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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.10.1980 – C-816/79

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:239

In der Rechtssache 816/79

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Bremen in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Klaus Mecke & Co., Import-Exportunternehmen mit Sitz in Bremen,

gegen

Hauptzollamt Bremen-Ost

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifstellen 56.01 A und 59.01 B I des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Am 4. August 1978 ließ die Firma Klaus Mecke & Co., ein Import-Exportunternehmen mit Sitz in Bremen, beim Zollamt Bremen-Neustädter Hafen eine Partie von 100 Ballen einer Ware aus den USA zum freien Verkehr abfertigen, die sie in der Zollanmeldung als Scherstaub aus 6 mm langen synthetischen Fasern der Tarifstelle 59.01 B I des Gemeinsamen Zolltarifs bezeichnet hatte und die danach einem vertragsmäßigen Zollsatz von 4 % unterlag.

Aufgrund einer stichprobenweisen Zollbeschau gelangte das Zollamt zu der Auffassung, bei der von der Firma Mecke eingeführten Ware handele es sich in Wirklichkeit um 6 bis 7 mm lange Abschnitte aus synthetischen Spinnfasern (aus Polyester), die als synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, zur Tarifstelle 56.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs gehörten und einem vertragsmäßigen Zollsatz von 9 % unterlägen.

Mit Bescheid vom 8. August 1978 forderte das Hauptzollamt Bremen-Ost daraufhin von der Firma Mecke die Zahlung von 4283,62 DM, nämlich 1658,00 DM Zoll und 2625,62 DM Einfuhrumsatzsteuer.

Der von der Firma Mecke am 17. August 1978 gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch wurde durch Entscheidung des Hauptzollamts Bremen-Ost vom 26. September 1978 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung rief die Firma Mecke am 24. Oktober 1978 das Finanzgericht Bremen an.

Sie führte insbesondere aus, die Streitfrage sei daraus entstanden, daß durch die fortschreitende Technik im Textilfa-ser-Aufbereitungsbereich mit der Kurzschnitt-Faser ein neues Produkt auf den Markt gekommen sei, das der Gemeinsame Zolltarif nicht ausdrücklich erfasse. Diese Ware könne nicht in die Tarifnummer 56.01 A eingeordnet werden, da der Begriff Spinnfasern die spätere Verspinnbarkeit voraussetze. Die von ihr eingeführten Fasern seien jedoch zu kurz, um auf den derzeit in der Textilindustrie verwendeten Spinnereimaschinen versponnen werden zu können. Gemäß den Erläuterungen zur Tarifnummer 56.01 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ) seien Spinnfasern im allgemeinen 25 bis 180 mm lang; dies seien gerade die zum maschinellen Verspinnen geeigneten Längenmaße. Die in Kapitel 56 aufgeführten Waren aus Spinnfasern seien sämtlich durch Verspinnen solcher Fasern hergestellt.

Die streitige Ware sei zur Herstellung von Vliesstoffen im Naßverfahren bestimmt. Diese Erzeugnisse seien in Kapitel 59 des Gemeinsamen Zolltarifs einzuordnen. Das Ausgangsmaterial falle daher ebenfalls unter Kapitel 59. Im übrigen

werde nach den Erläuterungen zur Tarifnummer 59.01 der NRZZ Scherstaub durch Schneiden von Spinnkabeln oder Spinnstoffen auf sehr kurze Längen im allgemeinen bis zu 2 mm hergestellt. Mit einer Länge von 6 mm sei das eingeführte Erzeugnis zwar länger, dieses Überschreiten der Länge von 2 mm sei aber mit dem verwendeten Wortlaut (im allgemeinen) vereinbar.

Jedenfalls sei eine Schnittlänge von 6 mm von der in den Erläuterungen festgelegten Längenspezifikation für Spinnfasern (25 bis 180 mm) sehr viel weiter entfernt als von derjenigen für Scherstaub.

Das Hauptzollamt Bremen-Ost führte demgegenüber aus, die Verspinnbarkeit synthetischer Spinnfasern sei als Kriterium für die Tarifierung ohne Belang; entscheidend sei vielmehr die objektive stoffliche Beschaffenheit.

Der Begriff Spinnfaser im zolltariflichen Sinne bezeichne synthetische und künstliche Fasern, die im Spinnverfahren hergestellt worden seien. Dies werde durch die Erläuterungen zur Tarifnummer 56.01 der NRZZ bestätigt. Die in Kapitel 50 bis 57 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführten Waren seien nach der Art der Spinnstoffe gegliedert. Einige der textilen Rohstoffe sowie die meisten Abfälle seien nicht verspinnbar; ihre tarifliche Zuordnung, zu den jeweiligen Nummern dieser Kapitel werde dadurch nicht in Frage gestellt. Im übrigen würden auch für die Herstellung von Vliesstoffen des Kapitels 59 Spinnfasern verschiedener Länge ( von 6 bis 60 mm) verwendet.

Um als Scherstaub im Sinne der Tarifstelle 59.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs beurteilt werden zu können, müßten Textilfasern so kurz sein, daß sie noch den Charakter von Staub aufwiesen. In den Erläuterungen zur Tarifnummer 59.01 der NRZZ sei von extrem kurzen Textilfasern bzw. sehr kurzer Länge die Rede. Die in den Erläuterungen verwendete Formulierung im allgemeinen bis zu 2 mm müsse mit Rücksicht auf den Wortsinn eng ausgelegt werden und rechtfertige auf keinen Fall die tarifliche Zuweisung von 6 bis 7 mm langen synthetischen Fasern zur Tarifstelle 59.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs.

Es komme nur eine Tarifierung zur Tarifstelle 56.01 A in Betracht: Als Abfälle von synthetischen Spinnstoffen der Tarifstelle 56.03 A könnten die fraglichen Waren nicht beurteilt werden, da das Material zu sauber und gleichmäßig sei.

Mit Beschluß vom 1. November 1979 hat der IL Senat des Finanzgerichts Bremen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die folgende Frage ausgesetzt:

Gehören Abschnitte aus synthetischen Spinnfasern (Polyesterfasern) in einer Länge von 6 bis 7 mm als synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, zu Tarifstelle (TSt) 56.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) oder als Scherstaub aus synthetischen Spinnstoffen zu TSt 59.01 B I des GZT?

Der Beschluß des Finanzgerichts Bremen ist am 17. Dezember 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Klaus Mecke & Co., Klägerin des Ausgangsverfahrens, am 11. Februar und 3. März 1980 und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Manfred Besehet, am 5. März 1980 schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Mit Beschluß vom 7. Mai 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Firma Klaus Mecke & Co., Klägerin des Ausgangsverfahrens, hat dem Gerichtshof Gutachten des Öffentlichen Warenprüfungsamtes für die Textilindustrie GmbH, Aachen, des Staatlichen Prüfungsamtes für das Textilgewerbe, Münchberg, der Bundesanstalt für Materialprüfung, Fachgruppe Textilien und Leder, Berlin, und des Vezelinstituut TNO, Delft/Niederlande, vorgelegt, denen zufolge die streitige Ware der Tarifnummer 59.01 des Gemeinsamen Zolltarifs zugeordnet werden muß. Diese Zuordnung rechtfertige sich im wesentlichen aus der Feststellung, daß die Tarifnummer 56.01 Spinnfasern betreffe, die nach dem derzeitigen Stand der Technik durch Verspinnen zu Garnen verarbeitet werden könnten, und daß als Scherstaub im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs alle synthetischen Kurzschnitt-Fasern anzusehen seien.

Die Kommission weist darauf hin, daß das dem Gerichtshof vorgelegte Auslegungsproblem darin bestehe, die zolltarifliche Bedeutung der Begriffe synthetische Spinnfaser und Scherstaub aus synthetischen Spinnstoffen zu ermitteln und durch Gegenüberstellung der Begriffsmerkmale die relevanten Abgrenzungskriterien herauszuarbeiten. Für die Auslegung der fraglichen Tarifstellen sei in erster Linie von Wortlaut, Zweck und Systematik des Gemeinsamen Zolltarifs selbst auszugehen. Daneben könnten die Erläuterungen und Avise zum Gemeinsamen Zolltarif sowie zur Nomenklatur des Rates über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens als wichtige Hilfsmittel für die Auslegung herangezogen werden; diese hätten jedoch lediglich erklärende bzw. verdeutlichende Funktion, ohne den Wortlaut des Gemeinsamen Zolltarifs selbst verändern zu können.

a) Nach dem Wortlaut der deutschen Fassung der Vorschrift 1 zu Kapitel 51 des Gemeinsamen Zolltarifs müsse eine Ware drei Voraussetzungen erfüllen, um als synthetische Spinnfasern qualifiziert werden zu können: Sie müsse eine bestimmte chemische Struktur (organische Polymere) aufweisen, in einem bestimmten chemisch-technischen Verfahren hergestellt worden sein (durch Polymerisation oder Kondensation von organischen Monomeren) und die äußere Form einer Faser (im Unterschied zum Faden) aufweisen.

Diese Auslegung werde durch die in den anderen sprachlichen Fassungen der Tarifstelle 56.01 A und der Vorschrift 1 zu Kapitel 51 enthaltene Legaldefinition bekräfitgt; insbesondere der Begriff discontinues weise auf die besondere Form der Faser hin.

Die aus der chemischen Zusammensetzung, der Herstellungsart und dem äußeren Erscheinungsbild als Faser entnommenen Tarifierungsmerkmale stellten gleichzeitig eine erschöpfende Aufzählung der zolltariflich relevanten Eigenschaften synthetischer Spinnfasern dar. Ihr Zusammentreffen sei erforderlich, aber auch ausreichend, um zur Tarifierung einer Ware als Spinnfaser im Sinne der Tarifstelle 56.01 A zu führen. Zolltariflich ohne Belang sei hingegen die etwaige Verwendungsmöglichkeit dieser Fasern, zum Beispiel ihre Verspinnbarkeit. Es sei falsch, dem Wort Spinnfasern entnehmen zu wollen, daß es sich um zur Verspinnung geeignete Fasern handeln müsse. Die Begriffe Spinnstoff, Spinnfaden und Spinnfaser seien vielmehr aus dem zur Herstellung dieser Waren führenden Vorgang des Spinnens abgeleitet. Im übrigen sei festzustellen, daß auch Fasern ab 5 mm Länge verspinnbar seien. Dem Umstand, daß die in den Tarifnummern 56.05 bis 56.07 genannten Waren aus Spinnfasern tatsächlich im Wege des Verspinnens hergestellt worden seien, komme keine Bedeutung zu: Das Kapitel 56 enthalte keineswegs eine abschließende Aufzählung der Waren aus Spinnfasern.

b) Waren der Tarifstelle 56.01 A unterschieden sich hinsichtlich stofflicher Beschaffenheit - und Herstellungsverfahren nicht von denen der Tarifstelle 59.01 B I. Es gehe daher im wesentlichen um die Frage, ob solche Waren, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens seien, nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, genauer: nach ; ihrer Länge, zolltariflich noch als Fasern oder bereits als Staub zu beurteilen seien.

Im Gegensatz zu den praktisch endlosen Spinnfäden (Filamenten) seien die synthetischen Fasern durch ihre begrenzte Länge sowie durch eine große Längenvariabilität gekennzeichnet. Sie würden üblicherweise durch Schneiden von endlos langen Spinnkabeln hergestellt, und es genüge, den Schneidevorgang auf das gewünschte Längenmaß einzurichten. Dieses wiederum werde im Hinblick auf den jeweils gewünschten Zweck festgelegt, wobei die häufigsten Längenmaße zwischen 2 und 20 cm lägen.

Faserlängen von 6 bis 7 mm fielen durchaus noch in den Rahmen des Begriffs Spinnfasern des Gemeinsamen Zolltarifs. Wenn in den Erläuterungen zur Tarifnummer 56.01 der NRZZ ausgeführt werde, daß synthetische und künstliche Spinnfasern im allgemeinen 2,5 bis 18 cm lang seien, so werde damit auf den gebräuchlichsten Typ von Spinnfasern Bezug genommen. Eine verbindliche Längenbegrenzung könne den Erläuterungen nicht entnommen werden. Bei den von der Firma Mecke eingeführten Waren handele es sich um Spinnfasern, die im Hinblick auf ihre künfitge Verwendung zur Herstellung von bestimmten Vliesstoffen auf ein kürzeres Maß als für Spinnfasern sonst üblich geschnitten worden seien.

c) Eine tarifliche Zuordnung der hier streitigen Waren zur Tarifstelle 59.01 B I könne nicht in Betracht kommen.

Der Gemeinsame Zolltarif gebe keine Definition des Begriffs Scherstaub. Er stelle zunächst auf den Vorgang des Scherens ab und bezeichne die dabei anfallenden Gewebepartikel. Die deutsche Fassung der Tarifstelle verdeutliche darüber hinaus, daß die Ware den Charakter von Staub aufweisen müsse. Dieses Tarifierungsmerkmal stehe im Vordergrund: Es beziehe sich auf die objektive Beschaffenheit, nicht aber auf das — schwer oder gar nicht nachprüfbare — Herstellungsverfahren. Bei den Waren der Tarifstelle 59.01 B I müsse es sich um ein bestimmtes Material — synthetischen Spinnstoff — in Staubform handeln.

Ganz allgemein vermittle der Begriff Staub den Eindruck von sehr kleinen, pulver- oder mehlartigen Teilchen, die als einzelne optisch gar nicht mehr wahrgenommen würden. In der Literatur werde Staub definiert als feine feste Teilchen beliebiger Form, Struktur und Dichte bzw. feinstzerteilte Feststoffe.

Die Erläuterungen zur Tarifnummer 59.01 der NRZZ enthielten Ausführungen zum Begriff Scherstaub. Danach sei als wesentlich festzuhalten, daß Scherstaub aus extrem kurzen Textilfasern bestehe und daß er durch Schneiden von Spinnkabeln oder Spinnstoffen auf sehr kurze Länge hergestellt werden könne. Damit werde — in genereller Form — auf den staubartigen Charakter dieser Waren abgehoben.

Die Formulierung im allgemeinen bis zu 2 mm scheine nahezulegen, daß auch längere Fasern als Scherstaub qualifiziert werden könnten. Eine allgemeine Schlußfolgerung dieser Art wäre unzutreffend und nicht mit dem Wortlaut des Gemeinsamen Zolltarifs vereinbar. Scherstaub falle üblicherweise an, wenn textile Stoffe veredelt würden. Die Einzelpartikel des Scherstaubs wiesen daher zwangsläufig unregelmäßige Längenmaße auf, die im Schnitt (im allgemeinen) nicht über 2 mm hinausgingen. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, daß manche Einzelfasern länger seien, ohne daß sich dadurch der Staubcharakter der Ware insgesamt ändere. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Situation, daß die Gesamtheit der Fasern auf ein 2 mm überschreitendes, regelmäßiges Längenmaß zugeschnitten worden sei. Für eine derartige Ware wäre der vom Gemeinsamen Zolltarif geforderte Staubcharakter nicht mehr gegeben.

d) Regelmäßig geschnittene Spinnfasern von 6 bis 7 mm Länge könnten nicht mehr als Scherstaub im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs angesehen werden und würden daher auch nicht von der Tarifstelle 59.01 B I erfaßt.

Auf die vom Finanzgericht Bremen vorgelegte Frage sei daher wie folgt zu antworten :

Abschnitte aus synthetischen Spinnfasern mit einer regelmäßigen Länge von 6 bis 7 mm gehören als synthetische Spinnfasern zur Tarifstelle 56.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 12. Juni 1980 haben die Firma Klaus Mecke & Co., Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch ihren Inhaber Klaus Mecke, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Manfred Beschel, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen beantwortet, die ihnen vom Gerichtshof gestellt wurden.

Gestützt auf ergänzende Gutachten des Industrieverbandes Vliesstoffe, Wiesbaden, des staatlichen Prüfamtes für Textilstoffe, Reutlingen, und der öffentlichen Prüfstelle und Textilinstitut für Vertragsforschung, Krefeld, hat die Firma Mecke erneut bekräftigt, die streitige Ware sei eindeutig der Tarifnummer 59.01 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen.

Aus dem Wortlaut des Gemeinsamen Zolltarifs, den darin enthaltenen Definitionen sowie den Erläuterungen sei zu folgern, daß solche synthetischen oder künstlichen Fasern, die nicht zur Weiterverarbeitung in einem Spinnverfahren geeignet seien, nicht unter das Kapitel 56 fielen und daß eine Ware, die durch Schneiden von Spinnkabeln oder -stoffen auf sehr kurze Längen entstehe, zum Verspinnen nicht geeignet sei und ihren Charakter gegenüber einer Spinnfaser wesentlich verändert habe, als Scherstaub der Tarifnummer 59.01 zugeordnet werden müsse.

Das Hauptzollamt Bremen-Ost habe sich zur Beschaffung von Gutachten nicht an ein einziges offizielles, neutrales Institut gewandt.

Im Rahmen einer 25jährigen Praxis im internationalen Handel mit synthetischen Fasern aller Art und mit Einfuhren über die verschiedensten deutschen Seehafenoder Grenzzollämter hätten sich niemals auch nur die geringsten Schwierigkeiten bei der tariflichen Zuordnung von Fasermaterial ergeben, das abhängig von seiner Länge und damit seiner Verspinnbarkeit entweder dem Kapitel 59 oder dem Kapitel 56 zugeordnet worden sei.

Den Erläuterungen zur Tarifnummer 59.01 zufolge gebe es drei Sorten von Scherstaub, nämlich solchen, der bei der Veredelung von Geweben anfalle, solchen, der durch Schneiden von Spinnkabeln oder Spinnstoffen auf sehr kurze Länge hergestellt werde, und solchen, der durch Mahlen von Spinnstoffen hergestellt werde; nur der letztere habe tatsächlich Staub- oder Pulvercharakter. Der Staubcharakter der Ware könne somit nicht das entscheidende Kriterium für die Zuordnung zur Tarifnummer 59.01 sein.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. September 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 1. November 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 1979, hat das Finanzgericht Bremen dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidungsfrage über die Auslegung der Tarifstellen 56.01 A und 59.01 B I des Gemeinsamen Zolltarifs im Hinblick auf die Tarifierung von synthetischen Kurzschnitt-Fasern vorgelegt.

2 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens im August 1978 eine Partie von 6 bis 7 mm langen Abschnitten aus synthetischen Spinnfasern aus Polyester aus den USA einführte. Sie meldete die Ware als Scherstaub aus synthetischen Spinnstoffen im Sinne der Tarifstelle 59.01 B I des Gemeinsamen Zolltarifs an, der einem vertragsmäßigen Zollsatz von 4 % unterliegt.

3 Die Zollverwaltung meinte dagegen, es handele sich um synthetische Spinnfasern der Tarifstelle 56.01 A, die einem vertragsmäßigen Zollsatz von 9 % unterliegen. Die von der Klägerin herangezogene Tarifstelle 59.01 B I beziehe sich nur auf extrem kurze Spinnfaserabschnitte von staubartiger Beschaffenheit, wie sie im allgemeinen bei der Veredelung von Geweben, insbesondere beim Scheren von Samt, anfielen. Gemäß den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sei diese Tarifstelle nicht auf Faserabschnitte mit einer Länge von mehr als 2 mm anwendbar, und zwar nicht einmal dann, wenn sie durch Schneiden von synthetischen Spinnkabeln oder -stoffen hergestellt seien. Unter diesen Umständen müsse die fragliche Ware der Tarifstelle 56.01 A zugeordnet werden.

4 Gegen die Zurückweisung ihres Einspruchs durch das Hauptzollamt rief die Klägerin das Finanzgericht an, das dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage vorgelegt hat, um den jeweiligen Anwendungsbereich der beiden Zolltarifstellen, auf die sich die Parteien berufen, bestimmen zu können. Die Frage hat folgenden Wortlaut:

Gehören Abschnitte aus synthetischen Spinnfasern (Polyesterfasern) in einer Länge von 6 bis 7 mm als synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, zu Tarifstelle (TSt) 56.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) oder als Scherstaub aus synthetischen Spinnstoffen zu TSt 59.01 B I des GZT?

5 In dem Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens im wesentlichen vorgetragen, die Tarifstelle 56.01 A erfasse nur Spinnfasern, die verspinnbar seien; dies sei bei solch extrem kurzen Faserabschnitten, wie sie sie eingeführt habe, nicht der Fall. Unter diesen Umständen sei eine Zuordnung zur Tarifnummer 59.01 angebracht, da diese verschiedene Fasersorten umfasse, die sämtlich nicht verspinnbar seien. Tatsächlich seien die streitigen Fasern zur Herstellung von Vliesstoffen der Tarifnummer 59.03 bestimmt, die demselben Kapitel angehörten wie Scherstaub.

6 Die Kommission hat sich demgegenüber der Auffassung der Zollverwaltung angeschlossen. Eine Ware der vorliegenden Art, die einen regelmäßigen Zuschnitt von einigen Millimetern Länge aufweise, sei als Spinnfaser der Tarifstelle 56.01 A anzusehen, während Scherstaub der Tarifstelle 59.01 B I nach mehreren Sprachfassungen des Zolltarifs, nämlich der deutschen, englischen und dänischen Fassung, durch seine staubförmige Beschaffenheit gekennzeichnet sei; die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens enthielten darüber hinaus die Angabe, daß Faserabschnitte dieser Tarifnummer im allgemeinen nicht länger als 2 mm seien.

7 Ein Vergleich zwischen den verschiedenen Sprachfassungen der genannten Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs läßt erkennen, daß die vor dem nationalen Gericht aufgetretenen Auslegungsschwierigkeiten ihren Ursprung hauptsächlich in den Besonderheiten der deutschen Fassung des Tarifs haben. Diese Tarifstellen sind daher in allen Amtssprachen nebeneinander zu prüfen; ergänzend sind dabei die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu den betreffenden beiden Tarifstellen heranzuziehen.

Zur Auslegung der Tarifstelle 56.01 A

8 Die Tarifstelle 56.01 A lautet in den sechs Sprachfassungen des Tarifs wie folgt:

deutsch:. Spinnfasern;

englisch: textile fibres;

dänisch: fibre;

französisch: fibres textiles;

italienisch: fibre tessili;

niederländisch : vezels.

9 Ein Vergleich dieser Fassungen zeigt, daß lediglich der deutsche Begriff auf den Vorsprung des Spinnens Bezug nimmt; dieser Begriff ist außerdem zweideutig, da er sowohl Fasern bezeichnet, die durch Spinnen hergestellt werden, als auch solche, die zum Verspinnen verwendet werden sollen. Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher amtlicher Fassungen zeigt ganz deutlich, daß die Tarifstelle 56.01 A insoweit offen ist, als sie unabhängig von der Art ihrer Herstellung und ihrem späteren Verwendungszweck alle Arten von Fasern umfaßt. Der Auslegung der Klägerin, die den Anwendungsbereich dieser Tarifstelle dadurch willkürlich einschränken würde, daß alle Fasern ausgeschlossen würden, die nicht zum späteren Verspinnen geeignet wären, kann daher nicht gefolgt werden.

10 Im übrigen wurde die Tarifnummer 56.01 durch die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens weiter wie folgt klargestellt:

Die Fasern können auf verschiedene Länge geschnitten werden, je nach Art des Grundstoffes, der Art des herzustellenden Garns, der Art des Spinnstoffes, dem sie beigemischt werden sollen, usw.; im allgemeinen sind synthetische ... Spinnfasern 2,5 bis 18 cm lang.

11 Diesen Ausführungen läßt sich entnehmen, daß Fasern, die kürzer als 2,5 cm sind, im allgemeinen nicht als Spinnfasern im Sinne der Tarifstelle 56.01 A anzusehen sind. Den Erläuterungen zufolge läßt sich also diese Tarifstelle nicht auf Fasern anwenden, die zwar ihrer Art nach unzweifelhaft unter den Begriff Spinnfaser fallen, jedoch die in den Erläuterungen angegebene Mindestlänge deutlich unterschreiten. Eine Zuordnung zu dieser Rubrik könnte daher nur dann in Betracht kommen, wenn sich kein Bezug zu einer Tarifnummer mit einer genaueren Warenbezeichnung herstellen ließe.

Zur Tarifstelle 59.01 B I

12 Die Tarifstelle 59.01 B I lautet in den sechs Sprachfassungen des Tarifs wie folgt:

deutsch: Scherstaub;

englisch: flock and dust;

dänisch: flok, støv;

fianzösisch: tontìsses;

italienisch : borre di cimatura;

niederländisch: scheerhaar.

13 In sprachlicher Hinsicht sind die sechs Fassungen dieser Tarifstelle recht uneinheitlich. Vier von ihnen, nämlich die deutsche, französische, italienische und niederländische Fassung, verwenden einen einzigen Begriff, wobei die Betonung auf dem Vorgang des Scherens liegt, während in der englischen und der dänischen Fassung zwei Begriffe nebeneinandergestellt sind, die sich nicht auf diesen Vorgang beziehen, sondern allein auf das äußere Erscheinungsbild der Ware abstellen. In diesem Rahmen nimmt die deutsche Fassung insofern eine Sonderstellung ein, als sie in einem einzigen zusammengesetzten Wort den Vorgang des Scherens mit der staubartigen Beschaffenheit der Ware verbindet.

14 Diese sprachvergleichende Untersuchung zeigt deutlich, daß die Tarifstelle 59.01 B I nicht eindeutig ist und daß sie einer Klarstellung bedarf, um unterschiedliche Auslegungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten je nach der verwendeten Fassung zu verhindern.

15 Der Anwendungsbereich dieser Tarifstelle wurde in den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens folgendermaßen umschrieben:

Scherstaub besteht aus extrem kurzen Textilfasern ... und fällt im allgemeinen bei der Veredelung von Geweben an, insbesondere beim Scheren von Samt. Er wird auch durch Schneiden von Spinnkabeln oder Spinnstoffen auf sehr kurze Länge (im allgemeinen bis zu 2 mm) hergestellt ... Gewisser Scherstaub, der gewöhnlich in Pulverform vorkommt, wird durch Mahlen von Spinnstoffen hergestellt.

16 Diese Erläuterung zeigt, daß die in der Tarifstelle 59.01 B I verwendeten unterschiedlichen Ausdrücke lediglich einen Sammelbegriff für Fasern oder Faserstücke darstellen, die entweder

als Nebenprodukt bei der Veredelung von Geweben, insbesondere beim Scheren von Samt, oder

beim Schneiden von Spinnkabeln oder Spinnstoffen oder

beim Mahlen von Spinnstoffen anfallen.

17 Im ersten Falle erhält man ultrakurze Fasern unterschiedlicher Länge, die bei bestimmten Verfahren in der Textilindustrie als Abfälle anfallen, im zweiten Falle ein flockenförmiges Erzeugnis, das aus regelmäßigen Faserabschnitten besteht; im dritten Falle handelt es sich um ein Pulver aus Spinnstoffen. Abweichend von der in diesem Rechtsstreit von der Zollverwaltung geäußerten Ansicht darf demzufolge weder diese Kategorie auf Scherabfälle beschränkt noch in allen Fällen eine staubartige Beschaffenheit der Ware verlangt werden. Eine derartige Auslegung ließe nämlich eine der drei Gruppen unberücksichtigt, die in den Erläuterungen aufgeführt sind. Aus diesen Erläuterungen folgt vielmehr, daß die Tarifstelle 59.01 B I auch auf Faserabschnitte mit einheitlicher Schnittlänge anwendbar ist, wie sie hier im Streit stehen.

18 Unter diesen Umständen können sich Zweifel allenfalls aus der in den Erläuterungen zur Tarifstelle 59.01 B I dem Begriff sehr kurze Länge hinzugefügten Klarstellung ergeben, daß hierunter Fasern zu verstehen sind, die im allgemeinen nicht länger als 2 mm sind.

19 Die vorstehend entwickelten Auslegungsgesichtspunkte lassen jedoch erkennen, daß zumindest zwei Merkmale auf eine größere Nähe der fraglichen Ware zur Tarifstelle 59.01 B I schließen lassen: zum einen die genauere Warenbezeichnung, die diese Tarifstelle enthält, die, wie bereits festgestellt, auch die durch Schneiden von Spinnkabeln oder -stoffen auf sehr kurze Länge hergestellten Fasern umfaßt; zum anderen die Faserlänge selbst, die im vorliegenden Fall näher bei der Art Fasern liegt, die die Erläuterungen zur Tarifstelle 59.01 B I im Auge haben, als bei der in den Erläuterungen zur Tarifstelle 56.01 A angegebenen Größenordnung. Daraus folgt, daß eine Ware der hier im Streit stehenden Art entgegen dem durch die deutsche Fassung des Zolltarifs hervorgerufenen Eindruck letztlich unter Berücksichtigung der Erläuterungen vorzugsweise der Tarifstelle 59.01 B I zuzuordnen ist.

20 Auf die vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß Abschnitte aus synthetischen Spinnfasern in einer Länge von 6 bis 7 mm als Scherstaub aus synthetischen Spinnstoffen unter die Tarifstelle 59.01 B I des Gemeinsamen Zolltarifs fallen.

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Bremen mit Beschluß vom 1. November 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Abschnitte aus synthetischen Spinnfasern in einer Länge von 6 bis 7 mm fallen als Scherstaub aus synthetischen Spinnstoffen unter die Tarifstelle 59.01 B I des Gemeinsamen Zolltarifs.