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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.10.1980 – C-3/80
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:225
Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 2. oktober 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der diesem Ersuchen um Vorabentscheidung zugrunde liegende Ausgangsrechtsstreit war bereits Gegenstand der Rechtssache 5/78, die zu dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1978 (Milchfutter GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Gronau, Slg. 1978, 1597) führte.
Lassen Sie mich kurz den Sachverhalt, hinsichtlich dessen ich im einzelnen auf das Urteil in der genannten Rechtssache sowie auf die Schlußanträge von Generalanwalt Capotorti verweisen darf, in Erinnerung rufen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führte in der Zeit von Januar bis März 1975 mehrere Partien Milchaustauschfutter, das neben Magermilchpulver auch Molkenpulver enthielt, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Waren hatten bei Anwendung der Berechnungsweise, die sich aus Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 151 vom 30. Juni 1968, S. 3) ergibt, einen Gehalt an Milcherzeugnissen von mehr als 75 Gewichtshundertteilen. Demgemäß wies das Zollamt Oeding die Waren bei der Zollabfertigung der Tarifstelle 23.07 B I a 4 des Gemeinsamen Zolltarifs zu, die Futtermittel erfaßt, die zu mindestens 75 Gewichtshundertteilen aus Milcherzeugnissen bestehen, und erhob die für Waren dieser Tarifstelle in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2547/74 der Kommission vom 4. Oktober 1974 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger zu ihrer Anwendung notwendiger Kurse (ABl. L 272 vom 7. Oktober 1974, S. 1) und in Artikel 1 der entsprechenden Verordnung (EWG) Nr. 539/75 der Kommission vom 28. Februar 1975 (ABl. L 57 vom 3. März 1975, S. 2) vorgesehenen Währungsausgleichsbeträge zu einem Satz von 169,90 DM je 1000 kg Eigengewicht für die im Januar 1975 und von 149,40 DM für die im März 1975 durchgeführten Einfuhren.
Hiergegen erhob die Klägerin nach Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens Klage zum Finanzgericht Münster, mit der sie zunächst die Zuweisung des Milchaustauschfutters zu der Tarifstelle 23.07 B I a 3 des Gemeinsamen Zolltarifs, die Futtermittel mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 Gewichtshundertteilen umfaßt, anstrebte. Das Finanzgericht Münster unterbreitete dem Gerichtshof durch Beschluß vom 29. September 1977 unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung, ob für die Höhe der Währungsausgleichsbeträge die sich aus Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 823/68 ergebende Berechnungsweise für den Gehalt an Milcherzeugnissen maßgebend sei. Diese Frage wurde von dem Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 1978 in der Rechtssache 5/78 bejaht.
Nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Mai 1978 in der Rechtssache 131/77 (Firma Milac, Groß- und Außenhandel Arnold Nöll/Hauptzollamt Saarbrücken, Slg. 1978, 1041) entschieden hatte, daß die Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen für Molkenpulver gegen die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106 vom 12. Mai 1971, S. 1), verstieß, wandte sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die festgesetzten Währungsausgleichsbeträge mit der weiteren Begründung, die Erhebung dieser Abgaben verstoße insoweit gegen die zuletzt genannte Verordnung, als der Anteil des neben dem Magermilchpulver beigemischten Molkenpulvers in den Währungsausgleich einbezogen werde.
Mit Beschluß vom 20. November 1979 hat der Vierte Senat des Finanzgerichts Münster daraufhin das Verfahren erneut ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Artikel 1 der VO (EWG) Nr. 2547/74 der Kommission vom 4. Oktober 1974 (ABl. EG Nr. L 272/1) und Artikel 1 der VO (EWG) Nr. 539/75 der Kommission vom 28. Februar 1975 (ABl. EG Nr. L 57/2) insoweit wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. EG Nr. L 106/1), ungültig, als sie das Gewicht eines etwaigen Molkeanteils des Mischfutters der Tarifstellen 23.07 B I a 3 und 4 GZT in die Bemessungsgrundlage für den Währungsausgleich einbeziehen?
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
Das vorlegende Gericht will seine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der gegen die Klägerin erlassenen Bescheide davon abhängig machen, ob die Artikel 1 der Verordnungen Nr. 2547/74 und 539/75, die die Berechnung des Währungsausgleichs nach dem Gesamtgewicht des Mischfutters unter Einbeziehung eines darin enthaltenen Molkenpulveranteils vorschreiben, mit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vereinbar sind. Nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Mai 1978 in der Rechtssache Milac entschieden habe, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 539/75 ungültig sei, soweit er Ausgleichsbeträge für den Handel mit Molkenpulver festsetze, erscheine es zweifelhaft, ob die genannten gleichlautenden Vorschriften insoweit gültig seien, als sie bei der Berechnung des Währungsausgleichs für den Handel mit anderen Waren deren Molkeanteil nicht ausklammerten.
Zur Beantwortung der Vorlagefrage kommt es demnach entscheidend darauf an, ob der in dem fraglichen Mischfutter enthaltene Molkenpulveranteil vom Währungsausgleich freizustellen ist oder nicht. Gebietet die Verordnung Nr. 974/71 des Rates in der Auslegung, die sie vom Gerichtshof in der Rechtssache Milac erfahren hat, eine solche Freistellung, sind die Artikel 1 der fraglichen Kommissionsverordnungen insoweit ungültig, als sie einen etwaigen Molkeanteil bei Mischfutter in die Bemessungsgrundlage für den Währungsausgleichssatz einbeziehen.
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte die Einbeziehung des Molkeanteils insbesondere gegen Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 verstoßen, wonach die Ausgleichsbeträge bei den sogenannten abgeleiteten Erzeugnissen gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Erzeugnisses im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind, nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch die sechste Begründungserwägung dieser Verordnung, in der zum Ausdruck komme, daß die Währungsausgleichsbeträge nicht höher sein dürften als die Beträge, die unbedingt erforderlich seien, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die die Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien. Da sich die Preise für Molkenpulver, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Milac festgestellt habe, nicht nach den Preisen des Interventionsproduktes Magermilchpulver richteten, dürfte es nach der Auffassung des Finanzgerichts unzulässig sein, den Molkenpulveranteil des Mischfutters in die Bemessungsgrundlage des Währungsausgleichs einzubeziehen.
In diesem Sinne äußert sich auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die darauf hinweist, daß die Milchbestandteile im konkreten Fall sich aus 65,2 % Magermilchpulver und 9,5 % Molkenpulver zusammensetzten. Ein absolut selbständiges Produkt, dessen Preis sich nicht nach dem Preis eines Interventionsproduktes richte, wie dies bei Molkenpulver der Fall sei, dürfe nicht mit einem Währungsausgleich belastet werden. Werde dennoch ein solcher erhoben, so stelle dies unabhängig davon, ob das betreffende Produkt ein Einzelprodukt oder Bestandteil eines Mischproduktes sei, eine verbotene zollgleiche Abgabe im innergemeinschaftlichen Warenverkehr dar. Diese allein richtige Konsequenz habe die Kommission, nachdem das Urteil in der Rechtssache Milac ergangen sei, auch durch den Erlaß der Verordnungen Nr. 1824/77 (ABl. L 203 vom 9. August 1977, S. 7), Nr. 3005/77 (ABl. L 354 vom 31. Dezember 1977, S. 1) und Nr. 1733/78 (ABl. L 201 vom 25. Juli 1978, S. 36) gezogen. Der Gefahr von Manipulationen könne schließlich, wie die Verordnung Nr. 3005/77 zeige, durch vorgeschriebene Angaben der Exporteure und Importeure begegnet werden.
Mit der Kommission glaube ich jedoch, daß diesem Vorbringen nicht zu folgen sein wird.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Milac für den vorliegenden Fall nicht maßgebend sein kann. In dem Ausgangsrechtsstreit, der diesem Fall zugrunde lag, ging es um die Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen für eingeführtes Molkenpulver der Tarifnummer 04.02 des Gemeinsamen Zolltarifs. Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 sieht unter anderem die Möglichkeit vor, auf Einfuhren in die Mitgliedstaaten, deren Währung die genehmigte Bandbreite nach oben übersteigt, Währungsausgleichsbeträge für solche Erzeugnisse einzuführen, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind (Absatz 2 Buchstabe a) oder deren Preis sich nach dem Preis der vorgenannten Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen, richtet (Absatz 2 Buchstabe b). Da Molkenpulver keinen Interventionsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation unterliegt, kam es in dem damaligen Fall entscheidend darauf an, ob sich der Preis dieses Erzeugnisses nach dem Preis des Interventionserzeugnisses Magermilchpulver richtet. Der Gerichtshof, der eine solche Preisabhängigkeit als nicht erwiesen ansah, hat deshalb entschieden, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 539/75, soweit er Ausgleichsbeträge für Handel mit Molkenpulver festsetzt und insoweit nicht den Bedingungen der Verordnung Nr. 974/71 entspricht, ungültig ist.
Im vorliegenden Fall aber hat der Gerichtshof im Unterschied zu der Rechtssache Milac über die Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen für Milchmischfutter der Tarifstelle 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs zu befinden. Entgegen der Annahme des vorlegenden Gerichts und der Klägerin des Ausgangsverfahrens sagt die Feststellung des Gerichtshofs in der Rechtssache Milac nichts darüber aus, ob auch solches Molkenpulver, das sich neben Magermilchpulver als Mischkomponente in Milchaustauschfutter befand, aus der Berechnung des Währungsausgleichs für Mischfutter der genannten Zolltarifstelle auszuklammern war. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, macht es nämlich einen Unterschied, ob Gegenstand eines Einfuhrgeschäftes in sich homogenes Molkenpulver ist oder ob dieses Erzeugnis im Gemisch mit artverwandten Interventionserzeugnissen auftritt und es praktisch kaum möglich ist, verläßliche Bestimmungen der einzelnen Anteile vorzunehmen.
Bekanntlich sind die Mischfutterhersteller im Laufe der Zeit dazu übergegangen, dem Magermilchpulver das preiswertere Molkenpulver beizumischen, um damit das Magermilchpulver bis zu einem bestimmten Grade zu substituieren. Wie wir besonders in der mündlichen Verhandlung gehört haben, kann der Anteil bei den einzelnen Futtermitteln variabel sein, und es war zumindest in den Jahren 1974 und 1975, was, wie mir scheint, auch von der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht bestritten wird, nicht möglich, effiziente und in der Praxis einfach zu handhabende Kontrollmethoden zur Bestimmung des jeweiligen Anteils einzuführen.
Damit bestand aber in der Tat die Gefahr mißbräuchlicher Praktiken mittels unzutreffender Angaben über den Molkenpulveranteil, die praktisch durch Kontrollen nicht hätten aufgedeckt werden können. Angesichts der praktischen Unmöglichkeit, den Molkenpulveranteil zuverlässig zu bestimmen, bestand für die Kommission die Alternative, bei Mischfuttern auf einen Währungsausgleich generell zu verzichten oder aber den Molkenpulveranteil bei der Berechnung des Währungsausgleichs für Mischfutter miteinzubeziehen. Dabei muß berücksichtigt werden, daß die Kommission, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74 (CNTA, Slg. 1975, 533) festgestellt hat, bei der Beurteilung der Frage, ob die Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen können, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Sie kann insbesondere, wie in dem genannten Urteil ausgeführt wird, neben den Währungsfaktoren auch die Marktbedingungen berücksichtigen, um abschätzen zu können, ob solche Störungen zu besorgen sind. Angesichts des hohen Mengenund Wertanteils des Interventionsproduktes Magermilchpulver an dem Milchaustauschfutter war es daher nicht zu beanstanden, wenn die Kommission bei Mischfutter auf einen Währungsausgleich generell nicht verzichten wollte.
Die Kommission muß aber gleichfalls einen Ermessungsspielraum haben bei der Beurteilung der Frage, wie den genannten Störungen zu begegnen ist.
Es bleibt daher weiterhin zu prüfen, ob die pauschale Berechnung des Währungsausgleichs sich in dem von dem Währungsausgleichssystem vorgegebenen Rahmen hält. Dabei ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof mehrfach, unter anderem in der Rechtssache 125/76 (Urteil vom 11. Oktober 1977, Firma Peter Cremer/Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Slg. 1977, 1593), hervorgehoben hat, daß sich bei der Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel die Anwendung pauschaler Berechnungsmethoden grundsätzlich nicht vermeiden lasse. In entsprechendem Sinne hat sich der Gerichtshof in der Rechtssache 87/78 (Urteil vom 30. November 1978, Welding & Co./Hauptzollamt Hamburg-Waltershof, Slg. 1978, 2457) geäußert, in dem er herausgestellt hat, daß, sofern technische oder praktische Gründe einer genaueren Bestimmung der Zusammensetzung bestimmter Waren entgegenstehen, eine pauschalisierende Methode unumgänglich sei. Wie in diesen Rechtssachen zum Ausdruck kommt, muß der Gebrauch solcher Methoden lediglich die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Regelung gewährleisten und sich nicht als Ursache nachweisbarer Unbilligkeiten erweisen.
Wenn wir daraufhin das System der Währungsausgleichsbeträge im einzelnen betrachten, ist grundsätzlich festzustellen, daß dieses System nur angewendet werden kann, um denjenigen Schwierigkeiten in den Warenströmen und im Funktionieren der Interventionsmechanismen zu begegnen, die sich aus der Auswirkung der Währungsmaßnahmen auf den Preis der Grunderzeugnisse ergeben. Nach der sechsten Begründungserwägung der einschlägigen Verordnung Nr. 974/71 dürfen die Währungsausgleichsbeträge deshalb nicht höher sein als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind. Sie sollten weiterhin nur in den Fällen angewandt werden, in denen diese Inzidenz zu Schwierigkeiten führen würde. Demgemäß gilt nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung die Ermächtigung zur Erhebung oder Gewährung von Ausgleichsbeträgen nur für Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis von Erzeugnissen richtet, für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind und die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen. Bei den sogenannten abgeleiteten Erzeugnissen sind die anzuwendenden Ausgleichsbeträge nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Grunderzeugnisses, nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten. Daraus folgt, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 151/77 (Urteil vom 5. April 1979, Peiser & Co. KG/Hauptzollamt Hamburg-Ericus, Slg. 1979, 1469) unterstrichen hat, daß es zur Rechtfertigung der Anwendung von Ausgleichsbeträgen auf die von dieser Bestimmung erfaßten Erzeugnisse ausreicht, wenn die auf die Grunderzeugnisse anwendbaren Ausgleichsbeträge eine erhebliche Inzidenz auf die Preise der sogenannten abgeleiteten Erzeugnisse haben. Der Preis dieser Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 richtet sich aber dann, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Milac ausgeführt hat, nach dem Preis der sogenannten Interventionserzeugnisse, sofern der erstgenannte Preis unter dem Einfluß der Änderungen des genannten Preises spürbar schwankt. Eine solche Abhängigkeit zwischen Molkenpulver der Tarifnummer 04.02 des Gemeinsamen Zolltarifs und Magermilchpulver war in der Rechtssache Milac, wie ich bereits erwähnt habe, nicht festzustellen.
Dagegen konnte während der Geltung der Kommissionsverordnungen Nr. 2547/74 und Nr. 539/75, wie wir gehört haben, in bezug auf Milchmischfutter der Tarifstelle 23.07 B I a nicht festgestellt werden, daß je nach dem Umfang des Molkenpulveranteils im Mischfutter die Preise für Mischfutter sich von der Entwicklung der Preise für Magermilchpulver spürbar abhoben und verselbständigten. Vielmehr stand aufgrund dieser Untersuchung fest, daß sich der Preis für Milchmischfutter, das bekanntlich unter die gemeinsame Marktorganisation fällt, unabhängig von dem darin enthaltenen Molkenpulveranteil im wesentlichen nach dem Preis des Magermilchpulvers richtete, für das im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind. Dieser Umstand ist, wenn ich es recht sehe, darauf zurückzuführen, daß in dem fraglichen Zeitraum das Magermilchpulver wert- und mengenmäßig den wesentlichen Anteil der Milcherzeugnisse in den Mischfuttern darstellte. Aus diesem Grunde hat die Kommission das ihr von der Verordnung Nr. 974/77 eingeräumte Ermessen nicht überschritten, wenn sie das in dem Milchmischfutter enthaltene Molkenpulver in die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge miteinbezog.
Für die Vereinbarkeit der Kommissionsverordnungen Nr. 2547/74 und Nr. 539/75 mit der Ratsverordnung Nr. 974/71 spricht aber auch ein weiterer Gesichtspunkt, den der Gerichtshof in der Rechtssache 97/76 (Urteil vom 8. Juni 1977, Merkur Außenhandel GmbH & Co. KG/Kommission, Slg. 1977, 1063) herausgestellt hat. In diesem Urteil wurde nämlich ausgeführt, daß die Ausgleichsbeträge insbesondere mehr auf die Bekämpfung der Schwierigkeiten abstellen, die sich aus den Währungsschwankungen für das geordnete Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation ergeben können, als auf den Schutz subjektiver Interessen der beteiligten Wirtschaftskreise. Zu diesem Zweck räumt Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71, auf den sich die fraglichen Kommissionsverordnungen stützen, der Kommission die Befugnis ein, nach einem bestimmten Verfahren nicht nur die Ausgleichsbeträge festzusetzen, sondern auch die erforderlichen Durchführungsbetimmungen zu erlassen, einschließlich solcher, in denen gegebenenfalls weitere Abweichungen von den Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik vorgesehen werden können. Infolgedessen sind die genannten Kommissionsverordnungen den wirtschaftspolitischen Rechtsetzungsakten zuzurechnen, die, wie der Gerichtshof im Hinblick auf eine andere Durchführungsverordnung zur Verordnung Nr. 974/71 festgestellt hat, die Gemeinschaft im höherrangigen Interesse des einwandfreien Funktionierens der Marktorganisation erläßt. Auch insofern war es wegen der aufgezeigten objektiven Kontrollschwierigkeiten nicht zu beanstanden, den Molkenpulveranteil in die Berechnung der Ausgleichsbeträge miteinzubeziehen, ohne daß es entgegen der klägerischen Meinung darauf ankommt, ob ein Wirtschaftssubjekt aus dieser Regelung im konkreten Einzelfall, zum Beispiel bei der Ausfuhr von Milchaustauschfutter, aus der pauschalierenden Berechnungsweise einen Vorteil herleiten konnte.
Aus der pauschalierenden Berechnurigsweise folgt auch nicht, wie die Klägerin meint, daß dagegen die Möglichkeit eines Gegenbeweises eröffnet sein muß. Nach Auffassung der Klägerin soll es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend geben, daß bei einer schwierigen Situation der Nachweisbarkeit bestimmter Umstände der Importeur die Möglichkeit haben soll, diesen Nachweis mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu erbringen und dafür eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen. In dem Urteil der Rechtssache 3/71 (Urteil vom 17. Juni 1971, Gebrüder Ba-gusat/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1971, 577) und den Urteilen, die zu der Vermutung der Überalkoholisierung von Wein ergangen sind (vgl. die Urteile vom 30. September 1975 in den verbundenen Rechtssachen 89/74, 18 und 19/75, Procureur général bei der Cour d'Appel Bordeaux/Robert-Jean Arnaud u. a., Slg. 1975, 1023; verbundene Rechtssachen 10-14/75, Procureur de la République bei der Cour d'Appel Aix-en-Provence und Fédération nationale des producteurs de vins de table et vins de pays/Paul Louis Lahaille u. a., Slg. 1975, 1053; Urteil vom 9. Dezember 1975 in der Rechtssache 64/75, Procureur général bei der Cour d'Appel Lyon/Henri Mommessin u. a., Sig. 1975, 1599), ging es jedoch, wie der Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben hat, um widerlegbare Vermutungen für eine bestimmte Tarifierung beziehungsweise um eine im nationalen Recht begründete Vermutung der Überalkoholisierung von Wein, während wir es im vorliegenden Fall mit einer pauschalisierenden Berechnungsmethode zu tun haben, die keine widerlegbare Vermutung aufstellt, sondern im Interesse der Rechtssicherheit und einer geordneten Verwaltungstätigkeit festgelegt wurde. Würde ein Gegenbeweis zugelassen, stünde die Verwaltung gleichfalls vor objektiven Kontrollschwierigkeiten, die durch die Regelung gerade ausgeschlossen werden sollten.
Schließlich steht der Rechtmäßigkeit der bis dahin geltenden Regelung auch nicht der Umstand entgegen, daß die Kommission sich Ende des Jahres 1977, also noch vor Erlaß des Urteils in der Rechtssache Milac, entschlossen hat, durch die Verordnung Nr. 3005/77 den Molkenpulveranteil bei der Berechnung des Währungsausgleichs für Mischfutter auszuklammern. Wie wir gehört haben, wurden nach Ansicht der Kommission zwischenzeitlich die Analysenmethoden — genannt sei hier die Immunoelektrophorese — verbessert, mit deren Hilfe es zwischenzeitlich eher möglich ist, eine Aussonderung von Molkenpulveranteil in einem Mischfutter vorzunehmen. Zudem ist nach der Beobachtung der Kommission die Zahl der Firmen, die als Exporteure, Importeure oder Hersteller von Milchmischfutter in Betracht kommen, in den Jahren nach 1976 kleiner und damit überschaubarer geworden. Diese Umstände ließen es der Kommission möglich erscheinen, bei den Bestandteilen von Milcherzeugnissen, aufgrund deren der Währungsausgleich für Mischfutter bestimmt wird, im Gegensatz zu der früheren Regelung zu differenzieren und die Währungsausgleichsbeträge nur noch unter Berücksichtigung des prozentualen Anteils des Milchpulvers am Enderzeugnis zu berechnen. Dies lag in ihrem Beurteilungsspielraum, ohne daß dadurch die frühere, auf unterschiedlichen Voraussetzungen beruhende Handhabung rechtswidrig gewesen sein muß.
Da aus den dargelegten Gründen also kein Anlaß besteht, an der Gültigkeit der fraglichen Kommissionsverordnungen zu zweifeln, schlage ich vor, die Frage des Finanzgerichts Münster wie folgt zu beantworten:
Die Überprüfung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2547/74 der Kommission vom 4. Oktober 1974 (ABl. L 272, S. 1) sowie des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 539/74 der Kommission vom 28. Februar 1975 (ABl. L 57, S. 2) hat, soweit sie das Gewicht eines etwaigen Molkeanteils eines Mischfutters der Tarifstelle 23.07 B I a 3 und 4 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Bemessungsgrundlage für den Währungsausgleich einbeziehen, nichts ergeben, was ihre Gültigkeit in Frage stellen könnte.