungefähr 18 Monate lang nicht mehr erwähnt worden zu sein, obwohl während dieser Zeit zwischen Rechtsanwalt Humblet und Mitgliedern des Kommissionspersonals wegen des Anspruchs gegen die Versicherung der Kommission weitere Schreiben ausgetauscht wurden und Treffen stattfanden.

Sodann richtete der Generaldirektor für Personal und Verwaltung selbst am 25. Mai 1977 ein Schreiben an Frau Boizard, das folgendermaßen begann:

Ich möchte Ihnen mitteilen, daß sich die Verwaltung nach der Bestandsaufnahme der Fälle, in denen Versorgungsbezüge aufgrund von durch Dritte verursachten tödlichen Unfällen gezahlt werden oder gezahlt worden sind, veranlaßt gesehen hat, gemeinsam mit dem Juristischen Dienst die Prüfung der Akte wiederaufzunehmen, die sie nach dem Unfalltod Ihres verstorbenen Ehegatten angelegt hat.

In dem Schreiben wurde dann auf Artikel 47 und den Briefwechsel zwischen der Kommission und der Versicherung des Herrn Teugels im November 1975 Bezug genommen und Frau Boizard schließlich aufgefordert, Vorschläge für die Regelung des Anspruchs der Kommission auf die Beträge in Höhe von 1066256 BFR und 574671 BFR, die das Gericht ihr und ihrer Tochter als Ersatz des materiellen Schadens zugesprochen hatte, sowie auf den Betrag von 15360, den die Kommission für die Beerdigung des Herrn Boizard ausgelegt hatte, zu unterbreiten (Anlage 23 zur Erwiderung).

Es folgten mehrmonatige Verhandlungen zwischen Rechtsanwalt Humblet (für die Klägerinnen) und der Kommission. Während dieser Verhandlungen teilte Rechtsanwalt Humblet der Kommission unter anderem mit, Frau Boizard habe das aufgrund des Urteils erhaltene Geld zusammen mit Darlehensbeträgen für den Kauf der Wohnung ausgegeben, in der sie und ihre Kinder wohnten (s. Anlage 28 a der Erwiderung). Er sagte außerdem, wenn die Kommission nunmehr ihre Rechte durchzusetzen wünsche, so bestehe das geeignete Rechtsmittel darin, tierce opposition gegen das Urteil einzulegen, d. h., wenn ich recht verstehe, bei den belgischen Gerichten die Aufhebung des Urteils insoweit zu beantragen, als es zugunsten der Klägerinnen und nicht der Kommission ergangen ist (s. Anlage 31 zur Erwiderung) Insoweit hat er, wie ich meine, einen ver nünftigen Standpunkt vertreten, da di Kommission wiederholt betont hat, dab Artikel 47 aufgrund des Artikels 18S EWG-Vertrag unmittelbar in jeden Mitgliedstaat gilt.

Jedenfalls wurde am Ende der Verhandlungen keine Einigung erzielt, und der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte erließ am 1. Juni 1978 in Ausübung der ihm von der Kommission übertragenen Befugnisse die Entscheidung, deren Gültigkeit die Klägerinnen mit der vorliegenden Klage anfechten (Anlage 6 zur Klagebeantwortung). Die Entscheidung wird, wie ich zu Anfang erwähnt habe, auf Artikel 41 und 47 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts gestützt. Sie hat eine ziemlich lange Einleitung, die ich, wie ich glaube, nicht vorzulesen brauche. Artikel 1 der Entscheidung lautet wie folgt:

Der monatlich fällige Nettobetrag der der Witwe des Herrn Georges Boizard zustehenden Versorgungsbezüge, der sich derzeit auf 29604 BFR beläuft, wird vom 1. Juni 1978 an bis zur Auffüllung eines Betrags von 1066256 BFR, der auf diese Weise zurückerstattet wird, in Höhe von 8000 BFR einbehalten. Im Falle einer Erhöhung des der Einbehaltung unterliegenden Hauptbetrags werden die indexgebundenen Einbehaltungsbeträge automatisch um denselben Prozentsatz erhöht.

Artikel 2 sieht die gleiche Regelung für die Hinterbliebenenbezüge von Fräulein Boizard vor, deren monatlicher Nettobetrag mit 14953 BFR angegeben wird; der monatlich einzubehaltende Betrag ist auf 5000 BFR festgesetzt.

Die Entscheidung wurde den Klägerinnen mit einem vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung unterzeichneten Schreiben vom selben Tage übersandt, das offensichtlich dazu bestimmt war, die der Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen zu erläutern und gleichzeitig ihre Wirkung zu mildern (Anlage 7 zur Klagebeantwortung). Aus diesem Schreiben geht deutlich hervor, daß nach Auffassung des Generaldirektors die Einbehaltung der den Klägerinnen aufgrund des Urteils gezahlten Beträge sowie der Empfang des vollen Betrags ihrer Hinterbliebenenbezüge eine Leistungskumulierung darstellen würden, die vom Beamtenstatut verboten sei; seiner Meinung nach wäre es unfair, ihnen eine solche Leistungskumulierung zu gestatten, während Artikel 47 im Falle anderer Witwen und Waisen von Beamten streng angewendet worden sei. Der Generaldirektor glaubte offenbar auch, daß Abzüge von ihren Versorgungsbezügen eine weniger harte Maßnahme der Kommission gegenüber den Klägerinnen darstellten, als mit der tierce opposition gegen das Urteil vorzugehen.

Die Klägerinnen legten jedoch am 19. August 1978 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Beschwerde gegen die Entscheidung ein (Anlage 8 zur Klagebeantwortung). Die Anstellungsbehörde beantwortete die Beschwerde nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 vorgeschriebenen vier Monate; sie wurde aber von dem für Beamtenfragen verantwortlichen Kommissionsmitglied (Herrn Tugendhat) mit Schreiben vom 19. Januar 1979 ausdrücklich zurückgewiesen (Anlage 1 zu den Klageschriften).

Tatsächlich wurde die Entscheidung, wie es scheint aus Versehen, bis zum 1. April 1979 nicht durchgeführt.

Zur Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung möchte ich erwähnen, daß der Anspruch gegen die Versicherung der Kommission nunmehr ebenfalls Gegenstand eines Rechtsstreits geworden ist. Dieser Rechtsstreit schwebt, wie wir in der mündlichen Verhandlung erfahren haben, vor der Cour d'Appel Brüssel, zu der die Versicherung gegen ein zu ihren Ungunsten ergangenes Urteil des Tribunal de Commerce Berufung eingelegt hat.

Ich wende mich nunmehr der Rechtslage zu.

Insoweit erscheint es mir logisch, zunächst drei mit der eigentlichen Auslegung des Artikels 47 zusammenhängende Fragen zu untersuchen, die die Parteien in ihren Ausführungen aufgeworfen haben.

Erstens hat die Kommission mit Nachdruck den Standpunkt vertreten, daß dieser Artikel auf dem Wunsch der Verfasser des Beamtenstatuts beruhe, jede mögliche Leistungskumulierung zu verhindern, und daß er entsprechend auszulegen sei. Wenn es in den Mitgliedstaaten einheitlich oder wenigstens allgemein Rechtens wäre, daß in der Situation, auf die Artikel 47 anwendbar ist, keine Leistungskumulierung statthaft ist, so könnte diese Schlußfolgerung ohne weiteres gezogen werden. Wie die Kommission jedoch eingeräumt hat, ist das Recht der Mitgliedstaaten in diesem Punkt verschieden. Deshalb kann man meines Erachtens Artikel 47 insoweit nur seinem Wortlaut gemäß auslegen, mit dem ebensogut die Auffassung begründet werden kann, daß die Verfasser des Beamtenstatuts die Gemeinschaftsorgane lediglich in die Lage versetzen wollten, sich, wenn und soweit dies möglich ist, wegen einer Freistellung von der Finanzierung der den Opfern eines Delikts zu gewährenden Leistungen an den Delinquenten selbst zu halten.

Zweitens hat die Kommission nachdrücklich die Auffassung vertreten, Artikel 47 räume dem im konkreten Fall betroffenen Gemeinschaftsorgan kein Ermessen ein. Dies ist meiner Meinung nach unzutreffend. Artikel 47 verleiht dem Gemeinschaftsorgan einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Dritten, d. h. das Recht, einen Anspruch gegen ihn zu erheben und zu versuchen, diesen Anspruch im Klagewege durchzusetzen. Er kann nicht besagen, daß das Organ auf jeden Fall verpflichtet ist, den Anspruch gegen den Dritten, wie unsicher er auch sein mag und wie groß das Risiko auch sein mag, daß das Organ schließlich noch die Kosten zu zahlen hat, nolens volens geltend zu machen. Der gesunde Menschenverstand muß, wenn ich so sagen darf, bei der Auslegung des Beamtenstatuts ebenso mitsprechen wie bei der Auslegung jedes anderen Gesetzes.

Drittens haben die Parteien, deren Bevollmächtigte ihre Aufmerksamkeit ausschließlich auf den französischen Text des Artikels 47 konzentriert haben, darüber gestritten, ob Artikel 47 eine subrogation dans le droit oder nur eine subrogation dans l'action vorsieht. Ich habe den Unterschied so verstanden, daß, wenn eine subrogation dans le droit vorläge, die gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche des Beamten oder seiner Rechtsnachfolger vollständig auf die Gemeinschaften übergingen, im Falle einer subrogation dans l'action dagegen diese Ansprüche weiterhin von den genannten Personen geltend gemacht werden könnten, außer wenn sich das betreffende Gemeinschaftsorgan entschließt, sie durchzusetzen. Meines Erachtens muß man, um diese Frage beantworten zu können, alle sechs Texte des Artikels 47 vergleichen. Sie lauten wie folgt:

Dänisch: Såfremt tredjemand er ansvarlig for en tjenestemands invaliditet eller død, overgår tjenestemandens eller de ydelsesberettigede pårørendes rettigheder i en retssag mod den ansvarlige tredjemand uden videre til Fællesskaberne inden for grænserne af de forpligtelser, Fællesskaberne har i henhold til denne pensionsordning.

Niederländisch: Indien de oorzaak van de invaliditeit of het overlijden van een ambtenaar aan een derde is te wijten, treden de Gemeenschappen, voor zover daardoor voor hen uit deze pensioenregeling verpflichtigen voortvloeien, van rechtswege in alle rechten van de ambtenaar of diens rechtverkrijgenden ter zake van hun rechtsvordering tegen de aansprakelijke derden.

Englisch: Where the invalidity or death of an official is caused by a third party, the rigths of action of the official or of those entitled under him against the third party shall vest in the Communities within the limits of their obligations under this pension scheme.

Französisch: Lorsque la cause de l'invalidité ou du décès d'un fonctionnaire est imputable à un tiers, les Communautés sont, dans la limite des obligations découlant pour elles du présent régime de pensions, subrogées de plein droit au fonctionnaire ou à ses ayants droit dans leur action contre le tiers responsable.

Deutsch: Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Beamten auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Beamten oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus der Versorgungsordnung ergeben, auf die Gemeinschaften über.

Italienisch: Qualora la causa dell'invalidità o del decesso di un funzionario sia imputabile ad un terzo, le comunità sono surrogate di diritto, nel limite delle obbligazioni che loro incombono ai sensi del presente regime di pensioni, al funzionario o ai suoi aventi diritto nella loro azione contro il terzo responsabile.

Die Formulierung des englischen Textes — the rights of action ... shall vest — entspricht dem, was ein englischer Jurist nicht als subrogation, sondern vielmehr als statutory assignment of rights bezeichnen würde. Im englischen Recht entspricht die Unterscheidung zwischen assignment of a right of action und subrogation, wie ich meine, im großen ganzen dem Unterschied zwischen subrogation dans le droit und subrogation dans l'action. Meines Erachtens hat der englische Text des Artikels 47 nur eine Bedeutung: Dem Beamten oder seinen Rechtsnachfolgern werden ihre Ansprüche (natürlich in den Grenzen der Verpflichtungen der Gemeinschaften gemäß Anhang VIII) vollständig entzogen. Der deutsche und der italienische Text haben meiner Meinung nach die gleiche Bedeutung. Die Mehrdeutigkeit der anderen Texte, wie sie nun einmal besteht, ist daher nach meiner Ansicht auf diese Weise zu lösen.

Daraus folgt, daß die Klägerinnen in den Grenzen der Verpflichtungen der Kommission aus Anhang VIII keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen Herrn Teugels hatten. Dies ist zweifellos ein Standpunkt, den Herr Teugels vor Gericht hätte vertreten können, wenn diejenigen, die mit seinem Fall befaßt waren, Artikel 47 gekannt hätten. Auch die Kommission hätte diesen Standpunkt vor Gericht vertreten können, wenn sie beantragt hätte, als Antragstellerin im Adhäsionsverfahren zugelassen zu werden. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Kommission nunmehr, weil kein Verfahrensbeteiligter davon gewußt hatte, aufgrund des Beamtenstatuts gegen die Klägerinnen vorgehen kann.

Insoweit hat sich die Kommission, wie Sie wissen, nur auf Artikel 41 berufen und dies auch hervorgehoben.

Diese Vorschrift ist meines Erachtens auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Absatz 1 bestimmt, daß Versorgungsbezüge ... bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden [können]. Gemäß Absatz 2 können Versorgungsbezüge anderweit festgesetzt oder entzogen werden, wenn sie im Widerspruch zu den Vorschriften des Statuts und dieses Anhangs gewährt worden sind. Hier kann jedoch von einer fehlerhaften Berechnung der der einen oder anderen Klägerin zustehenden Versorgungsbezüge nicht die Rede sein. Ebensowenig kann die Rede davon sein, daß der einen oder anderen von ihnen die Versorgungsbezüge im Widerspruch zu den Vorschriften des Statuts oder des Anhangs VIII gewährt worden sind. Die Gewährung erfolgte im Februar 1973 mit Wirkung vom 1. März 1973 und war zu diesem Zeitpunkt zweifellos in Ordnung. Seither ist nichts geschehen, was Zweifel an ihrer Korrektheit hätte aufkommen lassen. Die Kommission beschwert sich nicht darüber, daß die Versorgungsbezüge fehlerhaft berechnet oder den Klägerinnen zu Unrecht gewährt worden seien, sondern daß diese von der Versicherung des Herrn Teugels zu Unrecht Schadensersatz erlangt hätten, den sie nicht hätten verlangen können.

Die einzige Vorschrift des Beamtenstatuts über zu Unrecht erhaltene Zahlungen ist Artikel 85. Die Kommission hat jedoch selbst eingeräumt, daß Artikel 85 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, und zwar aus zwei Gründen. Erstens beziehe sich Artikel 85 nur auf Beträge, die von den Gemeinschaftsorganen selbst zuviel gezahlt worden seien. Zweitens sehe der Artikel die Rückerstattung zuviel gezahlter Beträge nur vor, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.

Um zu zeigen, mit welcher Genauigkeit das Beamtenstatut die Rückerstattungsansprüche der Gemeinschaftsorgane regelt, möchte ich noch Artikel 46 des Anhangs VIII zitieren, der wie folgt lautet:

Beträge, die ein Beamter der Gemeinschaften zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf irgendwelche Bezüge nach der Versorgungsordnung Anspruch hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.

Dies gilt jedoch nur für Beträge, die der Beamte selbst dem Organ schuldet. Es gilt nicht für Beträge, die seine Rechtsnachfolger zu Unrecht von Dritten erhalten haben.

Ich gelange daher zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung vom 1. Juni 1978 die Kompetenzen der Kommission überschreitet und damit ungültig ist. Meines Erachtens könnte die Kommission von den Klägerinnen den ihnen irrtümlich vom Gericht zugesprochenen Schadensersatz, wenn überhaupt, nur dadurch zurückerlangen, daß sie die nach belgischem Recht zulässigen Rechtsmittel zu belgischen Gerichten einlegt.

Wenn Sie, meine Herren Richter, die einschlägigen Bestimmungen des Beamtenstatuts anders auslegen sollten, werden Sie die Ausführungen über das Verhalten der Parteien berücksichtigen müssen, insbesondere das Argument der Klägerinnen, die Kommission habe sich durch ihr Verhalten bis zum 25. Mai 1977 selbst davon ausgeschlossen, in der Folgezeit Ansprüche aus Artikel 47 gegen sie geltend zu machen.

Meiner Meinung nach ist dieses Vorbringen begründet. Zwar war das Schreiben von Rechtsanwalt Humblet vom 19. April 1973 im Hinblick auf seinen Zweck ungeschickt formuliert, nicht so sehr, weil darin auf eine vertragliche Vereinbarung Bezug genommen war, sondern weil kein etwaiger Forderungsübergang o. ä. erwähnt wurde. Richtig ist auch, daß die Reaktion von Rechtsanwalt Humblet auf das Schreiben des Herrn Blenkers vom 22. Mai 1973 (völliges Schweigen bis März 1974) nicht hilfreich war. Aber seitens der Kommission bestand niemand auf einer Antwort. Mehr noch, die Kommission unternahm keine Schritte, um sich unmittelbar über den Stand des Gerichtsverfahrens zu informieren, und noch weniger, um sich daran zu beteiligen.

Ich gestehe, daß ich aufgrund des Urkundenbeweismaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu der Auffassung gelangt war, daß das Verhalten der Kommission nur dadurch zu erklären ist, daß alle, die bei der Kommission mit diesem Fall befaßt waren, bis zu der Bestandsaufnahme, auf die sich der Generaldirektor in seinem Schreiben vom 25. Mai 1977 bezog, den Artikel 47 übersehen haben. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Kommission jedoch drei Gründe für das Verhalten der Kommission angeführt. Erstens sei die Kommission verspätet über das Verfahren vor dem Tribunal de Première Instance unterrichtet worden und habe nicht die Zeit gehabt, ihre Zulassung als Antragstellerin im Adhäsionsverfahren zu beantragen.

Dies verhielt sich natürlich nicht so, wie die Kommission bald festgestellt hätte, wenn sie selbst tätig geworden wäre und zum Beispiel einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Als zweiter Grund wurde angegeben, daß, auch wenn die Kommission nach belgischem Recht als Antragstellerin im Adhäsionsverfahren hätte zugelassen werden können, diese Frage nach französischem Recht zweifelhaft gewesen sei. Diese Begründung irritiert mich, weil sie mit der ersten schwer vereinbar scheint, und außerdem, weil ich nicht verstehe, wie man zu der Auffassung gelangt ist, daß das französische Recht anwendbar sein könnte. Drittens ist vorgetragen worden, die Kommission habe so spät wie möglich Klage vor einem Zivilgericht erheben wollen, um gleich einen möglichst hohen Anspruch geltend machen zu können und so zu vermeiden, daß sie jedesmal, wenn sie einen Teilbetrag der Versorgungsbezüge an die Klägerinnen ausbezahlte, erneut Erstattung von Herrn Teugels hätte verlangen müssen. Auch dies scheint mit dem ersten Grund schwer vereinbar. Darüber hinaus hätte ich gedacht, daß es möglich gewesen wäre, die Verpflichtungen der Kommission aus der Versorgungsordnung anhand versicherungsmathematischer Tabellen zu beziffern. Außergewöhnlich erscheint jedoch, daß die Kommission, hätte sie diese Absicht gehabt, Herrn Teugels oder seiner Versicherung keine Mitteilung davon gemacht hat.

Jedenfalls mußte das Verhalten der Kommission Rechtsanwalt Humblet und seine Mandantinnen zu der Annahme veranlassen, daß die Kommission in ihrem Fall keine Ansprüche hätte oder, falls sie solche besaß, nicht beabsichtigte, sie geltend zu machen. In dieser Annahme nahmen sie allein die Risiken und Kosten des Gerichtsverfahrens auf sich. In diesem Zusammenhang sind wir daran erinnert worden, daß in Belgien die einer obsiegenden Partei zu erstattenden Kosten nicht die Rechtanwaltsgebühren umfassen.

Die Klägerinnen haben ihr Vorbringen zu diesem Aspekt der Rechtssache auf die französische Lehre vom stillschweigenden Verzicht gestützt, die auch im belgischen Recht Gültigkeit hat. Die Kommission hat die Auffassung vertreten, diese Lehre sei hauptsächlich deshalb nicht anwendbar, weil sie als Behörde nicht auf ihre Rechte habe verzichten können. Meines Erachtens verleiht Artikel47 jedoch aus den Gründen, die ich bereits dargelegt habe, einem Gemeinschaftsorgan keine Ansprüche, die das Organ geltend zu machen verpflichtet ist; es steht ihm vollständig frei, auf sie zu verzichten. Darüber hinaus hebt der Gerichtshof im Rahmen der Entwicklung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts das hervor, was als das rechtliche Erbe aller Migliedstaaten bezeichnet worden ist. Mir scheint, daß, wenn man das stiltiende afkald des dänischen Rechts, den estoppel des englischen Rechts, die Rechtsverwirkung des deutschen Rechts, das legittimo affidamento des italienischen Rechts, den personal bar des schottischen Rechts sowie die renonciation implicite des französischen Rechts betrachtet, ein, allgemeiner Grundsatz erkennbar wird (der auf eine Behörde anwendbar ist, außer wenn dies mit ihren öffentlichen Aufgaben unvereinbar wäre), wonach derjenige, der Rechtsbeziehungen zu einem anderen unterhält und durch sein Verhalten diesen anderen hinsichtlich eines wesentlichen Umstands (einschließlich des Bestehens eines Anspruchs) irreführt, nicht nachträglich auf diesen Umstand eine Forderung gegen ihn stützen kann, wenn dieser andere in rechtserheblicher Weise im Vertrauen auf das, was er aufgrund dieses Verhaltens anzunehmen veranlaßt worden war, handelt. Worauf es hier ankommt, ist natürlich das Bestehen des Grundsatzes, nicht das Ziel oder die Art und Weise seiner Anwendung im Recht irgendeines bestimmten Mitgliedstaats. Der Grundsatz besteht auch im Völkerrecht, in dem davon ausgegangen wird, daß er seinen Ursprung im römischen Recht hat, obgleich er im allgemeinen mit dem englischen Begriff estoppel bezeichnet wird.

Aufgrund dieses Prinzips habe ich vorhin gesagt, daß die Klägerinnen meiner Überzeugung nach obsiegen müssen, selbst wenn meine Auslegung des Beamtenstatuts unzutreffend sein sollte. Ich wende mich nun den Klageansprüchen der Klägerinnen zu.

Sie beantragen zunächt die Feststellung, daß die Entscheidung vom 1. Juni 1978 ungültig ist. Dazu sind sie meiner Auffassung nach berechtigt.

Zweitens beantragen sie, falls und soweit dies notwendig ist (pour autant que de besoin), festzustellen, daß die ausdrückliche Ablehnung ihrer Beschwerde durch das Schreiben vom 19. Januar 1979 ungültig ist. Aus den Gründen, die ich gerade eben in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Pascheck dargelegt habe, ist eine solche Feststellung meines Erachtens nicht notwendig.

Drittens beantragen sie, die Kommission zu verurteilen, ihnen die Beträge, die aufgrund der Entscheidung vom 1. Juni 1978 von ihren Versorgungsbezügen einbehalten worden sind, auszuzahlen. Zu einer solchen Verurteilung sind Sie, meine Herren Richter, befugt, und ich meine, Sie sollten sie aussprechen.

Viertens verlangen sie aus diesen Beträgen Zinsen zu dem vom Gerichtshof als üblich angesehenen Satz von den Tagen an, an denen die Beträge einbehalten wurden. Insoweit brauche ich nicht zu wiederholen, was ich in der Rechtssache Pascheck ausgeführt habe. Folgerichtig scheint mir zu sein, daß Sie auch hier Zinsen in Höhe von 8 % zusprechen. Hinsichtlich der Tage, von denen an die Zinsen zu berechnen sind, besteht kein Problem, da die Klage vor der ersten Einbehaltung eingereicht worden ist.

Schließlich beantragen die Klägerinnen Kostenerstattung. Sie haben meines Erachtens einen Anspruch darauf.