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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.11.1980 – C-1252/79
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1980:261
Schlußanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom12. November 1980
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die vorliegende Klage, die sich auf Artikel 36 Absatz 2 EGKS-Vertrag stützt, zielt hauptsächlich auf Aufhebung der Einzelfallentscheidung vom 31. Oktober 1979 ab, durch die die Kommission gegen die Firma Acciaierie e Ferriere Lucchini eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Allgemeine Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS vom 28. Dezember 1977 festgesetzt hat, durch die für einige Erzeugnisse der Eisen- und Stahlindustrie Mindestpreise eingeführt wurden. In ihrer Klageschrift hatte die Klägerin in erster Linie diese Allgemeine Entscheidung angefochten und deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Aufgrund des Urteils, das der Gerichtshof am 18. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 154/78 u. a. (Ferriera Valsabbia u. a.), den sogenannten Betonstahl-Sachen, erlassen hat, hat sie diesen Klagegrund in ihrer Erwiderung fallen lassen. Übrig geblieben ist der Hauptantrag, die genannte Einzelfallenentscheidung wegen ihrer eigenen Mängel aufzuheben. Hilfsweise beantragt die Klägerin außerdem, der Gerichtshof möge die Geldbuße in Ausübung der Befugnis zur uneingeschränkten Ermessungsnachprüfung, die ihm Artikel 36 EGKS-Vertrag einräumt, auf einen lediglich symbolischen Betrag herabsetzen.
Die Kommission lastete der Firma Lucchini zwei Zuwiderhandlungen gegen die Mindestpreisregelung an : Preisunterschreitungen bei einer Reihe von Verkäufen von Stabstahl nach Frankreich in der Zeit vom 9. März bis 17. Mai 1978 und Nichtanwendung von Güte- und Mengenzuschlägen bei einer Reihe von Verkäufen von Stabstahl nach Deutschland in der Zeit vom 1. September bis 11. November 1978. Wegen dieser beiden Zuwiderhandlungen wurde gegen die Firma Lucchini unter Berücksichtigung der Art der Verstöße, der Summe der Preisunterschreitungen und der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens eine Geldbuße von 25000 RE festgesetzt. Hierzu ist zu bemerken, daß die Preisunterschreitungen bei der ersten Gruppe von Verkäufen (etwa 32000 FF) wesentlich niedriger waren als bei der zweiten Gruppe (ungefähr 235000 DM), so daß den Verstößen, die mit den Verkäufen nach Deutschland begangen wurden, bei der Bemessung der Geldbuße mit Sicherheit größeres Gewicht zukam.
Die Klägerin bringt drei Gründe für die Anfechtung der Entscheidung der Kommission vor: Verstoß gegen das abgeleitete Gemeinschaftsrecht, Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze und Verletzung wesentlicher Formvorschriften.
2. In bezug auf den ersten Anfechtungsgrund ist meines Erachtens hervorzuheben, daß die Preise bei allen fraglichen Verkäufen nach dem Verfahren der Preisangleichung festgelegt wurden, das Artikel 60 § 2 Buchstabe b EGKS-Vertrag und Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3000/77 zuläßt. Dies gilt es sich bei der Prüfung der Frage, ob die Firma Lucchini nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet war, von ihren deutschen Kunden zusätzlich zu den Grundpreisen die sogenannten Güte- und Mengenzuschläge zu verlangen, stets vor Augen zu halten.
Was die Gütezuschläge anbelangt, so hält die Klägerin der Kommission, die die genannte Frage bejaht, entgegen, diese Zuschläge seien kraft Gesetzes in den vorgeschriebenen Mindestpreisen aufgegangen. Dies ergebe sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3000/77, wo es heißt: Mindestpreise sind Grundpreise ab Frachtbasis, Gütezuschläge mit einbegriffen. Diese Auffassung werde durch den Umkehrschluß aus der Tatsache bestätigt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Wendung Gütezuschläge mit einbegriffen in die Allgemeine Entscheidung Nr. 3139/78 vom 29. Dezember 1978, durch die Mindestpreise für eben die hier angesprochenen Erzeugnisse festgesetzt worden seien, nicht mehr aufgenommen habe.
Die Beklagte legt Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3000/77 hingegen dahin gehend aus, daß der gesetzliche Mindestpreis nur die Zuschläge enthält, die in älteren Preislisten der Unternehmen eventuell für die Qualitäten vorgesehen sind, für die der gesetzliche Mindestpreis festgesetzt wurde und die in Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung aufgeführt sind. Stabstahl sei hiervon nicht betroffen, da es sich bei der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Qualität (Stabstahl aus gewöhnlichem weichem Stahl) um die Grundqualität handele, die keinen Preisaufschlag einschließe. Für bessere Qualitäten seien hingegen ganz normal Zuschläge vorgesehen, und zwar auch in der Preisliste der Klägerin.
Hierzu ist zu bemerken, daß die strittige Vorschrift sich auf die Mindestpreise bezieht, bei denen es sich im Rahmen der Entscheidung Nr. 3000/77 ohne jegen Zweifel um die Preise handelt, die in Artikel 1 Absatz 2 für die dort aufgeführten Erzeugnisse vorgesehen sind. Die Auffassung der Kommission scheint mir daher richtig zu sein. In jedem Fall war aber, da es sich um Verkäufe handelte, bei denen das Verfahren der Preisangleichung angewandt wurde, ein deutscher Listenpreis zugrunde zu legen, und es steht außer Zweifel, daß die deutschen Preislisten ausnahmslos Gütezuschläge vorsahen. Nach Einführung der Mindestpreisregelung wurde die Einschränkung oder Aufhebung dieser Zuschläge ausdrücklich verboten, wie sich aus Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3000/77 ergibt. Damit im Zusammenhang steht auch Artikel 4 Absatz 3 derselben Entscheidung, der effektive Listenpreise betrifft, die Gütezuschläge enthalten, und der bestimmt, daß die ... Differenzen zwischen diesen Effektivpreisen und den Mindestpreisen als Aufpreise für Güte ... zu betrachten [sind]. Der Effektivpreis ist demnach, um ihn mit dem Mindestpreis vergleichen zu können, um den Teil zu verringern, der auf eine bestimmte Sonderqualität entfällt. Daraus folgt, daß der Mindestpreis die Zuschläge nicht einschließt.
Die Klägerin versucht jedoch, ihre Auffassung dadurch zu untermauern, daß sie sich auf die Randnummer 176 der Entscheidungsgründe des erwähnten Urteils vom 18. März 1980 beruft, die wie folgt lautet:
Es ist darauf hinzuweisen, daß die Mindestpreise nach Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3000/77 Grundpreise sind, die die Gütezuschläge einschließen, während es in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 962/77 lediglich heißt, daß die Mindestpreise Grundpreise sind. Daher enthielten die Mindestpreise ab 1. Januar 1978, dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung Nr. 3000/77, die Gütezuschläge, während diese nach der Entscheidung Nr. 962/77 zu den Mindestpreisen hinzugerechnet werden konnten.
Meines Erachtens hat der Gerichtshof durch diese Ausführungen nicht schlichtweg ausgeschlossen, daß die in den Preislisten der Erzeuger vorgesehenen Gütezuschläge bei Erzeugnissen von höherer Qualität als den in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3000/77 beschriebenen Qualitäten neben dem Grundpreis gesondert zu berechnen sind und Preisaufschläge nach sich ziehen. Die zitierte Passage des Urteils ist dahin zu verstehen, daß die Gütezuschläge, die in den Preislisten eventuell für die in Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3000/77 genannten Erzeugnissen vorgesehen waren, nach Inkrafttreten dieser Entscheidung als in den Mindestpreisen für diese Erzeugnisse eingeschlossen anzusehen waren. Tatsächlich gilt dies nur für Betonrippenstahl (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b), der bessere Eigenschaften als glatter Betonstahl aus gewöhnlichem weichem Stahl (Buchstabe c) aufweist. In jedem Fall möchte ich noch einmal betonen, daß es im vorliegenden Fall um Preise ging, die nicht unmittelbar in der Preisliste des Erzeugers vorgesehen, sondern im Wege einer Preisangleichung gebildet worden waren, was — ich habe dies bereits dargelegt — jeden Zweifel daran beseitigt, daß die Preisaufschläge in Rechnung zu stellen waren, die in der bei der Preisangleichung zugrunde gelegten Preisliste vorgesehen waren. Es ist nach Gemeinschaftsrecht nicht zulässig, daß der angewandte Preis am Ort der Lieferung niedriger als derjenige des Unternehmens ist, dessen Preisliste der Preisangleichung zugrunde gelegen hat. Dies ergibt sich aus Artikel 3 der Allgemeinen Entscheidung Nr. 30/53 der Hohen Behörde.
Der bisher geprüften Rüge ist somit nicht stattzugeben. Jedoch ist einzuräumen, daß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3000/77 nichts weniger als klar gefaßt ist, was übrigens die Beklagte selbst zugegeben hat, und daß diese mangelhafte Fassung die Adressaten der Norm irreführen konnte. Diesem Umstand wird der Gerichtshof bei der Prüfung der Angemessenheit der Geldbuße Rechnung tragen können.
3. Das Gemeinschaftrecht ist nach Ansicht der Klägerin auch insoweit nicht beachtet worden, als die Kommission ihr angelastet hat, bei den fraglichen Verkäufen die Mengenzuschläge, d. h. die Preisaufschläge für kleine Lieferungen, nicht angewandt zu haben. Hierzu trägt die Firma Lucchini vor, es bedeute für sie keine Belastung, ihren Kunden den Stabstahl in kleinen Mengen zu liefern; deshalb führe sie keine Mengenzuschläge in ihren Preislisten und wende sie nicht an. Dies sei auch dadurch objektiv gerechtfertigt, daß wegen der besonderen Verwendungen der von ihr hergestellten Walzwerkerzeugnisse im allgemeinen nur Aufträge über weniger als fünf Tonnen erteilt würden. Es entspreche daher den Erfordernissen des Marktes, die Preise nicht mit einem Aufschlag für kleine Mengen zu belasten. Was sodann die Zuschläge für Länge angeht, so trägt die Klägerin vor, eine Länge von vier Metern sei für sie Handelsqualität, während andere Erzeuger sie als ein überdurchschnittliches Merkmal ansähen.
Die Beklagte bestreitet diese Behauptung der Firma Lucchini über ihre normale Handelspraxis nicht. Sie betont jedoch, bei einer Preisbildung im Wege der Angleichung sei die Preisliste des Unternehmens, dessen Bedingungen dieser Preisangleichung zugrunde gelegen hätten, in allen Einzelheiten, d. h. hinsichtlich des Grundpreises, der Güte- und Mengenzuschläge und der Lieferbedingungen, anzuwenden. Ich brauche kaum zu sagen, daß ich diesem Einwand zustimme, was sich bereits aus meinen vorangehenden Darlegungen ergibt. Zweifellos kann ein Stahlunternehmen rechtmäßigerweise davon absehen, in seiner eigenen Preisliste Mengenzuschläge zu führen; es ist aber dadurch bei Anwendung des Verfahrens der Preisangleichung nicht von der Pflicht befreit, zusätzlich zum Preis die Zuschläge in Rechnung zu stellen, die in der Preisliste, nach der es sich ausrichtet, enthalten sind.
Da die Firma Lucchini nicht angegeben hatte, nach welcher konkreten deutschen Preisliste sie sich ausrichtete, und Ort der Lieferung bei den fraglichen Verkäufen Oberhausen war, legte die Kommission im vorliegenden Fall eine der Preislisten mit diesem Lieferungsort zugrunde. Diese Preislisten sehen ausnahmslos Zuschläge für Menge und Länge vor, die im wesentlichen gleich hoch sind. Demnach steht fest, daß die Klägerin dadurch, daß sie in ihre Verkaufspreise in Deutschland nicht die von ihren deutschen Wettbewerbern angewandten Mengenzuschläge einrechnete, gegen die Vorschriften über die Preisangleichung und damit auch gegen die Mindestpreisregelung verstoßen hat.
In dem zuletzt genannten Punkt ist eine Präzisierung erforderlich. Wenn das Verfahren der Preisangleichung korrekt angewandt wird, so sind die Vorschriften über die Mindestpreise als eingehalten anzusehen, da die Entscheidung Nr. 3000/77 dieses Verfahren ausdrücklich zuläßt und die Preislisten der Unternehmen in der Gemeinschaft mit den in dieser Entscheidung festgesetzten Preisen in Einklang stehen müssen. Dies hat der Gerichtshof in seinem Betonstahl betreffenden Urteil vom 18. März 1980 (in den Randnummern 153 bis 155 der Entscheidungsgründe) herausgestellt. Zugleich hat er eindeutig erklärt, daß ein Unternehmen, das einen niedrigeren Verkaufspreis als denjenigen anwendet, der sich aus der Anwendung der Preisliste ergibt, nach der es sich angeblich ausgerichtet hat, damit sowohl gegen die Bestimmungen des Artikels 60 § 2 über die Preisangleichung als auch gegen die Vorschriften des Artikels 61 über die Mindestpreisregelung verstößt. Daher ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, das ihr vorgeworfene Verhalten (fehlerhafte Anwendung des Verfahrens der Preisangleichung) könne nicht gleichzeitig nach den Vorschriften über die Preisangleichung und nach denen über die Mindestpreise beurteilt und geahndet werden. Das Gegenteil ist richtig. Die Kommission verhielt sich somit rechtmäßig, als sie wegen der im vorliegenden Fall festgestellten Zuwiderhandlungen aufgrund der Mindestpreisregelung eine Geldbuße verhängte.
4. Der zweite Anfechtungsgrund besteht, wie bereits gesagt, in der Rüge der Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze. In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wobei sie sich darauf stützt, daß die Kommission gegen Unternehmen, die während der Geltung der Mindestpreisregelung das Verfahren der Preisangleichung angewandt hätten, nicht vorgegangen sei.
Tatsächlich hat die Beklagte in der Klagebeantwortung eingeräumt, im genannten Zeitraum keine strikte Beachtung der Vorschriften über die Preisangleichung verlangt zu haben. Diese nachsichtige Haltung äußerte sich in verschiedener Weise und bei verschiedenen Anlässen. Wenn ein Unternehmen sich bei einer angeblichen Preisangleichung, statt pflichtgemäß eine bestimmte Preisliste anzugeben, auf den Vermerk Angleichung an die deutsche Preisliste beschränkte, so nahm die Kommission diese Form der Preisangleichung hin und legte bei ihrer Kontrolle eine Preisliste mit dem Lieferungsort zugrunde, für den sich das Unternehmen entschieden hatte. In anderen Fällen, in denen ein Preis angewandt wurde, der zwar unter dem Preis nach der die Grundlage der Angleichung bildenden Liste, aber nicht unter dem Mindestpreis lag, ahndete die Kommission die Differenz zwischen dem angewandten Preis und dem Angleichspreis nicht als rechtswidrige Preisunterschreitung. Desgleichen errechnete die Kommission in einigen Fällen, in denen Zuschläge für kleine Mengen nicht in Rechnung gestellt worden waren, eine niedrigere Summe der Preisunterschreitungen, als es unter Berücksichtigung der Preislisten, nach denen die Preise ausgerichtet worden waren, gerechtfertigt gewesen wäre.
Aus diesem Verhalten der Kommission folgert die Klägerin in erster Linie, die Kommission habe bei Preisangleichungen auf die Bezugnahme auf eine ganz bestimmte Preisliste eines anderen Erzeugers verzichtet. Außerdem hätten Beamte der Kommission den italienischen Erzeugern zur maßgeblichen Zeit versichert, bei Verkäufen in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sei es ausreichend, wenn die Mindestpreise für diese Staaten beachtet würden. Die Kommission bestreitet nicht, bei Preisangleichungen eine nachsichtige Haltung eingenommen zu haben. Vielmehr räumt sie ein, in Fällen, in denen nicht auf eine bestimmte Preisliste Bezug genommen wurde, vom Mindestpreis als Grundpreis ausgegangen zu sein (wobei die Zuschläge nach allen deutschen Preislisten im wesentlichen gleich waren).
Gestützt darauf macht die Klägerin geltend, es verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, daß die Kommission nunmehr verlange, daß bei den fraglichen Verkäufen die — ihrer Ansicht nach untrennbar mit einer bestimmten Preisliste verbundenen — Güte- und Mengenzuschläge angewandt würden.
In diesem Zusammenhang ist an einen Präzedenzfall zu erinnern. In der Rechtssache 149/78 (Rumi/Kommission) begründete die Firma Rumi die Anfechtung einer Entscheidung, in der gegen sie eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Veröffentlichung der Preise festgesetzt worden war, u. a. mit dem Vorbringen, diese Entscheidung beruhe auf einer zu wörtlichen Auslegung des geltenden Rechts, von der die Kommission selbst in der Vergangenheit mehrfach abgewichen sei. Der Gerichtshof ist dieser Argumentation in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 nicht gefolgt und hat damit stillschweigend die Richtigkeit der Auffassung bestätigt, die ich in meinen Schlußanträgen vertreten hatte, daß nämlich der behauptete gute Glaube dem Unternehmen nicht als Rechtfertigungsgrund dienen könne, selbst wenn man unterstelle, daß die Kommission in der Vergangenheit sich tatsächlich nachsichtig gezeigt und dies die Erwartung auf eine gleiche Nachsicht im damaligen Fall geschaffen habe. Ich möchte hinzufügen, daß ich damals auch ausführte, Gesichtspunkte dieser Art könnten bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße von Bedeutung sein (Slg. 1979, 2547).
Ich bekräftige nunmehr meine Überzeugung, daß ein Verhalten der Verwaltung, bei dem diese sich außerhalb des Bereichs der normalen Anwendung des Gesetzes, dem sie selbst unterworfen ist, bewegt, kein schutzwürdiges Vertrauen des einzelnen begründen kann. Dies gilt um so mehr, wenn es dem Unternehmen — wie hier — um eine Erweiterung der Ausnahmen und nicht etwa nur darum geht, weiterhin in den Genuß einer schon zuvor von der Verwaltung zugestandenen weniger strengen Ausführung des Gesetzes zu kommen.
Ebenso unerheblich für die Feststellung des gerügten Verstoßes ist meines Erachtens der (von der Klägerin behauptete, von der Beklagten jedoch bestrittene) Umstand, daß die Erzeuger der anderen Staaten die fraglichen Preisaufschläge nicht angewandt haben sollen. Wenn es richtig ist, daß nach den Vorschriften über die Preisangleichung die Gütezuschläge, die in der zugrunde gelegten Preisliste vorgesehen sind, zusätzlich zum Grundpreis in Rechnung zu stellen sind, so kann ein eventuelles rechtswidriges Verhalten der Wettbewerber der Firma Lucchini dieser nicht als Rechtfertigung dafür dienen, daß sie selbst diese Verpflichtung nicht erfüllt hat.
Was die tatsächliche Seite angeht, so werden die Behauptungen der Klägerin über eine nachsichtigere Behandlung ihrer ausländischen Wettbewerber durch die Kommission durch den einzigen konkreten Gesichtspunkt, den sie insoweit angeführt hat, nicht bestätigt. Der Abschnitt der Preisliste der Firma Thyssen (Anlage 11 zur Klagebeanrwortung), wonach diese zu Teillieferungen berechtigt ist, ermöglicht es nicht wirklich, bei Aufträgen über geringere als die dort angegebenen Mengen die Anwendung der sogenannten Mengenzuschläge zu vermeiden.
Aus diesen Gründen ist die Rüge der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes als unbegründet anzusehen.
5. Ein weiterer allgemeiner Rechtsgrundsatz, auf den sich die Klägerin beruft, ist das Diskriminierungsverbot. Die Firma Lucchini macht geltend, die Kommission habe sie diskriminierend behandelt, weil sie (zumindest in einigen Fällen) die zunächst zugunsten des Handels vorgesehene und später durch die Entscheidung Nr. 3139/78 vom 29. Dezember 1978 auf die Erzeuger ausgedehnte Beschränkung des Zuschlags für kleinere Mengen auf 60 DM je Tonne zu ihrem Nachteil nicht berücksichtigt habe. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang einige Fälle an, in denen die Kommission bei der Berechnung der der Klägerin angelasteten Preisunterschreitungen Mengenzuschläge in Höhe von 140 DM zugrunde gelegt hat.
Die Beklagte hat jedoch insoweit klargestellt, daß die von der Klägerin erwähnten Fälle ausschließlich Verkäufe unter Preisangleichung betreffe, welche die Firma Lucchini vor Erlaß der genannten Entscheidung durch die Kommission getätigt habe. Dieser Klarstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Daher ist meines Erachtens auch diese Rüge zurückzuweisen.
6. Schließlich macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, daß sie sich in einem Notstand befunden habe. Sie trägt vor, wenn sie die Mengenzuschläge angewandt hätte, wäre ihr nicht nur die Marktdurchdringungsmarge verloren gegangen, die die Kommission ihr für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugestanden habe, sondern sie hätte auch den Effektivpreis der ausländischen Erzeuger überschritten. Dies hätte den Verlust traditioneller Märkte in der Gemeinschaft zur Folge gehabt, die für sie eine Lebensnotwendigkeit darstellten.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (ich beziehe mich insbesondere auf die Randnummern 142 und 143 der Entscheidungsgründe des Betonstahl betreffenden Urteils vom 18. März 1980) kann bei einem Verstoß gegen Artikel 61 EGKS-Vertrag ein Notstand als Rechtfertigungsgrund nur dann anerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, daß bei korrekter Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Mindestpreise für das betroffene Unternehmen die ernsthafte Gefahr eines Konkurses oder der Liquidation bestanden hätte. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keineswegs nachgewiesen, daß bei rechtmäßigem Verhalten ihre Existens auf dem Spiel gestanden hätte. Daher ist die Berufung auf einen angeblichen Notstand zurückzuweisen.
7. Als dritter Anfechtungsgrund ist nun noch die Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften zu prüfen. Nach Ansicht der Klägerin ermöglicht es die angefochtene Einzelfallentscheidung, soweit sie die Verkäufe nach Deutschland betrifft, nicht, den Gedankengang nachzuvollziehen, aufgrund dessen die Kommission die Preisunterschreitungen und demzufolge die Geldbuße berechnet habe. Die Firma Lucchini trägt vor, die in der Anlage II zur Entscheidung enthaltene Aufstellung der oben genannten Zuwiderhandlungen weise lediglich die Gesamtbeträge der jeweiligen Gruppe von Preisunterschreitungen aus, ermögliche es also weder, die Berechnung im einzelnen zu überprüfen, noch die Höhe der Gutezuschläge festzustellen, die zu ihren Lasten je Einheit angesetzt worden seien.
In der Anlage II zu der fraglichen Entscheidung sind Fall für Fall die Nummer der Rechnung, das Rechnungsdatum, die Art der Zuwiderhandlung (Nichtanwendung des Zuschlags für Länge, des Gütezuschlags oder des Zuschlags für kleine Mengen) und der Betrag der Preisunterschreitung aufgeführt, der auf jede einzelne nicht beachtete Position der Preisliste entfällt, die der Angleichung hätte zugrunde gelegt werden müssen. In der Tat lassen diese Daten nicht alle Schritte der Rechnung erkennen, aufgrund deren die Kommission den Betrag der beanstandeten Preisunterschreitungen für jedes der geprüften Geschäfte festgestellt hat. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Kommission auf Bitten der Firma Lucchini um Erläuterungen mit Schreiben vom 18. Februar 1979 (Anlage 3 zur Klagebeantwortung) und vom 8. Februar 1979 (Anlage 5 zur Klagebeantwortung) erläuternde Angaben zu den von ihr angewandten Berechnungsmethoden gemacht hat. Bei der Unterredung mit der Verwaltung vom 7. Mai 1979 warf das betroffene Unternehmen die Frage nicht mehr auf, sondern beschränkte sich darauf, die Probleme mehr unter wirtschaftlichen und politischen als unter rechtlichen Gesichtspunkten zu erörtern. Daraus kann man vernünftigerweise schließen, daß ihr die Vorwürfe klar zu sein schienen.
Grundsätzlich ist meines Erachtens sowohl dem Erfordernis, daß einem Unternehmen die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes gegeben sein muß, wenn es Adressat einer belastenden Entscheidung geworden ist, als auch dem Erfordernis, daß dem Gerichtshof die Überprüfung einer derartigen Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin möglich sein muß, in ausreichendem Maße Rechnung getragen, wenn das Unternehmen in dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlaß der Entscheidung geführt hat, über alle wesentlichen Daten unterrichtet worden ist, auf deren Grundlage die Kommission die in der Bußgeldentscheidung angegebene Summe der Preisunterschreitungen errechnet hat. Somit meine ich, daß die auf angebliche Unzulänglichkeit der Begründung gestützte Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften zurückzuweisen ist.
Infolge einiger Erläuterungen, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung gegeben hat, können auch verschiedene andere, mehr ins einzelne gehende Rügen als widerlegt angesehen werden, die die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem letzten Anfechtungsgrund erhoben hat. Denn die Beklagte hat klargestellt, daß sie den Vorwurf, es sei kein Zuschlag von 3,50 DM je Tonne für Verladung auf Lastwagen berechnet worden, in der Bußgeldentscheidung nicht aufrechterhalten und von der Summe der Preisunterschreitungen den Handelsrabatt von 2,5 % abgezogen habe (was überdies in der letzten Spalte der in der Anlage II zur angefochtenen Entscheidung enthaltenen Aufstellung vermerkt ist). Was den'sogenannten Vertragsrabatt von 5 DM je Tonne angeht, so hatte ihn schon das Unternehmen abgezogen. Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung zu diesen Punkten nichts entgegnet. Man darf die Behauptungen der Beklagten daher wohl als zutreffend ansehen, so daß sich eine Erörterung der vorgenannten Rügen der Firma Lucchini erübrigt.
8. Aus den dargelegten Gründen halte ich keinen der Anfechtungsgründe, die die Klägerin gegen die Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1979 vorgebracht hat, für stichhaltig. Ich schlage daher vor, den auf Anhebung der genannten Entscheidung abzielenden Hauptantrag der Firma Lucchini zurückzuweisen. Wie ich aber schon dargelegt habe, konnten einige der für das Verhalten der Klägerin entscheidenden Umstände Anlaß zu Mißverständnissen und falschen Erwartungen geben. Dies gilt insbesondere für die unklare Fassung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3000/77 und für die Tatsache, daß die Kommission erhebliche Abweichungen bei der Anwendung der Vorschriften über die Preisangleichung geduldet hat. Obwohl diese Gesichtspunkte die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht beeinträchtigen können, rechtfertigen sie meines Erachtens doch eine Herabsetzung der gegen die Firma Lucchini festgesetzten Geldbuße, und zwar, so schlage ich vor, um mindestens ein Drittel des Betrags der Geldbuße. Dementsprechend sollte die Beklagte ein Drittel der Verfahrenskosten tragen, während die restlichen zwei Drittel von der Klägerin zu übernehmen wären.