Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.10.1980 – C-22/80

ECLI:EU:C:1980:251

In der Rechtssache 22/80

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg in dem vor diesem Gericht anhängigen Verfahren

Boussac Saint-Frères SA, Lille, Frankreich,

gegen

Brigitte Gerstenmeier, Euskirchen, Bundesrepublik Deutschland,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 7 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und T. Koopmans, der Richter J. Mertens de Wilmars, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Die französische Firma Boussac Saint-Frères (im folgenden: Firma Boussac) stellte beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids zur Beitreibung eines Betrages von 1934,52 FF, den ihr Frau Brigitte Gerstenmeier, eine Privatperson mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, angeblich schuldet.

Das angerufene Gericht sah sich durch § 688 ZPO gehindert, diesem Antrag stattzugeben, da diese Bestimmung infolge einer Änderung durch die sogenannte Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 die Einleitung eines Mahnverfahrens zur Verfolgung eines Anspruchs in ausländischer Währung gegen einen Schuldner mit Wohnsitz in der Bundesrepublik nicht mehr zuläßt. Nach dieser Bestimmung ist jedoch die Beitreibung im Wege des Mahnverfahrens zulässig, wenn sich der Anspruch in ausländischer Währung gegen einen Schuldner mit Wohnsitz im Ausland richtet. Da das angerufene Gericht diese Regelung im Kern für diskriminierend hält, hat es mit Beschluß vom 24. November 1979 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage ersucht,

ob diese Änderung der'deutschen Zivilprozeßordnung im Verhältnis zu den Gläubigern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Maßnahme mit diskriminierender Wirkung ist und wegen Verstoßes gegen Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Verhältnis zu diesen Antragstellern nicht wirksam ist, so daß sie weiterhin gegen Schuldner mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Ansprüche in ausländischer Währung im Wege des Mahnverfahrens verfolgen können.

Der Vorlagebeschluß ist am 14. Januar 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Boussac, vertreten durch Rechtsanwalt H. Weil, Frankfurt, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn E. Bülow als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte Erklärungen

Die Firma Boussac hebt zunächst die Vorteile des Mahnverfahrens hervor, die dieses im Hinblick auf Einfachheit, Schnelligkeit und Kostenersparnis im Vergleich zum normalen Klageverfahren aufweise, und führt dann aus, bis zum 1. Juli 1977, dem Tag, an dem das Gesetz vom 3. Dezember 1976 in Kraft getreten sei, sei die Beitreibung eines Anspruchs auf diesem Weg möglich gewesen, ohne daß die Währung, auf die der Anspruch gelautet habe, oder der Staat, in dem der Schuldner gewohnt habe, hätten berücksichtigt werden müssen, solange es sich bei diesem Staat um einen Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gehandelt habe.

Die Änderung des §688 ZPO verstoße nicht nur gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 7 EWG-Vertrag, sondern auch gegen das aus der Systematik des Vertrages abgeleitete Verbot, eine vorhandene Liberalisierung wieder einzuschränken.

§688 ZPO falle in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags, da sich die von ihm vorgesehenen Beschränkungen auf die Verwirklichung mehrer in den Bestimmungen dieses Vertrages niedergelegter Ziele negativ auswirkten, nämlich auf die harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft (Artikel 2), den freien Warenverkehr (Artikel 3 Buchstabe a, 9 und folgende), die Herstellung gleicher Wettbewerbsverhältnisse (Artikel 3 Buchstabe f), den freien Zahlungsverkehr (Artikel 106) sowie auf den gleichen Rechtsschutz für alle Gemeinschaftsangehörigen (Artikel 220).

§ 688 ZPO behandele Inhaber von Ansprüchen in deutscher Währung einerseits und in ausländischer Währung andererseits ungleich. Ferner würden die Gläubiger von Ansprüchen in ausländischer Währung ihrerseits ungleich behandelt, je nachdem ob der Wohnsitz des Schuldners in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens von 1968 liege.

Obwohl diese unterschiedliche Behandlung nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpfe, seien ihre Folgen mit denjenigen einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit identisch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liege eine verschleierte Diskriminierung immer dann vor, wenn eine nationale Regelung dazu führe, Inländer besser zu stellen als Angehörige anderer Mitgliedstaaten. Gerade dies sei bei der Unterscheidung des § 688 ZPO der Fall.

Im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Gemeinschaft (deren Mitgliedstaaten alle dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 beigetreten seien) stehe das Mahnverfahren deutschen Unternehmen, die ihre Rechnung in deutscher Währung stellten, offen, während es von Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, die ihre Rechnungen in ihrer Heimatwährung stellten, nicht eingeleitet werden könne. Sicher könne auch ein deutscher Gläubiger, der einen Anspruch gegen einen deutschen Schuldner in ausländischer Währung geltend mache, sich dieses Verfahrens nicht bedienen; doch dürfe man bei diesem im übrigen im normalen Handelsverkehr seltenen Ausnahmefall nicht außer acht lassen, daß es sich dabei nicht um ein grenzüberschreitendes Geschäft handele. Hingegen könne sich ein deutscher Gläubiger gegenüber einem Schuldner mit Wohnsitz im Ausland des Mahnverfahrens zur Beitreibung einer Schuld in ausländischer Währung bedienen. Folglich erlitten deutsche Unternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr keinen Nachteil, gleich ob sie ihre Rechnungen in deutscher oder ausländischer Währung stellten, während Unternehmen anderer Mitgliedstaaten nur dann auf das Mahnverfahren zurückgreifen könnten, wenn sie in deutscher Währung fakturierten.

Zu der von der deutschen Regierung angeführten Begründung, die in § 688 ZPO enthaltene Beschränkung sei durch die Notwendigkeit zu erklären, die elektronische Datenverarbeitung für das Mahnverfahren einzusetzen — was eine Vereinheitlichung des Verfahrens und den Ausschluß von Ansprüchen in ausländischer Währung notwendig mache —, weist die Firma Boussac darauf hin, daß die Umstellung auf die elektronische Datenverarbeitung noch nicht erfolgt sei. Diese Begründung sei jedoch angesichts der Tatsache nicht schlüssig, daß die Verfolgung von Ansprüchen in ausländischer Währung gegen einen ausländischen Schuldner mit Wohnsitz innerhalb des Gemeinsamen Marktes weiterhin zulässig sei. Die Bundesregierung habe in der amtlichen Begründung zu der Vereinfachungsnovelle den Fortbestand dieser Möglichkeit unter Hinweis auf die Notwendigkeit gerechtfertigt, deutschen Unternehmen die Beitreibung kleinerer oder mittlerer Forderungen im Ausland zu erleichtern. Wenn jedoch dieser Gesichtspunkt für deutsche Unternehmen gelte, so sei nicht einzusehen, weswegen er für ausländische Unternehmen nicht gelten solle. Auf alle Fälle sei dem gleichmäßigen Zugang aller Gemeinschaftsangehörigen zu einem gerichtlichen Verfahren eindeutig der Vorzug vor dem Interesse an der Rationalisierung der Aktenbearbeitung bei den Gerichten einzuräumen. Daraus folge, daß § 688 ZPO in seiner jetzt gültigen Fassung objektiv nicht zu rechtfertigen sei.

Die beanstandete Bestimmung sei auch deshalb mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, weil sie einen ungerechtfertigten Rückschritt gegenüber dem zuvor erreichten Stand der Liberalisierung auf diesem Sektor darstelle. Die Prüfung einer Reihe von Bestimmungen des EWG-Vertrags zeige, daß dem Vertrag auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Generalklausel das Verbot, Liberalisierungsmaßnahmen rückgängig zu machen, als immanenter Grundsatz innewohne.

Die in Frage stehende Maßnahme verstoße im übrigen zumindest mittelbar gegen den in Artikel 106 EWG-Vertrag enthaltenen Grundsatz des freien Zahlungsverkehrs, da sie den ausländischen Gläubiger veranlasse, seine Warenlieferungen und Leistungen in deutscher Währung in Rechnung zu stellen, also in einer für ihn fremden Währung, wenn er sich des einfachen und kostensparenden Mahnverfahrens bedienen wolle.

Die Auffassung, der Gläubiger könne die Diskriminerung durch eine Umstellung des Anspruchs in ausländischer Währung auf einen Anspruch in DM umgehen, sei nicht vertretbar, weil dem Schuldner einmal nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch ein Wahlrecht zustehe, entweder in deutscher oder ausländischer Währung zu zahlen, und weil zum anderen der Gläubiger nicht verpflichtet sei, das Wechselkursrisiko zwischen dem Tag der Rechtshängigkeit und dem der Vollstreckung des Titels zu tragen.

Schließlich sei es nicht ohne Bedeutung, daß der englische Court of Appeal in seinem Urteil vom 26. November 1974 (Schorsch Meier GmbH/Hennin, Klage Nr. 7351630) unter Berufung auf den EWG-Vertrag und insbesondere auf dessen Artikel 106 für Recht erkannt habe, daß die englischen Gerichte künftig verpflichtet seien, auch über Klagen auf Zahlung in fremder Währung zu erkennen. Die von dem englischen Gericht in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze, mit denen eine seit dem 17. Jahrhundert in England gefestigte Rechtsprechung aufgegeben worden sei, müßten auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Der Verstoß des § 688 ZPO gegen das Gemeinschaftsrecht sei um so erheblicher, als die in dieser Bestimmung enthaltene Beschränkung nach Inkrafttreten des EWG-Vertrages eingeführt worden sei und danach unterschieden werde, ob sich der Anspruch gegen einen deutschen Schuldner oder gegen einen Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft richte.

Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen die Bestimmungen über die Unzulässigkeit des Mahnverfahrens bei der Beitreibung von Forderungen in ausländischer Währung nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, weil sie nicht an die Staatsangehörigkeit des Antragstellers anknüpften. Es liege auch keine faktische Diskriminierung vor, weil sich die Beschränkung aus der Notwendigkeit einer sachgerechten Gestaltung des Verfahrens ergebe. Überdies könnten Ansprüche in ausländischer Währung vom Gläubiger nach wie vor in dem durch Klage einzuleitenden ordentlichen Prozeß geltend gemacht werden.

Der Rückgriff auf das Mahnverfahren sei im übrigen nur dann von Vorteil, wenn der Gläubiger keinen Widerspruch einlege. Wenn jedoch ein ausländischer Gläubiger einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen würde, ohne diesen zu Verfahrensbeginn auf inländische Währung umzustellen, wäre im Regelfall — mit Rücksicht auf Kursschwankungen — mit einem Widerspruch zu rechnen. Deswegen sei es gerechtfertigt, nicht auf inländische Währung umgestellte Ansprüche in dieses Verfahren nicht einzubeziehen.

Die Änderungen des § 688 ZPO durch das Gesetz vom 3. Dezember 1976 gingen auf die Vorschläge einer Untersuchungskommission zurück, die die Frage geprüft habe, ob das Mahnyerfahren durch den Einsatz der automatischen Datenverarbeitung wirksam rationalisiert werden könne. Die Untersuchung habe ergeben, daß bei einem automatisierten Verfahren die Einbeziehung von Ansprüchen in ausländischer Währung in das Mahnverfahren technisch gesehen äußerst schwierig sei und im übrigen zu hohe Kosten mit sich brächte. Deswegen habe man sich entschlossen, den Rückgriff auf das Mahnverfahren zur Verfolgung dieser Ansprüche in der Bundesrepublik nicht zuzulassen. Dennoch sei ausländischen Gläubigern die Möglichkeit, ein Mahnverfahren einzuleiten, nicht genommen, wenn sie ihre Forderungen auf deutsche Währung umstellten.

Schließlich seien die Bestimmungen des § 688, Absatz 1, die die Verfolgung eines Anspruchs in ausländischer Währung im Wege des Mahnverfahrens nicht zuließen, wenn sich der Schuldner in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen habe, von denjenigen des Absatzes 3 streng zu unterscheiden, die dieses Vorgehen zuließen, wenn sich der Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen habe. § 688 Absatz 3 sei eine Ausführungsvorschrift zum Brüsseler Übereinkommen von 1968; er solle sichern, daß derartige unter das Übereinkommen fallende Titel, wie zum Beispiel der Vollstreckungsbescheid, im Inland überhaupt ergehen könnten. Insoweit sei es einleuchtend, daß sowohl die Vollstreckbarkeitserklärung als auch die Vollstreckung innerhalb der Gemeinschaft erleichtert werde, wenn der Titel von Anfang an auf einen Geldbetrag in der Währung des Mitgliedstaates laute, in dem er für vollstreckbar erklärt und vollstreckt werden solle.

Die Gleichbehandlung zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet werde dadurch gewährleistet, daß entsprechende Titel, die auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts beruhten, unabhängig davon, ob sie eine bestimmte Geldsumme in inländischer oder in ausländischer Währung zum Gegenstand hätten, in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt und danach vollstreckt werden könnten.

Abschließend vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß § 688 ZPO in seiner gegenwärtigen Fassung dem ausländischen Gläubiger den Zugang zum Gericht nicht erschwere und eine Diskriminierung weder beabsichtigt noch tatsächlich zur Folge gehabt habe.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Ansicht, im vorliegenden Fall lägen ernsthafte Anhaltspunkte für eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und somit für einen Verstoß gegen Artikel 7 EWG-Vertrag nicht vor.

Die Regelung des § 688 ZPO knüpfe nicht an die Staatsangehörigkeit der Parteien an, sondern unterscheide allein nach objektiven Kriterien wie dem Sitz des Schuldners und der Währung, in der die in Frage stehende Geldschuld ausgedrückt sei.

Bei Schuldnern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sei unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit das Mahnverfahren nur bei einem Anspruch in deutscher Währung zulässig, während dieses Verfahren bei Schuldnern mit Sitz in anderen Mitlgiedstaaten der Gemeinschaft durchweg sowohl bei Ansprüchen in deutscher als auch in ausländischer Währung zulässig sei.

Von einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit könne folglich nicht die Rede sein, da dieser Begriff weder in dem einen noch in dem anderen Fall eine Rolle spiele.

Der Vollständigkeit halber erwähnt die Kommission, daß sich auch aus anderen Bestimmungen des Vertrages, wie zum Beispiel aus Artikel 106 oder Artikel 67, kein Einwand gegen § 688 ZPO ergebe.

Zunächst sei darauf hinzuweisen, daß die beanstandete Regelung in keiner Weise den Transfer der Zahlungen, die die Antragstellerin von der Antragsgegnerin erwarte, verhindere. Jedenfalls sei für den gegebenen Fall Artrikel 106 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht einschlägig, einmal, weil § 688 ZPO den Transfer von Devisen in ein anderes Gemeinschaftsland überhaupt nicht betreffe und das Mahnverfahren auch Gläubigern mit Sitz in der Bundesrepublik bei der Beitreibung von Forderungen in fremden Währungen versagt bleibe, und zum anderen, weil es der Antragstellerin unbenommen sei, ihre Forderung im gewöhnlichen Klagewege durchzusetzen.

Artikel 67, der die Beschränkungen des Kapitalverkehrs als solchen betreffe, lasse sich im vorliegenden Fall noch weniger als Artikel 106 heranziehen.

Zusammenfassend schlägt die Kommission vor, auf die Frage des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg wie folgt zu antworten:

Soweit hierdurch der Zugang zu den allgemeinen Klagemöglichkeiten nicht versperrt wird, stehen weder Artikel 7 des EWG-Vertrages noch andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts einer Regelung entgegen, die die erleichterte gerichtliche Beitreibung einer Geldschuld gegen im Inland ansässige Schuldner auf Forderungen begrenzt, die auf inländische Währung lauten.

III — Mündliche Verhandlung

Die Firma Boussac, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 18. Juni 1980 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Bevollmächtigte der Kommission hat bei dieser Gelegenheit eingeräumt, daß im Gegensatz zu seinen schriftlichen Äußerungen der Rückgriff auf das normale Klageverfahren anstelle des Mahnverfahrens in Deutschland tatsächlich doch höhere Kosten mit sich bringe.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. September 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hat mit Beschluß vom 24. November 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 1980, gemäß Artikel 177 EGW-Vertrag eine Frage zur Anwendung von Artikel 7 des Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Eine in Frankreich ansässige Firma, die einer Einzelhändlerin mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland Textilien verkauft und geliefert hatte, begehrt mit einem entsprechenden Antrag bei dem deutschen Gericht die Beitreibung des offenen Rechnungssaldos aus dem Kaufvertrag im Wege.des Mahnverfahrens. Dieses Verfahren ermöglicht es dem Gläubiger, auf einfache und rasche Weise eine Anordnung der Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu erwirken. Nach Einreichung des Antrags wird der Schuldner nicht geladen; er kann jedoch nach Zustellung der Zahlungsaufforderung (Mahnbescheid), die vom Gericht aufgrund eines vom Gläubiger ausgefüllten Vordrucks erlassen wird, Widerspruch einlegen. Legt er keinen Widerspruch ein, wird der Mahnbescheid auf Antrag des Gläubigers in einen vollstreckbaren Titel (Vollstreckungsbescheid) umgewandelt.

3 Das Amtsgericht hat ausgeführt, bis zum 1. Juli 1977 habe in diesem Verfahren gleichermaßen ein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in inländischer wie auch in ausländischer Währung verfolgt werden können. Seit dem Inkrafttreten der sogenannten Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 am 1. Juli 1977 könnten Ansprüche gegen einen Schuldner mit Wohnsitz in Deutschland in diesem Verfahren nicht mehr verfolgt werden, wenn diese in ausländischer Währung ausgedrückt sind, während für die Beitreibung von Ansprüchen in ausländischer Währung gegen Schuldner im Ausland das Mannverfahren weiterhin offenstehe.

4 Angesichts dieser Sachlage hat das innerstaatliche Gericht dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob diese Änderung des deutschen Zivilprozeßrechts im Verhältnis zu Gläubigern aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eine diskriminierende Maßnahme darstellt und wegen Verstoßes gegen Artikel 7 des Vertrages unwirksam ist.

5 Zwar kann der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag nicht über die Gültigkeit eines innerstaatlichen Gesetzes entscheiden. Er ist jedoch befugt, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den innerstaatlichen Gerichten die Gesichtspunkte des Gemeinschaftsrechts aufzuzeigen, deren Auslegung dem innerstaatlichen Gericht die Lösung der Probleme gestattet, mit denen es befaßt ist.

6 Aus den Akten geht hervor, daß die Vereinfachungsnovelle, die zu den Zweifeln des vorlegenden Gerichts geführt hat, den Zweck hatte, das Mahnverfahren durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung zu rationalisieren. Da eine technische Untersuchung ergeben hatte, daß die Einbeziehung von Ansprüchen in ausländischer Währung in ein System der elektronischen Datenverarbeitung unverhältnismäßig schwierig wäre, entschlossen sich die deutschen Behörden, den Anwendungsbereich des Mahnverfahrens grundsätzlich auf Ansprüche in deutscher Währung zu beschränken. Jedoch sahen sie eine Ausnahmne von diesem Grundsatz vor für die Verfolgung von Ansprüchen in ausländischer Währung gegen Schuldner in einem der Vertragsstaaten des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, und zwar mit der Begründung, die Bestimmungen dieses Übereinkommens machten eine derartige Ausnahme erforderlich.

7 Aus den Akten geht weiterhin hervor, daß den Gläubigern, die sich nicht des vereinfachten Mahnverfahrens bedienen können, die normalen Klageverfahren offenstehen. Auf dieselben Verfahren wird ein Gläubiger verwiesen, der im Mahnverfahren einen Mahnbescheid erwirkt hat, aber auf den Widerspruch des Schuldners stößt.

8 Mithin ist die Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu verstehen, daß geklärt werden soll, ob Artikel 7 EWG-Vertrag einer innerstaatlichen Vorschrift des Zivilprozeßrechts entgegensteht, die ein vereinfachtes Beitreibungsverfahren vorsieht, das denjenigen Gläubigern nicht offensteht, welche einen Anspruch in ausländischer Währung gegenüber einem Schuldner im Inland verfolgen, jedoch jedem in einem Mitgliedstaat ansässigen Gläubiger die Möglichkeit zur Verfolgung eines Anspruchs ohne Rücksicht auf die Währung, in der er ausgedrückt ist, im ordentlichen gerichtlichen Verfahren beläßt.

9 Artikel 7 EWG-Vertrag untersagt im Anwendungsbereich des Vertrages jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Diese Bestimmung verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen.

10 Es läßt sich nicht bestreiten, daß eine innerstaatliche Regelung, wonach der Zugang zu den Gerichten von Voraussetzungen abhängt, die sich auf die Währung beziehen, in der die Ansprüche ausgedrückt sind, die Gläubiger aus den anderen Mitgliedstaaten gegenüber den inländischen Gläubigern benachteiligen kann und somit für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ein Hindernis bilden kann, das in erster Linie die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten trifft.

11 Die deutsche Regierung hat in ihrer Stellungnahme vor dem Gerichtshof geltend gemacht, eine Regelung wie die vorliegende könne keine Diskriminierung darstellen, da die Unterscheidung nach der Währung, in der die Forderung ausgedrückt sei, aus objektiven Gründen gerechtfertigt sei, denn die in der deutschen Regelung zur Vereinfachung des Mahnverfahrens vorgesehene elektronische Bearbeitung sei bei Forderungen, die in ausländischer Währung ausgedrückt seien, nicht möglich.

12 Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Wenn die deutsche Regelung die Verfolgung von Ansprüchen in ausländischer Währung gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz in anderen Vertragsstaaten des Brüsseler Übereinkommens ermöglicht und wenn die Anwendung dieser Bestimmungen, wie feststeht, die manuelle Bearbeitung dieser Anträge im Mahnverfahren erforderlich macht, dann kann man sich hinsichtlich der Verfolgung von Ansprüchen in ausländischer Währung gegenüber im Inland ansässigen Schuldnern nicht darauf berufen, daß in diesem Verfahren alle Ansprüche elektronisch bearbeitet werden müßten.

13 Mit dieser Erwägung ist die aufgeworfene Frage indessen noch nicht erschöpfend beantwortet. Eine Unterscheidung danach, in welcher Währung die Ansprüche ausgedrückt sind, die nur für das vereinfachte Beitreibungsverfahren gilt, stellt keine, auch keine indirekte, Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, wenn den Vertragsparteien die Wahl der Währung freisteht, in der der Anspruch ausgedrückt wird, und wenn den Gläubigern aus den anderen Mitgliedstaaten unabhängig davon, in welcher Währung der Anspruch ausgedrückt ist, die ordentlichen Verfahren weiterhin offenstehen.

14 Auf die vorgelegte Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 7 EWG-Vertrag einer innerstaatlichen Vorschrift des Zivilprozeßrechts nicht entgegensteht, die ein vereinfachtes Beitreibungsverfahren vorsieht, das denjenigen Gläubigern nicht offensteht, welche einen Anspruch in ausländischer Währung gegenüber einem Schuldner im Inland verfolgen, jedoch jedem in einem Mitgliedstaat ansässigen Gläubiger die Möglichkeit zur Verfolgung eines Anspruchs ohne Rücksicht auf die Währung, in der er ausgedrückt ist, im ordentlichen gerichtlichen Verfahren beläßt.

Kosten

15 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg mit Beschluß vom 24 November 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 7 EWG-Vertrag steht einer innerstaatlichen Vorschrift des Zivilprozeßrechts nicht entgegen, die ein vereinfachtes Beitreibungsverfahren vorsieht, das denjenigen Gläubigern nicht offensteht, welche einen Anspruch in ausländischer Währung gegenüber einem Schuldner im Inland verfolgen, jedoch jedem in einem Mitgliedstaat ansässigen Gläubiger die Möglichkeit zur Verfolgung eines Anspruchs ohne Rücksicht auf die Währung, in der er ausgedrückt ist, im ordentlichen gerichtlichen Verfahren beläßt.