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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.01.1981 – C-46/80

ECLI:EU:C:1981:4

In der Rechtssache 46/80

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura Casteggio in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

S.P.A. Vinal, mit Sitz in Casteggio, Pavia,

gegen

S.P.A. Orbat, mit Sitz in Mailand,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag im Hinblick auf die italienischen Rechtsvorschriften betreffend die besondere Staatsabgabe auf vergällten Alkohol

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter Mackenzie Stuart, A.O'Keeffe, G'. Bosco, A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Die Aktiengesellschaft Vinal mit Sitz in Casteggio, Pavia, übersandte am 5. Januar 1980 der Aktiengesellschaft Orbat mit Sitz in Mailand auf deren mündliche Bestellung eine Auftragsbestätigung über zehn Hektoliter aus einem anderen Mitgliedstaat der EWG eingeführten, vergällten synthetischen Äthylalkohol. Der Kaufpreis betrug 62000 LIT pro Hektoliter.

Mit Schreiben vom 9. Januar 1980 beanstandete die Firma Orbat den Preis, der — ihrer Auffassung nach zu Unrecht — die besondere Staatsabgabe auf vergällten Äthylalkohol einschloß, welche durch decreto legge Nr. 1200 vom 6. Oktober.1948 (Gazzetta Ufficiale Nr. 233 vom 6. Oktober 1948), geändert durch decreto legge Nr. 836 vom 16. September 1955 (Gazzetta Ufficiale Nr. 215 vom 17. September 1955), eingeführt und durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 506 vom 18. August 1978 zur Änderung der steuerlichen Regelung für Alkohol (Gazzetta Ufficiale Nr. 247 vom 4. September 1978) auf 12000 LIT pro Hektoliter Weingeist festgesetzt worden war.

Mit der am 16./21. Januar 1980 zugestellten Klageschrift verklagte die Firma Vinal die Firma Orbat vor der Pretura Casteggio auf Erfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, insbesondere auf Abnahme der erworbenen Erzeugnisse und auf Zahlung des Kaufpreises einschließlich der besonderen Staatsabgabe (diritto erariale speciale) von 12000 LIT pro Hektoliter Weingeist und der Mehrwertsteuer.

In der Sitzung vom 29. Januar 1980 bestritt die Firma Orbat nicht, den Grundpreis von 50000 LIT pro Hektoliter Weingeist zuzüglich Mehrwertsteuer zu schulden; sie lehnte dagegen die Zahlung der besonderen Staatsabgabe ab, welche nach ihrer Auffassung mit dem Verbot steuerlicher Diskriminierung in Artikel 95 EWG-Vertrag unvereinbar ist.

Mit Beschluß vom 30. Januar 1980 hat die Pretura Casteggio gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind nach Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag zwei aus verschiedenen Ausgangsstoffen hergestellte Erzeugnisse als gleichartig anzusehen, wenn sie zu den gleichen Zwecken verwendet werden können und hierzu auch in gleicher Weise geeignet sind?

2. Für den Fall der Bejahung von Frage 1:

Ist nach Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag die Erhebung von Abgaben verboten, die der Form nach das Erzeugnis aus der Gemeinschaft und das inländische Erzeugnis in gleicher Weise belasten, die aber faktisch — weil das stärker belastete Erzeugnis ausschließlich eingeführt wird und das weniger stark belastete Erzeugnis im wesentlichen aus inländischer Herstellung stammt — zu einer steuerlichen Diskriminierung des gleichartigen Erzeugnisses aus anderen Mitgliedstaaten führen?

3. Für den Fall einer verneinenden Antwort auf eine der vorangehenden Fragen:

Verbietet es Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag — im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt —, für ein Erzeugnis, das im wesentlichen aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird, höhere Abgabe zu erheben und damit eine konkurrierende nationale Produktion zu schützen?

Der Beschluß der Pretura Casteggio ist am 4. Februar 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 2. April 1980 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonino Abate, am 18. April die Firma Vinal, Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, Mailand, sowie am gleichen Tage die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del Contenzioso Diplomatico, Trattati e Affari Legislativi im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Arnaldo Squillante als Bevollmächtigten, unterstützt von Marcello Conti, Avvocato dello Stato, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Firma Vinal und die Kommission ersucht, vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung einige Fragen zu beantworten; diesem Ersuchen wurde entsprochen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Firma Vinal, Klägerin im Ausgangsverfahren, ist der Auffassung, die Erhebung der besonderen Staatsabgabe auf vergällten Äthylalkohol stelle keine steuerliche Diskriminierung dar.

Zur angeblichen Diskriminierung nach dem Ursprung der Erzeugnisse

a) Auf vergällten Synthesealkohol, gleichgültig ob italienischen oder ausländischen Ursprungs, werde eine Staatsabgabe in Höhe von 12000 LIT pro Hektoliter Weingeist erhoben; die gleiche Abgabe werde in Höhe von 1000 LIT pro Hektoliter Weingeist auch auf durch Gärung gewonnenen vergällten Alkohol unabhängig von seinem Ursprung in Italien oder in der Gemeinschaft erhoben. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich daher keinerlei Diskriminierung.

b) Es liege auch keine faktische Diskriminierung vor.

Gewiß vermarkte die italienische Industrie zufällig keinen oder kaum Synthesealkohol; das bedeute aber nicht, daß dessen Herstellung durch inländische Unternehmen technisch oder materiell unmöglich sei. In Italien gebe es eine bedeutende Erzeugung von Äthylen, aus dem Synthesealkohol im wesentlichen hergestellt werde, und gut entwickelte, effiziente Strukturen der petrochemischen Industrie. Die Ausrichtung auf andere Produktionen beruhe nicht auf technischer oder objektiver Unmöglichkeit, sondern auf Entscheidungen, die sich je nach dem Zeitpunkt und den Umständen ändern könnten.

In seiner Rechtsprechung auf dem Gebiet des Wettbewerbs und des innergemeinschaftlichen Handels habe der Gerichtshof zu Recht die Absatzmöglichkeiten berücksichtigt.

Im übrigen werde in der Gemeinschaft erzeugter vergällter Synthesealkohol in Italien tatsächlich verlangt und eingeführt.

Die Behauptung, ausländischer, durch Gärung gewonnener Alkohol werde schon allein deshalb steuerlich anders behandelt als italienischer Alkohol, weil die Feststellung des Ursprungs des ausländischen Erzeugnisses (aus Gärung oder Synthese) praktisch technisch unmöglich sei, wenn er den italienischen Beamten als Fertigprodukt gestellt werde, sei unzutreffend. Nach Artikel 20 des decreto legge Nr. 46 vom 18. März 1976 (Gazzetta Ufficiale Nr. 73 vom 18. März 1976), das zum Gesetz Nr. 249 vom 10. Mai 1976 (Gazzetta Ufficiale Nr. 129 vom 17. Mai 1976) und durch das decreto ministeriale vom 24. August 1977 (Gazzetta Ufficiale Nr. 243 vom 7. September 1977) durchgeführt wurde, habe das vom Ursprungsland ausgestellte Ursprungserzeugnis amtliche Beweiskraft.

Zur angeblichen Diskriminierung nach verwendeten Ausgangsstoffen

a) Die Staatsabgabe werde nicht aufgrund des inländischen Ursprungs des Erzeugnisses ermäßigt, was allein mit Artikel 95 in Widerspruch stehen könne, sondern aufgrund objektiver Voraussetzungen, die für italienische und in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse unterschiedslos gälten.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß Artikel 95 die Freiheit eines jeden Mitgliedstaats nicht beschränke, dasjenige Besteuerungssystem zu schaffen, das er für jedes Erzeugnis für das geeignetste halte; insbesondere verpflichte Artikel 95 Absatz 1 die Mitgliedstaaten nach dem Urteil vom 8. Januar 1980 (Rechtssache 21/79, Kommission/Italienische Republik, aufbereitete Mineralölerzeugnisse, Slg. 1980, 1) zwar, die Steuervergünstigungen für inländische Erzeugnisse auf gleichartige, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse zu erstrecken, sofern diese die Bedingungen erfüllten, von denen die Steuerermäßigung oder -befreiung abhängig sei; er verpflichte sie jedoch nicht, die objektiv gerechtfertigten Unterscheidungen zu beseitigen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls zwischen den inländischen Steuern auf einheimische Erzeugnisse getroffen würden.

Diese Rechtsprechung bestätige die Neutralität der streitigen Staatsabgabe, die sich allein nach der objektiven Feststellung des verwendeten Ausgangsstoffs richte. Die Abgabenermäßigung sei von einer objektiven Voraussetzung abhängig, die von den inländischen Erzeugern ebenso wie von den Erzeugern in der Gemeinschaft erfüllt werden könne.

b) Im vorliegenden Falle gebe es für die unterschiedliche steuerliche Behandlung eine eigene Rechtfertigung: Keinesfalls nämlich sollten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft benachteiligt, vielmehr sollten besonders schutzwürdige Produktionen gefördert werden. Sie gehorche dem immer dringender werdenden Erfordernis, den Verbrauch von Erdölerzeugnissen einzuschränken.

Die streitige Steuervergünstigung solle ein angemessenes Beschäftigungs- und Einkommensniveau für die landwirtschaftlichen Erzeuger der auf diesem Gebiet verwendeten Ausgangsstoffe (Wein, Obst, Zuckerrüben, Sorghum) sowie das Überleben der landwirtschaftlichen Brennereien gewährleisten.

Im übrigen habe sie den Zweck, den Verbrauch von Äthylen für eine Produktion einzuschränken, für die im allgemeinen Interesse landwirtschaftliche Erzeugnisse aus dem Inland oder der Gemeinschaft als Ausgangsstoffe verwendet werden könnten.

Ergebnis

Artikel 95 EWG-Vertrag verbiete ein Abgabensystem von der Art der italienischen Staatsabgabe auf vergällten Äthylalkohol in keiner Weise.

Die Regierung der Italienischen Republik bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens und hält in materieller Hinsicht das streitige Abgabensystem für mit Artikel 95 EWG-Vertrag vereinbar.

Zur Zulässigkeit des Vorabenscheidungsersuchens

Eine klare Alternative sei unvermeidlich: Entweder hätten die Verträge zwischen der Firma Vinal und der Firma Orbat über die Lieferung von ausschließlich durch Synthese hergestelltem Alkohol (unter Ausschluß von durch Gärung hergestelltem natürlichen Alkohol) effektiven Bestand und entsprächen vernünftigen Interessen des Käufers — eine solche Feststellung widerspreche offensichtlich und deutlich der im Vorlagebeschluß aufgestellten Behauptung vom identischen oder gleichartigen Charakter der beiden Erzeugnisse; dadurch würde dieser Beschluß jeden Sinnes beraubt —, oder die Verträge stellten nichts als einen Vorwand dar, um vor dem Gerichtshof auf der schwachen Grundlage eines rein fiktiven Ausgangsrechtsstreites das italienische Abgabensystem für vergällten Alkohol unter Anklage zu stellen — dann ergäbe sich die Unzulässigkeit des Ersuchens offensichtlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus seinem Urteil vom 11. März 1980 (Rechtssache 104/79, Foglia).

Zur angeblichen Diskriminierung

a) Das italienische Abgabensystem für vergällten Alkohol behandle den synthetischen Alkohol nicht als eine unabhängige steuerliche Gruppe, für die eine Sonderregelung vorgesehen sei; es sehe vielmehr einen einzigen, gegenwärtig auf 12000 LIT pro Hektoliter Weingeist festgesetzten normalen Satz der besonderen Staatsabgabe vor. Dieser normale Satz gelte für synthetischen Alkohol, aber auch generell für alle vergällten Alkohole, darunter die Gärungsalkohole aus anderen als den in den Sonderregelungen genannten Ausgangsstoffen. Neben dieser normalen Besteuerung gebe es für drei bestimmte Gruppen von vergällten Alkoholen differenzierte Regelungen.

Die Besteuerung von Synthesealkoholen sei in Italien nicht durch Sondervorschriften geregelt, sondern Teil eines allgemeinen Systems, das eine unbestimmte Anzahl von Produktionen dem gleichen Steuersatz unterwerfe, ohne daß verbotene Diskriminierungen zwischen inländischen und eingeführten Produktionen entstünden.

b) Bei einer Gesamtbewertung verletze das italienische Abgabensystem für vergällten Alkohol die Grundsätze von Artikel 95 EWG-Vertrag selbst dann nicht, wenn man davon ausginge, daß alle Arten von vergälltem Äthylalkohol identisch oder jedenfalls einander gleichartig seien.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich klar, daß Artikel 95 EWG-Vertrag die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht einenge, das nach ihrer Auffassung für das einzige Erzeugnis am besten geeignete Steuersystem einzuführen, daß das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaaten nicht verbiete, für bestimmte Arten von alkoholischen Erzeugnissen oder bestimmte Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen in der Form der Steuerbefreiung oder der Steuerermäßigung einzuräumen, und daß der EWG-Vertrag es nicht untersage, Erzeugnisse, die den gleichen wirtschaftlichen Zwecken dienen könnten, im Rahmen des nationalen Steuerrechts unterschiedlich zu besteuern. Nichts stehe der Schaffung von steuerlichen Mechanismen durch die Mitgliedstaaten entgegen, welche auf einer differenzierten Abgabenerhebung für das gleiche Erzeugnis nach Maßgabe der für die verschiedenen Situationen kennzeichnenden objektiven Umstände, insbesondere der verwendeten Ausgangsstoffe, beruhten. Verboten seien steuerliche Unterschiede mit diskriminierendem oder Schutzcharakter.

c) Eine differenzierte Abgabenregelung für das gleiche Erzeugnis oder für gleichartige Erzeugnisse könne nur in zwei Fällen als mit Artikel 95 unvereinbar erklärt werden: Wenn die Regelungen für die beiden durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geschaffenen Untergruppen auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse nicht angewandt würden, die die objektiven Voraussetzungen für die Zuordnung zu der fraglichen Untergruppe erfüllten, oder wenn bei der abstrakten Festlegung der steuerlichen Untergruppen selbst verbotene Diskriminierungen in dem Sinne erfolgten, daß eine Gruppe von Erzeugnissen, die einer bestimmten Abgabe unterworfen werde, nicht durch objektive Eigenschaften gekennzeichnet würde, die ebenso bei inländischen wie bei eingeführten Erzeugnissen vorliegen könnten, sondern durch mehr oder weniger ausdrücklich von ihrer Herkunft abhängige Eigenschaften. Keiner dieser beiden Fälle sei bei der italienischen Abgabenreglung für vergällten Alkohol gegeben.

Ein differnziertes System auf das gleiche Erzeugnis erhobener Abgaben sei nicht nur dann mit Artikel 95 vereinbar, wenn für das eingeführte Erzeugnis stets und allein die günstigste der für das entsprechende inländische Erzeugnis vorgesehenen Steuerregelung gelte. Eine solche Auffassung wäre unannehmbar: Sie hätte praktisch die völlige Verneinung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten zur Folge, die auf die absurde Möglichkeit beschränkt würde, Diskriminierungen ausschließlich zu Lasten bestimmter inländischer Produktionen zu schaffen.

d) Die Regelung in Artikel 95 sei daher auf die konkret von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschaffenen steuerlichen Einteilungen zu beziehen; die Beachtung des Diskriminierungsverbotes müsse daher für jede der steuerlichen Gruppen getrennt geprüft werden, nicht durch unangebrachte Vergleiche zwischen verschiedenen Gruppen angehörigen Erzeugnissen. Die objektiv festgestellte Regelung für jede Produktgruppe müsse gleichermaßen auf inländische wie auf eingeführte Erzeugnisse angewandt werden; dieses Gleichbehandlungsgebot werde von den italienischen Rechtsvorschriften für vergällten Äthylalkohol in jeder Hinsicht beachtet: Innerhalb keiner der drei Gruppen, in die die Alkohole eingeteilt seien; erfolge eine Diskriminierung zwischen inländischen und eingeführten Erzeugnissen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hätten die Importeure, die die Anwendung des für das entsprechende inländische Erzeugnis geltenden ermäßigten Steuersatzes begehrten, nachzuweisen, daß das eingeführte Erzeugnis die jeweiligen Voraussetzungen erfülle; die italienischen Rechtsvorschriften gewährleisteten für aus anderen Mitgliedstaaten eingerührten Alkohol die gleiche Behandlung wie für entsprechende inländische Erzeugnisse, sofern aus einem besonderen, von den italienischen Behörden als gültig anerkannten Zeugnis hervorgehe, daß ihre Herstellung, ihre Eigenschaften und insbesondere die verwendeten Ausgangsstoffe in allen Punkten die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder -ermäßigung für inländische Erzeugnisse erfüllten.

e) Die italienische Abgabenregelung für vergällten Alkohol diskriminiere weder innerhalb der abgabenrechtlich festgelegten Untergruppen eingeführte gegenüber inländischen Erzeugnissen noch bei der Festlegung und Aufteilung dieser Untergruppen selbst. In keiner Weise diskriminierend sei insbesondere der Umstand, daß für Synthesealkohole, die in Italien nur in unbedeutendem Umfange hergestellt würden, der gewöhnliche, nicht ermäßigte Abgabensatz gelte.

Synthesealkohol könne in allen Industrieländern, also auch in Italien, ohne Schwierigkeiten erzeugt werden: Italien verfüge über eine bedeutende Herstellung von Äthylen, welches Ausgangsstoff für die Erzeugung von synthetischem Alkohol sei; Italien habe die zur Erzeugung von Synthesealkohol aus Äthylen notwendigen industriellen Strukturen, da die italienische petrochemische Industrie zu den am höchsten entwickelten in der Gemeinschaft gehöre. Es gebe, in Italien kein objektives natürliches oder den bestehenden industriellen Strukturen innewohnendes Hindernis, das der Entwicklung der Erzeugung von Synthesealkohol engegenstehe. Der Umstand, daß diese Entwicklung bis jetzt nicht stattgefunden habe, sei lediglich auf legitime wirtschaftspolitische Entscheidungen zurückzuführen, zu deren Durchsetzung auch das Instrument der Steuergesetzgebung eingesetzt worden sei; das Fehlen einer merklichen Erzeugung von Synthesealkohol sei Folge einer willentlich und bewußt getroffenen Abgabenregelung.

Da Artikel 95 die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten nicht beschränke, hätten diese das Recht, Erzeugnisse steuerlich unterschiedlich zu behandeln, die möglicherweise oder tatsächlich im Inland hergestellt würden und die untereinander identisch oder gleichartig seien; die unterschiedliche Abgabenbelastung bilde in diesem Fall hauptsächlich ein Hindernis für eine inländische Produktion; das Problem der Gleichbehandlung mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die bei ihrem Versuch, auf den italienischen Markt vorzudringen, dem gleichen Hindernis wie die entsprechenden inländischen Erzeugnisse, nicht etwa einem größeren oder belastenderen Hindernis begegneten, stelle sich nicht.

Synthesealkohol unterliege in Italien deshalb keinen ermäßigten Abgabensätzen, sondern dem gewöhnlichen Abgabensatz in Höhe von 12000 LIT pro Hektoliter Weingeist, weil eine Marktsituation geschaffen werden solle, die ein angemessenes Beschäftigungs- und Einkommensniveau für die landwirtschaftlichen Erzeuger bestimmter Ausgangsstoffe, insbesondere von Wein, Obst, Zuckerrüben, Sorghum und Zuckerrohr, sowie das Überleben der landwirtschaftlichen Brennereien gewährleiste. Die italienische Abgabenregelung füge sich zwanglos unter die Fälle differenzierender Steuerregelungen ein, die dem Fortbestand bestimmter Produktionen dienten und deren völlige Rechtmäßigkeit in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannt worden sei.

Die steuerliche Gleichstellung von Synthesealkohol und Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sei außerdem wirtschafts- und sozialpolitisch unzweckmäßig, da die Ölkrise eine drastische Einschränkung des Verbrauchs und eine kluge Auswahl bei der Verwendung der Bodenschätze erforderlich mache. Eine die Erzeugung von Alkohol aus Erdöl begünstigende Steuerpolitik sei unvernünftig. Die italienische Entscheidung, die Verwendung von Äthylen zur Herstellung von Alkohol mehr und mehr einzuschränken, da dessen Erzeugung aus anderen Ausgangstoffen selbst unter dem Gesichtspunkt des sparsamen Energieverbrauches für die Gesamtheit wesentlich vorteilhafter sei, sei völlig schlüssig und legitim. Diese Entscheidung diskriminiere die eingeführten Produktionen nicht gegenüber inländischen. Die Abgabe in Höhe von 12000 LIT pro Hektoliter Weingeist treffe in der Hauptsachje die inländische Produktion; die Tatsache, daß sie ohne jede Diskriminierung auch die Produktion der anderen Staaten der Gemeinschaft behindere, könne keine Verletzung von Artikel 95 darstellen. Dieser verbiete keineswegs, eine Erzeugung zu begünstigen oder auch zu erschweren; er erfordere lediglich, daß die Maßnahmen zur Begünstigung oder Erschwerung in gleicher Weise auf die inländischen Produktionen wie auf die Produktionen der Gemeinschaft angewandt würden. Dies sei bei dem italienischen Abgabensystem für vergällten Alkohol der Fall.

f) Zur Identität oder Gleichartigkeit der Erzeugnisse, um die es im Ausgangsrechtsstreit gehe, sei festzustellen, daß die Identität der chemischen Formel nicht die vollständige wirtschaftliche Austauschbarkeit der verschiedenen Arten vergällten Alkohols in der Weise bewirke, daß der verwendete Ausgangsstoff und das Herstellungsverfahren im Handelsverkehr ohne jede Bedeutung seien. Zwischen Synthesealkohol und Alkoholen landwirtschaftlichen Ursprungs bestünden bedeutende objektive Unterschiede, da sich eine industriell durchgeführte chemische Synthese von der Destillation von Agrarerzeugnissen erheblich unterscheide. Die Unterschiede in der Herstellung hätten für die beiden Erzeugnisse grundsätzlich andere Preisstrukturen zur Folge, so daß unmittelbare Vergleiche aus steuerlicher Sicht trotz des zwischen den Endprodukten möglicherweise bestehenden Wettbewerbs unmöglich seien. Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. Februar 1980 (Rechtssache 170/78, Kommission/Vereinigtes Königreich) ergebe sich, daß die Klarstellung unverzichtbar sei, welches Verhältnis der Besteuerung für zwei konkurrierende, jedoch unter verschiedenen Bedingungen hergestellte Erzeugnisse als angemessen angesehen werden könne. Keinesfalls könne eine mechanische Vereinheitlichung der Abgabenregelung für alle vergällten Alkohole verlangt werden.

Vorgeschlagene Antwort

Falls der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen nicht für unzulässig erkläre, werde folgende Antwort auf die gestellten Fragen vorgeschlagen:

1. Ein Abgabensystem, das für identische oder gleichartige Erzeugnisse eine unterschiedliche Behandlung nach Maßgabe des verwendeten Ausgangsstoffes vorsieht, verstößt nicht gegen Artikel 95 EWG-Vertrag, sofern auch Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen ebenso unterschiedlich behandelt werden.

2. Ein solches differenziertes Abgabensystem für identisch oder gleichartige Erzeugnisse kann nicht allein deshalb als mit Artikel 95 unvereinbar angesehen werden, weil das mit dem erhöhten Abgabensatz verfolgte Ziel, die entsprechende Produktion im Inland zu drosseln, erreicht wurde.

3. In einem Fall der vorliegenden Art kann ein Verstoß gegen Artikel 95 nur gegeben sein, wenn die Festsetzung unterschiedlicher Abgabensätze ausschließlich das Ziel verfolgt, Produktionen zu behindern, die aus objektiven Gründen im Inland nicht durchgeführt werden können.

Die Kommission vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für die Anrufung des Gerichtshofes nach Artikel 177 EWG-Vertrag seien erfüllt; sie hält die italienische Regelung über die besondere Staatsabgabe für mit Artikel 95 unvereinbar.

Zur verfahrensrechtlichen Fragestellung

a) Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehe tatsächlich Streit über die Begründetheit des von der Firma Vinal gegen die Firma Orbat geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des Betrages der besonderen Staatsabgabe, die bei der Einfuhr einer Sendung synthetisch hergestellten vergällten Äthylalkohols entrichtet worden sei. Die in dem Vorlagebeschluß zur Auslegung von Artikel 95 gestellten Fragen seien daher durchaus erheblich.

b) Es könnten auch keine Einwände dagegen erhoben werden, daß die Anrufung des Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren für den Erlaß einer Entscheidung im Ausgangsverfahren erforderlich sei, wie das innerstaatliche Gericht annehme.

c) Angesichts der Tatsache, daß das Einfuhrunternehmen Vinal nicht unmittelbar Klage gegen die zuständige italienische Verwaltung erhoben habe, um die Rechtswidrigkeit der bei der Zollabfertigung der Ware entrichteten besonderen Staatsabgabe geltend zu machen, sei festzustellen, daß Artikel 95 subjektive Rechte für jeden einzelnen Bürger unabhängig von der Art seiner Tätigkeit schaffe. Jeder Inhaber eines subjektiven Rechts könne auch aufgrund seines völlig freien Ermessens vor Gericht gehen, wann immer er sein subjektives Recht durch Dritte, Privatpersonen oder die öffentliche Verwaltung bedroht sehe.

Das Einverständnis des Importeurs könne Bestand oder Ausübung des subjektiven Rechts derjenigen Wirtschaftsteilnehmer oder ihres Anspruchs auf gerichtlichen Schutz nicht gefährden oder einschränken, die sich auf einer späteren Herstellungs- oder Vertriebsstufe befänden. Die Firma Orbat mache völlig zu Recht von den ihr im EWG-Vertrag verliehenen Rechten selbständig und uneingeschränkt Gebrauch; sie habe ein wirkliches Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits und an einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes, von der der Schutz des in Artikel 95 EWG-Vertrag enthaltenen subjektiven Rechts und die Gewißheit abhingen, der steuerlichen Diskriminierung zu entgehen, die für die besondere Staatsabgabe kennzeichnend sei. Das Interesse des innerstaatlichen Gerichts an einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes sei ebenfalls unbestreitbar: Es müsse beurteilen, ob der Anspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens begründet sei.

d) Der schuldrechtliche Charakter des Ausgangsrechtsstreits, der zwischen zwei privatrechtlichen Gesellschaften bei einer Vertragsabwicklung entstanden sei, nicht zwischen einem einzelnen und einer öffentlichen Verwaltung, stehe einer Anrufung des Gerichtshofes um Vorabentscheidung keineswegs entgegen. Die innerstaatlichen Gerichte seien verpflichtet, über alle bei ihnen anhängigen Klagen zu entscheiden, darunter auch über Musterprozesse, die anläßlich von Streitigkeiten mit geringem wirtschaftlichen Gewicht geführt würden. Ohne das Verfahren nach Artikel 177 müßten sie bei ihrer Tätigkeit das Gemeinschaftsrecht nach den Auslegungskriterien des innerstaatlichen Rechts anwenden; damit könnte es zu einer Rechtsprechung kommen, die sich von einem Staat zum anderen und selbst innerhalb eines Staates vielfältig unterschiede. Bei einem Konflikt zwischen den Entscheidungen der verschiedenen innerstaatlichen oder gemeinschaftlichen Gerichte, die alle gleich souverän, unabhängig und mit der gleichen materiellen Kompetenz ausgestattet seien, würde die Einheit des Gemeinschaftsrechts, die Einheitlichkeit seiner Auslegung, seine Geltung und sein Vorrang in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigen. Artikel 177 sei das einzige Mittel, den einzelnen bei der Verteidigung ihrer durch Verstöße der Mitgliedstaaten verletzten Rechte die zutreffende und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Eine Einschränkung der Möglichkeit, vom Verfahren nach Artikel 177 Gebrauch zu machen, käme einer ebensolchen Einschränkung der subjektiven Rechte der einzelnen gleich.

Würde sich der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache für unzuständig erklären, so würde dies unvermeidlich die Autorität der bis heute in ähnlichen Verfahren ergangenen Urteile aushöhlen.

Das Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1980 (Rechtssache 104/79, Foglia) sei daher kein Präzedenzfall für den vorliegenden Rechtsstreit.

e) Es bestehe auch keine Ähnlichkeit zwischen der vorliegenden Rechtssache und dem Rechtsstreit, der dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 1978 (Rechtssache 93/78, Mattheus, Slg. 1978, 2203) zugrunde liege: Im vorliegenden Fall werde der Gerichtshof ersucht, eine Bestimmung des Vertrages, die subjektive Rechte verleihe, im Hinblick auf innerstaatliche Rechtsvorschriften auszulegen, von deren Rechtmäßigkeit die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreites abhänge, während in der Rechtssache 93/78 der Streit völlig abstrakten und theoretischen Charakter besessen und in keiner Weise die Vereinbarkeit einer Bestimmung einer innerstaatlichen Rechtsordnung mit dem Gemeinschaftsrecht betroffen habe; da außerdem Artikel 237 internationale Beziehungen regle und daher den einzelnen keine subjektiven Rechte verleihe, habe die Rechtssache 93/78 im Hinblick auf den Rechtsschutz der einzelnen keine Probleme aufgeworfen.

Zur Gleichartigkeit der fraglichen Erzeugnisse

a) Reiner Äthylalkohol könne entweder durch Destillation von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Getreide, Wein, Trester, Obst, Kartoffeln, Zuckerrohr, Zuckerrüben, Melasse aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben, Holz usw.) oder durch Synthese aus Bodenschätzen (Erdöl oder Kohle) gewonnen werden. Abgesehen vom unterschiedlichen landwirtschaftlichen oder mineralischen Ursprung sei der gewonnene Alkohol chemisch identisch (C2 H5 OH); der Ursprung des Endprodukts könne nur durch verfeinerte und komplizierte, auf dem Grad der Radioaktivität beruhende chemische Analysen festgestellt werden. Bei gleichem Reinheitsgrad nach Abschluß der Destillation oder der Synthese seien die Äthylalkohole daher völlig substituierbar und könnten sämtlich ohne Unterschied zu den gleichen Zwecken verwendet werden. Äthylalkohol diene hauptsächlich dem menschlichen Verzehr (alkoholische Getränke, Zubereitungen von Lebensmitteln und Arzneimitteln) und dem industriellen Verbrauch (Lacke, Email, Lösungsmittel, kosmetische und Parfumerieartikel, Auszüge, Kunststoffe usw.). Die Verwendung von synthetischem Äthylalkohol in zum menschlichen Verzehr bestimmten Zubereitungen sei in zwei Mitgliedstaaten, darunter Italien, durch Rechtsvorschriften aus rein wirtschaftlichen Gründen verboten.

Daraus folge nicht nur die Gleichartigkeit, sondern sogar die Identität von synthetischem und landwirtschaftlichem Alkohol unter dem Blickwinkel der Bedürfnisse, zu deren Befriedigung diese Erzeugnisse dienten. Diese beiden Alkoholarten seien auch der gleichen Zolltarifstelle 22.08 B zugewiesen.

b) Vergällter Alkohol sei nichts anderes als Äthylalkohol, dem ein Denaturierungsmittel zugesetzt worden sei, um seinen Geschmack zu ändern und seine Verwendung zum menschlichen Verzehr unmöglich zu machen. Die Vergällung erfolge hauptsächlich aus steuerlichen Gründen, da auf zur industriellen Verwendung bestimmten vergällten Alkohol nicht die gleichen Abgaben erhoben würden wie auf zum menschlichen Verzehr bestimmten.

Vergällte Alkohole seien ebenso wie die reinen Alkohole, aus denen sie hergestellt seien, nicht nur gleichartig, sondern identisch. Sie seien derselben Zolltarifstelle 22.08 A (Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt) zugewiesen.

Zum Verstoß gegen Artikel 95

a) Vergällter Alkohol unterliege nach der italienischen Abgabenregelung weder der imposta di fabbricazione (Herstellungssteuer) noch der gewöhnlichen Staatsabgabe; auf ihn werde dagegen die besondere Staatsabgabe erhoben, die für Alkohol aus Melasse, aus gleichgestellten Stoffen, aus Sorghum und aus Zuckerrohr 1000 LIT pro Hektoliter Weingeist, für andere, insbesondere synthetische Alkohole 12000 LIT pro Hektoliter betrage.

Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung sei dadurch zu erklären, daß in Italien der Gesamtverbrauch an vergälltem Äthylalkohol (655038 Hektoliter Weingeist im Jahre 1977) aus inländischem Alkohol hergestellt werde, der zu einem sehr großen Anteil aus Zuckerrübenmelasse stamme; dagegen werde Synthesealkohol in Italien nicht hergestellt, die eingeführten Mengen unterlägen dem vollen Abgabensatz von 12000 LIT pro Hektoliter.

Tatsächlich sei die Einfuhr von Synthesealkohol sehr gering, da die Abgabenbelastung bei weitem ausreiche, um das Interesse der Importeure entfallen zu lassen und dem inländischen Alkohol eine bevorzugte Wettbewerbsstellung zu sichern.

Der niedrigere Satz der besonderen Staatsabgabe begünstige unmittelbar die italienische Erzeugung von vergälltem Äthylalkohol aus Alkohol, der aus Zukkerrübenmelasse stamme, und mittelbar die italienische Erzeugung von Zuckerrüben und Zuckerrübenmelasse.

b) Die Kommission habe der Italienischen Republik am 31. Juli 1978 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag zugestellt und die italienische Regierung ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Bestimmungen über die besondere Staatsabgabe so zu ändern, daß sie mit Artikel 95 EWG-Vertrag in Einklang stünden. Da auf diese mit Gründen versehenen Stellungnahme nichts unternommen worden sei, beabsichtige die Kommission, alsbald den Gerichtshof anzurufen.

In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme habe die Kommission die Auffassung vertreten, bei richtiger Anwendung von Artikel 95 dürften weder die bei der Herstellung der verschiedenen Arten von vergälltem Äthylalkohol verwendeten Ausgangsstoffe noch das Herstellungsverfahren berücksichtigt werden.

Im übrigen rechtfertigten es im vorliegenden Fall weder wirtschafts- noch sozialpolitische Gründe, daß der ermäßigte Abgabensatz nur für vergällten Alkohol aus Zuckerrübenmelasse gelte: Solche Gründe befreiten nicht von der Beachtung des Artikels 95; der Erlaß von Beihilfemaßnahmen für die Erzeugung von Zuckerrüben oder Zuckerrübenmelasse falle nunmehr in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane, nachdem durch die Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 (ABl. L 359, S. 1) eine gemeinsame Marktorganisation für Zucker geschaffen worden sei.

Die italienische Abgabenregelung für vergällten Alkohol verfolge keine energie- oder umweltpolitischen Ziele; im vorliegenden Fall seien die vom Gerichtshof im Urteil vom 8. Januar 1980 (aufbereitete Mineralölerzeugnisse) aufgestellten Grundsätze nicht anwendbar.

c) Die Abgabenregelung, der die umstrittene besondere Staatsabgabe zugehöre, könnte nur dann als mit Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag vereinbar angesehen werden, wenn auf inländische und auf gleichartige, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse — beispielsweise synthetisch erzeugten vergällten Äthylalkohol — der gleiche Abgabensatz angewandt würde. Dieses Ergebnis entspreche den vom Gerichtshof in den Urteilen vom 27. Februar 1980 über die Besteuerung alkoholischer Getränke entwickelten Grundsätzen.

d) Die beiden ersten dem Gerichtshof vorgelegten Fragen seien daher wie folgt zu beantworten:

Wird im Abgabensystem eines Mitgliedstaats die Erzeugung bestimmter, zum Beispiel aus Melassealkohol gewonnener Arten von vergälltem Äthylalkohol durch Abgabenbefreiungen oder -ermäßigungen begünstigt, so erfordert es Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag, daß diese Vorteile ungeachtet der verwendeten Ausgangsstoffe oder der Herstellungsverfahren für die unterschiedlichen Arten von vergälltem Äthylalkohol auch für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte gleichartige, zum Beispiel aus Synthesealkohol gewonnene Arten von vergälltem Äthylalkohol eingeräumt werden.

Die dritte Frage sei angesichts der vorgeschlagenen Antwort auf die beiden ersten Fragen gegenstandslos.

III — Mündliche Verhandlung

Die Firma Vinal, Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Marcello Conti, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Antonino Abate, haben in der Sitzung vom 30. September 1980 mündliche Erklärungen abgegeben und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. November 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Pretura Casteggio hat mit Beschluß vom 30. Januar 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Vereinbarkeit der auf dem Decreto legge Nr. 1200 vom 6. Oktober 1948, geändert durch Decreto legge Nr. 836 vom 16. September 1955, und auf Artikel 3 des Gesetzes Nr. 506 vom 18. August 1978 beruhenden unterschiedlichen Besteuerung von vergälltem synthetischem Äthylalkohol und vergälltem durch Gärung gewonnenen Äthylalkohol mit den Anforderungen des Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Zivilrechtsstreit über die Erfüllung eines im Januar 1980 zwischen der Klägerin im Ausgangsverfahren, der Aktiengesellschaft Vinal, die Alkohol herstellt und importiert, und der Aktiengesellschaft Orbat geschlossenen Vertrages über die Lieferung einer Partie vergällten Synthesealkohols mit Ursprung in Frankreich.

3 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Beklagte im Ausgangsverfahren, die Firma Orbat, nicht ihre Verpflichtung bestreitet, den vereinbarten Preis zu zahlen, sondern die Erhebung der besonderen Staatsabgabe in Höhe von 1200 LIT pro Hektoliter Weingeist im vorliegenden Fall; sie erklärte sich ausschließlich bereit, der Klägerin die Sonderabgabe von 1000 LIT pro Hektoliter zu zahlen, die für vergällten durch Gärung gewonnen Alkohol festgesetzt ist. Nach Auffassung der Beklagten ist nämlich die Erhebung der besagten Abgabe in Höhe von 1200 LIT pro Hektoliter vergällten Synthesealkohols gemäß Artikel 95 EWG-Vertrag rechtswidrig, weil sie eine danach verbotene steuerliche Diskriminierung darstelle.

4 Im Hinblick auf die Entscheidung dieses Rechtsstreits hat die Pretura dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind nach Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag zwei aus verschiedenen Ausgangsstoffen hergestellte Erzeugnisse als gleichartig anzusehen, wenn sie zu den gleichen Zwecken verwendet werden können und hierzu auch in gleicher Weise geeignet sind?

2. Für den Fall der Bejahung von Frage 1 :

Ist nach Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag die Erhebung von Abgaben verboten, die der Form nach das Erzeugnis aus der Gemeinschaft und das inländische Erzeugnis in gleicher Weise belasten, die aber faktisch — weil das stärker belastete Erzeugnis ausschließlich eingeführt wird und das weniger stark belastete Erzeugnis im wesentlichen aus inländischer Herstellung stammt — zu einer steuerlichen Diskriminierung des gleichartigen Erzeugnisses aus anderen Mitgliedstaaten führen?

3. Für den Fall einer verneinenden Antwort auf eine der vorangehenden Fragen:

Verbietet es Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag — im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt —, für ein Erzeugnis, das im wesentlichen aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird, höhere Abgaben zu erheben und damit eine konkurrierende nationale Produktion zu schützen?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

5 Die italienische Regierung hat die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens der Pretura Casteggio bestritten. Zu fragen sei, ob das Verfahren vor dem nationalen Gericht nicht in Wirklichkeit ein fiktiver Rechtsstreit sei und ob das Verfahren des Artikels 177 im vorliegenden Fall nicht verwendet werde, um den italienischen Staat unter Anklage zu stellen, ohne daß ein wirklicher Streit vorläge, der zwischen den Parteien gemeinschaftsrechtliche Probleme aufwürfe. Unter diesen Umständen fragt sich die italienische Regierung, ob der vorliegende Fall nicht demjenigen gleichzustellen sei, in dem das Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1980 Foglia/Novello, 104/79) ergangen sei, durch das der Gerichtshof sich für die Entscheidung über die vom nationalen Gericht gestellten Fragen für nicht zuständig erklärt habe.

6 Angesichts dieses von der italienischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen erhobenen Einwands hat der Gerichtshof die Parteien um zusätzliche Auskünfte ersucht.

7 Nach Kenntnisnahme von den darauf gegebenen Antworten hält der Gerichtshof es für möglich, die von der italienischen Regierung vorgebrachten Zweifel im vorliegenden Fall zu übergehen und in die Sachprüfung einzutreten.

Zur Sache

8 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Beklagte im Ausgangsverfahren die Vereinbarkeit der italienischen Steuerregelung mit Artikel 95 EWG-Vertrag aus zwei Gründen bestreitet: Einerseits sei vergällter Synthesealkohol mit vergälltem durch Gärung gewonnenem Alkohol gleichartig oder sogar identisch, andererseits werde Synthesealkohol nach Italien ausschließlich eingeführt, während der in diesem Staat gehandelte vergällte aus Gärung gewonnene Alkohol ausschließlich aus inländischer Erzeugung stamme. Trotz der formell gleichen steuerlichen Behandlung werde somit ein gleichartiges Erzeugnis aus anderen Mitgliedstaaten stärker belastet als das inländische Erzeugnis.

9 Die Kommission unterstützt diese Auffassung im Grundsatz. Ihres Erachtens sind die beiden Arten Alkohol ungeachtet ihres unterschiedlichen Ursprungs — Synthesealkohol werde im wesentlichen aus Erdöl, durch Gärung gewonnener Alkohol im wesentlichen durch Destillation von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Getreide, Wein, Obst, Kartoffeln, Zuckerrüben und Melasse) gewonnen — chemisch identisch und in ihrer Verwendung völlig substituierbar. Hieraus folge nicht nur die Gleichartigkeit, sondern sogar die Identität unter dem Blickwinkel der Bedürfnisse, zu deren Befriedigung diese Erzeugnisse dienten. Diese beiden Alkoholarten seien auch der gleichen Zolltarifstelle 22.08 A Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Gehalt an Äthylalkohol, vergällt zugewiesen. Der im italienischen Recht vorgesehene unterschiedliche Steuersatz für vergällten Synthesealkohol einerseits und vergällten durch Gärung gewonnenen Alkohol andererseits behindere in Ermangelung einer italienischen Herstellung von Synthesealkohol im Ergebnis jede Einfuhr dieses Erzeugnisses aus anderen Mitgliedstaaten und begünstige unmittelbar die italienische Erzeugung von vergälltem durch Gärung gewonnenem Alkohol. Nach Auffassung der Kommission müsse deshalb der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte vergällte Synthesealkohol als Erzeugnis, das mit vergälltem durch Gärung gewonnenen Alkohol gleichartig sei, dem gleichen Steuersatz wie dieser unterliegen.

10 Nach Auffassung der Klägerin im Ausgangsverfahren ist die italienische Steuerregelung hingegen mit Artikel 95 vereinbar. In Italien gebe es eine bedeutende Erzeugung von Äthylen, einem Erdölderivat, das zur Herstellung von Synthesealkohol diene; man könne nicht von einer Diskriminierung eingeführten Synthesealkohols ausgehen, da in Italien zumindestens eine potentielle Erzeugung derselben Waren gegeben sei. Weiter bemüht sich die Firma Vinal aufzuzeigen, daß eingeführter durch Gärung gewonnener Alkohol gegenüber solchem Alkohol aus italienischer Erzeugung nicht diskriminiert werde. Die italienische Steuer werde somit nach Maßgabe objektiver Kriterien erhoben, die ohne Unterschied auf italienische Erzeugnisse und solche aus anderen Mitgliedstaaten angewandt würden. Die unterschiedliche Besteuerung sei im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da sie besonders schutzwürdige Produktionen, nämlich die Verarbeitung gewisser landwirtschaftlicher Erzeugnisse, begünstigen und entsprechend den Verbrauch von Erdölderivaten begrenzen solle.

11 Die italienische Regierung hat die Auffassung der Firma Vinal weiter ausgeführt. Der Gerichtshof habe den Mitgliedstaaten in mehreren Urteilen das Recht zugestanden, nach Maßgabe und der verwendeten Ausgangsstoffe, selbst identische Erzeugnisse unterschiedlich zu besteuern (Urteil vom 22. Juni 1976, Bobie, 127/75, Slg. 1876, 1079; Urteil vom 10. Oktober 1978, Hansen, 148/77, Slg. 1978, 1787; Urteil vom 8. Januar 1980, Kommission/Italien, 21/79, Slg. 1980, 8). Nach den Entscheidungen des Gerichtshofes seien solche Regelungen mit dem Vertrag vereinbar, wenn sie sich an objektiven Kriterien ausrichteten und weder diskriminierenden noch Schutzcharakter hätten.

12 Die vor dem nationalen Gericht bekämpfte Regelung werde diesen Erfordernissen gerecht. Die differenzierende Besteuerung von Synthesealkohol und durch Gärung gewonnenem Alkohol in Italien beruhe auf der wirtschaftspolitischen Entscheidung, die Erzeugung von Alkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu begünstigen und entsprechend die Gewinnung von Alkohol aus Äthylen, einem Erdölderivat, zu bremsen, um diesen Ausgangsstoff anderen, vorrangigen Verwendungen vorzubehalten. Es handele sich somit um eine legitime wirtschaftspolitische Entscheidung, die durch die Steuergesetzgebung durchgesetzt werde. Diese Politik habe keinerlei Diskriminierung zur Folge; sie behindere zwar die Einfuhr von Synthesealkohol nach Italien, verhindere aber gleichzeitig die Entwicklung einer Alkoholerzeugung aus Äthylen in Italien selbst, die technisch ohne weiteres möglich wäre.

13 Der Gerichtshof hat bereits wiederholt, insbesondere in den von der italienischen Regierung zitierten Urteilen, entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht beim derzeitigen Stande seiner Entwicklung die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht einschränkt, für bestimmte Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien, beispielsweise der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, eine differenzierende Besteuerung einzuführen. Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist.

14 Eine differenzierende Besteuerung der Art, wie sie in Italien für vergällten Synthesealkohol einerseits und vergällten durch Gärung gewonnenen Alkohol andererseits besteht, wird diesen Erfordernissen gerecht. Mit dieser Steuerregelung wird ein legitimes industrie-politisches Ziel verfolgt: Sie ist geeignet, die Destillation landwirtschaftlicher Erzeugnisse gegenüber der Herstellung von Alkohol aus Erdölderivaten zu begünstigen. Diese Entscheidung widerspricht weder dem Gemeinschaftsrecht noch den Erfordernissen einer im Rahmen der Gemeinschaft beschlossenen Politik.

15 Die Rechtsvorschriften, die vor dem nationalen Gericht in Frage gestellt werden, sind auch nicht diskriminierend: Einerseits wird aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter durch Gärung gewonnener Alkohol unbestritten steuerlich gleichbehandelt wie italienischer durch Gärung gewonnener Alkohol; andererseits behindert zwar der auf Synthesealkohol erhobene Steuersatz die Einfuhr dieses Erzeugnisses, wenn es aus anderen Mitgiedstaaten stammt, wirkt sich aber wirtschaftlich insofern gleichwertig im Inland aus, als er auch die Schaffung einer rentablen Produktion dieses Erzeugnisses durch die italienische Industrie verhindert.

16 Nach alledem ist auf die Frage der Pretura Casteggio wie folgt zu antworten:

17 Auf die erste und zweite Frage, zusammengenommenen, ist für Recht zu erkennen: Eine Steuerregelung, nach der vergällter Syntesealkohol nach Maßgabe des jeweiligen Ausgangsstoffs und der jeweils angewandten Herstellungsverfahren höher besteuert wird als vergällter durch Gärung gewonnener Alkohol, widerspricht Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht, wenn diese Regelung ohne Unterschied auch für aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Alkohol dieser beiden Arten gilt. Eine solche Steuerregelung ist auch dann zulässig, wenn die fraglichen Erzeugnisse, obwohl sie aus verschiedenen Ausgangsstoffen gewonnen werden, der gleichen Verwendung dienen können und dieselbe Verwendbarkeit besitzen.

18 Zur dritten Frage ist wie folgt für Recht zu erkennen: Eine solche Steuerregelung stellt nicht allein deswegen einen mittelbaren Schutz der nationalen Produktion von durch Gärung gewonnenem Alkohol im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 dar, weil das höher besteuerte Erzeugnis tatsächlich ausschließlich aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft importiert wird, wenn sich eine wirtschaftliche Produktion von Synthesealkohol aufgrund der Besteuerung im Inland nicht hat entwickeln können.

Kosten

19 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichte.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Pretura Casteggio mit Beschluß vom 30. Januar 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Eine Steuerregelung, nach der vergällter Synthesealkohol nach Maßgabe des jeweiligen Ausgangsstoffs und der jeweils angewandten Herstellungsverfahren höher besteuert wird als vergällter durch Gärung gewonnener Alkohol, widerspricht Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht, wenn diese Regelung ohne Unterschied auch für aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Alkohol dieser beiden Arten gilt. Eine solche Steuerregelung ist auch dann zulässig, wenn die fraglichen Erzeugnisse, obwohl sie aus verschiedenen Ausgangsstoffen gewonnen werden, der gleichen Verwendung dienen können und dieselbe Verwendbarkeit besitzen.

2. Eine solche Steuerregelung stellt nicht allein deswegen einen mittelbaren Schutz der nationalen Produktion von durch Gärung gewonnenem Alkohol im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 dar, weil das höher besteuerte Erzeugnis tatsächlich ausschließlich aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft importiert wird, wenn sich eine wirtschaftliche Produktion von Synthesealkohol aufgrund der Besteuerung im Inland nicht hat entwickeln können.