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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.10.1980 – C-145/79

ECLI:EU:C:1980:234

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 145/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal d'instance Lille in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

SA Roquette Frères, Lestrem,

gegen

Französischer Staat (Zollverwaltung)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 40 EWG-Vertrag und der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und T. Koopmans, der Richter J. Mertens de Wilmars, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

a) Sachverhalt

Die Firma Roquette Frères hat vor dem Tribunal d'instance Lille gegen den Französischen Staat (Zollverwaltung) auf Rückzahlung jener Beträge geklagt, die vom Zoll seit dem 25. März 1976 als Währungsausgleichsbeträge zuviel erhoben worden sein sollen, sowie auf Zahlung von Zinsen in gesetzlicher Höhe auf diese Beträge ab Klageerhebung (18. Juli 1978).

Sie beantragte bei dem Gericht die Feststellung, daß ab 25. März 1976, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des französischen Frankens (ABl. L 79, S. 4), die Währungsausgleichsbeträge in der von ihr näher dargestellten Form zu berechnen seien. Dabei geht es um Verarbeitungserzeugnisse der Mais- und Weizenstärkeindustrie, Getreidestärke, Kartoffelstärke, Sorbit und Isoglucose.

Die Klägerin beantragte schließlich, den Französischen Staat, Zollverwaltung, zu verurteilen, an sie als vorläufigen Betrag 30 Millionen FF für die Zeit bis zum Rechnungsabschluß nach den von ihr aufgestellten Grundsätzen zu bezahlen.

b) Einschlägige Rechtsvorschriften

1. Die Regelung für die betreffenden Erzeugnisse

In der vorliegenden Rechtssache geht es um Getreide- und Kartoffelstärke (Tarifstelle 11.08A), Sorbit (ex 29.04 und 38.19 T) und Isoglucose (ex 17.02 D und 17.05 C).

Getreide- und Kartoffelstärke unterliegen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, die auf der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. L 281 vom 1. November 1975, S. 1) beruht. Artikel 11 dieser Verordnung bestimmt, daß eine Erstattung bei der Erzeugung gewährt werden kann

a) für Mais und Weichweizen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von Getreidestärke verwendet werden,

b) für Kartoffelstärke.

Eine Durchführungsverordnung des Rates (die Verordnung Nr. 2742/75 vom 29. Oktober 1975, ABl. L 281, S. 57) legt im einzelnen die Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Erzeugung für alle erwähnten Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten fest.

Hinsichtlich der Preise dieser Erzeugnisse gibt es keine eigentlichen Interventionsmaßnahmen. Lediglich für die Grunderzeugnisse Mais und Weichweizen besteht ein Garantiepreis, für den monatliche Zuschläge für das ganze oder einen Teil des Wirtschaftsjahres festgesetzt werden (Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2727/75).

An Mais weist die Gemeinschaft ein starkes Defizit auf, so daß sie zur Deckung ihres Bedarfs große Mengen hiervon aus Drittländern einführen muß. Aus diesem Grunde bewegt sich der Marktpreis für dieses Erzeugnis in der Gemeinschaft zwischen dem Interventionspreis und dem Schwellenpreis, und zwar je nach Region auf unterschiedlicher Höhe.

Für Sorbit gilt die Verordnung Nr. 1059/69 des Rates vom 28. Mai 1969 (ABl. L 141, S. 1). Wie für alle anderen Waren, die unter diese Regelung fallen, ist als einzige spezifische Maßnahme die Erhebung einer Abgabe bei der Einfuhr vorgesehen, die sich aus einem festen und einem beweglichen Teilbetrag zusammensetzt (Artikel 5). Zur Berechnung des beweglichen Teilbetrags legt die Verordnung Nr. 1060/69 des Rates vom 28. Mai 1969 (ABl. L 141, S. 7) pauschal die Grunderzeugnismengen fest, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie zur Herstellung der unter die Verordnung Nr. 1059/69 fallenden Waren verwendet worden sind.

Für Isoglucose gelten schließlich die vom Rat in der Verordnung Nr. 1111/77 vom 17. Mai 1977 (ABl. L 134, S. 4) erlassenen gemeinsamen Vorschriften. Für den im vorliegenden Verfahren interessierenden Zeitraum, d. h. vor 1979, sah diese Verordnung eine Produktionsabgabe vor, die von der für Zucker abgeleitet war, jedoch höchstens 5 RE je 100 kg betrug. Für dieses Erzeugnis gibt es keine direkte Preisgarantie. Faktisch bestimmt der Interventionspreis für Zucker mittelbar den Marktpreis der Isoglucose, so daß er sich im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen, bei denen eine Preisgarantie besteht, als der wirtschaftlich bedeutendste Faktor für die Isoglu-cose erweist.

2. Die Regelung der Währungsausgleichsbeträge

Durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, (ABl. L 106, S. 1) wurden (je nach Lage des Falles zu erhebende oder zu gewährende) Währungsausgleichsbeträge nicht nur für jene Agrarerzeugnisse (Absatz 2 Buchstabe a) eingeführt, für die im Rahmen der Marktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, sondern auch für solche (Absatz 2 Buchstabe b), deren Preis sich nach dem Preis der in Buchstabe a genannten Erzeugnisse richtet. Artikel 2 Absatz 2 bestimmt, daß bei dieser letzten Gruppe von Erzeugnissen die Währungsausgleichsbeträge gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise des Erzeugnisses im Sinne von Absatz 1 [sind], nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten.

Die mit der Verordnung Nr. 974/71 eingeführten Währungsausgleichsbeträge wurden durch die Verordnung Nr. 572/76 der Kommission vom 15. März 1976 (ABl. L 68, S. 5) festgesetzt, wobei allerdings für Frankreich keine solchen Beträge vorgesehen waren.

Durch die Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 (ABl. L 79, S. 4) zur Änderung der Verordnung Nr. 572/76 wurden dann auch für Frankreich Währungsausgleichsbeträge eingeführt.

Die Verordnung Nr. 572/76 wurde schließlich aufgehoben und durch die Verordnung Nr. 938/77 der Kommission vom 29. April 1977 (ABl. L 110, S. 6) ersetzt.

c) Verfahren

Durch Urteil vom 26. Oktober 1978 benannte das Tribunal d'instance einen Sachverständigen, um untersuchen zu lassen, ob die Preise für Sorbit und Isoglukose von dem Preis eines Erzeugnisses abhängig sind, das einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegt, und ob die von der Firma Roquette behaupteten Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern des Gemeinsamen Marktes bestehen.

Der Sachverständige legte sein Gutachten am 13. März 1979 vor. In einem ersten Teil dieses Gutachtens stellte er dar, wie seiner Ansicht nach die gemeinschaftlichen Vorschriften auszulegen sind, die von dem Grundsatz des Ausgleichs der Währungsschwankungen zur Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen bei der Versorgung mit landwirtschaftlichen Rohstoffen handeln. In einem zweiten Teil prüfte er die Ansprüche der Firma Roquette, wobei er zu jedem einzelnen Punkt die Ergebnisse seiner eigenen Ermittlungen darlegte und seine Anmerkungen machte. In einer abschließenden Stellungnahme antwortete er auf die Frage des Gerichts betreffend die Preise für Sorbit und Isoglucose. Nach seiner Ansicht bestehen die von der Firma Roquette behaupteten Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Erzeugern des Gemeinsamen Marktes tatsächlich. In einem ebenfalls vom 13. März 1979 datierenden Nachtrag antwortete der Sachverständige auf die Bemerkungen der Firma Roquette zu seinem Gutachten.

Gestützt auf Artikel 7 Absatz 10 des Dekrets Nr. 58.1284 vom 22. Dezember 1958, durch das ihm die Zuständigkeit für Entscheidungen in Zollsachen übertragen wurde, entschied das Gericht, daß die in dem Sachverständigengutachten festgehaltenen Ergebnisse ... insoweit zutreffend [sind], als festgestellt wird,

daß die von der Firma Roquette behaupteten Verzerrungen, die auf der Art und Weise der Berechnung der Ausgleichsbeträge beruhen, tatsächlich in dem angegebenen Umfang bestehen;

daß der Preis für Sorbit mit einem Gehalt von mehr als 2 % Mannit vom Preis für Mais und nicht vom Preis für Zucker abhängig ist;

daß eine entsprechende Abhängigkeit des Preises für Isoglucose vom Preis für Mais besteht.

Im übrigen beschloß das Gericht, die Entscheidung über die von der Firma Roquette geltend gemachten Ansprüche auszusetzen, bis der Gerichtshof darüber hat entscheiden können, ob die oben genannten Verzerrungen mit Artikel 40 des Vertrags von Rom unvereinbar sind und ob die Art und Weise der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge so zu ändern ist, wie es von der Firma Roquette begehrt wird.

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Zinsen für die zu Unrecht erhobenen Beträge hielt es das Gericht überdies für angebracht, dem Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob diese etwaigen Zinsen von der französischen Staatskasse zu tragen oder ob sie von den Beträgen abzuziehen sind, mit denen Frankreich zum Haushalt der Europäischen Gemeinschaft beiträgt.

Dementsprechend hat das Tribunal d'instance Lille mit Urteil vom 29. Juni 1979 entschieden, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

„1. Ist bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Maisstärke und ihre Folgeerzeugnisse die in grüner Währung gezahlte Erstattung bei der Erzeugung zu berücksichtigen?

2. Muß bei der Berechnung des Währungsausgleichsbetrags für Weizenstärke der Preis des Grunderzeugnisses — vor Abzug der Erstattung bei der Erzeugung — der gleiche sein wie der bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags für Weizen berücksichtigte Preis?

3. Darf die Summe der Währungsausgleichsbeträge für sämtliche Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, die sich aus der Verarbeitung ein und desselben Grunderzeugnisses ergeben, den Ausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis übersteigen?

Bei Verneinung der dritten Frage:

Zusatzfrage a):

Sind bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags für das wichtigste Folgeerzeugnis die Ausgleichsbeträge für die Nebenerzeugnisse abzuziehen?

Zusatzfrage b):

Ist bei jedem der Folgeerzeugnisse ein Koeffizient anzuwenden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlich verwendeten Menge des Grunderzeugnisses und der als verwendet geltenden Menge entspricht?

4. Ist auf Kartoffelstärke der gleiche Ausgleichsbetrag wie auf Maisstärke anzuwenden?

5. Ist auf aus Mais hergestelltes Sorbit mit einem Gehalt von mehr als 2 % Mannit, dessen Preis mit dem Maispreis zusammenhängt, ein Währungsausgleichsbetrag anzuwenden, der auf demjenigen für Mais beruht?

6. Ist auf aus Mais hergestellte Isoglu-cose, deren Preis mit dem Maispreis zusammenhängt, ein Währungsausgleichsbetrag anzuwenden, der auf demjenigen für Mais beruht?

7. Für den Fall, daß der Gerichtshof eine dieser Vorlagefragen bejaht, d.h. daß seine Antworten dem erkennenden Gericht Anlaß zur Anordnung einer — wenn auch nur teilweisen — Rückzahlung der Währungsausgleichsbeträge geben : Gehen die Verzugszinsen, die möglicherweise — nicht nach Gemeinschaftsrecht, sondern nach innerstaatlichem Recht — zuzusprechen sind, durch Abzug von den durch Frankreich für seine Rechnung erhobenen Beträgen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft?

Das Vorlageurteil ist am 17. September 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Firma Roquette, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Veroone, Lille, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Thierry Le Roy, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Delmoly als Bevollmächtigten, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Klägerin und die französische Regierung um schriftliche Beantwortung verschiedener Fragen ersucht.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Kommission distanziert sich zunächst einmal von dem Urteil des vorlegenden Gerichts, da sie den Schlußfolgerungen des erwähnten Sachverständigengutachtens nicht zustimmt.

In ihrer Antwort auf die Frage des Gerichtshofes erklärt die Firma Roquette, die Erörterung der ersten sechs Fragen könne unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen.

Es handele sich hier zunächst um das Problem, ob die Anhänge der Verordnung, Nr. 652/76 sowie (implizit) die von der Kommission angewendete Berechnungsmethode gültig seien. Jedoch erfordere die Festlegung einer Korrekten Berechnungsmetholde eine Auslegung der in der Verordnung Nr. 974/71 und daneben in der Verordnung Nr. 572/76 niedergelegten Grundsätze und Vorschriften.

Zur ersten Frage (Maisstärke)

Die Firma Roquette trägt vor, der Betrag der Erstattung bei der Erzeugung werde zunächst in Rechnungseinheiten festgesetzt (Verordnung Nr. 1665/77 des Rates vom 20. Juli 1977, ABl. L 186, S. 15) und dann jeweils zu dem Kurs, der dem repräsentativen oder dem grünen Kurs entspreche, in die Landeswährungen umgerechnet (Verordnung Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977, ABl. L 106, S. 27).

Die Zugrundlegung des Agrarwechselkursverhältnisses wirke sich auf die in den verschiedenen Mitgliedstaaten gezahlten Beträge der Erstattungen bei der Erzeugung so aus, daß die in den Ländern mit starker Währung gezahlten Erstattungen höher seien als die Erstattungen in den Ländern mit schwacher Währung.

Die Erstattung bei der Erzeugung senke den Preis des Grunderzeugnisses. Die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf den Betrag der Erstattung verringere somit die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf den Preis des Grunderzeugnisses.

Die Firma Roquette trägt vor, der Währungsausgleichsbetrag für die Verarbeitungserzeugnisse der Maisstärkeindustrie werde anhand des Interventionspreises für Mais berechnet, ohne Berücksichtigung der Erstattung bei der Erzeugung. Dies führe zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Erzeugern der verschiedenen Mitgliedstaaten. Den Erzeugern in Ländern mit starker Währung würden nämlich im Rahmen des Währungsausgleichs zu hohe Beträge gewährt, während von den Erzeugern in Ländern mit schwacher Währung zu hohe Beträge erhoben würden.

Diese Berechnungsmethode sei aus zwei Gründen rechtswidrig. Zum einen führe sie zu einer Überkompensation der Inzidenz der Währungsmaßnahmen, was im Widerspruch zur sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 974/71 stehe, wonach die Ausgleichsbeträge nicht höher sein dürfen als die Beträge, die unbedingt erforderlich seien, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen. Zum anderen verstoße diese Methode gegen den in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

Dem wäre nach Ansicht der Firma Roquette dadurch abzuhelfen, daß zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags für die Verarbeitungserzeugnisse der Stärkeindustrie der Betrag der Erstattung bei der Erzeugung vom Interventionspreis für Mais abgezogen würde.

Zwar räumt sie ein, daß mit den Verordnungen Nr. 746/79 vom 11. April 1979 (ABl. L 95, S. 3) und Nr. 851/79 vom 30. April 1979 (ABl. L 108, S. 11) mittlerweile versucht worden sei, die Situation zu bereinigen; sie behauptet aber, diese Maßnahmen verringerten die angeführten Wettbewerbsverzerrungen nur sehr partiell.

Die Kommission hält die von der Klägerin vertretene Ansicht, daß bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Maisstärke und deren Folgeerzeugnisse der um die für Stärke gezahlte Erstattung bei der Erzeugung verringerte Interventionspreis zugrunde zu legen sei, für wirtschaftlich nicht gerechtfertigt.

Diese Ansicht sei dann vertretbar, wenn der Marktpreis für Mais, d. h. der Beschaffungspreis für die Maisstärkehersteller der Gemeinschaft, dieselbe Höhe habe wie der Interventionspreis für Mais. Dies sei jedoch nicht der Fall: Während des hier interessierenden Zeitraums habe sich der Marktpreis für Mais zwischen dem Interventionspreis und dem Schwellenpreis bewegt. Dies sei damit zu erklären, daß in der EWG nicht genügend Mais erzeugt werde. Aus diesem Grunde sei es im allgemeinen der Schwellenpreis, der den Marktpreis dieses Erzeugnisses in der Gemeinschaft beeinflusse.

Die Kommission verweist darauf, daß das mit der Verordnung Nr. 974/71 eingeführte agrarmonetäre System nicht vorschreibe, daß für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge der Interventionspreis zugrunde gelegt werden müsse. Wenn im allgemeinen vom Interventionspreis ausgegangen werde, so liege das daran, daß dieses System den Schutz der Interventionsregelung bezwecke. Wenn für das betreffende Erzeugnis als solches ein Interventionspreis vorgesehen sei, so sei es logisch, daß dieser als Grundlage für die Berechnung des Währungsausgleichsbetrags diene; zudem wirke sich die Wahl dieses Preises vorteilhaft auf die Praktikabilität des Währungsausgleichssystems in verwaltungsmäßiger Hinsicht aus.

Im vorliegenden Fall jedoch bestehe für die Getreideverarbeitungserzeugnisse kein eigener Interventionspreis. Die einfache Lösung, die gewöhnlich für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge angewendet werde, sei daher nicht tauglich gewesen. Vielmehr sei es angezeigt gewesen, sich zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für diese Er-Zeugnisse an den wirtschaftlich signifikantesten Preis zu halten. In Anbetracht der bereits getroffenen Feststellung, daß der Marktpreis in der Gemeinschaft überwiegend vom Schwellenpreis für Mais beeinflußt werde, habe es die Kommission für wirtschaftlich gerechtfertigt gehalten, vom Schwellenpreis für Mais auszugehen und von diesem den für jedes Verarbeitungserzeugnis maßgeblichen Betrag der Erstattung bei der Erzeugung abzuziehen. Daraus ergebe sich der Beschaffungspreis (Schwellenpreis abzüglich Erstattung bei der Erzeugung). Dies sei der Preis, den die Bestimmungen über die Einführung einer Erstattung bei der Erzeugung für Getreide- und Kartoffelstärke in gewisser Weise garantieren sollten.

Es sei daher folgerichtig, bei der Berechnung des Währungsausgleichsbetrags von diesem Beschaffungspreis auszugehen, da dieser Preis dem Marktpreis am nächsten komme und zugleich, was die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide angehe, der signifikanteste Preis für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse sei.

Von dieser Wahl des Beschaffungspreises für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge sei jedoch in den Fällen abgewichen worden, in denen er oberhalb des Interventionspreises für Mais gelegen habe. Die Höhe des Beschaffungspreises im Verhältnis zum Interventionspreis sei zum Teil vom Betrag der Erstattung bei der Erzeugung abhängig. Nachdem der Beschaffungspreis bis zum Jahre 1975 im allgemeinen niedriger gewesen sei als der Interventionspreis für Mais, habe er seitdem höher gelegen. Seit dem Jahre 1975 habe die Kommission dann auch bei der Berechnung des Währungsausgleichsbetrags für das Verarbeitungserzeugnis den Interventionspreis für Mais zugrunde gelegt. Bei dieser Entscheidung sei sie davon ausgegangen, daß der Interventionspreis der maximale Preis sei, der zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge dienen könne. Dabei habe sie sich an der Ratio des agrarmonetären Systems ausgerichtet, wonach die anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge nicht höher sein dürften als diejenigen, die anhand des Interventionspreises für das Erzeugnis errechnet würden.

Unter diesen Umständen stelle die Wahl des Interventionspreises für Mais als Grundpreis für die Berechnung des Währungsausgleichsbetrags für die Verarbeitungserzeugnisse einen Schritt in Richtung auf die von der Klägerin vertretene Position dar, der aus den dargelegten Gründen berechtigt sei.

Darüber hinaus gebe es eine ganze Reihe von Faktoren, die sich zugunsten der Erzeuger in den Ländern mit abgewerteter Währung auswirkten.

So berücksichtige die Kommission bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse aus Mais (und Weizen) nicht die monatlichen Zuschläge auf den Interventionspreis (oder Referenzpreis) und den Schwellenpreis der Grunderzeugnisse. Diese Nichtberücksichtigung der monatlichen Zuschläge bei der Berechnung wirke sich für die Erzeuger aus Ländern mit abgewerteter Währung vorteilhaft aus, da der Währungsausgleichsbetrag, der sich hierbei ergebe, niedriger sei, als wenn man diesen Zuschlägen Rechnung trage.

Im gleichen Sinne wirke sich die Befreiung in Höhe von 1,50 Punkten aus, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge in den Mitgliedstaaten mit schwächer bewerteter Währung vorgesehen sei.

Schließlich komme dem französischen Erzeuger zugute, daß er sich mit inländischem Mais versorgen könne, dessen Preis durch den Schwellenpreis nicht so sehr nach oben beeinflußt werde wie der Preis, zu dem sich zum Beispiel der deutsche Erzeuger mit Mais versorgen müsse.

Abschließend meint die Kommission, die Wahl des signifikantesten Preises für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Getreideverarbeitungserzeugnisse sei Teil einer wirtschaftlichen Gesamtbeurteilung; aus diesem Grunde falle eine solche Wahl in das weite Ermessen, das der Gerichtshof ihr in ständiger Rechtsprechung für die Durchführung des Systems der Währungsausgleichsbeträge eingeräumt habe (Rechtssache 43/72, Merkur-Außenhandels-GmbH/Kommission, Slg. 1973, 1074; Rechtssache 5/73, Balkan-Import-Export GmbH/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1973, 1116; Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 547, und Rechtssache 55/75, Balkan-Import-Export GmbH/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1976, 30).

Zur zweiten Frage (Weizenstärke)

Die Firma Roquette trägt vor, auf dem Weizenstärkesektor werde der Währungsausgleichsbetrag für die Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage des Schwellenpreises (für Weizen) berechnet, wogegen der Währungsausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis, nämlich Weizen, anhand des Referenzpreises berechnet werde.

Diese Berechnungsmethode wirke sich auf den Handelsverkehr so aus,

daß die Hersteller aus Ländern mit schwacher Währung einen Währungsausgleichsbetrag zurückzuzahlen hätten, der höher sei als derjenige, der ihnen für das Grunderzeugnis gewährt worden sei, daß ihnen also eine Abgabe auferlegt werde;

daß den Herstellern aus Ländern mit starker Währung ein Währungsausgleichsbetrag gezahlt werde, der höher sei als derjenige für das Grunderzeugnis, daß sie also subventioniert würden.

Hinsichtlich der Verarbeitungserzeugnisse entsprächen die Währungsausgleichsbeträge also nicht mehr der Inzidenz des Währungsausgleichsbetrags für das Grunderzeugnis auf den Preis dieser Erzeugnisse. Diese Disparität verstoße gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 sowie gegen den in Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages aufgestellten Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

Für die Verarbeitungserzeugnisse müsse derselbe Preis berücksichtigt werden wie für das Grunderzeugnis, vermindert um die Erstattung bei der Erzeugung.

Die Kommission ist der Ansicht, diese Frage müsse, abgesehen von zwei Abweichungen, im Kern genauso beantwortet werden wie die erste Frage.

Zum einen sei der Beschaffungspreis für Weizen, also der Schwellenpreis abzüglich der Erstattung bei der Erzeugung, während des hier in Betracht kommenden Zeitraums (1976 bis 1978) stets niedriger gewesen als der Referenzpreis für Weizen. Mithin sei der Bescbaffungspreis für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Weizenstärke zugrunde gelegt worden, im Gegensatz zur Situation bei Maisstärke, für die die Berechnung seit 1975 anhand des Interventionspreises für das Grunderzeugnis durchgeführt worden sei, der seinerzeit unter dem Beschaffungspreis gelegen habe.

Zum anderen bestünden in bezug auf diese Frage Meinungsverschiedenheiten zwischen den Weizenstärkeherstellern der Gemeinschaft, so daß es Sache der Gemeinschaftsbehörden gewesen sei, den Streit unter Berücksichtigung höherer wirtschaftlicher Interessen zu schlichten.

Zur dritten Frage (Nebenerzeugnisse von Mais und Weizen)

Die Firma Roquette verweist zunächst auf gewisse fabrikationsbedingte technische Aspekte, insbesondere darauf, daß

eine Tonne Mais

621 kg Stärke

+ 61 kg Keime

+ 45 kg Kleber

+ andere Nebenerzeugnisse, die nicht dem Währungsausgleich unterlägen, ergebe, und eine Tonne Weizen

454,55 kg Stärke

+ 72,00 kg Kleber

+ 214,30 kg Kleie

+ 51,40 kg Grützkleie ergebe.

Im Hinblick darauf müsse die Summe der Währungsausgleichsbeträge für die Folgeerzeugnisse dem Währungsausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis (vermindert um die Erstattung bei der Erzeugung) entsprechen.

Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Währungsausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis werde vielmehr vollständig auf die Stärke übergewälzt:

Währungsausgleichsbetrag für eine Tonne Mais: 101,99 FF

Summe der Währungsausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse: 115,83 FF

davon Währungsausgleichsbetrag für Stärke: 101,97 FF

Eine derartige Berechnungsmethode verstoße gegen die Verordnung Nr. 974/71.

Die Kommission habe im übrigen anerkannt, daß in einem solchen Falle ein offensichtlicher Irrtum vorliege (Verordnung Nr. 546/71 vom 15. März 1971, ABl. L 63, S. 15).

Die Firma Roquette gelangt daher zu dem Ergebnis, daß bei der Berechnung des Währungsausgleichsbetrags für Stärke die Währungsausgleichsbeträge für die anderen aus Mais oder Weizen hergestellten Erzeugnisse berücksichtigt werden müßten.

Die französische Regierung verweist auf ihr Vorbringen in den Erklärungen, die sie kürzlich gegenüber dem Gerichtshof in der noch anhängigen Rechtssache 4/79, Providence agricole de la Cham-pagne/ONIC, abgegeben habe, und bittet den Gerichtshof, dieses zu berücksichtigen.

Die Kommission trägt vor, bei der Herstellung von Maisstärke gewinne man in den einzelnen Mitgliedstaaten neben Stärke verschiedene Nebenerzeugnisse, von denen nur einige unter die Regelung der Währungsausgleichsbeträge fielen.

Bei den Nebenerzeugnissen der Weizenstarke sei die Lage weniger übersichtlich. Anhand der statistischen Daten sei jedenfalls keine Wettbewerbsverzerrung bei diesem Erzeugnis erkennbar. Von, einer Verringerung des Währungsausgleichsbetrags für Kleie (Tarifstellen 23.02 AII a und AII b) um 10 % sei abgesehen worden, da dies zu einer Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge für Weizenmehl geführt hätte.

Die Gesamtbeträge für die Länder mit aufgewerteter Währung und diejenigen mit abgewerteter Währung seien mit Vorsicht zu betrachten, da Doppelzählungen nicht ausgeschlossen seien. Sie zeigten jedoch deutlich, daß Einfuhren praktisch nur in den Ländern mit aufgewerteter Währung vorkämen, in denen bessere Preise erzielt würden. Für die Maisgrieß- und Stärkehersteller dieser Länder bedeuteten die Einfuhren jedoch eine starke Konkurrenz gegenüber ihren eigenen Folgeerzeugnissen, für die sie weniger erhielten; anders sei es für die Hersteller aus Ländern mit abgewerteter Währung, für die das Fehlen von Währungsausgleichsbeträgen einen besseren Schutz bedeute.

Die Kommission verweist im übrigen auf die folgenden Faktoren, die sich, was die Stärkeindustrie insgesamt angehe, zugunsten der Hersteller aus bestimmten Ländern auswirkten:

Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide sei nicht wettbewerbsneutral; sie garantiere der Industrie in den Erzeugerstaaten interessantere Gestehungspreise für das Grunderzeugnis dank der Ableitung des Schwellenpreises Rotterdam vom Interventionspreis Ormes (Loiret), was sich ganz besonders für Frankreich vorteilhaft auswirke;

eine Reihe von Folgeerzeugnissen könne ohne Währungsausgleichsbeträge vermarktet werden; dadurch würden die Abwertungsländer begünstigt und die Aufwertungsländer benachteiligt;

bedeutende Mengen von Stärke würden dem Währungsausgleich entzogen, da sie als verarbeitete Stärke in den Verkehr gebracht würden;

bei der Berechnung der Erstattung bei der Erzeugung für Stärke würden die Folgeerzeugnisse nicht berücksichtigt, woraus sich Vorteile bei der Ausfuhr nach dritten Ländern ergäben.

Aus den vorangehenden Darlegungen und insbesondere aus den unterschiedlichen Verhältnissen ergebe sich, daß die Kommission eine pauschale Regelung zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedeutung der Nebenerzeugnisse in den verschiedenen Mitgliedstaaten habe einführen müssen.

Zur vierten Frage (Kartoffelstärke)

Nach Ansicht der Firma Roquette ist an übereinstimmenden Währungsausgleichsbeträgen für Maisstärke und Kartoffelstärke festzuhalten. Diese Übereinstimmung sei durch die Verordnung Nr. 746/79 vom 11. April 1979 (ABl. L 95, S. 3) aufgehoben worden. Die Maisstärke gehöre zu den Erzeugnissen, für die der Währungsausgleichsbetrag um 6 % verringert worden sei. Da die Kartoffelstärke in der Verordnung nicht erwähnt werde, gebe es seither folglich unterschiedliche Währungsausgleichsbeträge für Maisstärke und Kartoffelstärke.

Die Kommission trägt vor, während des hier in Betracht kommenden Zeitraums (1976 bis 1978) seien Maisstärke und Kartoffelstärke gleich behandelt worden. Die vorgelegte Frage habe daher keine Bedeutung für die Lösung des Ausgangsrechtsstreits.

Zur fünften Frage (Sorbit)

Die Firma Roquette bemerkt, Sorbit mit einem Gehalt von mehr als 2 % Mannit könne sowohl aus Mais als auch aus Zucker hergestellt werden. In beiden Fällen habe das Sorbit die gleiche Zusammensetzung.

Sorbit mit einem Gehalt von mehr als 2 % Mannit unterliege jedoch stets dem gleichen Währungsausgleichsbetrag, der aufgrund des Interventionspreises für Saccharose berechnet werde.

Dieser Währungsausgleichsbetrag sei mehr als doppelt so hoch, wie es zum Ausgleich der Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf den Preis für Mais, nach dem sich der Sorbitpreis tatsächlich richte, erforderlich sei, und verstoße damit gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 und Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag.

Soweit Sorbit aus Mais hergestellt werde, müsse bei der Berechnung des Währungsausgleichsbetrags vom Mais ausgegangen werden.

Wenn aber bei der chemischen Analyse des Sorbits nicht festgestellt werden könne, welches Grunderzeugnis verwendet worden sei, so könnten mit Hilfe der Bestandsbuchführung der in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller und einer einfachen verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit hinsichtlich des aus Drittländern eingeführten Sorbits die Überkompensation und die Gefahr von Verkehrsverlagerungen ohne weiteres vermieden werden. Diese Unterscheidung werde im übrigen auch für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern getroffen, wodurch für Sorbit auf Maisbasis der Währungsausgleichsbetrag für Zucker erhoben werde, zugleich aber lediglich die für Mais vorgesehene Ausfuhrerstattung gewährt werde.

Die Kommission trägt vor, sie sei bei der Berechnung des Währungsausgleichsbetrags von den in der Verordnung Nr. 1060/69 des Rates vom 28. Mai 1969 enthaltenen Grunderzeugnismengen (Mais oder Zucker) ausgegangen, die dort festgesetzt worden seien, um die beweglichen Teilbeträge zu berechnen, denen die nicht unter Anhang II fallenden Erzeugnisse unterlägen. Diese Mengen würden im allgemeinen pauschal festgesetzt.

Hinsichtlich des Sorbits sei eine pauschale Festsetzung wegen der außerordentlichen Schwierigkeiten geboten, die sich bei der chemischen Analyse zur Feststellung des tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisses ergäben. Darum unterscheide auch die Verordnung Nr. 1060/69 des Rates zwischen Sorbit mit einem Mannitgehalt von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger und Sorbit mit einem höheren Mannitgehalt: Ersteres gelte als aus Mais, letzteres als aus Zukker hergestellt. Diese Unterscheidung sei immer noch gerechtfertigt, da aus den der Kommission vorliegenden Informationen hervorgehe, daß der Höchstgehalt an Mannit, der bei aus Mais hergestelltem Sorbit zu erwarten sei, tatsächlich bei 2 % liege (vgl. Anlage V zu den Erklärungen der Kommission).

Auch wenn in einem Einzelfall diese pauschale Einstufung durch eine chemische Analyse widerlegt werde, so habe man sich doch an die allgemeine Regel zu halten, die auf einer weitgehend anerkannten Vermutung basiere und von der allein die Praktikabilität des Systems abhänge; eine derart genaue chemische Analyse könne nämlich nur im Herstellerwerk erfolgen.

Dementsprechend ist die Kommission der Ansicht, sie habe bei der Berechnung des Währungsausgleichsbetrags für Sorbit mit einem Gehalt von mehr als 2 % Mannit den Preis für Zucker zugrunde legen dürfen.

Zur sechsten Frage (Isoglucose)

Die Firma Roquette trägt vor, Isoglucose sei ein Glucosesirup mit hohem Fruchtzuckergehalt, der im Wege der Isomerisierung aus Mais gewonnen werde.

Der Währungsausgleichsbetrag für Isoglucose entspreche demjenigen für Saccharose; er sollte jedoch anhand des Interventionspreises für Mais berechnet werden.

Die Kommission führt aus, Isoglucose sei ein Erzeugnis, das in direktem Wettbewerb mit Sirup aus flüssigem Zucker stehe. Der Marktpreis für Isoglucose passe sich daher weitgehend dem Marktpreis für flüssigen Zucker an. Für Isoglucose bestehe kein Interventionspreis. Da der Marktpreis für Zucker in Selbstver-sorgungs- oder Überschußperioden dem für dieses Erzeugnis geltenden Interventionspreis entspreche, habe man es für wirtschaftlich gerechtfertigt gehalten, den Währungsausgleichsbetrag für Isoglucose aufgrund dieses Interventionspreises zu berechnen. Die gleichen Überlegungen seien bei der Berechnung der Erstattung bei der Ausfuhr von Isoglu-cose angestellt worden. Mit Rücksicht auf den Markt sei daher keine technische, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gewählt worden. Diese Betrachtungsweise sei auch kohärent gewesen, da sie sowohl für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge als auch für die Berechnung der Erstattungen gegolten habe.

Zur siebten Frage

Nach Ansicht der französischen Regierung entspricht das Institut der Herausgabe des durch ungerechtfertigte Bereicherung Erlangten, das dem innerstaatlichen bürgerlichen und öffentlichen Recht der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemeinsam sei, einem Grundsatz natürlicher Billigkeit, der so mächtig sei, daß er dem ordre public zuzurechnen sei. Nach französischem Recht umfasse die Herausgabe des durch ungerechtfertigte Bereicherung Erlangten nicht nur den zuviel erhaltenen Betrag, sondern auch Verzugszinsen entsprechend der Anlage des Kapitals, von dem diese Zinsen nicht zu trennen seien.

Die Zahlung der Zinsen setze somit, anders als bei Schadensersatzansprüchen, kein Verschulden voraus.

Der Gerichtshof könne die Herausgabe des Kapitalbetrages nicht von den Zinsen trennen. Er möge entscheiden, daß für beide Ansprüche dieselbe Stelle aufzukommen habe, die Stelle nämlich, bei der die tatsächliche Ursache für die ungerechtfertigte Erhebung liege.

Auf eine vom Gerichtshof gestellte Frage hat die französische Regierung erklärt, die Rechtsfrage, die mit der siebten Frage des Tribunal d'instance Lille aufgeworfen werde, erfordere keine Entscheidung über die rechtliche Problematik der Finanzbewegungen zwischen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten und dem Rechnungswesen der Gemeinschaft. Der Gerichtshof könne diesen Fragen ausweichen, indem er den Inhalt des Gemeinschaftsrechts in bezug auf die Herausgabe des durch ungerechtfertigte Bereicherung Erlangten bestimme.

Eine Entscheidung des nationalen Gerichts, durch die die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung und gegebenenfalls die Zahlung von Verzugszinsen angeordnet würden, würde sich nicht auf die haushaltsmäßige Verbuchung der Beträge erstrecken, auf deren Zahlung erkannt werde.

Die Kommission hält diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens für unzulässig oder jedenfalls für unerheblich in bezug auf die Lösung des Rechtsstreits.

Eine solche Frage, in der es um die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft gehe, könne grundsätzlich nicht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Privatunternehmen und der Verwaltung eines Mitgliedstaats vor einem nationalen Gericht gelöst werden. Sie könne daher nicht Gegenstand einer Vorabentscheidungsfrage sein.

Selbst wenn eine Antwort bezüglich der haushaltsmäßigen Verbuchung der Verzugszinsen gegeben würde, so wäre diese für das vorlegende Gericht bei der Lösung des Ausgangsrechtsstreits nicht von Nutzen.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 4. März 1980 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt M. Veroone, Lille, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Herrn H. Marty-Gauquie, Attaché d'Administration centrale beim S.G.C.I., Paris, als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Delmoly als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußan- träge in der Sitzung vom 11. März 1980 vorgetragen.

IV — Weiterer Verfahrensablauf

Mit Beschluß vom 26. März 1980 hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung der Verhandlung angeordnet und die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die französische Regierung und die Kommission aufgefordert, ihre Erklärungen durch schriftliche Beantwortung einiger Fragen zu ergänzen.

In ihren Antworten haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die französische Regierung ihre vorangegangenen Erklärungen bekräftigt, während die Kommission ihre Auffassung zu bestimmten Punkten näher erläutert hat.

Bezüglich des Grundsatzes einer Begrenzung der Währungsausgleichsbeträge, der Forderung also, daß deren Summe für sämtliche aus einem Grunderzeugnis abgeleiteten Erzeugnisse nicht die Währungsausgleichsbeträge für dieses Grunderzeugnis übersteigen darf, ist die Kommission der Ansicht, wenn man eine Begrenzung erreichen wolle, so sei dazu eine genaue Bestimmung des Hauptverarbeitungserzeugnisses und seines Verarbeitungskoeffizienten sowie der Qualität und der Arten der verschiedenen gewonnenen Nebenerzeugnisse erforderlich. Diese Berechnung sei außerordentlich schwierig, da sie von der Qualität des verwendeten Rohstoffs und den verschiedenen Absatzmärkten für die gewonnenen Verarbeitungserzeugnisse abhänge. Gleichwohl ist die Kommission der Meinung, sie habe dieser Vorstellung von einer Begrenzungim Rahmen des Möglichen Rechnung getragen.

Bezüglich der Kartoffelstärke legt die Kommission dar, daß die gewonnenen Nebenerzeugnisse keinen wirklichen Wert hätten und nicht den Währungsausgleichsbeträgen unterlägen. Aufgrund dessen sei die für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Maisstärke geltende Berechnungsmethode für die Währungsausgleichsbeträge auf Kartoffelstärke nicht anwendbar. Im übrigen müßte sich der Währungsausgleichsbetrag für Maisstärke nicht unbedingt auf die Berechnung des Währungsausgleichsbetrags für Kartoffelstärke auswirken, bei der sie im Rahmen ihres wirtschaftlichen Ermessens den speziellen Schwierigkeiten bei der Kartoffelstärkeerzeugung Rechnung tragen müsse.

Bezüglich der Rechnungsmethode für die Währungsausgleichsbeträge auf Maisstärke führt die Kommission aus, daß die realen Preise, zu denen die Geschäfte zwischen den Wirtschaftsteilnehmern abgewickelt würden, schwer festzustellen seien. Aus diesem Grunde sei es erforderlich gewesen, zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags für Mais eine stabilere und den Organen wohlbekannte Bemessungsgrundlage zu verwenden, nämlich den Interventionspreis. In der Mehrzahl der Fälle erlaube der Rückgriff auf diesen Preis als Berechnungsgrundlage für die Währungsausgleichsbeträge zugleich, diese Beträge möglichst niedrig festzusetzen. Der Marktpreis bewege sich nämlich im allgemeinen auf einem höheren zumindest aber auf demselben Niveau wie der Interventionspreis.

Die Getreidemarktorganisation enthalte jedoch einen besonderes Element, das gegebenenfalls dazu führen könne, daß der Marktpreis für Stärke unterhalb des Niveaus liege, das sich aus dem Interventionspreis für Mais ergeben würde, nämlich die Erstattung bei der Erzeugung. Die Erstattung stelle für den Wirtschaftsteilnehmer dieses Sektors das Instrument dar, das seinen Beschaffungspreis für Mais maßgeblich beeinflusse.

Aus diesem Grunde sei die Erstattung in der Weise berücksichtigt worden, daß sie nicht vom Interventionspreis, sondern vom Schwellenpreis abgezogen worden sei, der von den Gemeinschaftspreisen den signifikantesten Einflußpreis für den Maismarkt darstelle. Der dadurch erhaltene Preis sei der Beschaffungspreis. Jedesmal, wenn der Beschaffungspreis unter dem Interventionspreis gelegen habe, sei dieser bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Maisverarbeitungserzeugnisse zugrunde gelegt worden.

Die Kommission verweist darauf, daß es nirgendwo in der Gemeinschaft einen Beschaffungspreis in Höhe des Interventionspreises abzüglich der Erstattung bei der Erzeugung gebe. Es sei ihr unklar, wie bei diesem irrealen Preisniveau Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen vorliegen könnten, die allein die Währungsausgleichsbeträge rechtfertigten (vgl. Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71).

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 20. Mai 1980 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt M. Veroone, Lille, die französische Regierung, vertreten durch ihren Bevollmächtigten H. Marty-Gauquie, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. Delmoly, unterstützt durch Herrn R. Reifenrath, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat in der Sitzung vom 17. Juni 1980 ergänzende Schlußanträge vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal d'instance Lille hat mit Urteil vom 29. Juni 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag sieben Fragen nach der Auslegung des Artikels 40 EWG-Vertrag und der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, (ABl. L 106, S. 1) vorgelegt.

2 Bei dem Gericht ist eine Klage der Firma SA Roquette Frères gegen den französischen Staat, Zollverwaltung, auf Rückzahlung jener Beträge anhängig, die angeblich von den Zollbehörden seit dem 25. März 1976, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des französischen Frankens (ABl. L 79, S. 4), als Währungsausgleichsbeträge zuviel erhoben worden sind.

3 Die Firma Roquette, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, wendet sich gegen die Berechnungsweise, die die Kommission für die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge auf Verarbeitungserzeugnisse der Mais- und Weizenstärkeindustrie, auf Kartoffelstärke, auf Sorbit und auf Isoglucose angewandt hat. Diese verstoße gegen die vom Rat erlassenen Vorschriften über die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem der Erzeugnisse richtet, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind. Sie verstoße insbesondere gegen Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71. Darüber hinaus habe sie zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern des Gemeinsamen Marktes geführt.

4 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat geltend gemacht, er wende lediglich die Gemeinschaftsregelung an, ohne die Richtigkeit der Berechnungsweise der Währungsausgleichsbeträge beurteilen zu können. Er führe die Erhebung dieser Beträge durch und überweise sie an den Europäischen Aus-richtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft.

5 Das Gericht hat die Erstattung eines Gutachtens angeordnet. Es hat sich die Ergebnisse des Berichts des Sachverständigen in bezug auf das Bestehen und die Bedeutung der von der Firma Roquette behaupteten Verzerrungen infolge der Berechnungsweise der Ausgleichsbeträge zu eigen gemacht. Aufgrund dessen ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, daß das Verfahren auszusetzen sei, bis der Gerichtshof darüber habe entscheiden können, ob die angeführten Verzerrungen mit Artikel 40 EWG-Vertrag unvereinbar sind und ob die Berechnungsweise der Währungsgleichsbeträge in dem von der Firma Roquette gewünschten Sinne zu ändern ist.

Vorbemerkung

6 In den ersten sechs Vorlagefragen des Gerichts geht es darum, welches die richtige Methode für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Mais- und Weizenstärke, Kartoffelstärke, Sorbit und Isoglucose ist. Dabei ist zu beachten, daß die fraglichen Ausgleichsbeträge durch Verordnungen der Kommission festgesetzt und geändert wurden, die hierzu durch die Artikel 3 und 6 der Verordnung Nr. 974/71 ermächtigt wurde. Mit diesen sechs Fragen wird der Gerichtshof ersucht, sich zu den Berechnungsmethoden zu äußern, die die Kommission zur Bestimmung der von ihr festgesetzten Beträge verwendet hat. Mittelbar geht es also um eine Beurteilung der Gültigkeit jener Verordnungsvorschriften, mit denen die Kommission die Ausgleichsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse eingeführt hat.

7 Im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof bei der Anwendung des Artikels 177 EWG-Vertrag haben die nationalen Gerichte zwar über die Erheblichkeit der vorgelegten Fragen zu entscheiden; doch ist es dem Gerichtshof vorbehalten, aus sämtlichen von dem nationalen Gericht angeführten Umständen die Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszulösen, die mit Rücksicht auf den Verfahrensgegenstand auszulegen oder im Hinblick auf ihre Gültigkeit zu beurteilen sind.

Allgemeine Überlegungen

8 Die Antwort auf die Vorlagefragen muß im Lichte der Ziele, die mit der Einführung des Währungsausgleichs im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik durch die Verordnung Nr. 974/71 verfolgt wurden, wie auch der Bestimmungen des Vertrages über diese gemeinsame Agrarpolitik, insbesondere der Artikel 39, 40 und 43, gefunden werden.

9 Die Währungsausgleichsbeträge sind durch die Verordnung Nr. 974/71 eingeführt worden, um im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen eine Desorganisation des in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Interventionssystems und anomale Preisbewegung infolge der Währungsschwankungen in bestimmten Mitgliedstaaten zu verhindern. In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 974/71 wird klargestellt, daß diese Ausgleichsbeträge nicht höher sein dürfen als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, und daß sie nur in den Fällen angewendet werden sollten, in denen diese Inzidenz zu Schwierigkeiten führen würde.

10 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung werden Währungsausgleichsbeträge erhoben oder gewährt für Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, sowie für Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der Erzeugnisse dieser ersten Gruppe richtet und die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder die Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind. Artikel 2 Absatz 2 stellt klar, daß bei anderen Erzeugnissen als denen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, die Währungsausgleichsbeträge gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Währungsausgleichsbetrags auf die Preise des der Interventionsregelung unterliegenden Erzeugnisses sind, nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten.

11 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß mit der Einführung des Währungsausgleichs sowohl hinsichtlich der Grunderzeugnisse als auch hinsichtlich der abhängigen Erzeugnisse der Zweck verfolgt wird, die Auswirkungen der Schwankungen unbeständiger Wechselkurse zu korrigieren, die in einem auf gemeinsame Preise gegründeten System von Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse geeignet wären, Störungen im Handelsverkehr hervorzurufen und namentlich die für diese Erzeugnisse vorgesehene Interventionsregelung in Frage zu stellen. Die Einführung des Währungsausgleichs zielt demnach hauptsächlich auf die Beibehaltung des Systems der einheitlichen Preise in den Agrarmarktorganisationen ab, da dieses System der einheitlichen Preise angesichts der mit den Agrarmarktorganisationen verbundenen Ziele der Erhaltung des Lebensstandards der landwirtschaftlichen Erzeuger und der Stabilisierung der Märkte die Grundlage für den freien Verkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft bildet. Mit ihr ist kein zusätzlicher Schutz der Märkte auf dem Agrarpreisniveau dieses oder jenes Mitgliedstaats im Verhältnis zu den anderen beabsichtigt und darf dies — da mit der angestrebten Einheitlichkeit unvereinbar — auch nicht sein.

12 Was insbesondere die abhängigen Erzeugnisse angeht, so ist außerdem, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 1974 in der Rechtssache 34/74 (Roquette, Slg. 1974, 1217) festgestellt hat, darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 die Währungsschwankungen für die Grunderzeugnisse voll ausgeglichen werden können, daß sich dies aber bei den abhängigen Erzeugnissen anders verhält. Bei diesen erlaubt der in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung verwendete Begriff der Inzidenz der Kommission bei der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge lediglich die Berücksichtigung der Auswirkungen der Währungsausgleichsbeträge für das Grunderzeugnis auf den Preis des abhängigen Erzeugnisses.

13 Der Gerichtshof erkennt an, daß die Berechnung der Inzidenz des für ein Grunderzeugnis festgelegten Währungsausgleichsbetrags auf die Preise der abhängigen Erzeugnisse bei einer großen Zahl von Erzeugnissen, deren Herstellungsverfahren und Zusammensetzung in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft verschieden sein können, schwierige technische und wirtschaftliche Probleme aufwirft. Es obliegt der Kommission, diese Probleme unter Wahrung einer gewissen Kohärenz und eines Mindestmaßes an Transparenz innerhalb des von ihr in diesem Bereich zu errichtenden Währungsausgleichssystems zu lösen. Hierzu muß sie über einen weiten Ermessensspielraum insbesondere im Hinblick auf bestehende oder drohende Störungen des Handelsverkehrs, auf die Zahl der abhängigen Erzeugnisse, für die ein Ausgleichsbetrag festzusetzen ist, und auf die Inzidenz des für das Grunderzeugnis festgesetzten Ausgleichsbetrags auf den Preis des abhängigen Erzeugnisses verfügen. Die Festsetzung des Währungsausgleichsbetrags für ein Verarbeitungserzeugnis kann nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, daß die Berechnung der Inzidenz des Währungsausgleichsbetrags auf das Grunderzeugnis für dieses oder jenes Unternehmen, diese oder jene Erzeugergruppe nicht völlig angemesen sei, da es unerläßlich sein kann, pauschale Bewertungen vorzunehmen.

14 Die Ermessensbefugnis, die der Kommission zuzuerkennen ist, hat jedoch Grenzen. Wenn die angewendete Berechnungsweise zur Folge hat, daß die Verarbeitungserzeugnisse systematisch Währungsausgleichsbeträgen unterliegen, durch die sie ständig höher belastet — oder gegebenenfalls begünstigt — werden, als dies zur Berücksichtigung der Inzidenz des Ausgleichsbetrags für das Grunderzeugnis erforderlich wäre, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die Vorschriften, durch die diese Beträge festgesetzt werden, darauf gerichtet sind, die Auswirkungen der Währungsschwankungen zwischen den Mitgliedstaaten zu neutralisieren. In einem derartigen Fall handelt die Kommission nicht mehr im Rahmen der ihr durch die Verordnung Nr. 974/71 eingeräumten Befugnisse.

15 Im Lichte dieser Erwägung sind nunmehr die ersten sechs Fragen des vorlegenden Gerichts zu prüfen.

Zur Maisstärke (erste Frage)

16 Mit seiner ersten Frage bittet das Gericht um Aufschluß darüber, ob bei der Berechnung, der Währungsausgleichsbeträge für Maisstärke und ihre Folgeerzeugnisse die nach dem grünen Kurs berechnete Erstattung bei der Erzeugung zu berücksichtigen ist.

17 Den Akten sowie den Erläuterungen der Kommission ist zu entnehmen, daß die durch die Verordnung Nr. 652/76 — um die es im Ausgangsverfahren geht — und durch die späteren Änderungsverordnungen festgesetzten Ausgleichsbeträge für Maisstärke auf der Grundlage des Interventionspreises für Mais berechnet worden sind. Die gestellte Frage geht dahin, ob diese Berechnungsweise nicht insoweit fehlerhaft ist, als sie nicht die Erstattung bei der Erzeugung berücksichtigt, die nach der Gemeinschaftsregelung für in der Gemeinschaft zur Herstellung von Stärke verwendeten Mais gewährt wird.

18 Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Kommission die Art und Weise erläutert, in der sie die Ausgleichsbeträge für Maisstärke berechnet. Ihrer Ansicht nach gibt es keinen Grund dafür, bei dieser Berechnung den Interventionspreis für Mais zu berücksichtigen, da sich die Stärkehersteller den Mais zu einem höheren Preis als dem Interventionspreis beschaffen, der ungefähr die Höhe des Schwellenpreises habe. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die mit der Berücksichtigung des von der Marktlage abhängigen tatsächlichen Beschaffungspreises verbunden seien, habe sie sich auf einen pauschal festgesetzten Beschaffungspreis gestützt. Bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge für Maisstärke habe sie daher den um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verminderten Schwellenpreis für Mais berücksichtigt. Soweit allerdings der auf diese Weise festgesetzte Beschaffungspreis den Interventionspreis überstiegen habe, habe sie den letztgenannten Preis anstelle des Beschaffungspreises zugrunde gelegt, da sie verpflichtet sei, die Ausgleichsbeträge — unter Beachtung der Besonderheiten des betreffenden Agrarsektors — möglichst niedrig festzusetzen. In diesem Falle gebe es jedoch überhaupt keine wirtschaftliche Rechtfertigung dafür, den Interventionspreis um die Erstattung bei der Erzeugung zu kürzen, da dieser Preis niedriger sei als der Beschaffungspreis, der die Erstattung bei der Erzeugung enthalte.

19 Die dem Gerichtshof von der Kommission vorgelegten Zahlentabellen zeigen, daß der Interventionspreis für Mais seit 1975 unter dem um den Betrag der Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Schwellenpreis für Mais gelegen hat. Daraus folgt, daß der Ausgleichsbetrag für Maisstärke in dem für das vorliegende Verfahren entscheidenden Zeitraum aufgrund des Interventionspreises für Mais ohne Abzug der Erstattung bei der Erzeugung festgesetzt worden ist.

20 Da die Einführung der Währungsausgleichsbeträge hauptsächlich der Gefahr einer Desorganisation des Interventionssystems durch Währungsschwankungen vorbeugen soll, bringt sie nicht das Erfordernis mit sich, diese Beträge aufgrund des Marktpreises des fraglichen Agrarerzeugnisses oder aufgrund eines pauschal festgesetzten Beschaffungspreises zu bestimmen. Die Ausgleichsbeträge für das Grunderzeugnis Mais sind auf der Grundlage des Interventionspreises für Mais bestimmt worden.

21 Wird den Ausgleichsbeträgen für das Grunderzeugnis der Interventionspreis zugrunde gelegt, so läßt sich schwer vorstellen, wie die Inzidenz auf den Preis des Verarbeitungserzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf den Preis des Grunderzeugnisses gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 aufgrund eines anderen Preises des Grunderzeugnisses als des Interventionspreises berechnet werden könnte. Den Akten ist zu entnehmen, daß die Ausgleichsbeträge für die anderen Maisverarbeitungserzeugnisse als Stärke — für die keine Erstattung bei der Erzeugung vorgesehen ist — tatsächlich aufgrund des Interventionspreises für Mais berechnet werden.

22 Es zeigt sich also, daß ein Beschaffungspreis für Mais nur für die Festsetzung der Ausgleichsbeträge auf ein Verarbeitungserzeugnis berücksichtigt worden ist, für das eine Erstattung bei der Erzeugung gewährt werden kann, und daß diese Berücksichtigung dazu geführt hat, daß die Ausgleichsbeträge tatsächlich aufgrund des Interventionspreises für Mais ohne Abzug der Erstattung bei der Erzeugung festgesetzt werden.

23 Zur Rechtfertigung dieser Berechnungsweise hat die Kommission in ihrem Schriftsatz vorgetragen, die Wahl des signifikantesten Preises für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für Getreideverarbeitungserzeugnisse sei Teil einer wirtschaftlichen Gesamtbeurteilung. In diesem Zusammenhang hat sie auf verschiedene Umstände hingewiesen, die sich zugunsten der Erzeuger aus Abwertungsländern, wie etwa Frankreich, auswirkten; dazu gehörten zum Beispiel die Möglichkeit, sich mit inländischem Mais zu versorgen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 für die Berechnung der Ausgleichsbeträge in den Mitgliedstaaten mit abgewerteter Währung vorgesehene Befreiung sowie der Umstand, daß die monatlichen Zuschläge für den Interventionspreis bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge für die Maisverarbeitungserzeugnisse nicht berücksichtigt würden. Aus diesen Gründen falle die Wahl des zu berücksichtigenden Preises in den weiten Ermessensspielraum, der der Kommission auf diesem Gebiet eingeräumt sei.

24 Dieses Vorbringen greift jedoch nicht durch. Das der Kommission hinsichtlich der Berechnungsweise der Ausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse eingeräumte Ermessen soll es diesem Organ nicht ermöglichen, der wirtschaftlichen Lage eines bestimmten Produktionszweiges Rechnung zu tragen, sondern — innerhalb der durch die Verordnung Nr. 974/71 gezogenen Grenzen — die Inzidenz der Ausgleichsbeträge für die Grunderzeugnisse auf den Preis der Verarbeitungserzeugnisse abzuschätzen. Indem die Kommission Faktoren berücksichtigt hat, die hiermit nichts zu tun haben, und dabei Ausgleichsbeträge für Maisstärke aufgrund des Interventionspreises für Mais ohne Abzug der Erstattung bei der Erzeugung festgesetzt hat, während die Ausgleichsbeträge für andere Maisverarbeitungserzeugnisse, für die keine Erstattung bei der Erzeugung vorgesehen ist, ebenfalls aufgrund des Interventionspreises für Mais berechnet werden, ist sie über die ihr durch die Verordnung Nr. 974/71 gesetzten Grenzen hinausgegangen.

25 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß die Währungsausgleichsbeträge für Maisstärke gemäß der Verordnung Nr. 974/71 aufgrund des um die Erstattung bei der Erzeugung von Maisstärke verringerten Interventionspreises für Mais zu berechnen sind.

Zur Weizenstärke (zweite Frage)

26 In der zweiten Frage geht es darum, ob bei der Berechnung des Währungsausgleichsbetrags für Weizenstärke der Preis des Grunderzeugnisses — vor Abzug der Erstattung bei der Erzeugung — der gleiche sein muß wie der bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags für Weizen berücksichtigte Preis.

27 Die Kommission hat mitgeteilt, sie habe die für Weizenstärke anzuwendende Berechnungsweise so festgelegt, daß die Gleichbehandlung mit Maisstärke gewährleistet sei, dabei aber anstelle des Interventionspreises den Referenzpreis für Weizen berücksichtigt, da dieser bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge in bezug auf Weizen und seine Nebenerzeugnisse die gleiche Rolle spiele wie der Interventionspreis in bezug auf Mais und seine Nebenerzeugnisse. Den Akten ist zu entnehmen, daß die Ausgleichsbeträge für Weizen aufgrund des Referenzpreises für Weizen berechnet werden, während die Ausgleichsbeträge für Weizenstärke anhand des um die Erstattung bei der Erzeugung verringerten Schwellenpreises für Weizen festgesetzt werden.

28 Nach den Auskünften, die die Kommission dem Gerichtshof erteilt hat, hat sie den um die Erstattung bei der Erzeugung verringerten Schwellenpreis gewählt, weil dieser für die Stärkehersteller den Beschaffungspreis für Weizen darstelle. Im Unterschied zur Lage auf dem Maissektor habe dieser Beschaffungspreis jedoch stets unter dem Referenzpreis gelegen; infolgedessen sei er stets bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge für Weizenstärke berücksichtigt worden.

29 In Anbetracht der Erwägungen in bezug auf die Maisstärke wie auch der erklärten Entscheidung der Kommission, Maisstärke und Weizenstärke gleichzubehandeln, zeigt sich, daß die Kommission ihre Befugnisse überschritten hat, indem sie für die Ausgleichsbeträge für Weizenstärke eine andere Berechnungsgrundlage als den um die Erstattung bei der Erzeugung verringerten Referenzpreis gewählt hat. Die zweite Frage ist daher zu bejahen.

Zu sämtlichen Folgeerzeugnissen ein und desselben Grunderzeugnisses (dritte Frage)

30 Mit der dritten Frage soll geklärt werden, ob die Summe der Ausgleichsbeträge für sämtliche Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, die sich aus der Verarbeitung ein und desselben Grunderzeugnisses ergeben, den Ausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis übersteigen darf.

31 Der Gerichtshof hat diese Frage in den am selben Tag wie das vorliegende Urteil (15. Oktober 1980) erlassenen Urteilen in den Rechtssachen 4/79 (Providence agricole de Champagne) und 109/79 (Matseries de Beauce) geprüft.

32 Aus diesen Urteilen ergibt sich, daß die Kommission gegen die Verordnung Nr 974/71 sowie gegen Artikel 43 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie, für den Währungsausgleich auf die Verarbeitungserzeugnisse ein und desselben Grunderzeugnisses — wie Mais oder Weizen —, deren Preis sich nach dem Mais- oder Weizenpreis richtet, eine Berechnungsweise eingeführt hat, die dazu führt, daß für die verschiedenen aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge Mais oder Weizen innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Erzeugnisse Ausgleichsbeträge festgesetzt werden, deren Summe einen Betrag ergibt, der eindeutig höher ist als der Ausgleichsbetrag für die gegebene Menge Mais oder Weizen.

Zur Kartoffelstärke (vierte Frage)

33 In dervierten Frage geht es darum, ob auf Kartoffelstärke der gleiche Ausgleichsbetrag wie auf Maisstärke anzuwenden ist.

34 Es ist daran zu erinnern, daß die Verordnung Nr. 974/71 Ausgleichsbeträge sowohl für die Erzeugnisse vorschreibt, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, als auch für diejenigen, deren Preis sich nach dem Preis der Erzeugnisse dieser ersten Gruppe richtet und die darüber hinaus unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder die Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind. Es steht fest, daß für Kartoffeln keine Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, daß sich aber der Preis für Kartoffelstärke nach dem Maispreis richtet, da zwischen Kartoffelstarke und Maisstärke ein Wettbewerbs- oder sogar Substitutionsverhältnis besteht.

35 Unter diesen Umständen kann sich die Inzidenz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 auf Kartoffelstärke bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Maispreise nicht von dieser Inzidenz auf Maisstärke unterscheiden.

36 Die Kommission hat dieser Auffassung jedoch widersprochen. Sie hat darauf hingewiesen, daß, was die Kartoffelstärke angehe, die gewonnenen Nebenerzeugnisse keinen tatsächlichen Wert hätten und infolgedessen — im Unterschied zur Lage auf dem Maissektor — nicht den Währungsausgleichsbetragen unterlägen. Im übrigen habe sie im Rahmen ihres wirtschaftlichen Ermessens den besonderen Schwierigkeiten der Kartoffelstärkeindustrie Rechnung zu tragen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 166/78 (Italienische Republik/Rat, Slg. 1979, 2575) anerkannt habe.

37 Diese Überlegungen können im Bereich der Erzeugerbeihilfen von Bedeutung sein, wie der Gerichtshof tatsächlich in seinem vorerwähnten Urteil anerkannt hat; sie haben jedoch mit den Faktoren, die für die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge zu berücksichtigen sind, nichts zu tun. Die Währungsausgleichsbeträge sollen nicht den besonderen Schwierigkeiten eines bestimmten Zweiges der Verarbeitungsindustrie vorbeugen, sondern die Auswirkungen der Währungsschwankungen auf das einheitliche Preissystem im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse neutralisieren.

38 Der Umstand, daß die bei der Herstellung von Kartoffelstärke anfallenden Nebenerzeugnisse nicht den Währungsausgleichsbeträgen unterliegen, ist unerheblich. Da sich der Preis der Kartoffelstärke aufgrund des direkten Wettbewerbsverhältnisses zwischen Kartoffelstärke und Maisstärke nach dem Maispreis richtet, kann die Berechnung der anzuwendenden Ausgleichsbeträge nicht von den speziellen Produktionsbedingungen des Kartoffelsektors abhängen. Dagegen wäre es möglich, daß der Ausgleichsbetrag für Maisstärke von der Summe der Ausgleichsbeträge für die aus ein und derselben Menge Mais gewonnenen Nebenerzeugnisse beeinflußt wird, wie sich aus der Antwort auf die dritte Frage ergibt; in diesem Fall müßte der Ausgleichsbetrag für Kartoffelstärke in der gleichen Weise beeinflußt werden.

39 Wenn also, wie es in der sechsten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 974/71 heißt, die einzuführenden Währungsausgleichsbeträge nicht höher sein dürfen als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, ist die vierte Frage dahin zu beantworten, daß der Ausgleichsbetrag für Kartoffelstärke denjenigen für Maisstärke nicht übersteigen darf.

Zum Sorbit (fünfte Frage)

40 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob auf aus Mais hergestelltes Sorbit mit einem Gehalt von mehr als 2 % Mannit, dessen Preis mit dem Maispreis zusammenhängt, ein Währungsausgleichsbetrag anzuwenden ist, der auf demjenigen für Mais beruht.

41 Sorbit ist ein Erzeugnis, das Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages ist. Die Handelsregelung für Sorbit ist durch die Verordnung Nr. 1059/69 des Rates vom 28. Mai 1969 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 141, S. 1) sowie durch die Verordnung Nr. 1060/69 des Rates vom selben Tage zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie zur Herstellung der unter die Verordnung Nr. 1059/69 fallenden Waren verwendet worden sind, (ABl. L 141, S. 7) festgelegt worden.

42 Aufgrund der Verordnung Nr. 1059/69 unterliegt Sorbit bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Abgabe, die sich aus einem festen und einem beweglichen Teilbetrag zusammensetzt. Die Berechnungsweise des beweglichen Teilbetrags ist in der Verordnung Nr. 1060/69 festgelegt, die hierbei unterscheidet zwischen Sorbit mit einem Gehalt an Mannit vom 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an Sorbit, das als aus Mais hergestellt gilt, und Sorbit mit einem Gehalt von mehr als 2 Gewichtshundertteilen Mannit, das so behandelt wird, als sei es aus Zucker hergestellt (Anhang der Verordnung, Tarifstelle 29.04 C III). Bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge für Sorbit hat die Kommission dieselbe Unterscheidung vorgenommen.

43 Die Firma Roquette trägt vor, die Ansicht, daß Sorbit mit einem hohen Gehalt an Mannit normalerweise aus Zucker hergestellt sei, sei zutreffend Bei ihrer Sorbitproduktion, die mehr als die Hälfte der Gemeinschaftsproduktion ausmache, werde ausschließlich Mais verwendet, und 60 % des von ihr hergestellten Sorbits habe einen Gehalt an Mannit von 3 bis 4 Gewichtshundertteilen; im übrigen werde 90 % der Sorbitproduktion in der Gemeinschaft, von der mehr als die Hälfte 3 bis 4 Gewichtshundertteile Mannit enthalte, aus Mais hergestellt. Der von dem vorlegenden Gericht ernannte Sachverständige hat festgestellt, daß die Anwendung eines aufgrund des Zuckerpreises berechneten Ausgleichsbetrags auf aus Mais hergestelltes Sorbit künstliche Preisunterschiede schaffe.

44 Diese Tatsachen sind jedoch nicht geeignet, die Festsetzung der Ausgleichsbeträge für Sorbit ungültig zu machen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 hatte die Kommission die Inzidenz auf die Preise für Sorbit bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf den Preis des Erzeugnisses, nach dem sich die Preise für Sorbit richten, zu berücksichtigen. Indem die Kommission dieses Erzeugnis aufgrund des Mannitgehalts des Sorbits bestimmt hat, hat sie sich nach den Grundsätzen gerichtet, die der Rat für die gemeinsame Marktorganisation, die auf Sorbit anwendbar ist, aufgestellt hat. Damit ist sie innerhalb der Grenzen der ihr durch die Verordnung Nr. 974/71 übertragenen Befugnisse geblieben.

45 Auf die fünfte Frage ist daher zu antworten, daß auf aus Mais hergestelltes Sorbit mit einem Gehalt von mehr als 2 % Mannit nicht unbedingt ein Währungsausgleichsbetrag anzuwenden ist, der auf demjenigen für Mais beruht.

Zur Isoglucose (sechste Frage)

46 Die sechste Frage geht dahin, ob auf aus Mais hergestellte Isoglucose, deren Preis mit dem Maispreis zusammenhängt, ein Währungsausgleichsbetrag anzuwenden ist, der auf demjenigen für Mais beruht.

47 Diese Frage ist zu verneinen. Isoglucose ist Gegenstand einer Reihe gemeinschaftlicher Maßnahmen, durch die für dieses Erzeugnis eine eigene Regelung geschaffen wurde, die jedoch die Regelung für flüssigen Zucker, mit dem Isoglucose als in direktem Wettbewerb stehend betrachtet wird, gleicht. Unter diesen Umständen hat die Kommission die Ausgleichsbeträge für Isoglucose zu Recht aufgrund der Ausgleichsbeträge für Weißzucker berechnet.

Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 und der hierzu ergangenen Änderungsverordnung

48 Aus den Antworten auf die erste, zweite, dritte und vierte Frage ergibt sich, daß die Verordnung Nr. 652/76 insoweit ungültig ist,

als sie die Ausgleichsbeträge für Maisstärke auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Interventionspreises für Mais festsetzt,

als sie die Ausgleichsbeträge für Weizenstärke auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Referenzpreises für Weizen festsetzt,

als sie die Ausgleichsbeträge für sämtliche aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge ein und desselben Grunderzeugnisses, wie Mais oder Weizen, innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Erzeugnisse auf einen Betrag festsetzt, der eindeutig höher ist als der Ausgleichsbetrag für diese gegebene Menge des Grunderzeugnisses,

als sie Ausgleichsbeträge für Kartoffelstärke festsetzt, die diejenigen für Maisstärke übersteigen.

49 Das gleiche gilt in bezug auf die Gültigkeit der späteren Verordnungen der Kommission zur Festsetzung oder Änderung der Währungsausgleichsbeträge für die im vorstehenden Absatz genannten Erzeugnisse.

50 Da diese Ungültigkeit im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag festgestellt wird, sind ihre Auswirkungen zu präzisieren.

51 Zwar bestimmt der Vertrag nicht ausdrücklich die Folgen, die sich aus einer Ungültigkeitserklärung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ergeben, doch enthalten die Artikel 174 und 176 klare Vorschriften über die Wirkungen der Nichtigerklärung einer Verordnung im Rahmen einer direkten Klage. So hat nach Artikel 176 das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. In seinen Urteilen vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 Ruckdeschel und Hansa-Lagerhaus Stroh, Slg. 1977, 1753) und in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Providence agricole de la Champagne, Slg. 1977, 1795) hat sich der Gerichtshof bereits im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf diese Vorschrift berufen.

52 Im vorliegenden Fall ist die analoge Anwendung des Artikels 174 Absatz 2 EWG-Vertrag, wonach der Gerichtshof diejenigen Wirkungen einer von ihm für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind, aus denselben Rechtssicherheitserwägungen geboten, die auch dieser Bestimmung zugrunde liegen. Zum einen könnte die hier festgestellte Ungültigkeit zu einer Rückforderung von Beträgen führen, die in den Ländern mit schwacher Währung von den betroffenen Unternehmen und in den Ländern mit starker Währung von den betroffenen nationalen Behörden rechtsgrundlos gezahlt worden sind; dies könnte angesichts der mangelnden Einheitlichkeit der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu beträchtlichen Unterschieden in der Behandlung führen und dadurch neue Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen. Zum anderen können die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der Ungültigkeit der fraglichen Verordnungsbestimmungen ergeben, nicht bewertet werden, ohne Beurteilungen vorzunehmen, die gemäß der Verordnung Nr. 974/71 nur die Kommission — unter Berücksichtigung anderer erheblicher Faktoren, wie etwa der Anwendung des grünen Kurses auf die Erstattung bei der Erzeugung — vorzunehmen hat.

53 Aus diesen Gründen ist für Recht zu erkennen, daß die festgestellte Ungültigkeit der fraglichen Verordnungsbestimmungen nicht dazu berechtigt, die aufgrund dieser Bestimmungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß dieses Urteils in Frage zu stellen.

Zu den Verzugszinsen (siebte Frage)

54 Die siebte Frage hat folgenden Wortlaut:

Für den Fall, daß der Gerichtshof eine dieser Vorlagefragen bejaht, d. h. daß seine Antworten dem erkennenden Gericht Anlaß zur Anordnung einer — wenn auch nur teilweisen — Rückzahlung der Währungsausgleichsbeträge geben: Gehen die Verzugszinsen, die möglicherweise — nicht nach Gemeinschaftsrecht, sondern nach innerstaatlichem Recht — zuzusprechen sind, durch Abzug von den durch Frankreich für seine Rechnung erhobenen Beträgen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften?

55 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß diese Frage gegenstandslos geworden ist.

Kosten

56 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal d'instance Lille mit Urteil vom 29. Juni 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 ist insoweit ungültig,

als sie die Ausgleichsbeträge für Maisstärke auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Interventionspreises für Mais festsetzt,

als sie die Ausgleichsbeträge für Weizenstärke auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Referenzpreises für Weizen festsetzt,

als sie die Ausgleichsbeträge für sämtliche aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge ein und desselben Grunderzeugnisses, wie Mais oder Weizen, innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Erzeugnisse auf einen Betrag festsetzt, der eindeutig höher ist als der Ausgleichsbetrag für diese gegebene Menge des Grunderzeugnisses,

als sie Ausgleichsbeträge für Kartoffelstärke festsetzt, die diejenigen für Maisstärke übersteigen.

2. Diese Ungültigkeit hat die Ungültigkeit derjenigen Vorschriften der späteren Verordnungen der Kommission zur Folge, durch die die Währungsausgleichsbeträge für die in Nummer 1 genannten Erzeugnisse geändert werden sollten.

3. Die Ungültigkeit der genannten Verordnungsbestimmungen berechtigt nicht dazu, die aufgrund dieser Bestimmung von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß dieses Urteils in Frage zu stellen.

4. Bei der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge für aus Mais hergestelltes Sorbit mit einem Gehalt von mehr als 2 % Mannit war die Kommission nicht verpflichtet, auf dieses Erzeugnis einen Währungsausgleichsbetrag anzuwenden, der auf demjenigen für Mais beruhte.

5. Auf aus Mais hergestellte Isoglucose ist nicht ein Währungsausgleichsbetrag anzuwenden, der auf demjenigen für Mais beruht.