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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.10.1980 – C-824/79
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:240
In den verbundenen Rechtssachen 824 und 825/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte Suprema di Cassazione in zwei vor dieser anhängigen Verfahren
S.a.s. Prodotti Alimentari Folci
gegen
Amministrazione delle Finanze dello Stato
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummer 07.04 im Anhang A der Verordnungen Nr. 3055/74 des Rates vom 2. Dezember 1974 (ABl. L 329, S. 114) und Nr. 3011/75 vom 17. November 1975 (ABl. L 310, S. 114) über die Einführung eines allgemeinen Präferenzsystems für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zugunsten von Entwicklungsländern
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
A — Sachverhalt und Verfahren vor der Corte di Cassazione
1. Die Firma Folci führte in den Jahren 1975 und 1976 zweimal in Scheiben geschnittene und getrocknete Pilze, die jedoch Stiele und Hüte enthielten, von Jugoslawien nach Italien ein. Sie ist der Auffassung, daß auf diese Einfuhren der für Entwicklungsländer geltende Zollsatz von 10 % anzuwenden sei.
Die Amministrazione delle Finanze dello Stato meint dagegen, die eingeführten Pilze seien zu dem gewöhnlichen im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Satz von 16 % zu verzollen.
2. Die Meinungsverschiedenheit rührt daher, daß der ermäßigte Satz nach dem Wortlaut der Präferenzregelung für ganze Pilze gilt.
Die Corte d'appello Triest folgte in zwei Urteilen vom 24. März 1977 und vom 23. Februar 1978 der Auffassung der Amministrazione delle Finanze.
Die Firma Folci legte gegen diese Urteile Rechtsmittel ein mit der Begründung, die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Amministrazione delle Finanze sei unrichtig.
Die Corte Suprema di Cassazione hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof in einer der beiden Rechtsstreitigkeiten folgende Frage vorgelegt:
Ist die Tarifstelle 07.04 ex B. andere: ganze Pilze, getrocknet, ausgenommen Zuchtpilze, für die im Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 3055/74 des Rates vom 2. Dezember 1974 und im Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 3011/75 des Rates vom 17. November 1975 ein Zollsatz von 10 % festgesetzt ist, dahin zu verstehen, daß der vorerwähnte ermäßigte Zollsatz auf getrocknete, gedörrte oder evaporierte Pilze, ausgenommen Zuchtpilze, anzuwenden ist, auch wenn diese in Stücke oder in Scheiben geschnitten sind (gleichwohl jedoch in allen ihren Teilen, nämlich Stiel, Hut usw., vollständig sind), oder gilt er lediglich für wild gewachsene und nicht in Stücke oder in Scheiben geschnittene getrocknete, gedörrte oder evaporierte Pilze?
In der zweiten Rechtssache ist dieselbe Frage, jedoch nur hinsichtlich der Verordnung Nr. 3011/75, vorgelegt worden.
B — Die Gemeinschaftsregelung
1. Der Gemeinsame Zolltarif (Anhang zu den Verordnungen Nr. 2658/74 des Rates vom 15. Oktober 1974, ABl. L 295 vom 1. November 1974, S. 1, und Nr. 3000/75 vom 17. November 1975, ABl. L 304 vom 24. November 1975, S. 1) betrifft in beiden Fällen unter der Tarifnummer 07.04
Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder in Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet:
A. Speisezwiebeln ...
B. andere ...
Der in den Verordnungen Nr. 3055/74 des Rates vom 2. Dezember 1974 (mit Berichtigung im Amtsblatt L 121 vom 14. Mai 1975) und Nr. 3011/75 vom 17. November 1975 über die Einführung eines allgemeinen Präferenzsystems für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zugunsten von Entwicklungsländern (ABl. L 329, S. 114, und ABl. L 310, S. 114) vorgesehene ermäßigte Zollsatz von 10 % gilt im Rahmen der Tarifnummer 07.04 für
Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet:
ex B. andere:
ganze Pilze, getrocknet, ausgenommen Zuchtpilze.
Die dänische, französische, italienische und niederländische Fassung lauten wie folgt:
Grønsager, tørrede, også snittede, knuste eller pulveriserede, men ikke yderligere tilberedte:
ex B. Andre varer:
Svampe, hele, tørrede, undtagen dyrket champignon;
Légumes et plantes potagères desséchés, déshydratés ou évaporés, même coupés en morceaux ou en tranches ou bien broyés ou pulvérisés, mais non autrement préparés:
ex B. autres:
Champignons entiers desséchés, déshydratés ou évaporés, à l'exclusion des champignons de couche;
Ortaggi e piante mangerecce, disseccati, disidratati o evaporati, anche tagliati in pezzi o in fette oppure macinati o polverizzati, ma non altrimenti preparati:
ex. B. altri:
Funghi interi disseccati, disidratati o evaporati esclusi i funghi di coltivazione,
Groenten en moeskruiden, gedroogd, gedehydreerd of geëvaporeerd, ook indien in stukken of in schijven gesneden, dan wel fijngemaakt of in poedervorm, doch niet op andere wijze bereid:
ex B. andere:
gehele paddestoelen, dedroogd, gedehydreerd of geëvaporeerd, met uitzondering van gekweekte paddestoelen.
Nach der englischen Fassung gilt der ermäßigte Satz jedoch für:
Dried, dehydrated or evaporated vegetables, whole, cut, sliced, broken or in powder but not further prepared:
ex B. Other:
Whole mushrooms, dried, dehydrated or evaporated, excluding cultivated mushrooms.
Die Tarifnummer 07.04 lautet in der für 1972, 1973, 1977, 1978, 1979 und 1980 geltenden Präferenzregelung wie folgt:
ex B. andere:
Pilze: ausgenommen Zuchtpilze.
In der Regelung für 1974, dem Jahr vor den beiden Jahren, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, hatte sie folgenden Wortlaut:
ex B. andere:
Pilze, getrocknet, ausgenommen Zuchtpilze.
2. Die streitige Frage wurde auf einer Tagung des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs im Januar 1977 erörtert.
Im Kurzbericht über diese Tagung heißt es: Alle Delegationen vertreten in dieser Frage den Standpunkt, daß der in dem fraglichen Text enthaltene Begriff ganz ausschließt, daß die zu dieser Tarifstelle gehörenden Waren in Stücke oder in Scheiben zerschnitten sind.
C — Verfahren vor dem Gerichtshof
Die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Firma S.a.s. Prodotti Alimentari Folci, vertreten durch Rechtsanwalt C.A. Pedroni, Gorizia, die italienische Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato O. Fiumara und den Leiter der Abteilung Diplomatische Rechtsstreitigkeiten, Verträge und Gesetzgebungsangelegenheiten, A. Squillante, als Bevollmächtigte, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten A. Prozzillo vom Juristischen Dienst, haben gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen; er hat jedoch die Kommission ersucht, vor der Sitzung die unter III wiedergegebene Frage zu beantworten.
Die beiden Rechtssachen sind durch Beschluß des Gerichtshofes vom 16. Januar 1980 verbunden worden.
Durch Beschluß vom 7. Mai 1980 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung beschlossen, die beiden verbundenen Rechtssachen an die Zweite Kammer zu verweisen.
II — Schriftliche Erklärungen
1. Die Firma Folci vertritt die Auffassung, der fragliche Text müsse vernünftig und praxisbezogen ausgelegt werden. Bekanntlich seien fast alle aus Jugoslawien und anderen Entwicklungsländern stammenden Pilze Steinpilze, und diese könnten nicht getrocknet werden, ohne zuvor in Scheiben geschnitten worden zu sein. Da der ermäßigte Zollsatz die Einfuhren aus Entwicklungsländern begünstigen solle, müsse der Präferenzregelung eine zweckdienliche Auslegung gegeben werden.
Sie hält es aufgrund semantischer Untersuchungen für möglich, den Begriff ganze mit dem Begriff in Scheiben geschnitten in Übereinstimmung zu bringen, wenn man als ganze Pilze solche ansehe, die in allen ihren Teilen vorlägen, bei denen also kein Teil fehle, selbst wenn sie in Scheiben geschnitten seien.
Diese Auslegung sei auch mit der juristisch gesehen logischen Erklärung der Einfügung des Wortes ganze in die Regelung vereinbar. Wenn der Gesetzgeber die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Pilze von der Regelung hätte ausschließen wollen, so wäre die klare und genaue Formulierung die folgende gewesen: Pilze, getrocknet, ausgenommen Zuchtpilze und in Scheiben oder in Stücke geschnittene Pilze.
Diese Auslegung sei auch vom kaufmännischen Standpunkt aus vollkommen verständlich, da sie ein Erzeugnis von der Präferenzregelung ausschließe, das nur aus getrockneten Pilzhüten bestehe, das heißt ein viel stärker nachgefragtes Erzeugnis, das normalerweise nicht von den Entwicklungsländern produziert werde.
2. Die Kommission vertritt den Standpunkt, der Ausdruck ganz sei wörtlich im Sinne von einziges, ungeteiltes Stück zu verstehen; dafür sprächen die in den verschiedenen sprachlichen Fassungen der Verordnungen verwendeten Begriffe interi, whole, ganze, entier, hele, gehele.
Der gewöhnliche Zollsatz betreffe alle ganzen wie auch in Stücke oder Scheiben geschnittenen Gemüse und Küchenkräuter, vorausgesetzt, sie seien auf eine bestimmte Weise zubereitet; der Präferenzzollsatz dagegen gelte nur für einen Teil der Tarifnummer 07.04 unter Ausschluß der Tarifstelle A und Beschränkung der Tarifstelle B auf Pilze und Meerrettich. Für Pilze bestehe das zusätzliche Erfordernis, daß es sich um ganze Pilze handeln müsse.
Demnach bestehe nicht nur ein logischer und sprachlicher Unterschied zwischen dem Gemeinsamen Zolltarif und der Präferenzregelung, sondern diese unterschieden sich als eine allgemeine und eine besondere Regelung auch rechtlich voneinander.
Selbst wenn die für die beiden fraglichen Jahre geltende Regelung darauf gerichtet gewesen sei, die Einfuhr der gewöhnlich in den Entwicklungsländern erzeugten getrockneten Pilze von der Vergünstigung auszuschließen, so entspreche dies lediglich dem Willen des Gesetzgebers.
3. Die italienische Regierung schließt sich dem Standpunkt der Kommission an und verweist auf den vorerwähnten Kurzbericht über die Tagung des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs.
Technisch bestehe ein Unterschied zwischen Zubereitungsarten wie dem Austrocknen, Dörren oder Evaporieren, bei denen der Pilz vollständig erhalten bleibe, und solchen, durch die das Erzeugnis umgestaltet werde, wie dem Zerschneiden, der Zerkleinerung als Pulver oder der sonstigen Zerkleinerung. Bei der Anwendung der Präferenzregelung auf diese letztere Art der Zubereitung lasse sich in der Praxis im übrigen schwer feststellen, ob das zerkleinerte Erzeugnis alle Teile des Pilzes enthalte oder nicht.
Sprachlich gesehen sei klar, daß das Wort ganz nichts anderes heißen könne als unversehrt.
III — Fragen des Gerichtshofes
Auf die Frage des Gerichtshofes nach einer Erklärung dafür, daß in der während der Jahre 1972 bis 1980 gültigen Präferenzregelung das Wort ganze der Tarifnummer 07.04 zunächst gefehlt habe, dann in sie eingefügt und schließlich wieder gestrichen worden sei, hat die Kommission mit Schreiben vom 4. Juni 1980 folgendes geantwortet:
1. Bis 1974 wurde sowohl in den Vorschlägen der Kommission als auch in den Verordnungen des Rates über allgemeine Präferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Tarifnummer 07.04: Pilze, ausgenommen Zuchtpilze, ohne weitere Präzisierung Bezug genommen.
Dem entsprach auch der Vorschlag der Kommission für 1975. Im Verlauf seiner Arbeiten kam der Rat jedoch zu dem Ergebnis, daß es notwendig sei, das Wort ganze hinzuzufügen, um zu verhindern, daß die Pilzkonserven auch Zuchtpilze enthielten, die von der Zollpräferenzregelung ausgeschlossen seien und die man in Konserven von in Stücke geschnittenen Pilzen nicht erkennen könne. In der Tat scheint es unmöglich, Zuchtpilze von anderen Pilzen zu unterscheiden, sobald diese nicht mehr ganz sind.
2. Aus denselben Gründen enthielten der Vorschlag der Kommision und die Verordnung des Rates für 1976 das Wort ganze.
3. Nachdem man im Verlaufe der vorbereitenden Arbeiten für den Vorschlag der Kommission für das Jahr 1977 festgestellt hatte, daß einige Entwicklungsländer nur Konserven von in Stücke geschnittenen Pilzen erzeugten, gelangte man jedoch zu der Auffassung, daß es wichtiger sei, diesen Ländern die Teilnahme an der Präferenzregelung zu ermöglichen, als die Konserven, die unzulässigerweise Zuchtpilze enthielten, mit absoluter Sicherheit auszuschließen. In der Praxis war dies nur sehr selten der Fall. Der Rat schloß sich diesen Überlegungen an.
4. Nach 1977 enthielten sowohl die Vorschläge der Kommission als auch die Verordnungen des Rates das Wort ganze unter der Tarifnummer 07.04 nicht mehr.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Firma Folci, vertreten durch Rechtsanwalt C.A. Pedroni, Gorizia, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten A. Prozzillo vom Juristischen Dienst, haben in der Sitzung vom 26. Juni 1980 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. September 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Corte Suprema di Cassazione hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 22. Juni 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Tarifstelle 07.04 ex B. andere: ganze Pilze, getrocknet, ausgenommen Zuchtpilze , für die im Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 3055/74 des Rates vom 2. Dezember 1974 [ABl. L 329, S. 114, berichtigt ABl. L 121 vom 14. Mai 1975] und im Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 3011/75 vom 17. November 1975 [über die Einführung eines allgemeinen Präferenzsystems für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zugunsten von Entwicklungsländern] [ABl. L 310, S. 114] ein Zollsatz von 10 % festgesetzt ist, dahin zu verstehen, daß der vorerwähnte ermäßigte Zollsatz auf getrocknete, gedörrte oder evaporierte Pilze, ausgenommen Zuchtpilze, anzuwenden ist, auch wenn diese in Stücke oder in Scheiben geschnitten sind (gleichwohl jedoch in allen ihren Teilen, nämlich Stiel, Hut usw., vollständig sind), oder gilt er lediglich für wild gewachsene und nicht in Stücke oder in Scheiben geschnittene getrocknete, gedörrte oder evaporierte Pilze?
Dasselbe Gericht hat mit Beschluß vom selben Tage die gleiche Frage, jedoch beschränkt auf die Verordnung Nr. 3011/75, vorgelegt.
2 Diese Fragen sind in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Firma S.a.s. Prodotti Alimentari Folci und der Amministrazione delle Finanze dello Stato aufgeworfen worden, in denen es darum geht, ob auf zwei in den Jahren 1975 und 1976 getätigte Einfuhren wild gewachsener, in Scheiben geschnittener und getrockneter Pilze, bei denen jedoch Stiel und Hut vorhanden waren, von Jugoslawien nach Italien der gewöhnliche im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene Zollsatz von 16 % oder der für die Entwicklungsländer vorgesehene Satz von 10 % anzuwenden ist.
3 Unstreitig fällt dieses Erzeugnis unter die Tarifstelle 07.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs, die mit Ausnahme der englischen Fassung wie folgt lautet:
Légumes et plantes potagères desséchés, déshydratés ou évaporés, même coupés en morceaux ou en tranches ou bien broyés ou pulvérisés, mais non autrement préparés :
ex B. autres:
Champginons entiers desséchés, déshydratés ou évaporés, à l'exclusion des champignons de couche;
Grønsager, tørrede, også snittede, knuste eller pulveriserede, men ikke yderligere tilberedte :
ex B. andre varer:
Svampe, hele, tørrede, undtagen dyrket champignon;
Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet:
ex B. andere:
ganze Pilze, getrocknet, ausgenommen Zuchtpilze;
Ortaggi e piante mangerecce, disseccati, disidratati o evaporati, anche tagliati in pezzi o in fette oppure macinati o polverizzati, ma non altrimenti preparati:
ex B. altri:
Funghi interi disseccati, disidratati o evaporati, esclusi i funghi di coltivazione;
Groenten en moeskruiden, gedroogd, gedehydreerd of geëvaporeerd, ook indien in stukken of in schijven gesneden, dan wel fijngemaakt of in poedervorm, doch niet op andere wijze bereid:
ex B. andere:
gehele paddestoelen, gedroogd, gedehydreerd of geëvaporeerd, met uitzondering van gekweekte paddestoelen.
Diese Formulierungen stützen sich offensichtlich auf den französischen Text der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, dessen französische und englische Fassung allein maßgeblich sind. Die englische Fassung, die auf dem englischen Text dieses Schemas beruht, lautet wie folgt:
Dried, dehydrated or evaporated vegetables, whole, cut, sliced, broken or in powder but not further prepared:
B. Other:
Whole mushrooms, dried, dehydrated or evaporated, excluding cultivated mushrooms.
4 In Anhang A der Verordnungen, die für jedes Jahr das Präferenzsystem zugunsten der Entwicklungsländer einschließlich Jugoslawiens regeln, werden die Erzeugnisse, auf die dieses System anwendbar ist, aufgezählt. Für die Erzeugnisse, die unter die Tarifnummer 07.04 fallen, wird in dem jeweiligen Anhang die Überschrift der oben zitierten Tarifnummer wiederholt; es werden aber nur zwei unter die Tarifstelle B fallende Erzeugnisse aufgeführt, darunter Pilze mit Ausnahme von Zuchtpilzen. Die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens rührt daher, daß die Beschreibung des Erzeugnisses im Anhang für die fraglichen Jahre — und nur für diese — das zusätzliche Erfordernis enthält, daß es sich um ganze Pilze handeln muß.
5 Die Firma Folci vertritt die Auffassung, der Begriff ganz sei nicht notwendig im Sinne eines einzigen, ungeteilten Stückes zu verstehen, sondern könne auch in Scheiben geschnittene Pilze bezeichnen, vorausgesetzt, daß sie in allen ihren Teilen erhalten seien.
6 Im Hinblick auf die sprachlichen Fassungen, die dem französischen Text der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nachgebildet sind, kommt die Auslegung der klagenden Firma zwar in Betracht; dies gilt jedoch nicht für die englische Fassung. Aus dieser geht deutlich hervor, daß sich der Ausdruck ganz ausschließlich auf Erzeugnisse bezieht, die nicht in Stücke oder Scheiben geschnitten oder als Pulver oder sonst zerkleinert sind. In den anderen sprachlichen Fassungen kann dies der Wendung auch in Stücke ... geschnitten ... oder.. zerkleinert entnommen werden.
7 Die Firma Folci hat vor dem Gerichtshof ferner die Auffassung vertreten, man dürfe sich nicht auf eine wörtliche Auslegung beschränken; der Text müsse vielmehr vernünftig und praxisbezogen ausgelegt werden. Da fast alle aus Jugoslawien und anderen Entwicklungsländern stammenden wild gewachsenen Pilze Steinpilze seien und diese nicht getrocknet werden könnten, ohne zuvor in Scheiben geschnitten worden zu sein, sei der von ihr vertretenen Auslegung zu folgen. Andernfalls verlöre die Präferenzregelung für wild gewachsene Pilze ihren Sinn.
8 Auf eine Frage des Gerichtshofes hat die Kommission erläutert, aus welchen Gründen der Ausdruck ganz in die beiden in Frage stehenden Verordnungen eingefügt und sodann aus den Verordnungen, die das Präferenzsystem für die folgenden Jahre regelten, wieder gestrichen worden ist. Mit der Aufstellung dieser Bedingung habe verhindert werden sollen, daß die Pilzkonserven auch Zuchtpilze enthielten, die man in Konserven von in Stücken geschnittenen Pilzen nicht hätte erkennen können. Nachdem man festgestellt habe, daß einige Entwicklungsländer nur Konserven von in Stücke geschnittenen Pilzen erzeugten, sei man jedoch zu der Auffassung gelangt, daß es wichtiger sei, diesen Ländern die Teilnahme an der Präferenzregelung zu ermöglichen, als die Konserven, die unzulässigerweise Zuchtpilze enthielten, mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Aus diesem Grunde sei die genannte Bedingung für die Jahre ab 1977 fallengelassen worden.
9 Tatsächlich können sich aus der bloßen Wiederholung der Überschrift der Tarifnummer 07.04 — die nicht nur in Stücke oder Scheiben geschnittene, sondern auch als Pulver oder sonst zerkleinerte Erzeugnisse umfaßt — und dem gleichzeitigen Ausschluß der Zuchtpilze Kontrollprobleme ergeben. Die Frage, ob die Interessen bestimmter Entwicklungsländer hinter derartigen Problemen zurücktreten müssen, fällt in die Zuständigkeit der politischen Organe der Gemeinschaft.
10 Folglich ist diejenige Lösung zu wählen, die sich eindeutig aus einer der sprachlichen Fassungen ergibt. Sie steht zu den übrigen Fassungen keineswegs in Widerspruch und trägt darüber hinaus dem Kontrollbedürfnis voll Rechnung.
11 Die von der Corte Suprema di Cassazione vorgelegte Frage ist somit dahin zu beantworten, daß die Tarifstelle 07.04 ex B. andere im Anhang A der Verordnungen des Rates Nr. 3055/74 vom 2. Dezember 1974 und Nr. 3011/75 vom 17. November 1975 über die Einführung eines allgemeinen Präferenzsystems für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zugunsten von Entwicklungsländern für die Jahre 1975 und 1976 dahin auszulegen ist, daß der ermäßigte Zollsatz nicht für in Stücke oder in Scheiben geschnittene Pilze gilt, selbst wenn sie in allen ihren Teilen vollständig sind.
Kosten
12 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm von der Corte Suprema di Cassazione mit Beschluß vom 22. Juni 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Tarifstelle 07.04 ex B. andere im Anhang A der Verordnungen des Rates Nr. 3055/74 vom 2. Dezember 1974 und Nr. 3011/75 vom 17. November 1975 über die Einführung eines allgemeinen Präferenzsystems für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs zugunsten von Entwicklungsländern für die Jahre 1975 und 1976 ist dahin auszulegen, daß der ermäßigte Zollsatz nicht für in Stücke oder in Scheiben geschnittene Pilze gilt, selbst wenn sie in allen ihren Teilen vollständig sind.