Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.09.1980 – C-22/80

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:210

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 17. September 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Dem Ausgangsverfahren der vorliegenden Vorabentscheidungssache liegt der Verkauf von Waren zugrunde, welche die Firma Boussac-Frères, ein bedeutender französischer Hersteller von Textilien, ihrer Kundin, Frau Gerstenmeier, geliefert hatte, die ein Bekleidungseinzelhandelsgeschäft in Deutschland besitzt. Da letztere ihre Rechnung, die auf französische Franken lautete, nicht in voller Höhe beglichen hatte, leitete die Gläubigerin bei dem zuständigen Gericht, dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ein Mahnverfahren ein.

Das angerufene Gericht konnte den von der Antragstellerin beantragten Mahnbescheid gegen Frau Gerstenmeier in Höhe der Restschuld, also auf einen Betrag in ausländischer Währung, nicht erlassen. § 688 Absatz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) beschränkt nämlich die Zulässigkeit des Mahnverfahrens auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung, dies zumindest dann, wenn der Schuldner nicht in einem anderen Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 als der Bundesrepublik Deutschland wohnt. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zog es vor, das Verfahren auszusetzen; es hat ausgeführt, die genannte Beschränkung sei durch ein am 1. Juli 1977 in Kraft getretenes Gesetz vom 3. Dezember 1976 eingeführt worden, und es hat sodann dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 2 des Vertrages die Frage vorgelegt, ob diese Änderung der deutschen Zivilprozeßordnung im Verhältnis zu den Gläubigern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Maßnahme mit diskriminierender Wirkung ist und wegen Verstoßes gegen Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Verhältnis zu diesen Antragstellern nicht wirksam ist, so daß sie weiterhin gegen Schuldner mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Ansprüche in ausländischer Währung im Wege des Mahnverfahrens verfolgen können.

Da der Gerichtshof im Rahmen der ihm durch Artikel 177 eingeräumten Befugnisse eine innerstaatliche Rechtsvorschrift nicht auslegen und noch weniger ein Urteil über sie abgeben kann, erlaube ich mir, die vorgelegte Frage wie folgt umzuformulieren:

Ist Artikel 7 EWG-Vertrag dahin zu verstehen, daß eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, welche die Inhaber von Ansprüchen in ausländischer Währung von dem vereinfachten Mahnverfahren gegen Schuldner auschließt, die ihren Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, der die fragliche Rechtsvorschrift erlassen hat, eine diskriminierende Maßnahme aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt?

I — Da eine brauchbare Antwort auf diese Frage eine genaue Kenntnis des Mahnverfahrens voraussetzt, werde ich zunächst dieses Verfahren beschreiben. Das in den §§ 688 bis 703 d ZPO geregelte Mahnverfahren stellt ein summarisches Ausnahmeverfahren dar, welches dem ordentlichen Klageverfahren der §§ 253 ff. ZPO gegenübersteht.

a) Seit seiner Einführung im Jahre 1877 auf bestimmte vermögensrechtliche Ansprüche beschränkt, wird dieses Verfahren erheblich häufiger für die Beitreibung von Geldschulden benutzt als das allgemeine Verfahren, insbesondere, wenn der Schuldner seine Verpflichtung nicht ernsthaft bestreitet. Das Mahnverfahren ist besonders für einfache, unbestreitbare Ansprüche geeignet, wie sie in großer Anzahl aus alltäglichen Rechtsbeziehungen entstehen und die in eine begrenzte Anzahl von Vertragstypen eingeordnet werden können. Darüber hinaus war zu erfahren, daß sich Unternehmen, die ihre Geschäfte unmittelbar mit den Endverbrauchern abschließen, wie zum Beispiel die Versandhandelsunternehmen, am häufigsten dieses Verfahrens bedienen.

Im Vergleich zum Klageverfahren ist das Mahnverfahren vereinfacht und ermöglicht den Gläubigern einen erheblichen Zeitgewinn. Es genügt, wenn diese bei dem zuständigen Gericht einen formularmäßigen Mahnantrag stellen, der außer der Parteienbezeichnung lediglich eine knappe Bezeichnung des Anspruchs enthält. Wenn der Antrag den gesetzlich vorgesehenen Formvorschriften entspricht, erläßt das Gericht ohne sachliche Prüfung einen Mahnbescheid und stellt diesen dem Schuldner von Amts wegen zu.

Wenn dieser nicht zahlt und auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung keinen Widerspruch erhebt, kann der Gläubiger eine Entscheidung beantragen, die ihn zur Betreibung der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner ermächtigt. Auch diese Entscheidung wird erlassen, ohne daß das zuständige Gerieht in eine sachliche Prüfung des Rechtsstreits eintritt. In ihrer Wirkung steht diese Entscheidung einem Versäumnisurteil gleich, sie ist vorläufig vollstreckbar. Wenn der Schuldner jedoch rechtzeitig Widerspruch erhebt, geht das Mahnverfahren in das ordentliche Klageverfahren über. Dies hat insbesondere zur Folge, daß der Gläubiger seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen hat, damit das Gericht ihn inhaltlich prüfen kann. Im Falle eines Widerspruchs stellt das Mahnverfahren folglich einen Umweg dar, der das ordentliche Verfahren erheblich verzögert, das darüber hinaus schon wegen der überwiegenden Praxis, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, länger dauert.

Abgesehen vom Zeitgewinn werden durch das Mahnverfahren Kosten erspart. Die mit ihm verbundenen Gerichtskosten belaufen sich auf die Hälfte der Kosten, die beim normalen Klageverfahren anfallen. Darüber hinaus ist bei ihm in keinem Fall die Einschaltung eines Anwalts erforderlich, die hingegen im normalen Verfahren bei einem Streitwert von mehr als 3500 DM zwingend vorgeschrieben ist.

b) Diese Beschreibung gilt für den gegenwärtigen Stand der Regelung, die seit ihrer Einführung zumindest insoweit, als dies hier von Interesse ist, zweimal geändert wurde.

Bis zum 29. Juli 1972 konnte man sich des Mahnverfahrens nur gegen in Deutschland ansässige Schuldner bedienen, jedoch war es möglich, ohne Unterschied Ansprüche in deutscher Währung oder in ausländischer Währung geltend zu machen. Sodann galt für diese Materie das Gesetz vom 29. Juli 1972 zur Ausführung des Übereinkommens vom 27. September 1968 (Brüsseler Übereinkommen). Von diesem Zeitpunkt an konnte das Mahnverfahren auch gegen Schuldner in den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens eingeleitet werden, und dies sowohl für Forderungen in fremder wie in deutscher Währung. Seit dem 1. Juli 1977, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. Dezember 1976 zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle), kann man im Wege des vereinfachten Verfahrens die Erfüllung von Ansprüchen in fremder Währung gegenüber Schuldnern in der Bundesrepublik nicht mehr geltend machen, während diese Möglichkeit gegenüber Schuldnern in den anderen Vertragsstaaten des Brüsseler Übereinkommens, den fünf übrigen ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeindschaft, weiterhin offen steht.

c) Worin lagen die Gründe für die Reform von 1976? Nach der Erklärung der deutschen Regierung wurde das Mahnverfahren mit dem Ziel neugeordnet, den Schutz der in Anspruch genommenen Partei zu verbessern und die Bearbeitung bei den Gerichten zu rationalisieren. Insbesondere wurden die Voraussetzungen für eine maschinelle Bearbeitung der Verfahren geschaffen, die einen Einsatz der automatischen Datenverarbeitung ermöglichen soll. Eine die parlamentarischen Arbeiten vorbereitende Untersuchung hat jedoch gezeigt, daß die Einbeziehung von in ausländischer Währung ausgedrückten Forderungen in ein Datenverarbeitungssystem für das Mahnverfahren eine erhebliche Erweiterung des ohnehin schon sehr komplizierten Prüfungsprogramms (Software) für den Antrag erforderlich machen würde. Dies und die Tatsache, daß nur sehr wenige Anträge dieser Art gestellt werden, hat zu der beanstandeten Fassung des § 688 Absatz 1 ZPO geführt, die wie folgt lautet:

Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

Nach Auffassung der deutschen Regierung bestehen erhebliche Unterschiede zwischen dieser Fallkonstellation und derjenigen, bei der der Schuldner in einem Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens ansässig ist; diese Unterschiede rechtfertigten im letzteren Fall die weiterbestehende Zulässigkeit des Antrags für Ansprüche in fremder Währung gemäß § 688 Absatz 3, die im übrigen weiterhin manuell bearbeitet würden. Bei dieser Fallkonstellation finde das Verfahren nämlich nur zum Teil in Deutschland statt, da die Zustellung und die Vollstreckung der Entscheidung in die Zuständigkeit des Gerichts fielen, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz habe. Da die deutsche Währung am Ort der Vollstreckung eine ausländische Währung sei, hätte nach Ansicht der deutschen Regierung der Ausschluß von Forderungen in fremder Währung zu einer Ungleichbehandlung zwischen dem Gläubiger in einem derartigen Verfahren und dem Gläubiger eines Schuldners mit Wohnsitz in der Bundesrepublik geführt.

d) Die deutsche Regierung hat weiter ausgeführt, die Beschränkung des Anwendungsbereichs des §688 Absatz 1 stelle nicht die einzige Änderung dar, die die technischen Erfordernisse der Datenverarbeitung zur Folge gehabt hätten. Zu den bemerkenswertesten Änderungen zählen meines Erachtens die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Antragstellers — was eine Konzentrierung der Anträge großer Unternehmen ermöglicht —, die den Ländern erteilte Ermächtigung, die Anträge einem einzigen Amtsgericht zuzuweisen, und vor allem der Verzicht auf jegliche Prüfung der Begründetheit des Antrags, was, wie ich zu wissen glaube, die heftigste Kritik an der Reform von 1976 ausgelöst hatte.

Ferner schließt die Beschränkung des Mahnverfahrens auf Ansprüche in inländischer Währung nicht nur Ansprüche in ausländischer Währung, sondern ebenso Forderungen auf Leistung anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere aus, die vor dem 1. Juli 1977 in diesem Verfahren verfolgt werden konnten. In dieser Hinsicht ist die Feststellung von Interesse, daß in den Rechtsordnungen der anderen Mitgliedstaaten — ohne Berücksichtigung der niederländischen, der irischen und der luxemburgischen Rechtsordnung, bei denen ich über keine Informationen verfüge — nicht zwischen Schulden in inländischer Währung und Schulden in ausländischer Währung un-terschieden wird, zu deren Beitreibung die summarischen Verfahren im übrigen ebenfalls zur Verfügung stehen.

e) Die Besonderheit der deutschen Regelung ist um so bemerkenswerter, als die Begründung für die unterschiedliche Behandlung von Ansprüchen je nach der Währung, in der diese ausgedrückt sind, bei einigem Nachdenken nicht als stichhaltig erscheint, wie wir sogleich sehen werden.

Stellt man die verschiedenen Fälle zusammen, in denen die Beschränkung des §688 Absatz 1 ZPO eingreift, so bemerkt man sofort, daß zwei von ihnen weitgehend theoretischer Art sind und daß nur der dritte praktische Auswirkungen zeitigen kann, wie gerade anhand des vorliegenden Verfahrens deutlich wird.

Der deutschen Regierung, die wiederholt darauf hingewiesen hat, daß die Unzulässigkeit des Mahnverfahrens ebenso für Gläubiger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik wie auch für Gläubiger im Ausland gelte, ist schlicht entgegenzuhalten, daß bei einer rein innerstaatlichen Rechtsbeziehung eine ausländische Währung äußerst selten gewählt wird, und diese Wahl gegenwärtig zudem von der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörden abhängt (§3 des Währungsgesetzes vom 20. Juni 1948 und § 49 des Außenwirtschaftsgesetzes). Der zweite mögliche Änwendungsfall, bei dem der Gläubiger in einem anderen Staat der Gemeinschaft als Deutschland und der Schuldner in einem Staat wohnt, der dem Brüsseler Übereinkommen nicht beigetreten ist, stellt ebenfalls nur ein Schulbeispiel dar: Es ist schwer zu sehen, wie ein deutsches Gericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig werden könnte, der aus einer derartigen Sachlage entstanden ist.

Die Unzulässigkeit des Mahnverfahrens für Ansprüche in ausländischer Währung wirkt sich folglich nur in den Fällen aus, in denen der Gläubiger im Ausland und der Schuldner in Deutschland wohnt. Jedoch sind selbst nach der Stellungnahme der deutschen Regierung diese Fälle so selten, daß sie in einer Statistik nicht erfaßt werden können. Darüber hinaus ... ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig ..., wenn ... der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand [hat] (§ 689 Absatz 2 ZPO). Angesichts dieser Sachlage kann man dem Vorbringen der Bundesregierung nicht zustimmen, daß der erneute Rückgriff auf das manuelle Verfahren für diese Ansprüche bei vielen Gerichten die Einstellung von spezialisierten Bediensteten erforderlich machen würde, die die von der Einführung der Datenverarbeitung zu erwartende Kostenersparnis wieder aufheben würde.

Es besteht somit kein objektiver Grund dafür, Ansprüche in ausländischer Währung vom Mahnverfahren auszuschließen, wenn der Schuldner in der Bundesrepublik Deutschland wohnt. Man hüte sich jedoch, daraus schon den Schluß zu ziehen, daß die angegriffene Regelung deswegen mit Artikel 7 des Vertrages unvereinbar wäre.

II— Obwohl dies die einzige Bestimmung ist, die das vorlegende Gericht in seiner Frage erwähnt hat, muß ich vor der Erörterung dieser Problematik darauf hinweisen, daß sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens während des hier anhängigen Verfahrens auf zwei weitere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts berufen hat.

Sie macht einen Verstoß gegen Artikel 106 Absatz 1 des Vertrages geltend, eine Bestimmung, in der der Grundsatz des freien innergemeinschaftlichen Zahlungsverkehrs niedergelegt ist. Zwar hat ihr Prozeßbevollmächtigter in seinen schriftlichen Erklärungen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung eigenständig oder in Verbindung mit Artikel 7 eine Anspruchsgrundlage gegen die getroffene Maßnahme bilde; in der mündlichen Verhandlung hat er jedoch erklärt, seiner Überzeugung nach sei Artikel 106 eine Ausprägung des allgemeinen Diskriminierungsverbots des Artikels 7, ebenso wie die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit oder den freien Dienstleistungsverkehr. Aus diesem Grunde werde ich mich mit dem Vorbringen zu dieser Bestimmung lediglich im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß gegen Artikel 7 befassen.

Ich werde deswegen nur die zweite Bestimmung des Gemeinschaftsrechts gesondert behandeln, deren Verletzung die Klägerin des Ausgangsverfahrens zusätzlich zu der Verletzung des Artikels 7 vorträgt; die Klägerin bezeichnet diese Norm in ihren schriftlichen Erklärungen als allgemeines Rückschrittsverbot (als das Verbot, eine vorhandene Liberalisierung wieder einzuschränken) und in der mündlichen Verhandlung in einer Ihnen geläufigeren Terminologie als Prinzip des Standstill.

Ich prüfe zunächst Artikel 7.

a) Wie Sie wissen, hat dessen Absatz 1 folgenden Wortlaut:

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Diese Formulierung wirft eindeutig zwei Vorfragen hinsichtlich der umstrittenen Regelung auf.

Zunächst läßt sich meines Erachtens nicht in Abrede stellen, daß ein Anspruch aus einem Verkauf von Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Andererseits ist unbestreitbar, daß im Hinblick auf den Zugang zu dem vereinfachten Mahnverfahren für die Verfolgung eines Anspruchs aus einem Kaufvertrag die einschlägigen Sonderbestimmungen, und zwar sowohl die Bestimmungen über den freien Warenverkehr als auch Artikel 106 Absatz 1 über die Liberalisierung des Zahlungsverkehrs, keineswegs Ausnahmen von dem Grundsatz des Artikels 7 vorsehen, sondern diesen im Gegenteil lediglich für das von ihnen geregelte Sachgebiet präzisieren.

b) Es verbleibt die entscheidende Frage nach der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

Rechtsvorschriften von der Art der deutschen Rechtsvorschriften stellen eindeutig keine offensichtliche oder, um einen anderen Begriff zu verwenden, keine unmittelbar diskriminierende Regelung dar, da deutsche Gläubiger ebensowenig wie Ausländer Ansprüche in ausländischer Währung gegen Schuldner in Deutschland im Wege des Mahnverfahrens geltend machen können.

Wenn eine Diskriminierung vorliegt, dann kann es sich nur um eine mittelbare Diskriminierung handeln. Um zu erfahren, was darunter zu verstehen ist, genügt es, das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1974 (Sotgiu, Rechtssache 152/73, Slg. 1974, 164, Rdnr. 11 der Entscheidungsgründe) heranzuziehen, dessen Wortlaut Sie in Ihrem Urteil vom 16. Februar 1978 (Kommission/Irland, Rechtssache 61/77, Slg. 1978, 451, Rdnr. 78 der Entscheidungsgründe) aufgegriffen haben. Dort haben Sie ausgeführt, daß die Vorschriften über die Gleichbehandlung sowohl des Vertrages (somit in allererster Linie diejenige des Artikels 7) als auch des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 ... nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung [verbieten], die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens dargelegt hat, ... ist also das praktische Ergebnis ... wichtiger als das gewählte Unterscheidungsmerkmal ... Die Chancengleichheit der Gemeinschaftsangehörigen wird immer dann berührt, wenn eine Regelung dazu führt, Inländer im Ergebnis besser zu stellen als Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Im vorliegenden Fall handelt es sich, wie wir gesehen haben, um ein doppeltes Unterscheidungsmerkmal, bei dem zu prüfen ist, ob es zu dem gleichen Ergebnis wie eine offensichtliche Diskriminierung führt. Nach § 688 Absatz 1 ZPO hängt die Zulässigkeit eines Mahnantrags davon ab, ob es sich um eine inländische oder eine ausländische Währung handelt. In Absatz 3 derselben Bestimmung kommt bei Forderungen in ausländischer Währung dem Wohnsitz des Schuldners die Bedeutung des Unterscheidungsmerkmals zu, da hier die Gerichte ausnahmsweise verpflichtet sind, Anträge über Forderungen in ausländischer Währung für zulässig zu erklären, wenn der Schuldner in einem Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens wohnt.

c) Die Kommission ist der Ansicht, es lasse sich nicht grundsätzlich ausschließen, daß die Währung ein Diskriminierungskriterium darstellen könne; im vorliegenden Falle scheine dies aber nicht zuzutreffen. Die Unterscheidung zwischen inländischer und ausländischer Währung erfolge nach einem neutralen Merkmal, das sowohl für Deutsche als auch für Ausländer gelte. So könne die Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens, die ihren Sitz in Frankreich habe und dort ihre Geschäftstätigkeit entfalte, sich ebensowenig wie ein normaler französischer Antragsteller des Mahnbescheids bedienen, um einen Anspruch in französischen Franken zu verfolgen. Offen gesagt teile ich diese Auffassung nicht; das angeführte Beispiel scheint mir nicht besonders gut gewählt: Eine französische Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens ist eine Gesellschaft französischen Rechts; es ist selbstverständlich, daß der deutsche Gesetzgeber diese in gleicher Weise wie jede andere Gesellschaft französischen Rechts behandelt.

Ich mache mir vielmehr die Wertung der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu eigen. Diese sieht in der Auffassung, daß es sich bei dem Währungskriterium insoweit um ein objektives Kriterium handle, weil es in gleicher Weise für alle Gemeinschaftsangehörigen gelte, eine recht theoretische Betrachtungweise.

Eine derartige Betrachtungsweise berücksichtigt nicht die Vorteile, die für ein Unternehmen, insbesondere für ein kleineres Unternehmen, darin bestehen, die Rechnungen für seine Exportwaren in Landeswährung auszustellen: Vereinfachung der Fakturierung; Ausschaltung des Wechselkursrisikos, das auf den Kunden abgewälzt wird; Anwendung eines einheitlichen Preises bei Geschäften im Inland und beim Export. Deutsche Unternehmen stellen also ihre Rechnungen weitaus häufiger als andere in deutscher Währung aus; sie tendieren erheblich seltener als ausländische Unternehmen dazu, vor deutschen Gerichten Zahlung in ausländischer Währung zu verlangen. Die mit dem Gesetz von 1976 eingeführte Regelung trifft folglich in erster Linie die ausländischen Unternehmen. Von diesen sind meines Erachtens ganz besonders die Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft betroffen, und zwar einmal wegen der bestehenden Handelsströme und zum anderen deshalb, weil die fragliche Regelung, wenn schon nicht mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts — dies ist in diesem Stadium meiner Ausführung noch nicht erwiesen — so doch wenigstens mit dem Geist nur schwer vereinbar ist, der der Errichtung einer Gemeinschaft zugrunde liegen muß, zu deren Zielen die Verwirklichung eines weiträumigen Marktes zählt, auf dem die Bedingungen eines Binnenmarktes gelten.

d) Außerdem ist die Frage aufzuwerfen, ob die angegriffene Regelung bei Ansprüchen in ausländischer Währung nicht eine Diskriminierung dadurch bewirkt, daß sie einen Mahnantrag nur dann zuläßt, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 27. September 1968 hat.

Nach Auffassung der Bundesregierung ist, wie wir gesehen haben, § 688 Absatz 3 streng von § 688 Absatz 1 ZPO zu unterscheiden. Als schlichte Ausführungsvorschrift zum Brüsseler Übereinkommen sei §688 Absatz 3 dazu bestimmt, die Gleichbehandlung zwischen den Angehörigen aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Es sei unerläßlich, Anträge, die Ansprüche in ausländischer Währung beträfen, zuzulassen, damit die Vollstreckungsbescheide in den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens anerkannt und vollstreckt werden könnten, in denen die deutsche Währung schon von der Definition her eine ausländische Währung sei. Anders ausgedrückt: Ohne die Regelung des § 688 Absatz 3 ZPO würden Gläubiger mit Sitz in Deutschland im Vergleich zu Gläubigern mit Sitz in dem Vollstreckungsstaat wegen der gewählten Währung im Ausland möglicherweise diskriminiert.

Da es sich bei Gläubigern mit Sitz in der Bundesrepublik tatsächlich meistens um Deutsche handelt, wird diese Ausnahmevorschrift im wesentlichen zu deren Gunsten eingreifen, während es, wie das vorliegende Verfahren zeigt, keine vergleichbare Bestimmung für Gläubiger mit Sitz in den anderen Vertragsstaaten des Brüsseler Übereinkommens gibt.

Betrachtet man die in Frage stehende Regelung unter diesem Gesichtspunkt, so wie ich es getan habe, dann stellt sie sich durchaus als diskriminierend dar. Dennoch meine ich, daß diese Feststellung nicht ausreicht, um eine von Artikel 7 des Vertrages verbotene Diskriminierung wirklich nachzuweisen.

e) Bei mittelbaren oder versteckten Diskriminierungen sind nämlich meines Erachtens auch die praktischen Auswirkungen der angegriffenen Regelung zu berücksichtigen. Nun sind aber, wie sich aus den Akten des schriftlichen Verfahrens und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, diese Auswirkungen unter der Voraussetzung, daß das vorlegende Gericht das innerstaatliche Recht zutreffend beschrieben hat, wohl kaum von Belang.

Sie wären fast völlig zu vernachlässigen, wenn der ausländische Gläubiger, wie dies erstaunlicherweise die deutsche Regierung vorschlägt, berechtigt wäre, seine Forderung bei der Einreichung seines Antrags auf deutsche Währung umzustellen. Eine derartige Umstellung widerspricht jedoch § 244 BGB, der sie nur zugunsten des Schuldners vorsieht.

Meine Auffassung gründet sich eher auf eine Zusammenschau der folgenden Faktoren:

Zunächst ist zu berücksichtigen, daß die in Frage stehende Regelung die ausländischen Gläubiger keineswegs verpflichtet, ihre Rechnungen in ihrer Landeswährung auszustellen. Rechtlich sind sie dazu nicht verpflichtet; wenn sie es tun, so deswegen, weil sie darin Vorteile erblicken. Zweitens steht fest, daß das Mahnverfahren vor 1977 zur Verfolgung von Ansprüchen in ausländischer Währung nur sehr selten herangezogen wurde. In der amtlichen Begründung zu dem Gesetz von 1976 hat die Bundesregierung das Beispiel des Amtsgerichts Stuttgart angeführt, das bei 3553 durchgeführten Mahnverfahren keinen einzigen Fall festgestellt hatte, in dem die Forderung in ausländischer Währung ausgedrückt war.

Die vereinfachte und beschleunigte Form des normalen Klageverfahrens, das durch die Vereinfachungsnovelle von 1976 ebenfalls teilweise geändert worden ist, dürfte in der jetzigen Fassung der §§276, 307 Absatz 2 und 331 Absatz 3 ZPO ebenfalls geeignet sein, etwaigen Nachteilen entgegenzuwirken, die sich aus der gerügten Unzulässigkeit des Mahnverfahrens ergeben. Schließlich ist in der Praxis das Risiko eines Widerspruchs mit allen damit verbundenen Nachteilen sehr groß, weil es sich bei Ansprüchen in ausländischer Währung seltener als bei Ansprüchen in inländischer Währung um geringfügige Beträge handelt und weil der Schuldner in diesen Fällen des Wechselkursrisiko trägt. Deswegen bin ich der Ansicht, daß eine Bestimmung wie §688 ZPO in der seit dem 1. Juli 1977 geltenden Fassung nicht gegen Artikel 7 des Vertrages verstößt.

f) Unter diesen Umständen ist auch kein Verstoß gegen Artikel 106 Absatz 1 des Vertrages festzustellen. Diese Bestimmung, die die Durchführung der Zahlungen sicherstellen [soll], die ... für den freien Warenverkehr ... erforderlich sind (Urteil vom 23. November 1978, Regina/Thompson, Rechtssache 7/78, Slg. S. 2275, Rdnr. 24 der Entscheidungsgründe), und die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Zahlung von Waren in der Währung des Mitgliedstaats zu genehmigen, in dem der Exporteur ansässig ist, stellt nämlich, wie es die Klägerin des Ausgangsverfahrens selbst dargelegt hat, die. Konkretisierung des in Artikel 7 enthaltenen Diskriminierungsverbots für einen besonderen Bereich dar.

III — Zu der dritten Norm des Gemeinschaftsrechts, deren Verletzung die Klägerin des Ausgangsverfahrens während dieses Verfahrens gerügt hat, und die ich der Einfachheit halber schlicht als Standstill-Prinzip bezeichnen will, hat die Klägerin während der mündlichen Verhandlung nur wenige Ausführungen gemacht.

Was auch immer der Grund für diese Kürze sein mag: Es ist vor allem festzuhalten, daß eine Argumentation, die von einem angeblichen Verstoß gegen ein möglicherweise bestehendes Standstill-Prinzip ausgeht, keine Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts darstellt, die Artikel 7 als einzige Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nennt, gegen die die Änderung des Mahnverfahrens verstoßen haben soll.

Der Gerichtshof hat jedoch meines Erachtens die Frage bereits beantwortet, ob er im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 befugt ist, auf Argumente einzugehen, die sich auf die angebliche Verletzung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gründen, zu denen das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht um Auslegung oder Prüfung der Gültigkeit ersucht hat. In dem Urteil vom 18. Juni 1975 (Industria Gomma Articoli Vari, IGAV/Ente nazionale per la cellulosa e per la carta, ENCC, Rechtssache 94/74, Slg. 1975, 712-713) hat der Gerichtshof ausgeführt: Obwohl der vorlegende Richter [der Pretore von Abbiategrasso] den Grundsatz des freien Warenverkehrs, das Ziel der Verschmelzung der verschiedenen einzelstaatlichen Märkte zu einem einzigen Markt und die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung durch den Vertrag erwähnt, enthält der Vorlagebeschluß in dieser Hinsicht keine hinreichend genauen Fragen, die es dem Gerichtshof erlauben würden, über die von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens vorgebrachten Einwände zu entscheiden. Diese Argumente können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht untersucht werden (Rdnr. 31 der Entscheidungsgründe).

Die Lösung des Urteils in der Rechtssache IGAV auf den vorliegenden Fall zu übertragen, ist meines Erachtens um so mehr gerechtfertigt, als der Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg nicht einmal einen Hinweis enthält, der mit demjenigen des italienischen Gerichts vergleichbar wäre.

Ich würde deswegen Ihre Zeit über Gebühr in Anspruch nehmen, wenn ich auf die Argumentation zu einem Prinzip einginge, das, selbst wenn es bestünde und verletzt worden wäre, in keiner Weise mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 7 in Zusammenhang stehen kann.

Abschließend schlage ich Ihnen die folgende Antwort auf die vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg vorgelegte Frage vor:

Artikel 7 EWG-Vertrag ist dahin zu verstehen, daß eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die die Inhaber von Ansprüchen in ausländischer Währung von dem vereinfachten Mahnverfahren gegen Schuldner ausschließt, die ihren Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, der die fragliche Rechtsvorschrift erlassen hat, keine versteckte diskriminierende Maßnahme aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, solange diese zum ordentlichen Klageverfahren, insbesondere in seiner beschleunigten Form, Zugang haben.