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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.10.1980 – C-806/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:224

Schlußanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 2. oktober 1980

Hen Präsident,

meine Herren Richter!

Die vorliegende Rechtssache erfordert eine Klarstellung der Zulässigkeitsvoraussetzungen in Personalsachen und des Begriffs des unterhaltsberechtigten Kindes insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Krankheitsfürsorge.

I —

Wenn der Beamte ein eheliches, uneheliches oder an Kindes Statt angenommenes Kind hat, dem er tatsächlich Unterhalt gewährt, stehen ihm verschiedene Vergünstigungen zu :

1) Er erhält ohne weiteres eine Kinderzulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 18 Jahren. Dieses Alter

erhöht sich auf 26 Jahre, wenn das Kind sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Die Begrenzung gilt nicht, wenn das Kind dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (Artikel 2 Absätze 2, 3 und 5 im Abschnitt Familienzulagen des Anhangs VII zum Statut, der die Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen enthält).

2) Unter den in Artikel 3 des Anhangs VII bestimmten Voraussetzungen steht ihm für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Erziehungszulage zu. Dieser Anspruch erlischt spätestens mit dem Ende des Monats, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet.

3) Bei der Steuererhebung wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag abgesetzt, der der doppelten Höhe der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder entspricht (Artikel 3 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften).

4) Gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Kapitels Soziale Sicherheit des Statuts wird in Krankheitsfällen dem Beamten, seinem Ehegatten, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet. ...

Der Wortlaut der die mitangeschlossenen Personen betreffenden Bestimmungen dieser gemeinsamen Regelung wurde mehrfach geändert.

Vom 1. Februar 1967 an bestimmte Artikel 5 der Regelung unter der Überschrift Berechtigte folgendes:

Die in dieser Regelung vorgesehenen Leistungen werden für folgende Personen gewährt:

...

...

c) die unterhaltsberechtigten Kinder des Berechtigten im Sinne der Artikel 2 der Anhänge VII der Statute mitangeschlossene Personen)

...

Vom 1. Januar 1974 an und zur Zeit der Ereignisse, die Ausgangspunkt dieses Rechtsstreites sind, bestimmte Artikel 3 der Regelung unter der Überschrift Mitangeschlossene Personen:

Durch die angeschlossene Person mitangeschlossen sind:

...

2. die unterhaltsberechtigten Kinder gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 2 des Statuts,

...

Schließlich kehrte man am 1. Februar 1980 — rückwirkend zum 1. Juli 1979 — zu der ursprünglichen Fassung zurück. Artikel 3 Nr. 2 lautet nunmehr:

die unterhaltsberechtigten Kinder gemäß Anbang VII Artikel 2 des Statuts

...

II —

Der Kläger ist seit 1967 Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gehört der Besoldungsgruppe A 6 an. Er hat zwei Kinder, darunter einen am 18. Dezember 1951 geborenen Sohn.

Kurz bevor sein Sohn das 26. Lebensjahr vollendete, beantragte der Kläger am 15. November 1977 die Weitergewährung des Steuerabzugs für das unterhaltsberechtigte Kind (der Wortlaut seines Antrages befindet sich nicht bei den Akten).

Am 23. November 1977 teilte ihm daraufhin der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte mit, daß ihm dieser Abzug vom 1. Januar 1978 an weitergewährt werde; er wies darauf hin, daß er im Falle der Beendigung der tatsächlichen Unterhaltsgewährung an seinen Sohn verpflichtet sei, hiervon unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen.

Am 15. November 1978 legte der Kläger außerdem zur Rechtfertigung des Steuerabzugs eine Bescheinigung vom 7. November 1978 über die Einschreibung seines Sohnes an der staatlichen Universität in Lüttich- für das Studienjahr 1978/79 (2. Oktober 1978 bis 29. September 1979) vor. Dem Kläger wurde daher dieser Abzug weitergewährt, bis er der Personaldirektion am 11. Juli 1979 mitteilte, sein Sohn sei als für den Wehrdienst tauglich befunden und einberufen worden und habe sich daher entschlossen, sein Universitätsstudium zu unterbrechen; er sei daher vom Zeitpunkt des Eintritts in die Armee an nicht mehr unterhaltsberechtigt.

Die Weitergewährung dieser Vergünstigungen über das Alter von 26 Jahren hinaus scheint auf ein Rundschreiben Nr. 6/65 der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 23. März 1965 zurückzugehen, in dem ausgeführt wird: Die Beamten werden darauf aufmerksam gemacht, daß den Personen, die nach dem Statut Anspruch auf Kinderzulage haben, soweit das Kind die in Anhang VII Artikel 2 Absatz 3 des Statuts vorgesehenen Altersgrenzen nicht überschritten hat, der Steuerabzug für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß der Verordnung über die Gemeinschaftssteuer (Artikel 3 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung über die Gemeinschaftsteuer) gewährt werden kann. Ein solcher Abzug (gleich der doppelten Höhe der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder) wird auf Antrag, der zu begründen ist, jedem Bediensteten zuerkannt, der einem Kind über 25 Jahren, welches in der Schuloder Berufsausbildung steht, tatsächlich Unterhalt gewährt.

Wenn es in diesem Verfahren auch nicht unmittelbar um diese Praxis geht, so muß doch auf sie hingewiesen werden, denn sie ist nach meiner Auffassung eine wesentliche Ursache dieses Rechtsstreits.

Von Bedeutung ist auch die Feststellung, daß die Abrechnungsstelle Brüssel des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems am 21. Juni 1978 dem Kläger für seinen Sohn verauslagte Krankheitskosten ersetzt hat, die sich auf Leistungen bezogen, die am 28. Januar 1978, also nachdem der Sohn das 26. Lebensjahr vollendet hatte, erfolgten.

Diese Praxis könnte man insoweit noch als Kulanz der Verwaltung verstehen, die die Erstattung der Krankheitskosten in den auf die Vollendung des 26. Lebensjahres folgenden sechs Monaten weitergewährt, um den Kindern von Beamten, die ihr Universitätsstudium fortsetzen, die Überbrückung der von den nationalen studentischen Krankenversicherungen (jedenfalls der belgischen) geforderten Wartezeit von 6 Monaten zu ermöglichen.

Am 7. Februar 1979 beantragte der Kläger bei der Abrechnungsstelle Brüssel die Erstattung von Krankheitskosten, die er von April bis Dezember 1978 für seinen Sohn verauslagt hatte.

Am 20. Februar 1979 wurden dem Kläger die von ihm eingereichten Rechnungen von der Abrechnungsstelle zusammen mit einem Formblatt zurückgesandt, aus dem hervorging, daß die Erstattung der anliegenden Rechnungen nicht erfolgen kann. Keines der Felder, welche die Gründe für die Ablehnung enthalten, war angekreuzt, jedoch hatte der das Formblatt unterzeichnende Beamte der Abrechnungsstelle handschriftliche vermerkt: Nach dem Personalbogen gilt ihr Sohn ... seit dem 1. Januar 1978 nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind.

Am nächsten Tage, dem 21. Februar 1979, richtete der Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm am Vortage geführten Gespräche ein langes Schreiben an die Abteilung IX B 1 (Krankenversicherung) und bat, die Krankheitskosten für seinen Sohn unverzüglich zu erstatten.

Bereits einen Tag später trat der Sohn des Klägers vorsorglich als Student der Allgemeinen Versicherung beim Office régional d'assurance maladie invalidité in Lüttich bei. Anscheinend bestand, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, in Belgien für Studenten keine Pflicht zur Versicherung gegen Krankheitsrisiken.

In seiner Antwort vom 7. März 1979 teilte der zuständige Abteilungsleiter dem Kläger unter Bezugnahme auf eine dienstliche Mitteilung aus dem Monat August 1975 mit, falls er es wünsche, könne er beantragen, daß sein Sohn für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Beendigung der Gewährung der Kinderzulage weiter durch die Krankheitsfürsorge der Europäischen Gemeinschaften gesichert wird, soweit er während dieses Zeitraums von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden kann.

Am 8. Mai 1979 legte der Kläger eine Beschwerde gemäß Artikel 90 gegen die Entscheidung des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems vom 20. Februar 1979 ein. In Wirklichkeit bestand diese Beschwerde aus dem in der Verwaltung üblichen Formblatt, auf dem der Kläger lediglich den Beschwerdegegenstand dargelegt und dem er jeweils eine Kopie des Schreibens der Abrechnungsstelle vom 20. Februar 1979, seines Schreibens vom 21. Februar an die Abteilung IX B 1 und des Schreibens des Abteilungsleiters vom 7. März 1979 als Anlage beigefügt hatte.

In ihrer am 26. Juli 1979 im schriftlichen Verfahren erlassenen und dem Kläger am 27. August 1979 vom zuständigen Kommissar bekanntgegebenen Entscheidung bekräftigte die Kommission, daß das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem den unterhaltsberechtigten Kindern angeschlossener Personen in Krankheitsfällen als mitangeschlossenen Personen die Aufwendungen nur ersetzt, wenn diese das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und sie bestätigte unter Angaben von Gründen, daß die Auffassung der Abrechnungsstelle zutrifft.

Am 8. Oktober 1979 richtete der Kläger ein Schreiben an den zuständigen Komissar, in dem er zum Ausdruck brachte, er sei mit der auf seine Beschwerde ergangenen Entscheidung nicht einverstanden und werde, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben werde, vor dem 28. November 1979 Klage erheben.

Am 12. November 1979 erhielt er einen diesmal von einem anderen Kommissar unterzeichneten Vermerk über die Nichtbehandlung: Die Kommission war nicht bereit, ihre frühere Entscheidung erneut zu überprüfen.

Am 23. November 1979 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er beantragt, für Recht zu erkennen, daß die Entscheidung der Kommission vom 27. August 1979 Artikel 3 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften und Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts verletzt. Er beantragt daher, die Kommission zur Erstattung der verauslagten Krankheitskosten zuzüglich Zinsen sowie des Beitrages zu der Krankenversicherung zu verurteilen, welcher beizutreten sein Sohn wegen der Weigerung der Kommission gezwungen gewesen sei.

III —

Die Kommission hat gegen diese Klage durch gesonderten Schriftsatz eine Einrede gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung erhoben und beantragt, die Klage sogar ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung als unzulässig abzuweisen. In seiner Stellungnahme hierzu besteht der Kläger auf seinen Anträgen aus der Klageschrift und modifiziert sie, soweit dies erforderlich sei, dahin, daß er beantragt, die Entscheidungen der Abrechnungsstelle vom 20. Februar 1979 und der Kommission vom 27. August 1979 aufzuheben.

Mit Beschluß vom 31. Januar 1980 haben Sie die Entscheidung über die Einrede der Kommission dem Endurteil vorbehalten, worauf das schriftliche Verfahren seinen normalen Gang genommen hat. In der mündlichen Verhandlung, die im wesentlichen die Zulässigkeit zum Gegenstand hatte, haben die Parteien hinsichtlich der Begründetheit auf ihre schriftlichen Ausführungen Bezug genommen.

Zunächst ist die Einrede zu untersuchen.

Die Klage ist fristgemäß erhoben worden, und die Kommission hat auch nicht das Fehlen einer förmlichen Beschwerde vorgeschützt, sondern sie rügt, daß die Klage ausdrücklich nur gegen die ablehnende Entscheidung vom 27. August 1979 gerichtet sei, obwohl sie sich namentlich auf die beschwerende Maßnahme, das heißt das Schreiben der Abrechnungsstelle vom 20. Februar 1979, hätte beziehen müssen. Die vom Kläger angegriffene ablehnende Entscheidung sei gewiß verfahrensrechtlich erforderlich gewesen, jedoch könne gegen sie, da sie den mit der Beschwerde angefochtenen ursprünglichen Verwaltungsakt lediglich bestätigt habe, keine Klage erhoben werden. Zur Stützung ihrer Auffassung, daß die Klage unzulässig sei, zitiert die Kommission eine umfangreiche Rechtsprechung.

Sie beruft sich insbesondere auf das Urteil der Dritten Kammer vom 28. Mai 1980 in der Rechtssache Kuhner, in dem unter Randnr. 9 folgendes ausgeführt wird: Im übrigen bedeutet jede bloße ablehnende Entscheidung, ob sie nun stillschweigend oder ausdrücklich ergeht, nur eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung und ist als solche keine anfechtbare Maßnahme. Nur wenn der Beschwerde des Betroffenen durch diese Entscheidung ganz oder teilweise stattgegeben wird, stellt sie gegebenenfalls selbst eine Maßnahme dar, die im Klagewege angefochten werden kann.

Zu diesen Ausführungen, die nur den Wert eines obiter dictum besitzen, möchte ich bemerken, daß mir nicht recht ersichtlich ist, wie eine stillschweigende Entscheidung etwas anderes sein könnte als eine bloße Entscheidung, noch daß die einer Beschwerde im vollen Umfang stattgegebene Entscheidung selbst eine mit Klage anfechtbare Handlung darstellen kann.

Die von der Kommission zitierte Rechtsprechung wäre erheblich, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Antwort der Kommission vom 12. November 1979 ergangen ist, die Beschwerde vom 8. Mai als stillschweigend abgelehnt hätte angesehen werden müssen. Diese Beschwerde war aber bereits am 27. August ausdrücklich abgelehnt worden und diese Ablehnung ist sehr wohl Gegenstand der Klage. Im übrigen ist die Entscheidung vom 27. August keine bloße Entscheidung, denn sie ist im Unterschied zu dem Schreiben der Abrechnungsstelle umfangreich begründet und man fragt sich, weshalb die Kommission, wenn sie lediglich dieses Schreiben bestätigen wollte, es noch für erforderlich gehalten hat, dem Kläger am 12. November 1979 zu antworten, um ihm diese Bestätigung zu geben.

Die Kommission hat sehr wohl verstanden, daß Sie den Gerichtshof nicht mit Personalstreitigkeiten überhäuft sehen möchte. Das von Artikel 90 des Statuts geschaffene System eines vorherigen Beschwerdeverfahrens ist aber so kompliziert und die in Artikel 91 an die Nichteinhaltung des Vorverfahrens geknüpfte Rechtsfolge der Unzulässigkeit der Klage ist so formalistisch, daß man dem nicht noch eine Rigorosität hinzusetzen darf, die in Wahrheit nur zu einer Verzögerung der Beilegung von Streitigkeiten im öffentlichen Dienst der Gemeinschaft führen würde. Der Behauptung, eine ausdrückliche Beantwortung einer Beschwerde, die sich auf die Bestätigung der beschwerenden Maßnahme beschränke, stelle lediglich eine rein formale Vorbedingung dar, die die Beamten — unter dem Risiko, sich im Fristengewirr von Artikel 91 zu verlieren — nur zum Abwarten zwingen solle, ist mit größten Vorbehalten zu begegnen.

Darüber hinaus muß die beschwerende Maßnahme Entscheidungscharakter haben, um angegriffen werden zu können.

Eine Bestimmung wie Artikel 28 der gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten, nämlich daß die Beamten gegen die in Anwendung dieser Regelung ergehenden Entscheidung — nach erfolgloser Beschwerde bei der Anstellungsbehörde — unter den in Artikel 91 des Statuts genannten Voraussetzungen Klage vor dem Gerichtshof erheben können, ist in der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge nicht enthalten. Es ist lediglich vorgesehen, daß jeder Person, auf die diese Regelung Anwendung findet, ... der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehene Beschwerdeund Rechtsweg offensteht] (Artikel 16 Absatz 1).

Die Verwaltungsorgane des Krankheitsfürsorgesystems treffen daher strenggenommen nur vorbereitende Maßnahmen; gegen diese ist sicherlich eine Beschwerde möglich, doch muß über sie daraufhin eine Entscheidung der Anstellungsgehörde ergehen.

Es ist sehr zweifelhaft, ob das Schreiben der Abrechnungsstelle wirklich Entscheidungscharakter hat, und zwar sowohl in bezug auf seinen Inhalt als auch auf die Zuständigkeit seines Verfassers.

Was den Inhalt angeht, so haben Sie bei einem bloßen Buchungsbeleg, dem jede Erläuterung fehlt, das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme abgelehnt (Urteil vom 27. Juni 1973, Kuhl/Rat, Slg. 1973, 711; Urteil vom 15. Juli 1970, Chuffart u. a. /Kommission, Slg. 1970, 641), und ich stimme völlig mit den Bemerkungen von Generalanwalt Gand in den Schlußanträgen zu der zuletzt genannten Rechtssache überein (Slg. 1970, 655—656).

In bezug auf die Zuständigkeit bestimmt Artikel 6 des Beschlusses der Kommission vom 5. Oktober 1977 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind, daß hinsichtlich der Beamten der Laufbahngruppen A, B, C und D und der Sonderlaufbahn L/A unbeschadet der den Abrechnungsstellen durch die Regelung übertragenen Befugnisse für alle zur Sicherung im Krankheitsfall zu treffenden Entscheidungen (das heißt Entscheidungen zur Auslegung oder Anwendung von Artikel 72 und der in Artikel 72 Absatz 1 genannten gemeinsamen Regelung) die Abteilungsleiter oder Sonderdienstleiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung zuständig sind.

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 dieser Regelung obliegt es jeder Abrechnungsstelle insbesondere :

a) die Erstattungsanträge, die von den bei diesen Abrechnungsstellen geführten angeschlossenen Personen eingereicht werden, entgegenzunehmen und abzuwickein sowie die entsprechenden Zahlungen zu leisten.

Ich räume gern ein, daß die Befugnis des Beamten der Abrechnungsstelle, Erstattungsanträge entgegenzunehmen und abzuwickeln, auch die Befugnis umfaßt, einen solchen Antrag aus einem der auf dem Formblatt genannten Gründe abzulehnen und nicht abzuwickeln. Sobald aber eine solche Ablehnung eine Grundsatzfrage aufwirft, überschreiten die Entscheidung dieser Frage und ihre Begründung die Zuständigkeit dieses Beamten und sind in erster Instanz vom Abteilungsleiter zu treffen. Das Formblatt der Abrechnungsstelle nimmt weder auf einen Artikel des Statuts noch der Regelung, sondern schlicht und einfach auf den Personalbogen Bezug; dieser Personalbogen, der nicht einmal in den Akten enthalten ist, wäre damit in Wirklichkeit die beschwerende Maßnahme, die der Kläger hätte anfechten müssen.

Würde man aber die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung von Krankheitskosten, die für ein unterhaltsberechtigtes Kind von 26 Jahren verauslagt wurden, als bloße Routinehandlung ansehen, so würde man die Frage mit der Frage selbst beantworten, denn es geht hier gerade darum, ob außer bei Fällen von Gebrechlichkeit oder schwerer Erkrankung das Alter von 26 Jahren die äußerste Grenze für die Erstattung von Krankheitskosten für ein unterhaltsberechtigtes Kind darstellt.

Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe e und f der Regelung sehen schließlich vor, daß die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses einzuholen ist, ehe die Anstellungsbehörde über eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts entscheidet. Die Kommission behauptet, die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses sei am 16. März 1975 eingeholt worden; dieser habe die Auffassung vertreten, die streitige Bestimmung sei dahin auszulegen, daß Kinder von über 26 Jahren nicht mehr als durch den Beamten mitangeschlossene Personen Berechtigung auf Krankheitsfürsorge hätten, auch wenn der Beamte ihnen tatsächlich Unterhalt gewähre. Die von der Kommission vorgelegte Stellungnahme besteht jedoch nur aus dem Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsausschusses, in dem dieser gerade die Mehrdeutigkeit von Artikel 3 Absatz 2 der Regelung beklagt. Auf alle Fälle kann aber eine im Jahre 1975 abgegebene Stellungnahme offensichtlich nicht die vorgeschriebene Stellungnahme im Einzel/all ersetzen: dies muß nach der beschwerenden Maßnahme und vor der Beantwortung der Beschwerde durch die Anstellungsbehörde erfolgen.

Außerdem wurde die beschwerende Maßnahme vom 22. Februar 1979 durch das vom Abteilungsleiter unterzeichnete Schreiben vom 7. März 1979 wesentlich geändert, in dem der Kläger darauf aufmerksam gemacht wurde, daß er, falls er es wünsche, beantragen könne, daß [sein] Sohn für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Beendigung der Gewährung der Kinderzulage weiter durch die Krankheitsfürsorge der Europäischen Gemeinschaften gesichert wird, soweit er während dieses Zeitraums von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden kann.

Insgesamt ist das Schreiben der Abrechnungsstelle vom 20. Februar 1979 meines Erachtens nicht von der ablehnenden Entscheidung vom 27. August 1979 zu trennen. Offensichtlich hat über die Entscheidung vom 27. August 1979 der zwischen dem Kläger und der Verwaltung bestehende Streit mittelbar die Rechtmäßigkeit dieses Schreibens zum Gegenstand und es bedarf keiner übermäßigen Anstrengung, um die Klage, falls erforderlich, so auszulegen, daß sie sich notwendig auch gegen dieses ihr als Anlage beigefügte Schreiben richtet. Aber auch wenn die Klage allein gegen dieses Schreiben gerichtet gewesen wäre, wäre sie bei Zugrundelegung der Auffassung der Kommission zulässig, jedoch könnte ihre Begründetheit nur im Zusammenhang mit der Entscheidung vom 27. August 1979 beurteilt werden, die die Gründe für die Weigerung enthält.

IV —

Zur Zeit der Entstehung der fraglichen Krankheitskosten hatte Artikel 3 der Regelung folgenden Inhalt:

Durch die angeschlossene Person mitangeschlossen sind:

...

2) die unterhaltsberechtigten runder gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 2 des Statuts,

...

Einzige Voraussetzung dafür, daß ein Kind nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs als unterhaltsberechtigt gilt, ist, daß es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird. Das Alter des Kindes spielt lediglich in den Absätzen 3 und 5 eine Rolle. Nur die vor dem 1. Januar 1974 geltende Fassung und die am 1. Februar 1980 mit Rückwirkung zum 1. Juli 1979 beschlossene Fassung nehmen auf Artikel 2 insgesamt Bezug und haben zur Folge, daß das Kind nur solange als mitangeschlossene Person berechtigt ist, als nach dieser Bestimmung ein Anspruch auf Kinderzulage besteht.

Zwar machte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung in einer dienstlichen Mitteilung im Monat August 1975 die angeschlossenen Personen darauf aufmerksam, daß Artikel 3 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts und unter den in den Absätzen 3 und 5 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen anzuwenden ist.

Dabei handelt es sich jedoch nur um eine einseitige, durch Verwaltungsanweisung erlassene Auslegungsleitlinie. Angesichts der Verwaltungspraxis auf dem Gebiet des Steuerabzugs einerseits und der Fortsetzung der Krankheitsfürsorge in den sechs auf die Vollendung des 26. Lebensjahres folgenden Monaten andererseits war es keineswegs offensichtlich ausgeschlossen, daß zu jener Zeit zwei verschiedene Altersgrenzen bestanden, bis zu deren Erreichung ein Kind als unterhaltsberechtigt gelten konnte: das Alter des Kindes, von dem an kein Anspruch auf Gewährung von Familienzulagen (Kinderzulage und Erziehungszulage) mehr besteht, und das Alter des Kindes, von dem an der Anspruch auf den Steuerabzug (genau gleich dem Doppelten der Erziehungszulage) und auf Erstattung der Krankheitskosten entfällt.

Dies war um so weniger offensichtlich ausgeschlossen, als in den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit — wie aus der von der Kommission vorgelegten Darstellung der nationalen Regelungen über die Erstattung von Krankheitskosten, die für unterhaltsberechtigte Kinder angeschlossener Personen verauslagt wurden, hervorgeht — eine einheitliche Praxis weder im Hinblick auf den Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes (der in den Systemen unbekannt ist, in denen die gesamte Bevölkerung anspruchsberechtigt ist), noch im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der Krankheitsfürsorge und dem Anspruch auf Familienzulagen und nicht einmal im Hinblick auf die Altersgrenze im Falle eines Studiums besteht.

Es ist daher wichtig, für die Belange der Gemeinschaften zu einer einheitlichen Lösung zu gelangen. Im Interesse der Klarheit und Durchsichtigkeit bin ich der Auffassung, daß der Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten und der Anspruch auf den Steuerabzug gleich zu behandeln sind, da beiden die tatsächliche Unterhaltsgewährung des Beamten an das Kind zugrunde liegt, welches für seinen Unterhalt nicht selbst sorgen kann. Entweder endet die Gewährung dieser Vergünstigungen mit der Vollendung des 26. Lebensjahres oder aber sie müssen über die Grenze hinaus solange weitergewährt werden, wie das Kind tatsächlich Unterhalt von seinen Eltern erhält.

Nach meiner Auffassung dürfte es indes mit dem Geist des Statuts besser zu vereinbaren sein, wenn außer in Fällen von Gebrechlichkeit oder schweren Krankheiten das Alter von 26 Jahren als äußerste Grenze für die Gewährung von Krankheitsfürsorge angesehen wird. Diese Auslegung stimmt jedenfalls mit der zur Zeit geltenden Fassung der fraglichen Bestimmungen überein.

V —

Sollten Sie sich hinsichtlich der Unbegründetheit des Hauptantrages meiner Auffassung anschließen, so glaube ich, daß dies auch für den Antrag auf Erstattung der Krankheitskosten als Schadensersatz gelten muß, denn die Ablehnung der Erstattung ist lediglich die Folge davon, daß kein Anspruch auf Krankheitsfürsorge besteht.

Zu dem Antrag auf Erstattung der an die Krankenversicherung entrichteten Mitgliedsbeiträge macht die Kommission geltend, dies Begehren sei in der Klageschrift zum ersten Mal gestellt worden und sei daher, weil ihm kein Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 vorausgegangen sei, gemäß Artikel 91 Absatz 2 ebenfalls unzulässig.

Zur Begründung der Zulässigkeit dieses Antrags möchte ich mich darauf beschränken, folgende lakonische Begründungserwägung aus dem Urteil Herpels der Ersten Kammer vom 9. März 1978 (Slg. 1978, 596, Randnr. 18) wiederzugeben :

es ist ... wichtig, daß der Gerichtshof über die Grundlage derartiger Begehren entscheiden kann. Der Schadensersatzantrag ist daher zulässig.

Nach meiner Auffassung ist er aber unbegründet, da dem Sohn des Klägers mindestens bis zum 28. Januar 1978 Krankheitsfürsorge weitergewährt wurde und es dessen Sache war, von der ihm am 7. März 1979 angebotenen Möglichkeit der Weitergewährung der Krankheitsfürsorge Gebrauch zu machen.

Ich beantrage, die Klage für zulässig, aber nicht begründet zu erklären; ich beantrage weiterhin, die durch die Einrede der Unzulässigkeit entstandenen Kosten der Kommission aufzuerlegen und im übrigen die Kosten gegeneinander aufzuheben.