Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1980
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.11.1980 – C-806/79
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:264
In der Rechtssache 806/79,
François Gerin, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Overijse (Belgien), vertreten durch Rechtsanwalt A. Peeters, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtanswalt F. Entringer, 2, rue du Palais de Justice, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Griesmar als Bevollmächtigten; Zustellungsbevollmächtigter: M. Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 27. August 1979 über die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 1979, mit der dem Kläger die Erstattung von Krankheitskosten verweigert wurde, die dieser für seinen mehr als 26 Jahre alten Sohn verauslagt hatte, und infolgedessen wegen Erstattung der verauslagten Krankheitskosten sowie des an eine belgische Krankenkasse gezahlten Beitrages, der beizutreten der Sohn des Klägers wegen der Ablehnung der Erstattung der genannten Kosten durch die Kommission gezwungen war,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger, Herr Gerin, ist Beamter der Besoldungsgruppe A 6 und steht seit September 1967 im Dienst der Kommission. Sein am 18. Dezember 1951 geborener Sohn, der also am 18. Dezember 1977 das 26. Lebensjahr vollendete, hatte im Jahre 1978 unstreitige Krankheitskosten in Höhe von 13926 BFR und 53,80 FF bezahlt. Am 7. Februar 1979 beantragte der Kläger bei der Abrechnungsstelle des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems die Erstattung dieser Krankheitskosten mit der Begründung, sein Sohn, der sich noch im Studium befinde, sei weiterhin unterhaltsberechtigt.
Mit einem Schreiben vom 20. Februar 1979 lehnte die Abrechnungsstelle die Erstattung dieser Krankheitskosten mit der Begründung ab, dieses Kind gelte seit dem 1. Januar 1978 nicht mehr als unterhaltsberechtigt.
Gegen diese Ablehnung legte der Kläger am 10. Mai 1979 eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein, die die Kommission mit Entscheidung vom 27. August 1979 ablehnte, in der die Auffassung der Abrechnungsstelle als zutreffend bestätigt wurde.
Der Kläger bestätigte den Zugang der ablehnenden Entscheidung am 10. September 1979. Am 23. November 1979 hat er Klage gegen sie erhoben.
Die Kommission hat geltend gemacht, die Klage richte sich ausschließlich gegen die ablehnende Entscheidung vom 27. August 1979; sie hat daraufhin die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, die angegriffene Entscheidung könne nicht mit einer Klage angefochten werden, da sie die ursprüngliche beschwerende Maßnahme vom 20. Februar 1979 lediglich bestätigte.
Mit Beschluß vom 31. Januar 1980 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorbehalten.
Der Gerichtshof, Zweite Kammer, hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
in der Klageschrift,
die Klage für zulässig und, nach Durchführung des vorgeschriebenen Verfahrens, für begründet zu erklären;
infolgedessen für Recht zu erkennen, daß die Entscheidung der Kommission vom 27. August 1979 Artikel 3 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften und Anikei 2 Absatz 2 des Anhanges VII des Statuts verletzt;
infolgedessen für Recht zu erkennen, daß der Kläger gegen die Kommission Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten in Höhe von 13926 BFR und 53,80 FF sowie auf Erstattung des an eine belgische Krankenkasse gezahlten Beitrages in Höhe von 2000 BFR hat, der beizutreten der Sohn des Klägers wegen Weigerung der Kommission, diese Krankheitskosten zu erstatten, gezwungen war, zuzüglich der Verzugszinsen, der Prozeßzinsen und der Kosten der anwaltlichen Vertretung;
das Honorar des Rechtsanwalts des Klägers auf 45000 BFR festzusetzten;
in seiner Erwiderung auf den Einwand der Unzulässigkeit:
zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger seine Anträge aus der Klageschrift aufrechterhält, und diese, soweit erforderlich, wie folgt zu präzisieren:
infolgedessen die Entscheidungen der Abrechnungsstelle vom 20. Februar 1979 und der Kommission vom 27. August 1979 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
im Schriftsatz betreffend die Einrede der Unzulässigkeit:
nach Eingang des Antwortschriftsatzes der Gegenpartei das schriftliche Verfahren abzuschließen und gegebenenfalls zu entscheiden, daß die mündliche Verhandlung nicht zu eröffnen ist:
die Klage als unzulässig abzuweisen;
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen;
über den Antrag der Gegenpartei, das Honorar des Rechtsanwalts des Klägers auf 45000 BFR festzusetzen, nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden;
in der Klagebeantwortung:
unter Vorbehalt weiterer Anträge
die Klage als unzulässig und in jedem Falle als unbegründet abzuweisen,
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
1. Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage
Die Kommission hat gegen die Klage von Herrn Gerin die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, die Entscheidung vom 27. August 1979, gegen die die Klage sich richte, sei keine im Klagewege anfechtbare Handlung.
Die Kommission ist nämlich der Auffassung, diese die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung vom 20. Februar 1979 ablehnende Entscheidung könne nicht der Streitgegenstand sein. Diese Entscheidung sei zwar eine unverzichtbare Verfahrensvoraüssetzung, jedoch könne allein die Entscheidung vom 20. Februar 1979, mit der die Erstattung der für den Sohn des Klägers verauslagten Krankheitskosten abgelehnt worden sei, die beschwerende Maßnahme darstellen. Folglich hätte diese Handlung vor dem Gerichtshof angegriffen werden müssen.
Der Kläger habe mit seiner Definition der beschwerenden Maßnahme als eine Folgen hervorrufende Handlung die Rechtsprechung des Gerichtshofes und den Begriff der beschwerenden Maßnähme selbst verkannt. Diese sei nicht eine Folgen hervorrufende Handlung, sondern eine Handlung, die ein bestimmtes Rechtsverhältnis unmittelbar regeln könne. Die Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde sei daher etwas anderes als die ihr vorangehende Regelung der Rechtsstellung des Betroffenen.
Außerdem habe die Ablehnung der Beschwerde lediglich bestätigende Wirkung und könne daher nicht mit der Klage angefochten werden; es verstehe sich von selbst, daß die Antwort auf die Beschwerde als bestätigende Maßnahme nicht fortbestehen kann, wenn die durch sie bestätigte Maßnahme aufgehoben wird.
Der Kläger macht geltend, die Entscheidung vom 20. Februar 1979 sei nicht die beschwerende Maßnahme, sondern die anfänglich beschwerende Maßnahme, die durch die Entscheidung vom 27. August 1979 bestätigt worden sei. Folglich sei die zuletzt genannte Entscheidung einer beschwerenden Maßnahme gleichzustellen.
Dies werde durch den Wortlaut von Artikel 91 Absatz 1 des Statuts bestätigt, der sich nicht ausschließlich auf die anfänglich beschwerende Maßnahme beziehe und damit die wiederholende beschwerende Maßnahme nicht ausdrücklich ausschließe.
Es lägen damit zwei den Kläger beschwerende Entscheidungen vor. Bei Aufhebung der ersten Entscheidung bestünde die zweite fort, während bei Aufhebung der zweiten Entscheidung die erste folgerichtig das gleiche Schicksal erführe. Hieraus ergebe sich die Unbegründetheit der Auffassung der Kommission, die die Entscheidung vom 27. August 1979 jeglicher rechtlichen Bedeutung berauben würde und auch nicht mit Artikel 90 des Statuts vereinbar sei, weil dann die ablehnende Entscheidung der Kommission keine beschwerende Maßnahme wäre, während ein von einem beliebigen untergeordneten Beamten im Dienste der Kommission verfaßtes beliebiges Schreiben diese rechtliche Bedeutung besäße, vor allem aber Vorrang über die spätere schriftliche Maßnahme der Kommission hätte, die dieses Schreiben bestätigte oder aufhöbe.
2. Zur Zulässigkeit der auf unbeschränkte Ermessensnachprüfung gerichteten Klage
Nach Auffassung der Beklagten könnte der Kläger versucht sein, die Unzulässigkeit seines Aufhebungsantrages dadurch zu überwinden, daß er seine Klage so darstelle, als ob sie auf Entschädigung gerichtet sei und unter die Befugnis des Gerichtshofes zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung falle. Der diesbezügliche zweite Antrag sei jedoch nur als Folgerung zu dem ersten gestellt. Da dieser unzulässig sei, müsse die Unzulässigkeit des ersten Antrages folglich die Unzulässigkeit des zweiten nach sich ziehen. Das gelte um so mehr, als der Gerichtshof (im Urteil vom 10. Dezember 1969, Rechtssache 32/68, Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505; Urteil vom 12. Dezember 1967, Rechtssache 4/67, Collignon-Muller/Kommission, Slg.1967, 487) entschieden habe, daß sich die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage auch auf den Schadensersatzanspruch erstrecke, wenn zwischen beiden ein enger Zusammenhang bestehe. Einen engeren Zusammenhang als im vorliegenden Fall zwischen dem die Rechtmäßigkeit betreffenden ersten Antrag und dem infolgedessen gestellten Erstattungsantrag könne es aber nicht geben.
Weiterhin habe der Gerichtshof im Urteil vom 15. Dezember 1966 (Rechtssache 59/65, Schreckenberg/Kommission, Slg. 1966, 816) ausgesprochen, daß eine Partei durch Erhebung einer auf Schadensersatz gerichteten Klage nicht versuchen könne,
ein der Aufhebung der [beschwerenden] Maßnahme gleichkommendes Ergebnis zu erzielen, wenn die gegen diese Maßnahme gerichtete Nichtigkeitsklage unzulässig wäre.
Es sei folglich vergeblich, wenn der Kläger geltend mache, jedenfalls der zweite Antrag sei zulässig, weil er auf Entschädigung gerichtet sei.
Der Kläger macht erneut geltend, nach seiner Auffassung sei der Aufhebungsantrag zulässig; die Frage nach der Zulässigkeit des zweiten, auf Entschädigung gerichteten Antrages stelle sich damit nicht.
3. Zur Zulässigkeit des Antrags auf Erstattung des an die belgische Krankenversicherung entrichteten Beitrags
Nach Auffassung der Kommission ist der Antrag auf Erstattung des an eine belgische Krankenversicherung entrichteten Beitrags von 2000 BFR als unzulässig abzuweisen. Dieser Antrag sei erstmals vor dem Gerichtshof gestellt worden; ihm sei weder ein entsprechender Antrag an die Beklagte gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts noch die Einlegung und Ablehnung einer Beschwerde vorausgegangen. Er entspreche daher nicht den in Artikel 91 Absatz 2 des Statuts aufgestellten Voraussetzungen.
Nach Meinung des Klägers handelt es sich hierbei nicht um einen neuen Antrag, sondern um die logische Folge der vermögensrechtlichen Auswirkungen der Weigerung der Kommission, seinen Sohn als unterhaltsberechtigtes Kind anzuerkennen. Folglich handele es sich lediglich um eine — rechtlich zulässige — Erweiterung des ursprünglich gestellten Antrages.
B — Zur Begründetheit
Die Parteien streiten im wesentlichen über die Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften, den Zweck der Regelung und die Bedeutung des am 12. Juli 1979 anläßlich der 58. Sitzung des Statutsbeirats von der Kommission vorgelegten Vorschlags zur Änderung der Fassung von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts (siehe S. 17).
1. Die Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften
Der Kläger führt aus, die Krankheitsfürsorge erfolge gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Statuts nach der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß Artikel 3 Nr. 2 dieser Regelung seien durch die angeschlossene Person mitangeschlossen die unterhaltsberechtigten Kinder gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 2 des Statuts. Nach dieser Vorschrift gelte als unterhaltsberechtigtes Kind ... das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird.
Aus dieser Bestimmung ergebe sich, daß über 26 Jahre alte Kinder von der Erstattung der Krankheitskosten keineswegs ausgeschlossen seien, soweit ihnen der Beamte Unterhalt gewähre. In ihrem Schreiben vom 23. November 1977 und durch die Gewährung des Steuerabzuges für unterhaltsberechtigte Kinder an den Kläger bis zum 31. Juli 1979 habe die Kommission selbst anerkannt, daß der Sohn des Klägers als unterhaltsberechtigtes Kind anzusehen sei.
Auch der Wortlaut von Artikel 72 des Statuts, der auf Artikel 2 des Anhangs VII ausdrücklich Bezug nehme, sehe eindeutig vor, daß die Krankheitsfürsorge dem Beamten, seinem Ehegatten, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen gewährt werde. In Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts werde der Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes ausschließlich in Absatz 2 definiert, während die Absätze 3 und 5 ausdrücklich die Familienzulage und nicht die Krankheitsfürsorge beträfen.
Nach einem Hinweis auf die drei im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen führt die Beklagte zunächst aus, die Regelung stelle eine Durchführungsbestimmung zu Artikel 72 des Statuts dar. Sie könne daher nach den Grundsätzen der Normenhierarchie den Anwendungsbereich von Artikel 71 nicht ausdehnen und insbesondere nicht dazu führen, Personengruppen zu den Begünstigten der Krankheitsfürsorgeregelung zu zählen, welche die im Statut vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung von Krankheitsfürsorge nach dieser Regelung nicht erfüllten.
Die Auffassung des Klägers sei mit den genannten Bestimmungen nicht vereinbar. Artikel 72 des Statuts verweise nämlich auf Artikel 2 des Anhangs VII insgesamt. Zwar werde in Absatz 2 dieser Bestimmung tatsächlich das unterhaltsberechtigte Kind definiert als das Kind, das von dem Beamten unterhalten wird, jedoch mit der Klarstellung in Absatz 3: das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, es sei dauernd gebrechlich oder leide an einer schweren Krankheit, die es ihm unmöglich mache, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Kläger berufe sich folglich zu Unrecht auf Artikel 3 Nr. 2 der Regelung, welcher allein auf Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII verweise. Hierdurch würde nämlich der Anwendungsbereich einer Durchführungsbestimmung zum Statut gegenüber dem der Ermächtigungsnorm ausgedehnt, was den Grundsätzen der Normenhierarchie widerspräche.
2. Zum Zweck der anwendbaren Bestimmungen insgesamt
Nach Auffassung des Klagen hat die Meinung der Kommission zur Folge, daß lediglich die Kinder versichert seien, für die eine Zulage gewährt werde. Das sei aber in Artikel 72 des Statuts keinesweges vorgesehen. Außerdem wendet sich der Kläger sowohl dagegen, daß die Kommission bei der Darlegung des Zwecks des Systems die dienstliche Mitteilung vom August 1975 anführe, denn diese habe gegenüber der Regelung keinerlei Vorrang, sondern stelle eine mißbräuchliche Auslegung der letzteren dar, als auch dagegen, daß sie sich auf die Fassungen der Regelung vor dem Jahre 1974 und nach dem Jahre 1979 berufe, denn diese seien nicht einschlägig, da sie zum Zeitpunkt der Entstehung der Krankheitskosten nicht in Kraft gewesen seien.
Die Kommission macht dagegen geltend, es entspräche auch nicht dem Willen der Verfasser der Regelung, die Erstattung von Krankheitskosten auf Kinder über 26 Jahren zu erstrecken. Zum Beweis führt sie die dienstliche Mitteilung vom August 1975 an, in der darauf hingewiesen werde, daß Artikel 3 Nr. 2 der Regelung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts und unter den in den Absätzen 3 und 5 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen anzuwenden sei; auf diese Grundsätze sei auch im Leitfaden für die Erstattung der Krankheitskosten aus dem Jahre 1978 hingewiesen worden. Diese Texte stellten keine geltenden Rechtsvorschriften dar, sondern seien lediglich Indizien dafür, daß der Wille der Verfasser der Regelung unverändert geblieben sei. Die Kommission beruft sich auch auf die Fassungen der Regelung vor dem Jahre 1974 und nach dem Jahre 1979, in denen Artikel 3 auf Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts insgesamt Bezug genommen habe.
Folglich sei es vergeblich, wenn der Kläger aus einer zufälligen Ungenauigkeit in der Fassung der geltenden Regelung Vorteil schlagen wolle, denn der Zweck der Regelung lasse dies nicht zu. Eine ähnliche Auffassung habe Generalanwalt Reischl in seinen am 9. November 1978 vorgetragenen Schlußanträgen in der Rechtssache 140/77 (Verhaas/Kommission, Slg. 1978, 2117) mit folgenden Ausführungen dargelegt:
Eine gleichsam automatische Anwendung der Statutsvorschriften, die sich sklavisch an den Wortlaut hält, Sinn und Zweck also ... außer Betracht läßt, halte ich nicht für angemessen.
3. Zur Tragweite der von der Kommission vorgeschlagenen Änderung von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts
Der Kläger macht geltend, die Kommission habe im Bewußtsein ihrer schwachen Stellung anläßlich der 58. Sitzung des Statutsbeirats am 12. Juli 1979 in Luxemburg eine Änderung der Fassung von Artikel 2 Absatz 2 von Anhang VII des Statuts befürwortet, indem sie die Hinzufügung folgender Worte vorgeschlagen habe: ..., für die Anspruch auf Gewährung der Kinderzulage besteht.
Da der Juristische Dienst der Kommission es für zweckmäßig gehalten habe, diese Ergänzung zur Klarstellung in diesen Absatz aufzunehmen, folgert der Kläger im Umkehrschluß, daß die Kommission selbst sich bewußt sei, daß die zum Zeitpunkt der Entstehung der Krankheitskosten geltende Fassung in Widerspruch zu ihrer eigenen Meinung stehe.
Zu der Äußerung der Kommission, sie bedauere die Vorlage eines internen Schriftstücks, macht der Kläger geltend, das Protokoll der 58. Sitzung des Statutsbeirats vom 12. Juli 1979 sei kein internes Papier, denn es sei an das Personal verteilt worden, ohne daß es mit dem Vermerk vertraulich versehen gewesen sei.
Außerdem sei die von der Kommission vorgetragene Auslegung der Bemerkung des Mitglieds der Vertretung des Personals unzutreffend und unvollständig, denn dieser Delegierte habe die Auffassung vertreten, Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs VII sei klar genug im Hinblick auf die Beschränkung seiner Anwendbarkeit auf die Zuläge; die von der Kommission vorgeschlagene Ergänzung hätte zur Folge, daß allein den Kindern Krankheitsfürsorge gewährt werden könnte, für die dem Beamten eine Kinderzulage gewährt werde.
Der Kläger folgert aus dieser Erklärung im Umkehrschluß, daß ohne diese Ergänzung keine Beschränkung bestehe und damit alle Kinder, auch wenn für sie keine Zulagen gewährt würden, durch die angeschlossene Person mitangeschlossen seien. Alle Mitglieder dieses Beirats seien überzeugt gewesen — und sie seien es immer noch —, daß der ursprüngliche Text sich auf alle Kinder beziehe mit der einzigen Einschränkung, daß ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt werde.
Die Kommission bedauert, daß der Kläger ein internes Schriftstück der Verwaltung vorgelegt habe. Dies sei um so weniger angebracht gewesen, als dieses Schriftstück die Auffassung des Klägers nicht untermauern könne. Aus dem erwähnten Protokoll sei nämlich ersichtlich, daß der Vorschlag der Kommission nicht bezweckt habe, den Sinn der betreffenden Bestimmung zu ändern, sondern ihr lediglich eine zweckmäßige Klarstellung habe hinzufügen sollen.
Außerdem könne die Erklärung des Delegierten, auf die der Kläger sich berufe, nur diesem Delegierten zugerechnet werden. Dagegen sei nichts dafür ersichtlich, daß alle Mitglieder dieses Beirats diese Auffassung geteilt hätten.
Schließlich widerspreche die Auffassung des Klägers nicht nur dem Wortlaut und dem Sinn der anwendbaren Bestimmungen, sondern sei auch mit den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit unvereinbar. Eine rechtsvergleichende Übersicht zeige, daß außer in Luxemburg und den Niederlanden in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaften Krankheitskosten nur bis zum 25. beziehungsweise 26. Lebensjahr erstattet würden.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 26. Juni 1980 mündlich verhandelt und auf die gestellten Fragen geantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Oktober 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit seiner am 23. November 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klageschrift hat Herr Gerin, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 27. August 1979 erhoben, mit der die Kommission es ablehnte, ihm für seinen Sohn verauslagte Krankheitskosten zu erstatten. Diese Entscheidung stehe im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 2 von Anhang VII des Statuts und zu Artikel 3 der in Übereinstimmung mit den in Artikel 72 des Statuts genannten Grundsätzen erlassenen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Regelung). Infolgedessen beantragt der Kläger für Recht zu erkennen, daß er Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten in Höhe von 13926 BFR und 53,80 FF sowie auf Erstattung des an eine belgische Krankenkasse gezahlten Beitrags von 2000 BFR habe, der beizutreten sein Sohn gezwungen gewesen sei, weil die Kommission die Erstattung dieser Krankheitskosten wegen des Alters seines Sohnes abgelehnt habe.
Zulässigkeit der Klage
2 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da die Entscheidung vom 27. August 1979 die Antwort auf die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der Abrechnungsstelle vom 20. Februar 1979 darstelle und nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden könne, denn diese Antwort habe die Entscheidung der Abrechnungsstelle vom 20. Februar 1979 lediglich bestätigt. Außerdem sei auch der zusätzliche Antrag auf Erstattung des an eine belgische Krankenkasse entrichteten Beitrags unzulässig, denn ihm sei weder ein entsprechender Antrag an die Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts noch eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 vorausgegangen; dieser Antrag erfülle daher nicht die in Artikel 91 Absatz 2 des Statuts aufgestellten Voraussetzungen.
3 Zur Frage der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ist zunächst zu prüfen, ob das von der Abrechnungsstelle dem Kläger übersandte Formblatt eine beschwerende Maßnahme darstellt, die durch die Entscheidung der Kommission vom 27. August 1979 schlicht bestätigt werden konnte.
4 Damit diese anfängliche Maßnahme als beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 angesehen werden kann, muß sie von der Anstellungsbehörde oder von einer im Wege der Übertragung gemäß Artikel 16 der Regelung ermächtigten Stelle ausdrücklich erlassen worden sein.
5 Das nicht unterzeichnete, unter dem 20. Februar 1979 datierte gedruckte Formblatt enthält lediglich den knappen handschriftlichen Vermerk: Nach dem Personalbogen gilt Ihr Sohn Michel Gerin seit dem 1. Januar 1978 nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind, also nicht die geringste Begründung. Es kann daher nicht als eine ausdrückliche Rechtswirkungen erzeugende Kundgabe des Willens der Verwaltung angesehen werden, welche die Eigenschaft einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 besitzt.
6 Folglich greift der Kläger mit seiner Klage gegen die mit Gründen versehene und ihn beschwerende Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. August 1979 keine lediglich bestätigende Maßnahme an. Die Klage ist deshalb zulässig.
7 Der Antrag auf Erstattung des an eine belgische Krankenkasse entrichteten Beitrags von 2000 BFR stellt lediglich die logische Folge der Weigerung der Kommission dar, die für den Sohn des Klägers verauslagten Krankheitskosten weiterhin zu erstatten, weil dieser das 26. Lebensjahr überschritten habe. Dieser Antrag ist daher zulässig, da er Teil des Hauptantrags ist.
Zur Begründetheit
8 Der Kläger beruft sich hauptsächlich auf Artikel 3 Nr. 2 der Regelung; er macht geltend, er habe Anspruch auf Erstattung der für seinen über 26 Jahre alten Sohn verauslagten Krankheitskosten, weil er diesem immer noch Unterhalt gewähre. Daß dieser als unterhaltsberechtigtes Kind anzusehen sei, habe die Kommission selbst durch die Gewährung des entsprechenden Steuerabzuges an den Kläger anerkannt. Die Auffassung der Kommission liefe darauf hinaus, daß Krankheitsfürsorge nur noch für diejenigen Kinder gewährt würde, für die eine Zulage gezahlt werde, obgleich nach der zum Zeitpunkt der Entstehung der Krankheitskosten geltenden Fassung ohne Erwähnung des Alters lediglich die Unterhaltsgewährung vorausgesetzt worden sei.
9 Für die Antwort auf diese Argumentation ist eine Prüfung der anwendbaren Bestimmungen erforderlich.
10 Artikel 72 des Statuts bestimmt:
1.In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen ... gewährleistet....
11 Der Begriff des unterhaltsberechtigten Kindes wird in Artikel 2 des Anhangs VII wie folgt definiert:
2.Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird.
3.Die Zulage wird gewährt:a)ohne weiteres für ein Kind unter 18 Jahren;b)auf begründeten Antrag des Beamten für ein Kind von 18 bis 26 Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
12 Die zur Durchführung von Artikel 72 Absatz 1 des Statuts erlassene Regelung sah seinerzeit in Artikel 3 Nr. 2 vor, daß durch die angeschlossene Person
die unterhaltsberechtigten Kinder gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 2 des Statuts
mitangeschlossen sind.
13 Die Auffassung des Klägers ist darauf gestützt, daß in Artikel 3 Nr. 2 der Regelung lediglich auf Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII Bezug genommen wird, weshalb jedes von dem Beamten tatsächlich unterhaltene Kind ohne jede Altersgrenze als unterhaltsberechtigtes Kind anzusehen sei.
14 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.
15 Das vom Statut geschaffene System stellt gleiche Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderzulage und die Gewährung von Krankheitsfürsorge für unterhaltsberechtigte Kinder auf. Dies ist der Sinn der in Artikel 72 enthaltenen Verweisung auf Artikel 2 des Anhangs VII insgesamt. Die Regelung konnte als Durchführungsbestimmung zum Statut durch eine unvollständige Verweisung auf diesen Artikel 2 des Anhangs VII nicht eine von dessen Voraussetzungen entbehrlich machen. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzung in Absatz 3, auf den die zum Zeitpunkt der Entstehung der Krankheitskosten geltende Fassung der Regelung nicht Bezug nimmt. Folglich gilt die in Artikel 2 des Anhangs VII festgelegte Altersgrenze auch auf dem Gebiet der Krankheitsfürsorge für Kinder.
16 Der Kläger verlangt daher zu Unrecht die Erstattung der Krankheitskosten, die er für seinen Sohn zu einer Zeit verauslagt hatte, als dieser bereits das in Artikel 2 des Anhangs VII bestimmte Alter von 26 Jahren überschritten hatte, sowie die Erstattung des an eine belgische Krankenkasse entrichteten Beitrags von 2000 BFR.
Kosten
17 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
18 Jedoch tragen gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung in den Verfahren auf Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften die Organe ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.