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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.07.1980 – C-823/79

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1980:197

Schlussanträge des generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 10. juli 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Ich möchte zunächst kurz den Sachverhalt zusammenfassen, der diesem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegt.

Im Jahre 1976 überließ der deutsche Staatsangehörige Gerhard Fink dem in Ravenna wohnhaften italienischen Staatsangehörigen Giovanni Carciati einen in Deutschland auf die Firma Hermann Fink zugelassenen Kraftwagen, um diesen bei seinen zahlreichen Geschäftsreisen in Italien zur Verfügung zu haben. Im März 1978 wurde Herr Carciati von Beamten der Guardia di Finanza (Finanzpolizei) gestellt, als er das fragliche Fahrzeug führte, und bei Gericht angezeigt, weil er einen Kraftwagen nach Italien eingeführt hatte, ohne die geschuldeten Abgaben zu entrichten. Er mußte daher vor dem Tribunale Ravenna erscheinen, um sich wegen Zollhinterziehung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen die Mehrwertsteuerbestimmungen zu verantworten.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Tribunale mit Beschluß vom 23. November 1979 dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Widersprechen die Artikel 25, 216, 282, 287 und 339 des Dekrets Nr. 43 des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 1163 vom 27. Oktober 1957 zur Ratifizierung des Internationalen Abkommens von New York vom 4. Juni 1954 und mit den Artikeln 67, 69, 70 und 71 des Dekrets Nr. 633 des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972 den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr?

2. Es scheint mir angebracht, in Kürze den Inhalt der vom vorlegenden Gericht in seinem Beschluß angeführten internationalen und italienischen Vorschriften wiederzugeben.

Artikel 2 des — von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ratifizierten — New Yorker Abkommens vom 4. Juni 1954 regelt die vorübergehende Einfuhr von Kraftfahrzeugen ohne Entrichtung der Eingangsabgaben; nach seinem Absatz 1 wird jeder Vertragsstaat diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben ... vorübergehend zur Einfuhr zulassen, deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnort außerhalb seines Gebietes haben; Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von anderen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort außerhalb seines Gebietes haben, anläßlich eines vorübergehenden Aufenthalts zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benutzt werden. Artikel 216 des Dekrets Nr. 43 des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973 (Testo Unico delle disposizioni legislative in materia doganale [Zusammenstellung der zollrechtlichen Gesetze zu einem einheitlichen Ganzen]) regelt die vorübergehende Einfuhr von Straßenfahrzeugen zum eigenen Gebrauch durch Verweisung auf das New Yorker Abkommen und bestimmt insbesondere in Absatz 2, daß bei Fehlen oder Wegfall der in diesem Abkommen aufgeführten Voraussetzungen die für Schmuggel vorgesehenen Strafen weiterhin verhängt werden können. Der genannte Testo Unico legt darüber hinaus fest, mit welcher Geldstrafe zu belegenust, wer ausländische Waren in seinem Gewahrsam hat, ohne deren rechtmäßige Herkunft nachweisen zu können (Artikel 282 in Verbindung mit Artikel 25) oder wer ausländische Waren, bei deren Einfuhr keine oder ermäßigte [Eingangs-] Abgaben entrichtet wurden, ganz oder teilweise einer anderen als derjenigen Verwendung [zuführt], deretwegen die Freistellung oder Ermäßigung gewährt wurde (Artikel 287). Was schließlich die nicht entrichteten Abgaben angeht, nach deren Höhe sich die Geldbuße bemißt, so bestimmt das Dekret Nr. 633 des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, durch das die Mehrwertsteuer eingeführt und geregelt wurde, daß diese Steuer u. a. auf Einfuhren, unabhängig von der Person des Einführenden zu erheben ist (Artikel 1); es enthält in den Artikeln 67 bis 70 die besondere Regelung für die Einfuhrsteuer.

3. Bekanntlich ist der Gerichtshof nicht befugt, im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag über die Vereinbarkeit bestimmter einzelstaatlicher Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung kann er jedoch, wenn er es mit einem unzutreffend formulierten Vorlagebeschluß zu tun hat, die das Gemeinschaftsrecht betreffende Frage in einer Weise ermitteln, daß ihr Wortlaut ihm eine Entscheidung ermöglicht. Im vorliegenden Fall besteht die allgemeine Frage, an deren Lösung dem italienischen Gericht gelegen ist, offenbar darin, wie die grundlegenden Prinzipien des EWG-Vertrags für den freien Warenverkehr, insbesondere die Grundsätze für Einfuhrregelungen, auszulegen sind; diese Frage dient dazu, klären zu können, ob diese Prinzipien eventuell einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die gewöhnliche Einfuhr von Kraftfahrzeugen mehrwertsteuerpflichtig und es im Hoheitsgebiet des Staates wohnhaften Personen verboten ist, Kraftfahrzeuge zu benutzen, denen eine Regelung über die vorübergehende Einfuhr und damit die Freistellung von der genannten Steuer zugute gekommen ist.

Meines Erachtens ist die Frage zu verneinen, und zwar sowohl hinsichtlich der Erhebung von Mehrwertsteuer auf Kraftfahrzeuge anläßlich der Einfuhr als auch hinsichtlich der durch ein einzelstaatliches Gesetz festgelegten Beschränkungen der Benutzung vorübergehend eingeführter Fahrzeuge.

Was den ersten Punkt angeht, so scheint es mir unbestreitbar, daß die Erhebung von Mehrwertsteuer auf Einfuhren von zum eigenen Gebrauch bestimmten Fahrzeugen keinesfalls zu einem Widerspruch zu den Grundsätzen des Vertrages führen kann. Insoweit brauche ich wohl lediglich daran zu erinnern, daß die Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen in der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 — 67/228/EWG — zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ausdrücklich vorgesehen ist. In Artikel 2 dieser Richtlinie heißt es nämlich: Der Mehrwertsteuer unterliegen: ... b) die Einfuhr von Gegenständen.

Was das von einem Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet wohnhaften Personen auferlegte Verbot angeht, vorübergehend unter Freistellung von den Eingangsabgaben eingeführte Fahrzeuge zu benutzen, so stellt es — worauf die Kommission zu Recht hinweist — das einzige tatsächlich wirksame Mittel dar, Steuerhinterziehungen zu verhindern und sicherzustellen, daß die Steuern im Bestimmungsland der Gegenstände entrichtet werden. Es liegt auf der Hand, daß die Feststellung von Hinterziehungen sehr schwer wäre, wenn es auch den im Einfuhrstaat wohnhaften Personen gestattet wäre, die unter vorübergehender Freistellung von den Einfuhrabgaben eingeführten Kraftfahrzeuge zu benutzen.

Im übrigen verpflichtet die das gemeinsame Mehrwertsteuersystem betreffende sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 — 77/388/EWG — die Mitgliedstaaten, die Einfuhr von Gegenständen, die für ein Verfahren der vorübergehenden Einfuhr angemeldet worden sind, unter den Bedingungen, die sie [die Mitgliedstaaten] ... zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Mehrwertsteuer zu befreien (Artikel 14). Dies beweist, daß den Mitgliedstaaten weitgehende Befugnisse auf dem Gebiet der vorübergehenden Einfuhr verbleiben, die ihnen die Unterbindung von Steuerhinterziehungen ermöglichen sollen, und daß diese Befugnisse voll und ganz mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs vereinbar sind.

Diese Feststellung wird weiter durch den von der Kommission am 30. Oktober 1975 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr von bestimmten Verkehrsmitteln bestätigt (ABl. C 267 vom 21. November 1975, S. 8). Dieser Vorschlag sieht nämlich in Artikel 3 (der die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel, darunter Straßenkraftfahrzeuge, für die private Nutzung betrifft) vor, daß die Privatperson, die diese Gegenstände einführt, aa) ... ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als dem der vorübergehenden Einfuhr haben und bb) ... diese Verkehrsmittel zur privaten Nutzung gebrauchen [muß]. Außerdem dürfen die Verkehrsmittel im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder veräußert noch vermietet oder an einen Gebietsansässigen dieses Staates verliehen werden. Entsprechende Beschränkungen sieht Artikel 4 desselben Vorschlags bei vorübergehender Einfuhr von Fahrzeugen für die berufliche Nutzung vor.

Das in Vorbereitung befindliche sekundäre Gemeinschaftsrecht enthält also Beschränkungen der Nutzung von unter vorübergehender Freistellung von den Eingangsabgaben eingeführten Fahrzeugen, die im wesentlichen denen der angeführten Bestimmung des New Yorker Abkommens entsprechen.

Abschließend meine ich, daß keine Gründe vorliegen, daran zu zweifeln, daß die Mitgliedstaaten befugt sind, die Nichtbeachtung der einzelstaatlichen Regelung über die vorübergehende Einfuhr von Kraftfahrzeugen strafrechtlich zu ahnden. Denn wenn man einmal anerkannt hat, daß Vorschriften von der Art, wie sie in Italien gelten, mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind, so ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Nichtbeachtung dieser Regelung erforderlichenfalls unter Strafe zu stellen.

4. Aus den dargelegten Gründen schlage ich vor, auf die Frage, die das Tribunale Ravenna dem Gerichtshof mit Beschluß vom 26. November 1979 vorgelegt hat, wie folgt zu antworten:

Die Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr stehen einer einzelstaatlichen Regelung nicht entgegen, wonach es den im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen unter Strafe verboten ist, Kraftfahrzeuge zu benutzen, denen eine Regelung über die vorübergehende Einfuhr zugute gekommen ist und für die daher keine Mehrwertsteuer zu entrichten war.