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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1981 – C-186/80
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:179
Benoît Suss, Ruhestandsbeamter der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, Prozeßbevoümächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Edon, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Delmoly als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt R. Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr M. Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Ablehnung des Dr. M. als von der Anstellungsbehörde als Mitglied des nach Artikel 23 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten gebildeten Ärzteausschusses benannten Arztes sowie wegen des Verzuges der Kommission bei der Auszahlung der Invaliditätsentschädigung und demgemäß der Zahlung von Verzugszinsen, außerdem — laut Erwiderung — wegen der Art und Weise der Bezahlung der Honorare der Mitglieder des Ärzteausschusses und der Übermittlung der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses an den Kläger,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter O. Due und F. Grévisse,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
1. Am 3. Mai 1977 wurde Herr Benoît Suss, Beamter der Europäischen Gemeinschaften, Opfer einer schweren Körperverletzung, die zu seiner Einweisung ins Krankenhaus führte. Er nahm seine Arbeit am 15. Juli 1977 wieder auf, wurde aber zum 1. Dezember 1979 aufgrund der Folgen des Überfalls, nämlich einer entstellenden Augenverletzung, eines Schädeltraumas und einer Knieverletzung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
2. Am 13. Juni 1978 wurde der Kläger von Dr. M., dem von der Verwaltung nach Artikel 19 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten bestellten Arzt, untersucht. Da die Verletzungen noch nicht konsolidiert waren, beschloß Dr. M., ihn nach einem Jahr erneut zu untersuchen. Gleichzeitig forderte er Dr. Fromes, der den Kläger während dessen Krankenhausaufenthalts untersucht hatte, auf, diesem seine Feststellungen und seine Prognose für die wahrscheinliche Weiterentwicklung des Falles mitzuteilen und ihn an einen Neurologen seiner Wahl zu überweisen. Dr. Fromes untersuchte den Kläger am 8. September 1978 und dann erneut im Januar 1979, legte sein Gutachten jedoch erst am 26. April 1979 vor.
In der Zwischenzeit war der Kläger von einem Neurologen und einem Augenarzt untersucht worden. Am 30. November 1978 veranlaßten die Gutachten dieser Ärzte wie auch seine Überzeugung, daß die dauernde Teilinvalidität bereits den in Artikel 20 der oben zitierten Regelung vorgesehenen Mindestsatz von 20 °/o überschritten habe, den Kläger, die Zahlung eines Vorschusses auf die Entschädigung zu beantragen.
Aufgrund dieses Antrags schlug Dr. M. dem Kläger in einem Schreiben vom 13. Februar 1979 einen Termin zu einer Untersuchung vor, die erst am 18. Mai 1979 stattfand, d. h., nachdem der Kläger seinen Antrag wiederholt hatte, wobei er sich nunmehr auf folgende ärztliche Gutachten stützte:
das Gutachten des Dr. Placet vom 2. März 1979,
das Gutachten des Dr. Loutsch vom 30. März 1979 und
das Gutachten des Dr. Goedert vom 10. Juli 1978,
die die Augenverletzungen betrafen und den Grad der dauernden Teilinvalidität auf 25 % festsetzten,
die Gutachten des Dr. Hastert vom 3. Juli 1978 und vom 6. April 1979,
die das Schädeltrauma betrafen und den Grad der dauernden Teilinvalidität auf 10 °/o festsetzten, und schließlich
das Gutachten des Dr. Fromes vom 26. April 1979,
das die Knieverletzung betraf und den Grad der dauernden Teilinvalidität auf 15 % festsetzte.
Nach einer erneuten Untersuchung und auf der Grundlage der oben genannten Gutachten bezifferte Dr. M. in seinem ärztlichen Gutachten vom 25. Mai 1979 den Grad der dauernden Teilinvalidität mit insgesamt 34 %, wobei er den Verunstaltungsschaden, den er für geringfügig hielt, nicht berücksichtigte.
Am 24. Juli 1979 schlug die Kommission dem Kläger nach Artikel 21 der Regelung eine Entschädigung auf der Grundlage des genannten Satzes vor, und wies ihn dabei darauf hin, daß es sich um einen Entscheidungsentwurf der zuständigen Stelle handle, der nach Ablauf einer Frist von 60 Tagen als förmliche Entscheidung angesehen werde, es sei denn, er beantrage die Konsultation des Ärzteausschusses.
Nachdem der Kläger innerhalb der genannten Frist die Anrufung des in Artikel 23 vorgesehenen Ärzteausschusses beantragt hatte, wandte er sich in mehreren zwischen September 1979 und Januar 1980 verfaßten Schreiben sowohl gegen die Bestellung von Dr. M. als dem Arzt, der innerhalb des Arzteausschusses die Kommission vertrat, als auch gegen die Art und Weise, wie die Kommission die Berechnung der mehrfachen Invalidität durchgeführt hatte, und trug außerdem vor, daß der Satz selbst nach dieser Methode 37 % betragen müsse. In der Folge wurde dieser Satz von der Kommission anerkannt.
Schließlich erklärte die Kommission am 30. Januar 1980, daß sie an der Benennung von Dr. M. sowie an der Entscheidung, an den Kläger einen auf der Grundlage eines Satzes von 25 % berechneten Vorschuß auf die Entschädigung zu zahlen, festhalte. Die Zahlung erfolgte am 29. November 1979.
3. Am 14. Februar 1980 reichte der Kläger eine Verwaltungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen ein und forderte außer der Aufhebung der Bestellung von Dr. M. die Zahlung eines zusätzlichen Vorschusses auf die Entschädigung (die in der Folgezeit vorgenommen wurde) und Verzugszinsen sowie die Bezahlung der Honorare des von ihm benannten Arztes. Außerdem forderte er, man solle ihm die vollständigen Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses in bezug auf seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zuleiten.
Da die Kommission innerhalb der Frist von 4 Monaten nicht geantwortet hat, hat der Kläger am 10. September 1980 die vorliegende Klage eingereicht.
4. Während des schriftlichen Verfahrens hat der Kläger einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, durch die Dr. M. durch einen anderen Arzt ersetzt werden sollte.
Mit Beschluß vom 3. November 1980 hat der Präsident der Zweiten Kammer diesen Antrag aus zwei Gründen zurückgewiesen:
a) Es sei dem Antragsteller nicht gelungen darzutun, daß ihm irgendein Schaden drohe, denn seine Interessen seien dadurch ausreichend gewahrt, daß dem Ärzteausschuß ein Arzt seines Vertrauens angehöre und der dritte Sachverständige einvernehmlich zu benennen sei.
b) Es bestehe derzeit keinerlei Dringlichkeit, da der Antragsteller die Möglichkeit habe, eine Klage gegen die Entscheidung zu erheben, die das Organ aufgrund des Gutachtens des Ärzteausschusses möglicherweise treffen werde.
Mit dem Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wurde auch die Übermittlung der Schlußfolgerungen des Invaliditätsaulsschusses an den Kläger begehrt. Dieser Antrag ist in dem Beschluß mangels Beziehung zum vorliegenden Rechtsstreit zurückgewiesen worden.
II — Anträge der Parteien
In der Klageschrift sowie in der Erwiderung beantragt der Kläger,
festzustellen, daß der nach den Artikeln 18 und 19 der Regelung von dem Organ benannte medizinische Sachverständige als Vertrauensarzt des Versicherers der Kommission, ja sogar als von diesem anerkannter Arzt, nicht Mitglied des in den Artikeln 21 und 23 der Regelung vorgesehenen Ärzteausschusses sein kann und das Organ verpflichtet ist, einen anderen Arzt zu benennen;
festzustellen, daß die Verzögerung der Feststellung der finanziellen Ansprüche des Klägers ausschließlich von der Kommission zu vertreten ist, und diese demgemäß zu verurteilen, für bestimmte Zeiträume Verzugszinsen in Höhe von 13 % zu zahlen.
In der Erwiderung beantragt der Kläger außerdem.
der Kommission aufzugeben, dem Kläger die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses zu übermitteln.
der Kommission aufzugeben, den Ärzten des Ärzteausschusses außer dem von der Kommission benannten Arzt mitzuteilen, an welche Dienststelle sie sich wegen der Begleichung ihrer Honorarforderungen zu wenden haben,
die Kommission zur Tragung der Kosten einschließlich der des Verfahrens wegen des Erlasses einstweiliger Anordnungen zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet abzuweisen,
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Vorbringen der Parteien
1. Zusammensetzung des Àrzteausschusses
Der Kläger wendet sich aus den beiden folgenden Gründen gegen die Benennung von Dr. M. für den Ärzteausschuß:
a) Er habe das ärztliche Gutachten erstellt, über das der Ärzteausschuß als Berufungsinstanz entscheiden müsse.
b) Er sei Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft der Kommission oder zumindest von dieser anerkannter Arzt.
Die Benennung von Dr. M. sei daher mit dem Grundsatz des berechtigten Vertrauens, daß der Beamte in seine Verwaltung haben müsse, unvereinbar und widerspreche der Unparteilichkeit der Tätigkeit des Ärzteausschusses.
Die Kommission betont, jeder Partei stehe es frei, für den Ärzteausschuß einen Axzt ihres Vertrauens auszuwählen. Für sie sei es nur natürlich gewesen, Dr. M. zu benennen, der den Fall des Klägers von Anfang an kenne. Ein Recht zur Ablehnung sei in der Regelung nicht vorgesehen, und die Unparteilichkeit des Ärzteausschusses sei durch die einvernehmliche Wahl des dritten Arztes gewährleistet. Der Ärzteausschuß sei kein Schiedsgericht, noch überhaupt ein Gericht, sondern ein beratendes Gremium, das eine fachliche Stellungnahme abgebe, auf deren Grundlage die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung fälle.
Dr. M. sei kein Angestellter der Versicherungsgesellschaft; wenn er von der Verwaltung im Einvernehmen mit dem Versicherer benannt werde, so geschehe dies, damit die spätere Entscheidung der Anstellungsbehörde dem Versicherer entgegengehalten werden könne.
2. Ersatz des Verzugssebadens
Der Kläger macht geltend, die Untersuchung des Falles durch Dr. M. habe zu wünschen übrig gelassen. Als er am 15. Juli 1977 die Arbeit wiederaufgenommen habe, hätte Dr. M. ihn so früh wie möglich untersuchen müssen und die erste Untersuchung nicht bis zum 13. Januar 1978 aufschieben dürfen; zu diesem Zeitpunkt hätte er auch nicht die Entscheidung treffen dürfen, den Kläger nach einem Jahr erneut zu untersuchen, während er einen seiner Kollegen dazu aufgefordert habe, ihm seine Feststellungen und Prognosen zu übermitteln. Er habe so Spezialuntersuchungen einem Arzt übertragen, der seinerseits mit beträchtlicher Verspätung ein Gutachten erstellt habe. Außerdem hätte der Arzt der Beklagten, der damit betraut gewesen sei, die Entwicklung des Falles von der Unfallanzeige an zu verfolgen, den Konsolidierungsverlauf feststellen und rechtzeitig für die Zahlung der Vorschüsse sorgen müssen. In dieser Hinsicht wäre es von Nutzen gewesen, wenn er dem Kläger empfohlen hätte, sich an Fachärzte seiner Wahl zu wenden, um das Ausmaß der einzelnen Verletzungen feststellen zu lassen. Indem er den Kläger dagegen dazu gezwungen habe, sich an von ihm benannte Ärzte zu wenden, habe der Arzt der Kommission dem Kläger jede Möglichkeit genommen, auf den Verfahrensablauf einzuwirken.
Schließlich hätten die Lücken, die in den von dem Arzt der Beklagten durchgeführten Untersuchungen festgestellt worden seien, den Kläger veranlaßt, sich in der Folge von sich aus erneut untersuchen zu lassen. Diese verspäteten Untersuchungen, die der Arzt der Verwaltung zu vertreten habe und die notwendig gewesen seien, damit er sich nicht ausschließlich auf die Stellungnahmen der von der Beklagten beauftragten Ärzte oder gar der wiederum von diesen beauftragten Ärzte habe verlassen müssen, hätten die Feststellung ermöglicht, daß die Beklagte schon am 15. Juli 1977 mit Rücksicht auf die Konsolidierung der Verletzungen und die Schädigung des Auges, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt dargestellt habe, einen Vorschuß auf die Entschädigung in Höhe von 45 % hätte zahlen müssen.
Aus diesen Gründen verlangt der Kläger 13 % (13,73 % in der Erwiderung) Zinsen von der Konsolidierung der einzelnen Verletzungen an.
Die Kommission betont zunächst, es handele sich weder um eine Delegation von Befugnissen auf Dr. Fromes noch auf andere Ärzte, und nach der Regelung sei es Aufgabe des Klägers, die erforderlichen ärztlichen Gutachten vorzulegen. Die Kommission bestreitet eine gewisse Verzögerung durch Dr. Fromes nicht, stellt aber klar, daß dieser sein Gutachten innerhalb der von Dr. M. für die erneute Untersuchung festgelegten Frist erstellt habe; diese Frist sei dadurch gerechtfertigt gewesen, daß sich der Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen nur schwer habe vorhersehen lassen, wie sich aus den ärztlichen Gutachten mit Ausnahme der beiden Gutachten, die später auf Betreiben des Klägers erstellt worden seien, klar ergebe. Nach der Regelung werde der Grad der Invalidität nach der Konsolidierung aller Verletzungen und nicht nach der Konsolidierung jeder einzelnen Verletzung festgestellt.
3. Übermittlung der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses
Der Kläger erklärt in der Erwiderung, selbst wenn dieser Antrag infolge eines Versehens nicht in der Klageschrift auftauche, sei er doch ein unerläßlicher Bestandteil der vorangehenden Verwaltungsbeschwerde und des Antrags auf Erlaß einstweiliger Anordnungen. Ohne diese Schlußfolgerungen sei es nicht möglich, die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit — gegebenenfalls auf dem Rechtsweg — anzufechten.
Die Kommission unterstreicht, der Antrag auf Übermittlung dieser Unterlagen sei in der Klageschrift nicht enthalten, in dem Beschluß im Verfahren wegen des Erlasses einstweiliger Anordnungen sei dieser Antrag mangels Beziehung zum vorliegenden Rechtsstreit zurückgewiesen worden, die Unterlagen lägen dem Ärzteausschuß vor, die Schlußfolgerungen selbst seien dem Kläger übermittelt worden und der Kläger habe nach der Regelung keinen Anspruch auf den Teil des Gutachtens, der sich auf die medizinische Erörterung beziehe.
4. Die Honorare der Mitglieder des Arzte-ausschusses
Der Kläger bezeichnet es in der Erwiderung als unerträgliche Zweideutigkeit, daß die Kommission in einem Brief an den von ihm benannten Arzt geschrieben habe: Dr. M. wird Sie auch über das Verfahren unterrichten, das bei der Begleichung Ihrer Honorare zu beachten ist. Davon ausgehend, daß Dr. M. der Vertrauensarzt des Versicherers sei, müsse man die Zweideutigkeit darin erblicken, daß es anscheinend auch Sache des Versicherers sein solle, die Honorare zu begleichen. Es sei Aufgabe der Kommission, ihre zuständige Dienststelle anzugeben, da nach der Regelung die Kosten von ihr übern ojt men werden müßten.
Die Kommission betont, daß es sich um einen neuen Antrag handele und daß die Honorare unmittelbar von dem Organ übernommen würden.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 18. Juni 1981 haben Herr Benoît Suss, vertreten durch Rechtsanwalt G. Vandersanden, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Delmoly als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt R. Andersen, mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Juli 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Herr Benoît Suss, Ruhestandsbeamter der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 10. September 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage erhoben, die im wesentlichen einerseits die Ablehnung des Arztes betrifft, den die Kommission als Mitglied des Ärzteausschusses benannt hat, der nach Artikel 23 der Regelung zur — in Artikel 73 des Statuts vorgesehenen — Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten zur Festsetzung des Grades der dauernden Invalidität des Klägers gebildet wurde, und die andererseits den angeblichen Verzug der Kommission bei der Auszahlung der Invaliditätsentschädigung und demgemäß die Zahlung von Verzugszinsen zum Gegenstand hat. In der Erwiderung hat der Kläger zusätzlich Anträge zur Art und Weise der Zahlung der Honorare der Mitglieder des Ärzteausschusses und zur Übermittlung der seine Versetzung in den Ruhestand betreffenden Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses an ihn gestellt.
2 Der Kläger, der im Mai 1977 Opfer eines Überfalls wurde und mit Wirkung vom 1. Dezember 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, wurde im Juni 1978 durch den von der Kommission nach Artikel 19 der genannten Regelung bestellten Arzt zur Feststellung der Folgen des Überfalls untersucht. Dieser Arzt war auch von der Versicherungsgesellschaft anerkannt, bei der die Kommission eine Gruppenversicherung für ihr Personal abgeschlossen hat. Da die Verletzungen nicht konsolidiert waren, beschloß der Arzt, den Kläger ein Jahr später erneut zu untersuchen, und forderte den Arzt, der den Kläger während seines Krankenhausaufenthalts untersucht hatte, auf, eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen. Der Bericht über diese Untersuchung wurde erst am 26. April 1979 vorgelegt. Im November 1978 beantragte der Kläger nach Artikel 20 Absatz 3 der Regelung einen Vorschuß auf die Entschädigung.
3 Nachdem er die ärztlichen Gutachten über die verschiedenen Verletzungen erhalten hatte, untersuchte der von der Kommission bestellte Arzt den Kläger erneut am 18. Mai 1979 und bezifferte den Grad der dauernden Teilinvalidität mit insgesamt 34 %; dieser Grad wurde später auf 37 % erhöht. Auf dieser Grundlage erstellte die Kommission einen Entscheidungsentwurf, der dem Kläger im Juli 1979 nach Artikel 21 der Regelung zugestellt wurde. Nachdem der Kläger die Zustimmung zu diesem Entwurf abgelehnt und die Anrufung des in Artikel 23 vorgesehenen Ärzteausschusses beantragt hatte, benannte die Kommission den Arzt als Mitglied dieses Ausschusses, den sie bereits nach Artikel 19 bestellt hatte. In einem Schreiben an den von dem Kläger gewählten Arzt teilte die Kommission mit, daß der von ihr gewählte Arzt ihn über das bei der Begleichung der Honorare zu beachtende Verfahren unterrichten werde.
4 Im November 1979 zahlte die Kommission dem Kläger einen Vorschuß auf die Entschädigung, der auf der Grundlage eines Satzes von 25 % berechnet war. Nach der Erhebung der vorliegenden Klage zahlte die Kommission ihm eine zusätzliche Entschädigung von 12 %, wodurch der Vorschuß auf die Entschädigung die Höhe des in dem Entscheidungsentwurf dem Kläger vorgeschlagenen Betrages erreichte.
5 Während des schriftlichen Verfahrens hat der Kläger einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingereicht, durch die der von der Kommission benannte Arzt durch einen anderen Arzt ersetzt werden sollte. Mit Beschluß vom 3. November 1980 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes diesen Antrag abgewiesen, erstens, weil es dem Antragsteller nicht gelungen sei darzutun, daß ihm irgendein Schaden drohe, und zweitens, weil derzeit keinerlei Dringlichkeit bestehe, da der Antragsteller die Möglichkeit habe, eine Klage gegen die Entscheidung zu erheben, die das Organ möglicherweise aufgrund des Gutachtens des Ärzteausschusses treffen werde. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung richtete sich außerdem auf die Übermittlung der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses an den Kläger. Dieser Antrag ist in dem Beschluß mangels Beziehung zum vorliegenden Rechtsstreit zurückgewiesen worden.
Zur Zusammensetzung des Ärzteausschusses
6 Der Kläger beantragt die Ablehnung des von der Kommission als Mitglied des Ärzteausschusses benannten Arztes und macht geltend, diese Benennung sei unvereinbar mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und widerspreche der Unparteilichkeit des Ärzteausschusses, erstens, weil dieser Arzt das von dem Kläger angegriffene Gutachten erstellt habe, und zweitens, weil er Vertrauensarzt der Versicherungsgesellschaft oder zumindest von dieser anerkannter Azt sei. Zu diesem letzten Punkt hat die Kommission dargelegt, sie habe sich in der Tat mit der Versicherungsgesellschaft auf eine Liste von Ärzten geeinigt, denen die in der Regelung vorgesehenen Untersuchungen übertragen werden könnten.
7 Die nach Artikel 73 des Statuts erlassene Regelung bestimmt für die Art und Weise der Beilegung von Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten ergeben können, folgendes:
Artikel 19
Die Entscheidung über das Vorliegen eines Unfalls und über dessen Zuordnung zu den dienstlichen oder außerdienstlichen Risiken und die Entscheidung über die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit sowie die Entscheidung über den Grad einer dauernden Invalidität trifft die Anstellungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 21
aufgrund der Stellungnahme des oder der von den Organen bestellten Ärzte
und, falls der Beamte dies verlangt, nach Einholung eines Gutachtens des in Artikel 23 genannten Ärzteausschusses.
Artikel 23 Absatz 1
Der Ärzteausschuß setzt sich aus drei Ärzten zusammen, von denen
der erste von der Anstellungsbehörde,
der zweite von dem Beamten oder den sonstigen Anspruchsberechtigten,
der dritte einvernehmlich von diesen beiden zuvor benannten Ärzten
benannt wird.
Läßt sich binnen zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Arztes kein Einvernehmen über die Benennung des dritten Arztes herstellen, so wird der dritte Arzt auf Antrag eines der Beteiligten vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bestellt.
Der Ärzteausschuß erstattet bei Abschluß seiner Arbeiten ein Gutachten, das er der Anstellungsbehörde und dem Beamten oder sonstigen Anspruchsberechtigten zuleitet.
8 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80 (Morbelli, noch nicht veröffentlicht) hervorgehoben hat, ist es der Zweck der Bestimmungen der Regelung, den Beamten eine doppelte Untersuchung zu garantieren, zunächst durch Vertrauensärzte des Organs und sodann, wenn keine Einigung erzielt wird, durch einen Ärzteausschuß, für den jede der beiden Parteien einen Arzt ihres Vertrauens benennt.
9 In der Regelung ist kein Ablehnungsrecht vorgesehen, was sich im Hinblick auf die Beamten durch die Tatsache erklärt, daß ihre Interessen dadurch ausreichend gewahrt sind, daß dem Ärzteausschuß ein Arzt ihres Vertrauens angehört und das dritte Mitglied dieses Ausschusses vom Arzt ihres Vertrauens und dem Mitglied, das das Organ benannt hat, einvernehmlich benannt wird.
10 Aus demselben Grund kann man es dem Organ nicht verwehren, gerade den Arzt zu benennen, den es nach Artikel 19 der Regelung ausgewählt hatte und der sich in dieser Eigenschaft bereits mit dem Gesundheitszustand des Beamten befaßt hat. Ebenso steht es im übrigen dem Beamten frei, einen Arzt zu benennen, der bereits auf seinen Wunsch Gutachten über die in Frage stehende Invalidität erstellt hat.
11 Außerdem ist hervorzuheben, daß die Benennung eines auch von der Versicherungsgesellschaft anerkannten Vertrauensarztes durch die Kommission — die in den Beziehungen zwischen dieser und der Versicherungsgesellschaft von Nutzen ist — in keiner Hinsicht die Interessen des Beamten beeinträchtigen kann.
12 Aus allen diesen Überlegungen ergibt sich, daß der Antrag des Klägers, der die Zusammensetzung des Ärzteausschusses betrifft, zurückzuweisen ist.
Zum Antrag auf Ersatz des Verzugsschadens
13 Der Kläger beantragt, die Entschädigung um Zinsen, berechnet von der Konsolidierung jeder einzelnen Verletzung an, zu erhöhen. Dazu macht er geltend, die Abwicklung des Verfahrens zur Festsetzung des. Grades der dauernden Teilinvalidität habe außerordentlich lange gedauert und dies sei von der Kommission wegen des Verhaltens des von ihr benannten Arztes zu vertreten. Dieser hätte die Entwicklung des Falles in der Weise verfolgen müssen, daß er in der Lage gewesen wäre, den Konsolidierungsverlauf festzustellen. Im Gegensatz dazu habe dieser Arzt beschlossen, die abschließende Untersuchung auf das folgende Jahr zu verschieben, wobei er Spezialuntersuchungen einem anderen Arzt übertragen habe, der sein Gutachten mit beträchtlicher Verspätung erstellt habe. Die Untersuchung des Falles habe auch insoweit zu wünschen übrig gelassen, als er sich an die Ärzte haben wenden müssen, die der von der Kommission benannte Arzt angegeben habe, und als die von diesen durchgeführten Untersuchungen Lücken aufgewiesen hätten, so daß er gezwungen gewesen sei, später von sich aus erneute Untersuchungen vornehmen zu lassen.
14 Zunächst ist hervorzuheben, daß nach Artikel 20 der Regelung die Entscheidung über den Invaliditätsgrad ... nach der Konsolidierung der Verletzungen des Beamten [ergeht] und daß nach dem zweiten Absatz desselben Artikels dann, wenn bei Beendigung der ärztlichen Heilbehandlung der Invaliditätsgrad noch nicht endgültig bestimmt werden [kann], ... in der Stellungnahme des oder der in Artikel 19 genannten Ärzte oder gegebenenfalls im Bericht des in Artikel 23 genannten Ärzteausschusses der Zeitpunkt anzugeben [ist], in dem der Fall des Beamten spätestens erneut zu prüfen ist.
15 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Anspruch auf Zahlung der Invaliditätsentschädigung nicht je nach der Konsolidierung jeder einzelnen Verletzung, sondern erst bei der Konsolidierung aller Verletzungen entsteht. Gerade aus diesem Grund gewährt der letzte Absatz des oben genannten Artikels einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses auf die Entschädigung.
16 Außerdem ist daran zu erinnern, daß gemäß der im Statut vorgesehenen Versicherung die im Falle der Invalidität geschuldete Entschädigung den Charakter einer Pauschalzahlung hat, die nach den Dauerfolgen des Unfalls bemessen wird. Zinsen könnten daher nur dann gefordert werden, wenn der Anspruchsberechtigte in der Lage wäre nachzuweisen, daß die Zahlung dieser Entschädigung von der Verwaltung ungebührlich verzögert worden ist.
17 Dies ist in der vorliegenden Sache nicht der Fall. Die vorgelegten ärztlichen Gutachten lassen klar die erheblichen Schwierigkeiten erkennen, den Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen des Klägers festzulegen, und rechtfertigen folglich die Entscheidung des Vertrauensarztes der Kommission, den Kläger ein Jahr nach der ersten Untersuchung erneut zu untersuchen. Im übrigen scheint sich der Kläger seinerzeit nicht gegen diese Entscheidung gewandt zu haben. Das von dem Arzt, der den Kläger während dessen Krankenhausaufenthalts untersucht hatte, angeforderte Gutachten ist bei dem Vertrauensarzt der Kommission vor Ablauf dieser Einjahresfrist eingegangen. Nachdem dieser Arzt den Kläger erneut untersucht hatte, legte er sein endgültiges Gutachten der Kommission vor, die ebenfalls unverzüglich nach Artikel 21 der Regelung einen Entscheidungsentwurf erstellte.
18 Der Antrag auf Schadensersatz ist demnach ebenfalls zurückzuweisen.
Zu den zusätzlichen Anträgen in der Erwiderung
19 Der Antrag auf Übermittlung der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses betrifft nach den vorgetragenen Erläuterungen nicht die Schlußfolgerungen im engeren Sinne, die dem Kläger bereits übermittelt worden sind, sondern die Gesamtheit des Gutachtens des Ausschusses. Auch ergibt sich aus den Akten, daß dieses Gutachten dem Ärzteausschuß vorliegt und daß diesem Antrag der Wunsch des Klägers zugrunde liegt, in der Lage zu sein, seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegebenenfalls auf dem Rechtsweg anzufechten. Da dieser Antrag verspätet gestellt ist und keinerlei Beziehung zu den anderen Anträgen der vorliegenden Klage hat, ist er als unzulässig zurückzuweisen.
20 Was den Antrag betrifft, der sich auf die Honorare der Mitglieder des Arzteausschusses bezieht, bezeichnet es der Kläger als unerträgliche Zweideutigkeit, daß die Kommission es dem Arzt seines Vertrauens in einem Schreiben nahegelegt habe, sich wegen der Begleichung seiner Honorare an den von ihr benannten Arzt zu wenden, obwohl dieser gleichzeitig Vertrauensarzt des Versicherers gewesen sei. Dadurch habe die Kommission den Eindruck erweckt, daß der Versicherer die Honorare zu begleichen habe. Es sei demnach Sache der Kommission, ihre für die Bezahlung zuständige Dienststelle anzugeben.
21 Selbst wenn dieser Antrag nicht verspätet gestellt wäre, wäre er jedenfalls nach der Gegenerwiderung der Kommission gegenstandslos geworden, in der diese klargestellt hat, daß die Honorare unmittelbar von ihr übernommen werden.
Kosten
22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
23 Abgesehen von einem Streitpunkt, den die Kommission im Laufe des Verfahrens durch die Zahlung eines zusätzlichen Vorschusses auf die Entschädigung in Höhe von 12 % beigelegt hat, ist der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen.
24 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit Beamten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.