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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.11.1980 – C-186/80
ECLI:EU:C:1980:258
In der Rechtssache 186/80 R,
Benoît Suss, Ruhestandsbeamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-Il,
Antragsteller,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Delmoly als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt R. Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen des Erlasses einstweiliger Anordnungen, mit denen eine Änderung der Zusammensetzung des nach Artikel 23 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten gebildeten Ärzteausschusses sowie die Mitteilung der Schlußfolgerungen des in Artikel 9 des Beamtenstatuts vorgesehenen Invaliditätsausschusses und die Erteilung eines Feststellungsbescheids, aus dem die Berechnung des Ruhegehalts des Klägers wegen Dienstunfähigkeit im einzelnen hervorgeht, an den Kläger angeordnet werden sollen,
erläßt
der Präsident der Zweiten Kammer, der nach Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung den Präsidenten des Gerichtshofes vertritt,
folgenden
BESCHLUSS§
Sachverhalt und Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Der Antragsteller, der Ruhestandsbeamter der Europäischen Gemeinschaften ist, wurde am 3. Mai 1977 Opfer eines Überfalls, dessen schwere Folgen dazu führten, daß er seinen Dienst nicht mehr ausüben kann. Daher leitete die Anstellungsbehörde (im folgenden als das Organ bezeichnet) zwei Verfahren nach dem Beamtenstatut ein: das Verfahren für die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 und das Verfahren nach Artikel 73 zur Gewährung der Leistung aus der Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle, die nach Artikel 73 den Gegenstand einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung (im folgenden kurz als die Regelung bezeichnet) bildet.
2 Mit Entscheidung vom 4. Mai 1979 unterbreitete das Organ den Fall des Antragstellers dem gemäß Artikel 7 des Anhangs II zum Statut gebildeten Invaliditätsausschuß. Am 12. November 1979 stellte dieser fest, daß der Antragsteller voll dienstunfähig geworden sei und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen könne. Am 28. November 1979 beschloß das Organ, den Antragsteller in den Ruhestand zu versetzen und ihm vom 1. Dezember 1979 an ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu gewähren. Gleichzeitig wurden dem Kläger die Schlußfolgerungen des vom Invaliditätsausschuß erstellten Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs II zum Statut mitgeteilt.
3 Parallel zu diesem Verfahren leitete das Organ im Rahmen der nach Artikel 73 des Statuts beschlossenen Regelung das Verfahren zur Festsetzung der bei Unfällen zu zahlenden Entschädigung ein. Am 13. Juni 1978 wurde der Antragsteller zu diesem Zweck von Dr. De Meersman, dem gemäß den Artikeln 18 und 19 der Regelung von dem Organ benannten Arzt, untersucht. Da der Sachverständige hierbei feststellte, daß die Konsolidierung der Verletzungen noch nicht eingetreten war, beschloß er, den Betroffenen nach Ablauf eines Jahres erneut zu untersuchen. Am 18. Mai 1979 wurde der Antragsteller von demselben Arzt erneut untersucht. Dieser erachtete die Verletzungen nunmehr für konsolidiert und erstellte am 25. Mai 1979 ein Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, daß eine dauernde Teilinvalidität des Betroffenen im Sinne von Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts vorliege, für die er einen Invaliditätsgrad von insgesamt 34 % festzusetzen vorschlug.
4 Am 24. Juli 1979 stellte das Organ dem Betroffenen nach Artikel 21 der Regelung den Entwurf einer Entscheidung zu, durch die der Grad der dauernden Teilinvalidität auf 34 % festgesetzt werden sollte. Gleichzeitig wies es den Antragsteller darauf hin, daß er die Einholung eines Gutachtens des in den Artikeln 21 Absatz 2 und 23 der Regelung genannten Ärzteausschusses beantragen könne, wenn er mit der geplanten Entscheidung nicht einverstanden sei.
5 Der Antragsteller erhob gegen den Entscheidungsentwurf Einwände und beantragte demgemäß die Bildung eines Ärzteausschusses nach den genannten Vorschriften. Er benannte sogleich einen Arzt seines Vertrauens als Mitglied dieses Ausschusses. Etwa zur gleichen Zeit, nämlich mit Schreiben vom 23. Oktober 1979, teilte das Organ dem Antragsteller mit, daß es ihm als Vorschuß bis zur Entscheidung über den endgültigen Invaliditätsgrad den einer dauernden Teilinvalidität von 25 % entsprechenden Betrag von 2343478 FB bezahlen werde.
6 Nachdem das Organ seinerseits Dr. De Meersman als Mitglied des Ärzteausschusses benannt hatte, erhob der Kläger Einwände hiergegen. Außerdem verlangte er, dem von ihm benannten Arzt den ärztlichen Bericht über seine Invalidisierung zu übermitteln.
7 Mit Schreiben vom 30. Januar 1980 bekräftigte das Organ die Benennung von Dr. De Meersman und legte seine Gründe für diese Entscheidung dar. Es erklärte außerdem, der Bericht des Invaliditätsausschusses stehe den Mitgliedern des Ärzteausschusses zur Verfügung, betonte aber zugleich, daß nach Artikel 25 der Regelung eine Entscheidung gemäß Artikel 78 des Statuts in keiner Weise der Anwendung von Artikel 73 des Statuts vorgreife.
8 Auf diese Mitteilung hin erhob der Antragsteller am 14. Februar 1980 Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts. Mit dieser beantragte er, das Organ solle
die Benennung von Dr. De Meersman als Mitglied des zu bildenden Ärzteausschusses aufheben und ihn durch einen unabhängigen Arzt ersetzen,
ihm zusätzlich zu dem bereits gezahlten Betrag einen weiteren Vorschuß, der einer dauernden Teilinvalidität von 20 % entspricht, bezahlen,
ihm für bestimmte Zeiträume Verzugszinsen in Höhe von 13 % aus den gezahlten und den noch zu zahlenden Beträgen bezahlen sowie schließlich
ihm die vollständigen Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses sowie einen Feststellungsbescheid übermitteln, aus dem die Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche im einzelnen hervorgeht.
9 Nachdem das Organ über diese Beschwerde nicht entschieden hatte, erhob der Betroffene am 10. September 1980 Klage auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde, die darin zu erblikken sei, daß die Kommission sich über vier Monate lang nicht zu der Verwaltungsbeschwerde geäußert habe. Mit seiner Klage beantragt der Antragsteller
festzustellen, daß der von dem Organ nach den Artikeln 18 und 19 der Regelung benannte medizinische Sachverständige nicht Mitglied des in den Artikeln 21 und 23 der Regelung vorgesehenen Arzteausschusses sein kann und das Organ verpflichtet ist, einen anderen Arzt zu benennen,
die Kommission zur Zahlung eines weiteren Vorschusses, der einer dauernden Teilinvalidität von 12 % entspricht, zu verurteilen und
festzustellen, daß die eingetretene Verzögerung der Festsetzung seiner finanziellen Ansprüche ausschließlich von der Kommission verschuldet ist, und diese demgemäß zu verurteilen, für bestimmmte Zeiträume Verzugszinsen in Höhe von 13 % zu bezahlen.
10 Mit einem am 8. Oktober 1980 gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung eingereichten Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung zu erkennen,
daß der nach den Artikeln 18 und 19 der Regelung benannte medizinische Sachverständige nicht Mitglied des in den Artikeln 21 und 23 vorgesehenen Ärzteausschusses sein kann und daß das Organ daher verpflichtet ist, binnen acht Tagen einen anderen Arzt zu benennen, sowie
daß der Invaliditätsausschuß verpflichtet ist, dem Antragsteller nach Artikel 9 des Anhangs II zum Statut seinen Bericht im vollen Wortlaut mitzuteilen sowie einen Bescheid über die in Artikel 40 des Anhangs VIII zum Statut vorgesehene Feststellung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit zu erteilen, aus dem die Berechnung im einzelnen hervorgeht.
11 Mit am 17. Oktober 1980 eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission zum Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnung Stellung genommen. In diesem Schriftsatz erhebt die Kommission sowohl gegen den Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen insgesamt als auch gegen einen der Einzelanträge die Einrede der Unzulässigkeit. Außerdem bestreitet sie, daß es dem Antragsteller gelungen sei, gemäß Artikel 83 Absatz 2 der Verfahrensordnung die Umstände darzutun, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen glaubhaft zu machen.
12 Da die Parteien ihren jeweiligen Standpunkt in ihren Schriftsätzen eingehend begründet und alle Schriftstücke vorgelegt haben, ohne deren Kenntnis über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht hätte entschieden werden können, war es nicht erforderlich, eine Beweisaufnahme oder eine mündliche Verhandlung anzuordnen.
Gründe§
I — Zur Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einstweiliger Anordnungen
13 Die Kommission macht in erster Linie geltend, der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen sei unzulässig, weil er mit einer Hauptsacheklage in Verbindung stehe, die ihrerseits offensichtlich unzulässig sei. Letzteres sei der Fall, weil sich die Klage nicht gegen die Mitteilung vom 30. Januar 1980, bei der es sich in Wirklichkeit um die beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 des Statuts handele, sondern gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung richte, die angeblich darin zu erblicken sei, daß die Kommission sich zu der am 14. Februar 1980 eingelegten Verwaltungsbeschwerde nicht geäußert habe.
14 Diese Einrede ist im jetzigen Verfahrensstadium zurückzuweisen. Das Schreiben vom 30. Januar 1980 bildet nämlich den Gegenstand einer noch andauernden Diskussion zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin, so daß noch nicht feststeht, ob dieses Schriftstück als beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 des Beamtenstatuts anzusehen ist. Über diese eng mit der Hauptsache zusammenhängende Frage kann nur das für die Hauptsache zuständige Gericht entscheiden.
15 Hilfsweise hat die Kommission die Einrede der Unzulänglichkeit hinsichtlich des zweiten Einzelantrags erhoben, mit dem der Antragsteller erreichen will, daß ihm der vollständige Bericht des Invaliditätsausschusses, der über seinen Fall entschieden hat, sowie ein Bescheid über die Feststellung seiner Ruhegehaltsansprüche übermittelt wird. Nach Ansicht des Organs ist dieser Bericht Bestandteil eines anderen als des in Artikel 73 des Statuts vorgesehenen Verfahrens; es bestehe daher keine Beziehung zwischen ihm und dem vorliegenden Rechtsstreit. Außerdem könnten, worauf der Betroffene in dem Schreiben vom 30. Januar 1980 hingewiesen worden sei, die Mitglieder des Arzteausschusses nach dessen Bildung die Übermittlung der vollständigen Akten des Invaliditätsausschusses verlangen. Der Antrag sei daher unter diesem Gesichtspunkt verfrüht.
16 Insoweit ist die Einrede der Kommission begründet. Zunächst ist festzustellen, daß die Übermittlung der Akten des Invaliditätsausschusses zwar in der Verwaltungbeschwerde vom 14. Februar 1980 erwähnt ist, aber nicht Gegenstand der Anträge im Hauptsacheverfahren ist. Außerdem steht fest, daß an dieser Übermittlung derzeit kein Interesse besteht, da das Organ keine Einwände dagegen erhebt, daß die Akten dem Ärzteausschuß übermittelt werden, sobald dieser gebildet ist. Dieser Einzelantrag des Klägers ist daher zurückzuweisen, da er sich nicht auf die Hauptsache bezieht und jedenfalls verfrüht ist.
17 Gegenstand der weiteren Prüfung ist somit lediglich noch der Antrag, mit dem der Antragsteller den Erlaß einstweiliger Anordnungen hinsichtlich der Benennung des ersten Mitglieds des Ärzteausschusses beantragt, der in Artikel 23 der Regelung vorgesehen ist.
II — Zur Benennung des ersten Mitglieds des Ärzteausschusses
18 Der Antragsteller macht geltend, Dr. De Meersman, den das Organ als Mitglied des Arzteausschusses benannt hat, dessen Zusammensetzung sich aus Artikel 23 der Regelung ergibt, sei befangen, weil er in einem früheren Verfahrensabschnitt als Berater des Organs nach den Artikeln 18 und 19 der Regelung tätig gewesen sei. Da der Arzteausschuß die Funktion einer Berufungsinstanz gegenüber dem Gutachten von Dr. De Meersman habe, könne dieser nicht selbst Mitglied dieses Ausschusses sein. Denn es gelte der Grundsatz, daß niemand Partei und Richter zugleich sein kann. Dr. De Meersman sei außerdem auch Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft, bei der die Kommission ihre Bediensteten versichert habe. Bei ihm lägen demnach zwei Ausschließungsgründe vor, um deren Feststellung er den Gerichtshof ersuche, damit das Organ zur Benennung eines anderen Arztes veranlaßt werde, der völlig unabhängig Stellung nehmen könne.
19 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Antrag voll und ganz unbegründet. Gerade die Tatsache, daß Dr. De Meersman bereits durch die vorangegangene Erstellung eines Gutachtens eingehende Kenntnis vom Gesundheitszustand des Antragstellers erlangt habe, habe seine Benennung geboten erscheinen lassen. Wenn sie die Zustimmung des Versicherers zu der von ihr getroffenen Auswahl herbeigeführt habe, so sei dies mit dem legitimen Ziel geschehen, die künftige Entscheidung für diesen verbindlich zu machen. Außerdem verkenne der Antragsteller die Grundsätze, die für die Zusammensetzung des fraglichen Ärzteausschusses maßgeblich seien. Nach Artikel 23 der Regelung sei sowohl das Organ als auch der betroffene Beamte berechtigt, einen Arzt seines Vertrauens zu benennen. Jede Partei müsse bei der Auswahl des híztes, den sie als ihren Repräsentanten benenne, frei sein. Die Unparteilichkeit des Ausschusses als Ganzes sei dadurch gewährleistet, daß jeder Partei diese Freiheit der Auswahl in gleichem Umfang zugestanden werde und die beiden so benannten Ärzte zusammen einvernehmlich einen dritten Arzt auswählten, dessen Unabhängigkeit von den Parteien auf diese Weise sichergestellt sei.
20 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen u. a. die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist, wie es in dieser Vorschrift weiter heißt, die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
21 Der Antrag erfüllt keine dieser beiden Voraussetzungen.
22 Zum einen ist es dem Antragsteller nicht gelungen darzutun, daß ihm infolge der Benennung des Sachverständigen des Organs irgendein Schaden droht; denn seine Interessen sind dadurch ausreichend gewahrt, daß dem Arzteausschuß ein Arzt seines Vertrauens angehört und der dritte Sachverständige vom Arzt des Vertrauens des Antragstellers und vom dem Mitglied, welches das Organ benannt hat, einvernehmlich zu benennen ist.
23 Zum anderen besteht derzeit keinerlei Dringlichkeit, da der Antragsteller die Möglichkeit haben wird, dann, wenn er sich schließlich aus irgendwelchen Gründen in seinen Rechten und Interessen verletzt fühlt, eine Klage gegen die Entscheidung zu erheben, die das Organ möglicherweise aufgrund des -Berichts des Ärzteausschusses trifft.
24 Somit ist auch dieser Einzelantrag zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen hat
der Präsident der Zweiten Kammer, der nach Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung den Präsidenten des Gerichtshofes vertritt,
beschlossen:
1. Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.