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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.10.1980 – C-3/80
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:255
In der Rechtssache 3/80
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Münster in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Milchfutter GmbH & Co. KG, Diepholz,
gegen
Hauptzollamt Gronau
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2547/74 der Kommission vom 4. Oktober 1974 und des Artikels 1 der Verordnung Nr. 539/75 der Kommission vom 28. Februar 1975 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Milchfutter GmbH & Co. KG, Diepholz, führte am 14. und am 20. Januar sowie am 19., 20., 25., 26. und 27. März 1975 mehrere Partien Milchaustauschfutter (Mischfutter) für die Kälbermast mit einem Stärkegehalt von weniger als 10 Gewichtshundertteilen der Tarifstelle 23.07 B I a des Gemeinsamen Zolltarifs aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Sie ließ die Waren beim Zollamt Oeding zum freien Verkehr abfertigen und meldete sie als zur Tarifstelle 23.07 B I a 3 des Gemeinsamen Zolltarifs gehörend an (Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art, Stärke enthaltend, mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 Gewichtshundertteilen).
Das Zollamt wies die Waren der Tarifstelle 23.07 B I a 4 zu, da sie einen Gehalt an Milcherzeugnissen von mehr als 75 % hätten. Diese Feststellung beruhte auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 151, S. 3), wonach der Gehalt an Milcherzeugnissen der unter die Tarifstelle ex 23.07 B fallenden Erzeugnisse bestimmt wird, indem der Gehalt an Laktose je 100 kg des betreffenden Erzeugnisses mit dem Koeffizienten 2 multipliziert wird, und auf der Verordnung Nr. 1216/68 der Kommission vom 9. August 1968 über die Methode zur Bestimmung des Gehalts an Laktose in den aus dritten Ländern eingeführten Mischfuttermitteln (ABl. L 198, S. 13).
Demzufolge erhob das Zollamt Oeding gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 2547/74 der Kommission vom 4. Oktober 1974 und Artikel 1 der Verordnung Nr. 539/75 der Kommission vom 28. Februar 1975 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. 1974, L 272, S. 1, und ABl. 1975, L 57, S. 2) Währungsausgleichsbeträge mit einem Satz von 169,90 DM je 1000 kg Eigengewicht für die im Januar 1975 durchgeführten Einfuhren und von 149,40 DM für die Einfuhren vom März 1975 (statt 127,40 DM bzw. 112,10 DM für die Tarifstelle 23.07 B I a 3).
Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche wies das Hauptzollamt Gronau mit Einspruchsentscheidung vom 25. August 1975 zurück.
Hiergegen erhob die Firma Milchfutter am 19. September 1975 Klage zum Finanzgericht Münster. Dieses legte dem Gerichtshof mit Beschluß vom 29. September 1977, eingegangen am 5. Januar 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen zur Vorabentscheidung über die Auslegung von Verordnungen des Rates und der Kommission betreffend die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse beziehungsweise die Methode zur Bestimmung des Gehalts an Laktose in den aus dritten Ländern eingeführten Mischfuttermitteln im Zusammenhang mit dem Kurs für die auf diese Erzeugnisse erhobenen Währungsausgleichsbeträge vor.
In seinem Urteil vom 4. Juli 1978 (Rechtssache 5/78, Slg. S. 1597) hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) insbesondere entschieden:
Für die Höhe der Währungsausgleichsbeträge, die auf in der Zeit von Januar bis März 1975 aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführtes Mischfutter der Tarifstellen 23.07 B I a 3 oder 23.07 B I a 4 des Gemeinsamen Zolltarifs zu erheben waren, ist die Berechnungsweise für den Gehalt an Milcherzeugnissen maßgebend, die sich aus der Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse ergibt.
Vor Verkündung dieses Urteils hatte der Gerichtshof in einem am 3. Mai 1978 erlassenen Urteil (Rechtssache 131/77, Mike, Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts des Saarlandes, Slg. S. 1041) für Recht erkannt, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 539/75 der Kommission insoweit ungültig ist, als er Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Molkenpulver festsetzt. Der Gerichtshof hatte entschieden, daß sich der Preis des Molkenpulvers, eines Nebenprodukts der Milchverarbeitung, nicht nach dem Magermilchpulverpreis richtet. Nach, der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), ist die Erhebung oder Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen jedoch nur für Erzeugnisse zulässig, deren Preis sich nach dem Preis von Erzeugnissen richtet, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventions^ maßnahmen vorgesehen sind.
Die Firma Milchfutter machte dementsprechend vor dem Finanzgericht Münster geltend, die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen, insbesondere aufgrund der Verordnungen Nr. 2547/74 und Nr. 539/75 der Kommission, verstoße gegen die Verordnung Nr. 974/71 des Rates, soweit bei der Berechnung dieser Beträge der Anteil an Molkenpulver berücksichtigt werde, der in dem von ihr eingeführten Milchaustauschfutter enthalten sei.
Mit Beschluß vom 20. November 1979 hat der IV. Senat des Finanzgerichts Münster erneut das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2547/74 der Kommission vom 4. Oktober 1974 (ABl. EG Nr. L 272/1) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 539/75 der Kommission vom 28. Februar 1975 (ABl. EG Nr. L 57/2) insoweit wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. EG Nr. L 106/1), ungültig, als sie das Gewicht eines etwaigen Molkenanteils des Mischfutters der Tarifstellen 23.07 B I a 3 und 4 GZT in die Bemessungsgrundlage für den Währungsausgleich einbeziehen?
Der Beschluß des Finanzgerichts Münster ist am 8. Januar 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des, Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der. EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Albrecht Stockburger aus Frankfurt am Main, am 19. März 1980 und die Firma Milchfutter, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle aus Köln, am 27. März 1980 schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 21. Mai 1980 hat der Gerichtshof die Sache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Firma Milchfutter GmbH & Co. KG, Klägerin des Ausgangsverfahrens, trägt im wesentlichen folgendes vor:
A — Zum Sachverhalt
a) Es sei darauf hinzuweisen, daß die Kommission aufgrund ihrer Verordnung Ņr. 1824/77 vom 4. August 1977 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 203, S. 7) seit dem Jahre 1977 auf die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen für Molke verzichtet habe und daß sie aufgrund der Verordnung Nr. 3005/77 vom 22. Dezember 1977 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte Erzeugnisse der Sektoren Milch und Milchwirtschaft und Getreide (ABl. Nr. 354, S. 1) bei der Berechnung und Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen für Futtermittel, die Molkenpulver enthielten, den Bestandteil Molkenpulver herausgenommen habe. Seit jenem Zeitpunkt seien die Währungsausgleichsbeträge unter Berücksichtigung des tatsächlichen prozentualen Anteils des Magermilchpulvers am Enderzeugnis berechnet worden, ohne daß andere Milcherzeugnisse im Wege einer Pauschalierung dabei noch Berücksichtigung gefunden hätten.
b) Im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Mai 1978 (Rechtssache 131/77, Milac) habe die Kommission in ihrer Verordnung Nr. 1733/78 vom 24. Juli 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 1036/78 (ABl. L 201, S. 36) für die Berechnung des Währungsausgleichsbetrags bei Milch und Rahm den Molkeanteil nicht mehr berücksichtigt.
c) Die Milchbestandteile des von der Klägerin eingeführten Mischfutters, die sich insgesamt auf 74,7 Gewichtshundertteile belaufen hätten, hätten sich aus 65,2 % Magermilchpulver und 9,5 % Molkenpulver zusammengesetzt.
d) Alle diese Feststellungen hätten eine ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren.
B — Zur Rechtslage
a) Die Antwort auf die vom Finanzgericht Münster gestellte Frage müsse auf der Grundlage der Verordnung Nr. 974/71 des Rates erfolgen: Es gehe um die Bestimmung der Berechnungsmethode für den auf die streitigen Erzeugnisse anwendbaren Währungsausgleichsbetrag und damit zugleich um eine Entscheidung über die Auslegung und Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71; dieser bestimme, daß bei den Erzeugnissen, deren Preis sich nach dem Preis jener Erzeugnisse richte, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien, die Ausgleichsbeträge gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Erzeugnisses seien, nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richteten. Der Währungsausgleichsbetrag für ein Futtermittel, das sowohl Magermilchpulver als auch Molkenpulver enthalte, dürfe daher nicht nur auf der Basis des Magermilchpulvers berechnet werden. Insbesondere dürfe auf den Molkenpulveranteil nicht ein Währungsausgleichsbetrag in Höhe des Magermilchpulveranteils erhoben werden.
b) In seinem Urteil vom 4. Juli 1978 (Rechtssache 5/78, Milchfutter) habe der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß die Regeln für die Bestimmung der den Ausgleichsbeträgen unterliegenden Erzeugnisse in den Verordnungen zur Errichtung der jeweiligen Agrarmarktorganisation zu suchen seien, wobei nicht übersehen werden dürfe, daß die fraglichen Erzeugnisse nach den Tarifnummern und -stellen des Gemeinsamen Zolltarifs qualifiziert würden. Er habe damit zum Ausdruck gebracht, daß eine pauschale Belastung mit Währungsausgleichsbeträgen unabhängig von der Art des Produkts unzulässig sei.
In der Tat unterlägen gemäß der Verordnung Nr. 974/71 dem Währungsausgleich grundsätzlich nur solche Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien. Dies entspreche dem Ziel der Währungsausgleichsbeträge, die nicht etwa einen zusätzlichen Schutz des Niveaus der Gemeinschaftspreise bewirken sollten; sie dienten vielmehr der Beibehaltung einheitlicher Preise als der Grundlage der gegenwärtigen Agrarmarktorganisatioņen. Die Gewährung oder Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen sei nur dann zulässig, wenn es ohne ihre Anwendung zu Störungen des Warenverkehrs mit den betreffenden Erzeugnissen kommen würde.
Ein Erzeugnis, dessen Preis sich nicht nach dem Preis eines Interventionsproduktes richte, wie das bei Molkenpulver der Fall sei, dürfe nicht mit einem Währungsausgleich belastet werden. Werde in einem derartigen Fall ein Währungsausgleich erhoben, so stelle dies eine absolut verbotene zollgleiche Abgabe im innergemeinschaftlichen Warenverkehr dar. Dabei sei es unerheblich, ob das betreffende Produkt ein Einzelprodukt oder Bestandteil eines Mischproduktes sei. In keinem Fall dürfe es mit Währungsausgleich belastet werden. Diese allein richtige Konsequenz habe die Kommission durch ihre Verordnungen Nrn. 1824/77, 3005/77 und 1733/78 gezogen.
c) Diese für die Zukunft geltende Konsequenz müsse unter der höherrangigen Norm der Verordnung Nr. 974/71 auch für die Vergangenheit gelten. Soweit die Kommission von sich aus nicht bereit sei, die erforderlichen Korrekturen bei Futtermitteln durchzuführen, müßten diese in den Fällen, die Gegenstand besonderer Verfahren seien, durch den Gerichtshof erfolgen.
Für die Durchführung dieser Korrektur gebe es zwei Möglichkeiten, nämlich entweder die Herausnahme des Molkenpulveranteils aus dem Futtermittel, das dem Währungsausgleich unterliege, oder die Ausklammerung des Gewichts des Molkeanteils aus der Bemessungsgrundlage bei der Definition des Begriffs Gehalt an Milcherzeugnissen (ausgedrückt in Gewichtshundertteilen) in der Tarifnummer 23.07. Beide Methoden führten zum gleichen Ergebnis: Der Währungsausgleichsbetrag für Mischfutter würde in keinem Falle den Betrag übersteigen, der für die Tarifstelle 23.07 B I a 3 des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen sei. Die sauberste Methode sei sicherlich die erstere, der zufolge Molkenpulver generell bei der Bestimmung des Währungsausgleichs für ein Mischprodukt ausgeschaltet werde.
d) Die vom Finanzgericht Münster vorgelegte Frage sei daher wie folgt zu beantworten:
Die Artikel 1 der Verordnungen Nr. 2547/74 und Nr. 539/75 sind insoweit ungültig, als sie einen etwaigen Molkeanteil bei Mischfutter der Tarifstellen 23.07B I a3 und 4 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Bemessungsgrundlage für den Währungsausgleichssatz einbeziehen.
Die Kommission bestreitet, daß die im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Milac getroffene Feststellung, der zufolge die Festsetzung von Währungs-ausgleichsbeträgen für Molkenpulver nicht den Bedingungen der Verordnung Nr. 974/71 entsprochen hat, weil eine Preisabhängigkeit des Molkenpulvers vom Interventionserzeugnis Magermilchpulver nicht vorlag, zur Folge habe, daß das Molkenpulver bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Mischfutter ausgeklammert werden müsse.
a) Nach der Verordnung Nr. 974/71 richte sich Milchmischfutter der Tarifstellen 23.07 Bla 3 oder 23.07 B I a 4 preislich wesentlich nach seinem wertmäßigen Hauptbestandteil, eben den Milcherzeugnissen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 823/68, in Sonderheit dem Magermilchpulver als einem Erzeugnis, das ebenso wie das Mischfutter selbst unter die gemeinsame Marktorganisation falle und für das Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien. Ursprünglich habe Magermilchpulver wert- und mengenmäßig den wesentlichen Anteil der Milcherzeugnisse in Mischfuttermitteln gestellt. Die Mischfutterhersteller seien indessen zunehmend dazu übergegangen, das sehr viel preiswertere Molkenpulver beizumischen. Auch Molkenpulver sei ein Milcherzeugnis; in seiner Zusammensetzung unterscheide es sich von Magermilchpulver durch einen geringeren Eiweiß- und Fettgehalt sowie einen deutlich höheren Laktoseanteil.
In der Mischung mit Magermilchpulver und anderen Zubehörteilen gehe das Molkenpulver als mit dem Magermilchpulver artgleich unter. In den Jahren 1974 und 1975, aber auch noch später, sei es praktisch unmöglich gewesen, durch chemische Analysen oder andere gleichwertige Kontrollmethoden den tatsächlichen Milchpulveranteil im Verhältnis zu anderen Milchbestandteilen, darunter Molkenpulver, in einer bestimmten Mischfutterpartie mit ausreichender Sicherheit zu ermitteln. Eine einfache Ausrechnung des Molkenpulveranteils im Hinblick auf die Berechnung von Währungsausgleichsbeträgen sei daher nicht möglich gewesen. Die gesetzlich vorgesehene zuverlässige Berechnungsweise habe auf der Laktosebestimmung nach der Verordnung Nr. 823/68 beruht, die allerdings zwangsläufig keinen Unterschied zwischen Laktose aus Magermilchpulver und Laktose aus einer Molkenpulverbeimischung gemacht habe.
Es sei daher nicht zu beanstanden, daß die Kommission sich mangels effizienter und in der Praxis einfach zu handhabender Kontrollmethoden in den Anfangsjahren des Währungsausgleichs gescheut habe, bei der Bestimmung der Währungsausgleichsbeträge den Molkenpulveranteil herauszunehmen. Die Tatsache, daß man hierfür ausschließlich auf Angaben der Hersteller beziehungsweise der Importeure angewiesen gewesen wäre, sowie die Manipulationsmöglichkeiten hätten zu Schwierigkeiten im Währungsausgleichssystem speziell auf dem Milchpulversektor führen können. Angesichts der praktischen Unmöglichkeit, den Molkenpulveranteil zuverlässig zu bestimmen, hätte sich nur die Alternative geboten, bei Mischfuttermitteln auf einen Währungsausgleich generell zu verzichten. Dies habe man angesichts des hohen Mengen- und Wertanteils der Milcherzeugnisse in den Mischfuttermitteln nicht verantworten können.
b) Die angewendete Berechnungsmethode habe sich auch zugunsten der Betroffenen ausgewirkt. Die Gemeinschaft habe nämlich bis Anfang 1978 in Kauf genommen, daß wegen des in den Futtermitteln enthaltenen Molkenpulveranteils auch überhöhte Währungsausgleichsbeträge gewährt worden seien. Diese Feststellung zeige, daß das Vorgehen der Kommission sich nicht einseitig gegen den Handel gerichtet habe, sondern daß es auf objektiven Kontrollschwierigkeiten beruht habe.
c) Der Umstand, daß die Kommission sich Ende des Jahres 1977 entschlossen habe, bei der Berechnung des Währungsausgleichs für Mischfutter den Molkenpulveranteil nunmehr auszuklammern, stehe der Rechtmäßigkeit der bis dahin geltenden Regelung nicht entgegen. Aufgrund der Ausdehnung der den Exporteuren und Importeuren auferlegten Deklarationspflicht, der zwischenzeitlich vorangetriebenen Verbesserungen der Analysemethoden sowie des Umstands, daß der in Betracht kommende Kreis von Herstellern und Händlern überschaubar geworden und als durchaus vertrauenswürdig zu bezeichnen sei, habe es die Kommission für angebracht gehalten, nach den Bestandteilen der Milcherzeugnisse, aufgrund deren der Währungsausgleich für Mischfutter bestimmt wird, zu differenzieren und die Währungsausgleichsbeträge künftig nur noch unter Berücksichtigung des prozentualen Anteils des Milchpulvers am Enderzeugnis zu berechnen.
d) Auf die vom Finanzgericht Münster vorgelegte Frage lasse sich daher wie folgt antworten:
Die Überprüfung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2547/74 der Kommission vom 4. Oktober 1974 sowie des Artikels 1 der Verordnung Nr. 539/75 der Kommission vom 28. Februar 1975 hat nichts ergeben, was auf ihre Rechtsunwirksamkeit hindeuten könnte.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma Milchfutter GmbH KG, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Albrecht Stockburger, haben in der Sitzung vom 10. Juli 1980 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Oktober 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluß vom 20. November 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Gültigkeit bestimmter Vorschriften der Verordnungen der Kommission Nr. 2547/74 vom 4. Oktober 1974 (ABl. L 272, S. 1) und Nr. 539/75 vom 28. Februar 1975 (ABl. L'57, S. 2) zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Die Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem es um die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge für eine Partie Mischfutter der Tarifstelle 23.07 Bla GZT geht, die aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde.
3 Das Finanzgericht hatte schon zuvor im Rahmen desselben Rechtsstreits bestimmte Fragen zur Tarifierung der fraglichen Ware vorgelegt, die der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 4. Juli 1978 (Rechtssache 5/78 Milchfutter GmbH/Hauptzollamt Gronau, Slg. 1978, 1597) beantwortet hat.
4 Nachdem die Tarifierung der Ware nunmehr feststand, wandte sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die Berechnung der im vorliegenden Fall anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß sie unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Mai 1978 (Rechtssache 131/77, Milac/Hauptzollamt, Saarbrücken, Slg. 1978, 1041, im folgenden: Milac-Urteil) die Auffassung vertritt, die Erhebung des Währungsausgleichs verstoße insoweit gegen die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), als der Anteil des Molkenpulvers an dem fraglichen Mischfutter in den Währungsausgleich einbezogen werde. Das Futter enthält nach Angaben der Klägerin 65,2 % Magermilchpulver und 9,5 % Molkenpulver.
5 Die Klägerin ist der Ansicht, entsprechend dem Grundsatz, der sich aus dem Milac-Urteil ergebe, müsse der Molkeanteil bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Mischfutter herausgenommen werden.
6 Um über diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das Finanzgericht folgende Frage gestellt:
Sind Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2547/74 der Kommission vom 4. Oktober 1974 (ABl. EG Nr. L 272/1) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 539/75 der Kommission vom 28. Februar 1975 (ABl. EG Nr. L 57/2) insoweit wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. EG Nr. L 106/1), ungültig, als sie das Gewicht eines etwaigen Molkeanteils des Mischfutters der Tarifstellen 23.07 B I a 3 und 4 G2T in die Bemessungsgrundlage für den Währungsausgleich einbeziehen?
7 In dem Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Kommission im wesentlichen vorgetragen, die Grundsätze des Milac-Urteils, in dem es um die Anwendung des Währungsausgleichs auf reines Molkenpulver der Tarifnummer 04.02 GZT gegangen sei, könnte nicht auf Futterzubereitungen ausgedehnt werden. Der Preis dieser Futtermittel hänge nämlich auch dann, wenn sie einen mehr oder weniger hohen Anteil an Molkenpulver enthielten, hauptsächlich von anderen Grundstoffen ab, die in gemeinsamen Marktordnungen erfaßt seien; überdies müsse berücksichtigt werden, daß die Einstufung dieser Gemische für die Zwecke des Währungsausgleichs erhebliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung und Kontrolle mit sich bringe. Aus diesem zweifachen Grunde habe die Kommission in einer Anfangsphase die Preisentwicklung dieser Futtermittel verfolgt, ohne die Herausnahme des Gehalts an Molkenpulver für den Währungsausgleich zuzulassen; erst aufgrund der getroffenen Feststellungen und dank der vor kurzem eingetretenen Verbesserung der Analyse- und Kontrollmethoden habe sie zu Beginn des Jahres 1978 eine besser differenzierte Regelung einführen können, die es erlaube, die Molkenpulveranteile aus der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge herauszunehmen.
8 Die vom Finanzgericht gestellte Frage ist unter Berücksichtigung der Hinweise zu lösen, die die Verordnung Nr. 974/71 enthält. In Artikel 1 Absatz 2 wird dort die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht:
Es muß sich zum einen um Erzeugnisse handeln, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind oder deren Preis sich nach dem Preis eines solchen Erzeugnisses richtet, und
es muß zum ¡anderen nachgewiesen werden, daß die Währungsschwankungen zu Störungen des Warenverkehrs mit dem betreffenden Agrarerzeugnis führen würden.
9 Die Durchführung dieser Vorschrift durch die Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung erfordert mit Rücksicht auf die genannten Kriterien einen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Abhängigkeit des Preises der fraglichen Erzeugnisse von dem Preis eines oder mehrerer Agrarerzeugnisse, für die im Rahmen.einer gemeinsamen Marktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, sowie hinsichtlich der Feststellung bestehender oder der Prognose künftiger Störungen des Warenverkehrs mit dem oder den betroffenen Erzeugnissen.
10 Gerade weil die Futtermittel der Tarifstelle 23.07 B l a Mischungen sind, wirft die Einschätzung der eben genannten Gegebenheiten besondere Schwierigkeiten nicht nur hinsichtlich der Beurteilung der wirtschaftlichen Daten, sondern auch hinsichtlich der praktischen Anwendungsmöglichkeiten und der Kontrollen auf. Enthält ein bestimmtes Futtermittel einen mehr oder weniger hohen Prozentsatz eines Erzeugnisses, das nicht die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 vorausgesetzte Preisabhängigkeit aufweist, so ergibt sich daraus für die Kommission nicht ohne weiteres eine Verpflichtung, dieses Erzeugnis aus der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge herauszunehmen. Die Festsetzung dieser Beträge erfordert nämlich eine komplexe Beurteilung, in die verschiedene Faktoren eingehen, die die Art der Futtermittel und das mengen- und wertmäßige Verhältnis ihrer verschiedenen Bestandteile betreffen.
11 Daraus ergibt sich, daß die Kommission ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat, als sie davon absah, den Molkenpulvergehalt aus der Berechnungsgrundlage für Währungsausgleichsbeträge auf Futtermittelzubereitungen der Tarifstelle 23.07 B l a herauszunehmen; dies gilt auch für den Zeitraum, als offenbar geworden war, daß dieser Währungsausgleich auf Molkenpulver der Tarifnummer 04.02 nicht anzuwenden ist. Wenn die Kommission in der Folgezeit besser differenzierende Festsetzungsverfahren eingeführt hat, die es erlauben, den Molkenpulvergehalt bei der Berechnung herauszunehmen, so beruht dies auf einer gleichermaßen wirtschaftlichen wie praktischen Wertung, die sie berechtigt war, im Rahmen des ihr auf diesem Gebiet zustehenden Beurteilungsspielraums vorzunehmen.
12 Sonach ergeben weder die Grundsätze, auf denen das Milac-Urteil beruht, noch die Tatsache, daß die Kommission später eine Berechnungsweise eingeführt hat, die es zuläßt, den Molkenpulvergehalt von Mischfutter bei der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge herauszunehmen, Anhaltspunkte, die es zulassen, die Gültigkeit der vor dem nationalen Gericht angegriffenen Verordnungsbestimmungen in Frage zu stellen.
13 Auf die Vorlagefrist ist daher zu antworten, daß die Prüfung der Vorschriften der Verordnungen der Kommission Nr. 2547/74 vom 4. Oktober 1974 und Nr. 539/75 vom 28. Februar 1975 keine Anhaltspunkte für eine etwaige Ungültigkeit dieser Vorschriften insoweit ergeben hat, als diese es nicht zulassen, einen etwaigen Molkeanteil in Mischfutter der Tarifstellen 23.07 B I a 3 und 4 des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge herauszunehmen.
Kosten
14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Münster mit Beschluß vom 20. November 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Prüfung der Vorschriften der Verordnungen der Kommission Nr. 2547/74 vom 4. Oktober 1974 und Nr. 539/75 vom 28. Februar 1975 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse hat keine Anhaltspunkte für eine etwaige Ungültigkeit dieser Vorschriften insoweit ergeben, als diese es nicht zulassen, einen etwaigen Molkeanteil in Mischfutter der Tarifstellen 23.07 B I a 3 und 4 des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge herauszunehmen.