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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.10.1980 – C-823/79

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:230

In der Rechtssache 823/79

Giovanni Carciati

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der gemeinschaftsrechdichen Vorschriften über den freien Warenverkehr

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

A — Der Sachverhalt und die Vorabentscheidungsfrage

Der deutsche Staatsangehörige Fink hatte dem in Ravenna wohnhaften italienischen Staatsangehörigen Carciati einen in Deutschland auf die von ihm betriebene Firma Fink GmbH zugelassenen Kraftwagen überlassen, um diesen bei seinen zahlreichen Geschäftsreisen in Italien zur Verfügung zu haben. Im März 1978 wurde Herr Carciati gestellt, als er dieses Fahrzeug führte; demzufolge wurde gegen ihn eine förmliche Anzeige wegen Schmuggels erstattet, in der ihm zur Last gelegt wurde, als im Inland wohnhafte Person unter Verstoß gegen die Vorschriften über die vorübergehende Einfuhr im italienischen Zollgebiet einen im Ausland zugelassenen Kraftwagen in seinem Gewahrsam gehabt und benutzt zu haben.

Im Verfahren gegen Herrn Carciati erließ das Tribunale Ravenna am 26. November 1979 einen Beschluß, durch den es das Verfahren aussetzte und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Entscheidung darüber ersuchte, ob die italienischen Vorschriften, wonach in Italien wohnhaften Personen der Gebrauch von Fahrzeugen, die einer Regelung über die vorübergehende Einfuhr unterliegen, unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen verboten ist, mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr vereinbar sind. Die vom vorlegenden Gericht gestellte Vorabentscheidungsfrage lautet wie folgt:

Widersprechen die Artikel 25, 216, 282, 287 und 339 des Dekrets Nr. 43 des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 1163 vom 27. Oktober 1957 zur Ratifizierung des Internationalen Abkommens von New York vom 4. Juni 1954 und mit den Artikeln 67, 69, 70 und 71 des Dekrets Nr. 633 des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972 den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr?

B — Die anwendbaren Rechtsvorschriften

a) Die internationalen Abkommen

Für die zoll-und steuerrechtlichen Erleichterungen bei Reisen mit privaten Fahrzeugen gelten auf internationaler Ebene zwei im Rahmen der Vereinten Nationen geschlossene Abkommen.

Nach dem Zollabkommen von New York vom 4. Juni 1954 (United Nations — Treaty Series, Bd. 282, S. 249) sind diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung von Zöllen oder irgendwelchen anderen bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben zur Einfuhr zuzulassen, deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnort im Ausland haben; Voraussetzung ist dabei, daß die Fahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von anderen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort im Ausland haben, anläßlich eines vorübergehenden Aufenthalts zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benutzt werden. Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens lautet wie folgt.

Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen wird jeder Vertragsstaat diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und -beschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zulassen, deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnort außerhalb seines Gebietes haben; Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von anderen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort außerhalb seines Gebietes haben, anläßlich eines vorübergehenden Aufenthalts zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benutzt werden.

Das Abkommen ist von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ratifiziert worden.

Nach dem Genfer Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr (United Nations — Treaty Series, Band 339, S. 3) sind Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind, wenn sie unter Befreiung von den Eingangsabgaben in einen anderen Staat eingeführt werden, von den für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen erhobenen Abgaben mit Ausnahme der Wege- und Brückengelder und Verbrauchsteuern befreit. Die Voraussetzungen für diese Befreiung sind in dem Abkommen selbst nicht festgelegt, sondern dieses verweist auf das Zollabkommen von New York. Es ist von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften außer Belgien und Italien ratifiziert worden.

Die genannten Abkommen gelten nur für ausländische Fahrzeuge, die von im Ausland wohnhaften Personen eingeführt und benutzt werden.

b) Die italienische Regelung der vorübergehenden Einfuhr von Kraftfahrzeugen

Das Dekret Nr. 43 des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973 enthält eine Zusammenstellung der zollrechtlichen Gesetze zu einem einheitlichen Ganzen (testo unico). Sein Artikel 216 betrifft die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen zum eigenen Gebrauch und bestimmt insbesondere, daß weiterhin die für Schmuggel vorgesehenen Strafen verhängt werden können, wenn Fahrzeuge, die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen sind, im Staatsgebiet benutzt werden und die im New Yorker Abkommen aufgeführten Voraussetzungen fehlen oder wegfallen.

Durch das Dekret Nr. 633 des Präsidenten der Republik vom 12. Oktober 1972 wurde die Mehrwertsteuer eingeführt und geregelt.

c) Der Vorschlag für eine Richtlinie der Gemeinschaft

Die Kommission legte am 30. Oktober 1975 dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr von bestimmten Verkehrsmitteln (ABl. C 267 vom 21. November 1975, S. 8) vor. Der Vorschlag befindet sich zur Zeit im Stadium der Prüfung durch den Rat.

Der genannte Richtlinienvorschlag zielt auf eine Verbesserung des Verkehrs innerhalb der Gemeinschaft ab. Er sieht, verglichen mit den internationalen Abkommen, verschiedene Verbesserungen vor, insbesondere die Ausdehnung der Abgabenbefreiung bei beruflicher Benutzung des Fahrzeugs, die Abschaffung der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr, gemeinsame Vorschriften über den Nachweis des Wohnsitzes und eine einheitliche Befristung der Abgabenbefreiung (auf 6 Monate innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums).

Artikel 3 des Richtlinienvorschlags sieht vor, daß die Privatperson, die das Fahrzeug einführt, ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als dem der vorübergehenden Einfuhr haben muß und daß die Verkehrsmittel im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder veräußert noch vermietet noch an einen Gebietsansässigen dieses Staates verliehen werden dürfen. Hiervon ist nur eine einzige Ausnahme, nämlich für Fahrzeuge vorgesehen, die sich im Besitz eines Vermietungsunternehmens mit Geschäftssitz in der Gemeinschaft befinden. Diese können durch einen Bediensteten des Vermietungsunternehmens in den Mitgliedstaat, in dem der Ausgangsort der Vermietung liegt, zurückgebracht werden, auch wenn dieser Bedienstete Gebietsansässiger des Mitgliedstaats der vorübergehenden Einfuhr ist.

C — Das Verfahren

Der Beschluß des Tribunale Ravenna ist am 21. Dezember 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die italienische Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato Dante d'Avanzo, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Eugenio de March als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Auf Bericht des Berichterstatters hat-der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache an die Erste Kammer des Gerichtshofes zu verweisen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Zur Zulässigkeit

Die Kommission trägt in ihren Erklärungen vor, der Gerichtshof sei zwar im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag nicht befugt, über die Vereinbarkeit einer einzelstaatlichen Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, er könne aber nach ständiger Rechtsprechung aus der von dem einzelstaatlichen Gericht gestellten Frage unter Berücksichtigung der mit der Vorlage mitgeteilten Tatsachen die Gesichtspunkte herausschälen, die die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen.

Nach Ansicht der Kommission läßt sich den Akten entnehmen, daß das für die Entscheidung im Ausgangsverfahren ausschlaggebende Problem darin besteht, ob eine nationale Regelung, wonach es Gebietsansässigen unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen verboten ist, der Regelung für die vorübergehende Einfuhr unterliegende Fahrzeuge zu benutzen, mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr vereinbar ist.

B — Zur Vorlagefrage

Die Kommission und die italienische Regierung bringen in ihren Erklärungen vor, die in Italien geltende Regelung für die vorübergehende Einfuhr sei nicht unvereinbar mit den Vorschriften des Vertrages über den freien Warenverkehr.

Die Kommission stellt fest, das Gebietsansässigen auferlegte Verbot, im Ausland zugelassene Fahrzeuge zu benutzen, sei lediglich ein Mittel, Steuerhinterziehungen zu verhindern und sicherzustellen, daß die Steuern im Bestimmungsland der Gegenstände tatsächlich entrichtet würden. Der einzige Grundsatz des freien Warenverkehrs, den die Mitgliedstaaten zu beachten hätten, sei das in den Artikeln 13 und 95 EWG-Vertrag niedergelegte Verbot der diskriminierenden Unterscheidung zwischen einheimischen Erzeugnissen und importierten Erzeugnissen. Daher widersprächen die im Beschluß des Tribunale Ravenna aufgeführten Vorschriften nicht den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr. Die Kommission merkt ferner an, die den Gegenstand des Vorschlags für eine Richtlinie der Gemeinschaft bildende Harmonisierung der Regelungen für die vorübergehende Einfuhr habe weniger eine Förderung des Warenverkehrs als eine Erleichterung des Personen- und Dienstleistungsverkehrs, d. h. eine Verbesserung der Freizügigkeit der Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats zum Ziel, die ihr Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat benutzen wollten und denen die abgabenrechtlichen Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten ernstliche Schwierigkeiten bereiten könnten (Handelsvertreter, Grenzgänger usw.)

Die italienische Regierung stellt fest, der Umstand allein, daß alle Mitgliedstaaten der EWG dem zur Zeit für den Verkehr von Privatfahrzeugen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden internationalen Abkommen beigetreten seien, beweise, daß entgegen der Ansicht des italienischen Gerichts offensichtlich nicht von einem Widerspruch zwischen der italienischen Regelung und den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Rede sein könne.

Außerdem seien für Vorschriften strafrechtlicher Art (also auch für die Artikel 25, 216, 282, 287 und 339 des Dekrets Nr. 43/1973 des Präsidenten der Republik) die Mitgliedstaaten ausschließlich zuständig; ihnen stehe das souveräne Recht zu, den Tatbestand der Delikte einschließlich desjenigen des Schmuggels sowie die Art und die Höhe der jeweils zu verhängenden Sanktionen festzulegen. In der Sitzung vom 19. Juni 1980 haben die italienische Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato Dante d'Avanzo, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Eugenio de March als Bevollmächtigten mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Juli 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 17. Dezember 1979, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Dezember 1979, hat das Tribunale Ravenna nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Vereinbarkeit bestimmter italienischer Rechtsvorschriften mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr vorgelegt.

2 Dem beim Tribunale Ravenna anhängigen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der in Ravenna wohnhafte italienische Staatsangehörige Carciati wurde von der Guardia di Finanza (Finanzpolizei) gestellt, als er auf italienischem Gebiet einen in Deutschland zugelassenen Kraftwagen führte. Er erklärte, ein in der Bundesrepublik Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger habe ihm dieses Fahrzeug überlassen, um es bei seinen zahlreichen Geschäftsreisen in Italien zur Verfügung zu haben. Gegen Herrn Carciati wurde eine förmliche Anzeige wegen Schmuggels erstattet, in der ihm zur Last gelegt wurde, als in Italien wohnhafte Person unter Verstoß gegen die Vorschriften über die vorübergehende Einfuhr einen im Ausland zugelassenen Kraftwagen im inländischen Zollgebiet in Gewahrsam gehabt und benutzt zu haben.

3 Im Verfahren vor dem Tribunale Ravenna beschloß dieses, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Widersprechen die Artikel 25, 216, 282, 287 und 339 des Dekrets Nr. 43 des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 1163 vom 27. November 1957 zur Ratifizierung des Internationalen Abkommens von New York vom 4. Juni 1954 und mit den Artikeln 67, 69, 70 und 71 des Dekrets Nr. 633 des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972 den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr?

4 Der Gerichtshof ist zwar im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt, über die Vereinbarkeit einzelstaatlicher Rechtsetzungsakte mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, er kann jedoch, wenn er es mit einem unzutreffend formulierten Vorlagebeschluß zu tun hat, die das. Gemeinschaftsrecht betreffende Frage in einer Weise ermitteln, daß ihr Wortlaut ihm eine Entscheidung ermöglicht. Im vorliegenden Fall besteht die zu lösende Frage darin, ob die Grundsätze des Vertrages für den freien Warenverkehr einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die gewöhnliche Einfuhr von Fahrzeugen mehrwertsteuerpflichtig und es im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates wohnhaften Personen verboten ist, Fahrzeuge zu benutzen, denen eine Regelung über die vorübergehende Einfuhr und damit die Freistellung von der genannten Steuer zugute gekommen ist.

5 Artikel 2 des — von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ratifizierten — New Yorker Abkommens vom 4. Juni 1954 regelt die vorübergehende Einfuhr von Kraftfahrzeugen ohne Entrichtung der Eingangsabgaben. Nach seinem Absatz 1 wird jeder Vertragsstaat diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben ... vorübergehend zur Einfuhr zulassen, deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnort außerhalb seines Gebietes haben; Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von anderen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort außerhalb seines Gebietes haben, anläßlich eines vorübergehenden Aufenthalts zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benutzt werden.

6 Artikel 216 des Dekrets Nr. 43 des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973 (Testo Unico delle disposizione legislative in materia doganale [Zusammenstellung der zollrechtlichen Gesetze zu einem einheitlichen Ganzen]) regelt die vorübergehende Einfuhr von Straßenfahrzeugen zum eigenen Gebrauch durch Verweisung auf das New Yorker Abkommen und bestimmt in Absatz 2, daß bei Fehlen oder Wegfall der in diesem Abkommen aufgeführten Voraussetzungen die für Schmuggel vorgesehenen Strafen verhängt werden können. Der genannte Testo Unico legt darüber hinaus fest, mit welcher Geldstrafe zu belegen ist, wer ausländische Waren in seinem Gewahrsam hat, ohne deren rechtmäßige Herkunft nachweisen zu können (Artikel 282 in Verbindung mit Artikel 25), oder wer ausländische Waren, bei deren Einfuhr keine oder ermäßigte Abgaben entrichtet wurden, ganz oder teilweise einer anderen als derjenigen Verwendung zuführt, deretwegen die Freistellung oder Ermäßigung gewährt wurde (Artikel 287).

7 Was die nicht entrichteten Abgaben angeht, nach deren Höhe sich die Geldbuße bemißt, so bestimmt das Dekret Nr. 633 des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, durch das die Mehrwertsteuer eingeführt und geregelt wurde, daß diese Steuer u. a. auf Einfuhren unabhängig von der Person des Einführenden zu erheben ist; es enthält in den Artikeln 67 bis 70 die besondere Regelung für die Einfuhrsteuer.

8 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen in Artikel 2 der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 — 67/228/EWG — zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. S. 1303) ausdrücklich vorgesehen ist. Nach Artikel 14 der auf demselben Gebiet ergangenen sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 — 77/338/EWG — (ABl. L 145, S. 1) befreien die Mitgliedstaaten unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen die Einfuhr von Gegenständen, die für ein Verfahren der vorübergehenden Einfuhr angemeldet worden sind, unter den Bedingungen von der Steuer, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der vorgesehenen Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen.

9 Den Mitgliedstaaten verbleiben also weitgehende Befugnisse auf dem Gebiet der vorübergehenden Einfuhr, die ihnen die Unterbindung von Steuerhinterziehungen ermöglichen sollen. Soweit die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig sind, sind sie demnach mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs vereinbar.

10 Was das von einem Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet wohnhaften Personen auferlegte Verbot angeht, vorübergehend unter Freistellung von den Eingangsabgaben eingeführte Fahrzeuge zu benutzen, so stellt es ein wirksames Mittel dar, Steuerhinterziehungen zu verhindern und sicherzustellen, daß die Steuern im Bestimmungsland der Gegenstände entrichtet werden. Tatsächlich wurde die Erforderlichkeit einer derartigen Maßnahme durch den von der Kommission am 30. Oktober 1975 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr von bestimmten Verkehrsmitteln anerkannt; Artikel 3 dieses Vorschlags (der die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private Nutzung betrifft) sieht nämlich vor, daß die Privatperson, die diese Gegenstände einführt, aa) ... ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als dem der vorübergehenden Einfuhr haben [muß] und b) die Verkehrsmittel ... im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder veräußert noch vermietet oder an einen Gebietsansässigen dieses Staates verliehen werden [dürfen],

11 Da die Frage, ob Vorschriften von der Art jener, die zu der im vorliegenden Fall strittigen einzelstaatlichen Regelung gehören, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, zu bejahen ist, liegen keine Gründe vor, die es gestatten würden, die Befugnis der Mitgliedstaaten zur strafrechtlichen Ahndung der Nichtbeachtung der einzelstaatlichen Regelung in Frage zu stellen.

12 Auf die vom Tribunale Ravenna vorgelegte Frage ist somit zu antworten, daß die Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr einer einzelstaatlichen Regelung nicht entgegenstehen, wonach es den im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Personen unter Strafe verboten ist, Kraftfahrzeuge zu benutzen, denen eine Regelung über die vorübergehende Einfuhr zugute gekommen ist und für die daher keine Mehrwertsteuer zu entrichten war.

Kosten

13 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunale Ravenna mit Beschluß vom 26. November 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr stehen einer einzelstaatlichen Regelung nicht entgegen, wonach es den im Hoheitsgebiet eines Mitgüedstaats wohnhaften Personen unter Strafe verboten ist, Kraftfahrzeuge zu benutzen, denen eine Regelung über die vorübergehende Einfuhr zugute gekommen ist und für die daher keine Mehrwertsteuer zu entrichten war.