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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.12.1980 – C-815/79
ECLI:EU:C:1980:273
In der Rechtssache 815/79
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura Como in dem bei dieser anhängigen Strafverfahren gegen
Gaetano Cremonini und Maria Luisa Vrankovich
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 73/23 des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 77 vom 26. März 1973, S. 29)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und T. Koopmans, der Richter Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
atbestand
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Statuts des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
Im Jahre 1979 führten Herr Gaetano Cremonini und Frau Maria Luisa Vrankovich Bügeleisen (der Marken Calor und Rowenta), elektrische Bohrmaschinen (der Marke Metabo) und Rasenmäher (der Marke Gazonette) aus Belgien ein. Da diese Geräte nicht den Normen entsprachen, die in den Artikeln 314 und 315 des Dekrets Nr. 547 des Präsidenten der Republik vom 17. April 1955 (Supplemento alla Gazzetta Ufficiale Nr. 158 vom 12. Juli 1955) festgelegt sind, leitete die Pretura Como gegen die beiden Angeklagten im Ausgangsverfahren ein Strafverfahren ein und ordnete die Beschlagnahme der Geräte an.
Die Angeklagten beantragten die Aufhebung der Beschlagnahme mit der Begründung, die fraglichen Geräte entsprächen den in Artikel 2 der genannten Richtlinie 73/23 niedergelegten Sicherheitszielen und die Bestimmungen des Dekrets Nr. 547 seien mit der Richtlinie 73/23 unvereinbar — eine Ansicht, die auch der Generalanwalt J. P. Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 123/76 (Kommission/Italien, Urteil vom 14. Juli 1977, Slg. S. 1449) vertreten habe.
In jener Rechtssache war Italien verurteilt worden, weil es unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen nicht die für die Durchführung der Richtlinie 73/23 erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte. Auf dieses Urteil hin erließ Italien das Gesetz Nr. 791 vom 18. Oktober 1977 (Gazzetta Ufficiale Nr. 208 vom 2. November 1977, S. 7913), das Maßnahmen zur Durchführung der fraglichen Richtlinie zum Gegenstand hat.
In diesem Zusammenhang stellt die Pretura Como folgende Erwägungen an:
Zunächst habe die Richtlinie 73/23 nach ihrer Auffassung keine unmittelbare Wirkung. Die Richtlinie entfalte nicht die den Gemeinschaftsverordnungen eigene Bindungswirkung.
Bei der Prüfung der Richtlinie zeige sich, daß deren Artikel 10 lediglich eine Konformitätsvermutung begründe. Diese Bestimmung, die auch als Artikel 7 in das italienische Übernahmegesetz Eingang gefunden habe, sei so formuliert, daß sie Zweifel daran aufkommen läßt, daß es aufgrund der in ihr enthaltenen (Kon-formitäts-)Vermutung gestattet sein könnte, sich über die zwingenden Vorschriften des Dekrets Nr. 547/55 hinwegzusetzen.
Dieser Zweifel werde durch den Umstand verstärkt, daß das italienische Übernahmegesetz, insbesondere der zweite Teil von Artikel 10 Absatz 1, zwar von einer teilweisen Aufhebung des Dekrets Nr. 547 spreche, diese Aufhebung aber hinsichtlich der Vorschriften über die Installierung ausdrücklich ausschließe.
Dies spreche für den Willen Italiens, die Tragweite der Vorschriften der Gemeinschaftsrichtlinie zu beschränken.
Demnach dürfen die Gerichte nach Ansicht der Pretura noch immer prüfen, ob die Merkmale der in Italien im freien Verkehr befindlichen Betriebsmittel den Anforderungen der vor Erlaß der Richtlinie ergangenen einzelstaatlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen, es sei denn, daß die in den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 73/23 aufgestellten Konformitätsvermutungen eingriffen, aufgrund deren es dem einzelstaatlichen Gericht lediglich gestattet wäre, von der unmittelbaren Anwendung der zwingenden Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts vorläufig abzusehen; hingegen gestatteten es die Artikel 7 und 8 — obwohl durch das einzelstaatliche Übernahmegesetz bekräftigt — wohl nicht, sich über die genannten zwingenden Vorschriften hinwegzusetzen.
Die Pretura hat jedoch in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes (aus der sie die Urteile vom 9. März 1978, Rechtssache 106/77, Simmenthai, Slg. S. 645, und vom 5. April 1979, Rechtssache 148/78, Ratti, Slg. S. 1646, anführt) das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende fünf Fragen ersucht:
1. Ist die aus den Artikeln 10, 7, 3 und 2 der Richtlinie 73/23 vom 19. Februar 1973 bestehende Regelung dahin auszulegen, daß die Vermutung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie (selbst dann, wenn noch nicht alle Mitgliedstaaten die Stellen benannt haben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Zuteilung der in der Richtlinie genannten Zeichen befugt sein sollen) jeder den freien Warenverkehr in der EWG beschränkenden Maßnahme irgendeines Gerichts der Mitgliedstaaten (insbesondere Italiens) entgegensteht, sofern das importierte elektrische Betriebsmittel (hier: Bügeleisen) mit Zeichen (hier: CEBEC und VDE) versehen ist, die ordnungsgemäß von Stellen zugeteilt worden sind, welche von der belgischen Regierung und von der deutschen Regierung gemäß der Richtlinie mitgeteilt worden sind (vgl. die in dem Verfahren vorgelegten Dokumente 7 und 8)?
2. Bei der Bejahung der Frage 1: Hindert die besagte Konformitätsvermutung die innerstaatlichen Gerichte daran, aufgrund verbindlicher innerstaatlicher Unfallverhütungsvorschriften, nach denen das importierte Erzeugnis (Bügeleisen) anders als tatsächlich der Fall auszustatten ist (nämlich mit einer Zusatzisolierung), eine den freien Warenverkehr in der EWG beschränkende Maßnahme zu treffen, solange noch keine Verwaltungsbehörde desselben Staates in dessen ganzem Hoheitsgebiet geltende beschränkende Maßnahmen getroffen und dementsprechend das Verfahren nach Artikel 9 der EWG-Richtlinie eingeleitet hat?
3. Ist die aus den Artikeln 8, 3 und 2 der EWG-Richtlinie 73/23 bestehende Regelung dahin auszulegen, daß kein Gericht eines Mitgliedstaats noch vor Anforderung oder Vorlage des Gutachterberichts der in Artikel 8 der EWG-Richtlinie genannten besonderen Stelle eine Maßnahme treffen darf, durch die der freie Verkehr von unter die Richtlinie fallenden elektrischen Betriebsmitteln (hier: Bohrmaschine und Rasenmäher) beschränkt wird, die zwar mit im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Sicherheitsvorrichtungen, nicht aber mit einer nach zwingendem innerstaatlichem Recht ausdrücklich vorgeschriebenen Vorrichtung (Erdung) ausgestattet sind?
4. Bei Bejahung der Frage 3 : Dürfen die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahme, durch die der freie Verkehr mit den in der Frage 3 genannten elektrischen Betriebsmitteln beschränkt wird, jedenfalls erst dann treffen, wenn die zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 9 der Richtlinie berufene Verwaltungsbehörde desselben Mitgliedstaats eine in dessen ganzem Hoheitsgebiet geltende Maßnahme ergriffen hat?
5. Gilt die eventuelle Verneinung der Befugnis, unter den Voraussetzungen und in den Grenzen, die in sämtlichen vorstehenden Fragen genannt sind, den freien Warenverkehr beschränkende Maßnahmen zu treffen, für die Gerichte des Mitgliedstaats unabhängig von irgendwelchen innerstaatlichen Vorschriften über die Installation der fraglichen elektrischen Betriebsmittel?“
Der Vorlagebeschluß ist am 17. Dezember 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG sind schriftliche Erklärungen abgegeben worden: am 18. Februar 1980 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonino Abate als Bevollmächtigten; am 20. März 1980 von der Regierung der Niederlande, vertreten durch den Generalsekretär des Außenministeriums, F. Italianer, als Bevollmächtigten; am 24. März 1980 von der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Herrn A. D. Preston vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigten; am 25. März 1980 von der italienischen Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato F. Favara und Herrn A. Squillante als Bevollmächtigten; am 1. April 1980 von den Angeklagten im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwälte A. Berini, Como sowie G. M. Ubertazzi und F. Capelli, Mailand.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Erklärungen im Sinne von Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG
A — Erklärungen der Angeklagten im Ausgangsverfahren
a) Vorbringen zum Sachverhalt
Die Angesagten im Ausgangsverfahren machen zunächst geltend, das Strafverfahren, um das es im vorliegenden Fall gehe, gleiche einer Reihe von anderen Verfahren, die italienische Preture gegen eine Vielzahl von Unternehmen eingeleitet hätten, die elektrische Betriebsmittel herstellten und einführten. Da es in allen diesen Verfahren zu Beschlagnahmeanordnungen gekommen sei, die nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofes gegen Italien in der Rechtssache 123/76 (a.a.O.) vollzogen worden seien, hätten die italienischen Unternehmen durch ihren Berufsverband (ANIE) am 29. Juni 1978 das Kommissionsmitglied Davignon über diese Praxis der italienischen Gerichte informiert.
Die Kommission sei aber erst in allerjüngster Zeit (durch einen eingeschriebenen Brief bom 27. Juli 1979 an die italienische Regierung) mit dem Ziel eingeschritten, das Verhalten der italienischen Regierung für unvereinbar mit der Richtlinie 73/23 erklären zu lassen.
Die Angeklagten im Ausgangsverfahren weisen auch darauf hin, daß sie die bereits gegenüber der Pretura Como vorgebrachte Verteidigung hinsichtlich der Einfuhr der Geräte (Metabo-Bohrmaschinen und Gazonette-Rasenmäher), die nicht mit einem Konformitätszeichen versehen seinen, durch Vorlage des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 73/23 vorgesehenen Gutachterberichts ergänzt hätten, um so auch in tatsächlicher Hinsicht jeden Zweifel daran auszuräumen, daß die eingeführten Geräte sich für ihren vorgesehenen Zweck eigneten und den in Artikel 2 der fraglichen Richtlinie vorgesehenen Sicherheitsanforderungen entsprächen.
b) Darlegungen zur Rechtslage
1. Allgemeines
Zunächst gilt es nach Ansicht der Angeklagten im Ausgangsverfahren, sich noch vor einer Untersuchung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie 73/23 daran zu erinnern, daß die Richtlinie im Rahmen von 100 des Vertrages zu sehen ist.
Daß die Richtlinie 73/23 unter Artikel 100 falle, deute darauf hin, daß ihr Zweck in einer Angleichung der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehe, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken, also mit ihr die Vorschriften beseitigt werden sollten, die dieser Angleichung entgegenstünden. Diese Auffassung werde durch die Tatsache bestätigt, daß die Harmonisierungsrichtlinien im allgemeinen auf eine Beseitigung gesetzlicher oder administrativer Hemmnisse für die Schaffung eines einheitlichen Marktes abzielten.
Daher müsse bei Erlaß einer Harmonisierungsrichtlinie durch den Rat das Interesse an der Integration der Gemeinschaft gegenüber den nationalen Interessen der Mitgliedstaaten überwiegen, mit der Folge, daß bei der Auslegung der Rechtsangleichungsrichtlinie der Integration der Gemeinschaft gegenüber dem den Mitgliedstaaten verbleibenden Freiheitsraum Vorrang einzuräumen sei.
Die Angeklagten im Ausgangsverfahren heben den angeblichen Unterschied zwischen dem der Rechtsvereinheitlichung dienenden Gemeinschaftsrecht und dem internationalen der Rechtsvereinheitlichung dienenden Recht hervor: Bei diesem erschöpfe sich die Rechtsangleichung in einem einzigen Akt — wie zum Beispiel einer internationalen Konferenz —, es gebe im Bereich des vereinheitlichten Rechts keine einheitlichen Lenkungsmechanismen, auch fehle es zumeist an einer gemeinsamen Quelle der Änderung oder Auslegung des erreichten Niveaus der Vereinheitlichung, schließlich sei auch keine Gerichtsbarkeit vorhanden, die eine einheitliche Auslegung im gesamten Bereich des vereinheitlichten Rechts gewährleiste.
Hingegen würden im Gemeinschaftsrecht die Angleichungsverfahren, die zu einer Rechtsvereinheitlichung geführt hätten, fortgesetzt, um die eventuell erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, und die Einheitlichkeit des vereinheitlichten Gemeinschaftsrechts werde dadurch gewährleistet, daß ein einziger Gerichtshof, der die Beachtung des Rechts sicherstelle, die Auslegung vornehme. Die Ansicht, ein Mitgliedstaat könne außer in den Ausnahmefällen und durch die außergewöhnlichen Maßnahmen, die in den Vorschriften zur Rechtsvereinheitlichung eigens vorgesehen seien, einseitig die Rechtseinheit brechen, stehe daher im Widerspruch zu einem solchen System.
Aus dieser Untersuchung leiten die Angeklagten im Ausgangsverfahren ein Apriori für die Auslegung des Inhalts ab, daß die Mitgliedstaaten im Bereich dieser Richtlinie den freien Warenverkehr nur ausnahmsweise behindern dürften, wobei sie jedoch Artikel 9 der Richtlinie 73/23 zu beachten hätten.
Die Angeklagten im Ausgangsverfahren untersuchen sodann den spezifischen Gehalt der Richtlinie 73/23 und machen geltend, durch diese solle der Anwendungsbereich von Artikel 36 des Vertrages d. h. der Anwendungsbereich einer Bestimmung, die eine Ausnahme von den Grundsätzen des freien Warenverkehrs
darstellt, beschränkt werden. Diese Verringerung der Tragweite der Ausnahme sei so auszulegen, daß ihr ein Höchstmaß an Wirkungen zukomme. Außerdem ziele die Richtlinie 73/23 auf eine Gesamtharmonisierung ab und gehe über das typische Ziel der Rechtsangleichung, das einzelstaatliche Recht der Mitgliedstaaten positiv zu verstärken, hinaus. Die Richtlinie 73/23 wolle unmittelbar auf die Befugnisse der Mitgliedstaaten einwirken, u. a. indem sie ein gemeinschaftliches Verfahren vorsehe, nach dem das Inverkehrbringen elektrischer Erzeugnisse aus Sicherheitsgründen untersagt werden könne.
Eine derartige Vergemeinschaftung ziehe normalerweise eine entsprechende Beschränkung der Befugnisse der Mitgliedstaaten sowohl in der Gesetzgebung und der Verwaltung als auch in der Rechtsprechung nach sich. So verhalte es sich auch bei dem Verfahren nach Artikel 9 der Richtlinie 73/23, durch den gerade jene Art von gemeinschaftlicher Kontrolle geschaffen werde, deretwegen der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt und der von der Harmonisierungsrichtlinie gezogene Rahmen... nunmehr maßgeblich für die Durchführung der geeigneten Kontrollen und den Erlaß von Schutzmaßnahmen sei (Urteil vom 5. Oktober 1977, Rechtssache 5/77, Tedeschi/Denkavit, Sig. S. 1576).
Es sei ohne Bedeutung, daß nach der Richtlinie 73/23 das Kontrollverfahren erst eingeleitet werde, nachdem der Mitgliedstaat das Inverkehrbringen bestimmter Geräte untersagt habe, und daß dieses Verfahren damit ende, daß die Kommission lediglich Empfehlungen ausspreche oder Stellungnahmen abgebe. Denn wenn der Mitgliedstaat diesen Empfehlungen oder Stellungnahmen nicht nachkomme, könne die Kommission das Verfahren nach Artikel 169 einleiten, so daß mit dem Verfahren nach Artikel 9 die mit ihm verfolgten Ziele erreicht würden,
1. den anderen Mitgliedstaaten die einseitigen Verbote durch einzelne Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu bringen,
2. eine weitgehende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaat und Gemeinschaftsorgan in einer für die Gemeinschaft wichtigen Frage herbeizuführen und
3. rechtswidrige Verbote zu beseitigen.
2. Besondere Darlegungen zur fraglichen Richtlinie
Die Angeklagten im Ausgangsverfahren weisen zunächst darauf hin, daß nach der Richtlinie Geräte, die den Artikeln 5, 6 und 7 entsprechen, die Sicherheitsanforderungen des Artikels 2 erfüllten. Außerdem entfalte die in Artikel 10 der Richtlinie aufgestellte Konformitätsvermutung die Wirkungen, die normalerweise von gesetzlichen Vermutungen auf verschiedenen Gebieten ausgehen, d. h. sie habe nicht nur eine Umkehrung der Beweislast im Zivilprozeß zur Folge, sondern wirke sich auch im einzelstaatlichen Verwaltungsrecht und im Strafrecht aus:
Im Verwaltungsbereich hinderten sie die Verwaltung daran, außer in dem in Artikel 9 vorgesehenen Ausnahmefall das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln, die den Normen entsprächen, oder den Verkehr dieser Betriebsmittel zu untersagen oder zu behindern.
Im Strafrecht habe diese gesetzliche Vermutung nicht nur eine Umkehrung der Beweislast, sondern auch eine Begrenzung der Bestrafungsmöglichkeit zur Folge. Es sei normal, daß die Richtlinie eine solche Begrenzung der gerichtlichen Befugnisse enthalte, da nach der Gemeinschaftsrechtsprechung die bloße Androhung einer Strafe eine den freien Verkehr behindernde Abschreckung darstelle. Eine solche Begrenzung der Tätigkeit der einzelstaatlichen Strafgerichte sei im vorliegenden Fall um so mehr gerechtfertigt, als die Androhung einer Strafe sich dahingehend auswirken könne, daß die Geräte der Verfügung völlig entzogen würden.
Nach Ansicht der Angeklagten im Ausgangsverfahren werde diese Feststellung auch durch ein weiteres, aus dem italienischen Übernahmegesetz hergeleitetes Argument bestätigt. Denn Artikel 6 dieses Gesetzes lasse den Gegenbeweis — durch den die Vermutung der Konformität der elektrtischen Betriebsmittel widerlegt werden solle — nur in dem (in Artikel 8 der Richtlinie vorgesehenen) Fall zu, daß der Hersteller eine Konformitätserklärung abgebe, während Artikel 7 des italienischen Gesetzes hinsichtlich der anderen Konformitätsvermutungen eine Vermutung begründe, bei der kein Gegenbeweis zulässig sei.
Schließlich meinen die Angeklagten im Ausgangsverfahren, die von ihnen erzielten Ergebnisse würden auch durch einen Umkehrschluß aus der Richtung bestätigt. Denn wenn durch sie die Strafgerichte hätten ermächtigt werden sollen, einseitig Verbote des Inverkehrbringens elektrischer Geräte zu verhängen, so hätte die Richtlinie statt einer Angleichung der Rechtsvorschriften eine Rechtszersplitterung zur Folge gehabt.
Für eine Begrenzung der gerichtlichen Befugnisse auf dem Gebiet des Strafrechts spreche weiter Artikel 9 der Richtlinie 73/23. Indem diese Bestimmung die Möglichkeit einseitiger Verbote des Inverkehrbringens elektrischer Geräte vorsehe, wolle sie sich ausschließlich auf einzelstaatliche Maßnahmen allgemeiner Art beziehen, wie zum Beispiel Anforderungen für alle Einzelstücke eines bestimmten Typs elektrischer Betriebsmittel. Für diese Auslegung spreche die Komplexität des in Artikel 9 vorgesehenen gemeinschaftlichen Kontrollverfahrens, da man sich schwerlich die Anwendung eines solchen Verfahrens bei einer Maßnahme vorstellen könne, die die Einziehung eines einzelnen Geräts bezwecke.
Diese Auslegung werde weiter durch Artikel 9 des italienischen Übernahmegesetzes bestätigt, wonach die Überwachung Aufgabe des Industrieministeriums sei. Die entsprechende Zuständigkeit sei also einer Stelle übertragen, die eher zentral, auf gesamtstaatlicher (also allgemeiner) Ebene als in einem begrenzten Bereich (im Extremfall hinsichtlich eines bestimmten einzelnen elektrischen Betriebsmittels) tätig werden könne.
Außerdem müsse man, wenn die in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehene Konsultationspflicht sich auch auf vorsorgliche Maßnahmen der einzelstaatlichen Gerichte erstrecken solle, annehmen, daß das gemeinschaftliche Kontrollverfahren durch gerichtliche Schritte in Gang gesetzt werde. Da dies aber nicht der Fall gewesen sei, sei sehr wohl davon auszugehen, daß Artikel 9 der Richtlinie Sicherungsmaßnahmen nicht betreffe und sich nur auf allgemeine Verbote beziehe. Demnach könnten die nationalen Gerichte das Inverkehrbringen von Geräten, die den Gemeinschaftsnormen entsprächen, nicht untersagen, da sie hierfür nach der Richtlinie 73/23 nicht zuständig seien.
Aufgrund all dieser Erwägungen schlagen die Angeklagten im Ausgangsverfahren vor, wie folgt auf die gestellten Fragen zu antworten:
Erstens sei den Gerichten der Mitgliedstaaten (einschließlich der Strafgerichte) dann nicht die Befugnis zuzusprechen, unmittelbar einseitige Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs mit elektrischen Erzeugnissen zu erlassen, weil diese mutmaßlich nicht den einzelstaatlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprächen, wenn diese Erzeugnisse mit Konformitätszeichen versehen seien, die ordnungsgemäß von den Stellen erteilt worden seien, welche die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie bestimmt hätten.
Dasselbe gelte für elektrische Betriebsmittel, die mutmaßlich nicht den einzelstaatlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprächen, wenn auf Anforderung ein technisches Gutachten der in Anikei 8 der Richtlinie 73/23 vorgesehenen besonderen Stelle vorgelegt werden könne.
In jedem Fall müsse die gerichtliche Maßnahme der Verwaltungsmaßnahme folgen, nicht aber vorausgehen, welche die zuständigen Stellen im Laufe oder bei Abschluß des in Artikel 9 der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahrens träfen.
Das Vorstehende gelte auch dann, wenn das Gericht die Nichteinhaltung der einzelstaatlichen Unfallverhütungsvorschriften mit einzelstaatlichen Bestimmungen über die Installation begründen wolle.
B — Erklärungen der Kommission
Die Kommission vertritt in einem einleitenden Abschnitt ihrer Ausführungen die Ansicht, die Maßnahme, durch die die Pretura Como das fragliche Strafverfahren eingeleitet habe, stehe fraglos im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 123/76. Außerdem lege die Begründung des Vorlagebeschlusses der Pretura die Vermutung nahe, daß das zentrale Problem für das vorlegende Gericht nicht in der Traeweite der Richtlinie, sondern im Widerspruch zwischen den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und den in einem Gesetz enthaltenen älteren Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts bestehe.
Nach Ansicht der Komission sind derartige Konfliktsituationen seit Erlaß der Urteile in den Rechtssachen Simmenthai (a.a.O.) und Rati (Urteil vom 5. April 1979, Rechtssache 148/78, Slg. 1646) als gelöst anzusehen.
Vor Beantwortung der im Vorlagebeschluß gestellten Fragen prüft die Kommission zunächst die Tragweite der Richtlinie 73/23, sodann die Bestimmungen der Richtlinie, um deren Auslegung ersucht wird, und schließlich die italienischen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie 73/23.
1. Tragweite der Richtlinie 73/23
Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß der Inhalt der Richtlinie im Tatbestand des genannten Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 123/76 beschrieben sei, daß der die Richtlinie 73/23 prägende Grundsatz darin bestehe, daß die Handelsbeschränkungen durch Harmonisierung und Festlegung der (in Artikel 2 niedergelegten) von den Herstellern zu beachtenden Sicherheitsnormen sowie darin bestehe, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen hätten, daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Anschluß an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität, welche die Verbraucher für die elektrischen Betriebsmittel beantragten, nicht von höheren als den in Artikel 2 vorgesehenen Anforderungen in bezug auf die Sicherheit abhängig machten (Artikel 4 der Richtlinie).
Der zweite Grundsatz betreffe die dem Hersteller oder Importeur eingeräumte Möglichkeit, die Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit den Sicherheitszielen dadurch nachzuweisen, daß er
auf die nach einem gemeinschaftlichen Verfahren zu erarbeitenden (in Artikel 5 der Richtlinie vorgesehenen) harmonisierten Normen
oder, wenn es harmonisierte Normen nicht gebe, auf internationale Normen (im Sinne von Artikel 6)
oder, falls weder harmonisierte noch gemäß Artikel 6 veröffentlichte internationale Normen bestünden, auf nationale Normen (im Sinne von Artikel 7)
verweise
oder, falls es keinerlei — nationale oder internationale — harmonisierte Normen gebe oder solche Normen zwar bestünden, ein Betriebsmittel ihnen aber nicht entspreche, einen Gutachterbericht einer der oben genannten nationalen Stellen vorlege (vgl. Artikel 8 Absatz 2).
Da die Verweisung auf alle diese Normen den Betroffenen freigestellt sei, könnten die entsprechenden Normen nicht zwingend sein und hätten daher nur die Qualität widerlegbarer Vermutungen.
Schließlich bestehe das dritte die Richtlinie 73/23 prägende Prinzip darin, daß jegliche Einschränkung des freien Warenverkehrs, die ein bestimmter Mitgliedstaat einführe, einem gemeinschaftlichen Verfahren unter der Kontrolle der Kommission unterliege.
2. Bestimmungen der Richtlinie, um deren Auslegung ersucht wird
Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß in den Artikeln 2 und 3 die Sicherheitsziele, die bei der Herstellung für den Gemeinsamen Markt bestimmter elektrischer Betriebsmittel unbedingt zu beachten seien, auf Gemeinschaftsebene festgelegt und ferner das Recht auf Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel niedergelegt sei, die in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitszielen hergestellt seien. Sie trägt vor, der zwingende Charakter dieser Vorschriften sei vom Gerichtshof durch das bereits angeführte Urteil in der Rechtssache 123/76 unter Randnummer 11 bestätigt worden. Sodann regt die Kommission an, die Tragweite der Artikel 7, 8, 9 und 10 weiter zu verdeutlichen, da sich die Fragen des vorlegenden Gerichts im wesentlichen auf die Fragen des vorlegenden Gerichts im wensentlichen auf die Auslegung dieser Vorschriften bezögen. Durch die genannten vier Artikel würden die vier Verpflichtungen begründet, die sich aus dem durch die Richtlinie geschaffenen System ergäben und durch die sichergestellt werden solle, daß die Mitgliedstaaten die zum Schutz der Verbraucher und des Handels festgelegten Garantien beachteten.
a) Erste Verpflichtung : Artikel 7
Nach Ansicht der Kommission sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Verweisung auf die technischen Bestimmungen eines Mitgliedstaats als Beweis für die Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen zu akzeptieren. Daher stellten die technischen Bestimmungen des Einfuhrmitgliedstaats selbst dann, wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt einmal absolut und zwingend gegolten haben sollten, nur noch widerlegbare Vermutungen dar und könnten eingeführten Erzeugnissen nicht entgegengehalten werden, die gemäß den in anderen Mitgliedstaaten geltenden Normen gleichwertigen Anforderungen gerecht würden.
Bei diesem in Artikel 7 der Richtlinie ausdrücklich niedergelegten Grundsatz handele es sich lediglich um eine Ausprägung der Grundprinzipien des freien Warenverkehrs, wonach die Vermarktung von Erzeugnissen, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und zum Verkauf gebracht würden, in allen Mitgliedstaaten zulässig sein müsse (s. Urteil vom 20. Februar 1979, Rechtssache 120/78, Rewe/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Sig. S. 649).
b) Zweite Verpflichtung: Artikel 10
Nach Ansicht der Kommission sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in Artikel 10 der Richtlinie vorgesehenen Konformitätszeichen und Konformitätsbescheinigungen als widerlegbaren Beweis der Übereinstimmung mit den in Artikel 7 genannten Bestimmungen zu akzeptieren. Artikel 10 stelle eine Ausprägung des Grundatzes der Gleichwertigkeit der Anforderungen dar (s. Urteil vom 15. Dezember 1976, Rechtssache 35/76, Simmenthai, Sig. S. 1871, 1887). Daher führe Artikel 10 der Richtlinie die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Konformitätszeichen und Konformitätsbescheinigungen ein, die von den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erstellt worden seien.
c) Dritte Verpflichtung: Artikel 8
Die Mitgliedstaaten müßten den Importeuren die Möglichkeit belassen, zu beweisen, daß ihre Erzeugnisse den Zielen des Artikels 2 entsprächen. Diese Verpflichtung sei Ausdruck der Unmöglichkeit, den Gesamtbereich der Normung rechtlich zu regeln; mit ihr solle der Fortschritt geschützt und die Dynamik der elektrotechnischen Industrie erhalten werden. Dieses Erfordernis werde jedoch zugleich durch die Beachtung der Maßnahmen abgeschwächt und mitbeeinflußt, durch die die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher geschützt werden sollten; daher habe Artikel 8 Absatz 2 ein dem Grundsatz des streitigen Verfahrens Rechnung tragendes Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über eventuelle Beanstandungen hinsichtlich der Erfüllung der in Artikel 2 der Richtlinie genannten Sicherheitszentrale geschaffen. Erst wenn diese Untersuchung durch die Verwaltung abgeschlossen sei, dürften die Verwaltungsbehörden strafrechtliche Schritte gegen den Hersteller oder den Importeur einleiten.
Die Kommission weist auch darauf hin, daß der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache 123/76 (a.a.O.) ausdrücklich die Notwendigkeit unterstrichen habe, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit
die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie in den dort vorgesehenen Fällen sofortige und volle Anwendung finden,
und daß kein Mitgliedstaat seinen eventuellen Vertragsverstoß einzelnen entgegenhalten könne, die die Richtlinie beachtet hätten.
d) Vierte Verpflichtung: Artikel 9
Nach Ansicht der Kommission sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jede Untersagung des Inverkehrbringens und jede Beschränkung des freien Verkehrs elektrischer Geräte von der Einhaltung des zu diesem Zweck durch Artikel 9 der Richtlinie geschaffenen Verfahrens abhängig zu machen. Nach diesem Verfahren sei jeder Mitgliedstaat, der den Handel (unmittelbar oder mittelbar) beschränkende Maßnahmen treffe, gehalten, unverzüglich alle Betroffenen unter Angabe der Gründe über diese einzelstaatliche Entscheidung zu unterrichten.
Die Einhaltung des Verfahrens und der Formvorschriften des Artikels 9 stelle, wie sich aus dem bereits angeführten Urteil in der Rechtssache 148/78 ergebe, eine Voraussetzung für die Gültigkeit der einzelstaatlichen Maßnahmen dar, durch die von der Richtlinie abgewichen werde. Es gehe nicht allein um die Erfüllung der Erfordernisse rein formeller Art, sondern mit dem Verfahren nach Artikel 9 solle die Gesundheit aller Verbraucher in der EWG geschützt werden. Damit dieses Verfahren aber gut funktionieren könne, müßten die Verbote von der Exekutive verhängt werden, da es sich um ein Verfahren administrativer Art handele und das Wollen der Staaten durch ihre Verwaltung und nicht etwa durch die einzelstaatlichen Gerichte zum Ausdruck gebracht werde.
Außerdem werde durch die in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie enthaltene Verweisung auf Artikel 7 ein System der Durchschaubarkeit der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geschaffen und jedem Mitgliedstaat das Recht eingeräumt, die Lücken des Rechts der anderen Mitgliedstaaten zur Sprache zu bringen.
Gestützt auf diese Darlegungen vertritt die Kommission die Ansicht, der Hauptzweck der in die Harmonisierungsrichtlinie eingefügten salvatorischen K^sel bestehe darin,
die Ausübung der Befugnisse, gemäß Artikel 36 Ausnahmen zu machen, in ein genau geregeltes gemeinschaftliches Verfahren zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit aller Gemeinschaftsbürger einzubetten,
ein Verfahren zu schaffen, in dem sich jeder Mitgliedstaat zu Rechtund Zweckmäßigkeit der Ausnahmeregelungen anderer Mitgliedstaaten äußern könne,
und die Probleme, die bei der Anwendung der Richtlinie auf nationaler Ebene auftauchten, auf der Ebene der Gemeinschaft zu lösen.
Daher seien die einzelstaatlichen Gerichte zur Ergreifung repressiver Maßnahmen nur in Verbindung mit das Marktgeschehen beschränkenden Maßnahmen befugt, die die zuständigen Verwaltungsbehörden gemäß dem Verfahren des Artikels 9 der Richtlinie präventiv getroffen hätten.
Die Kommission schließt diesen Teil ihrer Ausführungen mit der Feststellung ab, die behandelten vier Artikel räumten den einreinen voll wirksame Rechte ein, die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen hätten.
3. Die italienischen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie 73/23
Die Kommission trägt vor, durch das Gesetz Nr. 791, das der Durchführung der Richtlinie in Italien habe dienen sollen, werde die Richtlinie nicht in vollem Umfang und bedingungslos durchgeführt. So sei die in Artikel 10 dieses Gesetzes vorgesehene Ausnahme insofern zu unbestimmt, als dort nicht klargestellt werde, daß die Bestimmungen des Dekrets Nr. 547 des Präsidenten der Republik nur noch widerlegbare Vermutungen darstellten, und als die italienischen Rechtsvorschriften gegenüber dem Jahre 1955 praktisch nicht verändert würden.
Außerdem stelle Artikel 10 dieses Gesetzes dadurch, daß er die Gültigkeit der Bestimmungen des Dekrets Nr. 547 des Präsidenten der Republik über die Installation elektrischer Geräte bekräftige, weitergehende Anforderungen als die Richtlinie.
Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, die italienischen Gerichte leiteten ihre Befugnisse zur Ergreifung von den freien Warenverkehr beschränkenden Maßnahmen aus dem Wortlaut des Artikels 10 ab, ohne das Verfahren des Artikels 9 der Richtlinie einzuhalten und Artikel 9 des Gesetzes Nr. 791 zu beachten, der dem Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk Kontrollbefugnisse und die ausschließliche Zuständigkeit für die Ergreifung eventueller Schutzmaßnahmen einräume.
In diesem Zusammenhang stellt die Kommission die Frage, weshalb das italienische Gericht in keiner Weise an die genauen Bestimmungen des Artikels 9 des Gesetzes Nr. 791 gebunden zu sein glaubt, und vertritt die Ansicht, es sei dringend, daß der Gerichtshof die Frage beantworte, welche Verwaltungsstellen oder Gerichte von der salvatorischen Klausel Gebrauch machen könnten; dies gelte um so mehr, als die italienischen Behörden und Gerichte laut einer im Juni 1978 von einer Vereinigung von Industriellen der Gemeinschaft vorgebrachten Beschwerde mindestens 149 Beschränkungen eingeführt hätten, ohne daß jemals das durch Artikel 9 der Richtlinie geschaffene Verfahren eingehalten worden sei. Aus diesem Grund habe die Kommission nach Artikel 169 ein Vertragsverstoßverfahren eingeleitet, indem sie am 27. Juli 1979 einen eingeschriebenen Brief an Italien gesandt und am 4. März 1980, nachdem sie von der italienischen Regierung keine erschöpfende Erläuterung erhalten habe, in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben habe.
4. Antworten auf die Fragen der Pretura Como
Die Kommission schlägt vor, die im Vorlagebeschluß gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
Aus dem Aufbau der Richtlinie 73/23/EWG ergibt sich, daß die. Mitgliedstaaten verbindliche einzelstaatliche Vorschriften weder aufrechterhalten noch einführen dürfen, die das Inverkehrbringen einheimischer oder importierter elektrischer Betriebsmittel, die den Anforderungen der Artikel 2, 3, 7, 8 und 10 der Richtlinie entsprechen, mittelbar oder unmittelbar — z. B. indem sie die Einhaltung von im Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie stehenden Bestimmungen über die Installation verlangen —, behindern.
Aus dem Aufbau der Richtlinie 73/23/EWG, insbesondere aus Artikel 7, ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten den freien Verkehr der elektrischen Betriebsmittel, die mit Konformitätszeichen versehen oder für die Konformitätsbescheinigungen ausgestellt worden sind, welche die im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten ordnungsgemäß erstellt haben, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 weder mittelbar noch unmittelbar behindern dürfen.
Die einzelstaatlichen Gerichte, denen die Aufgabe übertragen ist, im Rahmen ihrer Befugnisse die Artikel 2, 3, 7, 8 und 10 der Richtlinie 73/23/EWG anzuwenden, sind verpflichtet, die sofortige und volle Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten und erforderlichenfalls von sich aus von der Anwendung jeglicher — auch etwa später erlassenen — entgegenstehenden Vorschrift des einzelstaatlichen Rechts Abstand zu nehmen.
Die in Artikel 9 der Richtlinie 73/23/EWG vorgesehenen Maßnahmen, die Ausnahmen darstellen, sind nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungsbehörden sie in dem in Artikel 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und unter Beachtung der darin enthaltenen zwingenden Formvorschriften getroffen haben. Sobald derartige Maßnahmen ergriffen worden sind, ist es Sache der einzelstaatlichen Gerichte, ihre Beachtung im konkreten Fall sicherzustellen.
C — Erklärungen der italienischen Regierung
Die italienische Regierung legt zunächst das im vorliegenden Fall einschlägige italienische Recht dar und trägt sodann vor, das italienische Gericht habe die Bestimmungen des Gesetzes vom Jahr 1977 zur Umsetzung der Richtlinie, nicht aber die Richtlinie selbst auszulegen gehabt, die ihre Wirksamkeit und Verbindlichkeit dadurch verloren habe, daß Italien die zu ihrer Befolgung erforderlichen Vorschriften erlassen habe.
Es sei daher schwerlich mit dem System der Beziehungen zwischen der Gemeinschaftsrechtsordnung und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vereinbar, daß ein einzelstaatliches Gericht den Gerichtshof um die Auslegung einer Richtlinie ersuche, deren Anwendung von ihm nicht verlangt sei und die es nicht anwenden könne, da sie bereits in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei.
Das vorlegende Gericht habe lediglich festgestellt, daß die Auslegung der Richtlinie... auch eine zutreffende Auslegung der einzelstaatlichen Vorschriften... ermöglichen [wird]. Demnach werde diese Richtlinie dem Gerichtshof als ein Teil der Vorgeschichte unterbreitet und das Gericht der Gemeinschaft nicht etwa darum ersucht, eine Stellungnahme abzugeben, sondern Materialien für eine hermeneutische Tätigkeit zu liefern, die ausschließlich dem einzelstaatlichen Gericht anvertraut bleibe. Die Einschaltung des Gerichtshofes unter solchen Umständen laufe auf eine Schwächung seiner Rolle hinaus.
Zwar habe der Gerichtshof in einzelnen Rechtssachen (Urteil vom 20. Mai 1976, Rechtssache 111/75, Mazzalai, Slg. S. 657) die Ansicht vertreten, daß er für die Auslegung einer Richtlinie zuständig sei, zu deren Durchführung bereits ein einzelstaatliches Gesetz erlassen worden sei. Derartige Auslegungsersuchen seien jedoch in Rechtssachen für zulässig erachtet worden, in denen es sich im Gegensatz zum vorliegenden Fall darum gehandelt habe, konkret zu einer einheitlichen Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien zu gelangen.
Was die vom vorlegenden Gericht angesprochene unmittelbare Wirkung angehe, so sei sie nur dann zu bejahen, wenn die Mitgliedstaaten es unterlassen hätten, der Richtlinie nachzukommen, z B. indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen getroffen hätten (vgl. das Urteil in der Rechtssache Ratti, a.a.O.). Da der betroffene Mitgliedstaat im vorliegenden Fall der Richtlinie nachgekommen sei, müsse der Gerichtshof sich selbst für unzuständig oder zumindest die gestellten Fragen für unzulässig erklären.
Ungeachtet dessen prüft die italienische Regierung die von der Pretura gestellten Fragen:
Zu den ersten beiden Vorlagefragen
Um die ersten beiden Vorlagefragen zu beantworten, sind nach Ansicht der italienischen Regierung zunächst die Artikel 5 bis 7 sowie 10 auszulegen. Die italienische Regierung erinnert daran, daß Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 123/76 (a.a.O.) ausgeführt habe, bei den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 73/23 handele es sich um Übergangsbestimmungen für die Zeit bis zum Erlaß gemeinschaftlicher harmonisierter Normen im Sinne des Artikels 5 und Artikel 7 [bedeute wahrscheinlich], daß der einführende Mitgliedstaat Betriebsmittel, die den Normen des herstellenden Mitgliedstaats entsprechen, aufzunehmen hat, es sei denn, deren Sicherheitsniveau wäre niedriger als das des eigenen Rechts.
Die italienische Regierung leitet aus diesen Ausführungen die Feststellung ab, die Anbringung des Konformitätszeichens reiche nicht aus, um Artikel 3 der Richtlinie zur Anwendung zu bringen, was durch die sechste Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt werde, wonach diese Konformitätszeichen vom einführenden Mitgliedstaat als Nachweis anerkannt werden müßten. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß zwar gemeinschaftliche oder internationale Normen (im Sinne der Artikel 5 bzw. 6) entgegenstehenden einzelstaatlichen Normen vorgingen, einzelstaatliche Normen jedoch nicht anderen, entgegenstehenden einzelstaatlichen Normen vorgehen könnten. Im vorliegenden Fall sei aber unstreitig, daß die von den Angeklagten im Ausgangsverfahren nach Italien eingeführten Bügeleisen nicht den italienischen Normen entsprächen, die weder aufgehoben worden noch durch die belgischen und deutschen Normen unanwendbar geworden seien.
Zur dritten und vierten Frage
Die Erörterung dieses Punktes bereitet nach Ansicht der italienischen Regierung noch weniger Mühe. Artikel 6 des italienischen Gesetzes, der dem Artikel 8 der Richtlinie 73/23 entspreche, sei eindeutig liberaler als dieser. Die im letzten Teil von Artikel 7 enthaltene Einschränkung (das Erfordernis gleicher Sicherheit) gelte offensichtlich erst recht in dem durch Artikel 8 der Richtlinie vorgesehenen Fall, da in diesem Fall kein Konformitätszeichen mehr angebracht, sondern lediglich ein Gutachterbericht erstellt werde; ein solcher Bericht stelle rechtlich ein Minus gegenüber dem Konformitätszeichen dar.
Es handele sich weniger um ein Beweisproblem als um eine Frage der Vereinbarkeit technischer Normen. Daher könnten die einzelstaatlichen technischen Normen des herstellenden Mitgliedstaats den ihnen widersprechenden technischen Normen des einführenden Mitgliedstaats selbst dann nicht vorgehen, wenn Artikel 8 der Richtlinien Anwendung finde.
Abschließend trägt die italienische Regierung vor, ein Gutachterbericht der genannten Art sei im gegebenen Fall nicht vorgelegt worden; der Streit betreffe also nur die rein hypothetische Möglichkeit, einen Gutachterbericht vorzulegen.
Allgemeine Fragen
Nach Ansicht der italienischen Regierung werfen die fünf Fragen zwei weitere Fragen allgemeiner Art auf, nämlich:
1. Bindet die materielle Regelung lediglich die Verwaltungsbehörden oder auch die Gerichte der Mitgliedstaaten?
2. Sind die einzelstaatlichen Gerichte durch eine Art Vorentscheidung der Verwaltung gebunden?
Zur ersten Frage vertritt die italienische Regierung die Ansicht, da nationale Normen einander nicht vorgehen könnten, seien die italienischen Normen nicht verdrängt worden, so daß die Verwaltung und die Gerichte diese als fortgeltend anzusehen hätten. Da im Übernahmegesetz jede Erwähnung der in den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie genannten Verwaltungsbehörden vermieden worden sei, könne das italienische Gericht die einzelstaatliche Regelung mit den Ausnahmen, welche die harmonisierten und die internationalen Normen darstellten, anwenden.
Zur zweiten Frage bringt die italienische Regierung vor, diese betreffe nur das einzelstaatliche Recht, da es in Artikel 9 des Übernahmegesetzes heiße, daß der Minister das Inverkehrbringen eines nicht den Sicherheitsnormen entsprechenden Gerätes verbieten könne, während die Richtlinie der Verwaltung keine derartige Befugnis einräume. (Von dieser Befugnis sei im vorliegenden Fall kein Gebrauch gemacht worden, sie sei daher nicht Gegenstand der Auseinandersetzung.) Die Richtlinie erlege den Mitgliedstaaten lediglich eine Informationspflicht auf, die auf die rechtsprechende Tätigkeit der einzelstaatlichen Gerichte keinen Einfluß habe; die Befugnisse der Verwaltung träten also zu denen der Gerichte hinzu, ersetzten sie aber nicht.
Nach alledem schlägt die italienische Regierung vor, für Recht zu erkennen:
Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofes, über die Auslegung einer Gemeinschaftsrichtlinie zu entscheiden, wenn sein Urteil, weil die Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar ist, nur dazu dienen würde, dem einzelstaatlichen Gericht Anhaltspunkte für die Auslegung der Vorschriften zu geben, durch die der betreffende Mitgliedstaat der Richtlinie nachgekommen ist.
Hilfsweise: Die Artikel 7, 8 und 10 der Richtlinie 73/23/EWG sind dahin auszulegen, daß die Konformitätszeichen und die Gutachterberichte', die aufgrund technischer Normen des Mitgliedstaats der Herstellung angebracht bzw. erstellt worden sind, kein Hindernis dafür darstellen, daß die Verwaltungsbehörden und Gerichte des Mitgliedstaats, in den eingeführt wird, dessen strengere technische Normen anwenden.
D — Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs
Zu den ersten beiden Fragen Die
Regierung des Vereinigten Königreichs macht vorab zwei Bemerkungen:
1. Artikel 10 der Richtlinie sehe vor, daß die Behörden der Mitgliedstaaten von der Annahme ausgingen, daß sich die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 aus der Anbringung eines Konformitätszeichens auf den elektrischen Betriebsmitteln ergebe. Durch dieses Konformitätszeichen solle die Übereinstimmung mit den in einer Norm enthaltenen Sicherheitsanforderungen bestätigt werden. Es genüge daher nicht, daß eine das Zeichen zuteilende Stelle ohne Bezugnahme auf eine Norm der Ansicht sei, daß das Betriebsmittel den Sicherheitsanforderungen gerecht werde.
2. Die genannte Annahme (Vermutung) sei widerlegbar, jedoch trage der Mitgliedstaat, in den eingeführt werde, die Beweislast.
Im Anschluß an diese beiden Vorbemerkungen vertritt das Vereinigte Königreich die Ansicht, daß die erste Frage wie folgt neu zu fassen sei :
Welche Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 7 für den Einfuhrstaat, wenn ein elektrisches Betriebsmittel mit einem geeigneten Zeichen versehen ist, durch das seine Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen bestätigt wird, die in einer unter Artikel 7 fallenden Norm festgelegt sind, und wenn die diesbezügliche Vermutung nicht widerlegt wird?
Auf diese Frage gebe die Richtlinie eine völlig eindeutige Antwort. Das Betriebsmittel entspreche Artikel 2 der Richtlinie, wenn es zwei Voraussetzungen erfülle: Erstens müsse es mit den Sicherheitsnormen im Mitgliedstaat der Herstellung übereinstimmen und zweitens müsse es die gleiche Sicherheit bieten, welche in dem Einfuhrmitgliedstaat gefordert werde. Die Erfüllung nur einer dieser beiden Voraussetzungen sei nicht ausreichend, um Artikel 3, in dem die Verpflichtung zur Zulassung des freien Warenverkehrs enthalten sei, anwenden zu können. Artikel 3 verweise nämlich ausdrücklich auf die Voraussetzungen der Artikel 5, 6, 7 oder 8 und gelte demnach nicht, soweit Artikel 7 etwas anderes bestimme. Der Grund hierfür liege darin, daß Artikel 7 lediglich eine Übergangsbestimmung für die Zeit bis zur Harmonisierung durch in den Artikeln 5 und 6 vorgesehene gemeinschaftliche oder internationale Normen darstelle.
Somit müsse der freie Warenverkehr zugelassen werden, wenn beide Voraussetzungen erfüllt seien. Sei eine von beiden aber nicht erfüllt, so bestehe keine Pflicht zur Zulassung des freien Warenverkehrs.
Nur in dem ersten Fall, in dem Artikel 7 den Einfuhrmitgliedstaat zur Zulassung des freien Warenverkehrs verpflichte, stelle sich die zweite Frage. Diese enthalte zwei Teilfragen, von denen die erste dahin gehe, ob die Behörden eines Migliedstaats dann, wenn nach Artikel 7 die Übereinstimmung von Betriebsmitteln mit Artikel 2 als gegeben gelte, das Inverkehrbringen dieser Betriebsmittel untersagen und ihren freien Verkehr behindern dürften, ohne das Verfahren des Artikels 9 anzuwenden. Das Vereinigte Königreich vertrete zu dieser Frage keine abschließende Meinung. Es lasse sich die Ansicht vertreten, daß Artikel 9 eine salvatorische Klausel darstelle, wie sie in zahlreichen im Rahmen von Artikel 100 erlassenen Richtlinien enthalten sei. Von diesem Standpunkt aus sei die Einhaltung des Verfahrens des Artikels 9 erforderlich. Ebenso lasse sich auch die Ansicht vertreten, dieses Verfahren gelte für Verordnungen, die bestimmte Kategorien von Betriebsmitteln beträfen, dagegen weder für die laufende Durchführung der Richtlinie noch für einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen, die einzelne Betriebsmittel beträfen. Von diesem Standpunkt aus sei bei der laufenden Tätigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie nicht die Anwendung des langwierigen und komplexen Verfahrens des Artikels 9 erforderlich.
In ihrem zweiten Teil gehe die von der Pretura gestellte Frage dahin, ob das vom Einfuhrmitgliedstaat verhängte Einfuhrverbot eine allgemeine Regelung enthalten müsse oder aber in Einzelfällen ausgesprochen werden könne. Das Vereinigte Königreich vertritt die Auffassung, die Mitgliedstaaten könnten ein Verbot nicht nur für bestimmte Kategorien von Geräten sondern auch, in den Grenzen der Artikel 7 und 30 des Vertrages, in bestimmten Einzelfällen verhängen, weil Artikel 9 das Verbot von Geräten bezwecke, deren Sicherheit nicht gewährleistet sei. Es sei dem jeweiligen Mitgliedstaat aber unmöglich, ein Verbot zu verhängen, wenn er zuvor eine allgemein geltende Vorschrift erlassen müsse. Daher müsse es ihm freistehen, kurzfristig Notmaßnahmen zu treffen, wobei sich von selbst verstehe, daß er sobald wie möglich eine allgemeine Vorschrift erlassen sollte.
Aufgrund dieser Ausführung schlägt die britische Regierung vor, die ersten beiden Fragen der Pretura Penale wie folgt zu beantworten:
a) Artikel 10 der Richtlinie 73/23/EWG begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung dafür, daß Betriebsmittel, die mit einem anerkannten Konformitätszeichen versehen sind, durch das die Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen einer im Mitgliedstaat der Herstellung geltenden Norm bestätigt wird, mit dieser Norm übereinstimmen.
b) Die Antwort auf die Frage, ob Artikel 7 die Behörden eines Mitgliedstaats verpflichtet, solche Betriebsmittel als hinsichtlich eines einzelnen Sicherheitsaspekts mit Artikel 2 übereinstimmend anzusehen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
c) Wenn aufgrund der Umstände eine solche Verpflichtung nach Artikel 7 besteht, so muß ein Mitgliedstaat, der eine weitergehende Beschränkung des Inverkehrbringens und des freien Verkehrs anordnet, zwar das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren einhalten, er kann die Beschränkung jedoch in Einzelfällen auferlegen und ist nicht verpflichtet, eine allgemein geltende Vorschrift zu erlassen.
Zur dritten und vierten Frage
Das Vereinigte Königreich macht geltend, da diese Fragen vor allem die Auslegung des Artikels 8 der Richtlinie beträfen, sei dieser als ein Ganzes zu sehen und könne Artikel 8 Absatz 1 nicht dahin verstanden werden, daß er den Mitgliedstaaten unabhängig davon eine Verpflichtung auferlege, ob ein Gutachterbericht gemäß Artikel 8 Absatz 2 vorgelegt worden sei oder nicht. Artikel 2 der Richtlinie sei nämlich nicht hinreichend bestimmt, um den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne weitere Orientierungshilfe mit Gewißheit festzustellen, worin die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 bestehe. Daher sei es erforderlich gewesen, ein Verfahren zur Klärung der Frage zu schaffen, wann eine Übereinstimmung mit Artikel 2 vorliege.
Nur dann, wenn die Geräte den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats nicht entsprächen, sei Artikel 8 Absatz 2 anzuwenden. Daher könne ein Hersteller oder Importeur, der sich nicht auf die in den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie vorgesehenen Normen berufen könne, daran gehindert werden, diese Geräte in Verkehr zu bringen, es sei denn, daß er einen Gutachterbericht vorlege. Das Vereinigte Königreich schlägt dementsprechend vor, die dritte Frage wie folgt zu beantworten:
a) Wird kein Gutachterbericht gemäß Artikel 8 Absatz 2 vorgelegt, so verpflichtet Artikel 8 Absatz 1 die Behörden eines Mitgliedstaats nicht, das Inverkehrbringen und den freien Verkehr von Betriebsmitteln zuzulassen, die dem nationalen Recht des Mitgliedstaats nicht entsprechen.
b) Die Behörden [des Mitgliedstaats] sind nicht verpflichtet, einen solchen Gutachterbericht abzuwarten, bevor sie irgendwelche Maßnahmen treffen.
Das Vereinigte Königreich meint, im Hinblick auf die Verneinung der dritten Frage erübrige sich die Beantwortung der vierten Frage. Es weist lediglich darauf hin, daß für das Verfahren nach Artikel 9 kein Raum sei, wenn die Artikel 5, 6, 7 und Absatz 2 nicht anwendbar seien. Denn in einem solchen Fall treffe den Einfuhrmitgliedstaat keine Verpflichtung zur Zulassung des freien Warenverkehrs, weil Artikel 2 der Richtlinie lediglich vorschreibe, das Inverkehrbringen von nicht den Normen entsprechenden Betriebsmitteln nicht zuzulassen.
Demgemäß schlägt das Vereinigte Königreich vor, die vierte Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 9 greift nicht ein, soweit die Artikel 5, 6 und 7 nicht anwendbar sind und nicht gemäß Artikel 8 Absatz 2 ein Gutachterbericht vorgelegt wird.
Zur fünften Frage
Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs geht diese Frage dahin, ob eine der in den ersten vier Fragen genannten Bestimmungen der Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet. Noch bevor es die einzelnen Bestimmungen näher prüft, beantwortet das Vereinigte Königreich die Frage dahin, daß dies seiner Ansicht nach bei keiner von ihnen der Fall sei.
Die Artikel 2 und 3 entfalten keine unmittelbare Wirkung, da sie zu allgemein gefaßt seien. Anhang I der Richtlinie gebe lediglich die zu erreichenden Ziele, nicht aber die Anforderungen wieder, denen die Betriebsmittel entsprechen müßten, und sehe ausdrücklich vor, daß zur Durchführung des Artikels 2 und damit auch des von ihm abhängigen Artikels 3 weitere Maßnahmen erforderlich seien, nämlich die Aufstellung harmonisierter Normen gemäß Artikel 5, die Veröffentlichung von Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 6 oder, in Ermangelung dessen, gemäß Artikel 13 getroffene einzelstaatliche Maßnamen zur Durchführung der Richtlinie. Zum Abschluß dieser seiner Darlegung über die Artikel 2 und 3 vertritt das Vereinigte Königreich die Auffassung, die Richtlinie 73/23 unterscheide sich von den Richtlinien 73/173 und 77/728, die nach der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Ratti (a.a.O.) unmittelbare Wirkung entfalteten.
Artikel 7 komme keine unmittelbare Wirkung zu, da er nicht unbedingt sei und den Mitgliedstaten einen gewissen Ermessensspielraum belasse. Es gebe also kein uneingeschränktes Recht auf Einfuhr von Betriebsmitteln, die den Bestimmungen des Artikels 7 entsprächen.
Zu Artikel 8 trägt das Vereinigte Königreich vor, da er auf Artikel 2 verweise, der keine unmittelbare Wirkung entfalte, könne er erst recht keine unmittelbare Wirkung entfalten. Außerdem bedürfe es zur Durchführung des Artikels 8 weitere einzelstaatliche Maßnahmen.
Artikel 9 könne keine unmittelbare Wirkung entfalten, da er nur das Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen diesen und der Kommission betreffe.
Zu Artikel 10 wiederholt das Vereinigte Königreich lediglich, da die dort vorgesehene Vermutung widerlegbar sei, sei er nicht unbedingt, so daß ihm keine unmittelbare Wirkung zukomme.
Abschließend schlägt das Vereinigte Königreich vor, auf die fünfte Frage zu antworten, daß keine der in den ersten vier Fragen genannten Bestimmungen der Richtlinie 73/23 unmittelbare Wirkung entfaltet.
E — Erklärungen der niederländischen Regierung
Vorab trägt die Regierung der Niederlande vor, daß die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie 73/23 im Lichte der als ein Ganzes zu sehenden Richtlinie auszulegen seien. Diese Richtlinie ziele darauf ab, die technischen Hemmnisse für den Handel mit elektrischen Betriebsmitteln zu beseitigen, indem sie bestimme, daß alle Betriebsmittel, durch die die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht beeinträchtigt werde, auf den Märkten der Mitgliedstaaten zuzulassen seien. Wenn die Sicherheit der Betriebsmittel gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 nachgewiesen sei, dürften die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen dieser Geräte nicht behindern. Dieser in Artikel 3 der Richtlinie niedergelegten Verpflichtung zur Zulassung des freien Verkehrs scheine das in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehene Verfahren entgegenzustehen. Es handele sich dabei jedoch nur um einen scheinbaren Widerspruch, da die beiden Artikel das Erfordernis der Sicherheit mit demjenigen des freien Warenverkehrs in :Einklang brächten.
Zur Frage der unmittelbaren Wirkung einzelner Artikel der Richtlinie vertritt die Regierung der Niederlande die Ansicht, daß namentlich die Artikel 2 und 3 die Voraussetzungen erfüllten, unter denen der Gerichtshof eine unmittelbare Wirkung anerkenne.
Zur ersten Frage
Die Regierung der Niederlande stellt vorab fest, daß das Prüfzeichen im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie lediglich eine Vermutung für die Übereinstimmung mit einer der in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Normen zum freien Verkehr berechtigen und ein Verbot handelsbeschränkender Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Folge haben könne. Daher müsse, wenn eine Norm des Ursprungslandes im Sinne des Artikels 7 erfüllt sei, noch geprüft werden, ob diese Norm die gleiche Sicherheit biete, wie die Norm in dem Einfuhrmitgliedstaat. Die Feststellung, daß die eingehaltene Norm sich von derjenigen im Bestimmungsland unterscheide, reiche jedoch für sich allein nicht aus, um den Schluß zu rechtfertigen, daß nicht das gleiche Sicherheitsniveau gewährleistet sei. Zu einem solchen Schluß könne nur ein konkreter, auf Tatsachen gestützter Beweis führen, zumal eine Abweichung zwischen der Norm des Ursprungslandes und derjenigen des Bestimmungslandes in Artikel 7 vorausgesetzt werde. Artikel 3 der Richtlinie bestimme, daß der freie Warenverkehr mit bestimmten Betriebsmitteln, die den Bestimungen der Artikel 5, 6, 7 oder 8 der Richtlinie entsprächen, nicht mehr durch eine einzelstaatliche Maßnahme behindert werden dürfe, ohne daß es darauf ankomme, von welcher Stelle diese beschränkte Maßnahme getroffen werde.
Zur zweiten Frage
Die niederländische Regierung vertritt die Ansicht, Artikel 9 sei als Ausnahme zu Artikel 3 einschränkend auszulegen. So gestatte Artikel 9 den Mitgliedstaaten nicht, ihre eigenen Normen an die Stelle einer der Bestimmungen der Artikel 5, 6 oder 7 zu setzen, da Artikel 3 dann gegenstandslos würde. Dies bedeute, daß die in Artikel 9 vorgesehene Ausnahme nur eingreifen könne, wenn nachgewiesen sei, daß von einem Gerät oder einem Gerätetyp eine tatsächliche und unmittelbare Gefahr ausgehe; die Feststellung, daß ein Betriebsmittel einzelstaatlichen Normen nicht geniige, sei für sich allein genommen keine Rechtfertigung, um gemäß Anikei 9 eine Ausnahme zu machen. Demnach seien im Falle eines gerichtlichen Verfahrens bereits die ersten Maßnahmen der Ermittlungsbehörden als eine Ausnahme darstellende Maßnahmen im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie anzusehen und daher nach dem in Artikel 9 vorgesehenen Verfahren der Kommission und den Mitgliedstaaten mitzuteilen.
Zur dritten Frage
Selbst wenn ein Elektrogerät nicht den in den Artikeln 5, 6 oder 7 vorgesehenen Anforderungen genüge, müsse es doch in den Verkehr gebracht werden können, falls es die Sicherheitsanforderungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 erfülle. Nach Artikel 8 Absatz 2 könnten die einzelstaatlichen Behörden, also auch die Organe der Rechtspflege, aufgrund der Feststellung, daß ein Betriebsmittel einer Bestimmung des einzelstaatlichen Rechts nicht entspreche, beanstanden, daß dieses Gerät nicht sicher im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie sei. Daher könnten die Mitgliedstaaten diesen Geräten die Zulassung zum nationalen Markt versagen. Der Hersteller oder Importeur könne jedoch eine gemäß Artikel 11 der Richtlinie mitgeteilte Stelle mit der Erarbeitung eines Gutacherberichts im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 beauftragen, dessen abschließende Feststellung der Einfuhrstaaten hinnehmen müsse.
Zur vierten Frage
Nach Ansicht der niederländischen Regierung darf der freie Verkehr der Elektrogeräte bis zur Erstellung des Gutachterberichts im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie behindert werden. Eine solche Beanstandung sei jedoch von den unter Artikel 9 Absatz 1 fallenden Maßnahmen zu unterscheiden. Denn im Falle des Artikels 9 seien zwar die Anforderungen einer Norm erfüllt, aber es. werde konkret festgestellt, daß das Gerät nicht den Sicherheitsanforderungen des Artikels entspreche; im Falle des Artikels 8 werde hingegen lediglich die Behauptung eines Herstellers von einem Mitgliedstaat bestritten.
Dementsprechend macht nach Ansicht der Regierung der Niederlande die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 die Anwendung von Artikel 9 überflüssig.
Zur fünften Frage
Die niederländische Regierung meint, diese Frage sei nicht klar. Wenn es dem Pretore um Aufklärung darüber gehe, inwieweit die verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie unmittelbare Wirkung entfalteten, so habe die niederländische Regierung ihren Standpunkt bereits allgemein dargelegt. Wenn der Pretore jedoch habe fragen wollen, inwieweit einzelstaatliche Vorschriften über die Installation elektrischer Betriebsmittel ebenfalls unter die Artikel 2 und 3 der Richtlinie fielen, so sei festzustellen, daß die Installation und die Verwendung elektrischer Betriebsmittel deren Endbestimmung darstelle, daß jede Behinderung dieser bestimmungsgemäßen Verwendung sich effektiv als Handelshemmnis auswirke und daß die Sicherheitsanforderungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie auch im Hinblick auf die Installation der Elektrogeräte aufgestellt worden seien. Außerdem verlange Artikel 4 der Richtlinie von den Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Anschluß an das Netz nicht von höheren als den in Artikel 2 vorgesehenen Anforderungen abhängig machten, um zu verhindern, daß der in Artikel 3 gewährleistete freie Verkehr in der Praxis hinfällig gemacht würde. Nach Ansicht der niederländischen Regierung läßt die fünfte Frage sich somit wie folgt beantworten:
Artikel 3 der Richtlinie verbietet den Mitgliedstaaten auch, die Installation von Elektrogeräten, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, zu behindern oder zu verhindern.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 25. Juni 1980 sind für die Angeklagten im Ausgangsverfahren die Rechtsanwälte F. Capelli und G. M. Ubertazzi, für die Kommission Herr A. Abate und für die Regierung der Französischen Republik die Herren Th. Le Roy und B. Botte erschienen.
Die Angeklagten im Ausgangsverfahren und die Kommission haben ihren schriftlichen Erklärungen entsprechende Ausführungen gemacht und zu den Darlegungen in den nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichten Erklärungen der anderen Beteiligten Stellung genommen. Auf Antrag der Kommission ist der frühere Vorsitzende des Cénélec (Comité européen de normalisation électrotechnique) Dr. R. Winckler als Sachverständiger angehört worden.
Die französische Regierung, die keine schriftlichen Erklärungen eingereicht hatte, hat folgendes vorgetragen:
Dem Gerichtshof seien zwei in sich schlüssige Systeme für die Auslegung der Richtlinie 73/23 vorgetragen worden: Nach dem einen seien die unmittelbar geltenden Artikel 2 und 3 hinreichend genau, um einen objektiven Maßstab abzugeben, anhand dessen alle Schwierigkeiten der Harmonisierung durch Rückgriff auf das Urteil von Sachverständigen gelöst werden könnten; nach dem zweiten entspreche die Richtlinie lediglich einer bestimmten Etappe der Harmonisierung, seien die Ziele des Artikels 2 nur schrittweise in verbindliche Normen umzusetzen und habe die Richtlinie zunächst in den Bereichen, wo noch ausschließlich nationale Normen bestünden, lediglich eine — nicht unwiderlegbare — Vermutung der Übereinstimmung dieser nationalen Normen mit den genannten Zielen begründet. Im zweiten Falle könnten die Mitgliedstaaten weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen ihre nationalen Sicherheitsnormen durchsetzen.
Der erste Lösungsvorschlag sei in dieser Form nicht annehmbar, weil sonst die vom Rat nicht abschließend durchgeführte Harmonisierung ins Blaue hinein zur Folge hätte, bei der schließlich — wenn auch zugunsten des freien Warenverkehrs — sicherheitstechnisch bedenkliche Waren in den Verkehr gebracht würden. Mangels einer abschließenden Harmonisierung sei es daher ratsam, den nationalen Behörden bestimmte Kontrollbefugnisse zu belassen, gleichzeitig aber darauf zu achten, daß nicht verschleierte Handelsbeschränkungen eingeführt würden. Artikel 7 der Richtlinie sehe die Fortgeltung der nichtharmonisierten nationalen Normen vor; zugleich habe der Gemeinschaftsgesetzgeber zur Vermeidung willkürlicher Diskriminierungen ein — in Artikel 9 geregeltes — verbindliches Verfahren zur Abstimmung des Verhaltens und zur Erzielung einer Einigung eingeführt, an dem die Kommission beteiligt sei. Dieses Schlichtungsverfahren könne nicht zur Folge haben, daß der Mitgliedstaat gezwungen sei, auf seine Verbotsmaßnahme zu verzichten, obwohl er sie im Hinblick auf Sicherheitsanforderungen, für deren Festlegung mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung er allein zuständig sei, für begründet halte. Wenn die Kommission der Ansicht sei, das Verhalten des Mitgliedstaats beruhe auf protektionistischen Erwägungen, so könne sie eine Empfehlung oder eine Stellungnahme abgeben (Artikel 9 Absatz 5) und die Streitigkeit schließlich vor den Gerichtshof bringen. Dann habe der Gerichtshof und nicht etwa eine Gutachterstelle anhand des Vertrages und der Richtlinie zu entscheiden.
Zu der Frage, ob die Richtlinie 73/23 unmittelbare Wirkung entfaltet, trägt die französische Regierung vor: Da die Italienische Republik ein Gesetz zur Durchführung der Richtlinie erlassen habe, könne der einzelne nicht eine unmittelbare Wirkung für sich in Anspruch nehmen, denn er könne sich auf die italienischen Rechtsvorschriften berufen. Anderenfalls müßte nachgewiesen werden, daß die italienischen Rechtsvorschriften Maßnahmen darstellten, die, wie es im Urteil in der Rechtssache 102/79 heiße, nicht der betreffenden Richtlinie entsprechen; im vorliegenden Fall könne ein solcher Nachweis schwerlich erbracht werden, da er, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 26/62 klar festgestellt habe, voraussetze, daß die betreffende Richtlinie ihrem Adressaten eine eindeutige, unbedingte und in sich vollständige Verpflichtung auferlege. Da nach der Richtlinie 73/23 aber jeweils — in dem in ihr geregelten Verfahren und unter den in ihr festgelegten Voraussetzungen — konkrete Wertungen vorgenommen werden müßten, sei sie nicht in sich vollständig. Sie könne daher nicht unmittelbar Rechte für die einzelnen begründen.
Die Vertreter der Beteiligten haben Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. September 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Pretura Como hat mit Beschluß vom 27. November 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 73/23 des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 77, S. 29) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Den Anlaß zu diesen Fragen bildet ein Strafverfahren, in dem die Pretura die Beschlagnahme elektrischer Geräte (Bügeleisen, Bohrmaschinen und Rasenmäher der Marken Calor, Rowenta, Metabo und Gazonette) angeordnet hat, die aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Italien eingeführt worden waren.
2 Die Beschlagnahme — deren Aufhebung die Importeure beantragt haben — wurde damit begründet, daß die fraglichen Geräte nicht den Normen entsprächen, die in den Artikeln 314 und 315 des zur Verhütung von Arbeitsunfällen erlassenen Dekrets Nr. 547 des Präsidenten der Republik vom 27. April 1955 (Supplemento alla Gazzetta Ufficiale Nr. 158 vom 12. Juli 1955) festgelegt sind. Während die Bügeleisen nicht gemäß Artikel 315 mit einer Zusatzisolierung zwischen den unter Spannung stehenden Teilen und dem Metallgehäuse ausgestattet seien, habe das Metallgehäuse der anderen Geräte entgegen Artikel 314 keine Erdung.
3 Anläßlich des Antrags auf Aufhebung der Beschlagnahme stellte sich die Pretura die Frage, welche Bedeutung der Richtlinie 73/23, zu deren Umsetzung in innerstaatliches Recht das Gesetz Nr. 791 vom 18. Oktober 1977 (Gazzetta Ufficiale Nr. 208 vom 2. November 1977, S. 7913) ergangen ist, gegenüber den nationalen Rechtsvorschriften zukommt.
4 In diesem Zusammenhang hat die Pretura Como dem Gerichtshof fünf Fragen vorgelegt, die nacheinander zu prüfen sind :
Zur ersten und zweiten Frage
5 Die Pretura Como stellt als erstes zwei Fragen zu den elektrischen Betriebsmitteln der Marken Calor und Rowenta, für die die Vermutung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie besteht, da sie mit Konformitätszeichen, nämlich den Zeichen CEBEC und VDE, ausgestattet sind, die von gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie mitgeteilten Stellen zugeteilt worden sind.
1. Ist die aus den Artikeln 10, 7, 3 und 2 der Richtlinie 73/23 vom 19. Februar 1973 bestehende Regelung dahin auszulegen, daß die Vermutung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie (selbst dann, wenn noch nicht alle Mitgliedstaaten die Stellen benannt haben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Zuteilung der in der Richtlinie genannten Zeichen befugt sein sollen) jeder den freien Warenverkehr in der EWG beschränkenden Maßnahme irgendeines Gerichts der Mitgliedstaaten (insbesondere Italiens) entgegensteht, sofern das importierte elektrische Betriebsmittel (hier: Bügeleisen) mit Zeichen (hier: CEBEC und VDE) versehen ist, die ordnungsgemäß von Stellen zugeteilt worden sind, welche von der belgischen Regierung und von der deutschen Regierung gemäß der Richtlinie mitgeteilt worden sind (vgl. die in dem Verfahren vorgelegten Dokumente 7 und 8)?
2. Bei Bejahung der Frage 1 : Hindert die besagte Konformitätsvermutung die innerstaatlichen Gerichte daran, aufgrund verbindlicher innerstaatlicher Unfallverhütungsvorschriften, nach denen das importierte Erzeugnis (Bügeleisen) anders als tatsächlich der Fall auszustatten ist (nämlich mit einer Zusatzisolierung), eine den freien Warenverkehr in der EWG beschränkte Maßnahme zu treffen, solange noch keine Verwaltungsbehörde desselben Staates in dessen ganzem Hoheitsgebiet geltende beschränkte Maßnahmen getroffen und dementsprechend das Verfahren nach Artikel 9 der EWG-Richtlinie eingeleitet hat?
6 Zu diesen beiden Fragen ist zu bemerken, daß die Richtlinie 73/23 angesichts der unterschiedlichen Sicherheitsauffassungen, die den geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten zugrunde liegen, den freien Verkehr elektrischer Betriebsmittel unter der Voraussetzung ermöglichen soll, daß diese bestimmten in der Richtlinie vorgesehenen Sicherheitsanforderungen genügen. Sie ist aufgrund des Artikels 100 EWG-Vertrag ergangen und zielt darauf ab, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten einander anzugleichen, soweit dem Handel mit elektrischen Betriebsmitteln aus ihnen Hindernisse technischer Art erwachsen können. Eine Richtlinie dieser Art würde ihres Inhalts beraubt, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sich bei der Ausübung der ihnen vorbehaltenen Befugnis hinsichtlich der Form und der Mittel zur Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der durch die Richtlinie gezogenen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums bewegten, da jede Überschreitung dieser Grenzen neue Ungleichheiten und damit neue Handelshemmnisse verursachten sowie als Folge hiervon der freie Warenverkehr auf einem Gebiet verhindern könnte, auf dem der Gemeinschaftsgesetzgeber die Vorkehrungen getroffen hat, um ihn zu gewährleisten.
7 Im Lichte dieser Ziele gilt es das System und die Einzelbestimmungen der Richtlinie 73/23 zu prüfen.
8 Die Richtlinie sieht verschiedene Gruppen von Normen für elektrische Betriebsmittel vor, die in der nachstehenden, in der Richtlinie selbst festgelegten Reihenfolge zu berücksichtigen sind:
die harmonisierten Normen, d. h. Normen, die im gegenseitigen Einvernehmen von den Stellen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 mitgeteilt wurden, festgelegt und die im Rahmen der einzelstaatlichen Verfahren sowie zur Information im Amtsblatt der Gemeinschaften bekanntgegeben worden sind (Artikel 5 der Richtlinie),
soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie festgelegt und veröffentlicht worden sind, die veröffentlichten internationalen Normen, die von zwei internationalen Gremien, der International Commission on the Rules for the Approval of the Electrical Equipment (CEE-él) oder der International Electrotechnical Commission (IEC) erstellt worden sind (Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie),
soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 und noch keine internationalen Normen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie bestehen, die nationalen Normen des herstellenden Staates, wenn sie die gleiche Sicherheit bieten, wie sie im Einfuhrstaat gefordert wird (Artikel 7 der Richtlinie),
bei Betriebsmitteln, die nicht den in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Normen entsprechen, die sich aus den Regeln der Technik und den im Anhang I der Richtlinie näher dargelegten Anforderungen des Artikels 2 ergeben (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie).
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den freien Verkehr von elektrischen Betriebsmitteln zu gewährleisten, die diesen Normen entsprechen.
9 Nach Artikel 10 der Richtlinie kann die Tatsache, daß elektrische Betriebsmittel den harmonisierten Normen, den internationalen Normen und den nationalen Normen, also den ersten drei Gruppen von Normen, entsprechen, u. a. durch die Anbringung von Konformitätszeichen attestiert werden, die von Stellen ausgestellt worden sind, die die einzelnen Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf einer Liste mitgeteilt haben. Ist ein solches Zeichen angebracht worden, so haben die Mitgliedstaaten — unbeschadet andersgearteter Nachweise, die sie nach ihrem Ermessen zulassen können, um den freien Verkehr von elektrischen Betriebsmitteln, für die keine Vermutung der Übereinstimmung besteht, zu ermöglichen — alle Maßnahmen zu treffen, damit ihre zuständigen Verwaltungsbehörden davon ausgehen, daß zugunsten dieser Betriebsmittel die Vermutung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie besteht.
10 Der freie Verkehr dieser Betriebsmittel, von denen vermutet wird, daß sie den Sicherheitsnormen entsprechen, auf die sich die angeführten Vorschriften beziehen, darf nur in Anwendung des in Anikei 9 vorgesehenen gemeinschaftlichen Verfahrens aus Sicherheitsgründen erschwert werden. Nach Artikel 9 darf ein Mitgliedstaat nur dann das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln untersagen oder ihren freien Verkehr behindern, wenn er unverzüglich — unter Angabe der Gründe seiner Entscheidung und unter Hinweis darauf, weshalb diese Betriebsmittel die in der Richtlinie vorgesehenen Normen nicht erfüllen — alle anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, die dann dieses^ Verfahren in der in Artikel 9 beschriebenen Art und Weise fortführt, unterrichtet. Denn soweit auf einem bestimmten Gebiet eine Harmonisierungsrichtlinie gilt, bildet sie den Rahmen für die Durchführung geeigneter Kontrollen und die Ergreifung von Schutzmaßnahmen.
11 Nach Artikel 9 der Richtlinie kann das dort vorgesehene Verfahren nur von einem Mitgliedstaat eingeleitet werden. Mit dem Begriff Mitgliedstaat ist offensichtlich eine innerstaatliche Verwaltungsbehörde gemeint, deren Verhalten dem Staat zuzurechnen ist und die daher zur Mitwirkung an einem Verfahren befugt ist, an dem nur die Kommission und die Mitgliedstaaten beteiligt sind. Dies bedeutet, daß die rechtsprechende Gewalt als solche insoweit von einer Mitwirkung ausgeschlossen ist.
12 Schließlich kann auch der Umstand, daß noch nicht alle Mitgliedstaaten die Stellen benannt haben, die für die Zuteilung der in der Richtlinie 73/23 genannten Zeichen zuständig sind, die Vollziehbarkeit dieser Richtlinie nicht vereiteln. Denn die gemeinschaftliche Verwirklichung eines Systems, dessen Errichtung die genannte Richtlinie ermöglicht, kann nicht durch eine einseitige Unterlassung verhindert werden.
13 Die erste Frage der Pretura Como ist somit wie folgt zu beantworten: Ist ein importiertes elektrisches Betriebsmittel mit Konformitätszeichen versehen, die gemäß der Richtlinie 73/23 mitgeteilte Stellen ordnungsgemäß zugeteilt haben, so steht die Konformitätsvermutung selbst dann jeder den freien Verkehr dieses Betriebsmittels beschränkenden Maßnahme eines Gerichts der Mitgliedstaaten entgegen, wenn nicht alle Mitgliedstaaten die für die Zuteilung dieser Zeichen zuständigen Stellen benannt haben. Auf die zweite Frage ist zu antworten : Besteht eine Konformitätsvermutung mit der Folge, daß die Gerichte nicht zur Ergreifung einer den freien Warenverkehr beschränkenden Maßnahme befugt sind, so kann eine solche Maßnahme nur im Verfahren des Artikels 9 der Richtlinie von einer innerstaatlichen Verwaltungsbehörde getroffen werden, deren Verhalten dem Mitgliedstaat zuzurechnen ist und die zur Mitwirkung an dem Verfahren befugt ist.
Zur dritten und vierten Frage
14 Die Pretura Como spricht sodann den Fall an, daß elektrische Betriebsmittel — im vorliegenden Fall der Marken Metabo und Gazonette — weder den harmonisierten Normen noch den durch die Richtlinie anerkannten internationalen Normen noch den die gleiche Sicherheit wie die im Hoheitsgebiet des einführenden Mitgliedstaats geforderte bietenden Normen des herstellenden Mitgliedstaats entsprechen und nicht mit einem Konformitätszeichen versehen sind. Hierzu stellt sie folgende Fragen:
3. Ist die aus den Artikeln 8, 3 und 2 der EWG-Richtlinie 73/23 bestehende Regelung dahin auszulegen, daß kein Gericht eines Mitgliedstaats noch vor Anforderung oder Vorlage des Gutachterberichts der in Artikel 8 der EWG-Richtlinie genannten besonderen Stelle eine Maßnahme treffen darf, durch die der freie Verkehr von unter die Richtlinie fallenden elektrischen Betriebsmitteln (hier: Bohrmaschine und Rasenmäher) beschränkt wird, die zwar mit im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Sicherheitsvorrichtungen, nicht aber mit einer nach zwingendem innerstaatlichem Recht ausdrücklich vorgeschriebenen Vorrichtung (Erdung) ausgestattet sind?
4. Bei Bejahung der Frage 3: Dürfen die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahme, durch die der freie Verkehr mit den in der Frage 3 genannten elektrischen Betriebsmitteln beschränkt wird, jedenfalls erst dann treffen, wenn die zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 9 der Richtlinie berufene Verwaltungsbehörde desselben Mitgliedstaats eine in dessen ganzem Hoheitsgebiet geltende Maßnahme ergriffen hat?
15 Die Pretura stellt sich in Wirklichkeit die Frage, ob ein nationales Gericht dann, wenn nicht infolge der Anbringung eines Zeichens, der Ausstellung einer Bescheinigung oder der Abgabe einer Erklärung, durch die die Erfüllung der Normen einer der drei oben genannten Gruppen bestätigt wird, eine Konformitätsvermutung besteht, noch vor Anforderung oder Vorlage des Gutachterberichts über die Frage der Konformität, den Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie bei Beanstandungen vorsieht, eine Maßnahme treffen darf, durch die der freie Verkehr von unter Artikel 8 Absatz 1 fallenden elektrischen Betriebsmitteln beschränkt wird, die zwar mit im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sind, nicht aber den ausdrücklichen Anforderungen des innerstaatlichen Rechts entsprechen.
16 Die Pretura Como bezieht sich damit auf Artikel 8 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden auch das Inverkehrbringen oder den freien Verkehr von elektrischen Betriebsmitteln ermöglichen, die zwar nicht den Normen der ersten drei durch die Richtlinie festgelegten Gruppen entsprechen, jedoch den Bestimmungen des Artikels 2 genügen, d. h. entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und deshalb bei einer ordnungsmäßigen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsmäßigen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden. Nach Artikel 8 Absatz 2 kann dann bei Beanstandungen der Hersteller oder Importeur einen von einer nach dem Verfahren des Artikels 11 mitgeteilten Stelle ausgearbeiteten Gutachterbericht über die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 vorlegen.
17 Solange die Übereinstimmung der fraglichen Betriebsmittel nicht durch einen — von der nach den Artikeln 8 Absatz 2 und 11 der Richtlinie zuständigen Stelle abgegebenen — Gutachterbericht bescheinigt wird, sind die Behörden der Mitgliedstaaten berechtigt zu prüfen, od diese Übereinstimmung tatsächlich gegeben ist. Hierbei haben sie die in Artikel 2 in Verbindung mit Anhang I niedergelegten Kriterien anzuwenden. Falls diese Kriterien ihrer Ansicht nach die wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele für die fraglichen elektrischen Betriebsmittel nicht enthalten, können die Behörden die Sicherheitsanforderungen ihres innerstaatlichen Rechts zugrunde legen, da alle in der Richtlinie vorgesehenen gemeinschaftsrechtlichen Möglichkeiten erschöpft sind.
18 In diesem Fall kann die Befugnis zur Prüfung der Frage, ob die Betriebsmittel den Anforderungen der Artikel 2 und 3 der Richtlinie genügen, wieder den innerstaatlichen Gerichten zufallen, und zwar unabhängig davon, ob die zuständige Verwaltungsbehörde, die das Verfahren nach Artikel 9 der Richtlinie einleitet, ein im ganzen Hoheitsgebiet des Staates geltendes Verbot verfügt hat. Diese Befugnis können die Gerichte nur so lange ausüben, bis ein Gutachterbericht im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie vorgelegt worden ist, wodurch nach dieser Bestimmung wieder das Gemeinschaftsrecht eingreift.
19 Auf die dritte Frage der Pretura Como ist somit zu antworten, daß die Gerichte eines Mitgliedstaats gestützt auf die Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts so lange eine Maßnahme treffen können, durch die der freie Verkehr von Betriebsmitteln beschränkt wird, für die keine Konformitätsvermutung im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 73/23 besteht, wie für diese Betriebsmittel kein Gutachterbericht im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie vorgelegt worden ist.
20 Da die dritte Frage verneint worden ist, erübrigt sich eine Beantwortung der vierten Frage.
Zur fünften Frage
21 die letzte Frage der Pretura Como lautet wie folgt:
5. Gilt die eventuelle Verneinung der Befugnis, unter den Voraussetzungen und in den Grenzen, die in sämtlichen vorstehenden Fragen genannt sind, den freien Warenverkehr beschränkende Maßnahmen zu treffen, für die Gerichte des Mitgliedstaats unabhängig von irgendwelchen innerstaatlichen Vorschriften über die Installation der fraglichen elektrischen Betriebsmittel?
22 Zur Beantwortung dieser Frage genügt die Feststellung, daß den Gerichten eines Mitgliedstaats, da sie den freien Verkehr elektrischer Betriebsmittel nur in dem oben genannten Ausnahmefall und nur unter den in der Antwort auf die dritte Frage dargelegten Voraussetzungen beschränken dürfen, diese Befugnis in anderen Fällen, in denen das materielle und formelle Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist, nicht zusteht.
Kosten
23 Die Auslagen der niederländischen, der britischen, der französischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Strafverfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Pretura Como mit Beschluß vom 27. November 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Ist ein importiertes elektrisches Betriebsmittel mit Konformitätszeichen versehen, die gemäß der Richtlinie 73/23 mitgeteilte Stellen ordnungsgemäß zugeteilt haben, so steht die Konformitätsvermutung selbst dann jeder den freien Verkehr dieses Betriebsmittels beschränkenden Maßnahme eines Gerichts der Mitgliedstaaten entgegen, wenn nicht alle Mitgliedstaaten die für die Zuteilung dieser Zeichen zuständigen Stellen benannt haben.
2. Besteht eine Konformitätsvermutung mit der Folge, daß die Gerichte nicht zur Ergreifung einer den freien Warenverkehr beschränkenden Maßnahme befugt sind, so kann eine solche Maßnahme nur im Verfahren des Artikels 9 der Richtlinie von einer innerstaatlichen Verwaltungsbehörde getroffen werden, deren Verhalten dem Mitgliedstaat zuzurechnen ist und die zur Mitwirkung an dem Verfahren befugt ist.
3. Die Gerichte eines Mitgliedstaats können gestützt auf die Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts so lange eine Maßnahme treffen, durch die der freie Verkehr von Betriebsmitteln beschränkt wird, für die keine Konformitätsvermutung im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 73/23 besteht, wie für diese Betriebsmittel kein Gutachterbericht im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie vorgelegt worden ist.
4. Da die Gerichte eines Mitgliedstaats den freien Verkehr elektrischer Betriebsmittel nur unter den in der Antwort auf die dritte Frage dargelegten Voraussetzungen beschränken dürfen, steht ihnen diese Befugnis in anderen Fällen, in denen das materielle und formelle Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist, nicht zu.