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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.10.1980 – C-63/79

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:237

In den verbundenen Rechtssachen 63 und 64/79

1. Liselotte Herber, verwitwete Boizard, ohne Beruf, -wohnhaft in Brüssel, avenue de l'Émeraude 37, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Humblet, Brüssel,

2. Martine Boizard, Studentin, wohnhaft ebenda, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel,

Zustellungsbevollmächtigte: Frau Nadine Speicher, verehelichte Goossens, 14, route d'Echternach, Scheidgen (Großherzogtum Luxemburg),

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: ihr Rechtsberater Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 1. Juni 1978, von den von ihr an die Klägerinnen gezahlten Versorgungsbezügen Abzüge vorzunehmen,

Aufhebung der am 19. Januar 1979 erfolgten Zurückweisung der Beschwerden der Klägerinnen,

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der von den Versorgungsbezügen der Klägerinnen einbehaltenen Summen zuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt der Einbehaltung an,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Zusammenfassung des Sachverhalts und schriftliches Verfahren

Die Klägerinnen sind die Witwe und das unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII des Statuts des am 24. November 1972 verstorbenen ehemaligen Beamten der Kommission Boizard.

Am 21. November 1972 wurde das von Herrn Boizard gelenkte Kraftfahrzeug in einen Zusammenstoß verwickelt, da der Unfallgegner, ein gewisser Herr Teugels, die Vorfahrt von rechts verletzt hatte. Die vom Untersuchungsrichter mit der Feststellung der Todesursache beauftragten Gerichtsärzte kamen zu folgendem Ergebnis:

Der fragliche Unfall hatte keine tödlichen Verletzungen hervorgerufen;

der Tod trat infolge eines akuten Herzversagens ein, das unter anderem Folge eines alten Herzinfarkts war;

dieses Herzversagen hätte jederzeit eintreten können, selbst ohne Trauma, z. B. infolge von Aufregung.

In dem Urteil des Tribunal Correctionnel Brüssel vom 29. November 1973 wurde ausgeführt, das Verschulden des Angeklagten Teugels stelle den vermittelnden Umstand dar, der den Tod bewirkt hat und mit dem es somit in unmittelbarem Kausalzusammenhang steht. Dementsprechend wurden der Angeklagte und sein Versicherer für zivilrechtlich haftbar erklärt und als Gesamtschuldner zur Zahlung folgender Beträge als Schadensersatz verurteilt:

a) zugunsten der Witwe:

75000 BFR für den immateriellen Schaden,

1066256 BFR für den materiellen Schaden, der im Entzug des Lebensunterhalts besteht, den ihr Ehemann ihr hätte gewähren können. Das Gericht veranschlagte die Lebenserwartung des Herrn Boizard auf fünf Jahre, in denen er 40 % seines monatlichen Gehalts von 55306 BFR für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufgewendet hätte;

b) zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes:

25000 BFR für den immateriellen Schaden,

574671 BFR für den materiellen Schaden (Unterhaltskosten in Höhe von 20 % der Bezüge des Herrn Boizard während eines Zeitraums von fünf Jahren).

Nach dem Tode des Herrn Boizard zahlte die Kommission den Klägerinnen das Witwen- und Waisengeld, auf das sie vom 1. März 1973 an Anspruch hatten. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die angefochtene Entscheidung erging, beliefen sich die Versorgungsbezüge von Frau Boizard auf 29604 BFR zuzüglich Familienzulagen von 11159 BFR und die ihrer Tochter auf 14953 BFR.

Mit Schreiben vom 19. April 1973 bat der Anwalt von Frau Boizard die Beklagte, ihm mitzuteilen, ob für den verstorbenen Herrn Boizard bei den Gemeinschaften eine Gruppen-Unfallversicherung oder eine vertragliche Vereinbarung bestand, wonach seine Erben Anspruch auf eine finanzielle Leistung aufgrund seines Todes haben.

Die Beklagte forderte den Anwalt der Klägerinnen am 22. Mai 1973 auf, ihr angesichts des heiklen Charakters dieses Vorgangs... das Urteil des Tribunal de Première Instance, das Ihnen, wie ich glaube, in den nächsten Tagen zugestellt wird, [zu] übermitteln.

Zwischenzeitlich hatte Frau Boizard Herrn René Derveaux, Beamter der Kommission und Freund der Familie Boizard, gebeten, ihr eine Abrechnung über die Beträge der Versorgungsbezüge zu beschaffen. Die Kommission behauptet, Herr Derveaux habe zu diesem Zeitpunkt von Frau Boizards Absichten nichts gewußt, und beantragt, der Gerichtshof möge, wenn er es für nützlich halte, diesen Beamten als Zeugen vernehmen. Zwar seien die Bescheinigungen der Buchhaltung vom 10. Mai 1973 über die Zusammensetzung der Bezüge von Herrn Boizard und das Witwen- und Waisengeld zur Vorlage bei den Gerichten ausgestellt worden, sie sei jedoch nicht darüber unterrichtet gewesen, daß die Klägerinnen das Adhäsionsverfahren vor dem Tribunal Correctionnel anstrengten, um von dem haftpflichtigen Dritten Ersatz des materiellen Schadens zu erhalten. Die Klägerinnen behaupten ihrerseits, die Dienststellen der Kommission seien über die Strafverfolgungsmaßnahmen informiert gewesen.

Mit Schreiben vom 14. März 1974 übersandte der Anwalt der Klägerinnen der Kommission eine Abschrift des am 29. November 1973 verkündeten Urteils mit der Bitte, es der Versicherungsgesellschaft für das von der Gruppenversicherung der Gemeinschaften gedeckte Risiko Unfälle zu übersenden.

Die Kommission setzte sich ihrerseits am 10. November 1975 mit dem Versicherer des für den Unfall haftpflichtigen Dritten in Verbindung und stützte ihr Verlangen auf Artikel 47 des Anhangs VIII des Statuts, der wie folgt lautet:

Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Beamten auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Beamten oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus der Versorgungsordnung ergeben, auf die Gemeinschaften über.

Der Versicherer des haftpflichtigen Dritten lehnte das Verlangen der Kommission mit der Begründung ab, das Urteil sei vollstreckt und der den Hinterbliebenen zuerkannte Schadensersatz sei gezahlt; auch könne sich der Rechtsübergang nicht auf Beträge beziehen, die den Wert der den Hinterbliebenen zustehenden Entschädigung nach allgemeinem Recht überstiegen. Somit legte er der Beklagten nahe, gegen die Hinterbliebenen aus ungerechtfertigter Bereicherung zu klagen.

Mit Schreiben vom 25. Mai 1977 teilte die Beklagte den Klägerinnen mit, sie hätten dadurch, daß sie gegen den haftpflichtigen Dritten ein Urteil erwirkt hätten, Klagerechte geltend gemacht, die ihnen nicht zustünden, und die Kommission ihres Rückgriffsrechts aus Artikel 47 des Anhangs VIII beraubt, der die Leistungskumulierung verbiete. Die Kommission forderte die Klägerinnen auf, ihr unter anderem die Beträge zu erstatten, die sie als Ersatz für den materiellen Schaden erhalten hätten, und fügte hinzu, sie stelle sich Vorschlägen für eine ratenweise Rückzahlung nur des Hauptbetrags unter Ausschluß der Zinsen in vernünftigen Teilbeträgen nicht entgegen.

Während des Jahres 1977 wurden zwischen den Parteien Verhandlungen geführt. Am 23. März 1978 teilte der Anwalt der Klägerinnen der Kommission mit, falls sie sich für berechtigt halte, die auf sie übergegangenen Rechte verspätet geltend zu machen, müsse sie das Urteil des Tribunal Correctionnel Brüssel mit der tierce opposition angreifen; er meldete jedoch gegen jede Zwangsmaßnahme oder eine teilweise oder vollständige Blockierung der Versorgungsbezüge die schärfsten Vorbehalte an.

Am 1. Juni 1978 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, wonach gemäß Artikel 41 des Anhangs VIII des Statuts, der Leistungskumulierungen verbietet, von den monatlich fälligen Beträgen der Versorgungsbezüge von Frau Boizard und ihrer Tochter — 29604 BFR und 14953 BFR — vom 1. Juni 1978 bis zur Auffüllung der Beträge von 1066256 BFR und 574671 BFR, die auf diese Weise zurückerstattet werden sollten, 8000 BFR und 5000 BFR einbehalten wurden; diese indexgebundenen Einbehaltungsbeträge sollten im Falle einer Erhöhung des der Einbehaltung unterliegenden Hauptbetrags automatisch um denselben Prozentsatz erhöht werden.

Die Klägerinnen legten gegen diese Entscheidung am 27. Juli 1978 eine Beschwerde vom 19. Juli 1978 ein. Die Beklagte wies die Beschwerde mit Schreiben vom 19. Januar 1979 unter Berufung auf die Unzulässigkeit der Kumulierung von Versorgungsbezügen und Schadensersatzleistungen zurück, die nach allgemeinem Recht erlangt werden könnten und den Zweck hätten, denselben Schaden auszugleichen wie die Versorgungsbezüge; zugleich verwies sie auf den Rechtsgrundsatz, wonach derjenige, der einen anderen des Vorteils eines Rechtsübergangs beraube, mit dem der andere habe rechnen können, die Folgen hiervon tragen müsse.

Die Klagen sind am 12. April 1979 erhoben und am 17. April 1979 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat die beiden Rechtssachen durch Beschluß vom 30. Mai 1979 verbunden.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung vom 1. Juni 1978 für nichtig zu erklären;

erforderlichenfalls die am 19. Januar 1979 erfolgte ausdrückliche Zurückweisung ihrer Beschwerde für nichtig zu erklären;

die gegnerische Partei zu verurteilen, ihnen alle Beträge zu zahlen, die sie aufgrund der Entscheidung vom 1. Juni 1978 bereits einbehalten hat und die die Klägerinnen vorbehaltlich einer Ergänzung im Laufe des Verfahrens mit je 100000 BFR beziffern;

die gegnerische Partei zu verurteilen, vom Zeitpunkt der Einbehaltung an Zinsen zu dem vom Gerichtshof für üblich gehaltenen Satz zu zahlen;

der gegnerischen Partei die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

falls es der Gerichtshof für angebracht hält, Herrn René Derveaux, Beamter der Kommission, als Zeugen über die in Nr. 5 der Klagebeantwortung aufgeführten Tatsachen zu vernehmen;

jedenfalls die Klagen als unbegründet abzuweisen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Die Klägerinnen sind der Auffassung, aus Artikel 47 des Anhangs VIII des Statuts gehe nicht hervor, daß jede Kumulierung zwischen der Hinterbliebenenversorgung und von Dritten geschuldeten Schadensersatzleistungen verboten sei. Der Grundsatz der Nichtkumulierung habe dem Gemeinschaftsgesetzgeber sicher vorgeschwebt, als er diese Vorschrift abgefaßt habe, er entspreche jedoch keinem Billigkeitsprinzip. Zweck des Artikels 47 sei die Regelung der Rechte der Verwaltung und der Beamten oder ihrer Rechtsnachfolger. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe bestimmt, daß die Rechte der Betroffenen in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechtswegen auf die Verwaltung übergingen und dieser offensichtlich die Möglichkeit vorbehalten, nicht zu klagen und den Beamten oder seine Rechtsnachfolger ihr eigenes Klagerecht, das grundsätzlich erhalten bleibe, ausüben zu lassen.

Bereits der Wortlaut des Schreibens ihres Anwalts vom 19. April 1973, der der ihnen von der Kommission am 10. Mai 1973 übersandten Bescheinigungen und der des Schreibens der Kommission vom 22. Mai 1973 zeigten, daß die Beklagte darauf verzichtet habe, die auf sie übergegangenen Rechte geltend zu machen. Die Verwaltung sei in der Tat der Meinung gewesen, daß der Rechtsstreit riskant sei und die Klägerinnen eine gewisse Aussicht hätten zu obsiegen, sie selbst dagegen wahrscheinlich nicht. Die Klägerinnen bestreiten somit, die Beklagte der Möglichkeit beraubt zu haben, eine Klage zu erheben, die sie gar nicht habe erheben wollen. Ihr sei auch bekannt gewesen, daß die Klägerinnen unter anderem Ansprüche geltend gemacht hätten, die in den Bereich fielen, der durch den Rechtsübergang auf die Gemeinschaften abgedeckt sei, da Frau Boizard durch ihren Anwalt Unterlagen über die Höhe der Bezüge des Herrn Boizard angefordert habe.

Die Klägerinnen behaupten, die Kommission könne sich nicht auf Artikel 41 des Anhangs VIII berufen, da diese Bestimmung auf die Beziehungen zwischen den Parteien nicht anwendbar sei. Absatz 1 dieses Artikels ermögliche die erneute Festsetzung des Betrags der Versorgungsbezüge und Absatz 2 eine Neufestsetzung im Falle eines Irrtums über das Bestehen des Anspruchs. Die Versorgungsbezüge seien jedoch im vorliegenden Fall nicht streitig. Somit liege ein Ermessensmißbrauch vor.

Die Klägerinnen machen daher drei Klagegründe geltend:

erstens Verletzung des Artikels 41 des Anhangs VIII des Statuts, da diese Vorschrift nur die erneute Festsetzung, die anderweitige Festsetzung oder den Entzug der Versorgungsbezüge regele, nicht dagegen den Fall, daß weder der Anspruch auf die Versorgungsbezüge noch ihr Betrag streitig sei. Die Beklagte versuche durch eine unrichtige Auslegung der Vorschrift und mit Hilfe eines Verfahrensmißbrauchs, eine Aufrechnung zwischen den Versorgungsbezügen und einer Forderung, die ihr nicht zustehe, zu bewirken;

zweitens Verletzung des Artikels 47 des Anhangs VIII des Statuts, da die Beklagte vorgebe, einen Anspruch auf Erstattung der Beträge zu haben, die die Klägerinnen von dem für den Unfall haftpflichtigen Dritten erlangt hätten, obwohl die genannte Bestimmung nur den Übergang des Klagerechts und nicht den des Anspruchs vorsehe. Jedenfalls habe die Beklagte darauf verzichtet, sich auf diese Bestimmung zu berufen. Wenn sie behauptet habe, daß ihren Dienststellen ein Irrtum unterlaufen sei, so sei dieser Irrtum, den sie zu vertreten habe, unentschuldbar, und die Folge dieser Unentschuldbarkeit sei die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands;

drittens Verletzung des Artikels 85 des Statuts, da die Beklagte, ohne sich ausdrücklich auf diese Vorschrift zu beziehen, ja sogar sich dagegen verwahrend, daß sie sich darauf stütze, den darin enthaltenen Grundsatz habe anwenden wollen, obwohl die vom Gemeinschaftsgesetzgeber für die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, was die Beklagte selbst einräume.

2. Die Beklagte bestreitet, daß die angefochtene Entscheidung wegen Ermessensmißbrauchs rechtswidrig sei, und betont, sie habe diese in ordnungsgemäßer Ausübung ihrer Widerrufs- und Aufhebungsbefugnis getroffen, von der die in Artikel 41 des Anhangs VIII des Statuts enthaltene Neufestsetzungsbefugnis nur ein Anwendungsfall sei. Sie habe diese Befugnis zu Recht ausgeübt, sobald sie im Anschluß an die Bewilligung der Versorgungsbezüge festgestellt habe, daß die Betroffenen vom haftpflichtigen Dritten Schadensersatz erhalten hätten, der den Umfang ihrer statutarischen Ansprüche, wie sie sich aus dem Kumulierungsverbot ergäben, beeinflusse und die unveränderte Aufrechterhaltung der ursprünglich zuerkannten Ansprüche grundsätzlich in Frage stelle.

Die angefochtene Entscheidung bewirke keine Aufrechnung zwischen den Versorgungsansprüchen der Betroffenen und einer Forderung der Gemeinschaften. Selbst wenn die beanstandete Maßnahme scheinbar zu einer Aufrechnung zwischen zwei Forderungen führe, so gebe es jenseits des Anscheins die Wirklichkeit, die in nichts anderem bestehe als in der Befolgung des Statuts und dem Willen der Beklagten, durch eine Neufestsetzung der Ansprüche der Betroffenen zu verhindern, daß sie in den Genuß einer unzulässigen Leistungskumulierung gelangten.

Zum zweiten Klagegrund bemerkt die Kommission, aufgrund des in Artikel 47 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Übergangs der Rechte in einem Rechtsstreit, d. h. der gesetzlichen Befugnis, Klage zu erheben, besäßen im vorliegenden Fall die Klägerinnen diese gesetzliche Befugnis nicht mehr. Da sie nicht Klage hätten erheben können, seien ihre Ansprüche illusorisch gewesen und hätten nicht einmal bestanden, denn sie seien auf Ersatz eines bereits wiedergutgemachten oder durch die Zahlung der Versorgungsbezüge wiedergutzumachenden Schadens durch den haftpflichtigen Dritten gerichtet gewesen. Das Statut gestatte es den Rechtsnachfolgern somit nicht, ihr eigenes Klagerecht, das grundsätzlich fortbestehe, auszuüben; der Mechanismus des Rechtsübergangs beinhalte Abtretung und Übergang von Rechten, und der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz erlösche, wenn die Wiedergutmachung seines Schadens von einem Dritten übernommen werde, auf den die Ansprüche des Geschädigten übergingen.

Die Beklagte betont, die Formulierung Subrogation dans l'action [Übergang der Rechte in einem Rechtsstreit] sei nicht im engen Sinn als subrogation dans l'instance [Übergang der Klagebefugnis] zu verstehen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung ergebe, daß eine subrogation dans l'action den gleichen Umfang habe wie ein Übergang der Rechte in einem Rechtsstreit oder der Rechte im allgemeinen. Er umfasse nicht nur die Befugnis, eine vom Rechtsinhaber erhobene Klage an dessen Stelle fortzuführen, sondern darüber hinaus die Befugnis, anstelle des Rechtsinhabers Klage zu erheben, und unter Umständen das Recht, sich den Erfolg der Klage, die jener unberechtigt erhoben habe, an dessen Stelle zunutze zu machen.

Unabhängig von dem allgemeinen Grundsatz, daß es keine Vermutung für einen Verzicht auf ein Recht gebe, könne aus dem Verhalten ihrer Dienststellen keinesfalls geschlossen werden, daß sie auf die auf sie übergegangenen Rechte verzichtet habe, und noch weniger, daß sie dies zugunsten der Rechtsnachfolger des Herrn Boizard getan habe. Es habe ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, wenn sie nach Kenntnisnahme von der Strafverfolgung den Ausgang des Verfahrens abgewartet habe, bevor sie gegenüber dem Versicherer des haftpflichtigen Dritten irgendwelche Forderungen erhoben habe. Im übrigen hätten die Klägerinnen sich nicht aufgrund der Überzeugung, daß die Kommission zu ihren Gunsten auf ihr Rückgriffsrecht verzichtet habe, sondern aus Unkenntnis des Artikels 47 des Anhangs VIII für berechtigt gehalten, gerichtlich zivilrechtliche Ansprüche mit einem derartigen Ziel zu erheben. Die Vermutung spreche jedoch für die Kenntnis des Gesetzes. Jedenfalls könne ein Kläger nicht nur deshalb als berechtigt angesehen werden, die Ansprüche eines Dritten geltend zu machen, weil der Dritte angeblich auf die Geltendmachung verzichtet habe. Die Klägerinnen seien vor dem Gericht in Brüssel weder im Rahmen einer Klage aus abgeleitetem Recht noch als Abtretungsempfänger des Anspruchs aufgetreten. Sie hätten auch nicht unter dem Vorwand, der Inhaber dieses Anspruchs habe diesen nicht sogleich eingeklagt (obgleich er dazu 5 Jahre Zeit gehabt habe), behaupten können, sie könnten diesen Anspruch bereits im ersten Jahr geltend machen.

Die Kommission weist ferner darauf hin, daß sie sich in der angefochtenen Entscheidung bei der Angabe ihrer Gründe nicht auf den Irrtum ihrer Dienststellen berufen habe.

Zum dritten Klagegrund bemerkt die Kommission, Grundlage der angefochtenen Entscheidung sei nicht Artikel 85. Unter ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträgen, die nach dieser Vorschrift zurückzuerstatten seien, seien ausschließlich von den Gemeinschaften und nicht von Dritten gezahlte Beträge zu verstehen. So betreffe die angefochtene Entscheidung nicht die Beträge, die die Rechtsnachfolger des Herrn Boizard Ende 1973 von dem haftpflichtigen Dritten erhalten hätten. Außerdem beziehe sich diese Entscheidung auch nicht auf die von 1973 bis 1978 ohne Abzüge gezahlten Versorgungsbeträge. Sie enthalte keinen rückwirkenden Entzug der zuvor gezahlten Beträge, sondern eine nur für die Zukunft geltende teilweise Aufhebung einer zuvor erfolgten Festsetzung von Versorgungsansprüchen.

3. Die Klägerinnen erinnern in ihrer Erwiderung zunächst daran, daß die Tochter des Herrn Boizard zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse, insbesondere der Zulassung zum Adhäsionsverfahren, eben erst 14 Jahre alt gewesen sei; da sie nicht persönlich am Verfahren teilgenommen habe, könne man ihr kein schuldhaftes Verhalten vorwerfen.

Das Untätigbleiben der Beklagten sowohl vor der Verkündung des Urteils als auch, nachdem sie im April 1974 durch Frau Boizard davon Kenntnis erlangt habe, das bis 1977 angedauert habe, erkläre sich durch die Besonderheit des Falles, auf die die Kommission in ihrem Schreiben vom 22. Mai 1973 hingewiesen habe, nämlich durch den heiklen Charakter des Vorgangs.

Es sei nicht wahr, daß die Beklagte gemäß Artikel 41 des Anhangs VIII eine erneute oder anderweitige Festsetzung der Versorgungsbezüge als solche vorgenommen habe. Der Beweis dafür sei, daß, wenn die Klägerinnen der Beklagten den Restbetrag ihrer angeblichen Forderung in einer einzigen Summe zahlen würden, die Versorgungsbezüge nicht mehr gekürzt, sondern erneut ausgezahlt würden, ohne daß Artikel 41 noch einmal zur Anwendung käme. Das gleiche wäre der Fall, wenn die angebliche Forderung der Kommission nach einigen Jahren beglichen wäre und die Versorgungsbezüge ohne Abzüge und ohne Anwendung von Artikel 41 gezahlt würden. Der Anspruch der Klägerinnen auf die Versorgungsbezüge werde durch andere, vorher oder nachher entstandene Verbindlichkeiten nicht gemindert. Wenn derartige Verbindlichkeiten bestünden, sei es Sache des Organs, die Aufrechnung zu erklären, sofern es im Statut eine Bestimmung fände, die dies gestatte. Es habe jedoch nicht das Recht, diese Aufrechnung — die hier eine Kompetenzüberschreitung darstelle — zu bewirken, indem es sie in die Form einer Maßnahme kleide, die einen ganz anderen Zweck habe.

Zu dem zweiten Klagegrund bemerken die Klägerinnen, wenn Gegenstand des Rechtsübergangs das Klagerecht und nicht der Anspruch sei, bleibe der ursprüngliche Anspruch des Rechtsvorgängers zumindest potentiell erhalten. Wenn der Rechtsnachfolger nicht Klage erhebe, könne der Rechtsvorgänger seinen Anspruch geltend machen, der andernfalls gewissermaßen brachläge. In-diesem Fall bestünde eine Art Teilung des Anspruchs; der ursprüngliche Anspruch werde nur insoweit abgetreten, als Klage erhoben werde. Alles in dieser Angelegenheit beweise, daß die Kommission sich um die Klage nicht gekümmert und es Frau Boizard darüber hinaus ermöglicht habe, selbst Klage zu erheben.

Die Klägerinnen wiederholen, daß die Beklagte durch die Unkenntnis des auf sie übergegangenen Rechts keine Forderung erlange und daß es im Statut (außer Artikel 85, auf den die Beklagte sich nicht berufen wolle und könne) keine entsprechende Vorschrift gebe, in der die Aufrechnung zwischen den Versorgungsbezügen und der angeblichen Forderung der Kommission eine Stütze finden könnte.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Gemeinschaftsgesetzgeber habe sehr wohl das Klagerecht und nicht den Anspruch gemeint. Dies werde durch den Umstand bewiesen, daß durch die Reform des Statuts von 1978, der die Neufassung vom Mai 1978 Rechnung trage, dem Artikel 73 (der die Hinterbliebenenversorgung behandele) ein vierter Absatz angefügt worden sei; diesmal habe der Gesetzgeber von der subrogation dans les droits de recours [deutsche Fassung: Übergang der Rechte] gesprochen. Noch bezeichnender sei der von der Kommisssion am 13. Juni 1979 vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung des Statuts (ABl. C 191, S. 9), wonach ein Artikel 85 a habe eingefügt werden sollen, dessen erster Absatz wie folgt laute:

Ist der Tod, ein Unfall oder eine Krankheit einer in diesem Statut bezeichneten Person auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Betreffenden oder seiner Rechtsnachfolger bzw. Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften infolge des Schadensfalles aus dem Statut ergeben, auf die Gemeinschaften über [... les Communautés sont... subrogées de plein droit à la victime ou à ses ayants droit dans leurs droits et actions contre le tiers responsable].

Die Beklagte versuche also vergeblich zu beweisen, daß der Gesetzgeber angeblich gegen die Leistungskumulierung sei, und andererseits, daß unter Klagerecht [action] ein Anspruch [droit] zu verstehen sei.

Was den Willen der Kommission angehe, ihr Klagerecht nicht auszuüben, so bestehe zwar für einen Rechtsverzicht keine Vermutung, es sei jedoch möglich, einen sich auf eine Vermutung stützenden Beweis dafür zu erbringen. Der Umstand, daß das Verhalten der Klägerinnen und sogar ihres Anwalts seine Erklärung darin finde, daß sie Artikel 47 des Anhangs VIII nicht gekannt hätten, stelle nur eine Bestätigung für diese Annahme dar. Die Klägerinnen seien nicht als Abtretungsempfänger vor Gericht aufgetreten, sondern aufgrund eigenen ursprünglichen Rechts, das durch den Willen des Gesetzgebers vorläufig auf den Rechtsnachfolger übertragen worden sei, das sie jedoch aufgrund des Verzichts oder zumindest des anhaltenden Untätigbleibens der Kommission rechtmäßig hätten geltend machen können.

Ob der Verzicht oder das Untätigbleiben der Beklagten nun ihrer Absicht entspreche oder auf einem dienstlichen Versehen beruhe, der Fehler sei so groß, daß er unentschuldbar sei und die Kommission die Folgen davon zu tragen habe.

Hinsichtlich des dritten Klagegrundes bleiben die Klägerinnen davon überzeugt, daß die Beklagte versucht habe,

Artikel 85 des Statuts anzuwenden, ohne dies zu erklären. Diese Vorschrift sei jedoch weder direkt noch indirekt anwendbar, da die Kommission den guten Glauben der Klägerinnen anerkannt habe.

4. Die Kommission bemerkt zunächst in tatsächlicher Hinsicht, sie habe sich nicht erst im Jahre 1977 mit der durch das Strafurteil geschaffenen Lage befaßt. Am 10. November 1975 habe sie dem Versicherer des haftpflichtigen Dritten geschrieben, um die den Klägerinnen nach dem Tode des Herrn Boizard gewährten finanziellen Leistungen erstattet zu bekommen.

Die Beklagte legt Wert auf die Klarstellung, daß sie Frau Boizard keineswegs vorwerfe, als Antragstellerin im Adhäsionsverfahren vor dem belgischen Strafgericht aufgetreten zu sein. Sie habe jedoch ihre Befugnisse dadurch überschritten, daß sie die Zahlung von Beträgen, die allein die Kommission zu fordern berechtigt gewesen sei, für sich selbst verlangt und erhalten habe.

Wenn die Klägerinnen behaupteten, es habe sich nicht um eine erneute Festsetzung der Versorgungsbezüge gemäß Artikel 41 gehandelt, da die Kommission, wenn sie den Entschädigungsbetrag erlangt hätte, die Versorgungsbezüge von neuem auszahlen würde, ohne daß eine neue Entscheidung gemäß Artikel 41 getroffen zu werden brauche, so vergessen sie, daß eine erneute Entscheidung deshalb nicht unerläßlich sei, weil die Entscheidung über die Abzüge für einen unbestimmten Zeitraum gelte. Der Umstand, daß die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge hier in Form eines Pauschalabzugs erfolgt sei, ändere nichts an ihrem Charakter. Im Zusammenhang mit diesen Abzügen von Aufrechnung zu sprechen, sei völlig unangemessen. Die angefochtene Entscheidung beruhe ausschließlich auf der Feststellung, daß die Klägerinnen unter Verstoß gegen Artikel 47 des Anhangs VIII in den Genuß einer Leistungskumulierung gelangten, und sei in rechtlicher Hinsicht durch die allgemeine Lehre vom Widerruf von Verwaltungsakten ausreichend gerechtfertigt.

Die Beklagte vertritt zum zweiten Klagegrund die Auffassung, da der Übergang des Klagerechts zum Übergang des diesem zugrunde liegenden Anspruchs führe, erschienen die von den Klägerinnen hervorgehobenen unterschiedlichen Fassungen unwesentlich und ohne rechtliche Bedeutung. Zudem habe der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch, daß er den Gegenstand der Klage aus abgeleitetem Recht bestimmt habe, zugleich das wirkliche Ausmaß des Kumulierungsverbots angegeben und den genauen Umfang der dem Geschädigten und seinen Rechtsnachfolgern verbleibenden Ansprüche festgelegt. Da die Letztgenannten hinsichtlich des Teils ihrer Forderungen, für den ihnen nach dem Statut Zahlungen geleistet würden, befriedigt seien, seien ihnen ihre Ansprüche und Klagerechte gegen den haftpflichtigen Dritten zugunsten der Gemeinschaften entzogen; sie behielten diese nur für den nicht gedeckten Teil ihres Schadens. Der Umfang der Klage aus abgeleitetem Recht und folglich des Kumulierungsverbots hänge im allgemeinen davon ab, ob die Leistungen der Stelle, auf die die Rechte übergegangen seien, eine Entschädigung darstellten oder nicht. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe insbesondere dadurch, daß er die Klage aus abgeleitetem Recht auf die den Rechtsnachfolgern des Beamten, der durch einen von einem Dritten verschuldeten Unfall ums Leben gekommen sei, gewährten Versorgungsbezüge erstreckt habe, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß die Gemeinschaften durch ihre Zahlung zur Entschädigung der Rechtsnachfolger beitrügen und somit einen Schaden erlitten, dessen Wiedergutmachung sie vom haftpflichtigen Dritten verlangen könnten.

Der Rechtsübergang habe zwingenden Charakter. Jeder Verzicht seitens des Organs bedeute eine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichheit zwischen den Beamten und den Rechtsnachfolgern, da in diesem Fall einigen von ihnen die Leistungskumulierung erlaubt werde und anderen nicht.

Im Rahmen der Aufhebungsklage sei es belanglos, sich auf irgendwelche Fehler zu berufen. Die Beklagte habe keinen Fehler begangen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, als Antragstellerin im Adhäsionsverfahren aufzutreten, und hätte Klage aus abgeleitetem Recht ebensogut vor dem Zivilgericht erheben können, und zwar bis Ende 1977. Sie habe den Irrtum der Klägerinnen erst 1974 bemerken können. Nachdem sie für alle Fälle mit dem Versicherer des haftpflichtigen Dritten Verbindung aufgenommen habe, um ihre Leistungen erstattet zu bekommen, sei ihr nichts anderes übriggeblieben, als dessen Antwort hinzunehmen.

Die Kommission erwidert hinsichtlich des dritten Klagegrundes, falls der Gerichtshof der Auffassung sei, daß die angefochtene Entscheidung auf Artikel 85 des Statuts hätte gestützt werden müssen, so sei er befugt, die unrichtige Begründung durch die richtige zu ersetzen.

Die Klägerinnen, vertreten durch die Rechtsanwälte Paul Humblet und Marcel Slusny, Brüssel, und die Kommission der EG, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, haben in der Sitzung vom 13. Juni 1980 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Juli 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit zwei Klagen vom 12. April 1979 beantragen die Klägerinnen, Frau Liselotte Herber und Fräulein Martine Boizard, die Witwe beziehungsweise Tochter des am 24. November 1972 verstorbenen ehemaligen Beamten der Kommission Georges Boizard, die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 1978, die wie folgt lautet:

Artikel 1Der monatlich fällige Nettobetrag der der Witwe des Herrn Georges Boizard zustehenden Versorgungsbezüge, der sich derzeit auf 29604 BFR beläuft, wird vom 1. Juni 1978 an bis zur Auffüllung eines Betrags von 1066256 BFR, der auf diese Weise zurückerstattet wird, in Höhe von 8000 BFR einbehalten. Im Falle einer Erhöhung des der Einbehaltung unterliegenden Hauptbetrags werden diese indexgebundenen Einbehaltungsbeträge automatisch um denselben Prozentsatz erhöht.

Artikel 2Der monatlich fällige Nettobetrag der Martine Boizard zustehenden Versorgungsbezüge, der sich derzeit auf 14953 BFR beläuft, wird vom 1. Juni 1978 an bis zur Auffüllung eines Betrags von 574671 BFR, der auf diese Weise zurückerstattet wird, in Höhe von 5000 BFR einbehalten. Im Falle einer Erhöhung des der Einbehaltung unterliegenden Hauptbetrags werden diese indexgebundenen Einbehaltungsbeträge automatisch um denselben Prozentsatz erhöht.

Die Klägerinnen beantragen ferner, erforderlichenfalls die ausdrückliche Zurückweisung ihrer Beschwerden vom 19. Januar 1979 aufzuheben und die Kommission zur Zahlung der einbehaltenen Beträge zuzüglich Zinsen zu verurteilen.

2 Da die beiden Rechtssachen miteinander in Zusammenhang stehen, hat sie der Gerichtshof (Erste Kammer) durch Beschluß vom 30. Mai 1979 für die Zwecke des Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.

3 Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 21. November 1972 stieß das von Herrn Boizard gelenkte Kraftfahrzeug mit einem Fahrzeug, das die Vorfahrt von rechts verletzte, zusammen. Herr Boizard starb drei Tage später. Der Unfallgegner wurde vor dem Tribunal Correctionnel Brüssel angeklagt. Nachdem die Klägerinnen als Antragstellerinnen im Adhäsionsverfahren zugelassen worden waren, wurden der Angeklagte und sein Versicherer für haftbar erklärt und durch Urteil vom 29. November 1973 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe folgender Beträge verurteilt:

a) zugunsten von Frau Herber:

75000 BFR für den immateriellen Schaden,

1066256 BFR für den materiellen Schaden, der im Entzug des Lebensunterhalts besteht, den ihr Ehemann ihr hätte gewähren können. Das Gericht veranschlagte die Lebenserwartung des Herrn Boizard auf fünf Jahre, in denen er 40 % seines monatlichen Gehalts von 55306 BFR für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufgewendet hätte;

b) zugunsten von Fräulein Boizard :

25000 BFR für den immateriellen Schaden,

574671 BFR für den materiellen Schaden (Unterhaltskosten in Höhe von 20 % der Bezüge des Herrn Boizard während eines Zeitraums von fünf Jahren).

4 Nach dem Tode des Herrn Boizard zahlte die Kommission den Klägerinnen das Witwen- und Waisengeld, auf das sie vom 1. März 1973 an Anspruch hatten.

5 Der Anwalt der Klägerinnen erkundigte sich bei der Kommission mit Schreiben vom 19. April 1973, ob für Herrn Boizard bei den Gemeinschaften eine Gruppen-Unfallversicherung oder eine vertragliche Vereinbarung bestehe, wonach seine Erben Anspruch auf eine finanzielle Leistung aufgrund seines Todes hätten.

6 Die Kommission forderte den Anwalt der Klägerinnen auf, ihr eine Abschrift des am 29. November 1973 verkündeten Urteils zu übersenden, was dieser mit Schreiben vom 14. März 1974 tat.

7 Am 10. November 1975 setzte sich die Kommission mit dem Versicherer des für den Unfall haftpflichtigen Dritten in Verbindung und stützte ihr Verlangen auf Artikel 47 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts, der wie folgt lautet:

Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Beamten auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Beamten oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus der Versorgungsordnung ergeben, auf die Gemeinschaften über.

Der Versicherer des haftpflichtigen Dritten lehnte das Verlangen der Kommission mit der Begründung ab, das Urteil sei vollstreckt und der den Hinterbliebenen zuerkannte Schadensersatz sei gezahlt; auch könne sich der Rechtsübergang nicht auf Beträge beziehen, die den Wert der den Hinterbliebenen zustehenden Entschädigung nach allgemeinem Recht überstiegen. Somit legte er der Beklagten nahe, gegen die Hinterbliebenen aus ungerechtfertigter Bereicherung zu klagen.

8 Mit Schreiben vom 25. Mai 1977 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, sie hätten dadurch, daß sie gegen den haftpflichtigen Dritten ein Urteil erwirkt hätten, Klagerechte geltend gemacht, die ihnen nicht zustünden, und die Kommission ihres Rückgriffsrechts aus Artikel 47 des Anhangs VIII beraubt, der die Leistungskumulierung verbiete. Die Kommission forderte die Klägerinnen auf, ihr unter anderem die Beträge zu erstatten, die sie als Ersatz für den materiellen Schaden erhalten hätten, und fügte hinzu, sie stelle sich Vorschlägen für eine ratenweise Rückzahlung nur des Hauptbetrags unter Ausschluß der Zinsen in vernünftigen Teilbeträgen nicht entgegen.

9 Am 1. Juni 1978 erließ die Kommission in Anwendung von Artikel 41 des Anhangs VIII des Statuts die angefochtene Entscheidung.

10 Die Klägerinnen legten gegen diese Entscheidung am 19. Juli 1978 bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts ein. Die Kommission wies die Beschwerde mit Schreiben vom 19. Januar 1979 zurück.

11 Die angefochtene Entscheidung wurde erst ab 1. April 1979 durchgeführt.

12 Die Klägerinnen machten drei Klagegründe geltend. Erstens könne sich die Kommission nicht auf Artikel 41 des Anhangs VIII berufen, da diese Vorschrift auf die Beziehungen zwischen den Parteien nicht anwendbar sei. Sie ermögliche die Neufestsetzung des Betrags der Versorgungsbezüge bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung und die anderweitige Festsetzung oder den Entzug der Bezüge, wenn ein Irrtum über den Anspruch als solchen bestanden habe. Im vorliegenden Fall stünden jedoch die Versorgungsbezüge nicht in Frage. Somit liege ein Ermessensmißbrauch vor.

13 Zweitens habe die Kommission Artikel 47 des Anhangs VIII dadurch verletzt, daß sie vorgebe, die Rückzahlung der Beträge verlangen zu können, die die Klägerinnen von dem für den Unfall haftpflichtigen Dritten erhalten hätten, obwohl diese Vorschrift nur den Übergang des Klagerechts und nicht des Anspruchs vorsehe. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe bestimmt, daß die Rechte der Betroffenen in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen auf die Verwaltung übergingen, und dieser offensichtlich die Möglichkeit vorbehalten, nicht zu klagen und den Beamten oder seine Rechtsnachfolger ihr eigenes Klagerecht, das grundsätzlich erhalten bleibe, ausüben zu lassen. Das Verhalten der Kommission bis zum 25. Mai 1977 habe gezeigt, daß sie darauf verzichtet habe, die auf sie übergegangenen Rechte auszuüben.

14 Drittens behaupten die Klägerinnen, die Kommission habe Artikel 85 des Beamtenstatuts dadurch verletzt, daß sie, ohne sich ausdrücklich auf diese Vorschrift zu beziehen, den darin enthaltenen Grundsatz habe anwenden wollen, obwohl die vom Gemeinschaftsgesetzgeber für die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, was die Kommission selbst einräume.

15 Die Kommission verneint, daß die angefochtene Entscheidung wegen Ermessensmißbrauchs rechtswidrig sei, und betont, sie habe diese in ordnungsgemäßer Ausübung ihrer Widerrufs- und Aufhebungsbefugnis getroffen, von der die in Artikel 41 des Anhangs VIII enthaltene Neufestsetzungsbefugnis nur ein Anwendungsfall sei. Mit der Entscheidung werde in Wirklichkeit nur das Statut befolgt und durch eine erneute Festsetzung der Ansprüche der Betroffenen verhindert, daß sie in den Genuß einer unzulässigen Leistungskumulierung gelangten.

16 Zum zweiten Klagegrund bemerkt die Kommission, aufgrund des in Artikel 47 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Übergangs der Rechte in einem Rechtsstreit, das heißt der gesetzlichen Befugnis, Klage zu erheben, besäßen die Klägerinnen diese gesetzliche Befugnis nicht mehr. Da sie nicht Klage hätten erheben können, seien ihre Ansprüche illusorisch gewesen und hätten nicht einmal bestanden, denn sie seien auf Ersatz eines bereits wiedergutgemachten oder durch die Zahlung der Versorgungsbezüge wiedergutzumachenden Schadens durch den haftpflichtigen Dritten gerichtet gewesen.

17 Zum dritten Klagegrund führt die Kommission aus, Grundlage der angefochtenen Entscheidung sei nicht Artikel 85. Unter ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträgen, die nach dieser Vorschrift zurückzuerstatten seien, seien ausschließlich von den Gemeinschaften und nicht von Dritten gezahlte Beträge zu verstehen.

18 Der erste Klagegrund der Klägerinnen greift durch. Artikel 41 des Anhangs VIII bestimmt:

Versorgungsbezüge können bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden.

Sie können anderweit festgesetzt oder entzogen werden, wenn sie im Widerspruch zu den Vorschriften des Statuts und dieses Anhangs gewährt worden sind.

Diese Vorschrift betrifft die beiden Sonderfälle der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung und der anderweitigen Festsetzung oder des Entzugs dieser Bezüge, wenn sie im Widerspruch zum Statut oder zu seinem Anhang gewährt worden sind.

19 Ferner ist nach Artikel 85 jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen. Diese Vorschrift gilt nur für die Rückforderung von Beträgen, die ohne rechtlichen Grund von den Gemeinschaften, nicht dagegen von Dritten gezahlt worden sind.

20 Die Kommission bestreitet keineswegs, daß das Witwen- und Waisengeld ordnungsgemäß nach den Vorschriften des Statuts und seines Anhangs VIII bewilligt und der Höhe nach festgesetzt worden ist. Die Neufestsetzung dieser Versorgungsbezüge zum Zwecke der Rückforderung eines angeblich von einem Dritten — möglicherweise sogar auf Kosten der Gemeinschaften — gezahlten Betrags fällt nicht in den Geltungsbereich des Artikels 41 des Anhangs.

21 Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben, ohne daß die anderen Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

22 Die Kommission ist demnach zu verurteilen, den Klägerinnen die jeweils einbehaltenen Beträge zuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt der Einbehaltung an zu zahlen. Der angemessene Zinssatz beträgt 8 %.

Kosten

23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

24 Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 1978 wird aufgehoben.

2. Die Kommission wird verurteilt, den Klägerinnen die jeweils einbehaltenen Beträge zuzüglich Zinsen von 8 % vom Zeitpunkt der Einbehaltung an zu zahlen.

3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.