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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.12.1980 – C-1252/79
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:288
In der Rechtssache 1252/79,
SpA Acciaierie e Ferriere Lucchini, Brescia (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte Suprema di Cassazione, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe II,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Prozzillo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen — in erster Linie — Aufhebung der am 16. November 1979 zugestellten Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Oktober 1979, durch die gegen die Klägerin eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Mindestpreisregelung der Gemeinschaft für bestimmte Stahlerzeugnisse festgesetzt wurde, sowie — hilfsweise — wegen Herabsetzung dieser Geldbuße
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
Diese Rechtssache betrifft Geschäfte, bei denen die italienische Firma Lucchini im Wege des Exports in andere Länder der Gemeinschaft Stabstahl zu Preisen verkaufte, die unter denjenigen lagen, welche durch die Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Festsetzung von Mindestpreisen für Warmbreitband, Stabstahl und Betonstahl (ABl. L 352, S. 1) festgesetzt worden waren.
Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Firma Lucchini und der Prüfung von Konformitätsbescheinigungen stellte die Kommission fest, daß dieses Unternehmen bei Exporten von Stabstahl nach Frankreich und Österreich im Jahre 1978 sowie in die Bundesrepublik Deutschland in den Monaten September und Oktober 1978 die Verordnung Nr. 3000/77/EGKS nicht beachtet habe. Der Firma Lucchini wird zum Vorwurf gemacht, bei den Geschäften der ersten Gruppe die durch die Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS festgesetzten Mindestpreise unterschritten zu haben und bei den Geschäften der zweiten Gruppe bestimmte Gütezuschläge, insbesondere für Abmessung und Länge, sowie bestimmte Mengenzuschläge nicht angewandt und so ebenfalls effektive Verkaufspreise angewandt zu haben, die unter den Angleichungspreisen gelegen hätten, die gleich den Mindestpreisen oder höher als diese hätten sein müssen.
Die Kommission gab der Firma Lucchini gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem sie Erläuterungen erhalten und den Leiter des Unternehmens bei einer Unterredung in Brüssel am 7. Mai 1979 angehört hatte, ließ sie die Beanstandungen, die die Verkäufe nach Österreich betrafen, fallen; was die Verkäufe nach Frankreich und Deutschland angeht, blieb sie hingegen bei ihren Vorwürfen und verhängte mit Entscheidung vom 31. Oktober 1979, zugestellt am 16. November 1979, gegen die Firma Lucchini eine Geldbuße von 25000 RE, das ist ein Betrag von 28770000 LIT. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage, die am 21. Dezember 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 18. Juni 1980 hat der Gerichtshof die Rechtssache nach Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,
in erster Linie, die Entscheidung vom 31. Oktober 1979 über die Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS, deren Nichtbeachtung der Klägerin im vorliegenden Fall vorgeworfen wird und die nach Ansicht der Klägerin wegen Verletzung und offensichtlicher Verkennung des Vertrages, Ermessensmißbrauchs und Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft ist, aufzuheben,
in zweiter Linie, die genannte Entscheidung vom 31. Oktober 1979 wegen ihrer eigenen Mängel, nämlich mehrfacher Verletzungen der zur Durchführung des Vertrages erlassenen Rechtsnormen, Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze und Verletzung wesentlicher Formvorschriften, aufzuheben,
in dritter Linie, die angegriffene Entscheidung dahin gehend abzuändern, daß eine lediglich symbolische Geldbuße verhängt wird,
in jedem Fall, die Beklagte zur Erstattung der in diesem Verfahren anfallenden Kosten und Gebühren zu verurteilen.
In der Erwiderung beantragt die Klägerin,
die Einzelfallentscheidung vom 31. Oktober 1979 wegen ihrer eigenen Mängel, nämlich der Verletzung zur Durchführung des Vertrages ergangener Rechtsnormen, des Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze und der Verletzung wesentlicher Formvorschriften, aufzuheben,
die angegriffene Entscheidung dahin gehend abzuändern, daß eine lediglich symbolische Geldbuße verhängt wird,
die Beklagte zur Erstattung der Kosten und Gebühren zu verurteilen.
Die Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Klägerin erklärt in ihrer Erwiderung, nachdem sie von dem am 18. März 1980 ergangenen Urteil in den als Betonstahlsachen bezeichneten verbundenen Rechtssachen Kenntnis erlangt habe — durch dieses Urteil hat der Gerichtshof die Rüge der Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 962/77/EGKS vom 4. Mai 1977 (ABl. L 114, S. 1), deren Geltung für Betonstahl durch die Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS lediglich unter Ausdehnung der Mindestpreisregelung auf Warmbreitband und Stabstahl verlängert wurde, zurückgewiesen —, verzichte sie auf den ersten Klagegrund — die Rüge der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 3000/77/EGKS — und wende sich nur noch gegen die individuelle Bußgeldentscheidung.
A — Rüge der Verletzung von zur Dürchfiihrung des Vertrages ergangenen Rechtsnormen und des Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze
a) Zur Preisangleichung im allgemeinen
Die Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS sah für jedes Erzeugerland einen Mindestpreis für den Verkauf von Stahlerzeugnissen vor, wobei jedes Unternehmen unter Zugrundelegung dieses Preises eine Preisliste für die von ihm gehandelten Waren zu veröffentlichen hatte. In diesen Preislisten war ein Grundpreis angegeben, der sich je nach Güte, Abmessung und Menge des verkauften Erzeugnisses durch verschiedene Preisaufschläge oder Zuschläge veränderte, wobei die Preise in keinem Fall unter den Mindestpreisen liegen durften.
Für Ausfuhren in andere Länder der Gemeinschaft behielt die Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS für die Erzeuger die bereits gegebene Möglichkeit bei, von dem Verfahren der Preisangleichung Gebrauch zu machen, d. h. statt ihrer eigenen Preisliste die eines Unternehmens des Bestimmungslandes anzuwenden.
Die Klägerin macht geltend, entgegen den Behauptungen der Kommission habe sie der Funktionsweise des Preisangleichungsmechanismus Rechnung getragen. Um dies darzutun, trägt sie vor, die Gemeinschaftsbehörden hätten bei Erlaß der Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS angesichts der bereits in den Betonstahlsachen beschriebenen besonderen Lage der Unternehmen im Raum Brescia den italienischen Erzeugern ausdrücklich versichert, daß sie bei einer Preisangleichung nicht etwa die Preisliste eines Unternehmens des Bestimmungslandes, sondern die Mindestpreise dieses Landes, und nur diese, anzuwenden hätten.
Außerdem habe die Kommission selbst eingeräumt, auf diesem Gebiet praeter legem gehandelt zu haben, denn sie habe zugegeben, gegenüber den Verstößen gegen die Vorschriften über die Durchführung der Preisangleichung ein Auge zugedrückt und sich bereit erklärt zu haben, keine Sanktionen wegen eventueller Unterschreitungen ausländischer Listenpreise zu verhängen, sofern die so erzielten Preise noch über den Mindestpreisen lägen.
Die Klägerin stellt klar, ihr gehe es nicht darum, das Argument, daß sich die Kommission gegenüber den Unternehmen flexibel verhalten müsse, gegen die Kommission zu kehren; ihr liege lediglich daran nachzuweisen, daß die Kommission als erste bei Preisangleichungen auf die Bezugnahme auf eine ganz bestimmte Preisliste eines anderen Erzeugers verzichtet habe.
Die Kommission bestreitet diese Behauptung entschieden und trägt vor, sie habe nicht gestattet, die Preise nach dem Mindestpreis des Bestimmungslandes auszurichten. Sie habe es lediglich geduldet, daß der Verkäufer als Bezugsgröße nicht den Grundpreis eines anderen Erzeugers (der weitaus höher als der Mindestpreis habe sein können), sondern den Mindestpreis des Erzeugerlandes zugrunde gelegt habe, vorausgesetzt, daß er auch die Zuschläge angewandt habe, die im Falle der Bundesrepublik Deutschland nach allen Preislisten im wesentlichen gleich gewesen seien. Sie habe Flexibilität gezeigt, indem sie von den Unternehmen dann, wenn sie die in Deutschland angewandten allgemeinen Verkaufsbedingungen beachtet hätten, nicht verlangt habe nachzuweisen, nach welcher Preisliste sie sich ausgerichtet hätten, und indem sie gegen die Unternehmen, die bei ihren Verkäufen den Mindestpreis als Grundpreis zugrunde gelegt hätten, selbst dann nicht vorgegangen sei, wenn sie sich nicht an den Grundpreis ausländischer Erzeuger gehalten hätten. Sie habe aber, obwohl sie die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 60 nicht geahndet habe, stets verlangt, daß alle für die Durchführung der Mindestpreisentscheidungen bedeutsamen Elemente der Preisliste, nach der sich die Unternehmen hätten ausrichten wollen, beachtet würden.
b) Zu den Gütezuschlägen
Die Klägerin macht als erstes geltend, die Gütezuschläge seien nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS in den Mindestpreisen einbegriffen. Dies werde dadurch bestätigt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Wendung Gütezuschläge mit einbegriffen bewußt nicht mehr in die Folgeentscheidung Nr. 3139/78 vom 29. Dezember 1978 aufgenommen habe.
Außerdem habe die Kommission durch die Gestattung dieser besonderen Art der Angleichung an den Mindestpreis für einen Mitgliedstaat auch darauf verzichtet, die Berücksichtigung von Gütezuschlägen zu verlangen, da diese sich nur aus den Preislisten der Erzeuger hätten ergeben können. Da sie demnach gegen eine bestimmte als rechtswidrig zu bezeichnende Form der Preisangleichung nicht vorgegangen sei, könne sie von den durch ihre Verwaltungstätigkeit betroffenen Personen nicht die strikte Anwendung einer Regelung verlangen, die sie selbst nicht angewandt habe.
Die Kommission widerspricht der Auffassung der Klägerin. Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS sei dahin zu verstehen, daß die Zuschläge als im gesetzlichen Mindestpreis inbegriffen anzusehen seien, die vor Inkrafttreten der Mindestpreisregelung eventuell für die Qualitäten vorgesehen gewesen seien, für die gerade ein Mindestpreis festgesetzt worden sei und die in Artikel 1 dieser Entscheidung aufgeführt seien. Wenn also in einer Preisliste vor Erlaß der Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS ein Preis von 198000 LIT für Betonstahl und ein Zuschlag von 7000 LIT für Betonrippenstahl vorgesehen gewesen sei, so habe dieser Zuschlag nicht beibehalten werden müssen, da der Mindestpreis für Betonrippenstahl 205000 LIT betragen und damit den Zuschlag eingeschlossen habe.
Nach Ansicht der Kommission besteht kein Widerspruch zur Entscheidung Nr. 3139/78. Aus Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS, der besonderen Vorschrift für Preislisten, die Effektivpreise enthielten, d. h. in denen die Grundpreise Abmessungs- und/oder Gütezuschläge einschlössen, ergebe sich im Umkehrschluß, daß der Grundpreis lediglich die eventuellen Zuschläge für die Qualität enthalte, für die er festgesetzt sei. Zur Untermauerung ihrer Auffassung führt sie als Beispiel die Preislisten der Firmen London Works und Cockerill an.
c) Zu den Mengenzuschlägen
Die Klägerin betont zunächst, es bedeute für die italienischen Erzeuger keine zusätzliche Belastung, ihre Kunden mit kleinen Mengen zu beliefern. Daher sei es weder gerecht noch billig, einen Preisaufschlag zu verlangen, für den kein Grund bestehe. Dies gelte um so mehr, als sie umgekehrt ihren Kunden für größere Lieferungen Rabatte gewähre. Nach Ansicht der Klägerin entspricht dieser Zuschlag nicht den wirklichen Marktverhältnissen. Sie stelle nämlich 450 Arten von Erzeugnissen her, eine Zahl, die sich durch die verschiedenen Qualitäten noch vervielfache; die Bestellmenge für jeden dieser Formstähle, insbesondere für die kleinsten Arten, liege in der Regel weit unter der Grenze von 25 Tonnen, oberhalb deren keine Zuschläge für kleine Mengen mehr vorgesehen seien. Richtigerweise sei auf die jährliche Liefermenge und nicht auf die Menge jeder einzelnen Lieferung abzustellen, da die Kunden lieber ihren jeweiligen unmittelbaren Bedarf deckten, als daß sie Material lagerten, das sie erst nach und nach verwenden könnten.
Sodann stellt die Klägerin die Anwendung von Mengenzuschlägen schlechthin unter Berufung auf Erklärungen der Gemeinschaftsbehörden, die auf eine Einhaltung der Mindestpreise ohne zusätzliche Voraussetzungen abzielten, in Frage.
Außerdem macht sie geltend, gutgläubig gehandelt zu haben. Sie weist insoweit darauf hin, daß es Preisaufschläge für kleine Mengen in Italien nicht gebe, und trägt vor, auch die Erzeuger der anderen Staaten wendeten die Preisaufschläge nicht mehr an, ohne daß deswegen gegen sie vorgegangen werde. Es liege also ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes vor.
Schließlich hält die Klägerin fest, daß die Kommission bei der Berechnung der zu ahndenden Preisunterschreitungen die Mengenzuschläge mit höchstens 60 DM je Tonne veranschlagt habe, und zwar auch in den Fällen, in denen die deutschen Preislisten höhere Beträge vorgesehen hätten.
Die Kommission entgegnet, bei den im vorliegenden Fall strittigen Preisangleichungen hätte statt der eigenen Preisliste die eines Erzeugers des Bestimmungslandes angewandt werden müssen. Es sei daher unerheblich, daß die italienischen Preislisten keine Mengenzuschläge enthielten. Die deutschen Preislisten sähen hingegen ausnahmslos Preisaufschläge für kleine Mengen vor.
Selbst wenn die Kunden der Klägerin tatsächlich im Laufe eines Jahres Aufträge über insgesamt mehr als 25 Tonnen erteilt hätten, wäre der Zuschlag für kleine Mengen zu entrichten gewesen, da er in den deutschen Preislisten für jeden Posten vorgesehen sei, d. h. für jede Partie von Waren gleicher Länge, Breite und Qualität, die den Gegenstand eines einzelnen Auftrags bilden und auf einmal an einen bestimmten Ort zu liefern sind; auf die Jahresmenge komme es also im vorliegenden Fall nicht an. Die deutschen Unternehmen wendeten diese Vorschrift auch an; bei keiner der durchgeführten Kontrollen habe ein diesbezüglicher Verstoß festgestellt werden können.
Die Kommission fügt hinzu, selbst wenn die Klägerin die Mengenzuschläge in ihre Verkaufspreise eingerechnet hätte, hätte sie in Ausübung der Preisangleichungsbefugnis weit unter den Mindestpreisen liegende Preise anwenden können, indem sie hohe Transportkosten übernommen hätte.
d) Zu dem Notstand, in dem sich die Klägerin angeblich befand
Die Klägerin trägt hilfsweise vor, sie habe im Notstand gehandelt, da sie bei Anwendung solcher Mengenzuschläge gezwungen gewesen wäre, zu einem über dem Effektivpreis der ausländischen Erzeuger liegenden Preis zu verkaufen, und so unweigerlich Gefahr gelaufen wäre, die traditionellen EGKS-Märkte zu verlieren, die für die Firma Lucchini eine Lebensnotwendigkeit darstellen.
Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß die fraglichen Zuwiderhandlungen, von der grundsätzlichen Frage, ob Notstand trotz Fehlens einer ausdrücklichen Vorschrift als die Bestrafung ausschließender Umstand zugelassen werden kann einmal abgesehen, nach dem Vorbringen der Klägerin selbst nur einen sehr kleinen Teil ihres Umsatzes ausmachten; die Klägerin habe sich also nicht wirklich in einem Notstand befunden. Außerdem habe die Kommission zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Bresciani die oben genannten Abweichungen von den Grundsätzen der Preisangleichung zugelassen.
B — Die Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschrifien
Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung vom 31. Oktober 1979 sei wegen unzureichender Begründung rechtswidrig. Denn in der Entscheidung sei nicht dargelegt, nach welcher Methode die Summe der Preisunterschreitungen ermittelt und demgemäß die Geldbuße festgesetzt worden sei, d. h. die Kommission habe nur für einen Teil der strittigen Verkäufe die Preiselemente angegeben, die ihrer Ansicht nach hätten angewandt werden müssen, während sie den größeren Teil der Preisunterschreitungen nur global ohne nähere Erläuterungen beziffert habe. Da außerdem die Erläuterungen, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung gegeben habe, abgesehen davon, daß auch sie lückenhaft seien, erst nach Erlaß der individuellen Bußgeldentscheidung vorgenommen worden seien, lasse sich die Verletzung wesentlicher Formvorschriften nicht bestreiten.
Die Kommission entgegnet, in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 1978, das sie nach Artikel 36 EGKS-Vertrag versandt habe, sei jedes einzelne Element der Preisunterschreitung eindeutig angegeben. Weitere Erläuterungen zu der bei jeder Zuwiderhandlung angewandten Berechnungsmethode habe sie der Firma Lucchini mit Schreiben vom 18. Januar 1979 gegeben. Im übrigen habe der Vertreter des Unternehmens bei der Anhörung am 17. Mai 1979 insoweit keine Fragen gestellt und damit zu erkennen gegeben, daß die Vorwürfe für ihn klar gewesen seien. Auch seien der Bußgeldentscheidung detaillierte Aufstellungen über die beanstandeten Verkäufe beigefügt gewesen.
C — Die Klägerin stellt schließlich die Frage, wie man ihr einen Verstoß gegen die Mindestpreisregelung wegen unzulässiger Preisangleichung anlasten könne, obwohl die Kommission auf die im Gemeinschaftsrecht niedergelegten Bedingungen der Preisangleichung verzichtet habe, und weshalb die Kommission nicht unverzüglich wegen der Verletzung der Vorschriften über die Preisangleichung eingeschritten sei.
Die Kommission betont zunächst, die Bedingungen der Preisangleichung seien nicht außer acht gelassen worden, jedoch hätten einige von ihnen im Rahmen einer Mindestpreisregelung keine Berechtigung; es sei daher möglich, gegen die Nichteinhaltung der Mindestpreise infolge unzulässiger Preisangleichungen vorzugehen. Sie fügt hinzu, sie sei bisher nur wegen des Verstoßes gegen die Mindestpreisregelung eingeschritten, sei aber bereit zu prüfen, ob aufgrund von Artikel 60 eine weitere Geldbuße festgesetzt werden sollte.
D — Die Klägerin beantragt in dritter Linie, die angegriffene Entscheidung dahin gehend abzuändern, daß eine symbolische Geldbuße verhängt wird.
Die Kommission beantragt, die Verhängung der Geldbuße, die wie in den anderen Betonstahlsachen in Höhe von 25 % der Preisunterschreitungen festgesetzt worden sei, zu bestätigen. Sie betont, die Klägerin habe durch ihr Verhalten der Gesamtheit der EGKS-Unternehmen erheblichen Schaden zugefügt; dies müsse, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 149/78 (Rumi, Sig. 1979, 2523) unterstrichen habe, mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 9. Oktober 1980 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marchesini, Mailand, und die Kommission, vertreten durch Herrn Prozzillo, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. November 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die italienische Handelsgesellschaft Lucchini hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung, hilfsweise auf Abänderung der Einzelfallentscheidung vom 31. Oktober 1979, durch die die Kommission gegen sie eine Geldbuße von 25000 RE, das ist ein Betrag von 28770000 LIT, wegen verschiedener Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeine Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS vom 28. Dezember 1977 zur Festsetzung von Mindestpreisen für Warmbreitband, Stabstahl und Betonstahl (ABl. L 352, S. 1) festgesetzt hatte. Die angefochtene Entscheidung wurde nach einer Betriebsprüfung bei der Firma Lucchini erlassen. Dieser wird zum Vorwurf gemacht, bei Verkäufen von Stabstahl nach Frankreich die durch die Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS festgesetzten Mindestpreise unterschritten und bei Verkäufen von Stabstahl in die Bundesrepublik Deutschland bestimmte in den deutschen Preislisten vorgesehene Güte- und Mengenzuschläge nicht angewandt und so effektive Verkaufspreise angewandt zu haben, die unter den Angleichungspreisen gelegen hätten, die gleich den Mindestpreisen oder höher als diese hätten sein müssen.
2 Die Klägerin hatte zunächst beantragt, die Einzelfallentscheidung wegen Rechtswidrigkeit der ihr zugrunde liegenden Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS aufzuheben. Sie hat dann in ihrer Erwiderung erklärt, nachdem sie von dem am 18. März 1980 ergangenen Urteil in den verbundenen Rechtssachen 154, 205 und 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 31, 39, 83 und 85/79 (Valsabbia u. a.) Kenntnis erlangt habe — durch dieses Urteil hat der Gerichtshof die von den Klägerinnen erhobene Rüge der Rechtswidrigkeit der Allgemeinen Entscheidung Nr. 962/77/EGKS vom 4. Mai 1977 (ABl. L 114, S. 1), deren Geltung für Betonstahl durch die Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS lediglich unter Ausdehnung der Mindestpreisregelung auf Warmbreitband und Stabstahl verlängert wurde, zurückgewiesen —, beantrage sie die Aufhebung der individuellen Bußgeldentscheidung vom 31. Oktober 1979 nur noch wegen ihrer eigenen Mängel. Hilfsweise beantragt die Klägerin, diese Entscheidung dahin gehend abzuändern, daß die Geldbuße auf einen lediglich symbolischen Betrag herabgesetzt wird.
3 Unter Berücksichtigung dieser Berichtigung der Anträge der Klägerin sind die vier Anfechtungsgründe zu prüfen, mit denen die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Einzelfallentscheidung vom 31. Oktober 1979 rüet.
4 Erstens macht die Klägerin geltend, sie habe die Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS beachtet und lediglich von dem durch Artikel 60 § 2 Buchstabe b EGKS-Vertrag eingeräumten Recht zur Preisangleichung Gebrauch gemacht, das in Artikel 6 dieser Entscheidung seinen Niederschlag gefunden habe. Dieser lautet:
Die Mindestpreise sind kein Hindernis für eine Angleichung an günstigere Preise frei Bestimmungsort aus den Preislisten anderer Erzeuger der Gemeinschaft oder der in Artikel 5 genannten Länder.
Die Klägerin trägt hierzu vor, sie habe die Gütezuschläge bei der Berechnung des Angleichungspreises nicht berücksichtigt, weil die Mindestpreise nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS Grundpreise ab Frachtbasis, Gütezuschläge mit einbegriffen, seien. Diese Auslegung der Vorschrift werde durch den Umstand bestätigt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Wendung Gütezuschläge mit einbegriffen in die Folgeentscheidung Nr. 3139/78/EGKS vom 29. Dezember 1978 (ABl. L 370, S. 79) nicht mehr aufgenommen habe. Die Kommission hingegen macht geltend, die Preise dürften nicht nach den im Bestimmungsland geltenden Mindestpreisen, sondern nur nach den Listenpreisen der Erzeuger dieses Landes ausgerichtet werden, und zwar unter Beachtung der dort angewandten allgemeinen Verkaufsbedingungen; vor allem hätten nicht die den Güte- und Mengenzuschlägen entsprechenden Preisunterschiede außer acht gelassen werden dürfen.
5 Insoweit ist auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Allgemeinen Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS hinzuweisen, wonach Preiserhöhungen oder -aufschlage gleich welcher Art in den Preislisten und Verkaufsbedingungen effektiv aufzuführen sind. Die Angleichung an die Preislisten der Erzeuger des Bestimmungslandes durfte daher nur in der Weise vorgenommen werden, daß die Preise nach den alle Zuschläge einschließenden Effektivpreisen ausgerichtet wurden, die dort für vergleichbare Erzeugnisse mit genau umschriebenen Eigenschaften aufgeführt waren. Anderenfalls wäre das Recht zu Angleichung an die tatsächlichen Preise der Wettbewerber, auf das Artikel 6 der Allgemeinen Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS verweist, seiner Bedeutung beraubt worden.
6 Zu der Berufung auf Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS ist zu bemerken, daß diese Vorschrift dahin zu verstehen ist, daß der gesetzliche Mindestpreis die Zuschläge einschloß, die in den vor Einführung der Mindestpreise durch die Entscheidung Nr. 962/77 vom 4. Mai 1977 veröffentlichten Preislisten möglicherweise vorgesehen waren, daß dies aber ausschließlich für die in Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung abschließend im einzelnen aufgezählten Qualitäten galt, für die ein gesetzlicher Mindestpreis festgesetzt worden war. Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS betraf somit nicht Stabstahl schlechthin, sondern nur Stabstahl aus gewöhnlichem weichem Stahl, da nur diese Qualität von Stabstahl in der Entscheidung genannt ist und somit nur bei ihr Preisaufschläge jeder Art ausgeschlossen sind. In diesem Sinne ist auch die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3000/77/EGKS zu verstehen, die der Gerichtshof in seinem nur Betonstahl betreffenden Urteil vom 18. März 1980 in den Rechtssachen 154/78 u. a. (Valsabbia u. a.; Randnr. 176 der Entscheidungsgründe) vorgenommen hat.
7 In keinem Fall einer Preisangleichung innerhalb der Gemeinschaft kann die Möglichkeit bestehen, unterhalb der Mindestpreise zu verkaufen, da alle Preislisten der Unternehmen in der Gemeinschaft mit der Mindestpreisregelung in Einklang stehen müssen. Daraus folgt, daß jeglicher Verkauf unter Preisangleichung, bei dem die Mindestpreise unterschritten werden, nicht nur eine unzulässige innergemeinschaftliche Angleichung, also einen Verstoß gegen Artikel 60 EGKS-Vertrag, sondern auch einen Verstoß gegen die Mindestpreisreglung darstellt. Die erste Rüge ist somit zurückzuweisen.
8 Die Klägerin rügt zweitens die Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Diskriminierungsverbotes. Die Kommission habe das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin enttäuscht, indem sie zeitweilig gegen andere Unternehmen, die sich nicht anders als die Klägerin verhalten hätten, nicht vorgegangen und von dieser Praxis gegenüber der Klägerin abgewichen sei. Sie habe die Klägerin auch, was die Preisaufschläge für kleine Mengen angehe, gegenüber diesen Unternehmen diskriminiert.
9 Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß eine nachsichtige Haltung der Verwaltung eine Zuwiderhandlung nicht rechtmäßig machen, geschweige denn eine Rechtfertigung für deren Ausweitung darstellen kann. Der Umstand, daß die Kommission in Fällen, in denen Preise nicht nach ganz bestimmten Preislisten, sondern nach einem Grundpreis, nämlich dem Mindestpreis, ausgerichtet wurden, möglicherweise eine gewisse Großzügigkeit an den Tag legte, rechtfertigt in keiner Weise Verkäufe unterhalb der Mindestpreise oder die Nichtberücksichtigung von Güte- oder Mengenzuschlägen. Im übrigen ist nicht nachgewiesen worden, daß die Kommission es etwa hingenommen hätte, daß die Erzeuger anderer Mitgliedstaaten Güte- oder Mengenzuschläge nicht anwandten.
10 Was die Diskriminierung angeht, die sich daraus ergeben haben soll, daß erhebliche aus der Nichtanwendung von Mengenzuschlägen resultierende Preisunterschreitungen bestimmter Unternehmen geduldet wurden, so ist festzustellen, daß dies nur in der Zeit vor Inkrafttreten der Regelung geschah, deren Verletzung der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. Die zweite Rüge ist somit zurückzuweisen.
11 Die Klägerin macht drittens geltend, sie habe im Notstand gehandelt, um nicht traditionelle Märkte zu verlieren, die für sie eine Lebensnotwendigkeit darstellten.
12 Es braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Bedrohung einen das Verhalten der Klägerin rechtfertigenden Notstand begründen konnte. Vielmehr genügt es festzustellen, daß die Klägerin nicht bewiesen hat, daß sie die Gefahr des Konkurses oder der Liquidation gelaufen wäre oder daß ihre Existenz wirklich auf dem Spiel gestanden hätte; dies gilt um so mehr, als die Klägerin selbst vorgetragen hat, der Wert der unzulässigen Verkäufe habe nur einen geringen Teil ihres Umsatzes ausgemacht. Auch diese Rüge ist somit zurückzuweisen.
13 Viertens rügt die Klägerin die Verletzung wesentlicher Formvorschriften infolge unzureichender Begründung. Die angefochtene Entscheidung gebe nicht hinreichend genau Aufschluß darüber, nach welcher Methode die Preisunterschreitungen und demgemäß die verhängte Geldbuße berechnet worden seien.
14 Aus den Schreiben der Kommission an die Klägerin vom 14. Dezember 1978, vom 18. Januar 1979 und vom 8. Februar 1979 geht hervor, daß die Kommission erläuternde Angaben zu der insoweit von ihr angewandten Berechnungsweise gemacht hat. Diese Angaben waren als ausreichend anzusehen, da sich aus dem Protokoll über die Anhörung des Vertreters der Klägerin am 7. Mai 1979 ergibt, daß dieser insoweit keine Fragen gestellt hat. Dies läßt den Schluß zu, daß die Klägerin, die bei der Vorbereitung der angefochtenen Entscheidung hinzugezogen worden war, die Berechnungsmethoden der Kommission kannte, so daß die Begründung dieser Entscheidung, obwohl knapp gefaßt, als ausreichend anzusehen ist. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zur Höhe der Geldbuße
15 Hilfsweise beantragt die Klägerin, die angefochtene Entscheidung abzuändern und eine symbolische Geldbuße festzusetzen. Die Kommission dringt darauf, es bei der Geldbuße zu belassen; sie beruft sich auf das Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 149/78 (Rumi; Sig. 1979, 2523) als Präzedenzentscheidung.
16 Die Klägerin hat nichts vorgebracht, was ihr Verhalten im Hinblick auf gerade bei ihr vorliegende Umstände auch nur teilweise als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Auch hat die Kommission durch Berücksichtigung des Werts der unzulässigen Verkäufe und der gegenwärtigen steuerlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens den Umständen des Einzelfalles in angemessenem Umfang Rechnung getragen. Es besteht daher kein Anlaß, dem Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße stattzugeben.
Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
18 Da die Klägerin unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten zu tragen.