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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.09.1980 – C-4/80
Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1980:207
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean-Pierre Warner
vom 16. september 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache ist im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens des Tribunal du Travail Charleroi gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vor den Gerichtshof gelangt. Kläger im Verfahren vor jenem Gericht ist Herr Remo D'Amico, ein in Belgien lebender italienischer Staatsangehöriger; Beklagter ist das Office National des Pensions pour Travailleurs Salariés (ONPTS). Die Parteien streiten über die Altersrente des Herrn D'Amico.
Der Sachverhalt ist folgender:
Herr D'Amico wurde am 12. März 1932 in Italien geboren. Von März 1947 (als er 15 war) bis September 1952 (als er 20 1/2 war) war er in Italien als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt und legte 194 Beitragswochen im italienischen System der sozialen Sicherheit zurück. Er ging dann nach Belgien, wo er bis zum 5. Juli 1973 als Untertagearbeiter tätig war. An diesem Tag gab er seine Tätigkeit wegen Krankheit auf. Ihm wurde mit Wirkung vom 11. November 1973 gemäß dem Sondersystem für Bergarbeiter eine belgische Invaliditätsrente bewilligt. Zur gleichen Zeit erwarb er aufgrund seiner in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten Anspruch auf eine italienische Invaliditätsrente.
Herr D'Amico hat uns mitgeteilt, daß er diese italienische Rente infolge der Zusammenrechnung und Proratisierung seiner italienischen und belgischen Versicherungszeiten gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates verlangen konnte und andernfalls keinen Anspruch darauf gehabt hätte. Die italienische Regierung hat uns hingegen mitgeteilt, daß Herr D'Amico in Italien lange genug versichert gewesen sei, um eine italienische Invaliditätsrente allein nach den italienischen Rechtsvorschriften ohne Rückgriff auf die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen verlangen zu können. Zum Glück glaube ich nicht, daß die Lösung des Problems, mit dem der Gerichtshof in dieser Rechtssache konfrontiert ist, davon abhängt, welches Vorbringen zutreffend ist. Herr D'Amico hat uns außerdem erklärt, der Betrag seiner italienischen Rente sei gemäß den belgischen Rechtsvorschriften gegen die Leistungskumulierung von seiner belgischen Invaliditätsrente abgezogen worden.
Auch hiervon hängt nichts ab.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 wurde die belgische Invaliditätsrente des Herrn D'Amico in eine Altersrente umgewandelt. Dies geschah aufgrund eines Antrags, den er eingereicht hatte, um von bestimmten Vorschriften des Arrêté Royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über Alters- und Hinterbliebenenrenten für Arbeitnehmer (Moniteur Belge Nr. 11258 vom 27. Oktober 1967) zu profitieren. Insbesondere bestimmt Artikel 10 Absatz 2 dieses Arrêté Royal, geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1972 (Moniteur Belge Nr. 7738 vom 30. Juni 1972) und nochmals geändert durch Gesetz vom 28. März 1975 (Moniteur Belge Nr. 4108 vom 8. April 1975), soweit hier von Bedeutung ist:
Le travailleur ... qui a été occupé habituellement et en ordre principal comme ouvrier-mineur pendant au moins vingt années, peut obtenir une pension de retraite acquise à raison d'un trentième par année civile d'occupation comme ouvrier mineur. S'il ne totalise pas trente années civiles d'occupation habituelle et en ordre principal en qualité d'ouvrier mineur au fond des mines ... mais en compte vingt-cinq au moins il est censé faire preuve d'une occupation habituelle et en ordre principal en cette qualité pendant un nombre d'années civiles supplémentaires égal à la différence entre trente et le nombre d'années civiles d'occupation habituelle et en ordre principal prouvées en cette qualité.
Somit kann nach belgischem Recht ein Bergarbeiter nach 20 Jahren Bergarbeit in den Ruhestand treten und eine aufgrund seiner Arbeitsjahre berechnete gekürzte Altersrente beziehen; hat er dagegen 25 Jahre unter Tage gearbeitet, so wird er so behandelt, als sei er insgesamt 30 Jahre tätig gewesen, und kann eine Rente zum vollen Satz verlangen. Außerdem gelten Zeiten, in denen ein Bergarbeiter Invaliditätsleistungen verlangen konnte, für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 als Arbeitszeiten. Demnach konnte Herr D'Amico im Oktober 1977 geltend machen, 25 Jahre zurückgelegt zu haben, die ihn zu einer Altersrente zum vollen Satz berechtigten.
Ihm wurde eine solche Rente vom ONPTS bewilligt, nur kürzte das ONPTS gemäß seiner, wie es sie genannt hat, im Falle von Wanderarbeitnehmern üblichen Praxis die Rente auf 26/30 des vollen Betrags, um, wie das Amt erläutert hat, zu verhindern, daß Herrn D'Amico die gleichen Versicherungszeiten zweimal angerechnet würden, einmal als tatsächliche italienische und zum anderen als fiktive belgische Arbeitszeiten. Der Grund, weshalb die Kürzung nur 4/30 betrug und nicht, wie man hätte erwarten können, 5V2/30, war der, daß nach den Bestimmungen des Arrêté Royal, mit deren Einzelheiten ich Sie nicht zu belästigen brauche, als Zeitraum, in dem Herr D'Amico in Italien beschäftigt gewesen war, nur 4 Jahre angesehen wurden.
Herr D'Amico hat das Verfahren vor dem Tribunal du Travail Charleroi angestrengt, um die Rechtmäßigkeit dieser Kürzung in Frage zu stellen. Es gibt natürlich Entscheidungen des Gerichtshofes, in denen ausgeführt ist, daß ein Mitgliedstaat Rechtsvorschriften erlassen darf, um eine Überschneidung von nationalen Versicherungszeiten, die nach seinem eigenen Recht angerechnet werden, mit in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten zu verhindern (s. Rechtssache 12/67, Guissart, Slg. 1967, 569, 581, und Rechtssache 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1473, 1484). Herr D'Amico hat vor dem Tribunal du Travail jedoch nicht geltend gemacht, daß die Kürzung seiner Rente mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei, sondern daß es im belgischen Recht keine Bestimmung gebe, die diese Kürzung erlaube. Der Vertreter des Herrn D'Amico hat uns auf ein Urteil der Cour du Travail Lüttich hingewiesen, das diesen Standpunkt erhärte (R.G. Nr. 6463/78, ONPTS/Scbiabello, Urteil vom 29. Juni 1979). Die Frage, die ursprünglich vor dem Vorlagegericht aufgeworfen wurde, betraf also nur das belgische Recht.
Der Auditeur du Travail bei dem Vorlagegericht brachte jedoch aus eigener Initiative einen neuen Gesichtspunkt zur Sprache, der dahin ging, daß Herr D'Amico durch Artikel 25 des Arrêté Royal daran gehindert werde, überhaupt eine belgische Altersrente zu beziehen. Dieser Artikel lautet in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 1971 (Moniteur Belge Nr. 9410 vom 11. August 1971) geänderten Fassung, soweit er hier von Bedeutung ist, wie folgt:
Sauf dans les cas sous les conditions déterminées par le Roi, la pension de retraite et la pension de survie ne sont payables que si le bénéficiaire ... ne jouit pas d'une indemnité pour cause ... d'invalidité ... par application d'une legislar tion de sécurité sociale belge ou étrangère.
Der Auditeur du Travail war der Auffassung, dies sei eine Bestimmung über das Ruhen von Leistungen, die nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 geltend gemacht werden könne, weshalb der Umstand, daß Herr D'Amico eine italienische Invaliditätsrente beziehe, es ausschließe, daß ihm seine belgische Altersrente ausbezahlt werde.
Artikel 12 Absatz 2 lautet, soweit er einschlägig ist, wie folgt:
Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit ... vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, ... handelt ... Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität [oder] Alter ... erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46 ... festgestellt werden.
Das ONPTS hatte diese Frage nicht aufgegriffen, weil in einer Dienstanweisung des Ministers für Soziale Vorsorge vom 4. Juli 1972, die eine frühere Anweisung ersetzte, ausgeführt war, daß eine ausländische Invaliditätsrente, die nach dem Zeitpunkt zu zahlen war, zu dem in Belgien normalerweise das Rentenalter erreicht wird, als Altersrente behandelt werden sollte. Dies wurde jedoch vom Auditeur du Travail mit der Begründung abgetan, daß ministerielle Anweisungen oder Rundschreiben die Bestimmungen eines Arrêté Royal nicht ändern könnten.
Es war diese vom Auditeur du Travail aufgeworfene Frage, die die Vorlage des Tribunal du Travail an den Gerichtshof veranlaßte. Herr D'Amico hat vorgetragen, daß seine Invaliditätsrente keine indemnité im Sinne des Artikels 25 des Arrêté Royal sei; das Tribunal du Travail ist dieser Ansicht jedoch offenbar nicht gefolgt.
Hätte der Auditeur du Travail recht, so wären die Folgen bestürzend. Einige, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, haben noch stärkere Adjektive gebraucht. Der Vertreter des Herrn D'Amico hat sie zum Beispiel unbillig (inique) genannt, die Kommission hat gesagt, sie seien schockierend (choquant) und der Rat, sie seien unannehmbar (inacceptable). Es würde bedeuten, daß Herr D'Amico, der sich dafür entschieden hat, seine belgische Invaliditätsrente in eine Altersrente umwandeln zu lassen, wozu er prima facie nach belgischem Recht berechtigt war, im Ergebnis keinerlei Rentenansprüche in Belgien in bezug auf den Zeitraum von mehr als 20 Jahren hätte, in dem er dort beschäftigt gewesen war, und ihm nur die Invaliditätsrente bliebe, die er - aufgrund der 5 1/2 Jahre, in denen er, hauptsächlich in seinen Jugendjahren, in Italien arbeitete, erworben hat. Die im Vorlagebeschluß aufgeführten Zahlen sind bezeichnend. Die volle belgische Rente des Herrn D'Amico beläuft sich auf 254133 BFR jährlich. Gekürzt auf 26/30, beträgt sie 234925 BFR, zu denen eine Zulage von 9405 BFR anstelle freier Kohle hinzukommt. Der Betrag seiner italienischen Rente beläuft sich auf den Gegenwert von 28293 BFR.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß, wenn die italienische Rente des Herrn D'Amico zur gleichen Zeit wie seine belgische Rente oder etwa zu dieser Zeit in eine Altersrente umgewandelt worden wäre, sich kein Problem ergeben hätte. Es ist jedoch unstreitig, daß die italienische Rente des Herrn D'Amico nach den einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften niemals in eine Altersrente umgewandelt werden kann.
Der Grundsatz, der angewandt worden wäre, wenn die belgische und die italienische Rente des Herrn D'Amico gleicher Art geblieben wären, ist klar, und es gab keine Unstimmigkeiten hierüber bei denjenigen, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben. Dies ist der Grundsatz, der in einer bekannten Serie von Entscheidungen aufgestellt worden ist, auf die wir von allen Beteiligten außer von der belgischen Regierung hingewiesen worden sind, nämlich in der Rechtssache 22/77, der ersten Rechtssache Mura, Sig. 1977, 1699, der Rechtssache 37/77, Greco, Sig. 1977, 1711, der Rechtssache 98/77, der ersten Rechtssache Schaap, Sig. 1978, 707, der Rechtssache 105/77, Boerboom-Kersjes, Sig.1978, 717, und der Rechtssache 236/78, der zweiten Rechtssache Mura, Sig.1979, 1819. In diesen Entscheidungen ist ausgeführt, daß in einem solchen Fall der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in dem die Frage aufgeworfen wird, Anspruch auf die höhere Leistung von der Rente, die er allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in ihrer Gesamtheit, einschließlich einer etwaigen Antikumulierungsbestimmung, verlangen kann, und der Rente, die er gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer Gesamtheit, einschließlich des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2, der nationale Antikumulierungsbestimmungen ausschließt, und des Artikels 46 Absatz 3, der das enthält, was eine gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsbestimmung genannt werden könnte, verlangen kann. (Es gibt Entscheidungen, aus denen hervorgeht, daß im wesentlichen der gleiche Grundsatz gilt, wenn die alte Verordnung Nr. 3 das einschlägige Gemeinschaftsrecht darstellt; ich verweise insbesondere auf die Rechtssache 26/78, Viola, Slg. 1978, 1771.) Herr D'Amico hätte also in diesem Fall, wenn ihm eine belgische Antikumulierungsbestimmung seinen Anspruch auf eine belgische Rente vollständig entzogen hätte, in Belgien eine Rente verlangen können, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere Artikel 46, ohne Berücksichtigung der belgischen Antikumulierungsbestimmung berechnet worden wäre.
Es stellt sich die Frage, ob hier der gleiche Grundsatz trotz der Umwandlung der belgischen Rente des Herrn D'Amico lediglich in eine Altersrente gilt. Die meisten derjenigen, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, haben mehr oder weniger nachdrücklich die Ansicht vertreten, daß dies zu bejahen sei, und uns in diesem Zusammenhang auf Artikel 43 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie auf die Rechtssache 180/78, Brouwer-Kaune, Slg. 1979, 2111, hingewiesen. Niemand hat die gegenteilige Auffassung vertreten.
Artikel 43, der zu Kapitel 2 des Titels III der Verordnung, das heißt zum Kapitel über die Invalidität, gehört, trägt die Überschrift Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter. Er hat drei Absätze, von denen die ersten beiden wie folgt lauten:
(1) Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind, gemäß Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
(2) Jeder zur Zahlung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger eines Mitgliedstaats gewährt dem Leistungsberechtigten, der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten Ansprüche auf Leistungen bei Alter gemäß Artikel 49 geltend machen kann, bis zu dem Zeitpunkt, an dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen weiter, auf die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht.
(Sie werden sich erinnern, daß sich Kapitel 3, das die Artikel 44 bis 51 umfaßt, auf Alter und Tod. (Renten) bezieht und daß dieses Kapitel nach Artikel 40 auf Leistungen bei Invalidität entsprechend anwendbar ist, es sei denn, daß für den betreffenden Arbeitnehmer nur Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Versicherungsdauer unabhängig ist und die allgemein als Rechtsvorschriften des Typs A bekannt sind.)
Artikel 43 Absatz 3 enthält eine Bestimmung, die nur in bestimmten Fällen, wenn die Leistungen bei Invalidität gemäß Artikel 39 gewährt worden sind, anwendbar ist. Dies gilt für Arbeitnehmer, für die nur Rechtsvorschriften des Typs A gegolten haben. Ich glaube nicht, daß Absatz 3 mehr Licht auf die vorliegende Frage wirft als die Absätze 1 und 2.
Was die Absätze 1 und 2 verdeutlichen, ist, daß die Verfasser der Verordnung den Fall im Auge hatten, daß ein Arbeitnehmer, der in mehreren Mitgliedstaaten Leistungen bei Invalidität bezogen hat, seine Invaliditätsleistungen in einem dieser Staaten in eine Altersrente umwandeln ließ. Absatz 2 bestimmt ausdrücklich, daß er unter diesen Umständen weiterhin die Invaliditätsleistungen in dem oder den anderen betreffenden Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten erhalten soll. Offensichtlich wird damit stillschweigend gesagt, daß der weitere Bezug dieser Leistungen ihm nicht den Anspruch auf die Leistungen bei Alter entziehen darf, in die seine Leistungen bei Invalidität in dem ersten Mitgliedstaat umgewandelt worden sind.
Die Schwierigkeit, die dann entsteht, ergibt sich deshalb, weil nirgendwo in der Verordnung eine ausdrückliche Bestimmung enthalten ist, wonach dann, wenn Artikel 43 Anwendung findet, die sich dabei ergebenden zusammentreffenden Invaliditäts- und Altersleistungen so zu behandeln sind, als seien sie für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 gleicher Art.
Auch abgesehen von einschlägigen Entscheidungen wäre ich zu der Schlußfolgerung gelangt, daß vom Bestehen einer solchen Bestimmung ausgegangen werden muß, um ein widersinniges Ergebnis zu vermeiden, das außerdem unvereinbar wäre mit der siebten und der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71, die wie folgt lauten:
Die für die Durchführung von Artikel 51 des Vertrages erlassenen Koordinierungsregeln sollen den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile ermöglichen, ohne daß sie zu ungerechtfertigten Kumulierungen führen.
Die Berechtigten sollen bei Invalidität, Alter und Tod (Renten) alle ihnen in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen können; zur Verhinderung ungerechtfertigter Kumulierungen, die sich insbesondere aus der Überschneidung von Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten ergeben können, ist es jedoch notwendig, als obere Grenze den höchsten Betrag der Leistungen festzulegen, zu denen einer dieser Staaten verpflichtet wäre, wenn der Arbeitnehmer seine gesamte Beschäftigungszeit dort zurückgelegt hätte.
Eine zusätzliche Stütze für diese Ansicht findet sich jedoch in den Schlußanträgen des Generalanwalts Capotorti und im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache BroHwer-Kaune. Insbesondere hat Generalanwalt Capotorti darauf hingewiesen, daß, obgleich jede der Rechtssachen Mura, Greco, Schaap und Boerboom-Kersjes gleichartige zusammentreffende Leistungen betraf, der Gerichtshof seine Entscheidung in diesen Rechtssachen nicht ausdrücklich auf einen solchen Fall beschränkt hat; er hat außerdem ausgeführt, daß diese Entscheidungen gleichermaßen anwendbar sein müßten, wenn es sich, wie in Artikel 43 vorgesehen ist, um zusammentreffende Leistungen bei Invalidität und Alter handelt. Der Gerichtshof hat diesen Standpunkt eindeutig geteilt. Generalanwalt Capotorti stützte seine Ansicht, so wie ich es tue, in bestimmtem Umfang auf die siebte und die achte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71.
In gewisser Weise war die Rechtssache Brouwer-Kaune schwieriger als die vorliegende. Nach dem Sachverhalt, so wie er von dem niederländischen Gericht, von dem die Vorlage damals stammte, ausgelegt wurde, hatte Frau Brouwer-Kaune niemals gleichzeitig Anspruch auf zwei Invaliditätsrenten. Ihre deutsche Invaliditätsrente war in eine Altersrente umgewandelt worden, bevor ihr ihre niederländische Invaliditätsrente bewilligt wurde. Ihr Fall fiel deshalb nicht unter den eigentlichen Wortlaut von Artikel 43 Absatz 2. Er wurde jedoch vom Gerichtshof so behandelt, als zeige er eine Lücke auf, die im Wege der Analogie auszufüllen war. Der Gerichtshof fügte hinzu: Würde diese Lösung nicht zugelassen, so könnte sogar angenommen werden, daß der Rat seine Verpflichtung aus Artikel 51 des Vertrages, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu treffen, nicht vollständig erfüllt hat. Das gleiche träfe hier zu, wenn man zu der Schlußfolgerung gelangte, daß Satz 2 des Artikels 12 Absatz 2 nicht dahin ausgelegt werden kann, daß er auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
Noch besteht das Problem, wie die Antwort auf die Fragen, die das Tribunal du Travail Charleroi dem Gerichtshof vorgelegt hat, am besten zu formulieren ist. Dieses Problem ergibt sich deshalb, weil diese Fragen so breit und in mancher Hinsicht unpassend formuliert sind. Sie haben folgenden Wortlaut:
Wenn einem ehemaligen Arbeitnehmer, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, noch keine 60 Jahre alt ist und in Belgien wohnt, in Belgien eine Gesamtbeschäftigungszeit als Bergarbeiter von 30/30 aufgrund von 25 in Belgien als Bergarbeiter zurückgelegten Jahren zuerkannt worden ist und ihm in Italien aufgrund einer italienischen Beschäftigungszeit eine Invalidenrente bewilligt wurde, wie sind dann folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist Artikel 25 des Arrêté Royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. Juli 1971) über die Alters- und Hinterbliebenenrente für Arbeitnehmer mit dem Inhalt der Artikel 12, 46 und 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vereinbar?
2. Ist Artikel 25 des Arrêté Royal vom 24. Oktober 1967 (in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. Juli 1971) mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages von Rom vereinbar?
3. Sind die Artikel 12, 46 und 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages von Rom vereinbar?
Zu der Formulierung dieser Fragen sind, so denke ich, folgende Bemerkungen zu machen:
Erstens spielt es aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts keine Rolle, ob der betreffende Arbeitnehmer unter oder über 60 ist.
Zweitens ist der Gerichtshof bei einer Vorlage nach Artikel 177 nicht dafür zuständig, unmittelbar über die Frage zu entscheiden, ob Artikel 25 des Arrêté Royal mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Ist aber das, was ich über dieses Recht ausgeführt habe, richtig, so stellt sich eine solche Frage nicht. Die Lage ist die, daß, falls der Auditeur du Travail mit seinem Vorbringen recht hat, wonach Herr D'Amico aufgrund von Artikel 25 keinen Rentenanspruch allein nach den belgischen Rechtsvorschriften hat, er in Belgien gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 ungeachtet des Artikels 25 eine Rente verlangen kann.
Drittens ist es unwahrscheinlich, daß Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 einschlägig ist. Ich vermute, daß der Grund, weshalb sich das Tribunal du Travail auf diesen Artikel bezogen hat, der ist, daß die Praxis des ONPTS anscheinend darin besteht, bei einem Wanderarbeitnehmer dessen volle belgische Rente für die Anwendung dieses Artikels als Mindestleistung zu betrachten und so, wenn der nach der von mir vorher erwähnten Praxis gekürzte Betrag seiner belgischen Rente zusammen mit dem Betrag seiner Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten geringer ist als der volle Betrag seiner belgischen Rente, ihm eine Zulage in Höhe dieses Unterschieds zu zahlen. Dies traf hier nicht zu, weil der Gesamtbetrag der gekürzten belgischen Rente des Herrn D'Amico und seiner italienischen Rente höher war als der volle Betrag seiner belgischen Rente. Auf jeden Fall bin ich nicht der Ansicht, daß Sie in bezug auf Artikel 50 etwas Zweckdienliches dem hinzufügen können, was der Gerichtshof in der Rechtssache 64/77, Torri, Sig. 1977, 2299, auf die wir vom ONPTS, vom Rat und von der Kommission hingewiesen worden sind, ausgeführt hat.
Viertens wirft diese Rechtssache, wenn meine Ansicht über das zutrifft, was als in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 stillschweigend enthalten zu betrachten ist, keine Frage nach der Vereinbarkeit irgendeiner dieser Bestimmungen mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages auf.
Ich schlage Ihnen deshalb vor, anstatt unmittelbar auf die vom Tribunal du Travail vorgelegten Fragen zu antworten, zu versuchen, eine Entscheidung zu formulieren, die das Vorlagegericht bei der Behandlung des Rechtsstreits am besten unterstützen wird. Diese Entscheidung könnte wie folgt lauten:
Kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats enthaltenen Antikumulierungsbestimmung keine Leistung bei Alter verlangen, auf die er sonst nach diesen Rechtsvorschriften allein Anspruch hätte, so hat ihm der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats diejenige Leistung bei Alter zu bewilligen, die er gemäß den Artikeln 44 bis 51 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates verlangen kann.
Ergibt sich seine Leistung bei Alter aus der Umwandlung einer Leistung bei Invalidität, so ist jede Leistung bei Invalidität, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung weiterhin geschuldet wird, für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung so zu behandeln, als sei sie gleicher Art wie diese Leistung bei Alter.