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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.11.1980 – C-46/80
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:259
Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 11. November 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Vorabentscheidungsverfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es erneut um die Auslegung von Artikel 95 des EWG-Vertrages im Hinblick auf eine inländische Besteuerung von alkoholischen Produkten.
Die Firma Orbat S.p.A. mit Sitz in Mailand bestellte bei der Firma Vinal S.p.A. mit Sitz in Casteggio, wie sich aus deren Auftragsbestätigung vom 5. Januar 1980 ergibt, mündlich zehn Hektoliter von aus einem anderen Mitgliedstaat der EWG eingeführtem, anhydrischem, vergälltem synthetischem Äthylalkohol zum Preis von 62000 italienischen Lire pro Hektoliter Weingeist zuzüglich der Mehrwertsteuer. Eingeschlossen in diesem Preis war eine besondere Staatsabgabe (diritto erariale speciale), die gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 506 vom 18. August 1978 zur Änderung der steuerlichen Regelung für Alkohol (Gazetta Ufficiale Nr. 247 vom 4. September 1978) auf 12000 italienische Lire por Hektoliter Weingeist festgesetzt und von der Firma Vinal bei der Einfuhr der fraglichen Ware entrichtet worden war.
Nachdem sich die Firma Orbat weigerte, diese ihrer Meinung nach zu Unrecht erhobene besondere Staatsabgabe zu bezahlen, erhob die Firma Vinal bei der Pretura Casteggio Klage auf Abnahme der erworbenen Ware und auf Zahlung des Kaufpreises einschließlich der besonderen Staatsabgabe sowie der Mehrwertsteuer.
In der mündlichen Verhandlung bestritt die Firma Orbat nicht, den Grundpreis von 50000 italienischen Lire pro Hektoliter Weingeist zuzügliche Mehrwertsteuer zu schulden, wandte sich aber gegen die in Rechnung gestellte besondere Staatsabgabe in Höhe von 12000 italienischen Lire pro Hektoliter Weingeist, deren Erhebung mit Artikel 95 des EWG-Vertrages unvereinbar sei.
Die italienische Steuergesetzgebung sieht grundsätzlich die Erhebung einer besonderen Staatsabgabe in Höhe von 12000 italienischen Lire pro Hektoliter reinen Weingeist auf alle vergällten Alkoholarten vor. Ganz ausgenommen von dieser Besteuerung sind lediglich die Alkoholarten der sogenannten zweiten Kategorie, die aus Wein, Trester oder Früchten gewonnen werden, während für Alkohol aus Melasse, Sorghum und Zuckerrohr ein Steuersatz von 1000 Lire pro Hektoliter Weingeist und für Methyl-, Propyl- und Isopropylalkohol ein Steuersatz von 2000 Lire pro Hektoliter Weingeist vorgesehen ist.
Obwohl die geschilderte Regelung unterschiedslos für inländische und eingeführte Erzeugnisse gilt, beinhaltet sie nach Ansicht der beklagten Firma Orbat dennoch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 des EWG-Vertrages, da einmal vergällter synthetischer Alkohol als gleichartig oder gar identisch mit vergälltem, durch Gärung gewonnenem Alkohol angesehen werden müsse und zum anderen in Italien sythetischer Alkohol ausschließlich eingeführt werde, während durch Gärung gewonnener Alkohol ausschließlich im Inland hergestellt werde. Das gleichartige aus der Gemeinschaft eingeführte Erzeugnis werde daher faktisch stärker belastet als das inländische Erzeugnis. Aus den genannten Gründen sei sie lediglich zur Zahlung einer besonderen Staatsabgabe in Höhe von 1000 Lire pro Hektoliter Weingeist verpflichtet.
Die Pretura Casteggio hat durch Beschluß vom 30. Januar 1980 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrages folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag in dem Sinne auszulegen, daß zwei aus verschiedenen Ausgangsstoffen hergestellte Erzeugnisse als gleichartig anzusehen sind, wenn sie zu den gleichen Zwecken verwendet werden können und hierzu auch in gleicher Weise geeignet sind?
2. Für den Fall der Bejahung von Frage 1:
Ist Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages von Rom dahin auszulegen, daß die Erhebung von Abgaben als verboten angesehen werden muß, die in formell identischer Weise das Erzeugnis aus der Gemeinschaft und das inländische Erzeugnis treffen, die aber faktisch — weil das stärker belastete Erzeugnis ausschließlich eingeführt wird und das weniger stark belastete Erzeugnis im wesentlichen aus inländischer Herstellung stammt — zu einer steuerlichen Diskriminierung zum Nachteil des gleichartigen Erzeugnisses aus andere Mitgliedstaaten führt?
3. Für den Fall einer verneinenden Antwort auf eine der vorangehenden Fragen:
Ist Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag — im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt — dahin auszulegen, daß er es verbietet, für ein Erzeugnis, das im wesentlichen aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird, höhere Abgaben zu erheben mit der Wirkung, daß eine konkurrierende nationale Produktion geschützt wird?
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
I — Zur Zulässigkeit
Die italienische Regierung vertritt in ihrer Stellungnahme, anknüpfend an die Feststellungen des Gerichtshofs in dem Urteil in der Rechtssache Foglia (Urteil vom 11. März 1980, Pasquale Foglia gegen Mariella Novello, 104/79, noch unveröffentlicht) die Meinung, das vorliegende Ersuchen sei unzulässig. Ähnlich wie in der genannten Rechtssache werde auch hier das Verfahren des Artikels 177 des EWG-Vertrages mit Hilfe eines fiktiven und künstlichen Ausgangsrechtsstreits dazu mißbraucht, einem Mitgliedstaat eine Vertragsverletzung vorzuwerfen. Eine solche Befugnis sei im Rahmen des vertraglichen Rechtsschutzsystems gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrages jedoch lediglich der Kommission verliehen.
Dieser Auffassung vermag ich jedoch, übereinstimmend mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission, nicht anzuschließen. Zunächst ist ganz allgemein festzuhalten, daß Artikel 177 des EWG-Vertrages dem Gerichtshof eine Zuständigkeit zum Erlaß von Vorabentscheidungen über Fragen des Gemeinschaftsrechts verleiht, wenn eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaates gestellt wird und dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß eines Urteils für erforderlich hält. Dem Gerichtshof ist demzufolge im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts die Funktion anvertraut, grundsätzlich jedem Gericht in der Gemeinschaft die Elemente der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Verfügung zu stellen, die zur Entscheidung bei ihm anhängiger Rechtsstreitigkeiten erforderlich sind, unabhängig davon, ob es sich um öffentlich-rechtliche oder rein privatrechtliche Streitigkeiten handelt (s. dazu insbesondere die im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 95 des EWG-Vertrages ergangenen Urteile vom 20. Februar 1973, FOR/Vereinigte Kammgarn-Spinnereien, Rechtssache 54/72, Slg. 1973, 193, und vom 22. März 1977, Iannelli & Volpi/Meroni, Rechtssache 74/76, Slg. 1977, 557).
Lediglich angesichts der Umstände des Einzelfalls, also ausnahmsweise, hat der Gerichtshof in der Rechtssache Foglia seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die von einem nationalen Gericht gestellten Fragen wegen des Fehlens einer wirklichen Rechtsstreitigkeit verneint. Die Besonderheit dieses Falles lag, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, u. a. darin, daß die Parteien des Ausgangsverfahrens offenbar eine Verurteilung einer französischen Steuerregelung mittels eines Verfahrens vor einem italienischen Gericht erreichen wollten, das von zwei privaten Parteien geführt wurde, die sich über das angestrebte Ergebnis einig waren und die in ihren Vertrag eine Klausel aufgenommen hatten, die das italienische Gericht zu einer Stellungnahme in dieser Frage veranlassen sollte. Ein Indiz für den künstlichen Charakter dieser Konstruktion war insbesondere das Verhalten aller Beteiligten.
Im Gegensatz zu dieser Rechtssache liegen meines Erachtens im vorliegenden Fall keine solchen besonderen Umstände vor, die ganz offensichtlich darauf hindeuten könnten, daß die von dem nationalen Gericht gestellten Fragen nicht in den Rahmen des Artikels 177 des EWG-Vertrages fallen könnten. So läßt sich meines Erachtens entgegen dem Vortrag der italienischen Regierung aus dem Verhalten der Parteien beim Vertragsabschluß nicht zwingend herleiten, daß der Vertrag nur einen Vorwand bieten sollte, um vor dem Gerichtshof auf der Grundlage eines fiktiven Ausgangsrechtsstreits das italienische Abgabensystem in Frage zu stellen. Wie wir nämlich gehört haben, beschäftigt sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens in erster Linie mit der Herstellung von Alkohol aus landwirtschaftlichen Produkten, kauft daneben aber auch bestimmte Mengen hinzu, falls die Eigenproduktion mit der Nachfrage nicht Schritt zu halten vermag und eine entsprechende Gewinnerwartung besteht. Von dieser Möglichkeit hatte die Klägerin offensichtlich noch im Jahre 1979 Gebrauch gemacht, indem sie ein Gemisch von synthetischem und Melassealkohol aus Frankreich einführte, diesen dann unter Aufsicht der italienischen Behörden vergällte und davon wieder einen Teil an die Beklagte des Ausgangsverfahrens weiterverkaufte. Die Besteuerung einer solchen Mischung aber erfolgt wegen der technisch äußerst schwierigen Aussonderungsmöglichkeit nach den Sätzen für vergällten synthetischen Alkohol.
Dieser Sachverhalt zeigt uns bereits, daß es durchaus vernünftigen Interessen der Parteien entsprochen haben kann, ausdrücklich die Lieferung von synthetischem Alkohol zu vereinbaren. Demgemäß war es auch, entgegen dem Vortrag der italienischen Regierung, nicht unbedingt von der Firma Orbat zu erwarten, daß sie der Lieferung einer Mischung hätte widersprechen müssen, da sowohl synthetisch hergestellter Alkohol als auch durch Gärung gewonnener Weingeist unstreitig demselben Verwendungszweck dienen kann. Daß die Firma Vinal ihren vertraglichen Verpflichtungen dennoch nicht durch die Lieferung von steuerlich günstiger behandeltem Melassealkohol nachgekommen ist, kann gleichfalls eine Reihe von Gründen haben.
Ebensowenig läßt auch die Interessenlage der Parteien eindeutig den Schluß auf einen künstlichen Rechtsstreit zu. Im Interesse der Firma Vinal als Verkäuferin lag es, die Abgaben, die sie entrichten mußte, um in den Genuß der günstigeren Regelung zu kommen, auf die Käuferin abzuwälzen, während diese wiederum an einem geringstmöglichen Preis interessiert sein mußte. Die Parteien sind sich auch nicht — das ist ein weiterer Unterschied zu der Rechtssache Foglia — über die Auslegung des Artikels 95 einig.
Schließlich kann es auch nicht Aufgabe des Gerichtshofs sein, nachzuprüfen, inwieweit die Auslegung des Gemeinschaftsrechts für den dem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegenden Rechsstreit von Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 177 des EWG-Vertrages grundsätzlich das einzelstaatliche Gericht die Erheblichkeit der vorgelegten Fragen zu beurteilen hat mit der Folge, daß es genügen muß, wenn das vorlegende Gericht die Auslegung des Gemeinschaftsrechts für erforderlich hält.
Da demnach keine eindeutigen und ins Auge springenden Anzeichen dafür vorliegen, daß ähnlich wie in der Rechtssache Foglia ein künstlicher Ausgangsrechtsstreit herbeigeführt wurde zum Zweck, einem Mitgliedstaat eine Vertragsverletzung vorzuwerfen — und nur in diesen Fällen sollte die Zuständigkeit ausnahmsweise verneint werden —, schlage ich dem Gerichtshof vor, seine Zuständigkeit zu bejahren und das Ersuchen um Vorabentscheidung für zulässig zu erachten.
II — Zur Hauptsache
Die erste Frage soll klären, ob zwei aus verschiedenen Ausgangsstoffen hergestellte Erzeugnisse, die demselben Verwendungszweck dienen, als gleichartig im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrages anzusehen sind. Mit der zweiten und dritten Frage begehrt das vorliegende Gericht Angaben zur Auslegung des Artikels 95 Absatz 1 und 2 des EWG-Vertrages, um die Vereinbarkeit der fraglichen italienischen Steuerregelung mit diesen Bestimmungen beurteilen zu können.
Ein Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 95 des EWG-Vertrages zeigt allerdings, daß eine abweichende Reihenfolge der Behandlung dieser Fragen zweckmäßig ist. So hat der Gerichtshof bereits in der Rechtssache Hansen I (Urteil vom 10. Oktober 1978, H. Hansen jun. und O. C. Balle GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg, 148/77, Slg. 1978, 1787) unter Hinweis auf die praktischen Schwierigkeiten, die hinsichtlich der Art der Rohstoffe, der technischen Merkmale der Betriebe und der Destillationsverfahren bei der Gleichstellung enstehen können, darauf verzichtet, die beiden Absätze von Artikel 95 des EWG-Vertrages getrennt zu prüfen. In diesem Sinne wurde dann auch in dem Urteil vom 8. Januar 1980 in der Rechtssache 21/79 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1980, 1) unterstrichen, daß ungeachtet der heiklen Fragen der Vergleichbarkeit die nach diesem Artikel untersagten Ungleichheiten beseitigt werden müssen, die hinsichtlich der Gleichstellung eines eingeführten Erzeugnisses mit den verschiedenen — unterschiedlich besteuerten — inländischen Erzeugnissen, die möglicherweise gleichartig sind, auftreten können. Schließlich hat der Gerichtshof in den Alkohol-Urteilen vom 27. Februar 1980 (Rechtssachen 168/78, Kommission/Frankreich, 169/78, Kommission/Italien, 170/78, Kommission/Vereinigtes Königreich, 171/78, Kommission/Dänemark, und 55/79, Kommission/Irland) klargestellt, daß Artikel 95 des EWG-Vertrages insgesamt auf alle Erzeugnisse, die demselben Verwendungszweck dienen, ohne Unterschied Anwendung findet. Ausgehend von dem Sinn und Zweck des Artikels 95, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch zu gewährleisten, daß jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt wird, kommt der Gerichtshof in den genannten Urteilen deshalb zu dem Ergebnis, daß nur zu untersuchen bleibt, ob eine bestimmte nationale Steuerregelung diskriminierenden oder Schutzcharakter hat, ob also in der Abgabenhöhe oder in den Modalitäten der Besteuerung Unterschiede bestehen und ob diese eine bestimmte inländische Produktion begünstigen können. Hiernach bedarf es folglich nicht einer Beantwortung der ersten Frage, da synthetisch hergestellter Alkohol und Alkohol, der aufgrund eines Gärprozesses gewonnen wird, zumindest konkurrierende Produkte im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 sind.
Aus der genannten Rechtsprechung sowie aus dem Urteil in der Rechtssache Bobie (Urteil vom 22. Juni 1976, Bobie Getränkevertrieb GmbH/Hauptzollamt Aachen-Nord, 127/75, Slg. 1976, 1079) geht auch, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die italienische Regierung zu Recht hervorheben, eindeutig hervor, daß das Gemeinschaftsrecht bei seinem derzeitigen Stand und mangels einer Vereinheitlichung oder Angleichung der einschlägigen Bestimmungen es den Mitgliedstaaten nicht verbietet, bestimmten Erzeugnissen oder bestimmten Gruppen von Erzeugern aus berechtigten wirtschaftlichen oder sozialen Gründen steuerliche Vergünstigungen in der Form der Steuerbefreiung oder -ermäßigung einzuräumen. Ich habe diese Rechtsprechung bereits in meinen Schlußanträgen vom 2. Oktober 1980 in der Rechtssache 26/80 (Firma Schneider-Import GmbH & Co. KG, Bingen/Hauptzollamt Mainz) ausführlich dargelegt. Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang lediglich noch einmal, daß entgegen der Ansicht der Kommission auch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 21/79 diese Rechtsprechung nur bestätigt, indem hervorgehoben wird, daß der Vertrag es nicht verbietet, Erzeugnisse, die den gleichen wirtschaftlichen Zwecken dienen können, im Rahmen des nationalen Steuerrechts unterschiedlich zu besteuern.
Der genannten Rechtsprechung ist weiterhin zu entnehmen, daß die aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen eingeräumten steuerlichen Vergünstigungen gegenüber eingeführten Produkten nicht diskriminierend sein oder Schutzcharakter entfalten dürfen.
Im vorliegenden Fall ist also lediglich zu untersuchen, unter welchen Umständen eine nationale Steuerregelung, die für Waren, die demselben Verwendungszweck dienen, anknüpfend an die Ausgangsstoffe, verschiedene Steuersätze vorsieht, gegenüber den entsprechenden, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Produkten diskriminierenden oder Schutzcharakter hat.
Die Kommission will hierzu aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 27. Februar 1980 ableiten, daß die Abgabenregelung, der die umstrittene besondere Staatsabgabe zuzurechnen sei, nur dann als mit Artikel 95 des EWG-Vertrages vereinbar anzusehen sei, wenn auf inländische und auf gleichartige, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse der gleiche Abgabensatz angewandt werde. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung sei dadurch zu erklären, daß in Italien der gesamte Verbrauch an vergälltem Äthylalkohol durch inländischen Alkohol gedeckt werde, der zu einem sehr großen Teil aus billig zu produzierender Zuckerrübenmelasse stamme, während Synthesealkohol in Italien nicht hergestellt werde. Die höhere Besteuerung von Synthesealkohol sei geeignet, dessen Einfuhr nach Italien zu verhindern und dadurch dem inländischen Alkohol eine bevorzugte Wettbewerbsstellung zu sichern. Eine unterschiedliche Besteuerung sei aber weder aus wirtschafts- noch aus sozialpolitischen Gründen gerechtfertigt. Insbesondere seien auch nicht, wie die italienische Regierung meine, die vom Gerichtshof im Urteil vom 8. Januar 1980 in der Rechtssache 21/79 aufgestellten Grundsätze anwendbar, da dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die italienische Regierung weisen dagegen übereinstimmend darauf hin, daß die besondere Staatsabgabe nicht aufgrund des inländischen Ursprungs der Erzeugnisse ermäßigt werde, sondern aufgrund objektiver Voraussetzungen, die sowohl für italienische als auch für in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse unterschiedslos gelten. Auch die Festlegung und Aufteilung der Untergruppen innerhalb der Abgabenregelung für vergällten Alkohol führe nicht zu einer Diskriminierung des in anderen Mitgliedstaaten hergestellten synthetischen Alkohols. Synthesealkohol könne nämlich wie in allen Industrieländern auch in Italien ohne Schwierigkeiten hergestellt werden. Das Fehlen einer merklichen Erzeugung von Synthesealkohol sei lediglich die Folge einer bewußt getroffenen Abgabenregelung, die ein angemessenes Beschäftigungs- und Einkommensniveau für die landwirtschaftlichen Erzeuger bestimmter Ausgangsstoffe sowie das Überleben der landwirtschaftlichen Brennereien gewährleisten solle. Die steuerliche Ungleichbehandlung von Synthesealkohol und Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sei außerdem auch aus energiepolitischen Gründen gerechtfertigt, da sie dazu diene, den Verbrauch von Erdölerzeugnissen zugunsten von in der Gemeinschaft ausreichend vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen einzuschränken.
Bei der Würdigung dieses Vorbringens ist der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der italienischen Regierung sicherlich darin recht zu geben, daß innerhalb keiner der drei Gruppen, in die die vergällten Alkohole eingeteilt sind, eine Diskriminierung zwischen inländischen und eingeführten Erzeugnissen erfolgt. Zu prüfen ist aber, ob die fragliche abstrakte Festlegung. der Untergruppen mit der von Artikel 95 des EWG-Vertrages geforderten vollkommenen Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse zu vereinbaren ist. Eine solche Wettbewerbsneutralität ist ohne Zweifel dann gewährleistet, wenn durch eine in die Steuerautonomie der Mitgliedstaaten fallende differenzierende Besteuerung auch ein namhafter Teil der inländischen Produkte von der höheren Besteuerung erfaßt wird. Andererseits liegt es auf der Hand, daß eine differenzierende Steuerregelung diskriminierenden oder Schutzcharakter hat, wenn nur solche gleichartigen oder konkurrierenden Waren einer höheren Besteuerung unterworfen werden, für die nicht einmal eine inländische Produktionsmöglichkeit besteht, da es in einem solchen Falle offenkundig ist, daß lediglich die eingeführten Produkte gegenüber inländischen Erzeugnissen benachteiligt werden.
Wesentlich schwieriger ist aber die Feststellung einer diskriminierenden oder Schutzwirkung in den Fällen, in denen, wie im vorliegenden Fall, ein Produkt, das demselben wirtschaftlichen Verwendungszweck dient, höher besteuert wird, das trotz vorhandener industrieller Strukturen im Inland nicht hergestellt wird, und wenn der betreffende Mitgliedstaat behauptet, das Fehlen einer merklichen Erzeugung sei die Folge einer Fiskalpolitik, die sich auf legitime wirtschaftspolitische Entscheidungen stütze.
Hierbei kann nicht aus dem durch steuerliche Maßnahmen herbeigeführten Fehlen einer bestimmten Produktion eine protektionistische Wirkung dieser Besteuerung gegenüber eingeführten Waren abgeleitet werden. Dies hätte nämlich zur Folge, daß die Rechtmäßigkeit einer unterschiedlichen Abgabenbelastung davon abhängt, ob der angestrebte Zweck, eine bestimmte Ware vom Markt fernzuhalten, erreicht wird oder nicht. Bliebe eine entsprechende Maßnahme ohne Erfolg, würde also eine Ware trotz höherer steuerlicher Belastung im Inland hergestellt, wäre die entsprechende Maßnahme mit Artikel 95 zu vereinbaren, während ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dieses Artikels vorläge, wenn die Maßnahme zugleich auch ein effektives Hindernis für eine inländische Produktion bildete.
Andererseits wird man sich, um der Gefahr eines Mißbrauchs zu begegnen, nicht mit der bloßen Behauptung begnügen können, das Fehlen einer inländischen Produktion sei ausschließlich auf die unterschiedliche Abgabenbelastung zurückzuführen.
Um die Möglichkeit auszuschließen, daß durch die Differenzierung inländische Produkte zu Lasten eingeführter Erzeugnisse begünstigt werden, ist deshalb, wenn wie im vorliegenden Fall keine oder keine nennenswerte inländische Produktion besteht, der Nachweis zu fordern, daß eine solche aufgrund der entsprechenden industriellen Strukturen des betreffenden Mitgliedstaates ohne weiteres möglich wäre und daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung, anknüpfend an objektive Kriterien, sachlich gerechtfertigt ist.
Was die erste Voraussetzung anbelangt, kann meines Erachtens nicht daran gezweifelt werden, daß Italien mit einer hochentwickelten petrochemischen Industrie das notwendige Potential zur Verfügung hätte, ohne außergewöhnlichen Aufwand mit Hilfe von Äthylen synthetischen Alkohol herzustellen.
Daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung der drei Gruppen vergällten Alkohols sachlich gerechtfertigt ist und somit keine diskriminierende oder Schutzwirkung gegenüber den eingeführten Waren zugunsten der inländischen Produktion entfaltet, ergibt sich meines Erachtens aus folgenden Überlegungen: Zunächst ist daran zu erinnern, daß die staatliche Sonderabgabe in Höhe von 12000 Lire pro Hektoliter Weingeist grundsätzlich auf alle Arten vergällten Alkohols, unabhängig ob es sich um synthetisch hergestellten Alkohol oder um Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs handelt, erhoben wird. Ganz ausgenommen von dieser Regelung ist lediglich vergällter Alkohol, der aus Wein, Trester und Obst hergestellt wird, während Alkohol aus Melasse, Sorghum und Zukkerrohr mit einer verminderten staatlichen Sonderabgabe in Höhe von 1000 Lire pro Hektoliter Weingeist belegt wird. Diese Aufteilung zeigt deutlich, daß der vergällte Alkohol, der aus den genannten landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellt wird — und dabei handelt es sich um die hauptsächlich verwendeten Ausgangsstoffe —, gegenüber vergälltem Alkohol mineralischen Ursprungs — mögen in diese Gruppe auch noch einige Alkoholarten landwirtschaftlichen Ursprungs fallen — begünstigt wird.
Im Unterschied zu den Alkohol-Urteilen vom 27. Februar 1980 haben wir es im vorliegenden Fall also nicht mit einer steuerlichen Unterscheidung zu tun, die zwischen landwirtschaftlichen Produkten getroffen wird, sondern mit einer Differenzierung, die im wesentlichen auf dem Unterschied zwischen mineralischen Ausgangsstoffen und landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen beruht. Ein weiterer Unterschied zu dem Sachverhalt, der den damaligen Urteilen zugrunde lag, besteht darin, daß den betreffenden Mitgliedstaaten damals zum Vorwurf gemacht wurde, durch eine unterschiedliche Besteuerung typisch inländische Produkte zu schützen, während im vorliegenden Fall schwerlich behauptet werden kann, vergällter Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sei im Gegensatz zu synthetischem Alkohol ein typisch italienisches Produkt. Denn auch in anderen Mitgliedstaaten wird in großem Umfang Alkohol aus Melasse hergestellt.
Im Unterschied zu den erwähnten Alkohol-Urteilen erscheint mir im vorliegenden Fall die steuerliche Unterscheidung auch sachlich gerechtfertigt. Eine solche wurde, wie wir von der italienischen Regierung gehört haben, getroffen, um ein angemessenes Beschäftigungs- und Einkommensniveau für die landwirtschaftlichen Erzeuger sowie das Überleben der landwirtschaftlichen Brennereien zu gewährleisten. Wenn sich auch wegen der fehlenden Unterlagen über Preise der Ausgangsprodukte, über die Produktionskosten und die sonstige Marktsituation nicht feststellen läßt, ob, wie die Kommission behauptet, dieser Schutz nicht erforderlich ist, so läßt sich doch ganz allgemein feststellen, daß es den Mitgliedstaaten unbenommen sein muß, aufgrund einer besonderen Marktlage landwirtschaftlichen Produktionen gegenüber anderen Substitutionserzeugnissen wettbewerbsfähige Preise zu garantieren. Dies erscheint mir um so weniger bedenklich, als ein solches Vorgehen auch auf Gemeinschaftsebene bekannt ist, was insbesondere in der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2269), die unter anderem den Gegenstand des Quellmehl-Urteils des Gerichtshofs vom 19. Oktober 1977 (Slg. 1977, 1753) bildete, und der Verordnung Nr. 1132/74 des Rates vom 29. April 1974 über die Erstattungen bei der Erzeugung im Getreide- und Reissektor (ABl. L 128 vom 10. Mai 1974, S. 24), die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs vom 20. März 1980 in der Rechtssache 118/79 (Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke/Hauptzollamt Hamburg-Jonas) war, zum Ausdruck kommt.
Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag schließlich das weitere Vorbringen der Kommission, daß die steuerliche Differenzierung aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen auch deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil der Erlaß von Beihilfemaßnahmen für die Erzeugung von Zuckerrüben oder Zuckerrübenmelasse nunmehr in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane falle, nachdem durch die Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 (ABl. L 359 vom 31. Dezember 1974, S. 1) eine gemeinsame Marktorganisation für Zucker geschaffen worden sei. Ich kann mich hierzu auf den Hinweis beschränken, daß die fraglichen italienischen Maßnahmen zumindest auch das Überleben der landwirtschaftlichen Brennereien gewährleisten sollen und es bislang keine gemeinsame Alkoholmarktordnung gibt.
Dagegen ist die unterschiedliche Besteuerung zwischen mineralischen Produkten und landwirtschaftlichen Produkten auch unter dem Gesichtspunkt einer vernünftigen Energiepolitik sowohl von der mitgliedstaatlichen als auch von der gemeinschaftlichen Warte aus gesehen, sachlich gerechtfertigt. Daß die italienische Entscheidung, die Verwendung von Äthylen zur Herstellung von Alkohol mit Hilfe der Steuergesetzgebung einzuschränken, angesichts der Ölknappheit sinnvoll ist, bedarf keiner längeren Ausführungen. Man wird in diesem Zusammenhang auch nicht der Kommission folgen können, wenn sie die Meinung vertritt, der italienische Staat könne zwar auf seinem Gebiet die Produktion synthetischen Alkohols verhindern, aber er könne nicht den entsprechenden Alkohol, soweit er in Frankreich, in der Bundesrepublik Deutschland und in Großbritannien hergestellt und nach Italien importiert werde, durch eine steuerliche Maßnahme bestrafen. Würde man dieser Argumentation folgen, wäre eingeführter synthetischer Alkohol günstiger zu besteuern als entsprechender im Inland hergestellter Alkohol. Dies hätte praktisch, wie die italienische Regierung zu Recht hervorhebt, die völlige Verneinung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten zur Folge, die auf die Möglichkeit beschränkt würde, Diskriminierungen ausschließlich zu Lasten bestimmter inländischer Produktionen zu schaffen.
Da für mich somit aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten feststeht, daß die fragliche unterschiedliche Abgabenbelastung gleichermaßen geeignet ist, sowohl die inländische Produktion als auch die Einfuhr von synthetischem Alkohol aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern, schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten :
Artikel 95 des EWG-Vertrages verbietet nicht eine unterschiedliche Abgabenbelastung für vergällten, demselben wirtschaftlichen Verwendungszweck dienenden Branntwein, die, anknüpfend an mineralische und landwirtschaftliche Ausgangsprodukte, aus legitimen wirtschaftlichen, sozialen oder energiepolitischen Gründen unerwünschte Produkte von einem mitgliedstaatlichen Markt fernzuhalten vermag, unabhängig davon, ob es sich um inländische oder aus anderen Migliedstaaten eingeführte Produkte handelt.