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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.1980 – C-815/79

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1980:219

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 23. september 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Einleitung

Diese Rechtssache ist im Wege eines Ersuchens der Pretura Penale Como um Vorabentscheidung nach Artikel 177 EWG-Vertrag vor den Gerichtshof gelangt. Es handelt sich nach meinem Eindruck um einen schwierigen Fall, obwohl wir uns dabei auf einen sorgfältig begründeten Vorlagebeschluß und außer auf die Erklärungen der Angeklagten im Verfahren vor der Pretura (Herr Gaetano Gremonini und Frau Maria Luisa Vrankovich) auch auf die Erklärungen von vier Regierungen, nämlich derjenigen Frankreichs, Italiens, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, sowie der Kommission stützen können.

Die Rechtssache wirft Fragen zur Auslegung und zur Wirkung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf und stellt in gewisser Hinsicht ein Nachspiel zu der Rechtssache 123/76 (Kommission/Italien, Slg. 1977), 1449) dar. Bei dieser handelte es sich um ein Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag, in dem der Gerichtshof durch Urteil vom 14. Juli 1977 entschied, daß die Italienische Republik gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie in der festgesetzten Frist die für die Befolgung der genannten Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht in Kraft gesetzt hat.

Am 18. Oktober 1977 beschloß das italienische Parlament ein Gesetz, nämlich das Gesetz Nr. 791, durch das die Richtlinie durchgeführt wurde oder durchgeführt werden sollte. Ob durch dieses Gesetz die Bestimmungen der Richtlinie voll verwirklicht wurden, ist eine der von der Pretura zu entscheidenden Fragen. Das Gesetz hob die Artikel 314 und 315 des Dekrets Nr. 547 des Präsidenten der Republik vom 27. April 1955 nicht in vollem Umfang auf, zu denen sowohl die Kommission als auch ich selbst in der Rechtssache 123/76 ausgeführt hatten, daß sie mit der Richtlinie nicht vereinbar seien. Um es kurz zu fassen. Artikel 314 verlangt, daß elektrische Betriebsmittel mit einem Motor, der mit einem eine bestimmte Spannung übersteigenden Strom betrieben wird, geerdet werden, während nach Artikel 315 nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel mit einer Zusatzisolierung zu versehen sind. Die Kommission trägt vor, es sei nicht erforderlich, Betriebsmittel aus Sicherheitsgründen sowohl zu erden als auch mit einer Zusatzisolierung auszustatten; die kumulativen Anforderungen der Artikel 314 und 315, von denen die italienischen Behörden oft befreiten, sollten weniger Sicherheits- als protektionistischen Zwecken dienen.

Der Rechtssache liegt in groben Zügen folgender Sachverhalt zugrunde :

Im Jahre 1979 führten Herr Cremonini und Frau Vrankovich (die ich im folgenden die Angeklagten nennen werde) elektrische Bügeleisen der Marken Calor und Rowenta, elektrische Bohrmaschinen der Marke Metabo und elektrische Rasenmäher der Marke Gazonette aus Belgien nach Italien ein. Keines dieser Geräte entsprach den Anforderungen der Artikel 314 und 315 des genannten Dekrets aus dem Jahre 1955. Die Bügeleisen waren zwar mit einer Erdung, jedoch nicht mit der von Artikel 315 verlangten Zusatzisolierung versehen. Die Bohrmaschinen und die Rasenmäher waren zwar mit dieser Isolierung, nicht aber mit einer Vorrichtung für die Erdung ausgestattet. Es hat den Anschein, daß die Einfuhr der Waren daher möglicherweise nach italienischem Recht strafbar war. Am 7. Juli 1979 wurde ein Strafverfahren gegen die Angeklagten bei der Pretura Penale Como eingeleitet, die die Beschlagnahme der Waren anordnete. Der Beschlagnahmebeschluß wurde am 9. Oktober 1979 vollzogen. Am 22. Oktober 1979 beantragten die Angeklagten die Freigabe der Waren mit der Begründung, diese entsprächen den Anforderungen der Richtlinie. Dies führte zum Vorabentscheidungsersuchen der Pretura, das mit Beschluß vom 27. November 1979 gestellt wurde.

Für jemanden, der kein italienischer Jurist ist, ist der Ablauf des Verfahrens vor der Pretura eigenartig, da diese, also ein Gericht, anscheinend von Amts wegen das Verfahren eingeleitet und den Beschlagnahmebeschluß erlassen hat. Ich erwähne dies, weil sich so besser erklären läßt, weshalb die von der Pretura dem Gerichtshof vorgelegten Fragen so und nicht anders formuliert sind.

Vom Bevollmächtigten der Angeklagten haben wir gehört, diese Rechtssache sei typisch für hunderte von Fällen in Ita^ lien, insbesondere in Mailand, in denen Strafgerichte die Beschlagnahme von — eingeführten oder in Italien hergestellten — Waren mit der Begründung angeordnet hätten, sie entsprächen nicht den Normen des Dekrets aus dem Jahre 1955. Die Entscheidung des Gerichtshofes in dieser Rechtssache, bei der es sich um den ersten dem Gerichtshof vorgelegten Fall dieser Art handelt, werde daher von weitreichender Bedeutung sein. Die Kommission stimmte dieser Ansicht zu und trug vor, sie habe in dieser Materie neue Verfahren nach Artikel 169 gegen die Italienische Republik eingeleitet. Diese Verfahren haben bisher, wie es scheint, noch nicht das Stadium eines Antrags der Kommission an den Gerichtshof erreicht.

Die Richtlinie ist, wie der Bevollmächtigte der französischen Regierung angemerkt hat, auf den ersten Blick voll von Widersprüchen und bereitet Schwierigkeiten bei der Auslegung.

Bevor ich mich der Prüfung ihres Wortlauts zuwende, möchte ich Sie, meine Herren Richter, an die von mir in der Rechtssache 123/76 hervorgehobene Unterscheidung zwischen den beiden Bedeutungen erinnern, die das Wort Norm im vorliegenden Zusammenhang haben kann. In der einen bedeutet es nur vom Gesetz vorgeschriebene Sicherheitskriterien. In der anderen, engeren, umfaßt es technische Dokumente, die von Normungsstellen festgelegt wurden und auf die sich die Gesetzgebung beziehen kann. Wie sich aus der Präambel der Richtlinie ergibt, wird das Wort Norm in der Richtlinie in der zweiten Bedeutung gebraucht. Es ist äußerst wichtig, sich dies bei der Lektüre der Richtlinie zu vergegenwärtigen.

In ihrem normativen Teil definiert die Richtlinie zunächst in Artikel 1 die Betriebsmittel, auf die sie Anwendung findet. Es handelt sich dabei um elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II angeführt sind. Aufgrund dieser Definition erfaßt die Richtlinie die große Masse der für Industrie-Handels- und Haushaltszwecke verwendeten elektrischen Betriebsmittel. Sie gilt auch für die hier in Rede stehenden Bügeleisen, Bohrgeräte und Rasenmäher. Mit den in Anhang II aufgeführten Ausnahmen brauche ich Sie, meine Herren Richter, wohl nicht zu behelligen. Nach ihrem Artikel 12 findet die Richtlinie auch auf elektrische Betriebsmittel, die zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind, keine Anwendung.

Nach dieser Festlegung ihres Anwendungsbereichs erlegt die Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Reihe von Verpflichtungen auf. Diese bilden zwei große Gruppen: Die erste betrifft die Grundziele der Richtlinie, die zweite die Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.

Wie der Gerichtshof in der Rechtssache 123/76 entschieden hat, sollen mit den Verpflichtungen der ersten Gruppe zwei Ziele erreicht werden, nämlich zum einen das negative Ziel, daß nirgendwo in der Gemeinschaft Waren in den Verkehr gebracht werden, die nicht den einschlägigen Sicherheitsanforderungen entsprechen, und zum anderen das positive Ziel, daß Waren, die diesen Anforderungen entsprechen, in der gesamten Gemeinschaft frei gehandelt werden können.

Artikel 2 erlegt den Mitgliedstaaten eine allgemeine Verpflichtung auf, das negative Ziel zu verwirklichen. Sein Absatz 1 lautet:

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die elektrischen Betriebsmittel nur dann in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie — entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik — so hergestellt sind, daß sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsmäßigen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.

Nach Absatz 2 sind die wichtigsten Angaben über die in Absatz 1 genannten Sicherheitsziele in Anhang I zusammengefaßt. Auf Anhang I werde ich zu gegebener Zeit zurückkommen.

Die allgemeine Verpflichtung, das positive Ziel zu verwirklichen, wird den Mitgliedstaaten in Artikel 3 der Richtlinie auferlegt. Dieser lautet:

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienliche Maßnahmen, damit der freie Verkehr der elektrischen Betriebsmittel innerhalb der Gemeinschaft nicht aus Sicherheitsgründen behindert wird, wenn diese Betriebsmittel unter den Voraussetzungen der Artikel 5, 6, 7 oder 8 den Bestimmungen des Artikels 2 entsprechen.

Die Vorschrift wird durch folgenden Artikel 4 ergänzt:

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Anschluß an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität gegenüber den Elektrizitätsverbrauchern für die elektrischen Betriebsmittel nicht von höheren als den in Artikel 2 vorgesehenen Anforderungen in bezug auf die Sicherheit abhängig machen.

Die Artikel 5 bis 10 der Richtlinie enthalten die zweite, von mir angesprochene große Gruppe von Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten auferlegt sind. In den Artikeln 5, 6, 7 und 8 ist festgelegt, nach welchem Verfahren, gestützt auf eine Art Rangfolge von Normen, die Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen des Artikels 2 zu ermitteln ist. Die Artikel 9 und 10 enthalten wichtige ergänzende Bestimmungen.

Da weder Artikel 5 noch Artikel 6 in dieser Rechtssache von Bedeutung ist, kann ich mich insoweit kurz fassen.

Artikel 5 schreibt zum einen die Festlegung von harmonisierten Normen der Gemeinschaft vor, zum anderen, daß elektrische Betriebsmittel, die den Sicherheitsanforderungen dieser Normen genügen, für das Inverkehrbringen nach Artikel 2 oder den freien Verkehr nach Artikel 3 als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend zu erachten sind. Die harmonisierten Normen stehen in der genannten Rangfolge insofern an erster Stelle, als sie, soweit vorhanden, vor anderen Methoden zur Ermittlung der Übereinstimmung mit Artikel 2 anzuwenden sind. Eine Liste solcher Normen hat die Kommission erstmals als Teil einer im Amtsblatt (C 184 vom 23. Juli 1979) abgedruckten Mitteilung veröffentlicht.

Nach Artikel 6 sind, soweit noch keine harmonisierten Normen festgelegt und veröffentlicht worden sind, Waren als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend zu erachten, die den Sicherheitsanforderungen der International Commission of the Rules for the Approval of Electrical Equipment (Internationale Kommission für die Regelung der Zulassung elektrischer Ausrüstungen) oder der International Electrotechnical Commission (Internationale Elektrotechnische Kommission), als Normen genügen, die man als internationale Normen bezeichnen könnte. Die internationalen Normen nehmen demnach den zweiten Platz in der Rangfolge ein. Sie stellen, wie in der Präambel der Richtlinie ausdrücklich festgestellt und durch den Wortlaut des Artikels 6 bestätgt wird, eine Übergangslösung dar.

An dritter Stelle in der Rangfolge stehen — ebenfalls als Übergangslösung — die nationalen Normen. Mit ihnen befaßt sich folgender Artikel 7 :

Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 oder keine gemäß Artikel 6 veröffentlichten Sicherheitsanforderungen bestehen, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder im Hinblick auf den in Artikel 3 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel, die entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen gebaut worden sind, als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten, wenn sie die gleiche Sicherheit bieten, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet gefordert wird.

Auf diesen Artikel haben sich die Angeklagten im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit den Bügeleisen der Marken Calor und Rowenta berufen. Internationale Normen (nach Artikel 6) für Bügeleisen bestehen, wie die niederländische Regierung vorgetragen hat, seit dem 29. Januar 1979. In der mündlichen Verhandlung haben wir von einem Experten, den die Kommission hinzugezogen hatte, gehört, daß tatsächlich eine harmonisierte Norm (nach Artikel 5) für Bügeleisen bestanden habe. Die Pretura scheint jedoch weder auf das Vorhandensein der internationalen Norm noch auf das der harmonisierten Norm hingewiesen worden zu sein. Da wir es hier mit einer Vorlage nach Artikel 177 EWG-Vertrag zu tun haben, sind Sie nach meinem Verständnis der Dinge verpflichtet, die Fragen der Pretura so zu beantworten, wie sie aufgrund der bei dieser aufgeworfenen Streitfragen gestellt worden sind. Wenn diese Streitfragen unerheblich sein sollten, weil sie auf veralteten Tatsachen beruhen, so ist es Sache der Angeklagten, dies der Pretura gegenüber vorzubringen.

Artikel 8 unterscheidet sich von den Artikeln 6 und 7 dadurch, daß er nicht nur eine Übergangsvorschrift darstellt. Er eröffnet einen Weg, auf dem die Zulassung eines Erzeugnisses erreicht werden kann, auch wenn es keiner veröffentlichten Norm, sei sie harmonisiert, international oder national, entspricht. Die Kommission hat vorgetragen, ein Grund für die zeitlich unbegrenzte Anwendbarkeit dieser Vorschrift liege darin, daß mit ihr Fälle geregelt werden sollten, in denen die veröffentlichten Normen durch den technischen Fortschritt überholt sind. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat vorgetragen, Artikel 8 sei in zwei Arten von Fällen anwendbar: 1. in dem einfachen Fall, daß überhaupt nicht geltend gemacht werde, das Betriebsmittel genüge den Sicherheitsanforderungen irgendeiner einschlägigen Norm, und 2. in dem schwierigeren Fall, daß z. B. geltend gemacht werde, das Betriebsmittel entspreche einer Norm, sich aber bei einer Überprüfung die Unangemessenheit dieser Norm herausstelle. Artikel 8 lautet:

(1)Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Verwaltungsbehörden auch das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder den in Artikel 3 genannten freien Verkehr von elektrischen Betriebsmitteln ermöglichen, die zwar nicht den harmonisierten Normen nach Artikel 5 oder den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 entsprechen, jedoch den Bestimmungen des Artikels 2 genügen.

(2)Bei Beanstandungen kann der Hersteller oder Importeur einen von einer nach dem Verfahren des Artikels 11 mitgeteilten Stelle ausgearbeiteten Gutachterbericht über die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 vorlegen.

Auf Artikel 8 berufen sich die Angeklagten im vorliegenden Fall hinsichtlich des Metabo-Bohrgeräts und des Gazo-nette-Rasenmähers.

Artikel 9 bestimmt:

(1)Wenn ein Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln untersagt oder den freien Verkehr dieser Betriebsmittel behindert, setzt er die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis und gibt insbesondere an,ob die Nichterfüllung von Artikel 2 auf die Unzulänglichkeit der harmonisierten Normen nach Artikel 5, der Bestimmungen nach Artikel 6 oder der Normen nach Artikel 7 zurückzuführen ist;ob die Nichterfüllung auf die schlechte Anwendung der genannten Normen bzw. Veröffentlichungen oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik nach Artikel 2 zurückzuführen ist.

(2)Erheben andere Mitgliedstaaten Einspruch gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung, so konsultiert die Kommission unverzüglich die betreffenden Mitgliedstaaten.

(3)Kommt kein Einvernehmen zustande, so holt die Kommission innerhalb von drei Monaten, vom Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen Unterrichtung an gerechnet, die Stellungnahme einer der nach Artikel 11 mitgeteilten Stellen ein, die ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Mitgliedstaaten haben muß und im Rahmen des Verfahrens des Artikels 8 nicht tätig geworden ist. In der Stellungnahme wird angegeben, inwieweit die Bestimmungen des Artikels 2 nicht eingehalten worden sind.

(4)Die Kommission teilt die Stellungnahme der betreffenden Stelle allen Mitgliedstaaten mit; diese können der Kommission binnen einem Monat ihre Bemerkungen mitteilen. Die Kommission nimmt gleichzeitig Kenntnis von den Bemerkungen der beteiligten Parteien zu der vorerwähnten Stellungnahme.

(5)Im Anschluß daran spricht die Kommission gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen aus oder gibt entsprechende' Stellungnahmen ab.

Es ist unstreitig, daß dieses Verfahren von Italien in diesem — oder in irgendeinem anderen — Fall nicht in Gang gesetzt worden ist.

Artikel 10 bestimmt:

(1)Die Mitgliedstaaten treffen — unbeschadet andersgearteter Nachweise — alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit ihre zuständigen Verwaltungsbehörden von der Annahme ausgehen, daß sich die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 aus der Anbringung eines Konformitätszeichens auf den elektrischen Betriebsmitteln oder aus der Aushändigung einer Konformitätsbescheinigung oder, in Ermangelung dessen, insbesondere bei Betriebsmitteln zur industriellen Verwendung, aus einer Konformitätserklärung des Herstellers ergibt.

(2)Die Konformitätszeichen oder Bescheinigungen werden von den gemäß Artikel 11 mitgeteilten Stellen jeweils gesondert oder im gegenseitigen Einvernehmen erstellt. Die Muster für diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen werden von diesen Stellen zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

In der im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung der Kommission, von der ich bereits gesprochen habe, sind auch Muster der nach Artikel 10 erstellten Konformitätszeichen wiedergegeben. Zu ihnen gehört das belgische CEBEC-Zeichen und das deutsche VDE-Zei-chen, mit denen die Bügeleisen der Marke Calor bzw. Rowenta versehen waren. Die nach Artikel 10 erstellten Zeichen werde ich Konformitätszeichen nennen.

Artikel 11 der Richtlinie schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter anderem die Stellen mitteilen, die sie dazu bestimmt haben, 1. am Verfahren nach Artikel 5 zur Festlegung harmonisierter Normen teilzunehmen, 2. Zeichen und Bescheinigungen nach Artikel 10 zu erstellen und 3. Gutachterberichte und Stellungnahmen nach den Artikeln 8 und 9 abzugeben. Aus der Mitteilung, die ich bereits zweimal erwähnt habe, geht hervor, daß alle Mitgliedstaaten solche Stellen benannt haben, mit der Ausnahme, daß Luxemburg keine Stellen für die Zwecke der Artikel 8, 9 oder 10 benannt hat.

Sie werden sich daran erinnern, daß es in Artikel 2 der Richtlinie von Anhang I heißt, in ihm seien die wichtigsten Angaben über die... Sicherheitsziele zusammengefaßt, deren Verwirklichung bei unter die Richtlinie fallenden Betriebsmitteln anzustreben ist. Dieser Anhang ist zwar wichtig, jedoch ziemlich lang, so daß ich von seiner Verlesung absehen möchte. Er gliedert sich in drei Teile: Teil 1 enthält Allgemeine Bedingungen, Teil 2 verlangt, daß technische Maßnahmen verschiedener Art zum Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können, vorgesehen werden, und Teil 3 schreibt ähnliche Maßnahmen vor, die zum Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können vorzusehen sind. Es ist nirgends festgelegt, wer diese Maßnahmen vorzuschreiben hat. Ich schließe daraus, daß sie durch die Normen, auf die sich die Richtlinie bezieht, und bei Fehlen einer einschlägigen Norm durch die Gesetze der Mitgliedstaaten vorzuschreiben sind. Jedoch be-

deutet dies, worauf die Kommission hingewiesen hat, nicht, daß die Gesetze der Mitgliedstaaten Maßnahmen vorschreiben dürfen, die weiter gehen, als es zur Durchführung des Anhangs erforderlich ist, oder — dies nur zur Ergänzung — hinter dem zurückbleiben, was zu dem genannten Zweck erforderlich ist.

Ich habe bereits erwähnt, daß der Vorlagebeschluß in dieser Rechtssache sorgfältig begründet ist. Er ist u. a. dadurch gekennzeichnet, daß die Pretura in ihm darlegt, wie die Argumente der Angeklagten wohl zu beurteilen sein dürften. Sie führt insbesondere aus, daß das Vorbringen der Verteidigung darauf hinauslaufe, den Bestimmungen der Richtlinie eine unmittelbare Wirkung zuzuschreiben, die derjenigen der Vorschriften einer unmittelbar geltenden Gemeinschaftsverordnung entspreche. Unter Hinweis auf Artikel 189 EWG-Vertrag fragt sie sich, ob sich die Wirkung der Richtlinie nicht etwa darin erschöpfe, den Mitgliedstaaten das zu erreichende Ziel zu weisen, ohne die den Gemeinschaftsverordnungen eigene Bindungswirkung zu entfalten. Die Pretura räumt jedoch ein, daß es Fälle gibt, in denen der Gerichtshof anerkannt hat, daß in einer Richtlinie enthaltene Bestimmungen Bindungswirkung entfalten können. Als Beispiel führt sie die Rechtssache 148/78 (Ratti, Sig. 1979, 1629) an. In Anbetracht dessen hält sich die Pretura nicht für berechtigt, die Entscheidung über die Tragweite der Richtlinie selbst zu treffen. Als zusätzlichen Grund für ihre Vorlage gibt sie an, daß eine verbindliche Auslegung der Richtlinie ihr die Auslegung des italienischen Gesetzes aus dem Jahre 1977 erleichtern würde.

Die Frage der Pretura zu Artikel 189 EWG-Vertrag ist natürlich bekannt. Ich habe sie kürzlich mehr oder weniger ausführlich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 131/79 (Satinilo; noch nicht veröffentlicht — siehe Seiten 10 bis 18 des maschinengeschriebenen Textes) behandelt und dabei als Nachweis aus der Rechtsprechung u. a. die Rechtssache Ratti angegeben. Ich möchte Ihnen eine Wiederholung meiner damaligen Ausführungen ersparen. Der Gerichtshof selbst hielt es nicht für erforderlich, in jener Rechtssache auf die Frage einzugehen; er behandelte sie jedoch in der Rechtssache 102/79 (Kommission/Belgien; noch nicht veröffentlicht — siehe Randnrn. 6, 7 und 12 des Urteils) und zwar in einer Weise, die mir, wenn ich dies sagen darf, voll und ganz den von mir geäußerten Ansichten zu entsprechen scheint. Das Problem liegt meines Erachtens darin, daß unmittelbare Geltung und unmittelbare Wirkung zwei verschiedene — obwohl sich möglicherweise überschneidende — Begriffe darstellen. Es ist niemals richtig, von der unmittelbaren Geltung einer Richtlinie zu sprechen, aber es gibt Situationen, in denen die Bestimmung einer Richtlinie unmittelbare Wirkung entfalten kann. Soweit eine solche Bestimmung den Mitgliedstaaten vorschreibt, durch ihr innerstaatliches Recht einzelnen Rechte zu verleihen, und diese Rechte hinreichend genau umschreibt, darf sich ein Mitgliedstaat, der dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist oder sie nur unvollständig erfüllt hat, hierauf einzelnen gegenüber nicht berufen und nicht versuchen, ihnen gegenüber Bestimmungen seines eigenen Rechts durchzusetzen, die mit dem, was die Richtlinie vorschreibt, unvereinbar sind. Mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles möchte ich hinzufügen, daß dieser Grundsatz meines Erachtens unzweifelhaft auch dann gilt, wenn der Verstoß gegen die durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtung zwar den rechtsetzenden Instanzen des Mitgliedstaats zur Last fällt, die Maßnahmen zur Durchsetzung des gemeinschaftsrechtswidrigen einzelstaatlichen Rechts aber von den Gerichten des Mitgliedstaats getroffen werden. Der Grund dafür liegt darin, daß sich das Gemeinschaftsrecht letztlich nach allgemein anerkannter Auffassung, was die Erfüllung der Verpflichtungen eines Mitgliedstaats aus dem Vertrag angeht, an den Mitgliedstaat als solchen richtet, und zwar unabhängig davon, welches seiner Verfassungsorgane für sein Tun oder Unterlassen in einem bestimmten Fall verantwortlich ist (siehe hierzu die Nachweise, die ich in der Rechtssache 30/77, Strafverfahren gegen Boucbereau, Slg. 1977, 2015, 2019 ff, zusammengetragen habe).

Die italienische Regierung hat in ihren Erklärungen in dieser Rechtssache eingeräumt, daß sich aus der Rechtssache Ratti das Bestehen des von mir beschriebenen Grundsatzes ergebe; sie hat jedoch geltend gemacht, dieser Grundsatz sei hier nicht anwendbar, weil die Richtlinie 73/23 in Italien durch das Gesetz aus dem Jahre 1977 durchgeführt worden sei. Dieses Gesetz und nicht die Richtlinie, so argumentierte die italienische Regierung, müsse die Pretura daher auslegen und anwenden. Gestützt auf dieses Argument hat die italienische Regierung sogar die Unzulässigkeit der Vorlage der Pretura an den Gerichtshof geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist meines Erachtens ohne weiteres zurückzuweisen, und sei es nur aus dem einen Grund, daß sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, daß die Angeklagten im Verfahren vor der Pretura die Frage aufgeworfen haben, ob die Richtlinie durch den Erlaß des Gesetzes aus dem Jahre 1977 in vollem Umfang durchgeführt worden ist. Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, daß die nationalen Gerichte um eine Entscheidung über die Auslegung einer Richtlinie unabhängig von deren Wirkungen ersuchen können, um das zur Durchführung der Richtlinie erlassene nationale Gesetz besser auslegen zu können — siehe Rechtssache 111/75 (Mazzalai/Ferrovia del Renon, Slg. 1976, 657). Die italienische Regierung hält diesen Fall deshalb nicht für einschlägig, weil dort die Einheitlichkeit der Anwendung einer Richtlinie der Gemeinschaft auf dem Spiel gestanden haben. Ich muß gestehen, daß ich diesem Argument nicht folgen kann. Wenn die Pretura im vorliegenden Fall die Sache nicht hätte vorlegen wollen und dem Gesetz aus dem Jahre 1977 eine mit der Richtlinie'73/23 unvereinbare Bedeutung beigelegt hätte, so wäre hierdurch ganz offenbar die einheitliche Anwendung der Richtlinie gefährdet gewesen.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die französische Regierung haben vorgebracht (erstere schriftlich, letztere mündlich), daß keine der Bestimmungen der Richtlinie 73/23, auf die sich die Angeklagten berufen haben, unmittelbare Wirkung entfalten könne. Ausgangspunkt des von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgetragenen Gedankengangs war folgende Feststellung: Bestimmungen einer Richtlinie können nur dann unmittelbare Wirkung entfalten, wenn sie eindeutig und genau, unbedingt und nicht von weiterer Rechtsetzung durch die Gemeinschaft abhängig sind sowie den Mitgliedstaaten kein weiteres Ermessen als hinsichtlich der Form und der Mittel der Durchführung einräumen. Die gleiche, wenn auch knapper gefaßte Feststellung bildet auch den Ausgangspunkt des von der französischen Regierung vorgetragenen Gedankengangs. Aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Scintillo angegebenen Gründen stellt der soeben zitierte Satz meines Erachtens keine zutreffende Formulierung des einschlägigen Grundsatzes dar. Mit ihm wird die Betonung auf falsche Faktoren gelegt und verkannt, daß es sich bei der unmittelbaren Wirkung letztlich um ein Phänomen handelt, das dann auftritt, wenn ein Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie unterläßt, einem einzelnen ein vor seinen Gerichten durchsetzbares Recht zu verleihen. Natürlich kann dieses Phänomen nicht auftreten, wenn die Richtlinie so ungenau gefaßt oder das durch sie den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen so weit ist, daß sie sich nicht dahin auslegen läßt, daß mit ihr solche Rechte begründet werden sollen. Als Beispiel für einen solchen Fall nenne ich die Rechtssache 152/79 {Lee/Landwirtschaftsminister; Urteil vom 6. Mai 1980, noch nicht veröffentlicht).

Bei der Behandlung der Frage, ob eine Bestimmung der Richtlinie 73/23 unmittelbare Wirkung entfalten kann, muß man sich meines Erachtens vergegenwärtigen, daß die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag unmittelbare Wirkung entfalten. Selbst wenn es die Richtlinie nicht gäbe, würde es daher, wenn ein Mitgliedstaat die Einfuhr elektrischer Betriebsmittel aus einem anderen Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen zu beschränken versuchte, Importeuren freistehen, gegen diese Beschränkung im Einfuhrstaat gerichtlich vorzugehen, sofern er nachweisen könnte, daß sie, wie es in Artikel 36 heißt, ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung [oder] eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt. Soweit die Richtlinie der Erreichung des zuvor von mir angesprochenen positiven Ziels dienen soll, besteht ihr Zweck darin, den allgemein gefaßten Artikel 36 durch etwas wesentlich Genaueres zu ersetzen. Er wäre doch eigenartig, um ein extremes Beispiel zu bilden, wenn ein Mitgliedstaat trotz Bestehens einer harmonisierten Norm, deren Gültigkeit unumstritten ist, einem Importeur das Recht verweigern könnte, sich auf diese Norm zu berufen, und ihn noch immer zwingen könnte, sich auf die Artikel 30 und 36 zu stützen.

Bevor ich mich den eigentlichen Fragen der Pretura zuwende, muß ich ein verwandtes Problem allgemeiner Art ansprechen. Es fällt auf, daß einige Artikel der Richtlinie, nämlich die Artikel 5, 6, 7, 8 und 10, sich bei der Begründung von Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten in ihrer Formulierung auf die zuständigen Verwaltungsbehörden beziehen. Nach diesen Artikeln treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden sich in der einen oder anderen Weise verhalten. Durch andere Artikel, insbesondere die Artikel 2, 3 und 9, werden den Mitgliedstaaten als solchen Verpflichtungen auferlegt. Es könnte also scheinen, als ob die Urheber der Richtlinie in bestimmten Zusammenhängen, und nur in diesen, eine Unterscheidung zwischen den Verwaltungsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten hätten treffen wollen. Es ist jedoch von keiner Seite vorgebracht worden, daß demzufolge lediglich die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten an die Artikel 5, 6, 7, 8 und 10 gebunden seien, während ihre Gerichte sie außer acht lassen könnten. Die italienische Regierung hat sogar ausdrücklich eingeräumt, daß das materielle Recht für die Verwaltung und die Gerichte (per l'am-ministratore pubblico e per il giudice) dasselbe sein müsse. Nur diese Auffassung läßt sich meines Erachtens als zutreffend ansehen.

Zur ersten und zur zweiten Frage

Ich wende mich nunmehr der ersten und der zweiten Frage der Pretura zu, die sich auf Bügeleisen beziehen. Sie lauten, leicht gekürzt, wie folgt:

1. Ist die aus den Artikeln 10, 7, 3 und 2 der Richtlinie 73/23 bestehende Regelung dahin auszulegen, daß die Vermutung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie jeder den freien Warenverkehr in der EWG beschränkenden Maßnahme irgendeines Gerichts der Mitgliedstaaten entgegensteht, sofern das fragliche Betriebsmittel mit Zeichen versehen ist, die von gemäß der Richtlinie [der Kommission] mitgeteilten Stellen ordnungsgemäß zugeteilt worden sind (und gilt dies selbst dann, wenn noch nicht alle Mitgliedstaaten bestimmt haben, um welche Stellen es sich hierbei nach ihrem innerstaatlichen Recht handelt)?

2. Bei Bejahung der Frage 1: Hindert die besagte Konformitätsvermutung die innerstaatlichen Gerichte daran, aufgrund zwingender innerstaatlicher Unfallverhütungsvorschriften, nach denen das Betriebsmittel anders als tatsächlich der Fall auszustatten ist, eine den freien Warenverkehr in der EWG beschränkende Maßnahme zu treffen, solange noch keine Verwaltungsbehörde dieses Staates in dessem ganzem Hoheitsgebiet geltende beschränkende Maßnahmen getroffen und dementsprechend das Verfahren nach Artikel 9 der Richtlinie eingeleitet hat?

Diese Fragen werfen eine Reihe von Problemen auf.

Das kleine Problem, das in der Klammer am Ende der ersten Frage der Pretura angesprochen wird, kann ich sehr kurz behandeln. Meines Erachtens kommt dem bloßen Umstand, daß Luxemburg keine für die Festlegung von Zeichen nach Artikel 10 zuständige Stelle benannt ist, keinerlei Bedeutung zu.

Schwieriger ist folgendes Problem:

Artikel 7 stellt zwei Voraussetzungen auf. Erstens muß das Betriebsmittel entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen gebaut worden sein. Zweitens muß es die gleiche Sicherheit bieten, die im einführenden Mitgliedstaat gefordert wird. Bezüglich der Natur dieser zweiten Voraussetzungen sind drei verschiedene Ansichten vertreten worden.

Das eine Extrem bildet die von der italienischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs (sowie weniger ausgeprägt von der französischen Regierung) vorgebrachte Ansicht, daß die Übereinstimmung mit der im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Norm keine Befreiung von dem Erfordernis zur Folge habe, daß es allen im einführenden Mitgliedstaat geltenden Anforderungen gerecht werden muß (unabhängig davon, ob diese Normen im engeren Sinn oder Rechtsvorschriften von der Art des Artikels 315 des Dekrets aus dem Jahre 1955 sind). Dies kann meines Erachtens nicht richtig sein. Denn wäre diese Ansicht zutreffend, so stellte Artikel 7, worauf ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 123/76 hingewiesen habe, einen Rückschritt dar; ohne ihn hätte es nämlich dann genügt, wenn Betriebsmittel den im einführenden Mitgliedstaat geltenden Anforderungen genügten. Es bedarf des Artikels 7 auch nicht, um eingeführte Betriebsmittel gegen Diskriminierung zu schützen: Es wäre nämlich ein eindeutiger Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag, wenn bei eingeführten Betriebsmitteln strengere Sicherheitsanforderungen gestellt würden als bei inländischen Erzeugnissen.

Die entgegengesetzte Auffassung ist von der Kommission vertreten worden: Danach fügt die zweite in Artikel 7 genannte Voraussetzung der ersten praktisch nichts hinzu, da alle Mitgliedstaalen nunmehr verpflichtet sind sicherzustellen, daß die unter die Richtlinie fallenden Betriebsmittel das gleiche Maß an Sicherheit bieten, nämlich das in Artikel 2 vorgeschriebene, nicht mehr und nicht weniger. Gegen diese Ansicht läßt sich meines Erachtens zweierlei einwenden. Sie läuft darauf hinaus, nationale Normen so zu behandeln, als ob sie harmonisierte Normen wären, und sie verkennt den Übergangscharakter des Artikels 7. Die Urheber der Richtlinie stellten sich wohl vor, daß in der Zeit bis zur Festlegung harmonisierter Normen in dem einen oder anderen ausführenden Mitgliedstaat nationale Normen fortgelten könnten, die hinter den Anforderungen des Artikels 2 zurückbleiben, und sie wollten wohl sicherstellen, daß in einem solchen Fall das im einführenden Mitgliedstaat vorgeschriebene Sicherheitsniveau nicht gesenkt wird.

Für eine vermittelnde Auslegung, die der von mir in der Rechtssache 123/76 vorsichtig geäußerten Ansicht entspricht, ist die niederländische Regierung eingetreten; sie ist, wie ich meine, die richtige. Sie geht dahin, daß nach Artikel 7 der einführende Mitgliedstaat Betriebsmittel, die den Normen des herstellenden Mitgliedstaats entsprechen, zuzulassen hat, es sei denn, deren Sicherheitsniveau wäre niedriger als das des eigenen Rechts. Der entscheidende Punkt ist, daß dasselbe Maß an Sicherheit mit verschiedenen Mitteln erreicht werden kann. Insbesondere kann der Fall eintreten, daß strengere Rechtsvorschriften im einführenden Mitgliedstaat nicht zu einem höheren Maß an Sicherheit als demjenigen führen, das im herstellenden Mitgliedstaat geltende weniger strenge Normen zur Folge haben. Selbstverständlich unterliegt das Verhalten des einführenden Mitgliedstaats auch der Beschränkung, daß er kein höheres Maß an Sicherheit als dasjenige fordern kann, das Artikel 2 und Anhang I verlangen.

Als nächstes wirft die Auslegung des Artikels 10 zwei Probleme auf.

Das erste besteht darin, ob sich die nach Artikel 10 aus der Anbringung eines Konformitätszeichens auf dem elektrischen Betriebsmittel ergebende Vermutung lediglich auf die erste Voraussetzung des Artikels 7 (d. h. auf die Voraussetzung, daß das Betriebsmittel entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen gebaut worden sein muß) oder auch auf die zweite Voraussetzung (daß das Betriebsmittel die gleiche Sicherheit bieten muß, die im Hoheitsgebiet des einführenden Mitgliedstaats gefordert wird) erstreckt. Nach Ansicht der Kommission erstreckt sie sich auf beide Voraussetzungen, nach der der Regierung des Vereinigten Königreichs lediglich auf die erste. In diesem Punkt ist, wie ich meine, die Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs zutreffend. In Artikel 10 ist zwar von der Annahme [der] Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 die Rede, der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit aber offensichtlich ungenau, und sei es nur deshalb, weil die Artikel 5, 6, und 7 jeweils für sich, nicht etwa nur in ihrer Gesamtheit, Möglichkeiten eröffnen, nachzuweisen, daß ein Betriebsmittel den Anforderungen des Artikels 2 genügt. Nach den Artikeln 5 und 6 kann dieser Nachweis dadurch geführt werden, daß lediglich die Übereinstimmung mit einer (harmonisierten oder internationalen) Norm dargetan wird. Im Gegensatz zu Artikel 7 stellt keiner dieser beiden Artikel eine zusätzliche Voraussetzung auf. Es erscheint mir ohne weiteres einsichtig, daß die Anbringung eines Konformitätszeichens durch eine hierzu gemäß Artikel 11 benannte Stelle nach der Vorstellung der Urheber der Richtlinie eine Vermutung dafür begründen sollte, daß die mit dem Zeichen versehenen Waren einer einschlägigen Norm (im engeren Sinn) genügen. Dagegen leuchtet es mir nur schwer ein, daß die Urheber der Richtlinie sich vorgestellt haben sollten, daß eine solche Stelle auch befugt sein soll zu bescheinigen, daß die Waren das in einem anderen Mitgliedstaat vorgeschriebene Maß an Sicherheit bieten; dies würde nämlich außer der Überprüfung der Übereinstimmung der Waren mit den technischen Daten einer Norm möglicherweise auch die Auslegung der Gesetze dieses Mitgliedstaats erforderlich machen. Meine Skepsis wird noch dadurch verstärkt, daß nach Artikel 10 die Konformitätserklärung des Herstellers selbst die gleiche Vermutung wie ein Konformitätszeichen oder eine Konformitätsbescheinigung begründen soll. Schließlich möchte ich darauf hinweisen, daß nach Artikel 8 Absatz 2 eine gemäß Artikel 11 benannte Stelle darum ersucht werden kann, einen Gutachterbericht darüber zu erstellen, ob die Waren Artikel 2 genügen. Es ist nicht vorgesehen, daß ein solcher Bericht eine Vermutung begründet. Für eine solche Stelle muß es aber leichter sein, Artikel 2 und Anhang I, die in allen Sprachen der Gemeinschaft veröffentlicht sind, auszulegen, als die Gesetze eines anderen Mitgliedstaats zu interpretieren. Ich meine also, daß Konformitätszeichen, Konformitätsbescheinigungen und Konformitätserklärungen im Sinne des Artikels 10 sich lediglich auf die Übereinstimmung mit einer Norm beziehen können.

Das zweite Auslegungsproblem, das Artikel 10 aufwirft, besteht in der Frage, ob die durch ein Konformitätszeichen, eine Konformitätsbescheinigung oder eine Konformitätserklärung begründete Vermutung widerlegbar oder unwiderlegbar ist. Nur die Angeklagten haben letzteres geltend gemacht. Die Kommission und diejenigen am Verfahren beteiligten Regierungen, die auf die Frage eingegangen sind, haben die Ansicht vertreten, die Vermutung sei widerlegbar. Dieses Ergebnis scheint mir so offensichtlich richtig zu sein, daß ich Ihre Zeit nicht länger mit dieser Frage in Anspruch nehmen möchte.

Ich wende mich nunmehr dem Problem zu, das vielleicht das schwierigste von allen die Auslegung der Richtlinie betreffenden Problemen darstellt, nämlich der Frage der Tragweite und der Wirkung des Artikels 9.

Keiner der Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, ging so weit zu behaupten, das in Artikel 9 geregelte Verfahren stelle das einzige Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme dar, durch die ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen oder den freien Verkehr von elektrischen Betriebsmitteln beschränkt. Alle stimmten (ausdrücklich oder stillschweigend) der Ansicht zu, daß es insoweit konkurrierende Gerichtsverfahren geben könne. Dies muß meines Erachtens so sein, und sei es nur deshalb, weil das Verfahren nach Artikel 9 nur von dem betroffenen Mitgliedstaat in Gang gesetzt werden und allenfalls zu Empfehlungen oder Stellungnahmen der Kommission, d. h. zu Rechtsakten führen kann, die nach Artikel 189 EWG-Vertrag nicht verbindlich sind.

Strittig ist in der vorliegenden Rechtssache die Frage, ob es Situationen gibt, in denen vor einem einzelstaatlichen Gericht ein die Rechtmäßigkeit einer solchen beschränkenden Maßnahme betreffendes Verfahren durchgeführt werden kann, ohne daß das Verfahren nach Artikel 9 in Gang gesetzt worden ist, insbesondere, wenn die Beschränkung, wie hier, von einem Gericht des betreffenden Mitgliedstaats aus eigener Initiative auferlegt worden ist.

Hier stellt sich vorab die Frage, ob Artikel 9 nur Anwendung findet, wenn ein Mitgliedstaat eine Beschränkung aus einem der ausdrücklich in Artikel 9 Absatz 1 genannten Gründe auferlegt, oder ob er unabhängig von den Gründen für eine solche Maßnahme gilt. Die in Artikel 9 Absatz 1 aufgezählten Gründe sind, wie Sie sich erinnern werden, kurz gesagt die der Nichtübereinstimmung des fraglichen Betriebsmittels mit Artikel 2; sie können entweder auf die Unzulänglichkeit der Normen nach Artikel 5, nach Artikel 6 oder nach Artikel 7 oder auf die schlechte Anwendung der genannten Normen oder aber auf die Nichteinhaltung der Regeln der Technik zurückzuführen sein. Weitere Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie eine Beschränkung für bestimmte Waren anordnen können, sind: 1., wenn die Betroffenen sich auf Artikel 7 berufen und die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats der Auffassung sind, daß die Waren nicht die gleiche Sicherheit bieten, die in dessen eigenem Hoheitsgebiet gefordert wird, und 2., wenn die Betroffenen sich auf Artikel 8 berufen und die genannten Stellen aufgrund eines ungünstigen Gutachterberichts nach Artikel 8 Absatz 2 oder trotz eines günstigen Gutachterberichts die Waren als nicht mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten. Ich bin zu dem Schluß gelangt, daß Artikel 9 auch solche Fälle erfaßt. Die ausdrückliche Erwähnung Des Verfahrens des Artikels 8 in Artikel 9 Absatz 3 deutet in diese Richtung, denn es wäre völlig unsinning anzunehmen, Artikel 9 finde dann, wenn sich die Betroffenen auf Artikel 8 berufen haben, nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat die Waren mit der Begründung beanstandet, ihr Hersteller habe die Regeln der Technik nicht eingehalten; dies gilt um so mehr, als Artikel 8 Waren betrifft, auf die keine Norm Anwendung findet — ein Fall, auf den das in Artikel 9 vorgesehene Konsultationsverfahren besonders zugeschnitten zu sein scheint. Wenn dies zutreffen sollte, so vermag ich keinen vernünftigen Grund zu erkennen, weshalb nur ein Fall, nämlich derjenige, daß der Mitgliedstaat die Nichterfüllung der zweiten Voraussetzung des Artikels 7 beanstandet, aus dem Anwendungsbereich des Artikels 9 ausgenommen werden sollte. Deshalb ist Artikel 9 meines Erachtens dahin auszulegen, daß er unabhängig davon gilt, aus welchen Gründen der betreffende Mitgliedstaat die Beschränkung anordnet. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, daß Artikel 9 die Mitgliedstaaten dazu berechtigt, eine beschränkende Maßnahme für bestimmte Waren allein mit der Begründung zu treffen, daß sie den besonderen Anforderungen seines eigenen Rechts nicht genügten.

Die Angeklagten und die Kommission haben vorgetragen, Artikel 9 setze nach seinem Wortlaut und seinem Inhalt voraus, daß nur die Exkutiv- oder Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats die Initiative für die Anordnung einer Beschränkung ergreifen dürften, erstens, weil nur sie dafür ausgestattet seien, das Verfahren nach Artikel 9 in Gang zu setzen und sich an ihm zu beteiligen, und zweitens, weil eine solche Beschränkung für alle Waren eines bestimmten Typs und nicht nur für diejenigen gelten müsse, die Gegenstand eines besonderen Gerichtsverfahrens seien. Daher sei es mit Artikel 9 nicht vereinbar, wenn ein Gericht aus eigener Initiative einen solchen Schritt tue. Ein Gericht könne erst tätig werden, nachdem die zuständige Exekutiv- oder Verwaltungsbehörde eine allgemeine für Waren der fraglichen Art geltende Maßnahme getroffen habe, und zwar nur in Übereinstimmung mit dieser Maßnahme. Die Angeklagten und die Kommission haben auf Artikel 9 des italienischen Gesetzes aus dem Jahre 1977 verwiesen, der dem Minister für Industrie, Handel und Handwerk die ausschließliche Zuständigkeit für die Ausführung des Gesetzes einräume und ihn ausdrücklich verpflichte, das Verfahren nach Artikel 9 der Richtlinie einzuhalten, falls er das Inverkehrbringen eines unter das Gesetz fallenden Betriebsmittels verbiete oder den freien Verkehr mit einem solchen Betriebsmittel beschränke.

Ich stimme der Ansicht zu, daß Artikel 9 in allen Fällen zwingend ist. Tatsächlich hat niemand uns vom Gegenteil zu überzeugen versucht. Das Vorbringen der Angeklagten und der Kommission geht meines Erachtens jedoch in zweierlei Hinsicht zu weit.

Erstens sollte mit der Richtlinie, worauf die niederländische und die italienische Regierung hingewiesen haben, nicht geregelt werden — eine solche Regelung ist Sache des Rechts des jeweiligen Staates. Die niederländische Regierung hat vorgetragen, und ich stimme dem zu, daß es den rechtsetzenden Instanzen eines Mitgliedstaats frei stehe, wenn sie es für angebracht hielten, den Gerichten dieses Staates die Prüfung der Frage zu übetragen, ob ein bestimmtes Betriebsmittel den durch die Richtlinie vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen entspreche, daß in einem solchen Fall aber jede Entscheidung der Gerichte, durch die das Inverkehrbringen oder der freie Verkehr dieses Betriebsmittels behindert werde, sofort nach Artikel 9 Absatz 1 mitgeteilt werden müsse.

Zweitens halte ich die Ansicht für unzutreffend, eine Beschränkung des Inverkehrbringens oder des freien Verkehrs bestimmter Waren durch die Behörden eines Mitgliedstaats müsse sich notwendigerweise auf alle Waren dieser Art erstrecken. Es liegt auf der Hand, daß dies normalerweise der Fall sein wird, wenn die beschränkende Maßnahme von den Exkutivbehörden eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene getroffen wird. Stellt aber zum Beispiel eine Gemeindebehörde fest, daß in ihr Gebiet verbrachte Waren (zum Beispiel wegen eines Herstellungsfehlers) mangelhaft und gefährlich sind, so muß es ihr möglich sein, ihren Verkauf oder Vertrieb zu stoppen, ohne auf eine nationale Maßnahme zu warten. In ähnlicher Weise muß ein Gericht, das mit der Frage befaßt worden ist, ob bestimmte Waren den Anforderungen der Richtlinie genügen, geeignete Maßnahmen bezüglich dieser Waren treffen können, wenn es feststellt, daß sie mangelhaft sind. Artikel 9 Absatz 1 verlangt lediglich, daß die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission in jedem Fall von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

Die Angeklagten haben vorgebracht, das Verfahren nach Artikel 9 sei zu kompliziert, um in einer solchen Situation in Gang gesetzt zu werden. Hierzu möchte ich zweierlei bemerken. Erstens deutete nichts in Artikel 9 darauf hin, daß er in bestimmten Fällen im Hinblick auf die Tragweite der angeordneten Beschränkung keine Anwendung finden soll. Zweitens wird die Kompliziertheit des Verfahrens in der Praxis von der Bedeutung, die die Mitgliedstaaten und die Kommission dem Fall beimessen, sowie insbesondere davon abhängen, in welcher Weise sie nach Artikel 9 Absatz 2 bzw. Absatz 3 vorgehen.

Ich möchte noch die Bedeutung des in Artikel 9 Absatz 1 verwendeten Wortes Entscheidung unterstreichen. Sie besteht meines Erachtens darin, daß eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zu unterrichten, nach dieser Vorschrift nur dann entsteht, wenn eine zuständige Stelle dieses Staates (sei es eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht) eine endgültige Entscheidung getroffen hat, durch die das Inverkehrbringen von Waren untersagt oder der freie Verkehr von Waren behindert wird. Eine solche Verpflichtung besteht hingegen nicht, wenn sich diese Stelle darauf beschränkt hat, das Inverkehrbringen oder den freien Verkehr der Waren bis zum Erlaß einer solchen Entscheidung vorläufig zu beschränken.

Damit sind noch nicht alle Probleme, die Artikel 9 aufwirft, behandelt. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat geltend gemacht, Artikel 9 könne keine unmittelbare Wirkung entfalten, da er nur das Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen diesen und der Kommission betrifft. Dies ist nicht ganz richtig. Soweit Artikel 9 Absatz 1 den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, das Inverkehrbringen und den freien Verkehr von Waren wegen angeblicher Unzulänglichkeit einer Norm Beschränkungen zu unterwerfen, begründet er eine Ausnahme von den Artikeln 3, 5, 6 und 7 und kann damit, wie ich meine, zweifellos Rechte einzelner berühren. Außerdem nimmt die Kommission nach Artikel 9 Absatz 4 Kenntnis von den Bemerkungen der beteiligten Parteien zu den nach Absatz 3 eingeholten Stellungnahmen. Zu den beteiligten Parteien in diesem Sinne sind der Hersteller und der Importeur zu rechnen, deren Bemerkungen die Kommission zu berücksichtigen hat, wenn sie nach Absatz 5 ihre Empfehlungen ausspricht oder ihre Stellungnahmen abgibt. Absatz 1 umreißt genau, wozu die Mitgliedstaaten verpflichtet sind: Sie haben die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission... unverzüglich von der Entscheidung in Kenntnis [zu setzen]. Es ist daher die Frage, ob die Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch einen Mitgliedstaat dem Hersteller oder Importeur das Recht gibt, sich vor den zuständigen einzelstaatlichen Gerichten darauf zu berufen, daß die Entscheidung nicht vollzogen

werden darf. Entgegenstehende Gründe sind von keiner Seite vorgetragen worden. Nach einigem Zögern bin ich zu dem Ergebnis gelangt, daß das genannte Recht besteht. Die Vorschrift, daß der betreffende Mitgliedstaat das Verfahren nach Artikel 9 in Gang zu setzen hat, verleiht dem Hersteller einen zusätzlichen Schutz seiner Rechte.

Zur dritten und zur vierten Frage Ich wende mich nunmehr der dritten und der vierten Vorlagefrage der Pretura zu. Sie beziehen sich auf die Metabo-Bohrmaschinen und die Gazonette-Rasenmäher, hinsichtlich deren sich die Angeklagten, wie Sie sich erinnern werden, auf Artikel 8 berufen. Die beiden Fragen lauten, leicht gekürzt, wie folgt:

3. Ist die aus den Artikeln 8, 3 und 2 der Richtlinie 73/23 bestehende Regelung dahin auszulegen, daß kein Gericht eines Mitgliedstaats noch vor Anforderung oder Vorlage eines Gutachterberichts einer der in Artikel 8 der Richtlinie genannten besonderen Stellen eine Maßnahme treffen darf, durch die der freie Verkehr von unter die Richtlinie fallenden elektrischen Betriebsmitteln in der EWG beschränkt wird, die zwar mit im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Sicherheitsvorrichtungen, nicht aber mit einer nach zwingendem innerstaatlichem Recht ausdrücklich vorgeschriebenen Vorrichtung (Erdung) ausgestattet sind?

4. Bei Bejahung der Frage 3 Dürfen die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats die beschränkende Maßnahme erst dann treffen, wenn die zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 9 der Richtlinie berufene Verwaltungsbehörde dieses Mitgliedstaats eine in dessen Hoheitsgebiet geltende Maßnahme ergriffen hat?

Ich kann meine Ausführungen zu diesen Fragen kürzer halten, zumal meine Auffassung zu Frage 4 aus meinen Darlegungen zu Frage 2 folgt.

Die italienische Regierung hat zu Frage 3 vorgebracht, durch Artikel 8 hätten die Rechtsvorschriften des einführenden Mitgliedstaats nicht außer Kraft gesetzt werden können. Diese Ansicht kann, mit Verlaub zu sagen, nicht richtig sein. Artikel 8 kommt nämlich, worauf die niederländische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs hingewiesen haben, nur dann ins Spiel, wenn das Betriebsmittel, dessen Einfuhr angestrebt wird, nicht den Anforderungen des Rechts des einführenden Mitgliedstaats genügt. Wenn es diesen Anforderungen genügt, so bedarf es nicht des Rückgriffs auf Artikel 8, um zu verhindern, daß die Einfuhr oder das Inverkehrbringen dieser Ware behindert wird. Wenn also im vorliegenden Fall die Bohrmaschinen und die Rasenmäher mit den in Artikel 314 des fraglichen Dekrets vorgeschriebenen Erdungen versehen wären, so wäre die Sache unproblematisch gewesen.

Artikel 8 sieht ein Verfahren für die Lösung des Problems vor, das dann entsteht, wenn ein Betriebsmittel zwar weder einer Norm noch den Anforderungen des Rechts des einführenden Mitgliedstaats genügt, dennoch aber geltend gemacht wird, es entspreche den Bestimmungen des Artikels 2. Wird im einführenden Mitgliedstat eine zuständige Stelle mit einem solchen Vorbringen konfrontiert, so kann sie ihm entweder folgen oder es bestreiten, d. h. die Waren beanstanden. Folgt sie ihm, so ist das Problem damit erledigt. Bei Beanstandungen kann der Hersteller oder Importeur einen von einer gemäß Artikel 11 benannten Stelle ausgearbeiteten Gutachterbericht über die Übereinstimmung mit Artikel 2 vorlegen. Die Aufgabe der zuständigen Stellen einschließlich jedes Gerichts, das mit der Sache befaßt wird, besteht dann darin, unter Berücksichtigung dieses Gutachterberichts und aller anderen vorgebrachten Beweismittel zu entscheiden, ob das Betriebsmittel tatsächlich mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmt. Dabei werden in der Regel die Anforderungen des Anhangs I zu berücksichtigen sein.

Es sind auch einige Ausführungen zu der Frage gemacht worden, welche Bedeutung dem Gutachterbericht zukommt, insbesondere, ob er als zwingend oder als Vermutung begründet anzusehen ist. Die Richtlinie schweigt hierzu. Die italienische Regierung hat auf Artikel 6 des italienischen Gesetzes aus dem Jahre 1977 verwiesen, wonach der Gegenbeweis zulässig ist, jedoch, wenn dieser nicht erbracht ist, dem Gutachterbericht zwingende Beweiskraft zukommt. Meines Erachtens hat der Gutachterbericht den Charakter eines Sachverständigenbeweises. Er ist zwingend, wenn er überzeugend ist und ihm nicht wiedersprochen worden ist.

Nach dem Inhalt des Vorlagebeschlusses hatten die Angeklagten zum Zeitpunkt seines Erlasses noch keinen Gutachterbericht nach Artikel 8 Absatz 2 vorgelegt. (Bezüglich der Metabo-Bohrgeräte ist beim Gerichtshof ein Gutachterbericht als Beweismittel eingereicht worden.) Ich meine in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs, daß es der Pretura eindeutig freistand, das Inverkehrbringen und den freien Verkehr der Waren zu beschränken, solange ein diesbezüglicher Gutachterbericht noch nicht vorgelegt und eine endgültige Entscheidung der Pretura noch nicht erlassen war.

Zur fünften Frage

Die fünfte und letzte Frage der Pretura lautet wie folgt:

5. Gilt die eventuelle Verneinung der Befugnis, unter den Voraussetzungen und in den Grenzen, die in sämtlichen vorstehenden Fragen genannt sind, den freien Warenverkehr beschränkende Maßnahmen zu treffen, für die Gerichte des Mitgliedstaats unabhängig von irgendwelchen innerstaatlichen Vorschriften über die Installation der fraglichen elektrischen Betriebsmittel?

Wohl infolge eines Fehlers in der englischen Übersetzung des Vorlagebeschlusses (wo installazione mit construction widergegeben worden war) hat die Regierung des Vereinigten Königreichs die Frage mißverstanden und irrtümlich angenommen, sie betreffe die unmittelbare Wirkung der Richtlinie. Möglicherweise war auch die niederländische Übersetzung fehlerhaft, denn die niederländische Regierung hat vorgetragen, die Frage sei nicht klar und betreffe möglicherweise die unmittelbare Wirkung der Richtlinie. Ungeachtet dessen hat die niederländische Regierung die Frage richtig verstanden und als einzige Ausführungen von einigem Gehalt dazu gemacht. Ich möchte vorab betonen, daß ich ihnen voll und ganz zustimme.

Dem Tenor des Vorlagebeschlusses der Pretura ist zu entnehmen, daß Artikel 10 des italienischen Gesetzes aus dem Jahre 1977 den Anlaß zu dieser Frage bildete. Diese Vorschrift bekräftigt ausdrücklich die volle Gültigkeit (la piena validità) des Dekrets aus dem Jahre 1955, soweit es die Vorschriften für die Installation der unter dieses Gesetz fallenden Betriebsmittel betrifft (per quanto riguarda le regole di installazione dei materiali oggetto della presente legge).

Es bedeutet, worauf die niederländische Regierung hingewiesen hat, zwangsläufig eine Behinderung des Inverkehrbringens und des freien Verkehrs elektrischer Betriebsmittel, wenn deren Installation behindert wird. Betriebsmittel, deren Installation nicht zulässig ist, werden nicht gekauft. Wie aus Artikel 4 der Richtlinie hervorgeht, waren sich deren Urheber dieses Umstands bewußt; nach Artikel 4 haben die Mitgliedstaaten nämlich dafür Sorge zu tragen, daß die Elektrizitätsunternehmen den Anschluß an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität gegenüber den Elektrizitätsverbrauchern nicht von höheren als den in Artikel 2 vorgesehenen Anforderungen abhängig machen.

Die fünfte Frage der Pretura verlangt somit meines Erachtens eine bejahende Antwort.

Anträge

Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß die von der Pretura dem Gerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden sollten :

1. Enthalten die Sicherheitsbestimmungen eines einführenden Mitgliedstaats eine zwingende Vorschrift, wonach ein elektrisches Betriebsmittel, bezüglich dessen sich der Betroffene auf Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 73/23 beruft, anders als tatsächlich der Fall auszustatten ist, so begründet dies allein für keine der Behörden (Gerichte und sonstige) dieses Mitgliedstaats das Recht, das Inverkehrbringen oder den freien Verkehr dieses Betriebsmittels in der Gemeinschaft zu beschränken.

2. Beruft sich der Betroffene bezüglich eines solchen Betriebsmittels auf Artikel 7 der Richtlinie, so dürfen die Behörden dés einführenden Mitgliedstaats (Gerichte und sonstige) das Inverkehrbringen und den freien Verkehr dieses Betriebsmittels in der Gemeinschaft nicht beschränken, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Das Betriebsmittel ist entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen gebaut worden (und diese Normen sind nicht nachweislich unzulänglich).

b) Das Betriebsmittel bietet die gleiche Sicherheit, die im Hoheitsgebiet des einführenden Mitgliedstaats gefordert wird.

3. Ist ein Betriebsmittel mit einem Zeichen versehen, das eine hierzu gemäß Artikel 11 der Richtlinie mitgeteilte Stelle ordnungsgemäß nach Artikel 10 zugeteilt hat, so begründet dies, unabhängig davon, ob alle Mitgliedstaaten solche Stellen bestimmt haben, eine widerlegbare Vermutung dafür, daß dieses Betriebsmittel entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen gebaut worden ist.

4. Die Voraussetzung, daß das Betriebsmittel die gleiche Sicherheit bietet, die im Hoheitsgebiet des einführenden Mitgliedstaats gefordert wird, ist auch dann erfüllt, wenn dieses Maß an Sicherheit auf andere als die in den Sicherheitsbestimmungen dieses Mitgliedstaats vorgeschriebene Weise erzielt wird. Der einführende Mitgliedstaat darf auch kein höheres (oder geringeres) Maß an Sicherheit fordern, als es Artikel 2 der Richtlinie verlangt.

5. Einzelstaatliche Vorschriften über die Installation elektrischer Betriebsmittel sind mit der Richtlinie unvereinbar, wenn und soweit sie das Inverkehrbringen und den freien Verkehr von Betriebsmitteln behindern, die den Anforderungen der Richtlinie genügen.

6. Befindet sich eine zuständige Stelle des einführenden Mitgliedstaats im Zweifel darüber, ob ein Betriebsmittel den Anforderungen der Richtlinie genügt, so kann sie das Inverkehrbringen oder den freien Verkehr dieses Betriebsmittels bis zu ihrer Entscheidung über diese Frage und insbesondere, wenn der Betroffene sich bezüglich des Betriebsmittels auf Artikel 8 beruft, bis zu dem Zeitpunkt beschränken, wo ihr ein Gutachterbericht nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie vorgelegt wird.

7. Die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Hoheitsträger der Mitgliedstaaten ist nicht Gegenstand der Richtlinie; sie zu regeln ist vielmehr Sache des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats. Insbesondere macht Artikel 9 der Richtlinie das Tätigwerden der Gerichte eines Mitgliedstaats nicht davon abhängig, daß zuvor eine Verwaltungsbehörde dieses Mitgliedstaats eine irgendwie geartete Maßnahme ergriffen hat.

8. Trifft eine der Behörden (Gerichte oder sonstige) eines Mitgliedstaats eine endgültige Entscheidung, durch die das Inverkehrbringen oder der freie Verkehr eines unter die Richtlinie fallenden elektrischen Betriebsmittels in der Gemeinschaft beschränkt wird, so ist dieser Mitgliedstaat verpflichtet, die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Entscheidung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so führt dies dazu, daß die Entscheidung keiner der betroffenen Privatpersonen gegenüber vollzogen werden darf.