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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.09.1980 – C-816/79
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:215
Schlußanträge des generalanwalts Henri Mayras
vom 18. september
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In diesem Vorabentscheidungsverfahren, das auf einer Vorlage des Finanzgerichts Bremen beruht, geht es um die Auslegung der Tarif stellen 56.01 A und 59.01 BI des Gemeinsamen Zolltarifs, die zu dessen Abschnitt XI (Spinnstoffe und Waren daraus) gehören.
I —
a) Die Ware, deren Tarifierung angefochten wird, stammt aus den USA und wurde am 4. August 1978 zum freien Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland abgefertigt. Nach Ansicht des Importeurs, des Import-Export-Unternehmens Klaus Mecke und Co. aus Bremen, ist sie als Scherstaub aus synthetischen Spinnstoffen im Sinne der Tarifstelle 59.01 B I GZT zu qualifizieren; dieser unterliegt einem vertragsmäßigen Zollsatz von 4 %.
Die Zollbehörden sind demgegenüber nach einer stichprobenweisen Zollbeschau zu der Ansicht gelangt, es handele sich um synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, die zur Tarifstelle 56.01 A gehörten und einem vertragsmäßigen Zollsatz von 9 % unterlägen.
Mit Bescheid vom 8. August 1978 forderte das Hauptzollamt Bremen-Ost von dem Importeur die Zahlung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer entsprechend der von ihm vorgenommenen Tarifierung. Nach Zurückweisung ihres Einspruchs gegen den Bescheid des Hauptzollamts hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei dem vorlegenden Gericht Klage erhoben.
Dieses hat von der ihm durch Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit Beschluß vom 1. November 1979 das Verfahren bis zu Ihrer Entscheidung über die folgende Frage ausgesetzt:
Gehören Abschnitte aus synthetischen Spinnfasern (Polyesterfasern) in einer Länge von 6 bis 7 mm als synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, zu Tarifstelle (TSt) 56.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) oder als Scherstaub aus synthetischen Spinnstoffen zu TSt 59.01 B I des GZT?
b) Wie aus der Vorlagefrage ersichtlich ist, besteht die Ware, um die es hier geht, aus extrem kurzen Fasern aus Polyester, einem synthetischen Spinnstoff.
Aus dem Beschluß des nationalen Gerichts geht hervor, daß diese Fasern
durch Schneiden von Spinnkabeln der Tarifnummer 56.02 hergestellt werden,
sich von solchen Kabeln weder durch ihre innere Struktur noch durch ihre Herstellungsart, sondern ausschließlich durch ihre Schnittlänge unterscheiden.
eigenständige und reguläre Erzeugnisse sind, die nicht als Abfallprodukt zu qualifizieren sind.
Wie der Vertreter der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, werden diese Fasern in der Praxis als synthetische Kurzschnittfasern bezeichnet.
Wie uns erklärt wurde, dienen die hier streitigen Fasern zur Herstellung von Vliesstoffen — wie etwa Papiertaschentüchern — im Naßverfahren. Vliesstoffe sind der Tarifnummer 59.03 GZT zugeordnet. Wir haben außerdem gehört, daß Kurzschnittfasern als Füllstoffe zur Armierung von Kunststoffen oder für Bleiplatten bei der Akkumulatorenherstellung verwendet werden können.
c) Die Kommission wie auch die Firma Mecke sind der Ansicht, das vorliegende Tarifierungsproblem sei daraus entstanden, daß aufgrund der technischen Entwicklung neue Produkte wie die Kurzschnittfasern auf den Markt kämen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint außerdem, dieses Problem werde dadurch verschärft, daß Kurzschnittfasern an keiner Stelle des Gemeinsamen Zolltarifs ausdrücklich erwähnt seien und daß die Aufnahme dieses Begriffs sicherlich die beste Lösung des Problems darstellte. Beim gegenwärtigen Stand der Dinge und angesichts des Wortlauts der vom iudex a quo vorgelegten Frage haben wir allerdings nur die Wahl zwisehen einer der beiden in dem Vorlagebeschluß dargestellten Auffassungen.
Die Tarifstelle 56.01 A, der sowohl das Hauptzollamt Bremen-Ost wie auch die Kommission die streitigen Fasern zuordnen wollen, hat in der französischen Fassung folgenden Wortlaut:
Fibres textiles synthétiques et artificielles discontinues en masse:
A. Fibres textiles synthétiques.
Unstreitig bedeutet die Verwendung des Begriffs discontinues, wie auch von der Kommission hervorgehoben wird, daß dieser Tarifstelle nur solche Fasern zugeordnet werden können, deren Länge begrenzt ist. Sollten insoweit Zweifel bestehen, so würden sie bei der Lektüre des entsprechenden englischen (discontinuous) und insbesondere des dänischen Begriffs (korte) mit Sicherheit zerstreut.
Es ist weiterhin unstreitig, daß gemäß der Vorschrift 1 zu Kapitel 51 des Gemeinsamen Zolltarifs eine Ware in allen Abschnitten des Zolltarifs immer dann, aber auch nur dann als synthetischer oder künstlicher Spinnstoff gilt, wenn sie drei Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Struktur, ihres Herstellungsverfahrens und ihrer äußeren Form erfüllt.
Es steht außer Zweifel, daß es sich bei der streitigen Ware, die durch Schneiden von Spinnkabeln der Tarifnummer 56.02 hergestellt wird, dann um synthetische Spinnstoffe handeln würde, wenn nur die Kriterien Struktur und Herstellungsverfahren angewendet würden. Um tatsächlich zu diesem Ergebnis zu gelangen, müßten die Kurzschnittfasern jedoch auch ihrer äußeren Form nach als synthetische Spinnstoffe angesehen werden können. Wie bereits gesagt worden ist, ergeben sich gerade in dieser Hinsicht Probleme aufgrund ihrer Länge.
II —
Überdies müßte gewährleistet sein, daß kein anderes Kriterium eine Rolle spielte. Nun führt die Klägerin das Kriterium der Verspinnbarkeit an, um die Waren der Tarifnummer 56.01, bei denen diese gegeben sei, von denen der Tarifnummer 59.01 zu unterscheiden, bei denen diese nicht vorliege. Da jedenfalls beim gegenwärtigen Stand der Technik derart kurz geschnittene Fasern wie die hier in Rede stehenden nicht verspinnbar seien, könnten sie auch nicht der Tarifnummer 56.01 zugeschlagen werden. Sieben Fachinstitute, die von der Firma Mecke konsultiert worden sind, haben im wesentlichen auch auf das Kriterium der Verspinnbarkeit abgestellt und sind zu demselben Ergebnis gelangt wie die Klägerin.
a) Bevor ich dieses Kriterium im einzelnen untersuche, erscheint es mir angebracht, auf die vom im Ausgangsverfahren beklagten Hauptzollamt hiergegen vorgebrachte grundsätzliche Kritik einzugehen. Nach Ansicht des Hauptzollamts ist die Verspinnbarkeit für die Tarifierung der streitigen Ware ohne Bedeutung; lediglich die Materialbeschaffenheit oder, allgemeiner ausgedrückt, die objektive Beschaffenheit dürfe berücksichtigt werden.
Sie haben zwar in der Rechtssache 111/77 (Bleiindustrie, Urteil vom 9. März 1978, Slg. 1978, 659), die durchaus Parallelen zur vorliegenden Rechtssache aufweist, entgegen den Schlußanträgen des Generalanwalts (Slg. 1978, 673 ff.) dem Kriterium des Verwendungszwecks der Ware jegliche Bedeutung abgesprochen. Aus Ihrem Urteil vom 14. Dezember 1972 (Rechtssache 38/72, van de Poll, Slg. 1972, 1329, 1338, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe) und aus Ihrem letzten Urteil zu einer Tarifierungsfrage, dem Urteil vom 11. Juli dieses Jahres (Rechtssache 798/79, Chem-Tec, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe), geht jedoch hervor, daß Sie es nicht ablehnen, den Verwendungszweck einer Ware als Tarifierungskriterium zu berücksichtigen.
Das Urteil van de Poll zeigt, daß dies insbesondere dann der Fall ist, wenn das Kriterium des Verwendungszwecks sich aus den Brüsseler Erläuterungen (heute: Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens) ergibt. Meines Erachtens gilt dies erst recht, wenn dieses Kriterium in dem Text des Gemeinsamen Zolltarifs selbst enthalten ist.
Überdies überschneidet sich im vorliegenden Fall das auf den Verwendungszweck der streitigen Ware, nämlich ihre Verspinnbarkeit, gestützte Kriterium mit einem Kriterium, das auf objektive, nachprüfbare Beschaffenheitsmerkmale der Ware gestützt ist, nämlich auf ihre Länge.
Für die Verspinnbarkeit der Faser, die sich aus einer hierzu ausreichenden Länge ergebe, führt die Firma Mecke Argumente an, die sie sowohl dem Text des Gemeinsamen Zolltarifs selbst als auch dem Aufbau von dessen Kapitel 56 (synthetische und künstliche Spinnfasern) sowie den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens entnimmt.
b) Die Klägerin stützt sich vor allem auf den Text der Tarifnummer 56.01, die in der deutschen Fassung folgenden Wortlaut hat:
Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt:
A. Synthetische Spinnfasern.
Der von dem Verbum spinnen (französisch: filer) herrührende Wortbestandteil Spinn- zeige deutlich, daß eine Ware dieser Tarifstelle nur dann zugeordnet werden könne, wenn sie zum Verspinnen geeignet sei. Die Klägerin weist vor allem darauf hin, daß dieser Wortbestandteil sich in dem Wortlaut aller Tarifnummern des Kapitels 56 wiederfindet, genau gesagt in den Begriffen Spinnfasern (Tarifnummern 56.01 und 56.04 bis 56.07), Spinnkabel (Tarifnummer 56.02) und Spinnstoffen. (Tarifnummer 56.03).
Nach Ansicht des Hauptzollamts und der Kommission verweist der Wortbestandteil Spinn- nicht darauf, daß diese Begriffe nur verspinnbare Materialien bezeichneten. Dieser Wortbestandteil beziehe sich vielmehr auf das Herstellungsverfahren dieser Waren, die nämlich durch ein Spinnverfahren gewonnen würden. Entsprechend würden auch Polyesterfasern wie die hier streitigen im Wege des Schmelzspinnens hergestellt.
Diese Feststellung wird nach Ansicht der Kommission durch die dem deutschen Begriff Spinnfasern entsprechenden Bezeichnungen in den anderen Gemeinschaftssprachen (fibres textiles im Französischen, fibres im Englischen, fibre tessili im Italienischen, vezels im Niederländischen, fibre im Dänischen) bestätigt, aus denen sich kein Hinweis auf die Verspinnbarkeit ergebe.
Aus diesen Gründen ist das Vorbringen der Klägerin meiner Ansicht nach insoweit zurückzuweisen.
Diese entnimmt allerdings dem Zolltarif ein zweites Argument, das sich aus dem im folgenden wiedergegebenen Wortlaut der Tarifnummer 56.04 ergibt:
französische Fassung: Fibres... et déchets de fibres... cardés, peignés ou autrement préparés pour la filature.
deutsche Fassung:... Spinnfasern und Abfälle von... Spinnstoffen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet.
Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Fasern der Tarifnummer 56.04 glichen im wesentlichen denjenigen der Tarifnummer 56.01; der einzige Unterschied zwischen ihnen sei, daß die ersteren einen weiteren Bearbeitungsprozeß — nämlich für die Spinnerei — durchlaufen hätten. Zur Herstellung von verspinnbaren Fasern der Tarifnummer 56.04 müßten also Fasern der Tarifnummer 56.01 verwendet werden, die folglich ebenfalls verspinnbar sein müßten.
Vorausgesetzt, daß die uns gegebenen technischen Angaben richtig sind, woran ich keinen Zweifel habe, müssen wohl auch die daraus gezogenen Konsequenzen richtig sein. Ich meine daher, daß dieses aus dem Wortlaut einer Tarifnummer des Zolltarifs selbst abgeleitete Argument Beachtung verdient.
c) Nach Ansicht der Klägerin läßt sich das Kriterium der Verspinnbarkeit auch aus einer systematischen Betrachtung des Kapitels 56 gewinnen, in dem diejenigen Waren aufgezählt würden, die durch Verspinnen von synthetischen und künstlichen Spinnfasern der Tarifnummer 56.01 hergestellt werden könnten. Die streitigen Fasern könnten schon aus dem Grunde nicht hierunter tarifiert werden, da sie nicht zur Herstellung einer der in Kapitel 56 genannten Waren geeignet seien.
Die Kommission stimmt insoweit mit der Klägerin überein, als die in den Tarifnummern 56.05 und 56.07'aufgeführten Waren (Garne und Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern) in der Praxis aus Spinnfasern durch Verspinnen hergestellt würden. Das Hauptzollamt verweist demgegenüber darauf, in den Kapiteln 50 bis 57 des Gemeinsamen Zolltarifs würden die Waren nach der Art des Spinnstoffes zusammengefaßt, aus dem sie bestünden (Kapitel 50: Seide, Kapitel 51: synthetische und künstliche Spinnfäden; Kapitel 52: Metallgarne...). Die Kapitel erfaßten in der Regel den Rohstoff, die Abfälle, die Garne und die Gewebe.
Das Hauptzollamt fügt allerdings hinzu, einige textile Rohstoffe und die meisten Abfälle seien nicht verspinnbar, ohne daß dies etwas an ihrer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifnummern des fraglichen Kapitels ändere. Als Beispiel hierfür verweist es auf zum Abhaspeln ungeeignete Seidenraupenkokons der Tarifnummer 50.03, Flachsabfälle der Tarifnummer 54.01 und Baumwoll-Linters der Tarifnummer 55.02.
Aus der Struktur des Kapitels 56 lasse sich in keiner Weise ableiten, daß Fasern verspinnbar sein müßten, um der Tarifnummer 56.01 zugeordnet werden zu können; dies um so weniger, als Fasern, die unstreitig unter die Tarifnummer 56.01 fielen, auch für die Herstellung von Vliesstoffen der Tarifnummer 59.03 verwendet würden. Diese Behauptung schieint im übrigen auch von der Klägerin nicht bestritten zu werden, da ihr Vertreter auf eine_ ihm in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hin erklärt hat, für die Herstellung von Vliesstoffen im Trockenverfahren könnten Fasern verwendet werden, die länger seien als die hier streitigen sehr kurzen Fasern. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens räumt demnach ein, daß Fasern, die zu der Tarifnummer 56.01 gehören, auch zur Herstellung von Vliesstoffen der Tarifnummer 59.03 dienen können. Diese Fasern sind jedoch notwendigerweise länger als die streitigen Fasern, aus denen man Vliesstoffe nur im Naßverfahren herstellen kann, wozu die Fasern sehr kurz sein müssen.
Ich glaube daher nicht, daß man aus diesem Beispiel und den zugrundeliegenden Erwägungen eine entscheidende Erkenntnis gewinnen kann.
d) Dabei wird nämlich nicht zwischen den Herstellungsverfahren für Vliesstoffe unterschieden, was jedoch unerläßlich ist, wie sich sofort herausstellen wird, wenn ich mich dem Argument zuwende, das die Klägerin des Ausgangsverfahrens den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Tarifnummer 56.01 entnimmt.
Die Firma Mecke stützt sich auf den folgenden Passus in diesen Erläuterungen: Die Fasern können auf verschiedene Länge geschnitten werden, je nach... der Art des herzustellenden Garns....
Daraus ergebe sich, daß eine Faser, die derart kurz geschnitten worden sei, daß aus ihr keine Art von Garn mehr hergestellt werden könne, nicht mehr der Tarifnummer 56.01 zugeordnet werden könne.
Insoweit räumt die Kommission ein, daß die streitigen Fasern nicht der Tarifnummer 56.01 zugeordnet werden könnten, wenn sich das Kriterium der Verspinnbarkeit zwingend aus den Erläuterungen ergäbe. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Auch wenn in der zitierten Stelle klar zum Ausdruck komme, daß die Fasern der Tarifnummer 56.01 zur Herstellung von Garnen dienen könnten, so bedeute das nicht, daß dies ihre einzige Verwendungsmöglichkeit sei. Aus den weiteren Worten dieser Textstelle (die Fasern können auf verschiedene Länge geschnitten werden, je nach... der Art des Spinnstoffs, dem sie beigemischt werden sollen) folge, daß die Verwendungsmöglichkeiten der von der Tarifnummer 56.01 erfaßten Fasern vielfältig seien und insbesondere auch die Herstellung von Vliesstoffen umfaßten. Daher könnten auch Fasern, die, wie im vorliegenden Falle, zum Verspinnen zu kurz seien, gleichwohl der Tarifnummer 56.01 zugeordnet werden.
Diese Schlußfolgerung scheint mir allerdings nicht sämtliche Gegebenheiten des Falles zu berücksichtigen. Sicherlich können Fasern, die unstreitig unter die Tarifnummer 56.01 fallen, zur Herstellung von Vliesstoffen der Tarifnummer 59.03 dienen, was ja auch von der Firma Mecke eingeräumt wird.
Man darf dabei jedoch nicht vergessen, daß diese Herstellung dann nur im Wege des Trockenverfahrens erfolgen kann: Verwendet man im Naßverfahren zu lange Fasern, so verteilen sie sich nicht im Wasser, und man bekommt keine gleichmäßige Bahn. Auch wenn also die Klägerin Unrecht hatte, als sie aus der Struktur des Kapitels 56 und den erörterten Textstellen der Erläuterungen zur Tarifnummer 56.01 folgerte, die von dieser Tarifnummer erfaßten Fasern könnten nur zur Herstellung von Waren desselben Kapitels dienen, so ergibt sich daraus nicht, daß dieser Tarifnummer auch Fasern zuzuorden sind, die dafür zu kurz sind.
In Wirklichkeit geht sowohl aus der Struktur des Tarifs, insbesondere seines Kapitels 56, wie auch aus d.en zitierten Stellen der Erläuterungen zur Tarifnummer 56.01 hervor, daß die Fasern dieser Tarifnummer normalerweise zur Herstellung der jeweils in den Tarifnummern 56.05 und 56.06 beziehungsweise 56.07 genannten Garne und Gewebe bestimmt sind. Folgte man den Überlegungen der Kommission, so müßte man im übrigen einräumen, daß der Begriff synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt nicht homogen ist, da er Fasern umfaßt, die zwar allesamt kurz sind, deren Länge jedoch in einigen Fällen zum Verspinnen ausreicht, in anderen Fällen nicht.
e) Überdies mußte die Kommission aufgrund der von ihr vertretenen These in ihren schriftlichen Erklärungen allgemeine Überlegungen zur Länge der Spinnfasern anstellen, um ihren Vorschlag zu rechtfertigen, Fasern von 6 bis 7 mm Länge einer Tarifnummer zuzuordnen, von der die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens besagen, daß hierzu Fasern gehören, die im allgemeinen... 2,5 bis 18 cm lang sind. Zutreffend stellt die Kommission fest, daß die häufigsten Längenmaße... etwa zwischen 2 und 20 cm [liegen], weil synthetische Fasern häufig mit natürlichen Fasern zusammen verarbeitet werden, deren Längenmaß üblicherweise in diese Größenordnung fällt. Sie fügt jedoch hinzu, die weiterverarbeitende Industrie... [verlange] zur Erzeugung von Spinnfasergarnen und beflockten Artikeln Stapellängen von 0,1 mm für Flock, bis 180 mm für die Teppichgarnspinnerei und eine einzige Maschine könne Faserlängen von 6 bis 15 mm erzeugen. Der in den zitierten Erläuterungen verwendete Begriff im allgemeinen müsse daher weit ausgelegt werden, so daß die Tarifnummer 56.01 auch Fasern von 6 bis 7 mm Länge umfassen könnten.
Diese Schlußfolgerung, die im Anschluß an Überlegungen getroffen wird, die meiner Meinung nach mit der uns beschäftigenden Frage nicht sehr viel zu tun haben, halte ich für unzutreffend. Es ist schon zweifelhaft, ob Fasern mit sehr unterschiedlichen Längen, die den von der Kommission angeführten sehr verschiedenen Verwendungszwecken dienen, alle der Tarifnummer 56.01 zuzuordnen sind. Auch wenn diese aber ihrem Wortlaut nach nur kurze Fasern erfaßt, so ist die befürwortete Auslegungsmethode, die auch vom Hauptzollamt angewandt wird, doch meiner Ansicht nach nicht zu rechtfertigen. Ich kann nicht verstehen, wieso der Begriff im allgemeinen in den Erläuterungen zur Tarifnummer 56.01 weit, die in den Erläuterungen zur Tarifnummer 59.01 verwendete Formulierung im allgemeinen bis zu 2 mm dagegen eng auszulegen sein soll, wie dies von der Kommission und dem Hauptzollamt vertreten wird, während die Länge der streitigen Fasern viel näher bei 2 als bei 25 mm liegt.
Im Ergebnis halte ich es daher kaum für möglich, Kurzschnittfasern mit einer Länge von 6 bis 7 mm der Tarifstelle 56.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen.
III —
Es muß allerdings noch geprüft werden, ob es möglich ist, die streitigen Fasern als Scherstaub aus synthetischen Spinnstoffen der Tarifstelle 59.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen.
Dies ist die Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der zufolge der Gemeinsame Zolltarif, jedenfalls in der ihm durch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gegebenen Auslegung, lediglich die in der Branche geübte Praxis sanktioniert hat, indem er Fasern, die wie im vorliegenden Falle durch Schneiden von Spinnkabeln oder stoffen auf sehr kurze Längen hergestellt werden, nicht als Spinnfasern, sondern als Scherstaub einstuft.
Ihrer Ansicht nach verliert die Ware durch dieses Schneiden auf sehr kurze Längen ihre Qualität als Spinnfaser genauso, wie — um nur eins der Beispiele aufzugreifen, die von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung gegeben wurden — im Falle einer runden Holzstange, die auf sehr kurze Längen geschnitten wird, nicht mehrere Holzstangen entstehen, sondern Holzscheiben.
a) Nach dem von der Kommission angeführten Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Kapitel 59 gehören zu diesem Kapitel, das auch die Tarifstelle 56.01 A umfaßt, sehr mannigfaltige Spinnstoffwaren von eigentümlichem Charakter. Es ist unbestreitbar, daß ein systematischer Zusammenhang etwa zwischen Bindfäden der Tarifnummer 59.04, Linoleum der Tarifnummer 59.10 und Pumpenschläuchen aus Spinnstoffen der Tarifnummer 59.15 nicht herzustellen ist. Damit entfällt das Argument der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die streitigen Fasern seien dem Kapitel 59 zuzuordnen, da die Vliesstoffe, zu deren Herstellung sie dienten, zur Tarifstelle 59.03 gehörten. Dieses Argument kann man um so eher unberücksichtigt lassen, als die Klägerin selbst vorgetragen hat, Faserstoffe der streitigen Art würden auch als Füllstoffe zur Armierung von Kunststoffen oder für Bleiplatten bei der Akkumulatorenherstellung verwendet, Waren also, die mit Sicherheit nicht zum Kapitel 59 gehören.
b) Die Tarifstelle 59.01 B, Teil der Tarifnummer 59.01 (Watte und Waren daraus; Scherstaub, Knoten und Noppen aus Spinnstoffen), hat im Französischen folgenden Wortlaut:
B. Tontisses, noeuds et noppes (boutons) :
I. de matières textiles synthétiques ou artificielles
II. d'autres matières textiles.
In der entsprechenden deutschen Fassung wird anstelle des französischen Begriffs tontisse der Begriff Scherstaub verwendet. Da hierin der Begriff Staub enthalten ist, schließen das Hauptzollamt und seltsamerweise auch die Kommission, eine Ware sei nicht als Scherstaub einzustufen, wenn sie keinen staubartigen Charakter aufweise.
Diese Schlußfolgerung scheint mir jedoch nicht die dem Begriff Scherstaub entsprechenden Begriffe in den fünf anderen Gemeinschaftssprachen zu berücksichtigen. Das französische tontisse, das niederländische scheerhaar (tontisse) und das italienische borre di cimatura deuten keineswegs darauf hin, daß die von ihnen bezeichnete Ware einen staubartigen Charakter aufweisen müßte. Im Gegensatz zu dem, was die Kommission anzunehmen scheint, wird dies bei den englischen und dänischen Ausdrücken noch deutlicher; dort lautet die Tarifstelle 59.01 B folgendermaßen:
Flock and dust and mill neps im Englischen bzw. Flok, støv og nopper, im Dänischen.
Der deutsche Scherstaub wird in diesen beiden Sprachen durch zwei Worte wiedergegeben, nämlich flock and dust im Englischen und flok og støv im Dänischen, wobei das zweite Wort ganz klar Staub bedeutet, das erste dagegen eine Substanz bezeichnet, die keinen staubartigen Charakter aufweist. Es steht außer Zweifel, daß dem französischen tontisse und damit dem deutschen Scherstaub im Englischen nicht nur dust, sondern gleichermaßen flock entspricht, da die englische Fassung der Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens — die dieselbe Verbindlichkeit hat wie die französische Fassung — in bezug auf Scherstaub unter der Überschrift textile flock and dust steht. Schließlich ist auch offenkundig, daß der dänische Begriff dem englischen genau entspricht.
Wenn diese auf den Wortlaut des Zolltarifs selbst gestützten Argumente nicht ausreichen sollten, so ließe sich noch die von der Klägerin gegenüber dem Kriterium der staubartigen Beschaffenheit erhobene zutreffende Kritik anfügen. Diese Kritik gründet sich auf die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, denen die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens für den vorliegenden Fall jede Bedeutung als Hilfsmittel zur Auslegung des Tarifs abspricht. Das Hauptzollamt hat nämlich vor dem Vorlagegericht in Übereinstimmung mit Ihrer Rechtsprechung (insbesondere dem Urteil Chem-Tec, aaO, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe) darauf hingewiesen, daß diese Erläuterungen nur ein Hilfsmittel für die Auslegung seien, um den Inhalt der Tarifnummern oder Tarifstellen zu verdeutlichen, ohne daß sie den Wortlaut verändern könnten. Im vorliegenden Fall erscheint mir der Rückgriff auf die Erläuterungen allerdings gerechtfertigt, denn die vom Hauptzollamt verfochtene Auslegung des Begriffs Scherstaub bloß nach seinem Wortsinn und vom rein sprachlichen Verständnis her hat zu mindestens zweifelhaften Ergebnissen geführt, wie wir gesehen haben.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat schon darauf hingewiesen, daß die Erläuterungen deutlich machen, wie Scherstaub hergestellt wird. Sie unterscheiden dabei drei Kategorien, von denen die ersten beiden im englischen textile flock heißen, im Gegensatz zur dritten, die allein als textile dust bezeichnet wird. Bei den streitigen Fasern kann es sich nur um Scherstaub der zweiten Kategorie handeln, da diese Fasern umfaßt, die durch Schneiden von Spinnkabeln oder Spinnstoffen auf sehr kurze Länge... hergestellt werden, dem Verfahren also, in dem die streitigen Fasern hergestellt worden sind, wie zu Beginn festgestellt wurde. Dagegen wird Scherstaub, der gewöhnlich in Pulverform vorkommt, ... durch Mahlen von Spinnstoffen hergestellt.
Ein vielleicht noch stärkeres Argument hat die Klägerin schließlich mit ihrem Kommentar zu der folgenden Passage aus den Erläuterungen vorgetragen: Er [der Scherstaub] wird auch als Beimischung zu Spinnstoffen beim Spinnen, zur Zubereitung von Puder und Schminke usw. verwendet. So wie zur Zubereitung von Puder oder Schminke eindeutig Scherstaub mit staubartiger Beschaffenheit verwendet werden müsse, so müsse der zum Spinnen verwendete Scherstaub Fasercharakter haben. Nur Material mit Fasercharakter könne nämlich bei einer Beimischung zu anderen Spinnstoffen maschinell mit erfaßt und eingebunden werden, wogegen staub artige Produkte, die einem Spinnprozeß beigemischt werden sollten, mit Sicherheit auf den Fußboden fielen, wo sie nur noch zusammengefegt werden könnten.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich meines Erachtens ganz klar, daß der Begriff Scherstaub im Sinne der Tarifstelle 59.01 B entgegen der Ansicht der Kommission und des Hauptzollamts nicht lediglich staubartige Stoffe erfaßt.
b) Daraus kann allerdings noch nicht unmittelbar gefolgert werden, daß 6 bis 7 mm lange Kurzschnittfasern aus synthetischen Spinnstoffen der Tarifstelle 59.01 B zugeordnet werden können. Aus dem Vorlagebeschluß läßt sich dazu die Ansicht des Hauptzollamts entnehmen, die Tarifnummer 56.01 des Gemeinsamen Zolltarifs erfasse nichtverspinnbare synthetische und künstliche Spinnfaserkurzschnitte nur dann nicht, wenn es sich um Abfälle handele.
Die streitige Ware sei jedoch für Abfall oder Scherstaub... zu sauber und gleichmäßig. Damit reduziert sich für das Hauptzollamt der Begriff Scherstaub, wie er in der Tarifstelle 59.01 B verwendet wird, auf Abfall.
Insoweit hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeräumt, Scherstaub im eigentlichen Sinne entstehe als Abfallprodukt beim Scheren und ähnlichen Verfahren und habe als solches keine einheitliche Länge. Sie hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, daß diese Art des Scherstaubs von den drei in den Erläuterungen enthaltenen Kategorien lediglich der ersten entspricht, die folgendermaßen beschrieben wird: Scherstaub besteht aus extrem kurzen Textilfasern... und fällt im allgemeinen bei der Veredelung von Geweben an, insbesondere beim Scheren von Samt. Dieses Zitat zeigt, daß Fasern mit der für Abfallprodukte charakteristischen unregelmäßigen Länge die allgemeine, jedoch nicht die einzige Erscheinungsform von Scherstaub darstellen. Die gegenteilige Ansicht zu vertreten hieße meiner Meinung nach, die bereits zitierten Passagen der Erläuterungen zu dem auf anderem Wege hergestellten Scherstaub als nicht vorhanden zu betrachten.
Sollte man diesem Rückgriff auf die Erläuterungen auch jetzt noch entgegenhalten können, er sei unzulässig, da diese den Wortlaut des Tarifs selbst insoweit veränderten, als der französische Begriff tornisse und die entsprechenden Begriffe in den anderen Sprachen sich eindeutig nur auf Abfälle beziehen könnten? Ich bin nicht dieser Ansicht. Wenn auch gewisse im Tarif verwendete Begriffe aus sich heraus klar sind, wie etwa lebende Pferde der Tarifnummer 01.01 (um das in den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 1 — die mit der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 1 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs identisch ist — genannte Beispiel aufzugreifen), so ist dies doch nicht der Fall, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen technischen Begriff handelt, dessen Bedeutung sich nicht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt. Im übrigen ist ja wohl schon das bloße Vorhandensein von Erläuterungen ein Beleg dafür, daß Probleme bestehen, zu deren Lösung sie beitragen sollen.
Kann man aber, wie ich meine, auf die Erläuterungen zurückgreifen, dann erlauben es diese, auch die Stoffe, die in der Tarifnummer 59.01 neben dem Scherstaub aufgeführt sind, zu berücksichtigen, wie es die Klägerin im Wege der Analogie tut. Dabei handelt es sich, wie Sie wissen, um Watte und Waren daraus (Tarifstelle A) sowie Knoten und Noppen aus Spinnstoffen (Tarifstelle B). Die Lektüre der Erläuterungen zu diesen Waren zeigt deutlich, daß keine dieser beiden Warengruppen Abfallprodukte darstellt.
So handelt es sich nach dieser Beschreibung bei den Knoten und Noppen um kleine Kugeln, die im allgemeinen aus kleinen Spinnstoffklumpen... durch Hin- und Herrollen zwischen zwei Platten hergestellt werden; auch wenn also ihr Ausgangsmaterial aus Abfallprodukten bestand, so sind sie einer Verarbeitung unterzogen worden, die ihnen diesen Charakter genommen hat. Diese Feststellung erlangt zweifellos besondere Bedeutung im Hinblick auf Waren, die derselben Tarifstelle wie Scherstaub zugeordnet werden und auf die derselbe Zollsatz erhoben wird. Unter diesen Umständen würde es schwer fallen zu erklären, warum im Rahmen der Tarifnummer 59.01 und sogar innerhalb der Tarifstelle 59.01 B lediglich Scherstaub als Abfall angesehen werden müßte.
c) Es bleibt noch ein letztes Hindernis für die Zuordnung der synthetischen Kurzschnittfasern in einer Länge von 6 bis 7 mm als Scherstaub aus synthetischen Spinnstoffen zur Tarifstelle 59.01 B, nämlich ihre Länge.
Nach den Erläuterungen wird Scherstaub der im Ausgangsverfahren im Streit stehenden Art durch Schneiden von Spinnkabeln oder -stoffen auf im allgemeinen bis zu 2 mm Länge hergestellt. Nach Ansicht des Hauptzollamts und der Kommission ist diese Angabe eng auszulegen. Die für diese Auslegung vorgebrachte Begründung, Scherstaub müsse von staubartiger Beschaffenheit sein, habe ich jedoch bereits zurückgewiesen. Ich bin daher, im Gegensatz zur Kommission und dem Hauptzollamt, der Ansicht, daß die Längenangaben in den Erläuterungen zur Tarifnummer 56.01 und zur Tarifnummer 59.01 in gleicher Weise ausgelegt werden müssen. Für mich geben die Ausdrücke im allgemeinen bis zu 2 mm (Tarifnummer 59.01) und im allgemeinen... 2,5 bis 18 cm (Tarifnummer 56.01) die gewöhnliche Länge von Fasern wieder, die unter diese Tarifnummern fallen; zugleich lassen sie erkennen, daß insoweit auch Ausnahmen möglich sind.
Eine Länge von 6 bis 7mm liegt erheblich näher bei der für Scherstaub angegebenen maximalen Länge von 2 mm als bei der den Spinnfäden zugedachten Mindestlänge von 25 mm; unter diesen Umständen spricht wohl die Logik dafür, Fasern dieser Länge der Tarifstelle 59.01 B I, nicht der Tarifstelle 56.01 A zuzuordnen.
Zweifellos stellt diese Zuordnung keine Ideallösung dar, sei es auch nur aufgrund des heterogenen Charakters der Tarifbezeichnung Scherstaub, die ja, wie wir gesehen haben, recht unterschiedliche Waren zusammenfaßt. Dies ist auch die Ansicht einer der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu Rate gezogenen Stellen, nämlich der Öffentlichen Prüfstelle und Textilinstitut für Vertragsforschung, die nach eingehender Durchsicht der beiden Tarife zu dem Ergebnis gelangt, daß Kurzschnitt-Fasern nach keinem der aufgeführten Tarife einzustufen sind. Wie schon vorgeschlagen wurde, wäre es zur Ausfüllung der bestehenden Regelungslücke hinsichtlich der Fasern von 2 bis 25 mm Länge zweifellos am besten, die Kurzschnittfasern ausdrücklich in einer bestehenden oder noch zu schaffenden Tarifstelle aufzuführen.
In Anbetracht der bestehenden Rechtslage muß ich nichtsdestoweniger beantragen zu erkennen:
Synthetische Kurzschnittfasern in einer Länge von 6 bis 7 mm gehören als Scherstaub aus synthetischen Spinnstoffen zur Tarifstelle 59.01 B I des Gemeinsamen Zolltarifs.