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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.09.1980 – C-824/79
Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1980:217
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean-Pierre Warner
vom 18. september 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese beiden Rechtssachen sind im Wege von Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione vor den Gerichtshof gebracht worden. Klägerin in den beiden vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten ist die Firma S.a.s. Prodotti Alimentari Folci (die ich nachstehend Folci nennen werde); Beklagte ist die Amministrazione delle Finanze dello Stato. Zwischen beiden ist streitig, welcher Zollsatz auf getrocknete und in Scheiben geschnittene wilde Pilze anwendbar ist, die Folci in den Jahren 1975 und 1976 aus Jugoslawien eingeführt hat.
Unstreitig fallen diese Pilze unter die Tarifstelle 07.04 B des gemeinsamen Zolltarifs, die folgenden Wortlaut hat:
Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet:
A. ...
B. andere.
Der Zollsatz für diese Tarifstelle beträgt 16 %.
Seit 1971 wendet die Gemeinschaft jedoch ein allgemeines Präferenzsystem zugunsten von Entwicklungsländern an, zu denen auch Jugoslawien gehört. Die in den Jahren 1975 und 1976 geltenden Verordnungen über dieses System waren die Ratsverordnungen (EWG) Nrn. 3055/74 (berichtigt durch die im Amtsblatt L 121 vom 14. 5. 1975, S. 24, veröffentlichte Berichtigung) und 3011/75. Der Anhang A beider Verordnungen enthält das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die das System gilt. Zur Tarifnummer 07.04 des GZT heißt es dort:
Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet:
ex B. andere:
ganze Pilze, getrocknet, ausgenommen Zuchtpilze
Meerrettich (Cochlearia armoracia)
Für aus Entwicklungsländern stammende Pilze, die dieser Beschreibung entsprechen, gilt der ermäßigte Zollsatz von 10%.
Folci macht geltend, die von ihr eingeführten Pilze fielen unter die Beschreibung im Anhang A. Die Amministrazione delle Finanze dello Stato weist darauf hin, daß es sich nicht um ganze, sondern um in Scheiben geschnittene Pilze gehandelt habe, und verlangt daher Zoll in Höhe des allgemeinen Satzes von 16 %. Um über die Tatsache hinwegzukommen, daß die Pilze in Scheiben geschnitten waren, macht Folci geltend, das Wort ganze im Anhang A sei in dem Sinne auszulegen, daß nicht jeder einzelne Pilz in einem Stück vorzuliegen brauche, sondern daß der gesamte Pilz (Stiel und Hut), wenn auch in Stücken, vorliegen müsse. Folci stützt diese Auffassung auf die Behauptung, daß es sich bei nahezu allen getrockneten wild gewachsenen Pilzen, die aus Entwicklungsländern in die Gemeinschaft eingeführt würden, um Steinpilze handele (was auch bei den von ihr eingeführten Pilzen der Fall gewesen sei) und daß Steinpilze bekanntlich nicht getrocknet werden könnten, wenn sie nicht zuvor in Scheiben geschnitten worden seien. Daher werde dem Zollzugeständnis, das nach dem Präferenzsystem für getrocknete wilde Pilze gelte, jede Wirkung genommen, wenn man ganz als gleichbedeutend mit in einem Stück auslege. Das Erfordernis, daß der gesamte Pilz vorliegen müsse, lasse sich damit erklären, daß die Hüte allein einen höheren Handelswert hätten, da sie schmackhafter seien.
Der erste, zunächst beim Tribunale Triest anhängige Rechtsstreit zwischen den Parteien geht auf Einfuhren zurück, die Folci im Februar 1976 vorgenommen hat. Mit Urteil vom 30. Juni 1976 entschied das Tribunale zugunsten von Folci. Die Amministrazione delle Finanze dello Stato legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel zur Corte d'Appello Triest ein, dem dieses Gericht mit Urteil vom 24. März 1977 stattgab. Die Corte d'Appello führte aus, ganz bedeute in einem Stück. Es sei unzutreffend, daß wild gewachsene Pilze nur nach vorherigem Zerschneiden getrocknet werden könnten. Die vom Tribunale vorgenommene Auslegung könne nur dann Bestand haben, wenn im Falle geschnittener Pilze sichergestellt werden könne, daß deren Bestandteile im richtigen Verhältnis zueinander vorlägen, und dies auch nachgeprüft werden könne; das sei jedoch nicht der Fall.
Die Streitfrage gelangte ein zweites Mal vor das Tribunale im Zusammenhang mit Einfuhren, die Folci während des Jahres 1975 und im Januar 1976 durchgeführt hatte. Mit Urteil vom 27. Mai 1977 entschied das Tribunale diesmal im Einklang mit der Entscheidung der Corte d'Appello gegen Folci. Das von Folci gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wies die Corte d'Appello mit Urteil vom 23. Februar 1978 zurück.
Gegen die beiden Urteile der Corte d'Appello hat Folci weiteres Rechtsmittel zur Corte Suprema di Cassazione eingelegt. Die dem Gerichtshof von diesem Gericht vorgelegte Frage lautet, kurz gefaßt: Wie ist das Wort ganze in dem betreffenden Zusammenhang auszulegen?
Die italienische Regierung hat vor dem Gerichtshof darauf hingewiesen, daß die Beschreibung der begünstigten Erzeugnisse in den Anhängen A der für die Jahre 1973 und 1974 geltenden Verordnungen über das Präferenzsystem (Ratsverordnungen (EWG) Nrn. 2767/72 und 3506/73) das Wort ganze nicht enthalten hätten; auch in den entsprechenden Warenbeschreibungen der Anhänge A der für das Jahr 1977 und die folgenden Jahre geltenden Verordnungen (nämlich der Ratsverordnungen (EWG) Nrn. 3206/76, 2710/77, 3161/78 und 2792/79) fehle dieses Wort. Diese Feststellung allein führte in der Sache nicht weiter. Der Gerichtshof hat die Kommission jedoch um Aufschluß darüber ersucht, warum das Wort ganze zunächst gefehlt habe, dann eingefügt und schließlich gestrichen worden sei. Der Antwort der Kommission zufolge hat sich der Rat 1974 beim Erlaß der Rechtsvorschriften für 1975 entschlossen, das Wort ganze einzufügen, um der Gefahr einer Anwendung des ermäßigten Zollsatzes auf Konserven von Zuchtpilzstücken zu vermeiden; wenn Pilze geschnitten worden seien, lasse sich nämlich nur schwer zwischen Stücken von wild gewachsenen Pilzen und solchen von Zuchtpilzen unterscheiden. Als sie im Jahre 1976 die Rechtsvorschriften für 1977 vorbereitet habe, habe die Kommission unter dem Eindruck der Tatsache gestanden, daß bestimmte Entwicklungsländer nur Konserven von in Stücke geschnittenen Pilzen herstellten. Sie sei der Auffassung gewesen, daß es wichtiger sei, diese Länder in den Genuß des Präferenzsystems kommen zu lassen, als absolut sicherzustellen, daß keine Zuchtpilzstücke durch die Regelung begünstigt würden, was ohnehin selten sei. Der Rat habe sich diese Auffassung zu eigen gemacht, und das Wort ganze sei demgemäß gestrichen worden.
Meines Erachtens ist große Vorsicht bei der Verwendung von Auskünften der in dieser Antwort gegebenen Art als Hilfe bei der Auslegung einer Ratsrichtlinie geboten. Dies kommt einer Heranziehung der Ansichten der an der Vorbereitung einer rechtlichen Regelung beteiligten Personen als einer Hilfe zur Auslegung dieser Regelung gefährlich nahe, was ich aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 136/79 (National Panasonic (UK) Ltd./Kommission, noch nicht veröffentlicht) nicht für zulässig halte. Meiner Ansicht nach kann einer solchen Antwort allenfalls entnommen werden, welchem Mißstand mit der Regelung tatsächlich abgeholfen werden sollte.
Die italienische Regierung hat auch auf zwei Dokumente hingewiesen, die die Kommission für den Ausschuß für das Schema des GZT vorbereitet hat. Bei dem ersten handelt es sich um einen an diesen Ausschuß gerichteten Bericht vom 9. Dezember 1976 über das Urteil des Tribunale Triest vom 30. Juni 1976 (d. h. über dessen erstes Urteil). Das zweite Dokument ist ein Bericht über eine im Januar 1977 abgehaltene Tagung dieses Ausschusses, auf der unter anderem dieses Urteil erörtert wurde. In dem Bericht heißt es: Alle Delegationen vertreten in dieser Frage den Standpunkt, daß der in dem fraglichen Text enthaltene Begriff ganz ausschließt, daß die zu dieser Tarifstelle gehörenden Waren in Stücke oder in Scheiben zerschnitten sind.
Beide Dokumente tragen den Vermerk Eingeschränkte Verteilung (s. Anlagen 1 und 2 zu den schriftlichen Erklärungen der italienischen Regierung).
Der Gerichtshof hatte bereits mehrmals Gelegenheit, sich zum rechtlichen Rang von Stellungnahmen des Ausschusses für das Schema des GZT zu äußern. Ich verweise insbesondere auf die Urteile in den verbundenen Rechtssachen 69 und 70/76 (Dittmeyer/HZA Hamburg- Waltershof, Slg. 1977, 231), wo der Ausschuß seine Stellungnahme in Form eines Tarifentscheids abgegeben hatte, sowie in den Rechtssachen 11/79 (Cleton, Slg. 1979, 3069) und 54/79 (Hako-Schuh, Urteil vom 26. Februar 1980, noch nicht veröffentlicht), in denen die Auffassung des Ausschusses in den Erläuterungen zum Schema des GZT veröffentlicht worden war (s. in der Rechtssache Dittmeyer Randnrn. 3 und 4 der Entscheidungsgründe und meine Schlußanträge, S. 242 ff., in der Rechtssache Cleton, Randnrn. 12 und 13 der Entscheidungsgründe und meine Schlußanträge, S. 3087 ff., sowie in der Rechtsache Hako-Schuh, Randnr. 6 der Entscheidungsgründe und die Schlußanträge von Generalanwalt Mayras S. 6 ff. des Manuskripts). Wie sich aus diesen Entscheidungen ergibt, sind Stellungnahmen des Ausschusses für das Schema des GZT rechtlich nicht verbindlich, sondern stellen eine wertvolle Auslegungshilfe dar, soweit sie im Einklang mit dem GZT selbst stehen. Dies ist aber wohl der erste Fall, in dem der Gerichtshof eine Stellungnahme des Ausschusses als Auslegungshilfe heranziehen soll, die in einem Dokument mit eingeschränkter Verteilung enthalten ist. Meines Erachtens ist es grundsätzlich nicht zulässig, als Hilfe zur Auslegung irgendeines Bestandteils einer Ratsverordnung Unterlagen heranzuziehen, die nicht in irgendeiner Form veröffentlicht worden und daher Privatpersonen (einschließlich der Händler) und ihren juristischen Beratern nicht zugänglich sind.
Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat die italienische Regierung zusätzlich zu den Argumenten, von denen sich die Corte d'Appello Triest hatte leiten lassen, ein weiteres reizvolles Argument vorgetragen. Nach der von Folci vertretenen Auslegung der betreffenden Warenbezeichnung würde der ermäßigte Zollsatz (in den Jahren 1975 und 1976) danach nämlich nicht nur für in Stücke oder in Scheiben geschnittene Pilze, sondern auch für Pilze gelten, die zerkleinert oder zu Pulver verarbeitet seien. Jedenfalls bei letzteren lasse sich unmöglich feststellen, ob das Pulver von den Hüten oder von den Stielen stamme.
Die meiner Ansicht nach entscheidende Überlegung ist jedoch in diesem Verfahren nicht vorgetragen worden. Nicht in allen sprachlichen Fassungen des Textes nämlich ist die Mehrdeutigkeit gegeben, um deren Klärung die Corte Suprema di Cassazione den Gerichtshof ersucht. Die sechs Fassungen lauten unter Fortlassung der sich auf Meerrettich beziehenden Textstelle wie folgt:
Dänisch: Grønsager, tørrede, også snittede, knuste eller pulveriserede, men ikke yderligere tilberedte: ex B. Andre varer:
Svampe, hele, tørrede, undtagen dyrket champignon;
Deutsch: Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet: ex B. andere:
ganze Pilze, getrocknet, ausgenommen Zuchtpilze;
Französisch: Légumes et plantes potagères desséchés, déshydratés ou évaporés, même coupés en morceaux ou en tranches ou bien broyés ou pulvérisés, mais non autrement préparés:
ex B. autres:
Champignon entiers desséchés, déshydratés ou évaporés, à l'exclusion des champignons de couche;
Italienisch: Ortaggi e piante mangerecce, disseccati, disaduatati o evaporati, anche tagliati in pezzi o in fette oppure macinati o polverizzati, ma non altrimenti preparati: ex B. altri:
Funghi interi disseccati, disidratati o evaporati esclusi i funhi di coltivazione;
Niederländisch: Groenten en moeskruiden, gedroogd, gedehydreerd of geëvaporeerd, ook indien in stukken of in schijven gesneden, dan wel fijngemaakt of in poedervorm, doch niet op andere wijze bereid: ex B. andere:
gehele paddestoelen, dedroogd, gedehydreerd of geëvaporeerd, met uitzondering van gekweekte paddestoelen;
Englisch: Dried, dehydrated or evaporated vegetables, whole, cut, sliced, broken or in powder but not further prepared: ex B. Other:
Whole mushrooms, dried, dehydrated or evaporated, excluding cultivated mushrooms.
Ich habe die englische Fassung zuletzt angeführt, weil ihr sprachlicher Aufbau erkennbar leicht von dem der übrigen fünf Fassungen abweicht. Dies ist darauf zurückzuführen, daß zwar alle sechs Fassungen der Tarifnummer 07.04 des GZT auf der Fassung dieser Nummer in der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (BZR) beruhen, der englische Text jedoch den englischen Text dieser Nomenklatur wiedergibt, während die anderen fünf Fassungen den französisehen Text wiedergeben oder diesem nachgebildet sind (bekanntlich sind nur die englische und die französische Fassung des BZR-Zolltarifschemas verbindlich).
Der Unterschied liegt nun darin, daß das Wort whole im englischen Text in der Tarifnummer 07.04 selbst und zwar in einer Weise erscheint, daß völlig eindeutig ist, daß es als Gegensatz zu cut, sliced, broken or in powder verwendet wird. Somit kommt es nach der englischen Fassung nicht in Betracht, daß ein Pilz sowohl whole als auch sliced ist. In den übrigen Fassungen erscheint das Wort ganze erstmals unter ex B. andere im Anhang A der Verordnung Nr. 3055/74, und zwar so, daß die von Folci vertretene Auslegung in Betracht kommt. Die Auslegung aller sechs Fassungen muß jedoch dieselbe Bedeutung ergeben, so daß die von Folci vertretene Auslegung nach meiner Ansicht notwendigerweise zurückzuweisen ist.
Ich beantrage daher, die dem Gerichtshof von der Corte di Cassazione vorgelegten Fragen im Sinne der von der Amministrazione delle Finanze dello Stato vertretenen Auslegung, die auch von der Kommission unterstützt wird, zu beantworten.