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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.10.1980 – C-4/80

ECLI:EU:C:1980:235

In der Rechtssache 4/80

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du Travail Charleroi in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Remo D'Amico

gegen

Office National des Pensions pour Travailleurs Salariés

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und T. Koopmans, der Richter J. Mertens de Wilmars, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Herr D'Amico, ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Belgien, übte zunächst in Italien sechs Jahre lang eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Danach war er von 1952 bis. 1972 in Belgien als Untertagearbeiter beschäftigt. Nach seiner Pensionierung wegen Invalidität im Jahre 1973 beantragte er am 14. Dezember 1976 in Belgien eine Altersrente mit Wirkung vom 1. Oktober 1977.

Die grundlegenden Bestimmungen über die Altersrenten für Bergarbeiter in Belgien sind im Arrêté Royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 enthalten. Im Fall des Herrn D'Amico sind insbesondere folgende Bestimmungen einschlägig :

Artikel 4:

Die Altersrente beginnt mit dem ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats, frühestens jedoch: ...

3. mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antragsteller

a) das gesetzliche Rentenalter erreicht hat: 55 oder 60 Jahre, je nachdem, ob es sich um eine Altersrente aufgrund einer Beschäftigung als Untertagearbeiter oder als Übertagearbeiter handelt,

b) oder nachweist, daß er 25 Jahre regelmäßig und hauptberuflich als Untertagearbeiter in unterirdisch betriebenen Gruben oder Steinbrüchen beschäftigt war ...

Artikel 10 Absatz 2:

Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 kann der Arbeitnehmer, der

1. mindestens 20 Jahre regelmäßig und hauptberuflich als Bergarbeiter beschäftigt war, eine Altersrente erhalten, die sich auf Vio pro Beschäftigungsjahr als Bergarbeiter beläuft. War er nicht insgesamt 30 Jahre, jedoch mindestens 25 Jahre regelmäßig und hauptberuflich als Untertagearbeiter in unterirdisch betriebenen Gruben und Steinbrüchen beschäftigt, so gilt eine regelmäßige und hauptberufliche Beschäftigung in dieser Eigenschaft während einer Anzahl zusätzlicher Jahre als nachgewiesen, die dem Unterschied zwischen dreißig Jahren und der Anzahl der nachgewiesenen Jahre regelmäßiger und hauptberuflicher Beschäftigung in dieser Eigenschaft entspricht. Jedes dieser zusätzlichen Jahre wird als ein Jahr Untertagearbeit im Steinkohlenbergbau vor 1955 berücksichtigt ...

Artikel 25:

Außer in den vom König bestimmten Fällen und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen werden die Altersrente und die Hinterbliebenenrente nur gezahlt, wenn der Berechtigte keine Berufstätigkeit ausübt und wenn er keine Leistung wegen Krankheit, Invalidität oder unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach den belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit erhält.

Aufgrund dieser Bestimmungen bewilligte das Office National des Pensions pour Travailleurs Salariés (ONPTS) Herrn D'Amico eine Rente von 254133 BFR jährlich, die sich anhand von 25 Jahren Bergwerkstätigkeit und fünf fiktiven Jahren errechnete, da Herr D'Amico in Anbetracht seiner tatsächlichen Arbeitsjahre und der für den Bezug der Invaliditätsrente gleichgestellten Jahre 25 Jahre Bergwerkstätigkeit nachweisen konnte.

Herr D'Amico bezieht außerdem seit dem 1. Oktober 1977 eine italienische Invaliditätsrente aufgrund seiner italienischen Beschäftigungszeit. Der Betrag dieser Rente beläuft sich auf 703230 LIT, was 28293 BFR entspricht.

Das ONPTS vertrat die Auffassung, daß wegen dieser Rente vier der fünf fiktiven Jahre nicht mehr angerechnet werden könnten. Die Gesamtbeschäftigungszeit eines Untertagearbeiters sei in Belgien auf 30 Jahre beschränkt; würden weiterhin fünf fiktive Jahre bei der Berechnung der Rente mit einbezogen, so liefe das darauf hinaus, daß dem Kläger eine Rente für 34 Jahre als Untertagearbeiter gewährt würde.

Folglich wurde die Bergarbeiterrente des Herrn D'Amico anhand einer Beschäftigungszeit von 26/30 berechnet: 25 tatsächliche Jahre und ein fiktives Jahr. Das ONPTS bewilligte dem Kläger somit vom 1. Oktober 1977 an eine Rente von 234925 FBR sowie eine Barzulage von 9405 RF.

Da Herr D'Amico mit dieser Berechnung nicht einverstanden war, wandte er sich an das Tribunal du Travail Charleroi, um Zahlung der vollen Rente von 254133 BFR neben der italienischen Invaliditätsrente zu erlangen.

Der Auditeur du Travail vertrat die Auffassung, der Kläger habe aus folgenden Gründen keinen Anspruch auf eine Altersrente:

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 seien, wenn in den Rechtsvorschriften eines Staates für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit einer anderen, nicht gleichartigen Leistung der sozialen Sicherheit vorgesehen sei, daß die Zahlungen zum Ruhen gebracht würden, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber anwendbar;

eine Antikumulierungsbestimmung sei in Artikel 25 des Arrêté Royal Nr. 50 vom 24 Oktober 1967 enthalten, wonach die Zahlung einer belgischen Altersrente ruhe, wenn der Versicherte eine ausländische Leistung bei Invalidität beziehe;

Herrn D'Amico sei nach den italienischen Rechtsvorschriften eine Invaliditätsrente bewilligt worden, also eine Leistung der sozialen Sicherheit, die anderer Art sei als die Altersrente. Folglich sei er nicht berechtigt, eine Rente zu Lasten Belgiens zu beziehen.

In Anbetracht dieser Situation machte das ONPTS vor dem Tribunal du Travail geltend, in ministeriellen Rundschreiben und Dienstanweisungen werde eine Invaliditätsrente, die im Ausland in dem in Belgien geltenden gesetzlichen Rentenalter gezahlt werde, einer Altersrente gleichgestellt.

Der Auditeur du Travail widersprach der Ansicht des ONPTS und beantragte, die Klage des Herrn D'Amico für zulässig, aber unbegründet zu erklären.

Unter diesen Umständen hat das Tribunal du Travail Charleroi das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

Wenn einem ehemaligen Arbeitnehmer, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, noch keine 60 Jahre alt ist und in Belgien wohnt, in Belgien eine Gesamtbeschäftigungszeit als Bergarbeiter von 30/30 aufgrund von 25 in Belgien als Bergarbeiter zurückgelegten Jahren zuerkannt worden ist und ihm in Italien aufgrund einer italienischen Beschäftigungszeit eine Invaliditätsrente bewilligt wurde, wie sind dann folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist Artikel 25 des Arrêté Royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. Juli 1971) über die Alters- und Hinterbliebenenrente für Arbeitnehmer mit dem Inhalt der Artikel 12, 46 und 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vereinbar?

2. Ist Artikel 25 des Arrêté Royal vom 24. Oktober 1967 (in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. Juli 1971) mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages von Rom vereinbar?

3. Sind die Artikel 12, 46 und 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages von Rom vereinbar?

Der Vorlagebeschluß ist am 9. Januar 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen abgegeben: Herr D'Amico, vertreten durch Herrn Rossini, Direktor des Patronato ACLI, und Herrn Calamera, Bevollmächtigter des Patronato INCA/CGIL (Sozialdienste der italienischen Arbeitnehmer), das ONPTS, vertreten durch seinen Geschäftsführer Masyn, die belgische Regierung, vertreten durch den Generalsekretär des Außenministeriums Nokerman, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato Favara, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten, sowie der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater John Carbery als Bevollmächtigten.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch den Beteiligten bestimmte Fragen gestellt.

II — Gemäß Artikel 20 der Satzung eingereichte Erklärungen

Herr D'Amico führt in seinem Schriftsatz aus, es sei klar, daß die strikte Anwendung der Unvereinbarkeitsbestimmungen verheerende Folgen für den Wanderarbeitnehmer haben könne, falls die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates erworbene Leistung aufgrund einer innerstaatlichen Bestimmung auf Null reduziert werde, die auf Sachverhalte, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen seien, angewandt werden solle. In diesen Fällen müsse man prüfen, ob die innerstaatlichen Bestimmungen über die Aufhebung eines Leistungsanspruchs, den der Wanderarbeitnehmer aufgrund von in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten erworben habe, mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages vereinbar seien.

Er verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 184/73 (Kaufmann, Slg. 1974, 517) und 83/77 (Naselli, Slg. 1978, 683), wonach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 (dem der Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht) als Ausgleich für die Vorteile anzusehen [ist], welche die Verordnungen Nr. 3 und 4 den Arbeitnehmern dadurch gewähren, daß sie diesen das Recht geben, die gleichzeitige Anwendung der Sozialrechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu verlangen; Artikel 11 Absatz 2 soll verhindern, daß den Arbeitnehmern aus dieser gleichzeitigen Anwendung Vorteile erwachsen, die nach innerstaatlichem Recht als unangemessen anzusehen sind. Daher können die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Beschränkungen den Versicherten nur hinsichtlich der Leistungen entgegengehalten werden, die sie der Anwendung dieser Verordnung verdanken.

Im vorliegenden Fall habe der Kläger den Anspruch auf die belgische Rente ohne Anwendung von Gemeinschaftsverordnungen erworben. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 könne nicht zur Folge haben, daß die belgische Leistung auf Null reduziert werde und dem Kläger als Ausgleich für diesen Verlust lediglich eine anteilige italienische Invaliditätsrente verbleibe; dies gelte um so mehr, als der Kläger diese italienische Rente niemals selbst beantragt habe.

Die Artikel 37 und 40 der Verordnung Nr. 1408/71 unterschieden bei Invaliditätsrenten zwischen den Rechtsvorschriften, die an den Eintritt des Versicherungsfalles anknüpften und bei denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig sei (Rechtsvorschriften des Typs A), und den Rechtsvorschriften, bei denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig sei (Rechtsvorschriften des Typs B). In den Rechtsvorschriften des Typs B werde die Invalidität als vorzeitig erreichtes Alter angesehen. Bei den italienischen Invaliditätsvorschriften handele es sich um Rechtsvorschriften des Typs B. Die Invaliditätsrente weise die Merkmale und Bestandteile einer vorgezogenen Altersrente auf, da sie genau wie die Altersrente berechnet sei und bei Erreichung des Rentenalters nicht umgewandelt werde. Es lasse sich somit die Auffassung vertreten, daß die italienische Invaliditätsrente einer vorgezogenen Altersrente entspreche und als solche der Gewährung einer belgischen Altersrente nicht entgegenstehe.

Herr D'Amico schlägt folgende Antwort auf die Vorlagefragen vor:

Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Anwendung einer innerstaatlichen Vorschrift wie des Artikels 25 des Arrêté Royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 ermöglicht, ist mit den Artikeln. 4 8 bis 51 des Vertrages unvereinbar, wenn er bewirkt, daß allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldete Leistungen auf Null reduziert werden.

Für die Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sind Leistungen bei Invalidität, die wegen ihres Dauercharakters nicht gemäß Artikel 43 dieser Verordnung in Leistungen bei Alter umgewandelt werden, als vorgezogene Leistungen bei Alter anzusehen.

Das Office National des Pensions pour Travailleurs Salariés (ONPTS) erläutert zunächst die einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften und die von ihm seit Erlaß des Urteils vom 20. Oktober 1975 in der Rechtssache 25/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149) angewandte Berechnungsmethode. Da Herr D'Amico 25 Beschäftigungsjahre als Bergarbeiter in Belgien nachweisen könne, habe er in den Genuß der Regelung des Artikels 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Nr. 1 des Arrêté Royal Nr. 50 gelangen und folglich so gestellt werden können, als habe er so viele zusätzliche Jahre nachgewiesen, wie dem Unterschied zwischen 25 und 30 Jahren entspreche. Er habe 194 Beitragswochen in Italien in der Zeit vom 1. März 1947 bis zum 13. September 1952 nachgewiesen, die sechs Arbeitsjahren gleichgestellt würden. Wenn ein Arbeitnehmer, der in Belgien als Bergarbeiter beschäftigt gewesen sei, im Ausland nicht im Bergbau gearbeitet habe, gehe das Amt davon aus, daß sich nach belgischem Recht der Rentenanspruch nur auf 1/45 und nicht auf 1/30 pro Jahr belaufe; es berücksichtige diese Beschäftigungszeit bei der Festsetzung der abzuziehenden fiktiven Zusatzjahre als Bergarbeiter nur zu 2/3, um dem Grundsatz der Begrenzung der Rente auf 30/30 Rechnung zu tragen. Im Fall des Herrn D'Amico hätten die sechs Arbeitsjahre in Italien, multipliziert mit V¡, die Zahl 4 ergeben. Es würden folglich vier fiktive Zusatzjahre als Bergarbeiter abgezogen. Die belgische Rente sei somit auf 26/30 festgesetzt worden, was einem Betrag von 234925 BFR entspreche. Das Amt vertritt die Auffassung, daß die vorgelegten Fragen zum großen Teil mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1979 in der Rechtssache 180/78 (Brouwer-Kaune, Slg. 1979, 2111) beantwortet seien.

Artikel 25 des Arrêté Royal sei mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 völlig vereinbar. Er sei dies jedoch nicht, wenn die Leistungen unter Rückgriff auf die Zusammenrechnungsund Proratisierungsregelung berechnet würden.

Artikel 50 der Verordnung sei nicht einschlägig, da eine Mindestleistung in Belgien nur in den Rechtsvorschriften über die Invaliditätsrenten für Bergarbeiter vorgesehen sei.

Artikel 25 des Arrêté Royal sei aus zwei Gründen mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages vereinbar: Er enthalte keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, und soweit die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigten, verpflichteten die Artikel 48 bis 51 die Mitgliedstaaten nicht, in ihren innerstaatlichen Vorschriften den Besonderheiten der Rechtsvorschriften anderer Staaten Rechnung zu tragen.

Die Regierung der Italienischen Republik betont zunächst, Herr D'Amico habe sowohl in Belgien als auch in Italien während verschiedener Beschäftigungsjahre, die sich nicht überschnitten, zwei Versicherungszeiten zurückgelegt, die jeweils ausreichten, um einen Anspruch auf Altersrente in Belgien und auf Invaliditätsrente in Italien zu erwerben. Er brauche sich folglich nicht auf die Gemeinschaftsregelung zu berufen, um die Voraussetzungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowohl des einen als auch des anderen Mitgliedstaats zu erfüllen. Es stelle sich die Frage, ob die in den innerstaatlichen belgischen Rechtsvorschriften enthaltene Antikumulierungsbestimmung als mit der Gemeinschaftsrechtsordnung vereinbar angesehen werden könne und ob sie im Hinblick auf Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zulässig sei. Berücksichtige man die grundsätzlichen Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil in der Rechtssache 34/69 (Duffy, Sig. 1969, 597), so stehe fest, daß der erste Teil des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall keineswegs einschlägig sei.

Hieraus ergebe sich, daß man dem innerstaatlichen Gesetzgeber nicht erlauben dürfe, Bestimmungen zu erlassen, die den Wanderarbeitnehmern Beschränkungen auferlegten, zu deren Erlaß der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst nicht befugt sei und die jedenfalls keinerlei Ausgleich vorsähen (im Unterschied zu dem Ausgleich, der aus dem gemeinschaftlichen Kumulierungsmechanismus der Verordnung Nr. 1408/71 resultiere).

Die italienische Regierung schlägt folgende Antwort auf die Fragen vor:

Weder mit dem EWG-Vertrag noch mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist eine innerstaatliche Antikumulierungsbestimmung vereinbar, die, ohne einen Ausgleich vorzusehen und außerhalb der Gemeinschaftsregelung, zur Folge hätte, daß Leistungen der sozialen Sicherheit, die ein Wanderarbeitnehmer allein nach dem innerstaatlichen Recht beanspruchen kann, mit der Begründung gekürzt werden, daß diesem Arbeitnehmer eine andere Leistung der sozialen Sicherheit zuerkannt worden ist, die ihm ihrerseits allein nach dem innerstaatlichen Recht eines anderen Mitgliedstaats geschuldet wird.

Die belgische Regierimg vertritt die Auffassung, aus Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 folge eindeutig, daß keine Unvereinbarkeit zwischen Artikel 25 des Arrêté Royal Nr. 50 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vorliege. Die Vereinbarkeit des Artikels 25 mit den Artikeln 46 und 50 der Verordnung Nr. 1408/71 lasse sich ebenfalls nicht bestreiten.

Zur Vereinbarkeit des Artikels 25 mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages sei anzuführen, daß Ausländer nicht anders als belgische Staatsangehörige behandelt würden; folglich liege keine Unvereinbarkeit vor.

Die Kommission ist der Meinung, Artikel 50 der Verordnung Nr. 1408/71 spiele aus den vom ONPTS dargelegten Gründen im vorliegenden Fall keine Rolle.

Stelle sich die Frage nach der Vereinbarkeit der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen mit dem Vertrag, so eher deswegen, weil die Gemeinschaftsregelung lückenhaft sei. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe hervor, daß dieser zwar die Anwendbarkeit innerstaatlicher Antikumulierungsbestimmungen bei Leistungen bejahe, die der Arbeitnehmer schon allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates beanspruchen könne, daß er aber in Artikel 46 Absatz 1 eine Bestimmung sehe, die die Wirkung der innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmungen einschränke. Die innerstaatlichen Vorschriften einschließlich der Antikumulierungsbestimmungen könnten nur insoweit angewendet werden, als sie sich für den Arbeitnehmer im Ergebnis günstiger auswirkten als die Anwendung des Artikels 46 der Verordnung. Dabei habe es sich um Sachverhalte gehandelt, auf die sich diese Bestimmung ausdrücklich beziehe, und zwar entweder unmittelbar oder aber aufgrund einer in anderen Bestimmungen der Verordnung enthaltenen Verweisung (Artikel 40 Absatz 1, Artikel 43).

Hinsichtich der Antikumulierungsbestimmung des Artikels 25 des Arrêté Royal Nr. 50 stelle sich das Problem anders dar; diese beziehe sich auf das Zusammentreffen von Leistungen, das von der Gemeinschaftsregelung nicht ausdrücklich erfaßt werde. Sie untersage die Kumulierung von Leistungen unterschiedlicher Art. Die Zahlung der Altersrente ruhe, wenn dem Betroffenen eine Invaliditätsrente gewährt werde.

Die Anwendung des Artikels 25 des Arrêté Royal Nr. 50 in einer Weise, daß dem Betroffenen eine aufgrund von 25 Arbeitsjahren als Untertagearbeiter in Belgien erworbene Altersrente wegen einer geringen Invaliditätsrente, die er in einem anderen Mitgliedstaat erhalte, entzogen werde, könne — insbesondere im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes — kaum als mit den allgemeinen Zielen der Artikel 48 bis 51 des Vertrages und dem System der Verordnung Nr. 1408/71 vereinbar angesehen werden.

Die Ausführungen von Generalanwalt Capotorti in der zitierten Rechtssache 180/78 zeigten, daß man bei Sachverhalten wie dem vorliegenden den Umstand, daß die fraglichen Leistungen unterschiedlicher Art seien, nicht als maßgeblich für die Beschränkungen ansehen könne, die sich aus Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 für die Anwendung der innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmungen ergäben. Generalanwalt Capotorti habe festgestellt, daß

... das Erfordernis, die Wirkungen der nationalen Antikumulierungsbestimmungen zu beschränken, auch besteht, wenn eine Invalidenrente und eine Altersrente in verschiedenen Staaten zusammentreffen und diese Renten aus Versicherungszeiten stammen, die größtenteils zu verschiedenen Zeiten in diesen beiden Staaten zurückgelegt worden sind.

Er habe weiter ausgeführt:

Handelt es sich um nationale Antikumulierungsbestimmungen, wonach die in einem anderen Staat gewährte Altersrente des Versicherten berücksichtigt wird, um seine Invalidenrente zu kürzen, so darf die Verschiedenartigkeit der beiden zusammentreffenden Rentenansprüche keineswegs dazu führen, daß die Anwendbarkeit derjenigen Gemeinschaftsgrundsätze oder -bestimmungen ausgeschlossen wird, die dem Arbeitnehmer den von ihm in dem Staat, in dem die vorgenannten Antikumulierungsbestimmungen gelten, erworbenen Leistungsanspruch zumindest in den Grenzen der in Artikel 46 vorgesehenen Proratisierungsregelung garantieren.

Der Gerichtshof habe in seinem Urteil in derselben Rechtssache für Recht erkannt:

Daß für den vorerwähnten Sachverhalt nichts ausdrücklich bestimmt ist, muß als eine Gesetzeslücke betrachtet werden. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, auf diesen Sachverhalt eine andere Regelung anzuwenden als die, welche für die ausdrücklich genannten Fälle gilt. Der Schutz der dem Betroffenen allein nach den nationalen Rechtsvorschriften ohne Rückgriff auf das Zusammenrechnungsund Proratisierungsverfahren zustehenden Rechte sowie die Wahrung der sich unter Umständen aus diesem Verfahren ergebenden Vorteile sind in allen Fällen gleichermaßen erforderlich. Die systematische Auslegung der Verordnungsbestimmungen ermöglicht es also, Artikel 40 Absatz 1 auf Sachverhalte der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden. Würde diese Lösung nicht zugelassen, so könnte sogar angenommen werden, daß der Rat seine Verpflichtung aus Artikel 51 des Vertrages, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu treffen, nicht vollständig erfüllt hat.

Im vorliegenden Fall stelle sich das Problem deswegen anders, weil die in Frage stehende nationale Antikumulierungsbestimmung sich nicht auf den Fortbestand der Invaliditätsrente des Klägers, sondern auf dessen Altersrente auswirke, und weil die Anknüpfung der entsprechenden Lösung an eine ausdrückliche Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 formal schwieriger sei. Dennoch gehe es unbedingt um dieselben sachlichen Notwendigkeiten, und die in der Rechtssache Brouwer-Kaune angestellten Erwägungen könnten übernommen werden. All das laufe auf die Auffassung hinaus, daß die Regelung des Artikels 46, in der wohl ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu sehen sei, auch auf einen Sachverhalt der vorliegenden Art — möglicherweise analog — angewendet werden könne.

All dies müsse die nationalen Behörden auf jeden Fall dazu veranlassen, eine Altersrente und eine Invaliditätsrente gleichzubehandeln. Eine derartige Gleichstellung sei im übrigen in der Verordnung Nr. 1408/71 für bestimmte Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen. Nach dem Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten seien derartige Bestimmungen in den Anhang V der Verordnung aufgenommen worden.

Gerade diese Betrachtungsweise hätten sich die zuständigen belgischen Behörden in ihren Rundschreiben und Dienstanweisungen zu eigen gemacht, die der Minister für Soziale Vorsorge an das ONPTS gerichtet habe. In diesen Schreiben sei die Anweisung an die zuständigen Behörden der sozialen Sicherheit ergangen, die ausländische Invaliditätsrenten, die zum Zeitpunkt des in Belgien geltenden gesetzlichen Rentenalters gezahlt werden, einer Altersrente gleichzustellen.

Die Kommission schlägt folgende Antwort auf die Fragen des Tribunal du Travail vor:

1. Mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und mit dem System der Verordnung Nr. 1408/71 ist eine in den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats enthaltene Antikumulierungsbestimmung unvereinbar, die zur Folge hätte, daß ein nach diesen Rechtsvorschriften erworbener Anspruch auf eine Leistung bei Alter entzogen wird, wenn der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats aufgrund von Arbeitszeiten, die er gemäß den Rechtsvorschriften dieses letzteren Staates zurückgelegt hat, eine Leistung beanspruchen kann.

2. Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Artikel 12, 46 und 50 der Verordnung Nr. 1408/71, so wie deren Sinn und Tragweite in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt worden sind, in Frage stellen könnte.

Der Rat bemerkt in seinen Erklärungen eine Anwendung von Artikel 25 des Arrêté Royal Nr. 50, bei der wie im vorliegenden Fall dem Betroffenen die gesamte Altersrente, die er aufgrund seiner 25 Arbeitsjahre in belgischen Bergwerken habe beanspruchen können, deswegen entzogen werde, weil er eine italienische Invaliditätsrente aufgrund einer in Italien zurückgelegten Beschäftigungszeit beziehe, für unannehmbar und — insbesondere im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes — sogar für unvereinbar mit der Zielsetzung der Artikel 48 bis 51 des Vertrages. Der Rat trägt ähnliche Argumente wie die Kommission vor und vertritt die Auffassung, die Regelung des Artikels 46 der Verordnung sei in der vorliegenden Rechtssache analog anzuwenden.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 24. Juni 1980 haben Herr D'Amico, vertreten durch D. Rossini und M. Calamera, Bevollmächtigte der Sozialdienste Patronato ACLI und Patronato INCA/CGIL, das Office National des Pensions pour Travailleurs Salariés, vertreten durch den stellvertretenden Berater J. Peitot, die belgische Regierung, vertreten durch den stellvertretenden Berater des Ministeriums für Soziale Vorsorge, A. Stroobants, und den Verwaltungssekretär des Ministeriums für Soziale Vorsorge, P. Goblet, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux, sowie der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater J. Carbery, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. September 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 3. Januar 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 1980, hat das Tribunal du Travail Charleroi dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 12, 46 und 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit über die vom zuständigen belgischen Träger vorgenommene Berechnung der Altersrente eines italienischen Arbeitnehmers aufgeworfen worden, der von 1948 bis 1952 in Italien gearbeitet hatte und danach nach Belgien verzogen ist, wo er von 1952 bis 1972 als Untertagearbeiter beschäftigt war.

3 Aus dem Beschluß des Tribunal du Travail geht hervor, daß der Betroffene von 1973 bis 1977 eine belgische Invaliditätsrente bezog. Im Dezember 1976 stellte er in Belgien einen Antrag auf Altersrente mit Wirkung vom 1. Oktober 1977.

4 Das Office National des Pensions pour Travailleurs Salariés (ONPTS) bewilligte dem Betroffenen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften von diesem Zeitpunkt an eine Altersrente von 254133 BFR jährlich, wobei der Betrag dieser Rente aufgrund von 25 Jahren Bergarbeitertätigkeit und fünf fiktiven Jahren berechnet worden war. Außerdem bezieht der Betroffene seit dem 1. November 1973 eine italienische Invaliditätsrente. Am 1. Oktober 1977 belief sich diese Rente auf 705830 LIT jährlich.

5 Das ONPTS vertrat die Auffassung, daß vier der fünf fiktiven Jahre wegen der italienischen Rente nicht mehr angerechnet werden könnten. Die volle Beschäftigungszeit für einen Untertagearbeiter sei in Belgien auf 30 Jahre beschränkt. Würden bei der Berechnung der Rente weiterhin fünf fiktive Jahre berücksichtigt, so liefe dies darauf hinaus, daß dem Betroffenen in Anbetracht der italienischen Rente eine Rente für 34 Jahre als Untertagearbeiter gewährt würde. Aus diesem Grund stellte das ONPTS die sechs Arbeitsjahre in Italien vier Jahren als Untertagearbeiter gleich; es berechnete die Rente des Betroffenen anhand einer Beschäftigungszeit von 26/30 — 25 tatsächliche Jahre und ein fiktives Jahr — und kürzte seine Rente mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 von 254133 FB auf 234925 BFR.

6 Herr D'Amico klagt vor dem Tribunal du Travail Charleroi auf Zahlung der vollen Rente von 254133 BFR unbeschadet der italienischen Invaliditätsrente.

7 Der Auditeur du travail bei jenem Gericht vertrat die Auffassung, daß der Kläger keinen Anspruch auf eine belgische Altersrente habe; dies ergebe sich aus Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 — wonach dann, wenn in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit einer anderen, nicht gleichartigen Leistung der sozialen Sicherheit vorgesehen sei, daß die Leistung zum Ruhen gebracht werde, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber anwendbar seien — in Verbindung mit Artikel 25 des Arrêté Royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. Juli 1971), wonach die Zahlung einer belgischen Altersrente ruhe, wenn der Versicherte eine ausländische Invaliditätsrente beziehe.

8 Unter diesen Umständen hat das Tribunal du Travail das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

Wenn einem ehemaligen Arbeitnehmer, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, noch keine 60 Jahre alt ist und in Belgien wohnt, in Belgien eine Gesamtbeschäftigungszeit als Bergarbeiter von 30/30 aufgrund von 25 in Belgien als Bergarbeiter zurückgelegten Jahren zuerkannt worden ist und ihm in Italien aufgrund einer italienischen Beschäftigungszeit eine Invaliditätsrente bewilligt wurde, wie sind dann folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist Artikel 25 des Arrêté Royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. Juli 1971) über die Altersund Hinterbliebenenrente für Arbeitnehmer mit dem Inhalt der Artikel 12, 46 und 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vereinbar?

2. Ist Artikel 25 des Arrêté Royal vom 24. Oktober 1967 (in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. Juli 1971) mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages von Rom vereinbar?

3. Sind die Artikel 12, 46 und 50 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates mit den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages von Rom vereinbar?

9 Offensichtlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anwendung einer innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht, wenn ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats noch nicht in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität bezieht.

10 Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft die Nichtkumulierung von Leistungen. Absatz 2 dieses Artikels bestimmt: Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b festgestellt werden.

11 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, welche Bestimmungen anwendbar sind, wenn der Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat eine in eine Altersrente umgewandelte Invaliditätsrente und in einem anderen Mitgliedstaat eine nicht umgewandelte Invaliditätsrente bezieht, und insbesondere, ob in einem derartigen Fall die Leistungen gleicher Art sind oder als solche betrachtet werden müssen.

12. Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt in bezug auf Leistungen bei Invalidität, daß ein Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 (Renten bei Alter und Tod) erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art sind (d. h. die Höhe der Leistungen bei Invalidität ist von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig).

Aus Anhang III der Verordnung ergibt sich, daß die italienische Invaliditätsrente nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung bezeichneten Art ist.

13 Artikel 43 Absatz 1 bestimmt, daß die Leistungen bei Invalidität gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind, gemäß Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt werden.

14 Absatz 2 desselben Artikels sieht vor, daß jeder zur Zahlung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger eines Mitgliedstaats dem Leistungsberechtigten, der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten Ansprüche auf Leistungen bei Alter gemäß Artikel 49 geltend machen kann, bis zu dem Zeitpunkt, an dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen weitergewährt, auf die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht.

15 Obgleich sich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur auf die Verpflichtung des zahlenden Trägers, dessen Leistungen bei Invalidität nicht in Leistungen bei Alter umgewandelt wurden, bezieht, dem Berechtigten die Leistungen bei Invalidität weiterzugewähren, folgt aus ihr mit Rücksicht auf die Artikel 48 bis 51 des Vertrages, daß der Träger, dessen Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter umgewandelt wurden, nicht berechtigt ist, die Gewährung dieser Leistungen mit der Begründung einzustellen, daß der Betroffene auch noch nicht umgewandelte Leistungen bei Invalidität beziehe.

16 Somit läßt sich die Schlußfolgerung ziehen, daß die in eine Altersrente umgewandelten Leistungen bei Invalidität und die nicht umgewandelten Leistungen bei Invalidität als gleichartig anzusehen sind und daß Kapitel 3 folglich auf sie andwendbar ist.

17 Unter diesen Umständen schließt Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung die Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsbestimmungen aus.

18 Auf die vom Tribunal du Travail vorgelegten Fragen ist demnach zu antworten, daß dann, wenn ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats noch nicht in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität bezieht, die Altersrente und die Leistungen bei Invalidität als Leistungen gleicher Art anzusehen sind; bei der Feststellung der Rechte des Arbeitnehmers ist Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, und gemäß Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung ist die Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsbestimmungen ausgeschlossen.

Kosten

19 Die Auslagen der belgischen Regierung, der italienischen Regierung, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rates der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal du Travail Charleroi mit Beschluß vom 3. Januar 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Bezieht ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats noch nicht in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität, so sind die Altersrente und die Leistungen bei Invalidität als Leistungen gleicher Art anzusehen; bei der Feststellung der Rechte des Arbeitnehmers ist Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, und gemäß Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung ist die Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsbestimmungen ausgeschlossen.