Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.11.1980 – C-819/79
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1980:268
Schlussanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 25. November 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Aufhebung einer Entscheidung der Kommission, und zwar der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung 79/895/EWG vom 12. Oktober 1979 über den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1973 finanzierten Ausgaben. Mit dieser Entscheidung hat es die Kommission abgelehnt, einen Teil der von der deutschen Regierung angemeldeten Ausgaben (etwas mehr als 9 Mio DM) als finanzierbar anzuerkennen; zur Begründung führt sie aus, dieser Teilbetrag könne nicht aus dem Fonds finanziert werden, da es sich nicht um Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte handele, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen worden seien (letzte Begründungserwägung der Entscheidung). Demgegenüber hält die Bundesregierung die Beanstandung des unter Posten 6210 (Beihilfen für Magermilch zu Futterzwecken) angemeldeten Betrags, auf der die Nichtanerkennung eines Betrags von etwa 8335000 DM beruht, für unbegründet und rechtswidrig. Hierauf geht die Anfechtungklage zurück, die auf drei Rügen gestützt wird: Verletzung von Vorschriften des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, Begründungsmangel.
2. Die Beihilfen für Magermilchpulver, das in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und für Futterzwecke verwendet wird, sind in Artikel 10 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse geregelt. Diese Vorschrift sieht die Gewährung derartiger Beihilfen vor und überläßt die Festlegung der Bedingungen hierfür einem späteren Rechtsakt des Rates. Daraufhin wurde die Verordnung Nr. 986/68 vom 15. Juli 1968 erlassen, in deren Artikel 2 die Magermilcharten aufgeführt sind, für die Beihilfen gewährt werden. In der Folge regelte die Kommission durch die Verordnungen Nrn. 1106/68 vom 27. Juli 1968 und 990/72 vom 15. Mai 1972 die Einzelheiten der Beihilfengewährung.
Im Zusammenhang mit der ersten Rüge sind vor allem die Vorschriften der Verordnung Nr. 990/72 einschlägig. Nach Artikel 1 dieser Verordnung ist Voraussetzung für die Beihilfegewährung für Magermilchpulver, daß das Pulver (durch Zusatz der in Artikel 2 genannten Stoffe und unter Beachtung von Artikel 3) denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet worden ist. Artikel 3, der im Mittelpunkt dieses Rechtsstreits steht, betrifft die Kontrolle der Denaturierung. Wie hierzu in der vierten Begründungserwägung der Verordnung ausgeführt wird, ist eine wirksame Kontrolle für den reibungslosen Ablauf dieses Vorgangs sicherzustellen. Weiter heißt es dort: Eine Kontrolle an Ort und Stelle der Denaturierungsbetriebe erscheint hierfür als geeignetes Mittel. Demgemäß schreibt Artikel 3 Absatz 1 vor: Die Denaturierung wird an Ort und Stelle kontrolliert. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine für die Durchführung dieser Kontrolle zuständige Stelle. Absatz 2 dieses Artikels lautet wie folgt: Der denaturierende Betrieb teilt der in Absatz 1 genannten Stelle rechtzeitig vor der Denaturierung schriftlich folgende Angaben mit:
a) seinen Namen und seine Anschrift,
b) die Menge des Magermilchpulvers, das denaturiert werden soll,
c) den Ort der Denaturierung,
d) den für die Denaturierung vorgesehenen Zeitraum. Die zuständige Stelle kann zusätzliche Auskünfte verlangen.
Nach Artikel 10 schließlich treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen.
3. Im vorliegenden Fall hatte die Bundesrepublik Deutschland im Bestreben, der Verpflichtung nach Artikel 10 (und, für die Zeit davor, nach dem entsprechenden Artikel 8 der Verordnung Nr. 1106/68) nachzukommen, Richtlinien für das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft erlassen, ohne jedoch das in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 990/72 vorgesehene System der schriftlichen Anmeldung der Denaturierungsmaßnahmen durch die Unternehmen einzuführen. Die Bundesregierung war der Auffassung, es genüge, den Zweck dieses Artikels, wenn auch mit anderen Mitteln, zu erreichen, und führte daher ein Kontrollsystem ein, das im wesentlichen auf der regelmäßigen nachträglichen Überprüfung der Buchführung der Denaturierungsbetriebe beruht. Ihrer Ansicht nach erlauben es diese Überprüfungen, die Zuverlässigkeit der von den einzelnen Unternehmen gestellten Beihilfeanträge genau festzustellen. Darüber hinaus würden bei der Buchprüfung auch Proben entnommen und körperliche Kontrollen der Denaturierungsmaßnahmen durchgeführt. Ferner erlaube es der Umstand, daß jeder Prüfer für die ständige Überwachung der Tätigkeit einer begrenzten Zahl von Unternehmen verantwortlich sei, Informationen über den Zeitpunkt anstehender Denaturierungsmaßnahmen einzuholen und zusätzlich zu den regelmäßigen, mitunter auch unvorhergesehenen Kontrollen durchzuführen. Unter diesen Umständen sei es jedenfalls bis 1977 (als die Anmeldepflicht eingeführt worden sei) nicht nötig gewesen, die einzelnen Maßnahmen vorher anzumelden.
Zur Auslegung der eingangs genannten Gemeinschaftsregelungen führt die Bundesregierung aus, in dem in Rede stehenden Bereich bestünden für die Mitgliedstaaten nur die in den Artikeln 10 und 3 Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen. Artikel 10 stelle es in das Ermessen der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, welche Kontrollmaßnahmen erforderlich seien, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen; wie ich erwähnt habe, sieht Artikel 3 Absatz 1 jedoch vor, daß die Denaturierung an Ort und Stelle kontrolliert und eine hierfür zuständige Stelle bestimmt wird. Das Erfordernis der Durchführung von Kontrollen an Ort und Stelle bedeutet nach Ansicht der Bundesregierung nicht, daß dies nur in Form körperlicher Kontrollen der Denaturierungsmaßnahmen erfolgen könne; auch Buchprüfungen fielen unter diesen Begriff. Artikel 3 Absatz 2 sei an die Unternehmen gerichtet, und es sei irrig, daraus ein auch für die Mitgliedstaaten verbindliches System formalisierter Meldungen abzuleiten. Da diese Meldungen die Arbeit der Behörden erleichtern sollten, sei dieses System, vielmehr dann entbehrlich, wenn die staatlichen Behörden eine Kontrollmethode gewählt hätten, die dieses System überflüssig mache.
Demgegenüber führt die Kommision aus, die Mitgliedstaaten müßten beiden Absätzen von Artikel 3 nachkommen; denn nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 990/72 hänge die Gewährung der Beihilfe von der Beachtung der Artikel 2 und 3 ab. Die angeblichen Vorzüge der deutschen Kontrollmethoden gegenüber dem System der körperlichen Kontrolle seien für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Jedenfalls seien Buchprüfungen unzureichend, da sie nach Durchführung der Denaturierungsmaßnahmen erfolgten, während die vorherige Meldung auch die Wirkung habe, das Unternehmen von Betrügereien abzuhalten. Demgemäß weist die Kommission die Auslegung der Artikel 3 Absatz 2 und 10 durch die Klägerin zurück.
4. Meines Erach tens kann die Ansicht der deutschen Regierung nicht geteilt werden. Nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 990/72 haben die Mitgliedstaaten die Kontrollmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen, und zwar sämtlicher Vorschriften, einschließlich des Artikels 3 Absatz 2. Der Umstand, daß Adressaten dieser Bestimmung die Unternehmen sind, schließt nicht aus, daß die Mitgliedstaaten ihre Einhaltung verlangen müssen und im übrigen die Tätigkeit ihrer zuständigen Stellen so zu regeln haben, daß sie dem Meldesystem entspricht. Gerade die der zuständigen Stelle in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eingeräumte Befugnis, zusätzliche Auskünfte zu verlangen, schließt es denknotwendig ein, daß die Stelle die gewöhnlichen vorgeschriebenen Auskünfte bereits erhalten und beurteilt hat. Zudem kommt es im Fall einer Rechtsvorschrift, die sich unmittelbar an die Unternehmen richtet, nicht in Betracht, daß ein Mitgliedstaat diese einer Verpflichtung entzieht, die sich für sie aus einer Gemeinschaftsverordnung ergibt. Damit würden die allgemeine und unmittebare Bindungswirkung von Verordnungen und der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bürger in der gesamten Gemeinschaft mißachtet. Natürlich macht die deutsche Regierung geltend, sie sei aufgrund von Artikel 10 befugt, von Artikel 3 Absatz 2 abzusehen. Artikel 10 ist jedoch keine Bestimmung, die die Mitgliedstaaten ermächtigt, von anderen Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen; er soll vielmehr, wie ich es eben ausgeführt habe, die volle Wirkung der gesamten Verordnung sicherstellen.
Das Bemühen der deutschen Regierung, die praktische Überlegenheit des in ihrem Land gewählten Systems der Buchkontrolle darzutun, kann keinen Einfluß auf die Lösung unseres Problems haben, das rein rechtlicher Natur ist; ohnehin sind die Ergebnisse dieses Bemühens meines Erach tens wenig überzeugend. Das hier zu behandelnde Problem ist ein rein rechtliches, weil es um die Feststellung geht, ob die deutsche Regierung der Verordnung Nr. 990/72 nachgekommen ist oder nicht; hiervon hängt es nämlich ab, ob die von ihr geltend gemachten Ausgaben für die Beihilfen für Magermilchpulver, das für Futtermittelzwecke bestimmt ist, als ordnungsgemäß angesehen werden können und ob die deutsche Regierung demnach Anspruch auf Erstattung beim Rechnungsabschluß des EAGFL hat. Auch wenn man also davon ausgeht, daß das deutsche Kontrollsystem dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgezeichneten überlegen ist, genügt die Abweichung von der Gemeinschaftsregelung, um die angemeldeten Ausgaben als nicht ordnungsgemäß anzusehen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, daß die Kommission zur Begründung ihrer Weigerung, die den Unternehmen als Beihilfe gezahlten Beträge zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, nicht zu beweisen braucht, daß die Denaturierung der Milch nicht erfolgt oder nicht nachgewiesen sei; vielmehr genügt die Feststellung, daß die deutsche Verwaltung die Beachtung der in der Vergangenheit Nr. 990/72 vorgesehenen Modalitäten nicht sichergestellt und damit bewirkt hat, daß eine der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Denaturierung nicht vorlag.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofes weist eindeutig in diese Richtung. Aufschlußreich sind besonders einige Ausführungen im Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76 (Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245); danach erlauben es die Bestimmungen über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (es handelte sich um die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 vom 21. April 1970) der Kommission nur, zu Lasten des EAGFL die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge zu übernehmen (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe). Weiter heißt es in diesem Urteil: Da die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik die Gleichheit zwischen den Marktbürgern der Mitgliedstaaten gewährleisten muß, können nationale Behörden eines Mitgliedstaats nicht über eine Auslegung einer bestimmten Vorschrift die Marktbürger dieses Staates gegenüber denjenigen anderer Mitgliedstaaten begünstigen, in denen eine engere Auslegung vertreten wird (Randnr. 9 der Entscheidungsgründe). Diese Auffassung hat der Gerichtshof mit den gleichen Worten im Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 18/76 (Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343, Randnrn. 7 und 8 der Entscheidungsgründe) bestätigt. Schließlich heißt es im Urteil vom selben Tage in den verbundenen Rechtssachen 15 und 16/76 (Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321), daß Gegenstand der Entscheidungen der Kommission über die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Rechnungsabschlüsse für vom EAGFL finanzierte Ausgaben die Feststellung ist, daß die Ausgaben von den nationalen Dienststellen im Einklang mit den Gemeimchaftsvorschrifien getätigt wurden (Randnr. 9 der Entscheidungsgründe). Daraus zieht der Gerichtshof den Schluß, daß in Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht die Zahlung einer Beihilfe von der Erfüllung bestimmter Nachweisförmlichkeiten abhängig macht, eine unter Mißachtung dieser Voraussetzungen gewährte Beihilfe nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden kann, da sie dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft (Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).
Wie ich bereits gesagt habe, halte ich die Ansicht der deutschen Regierung nicht für überzeugend, das in der Bundesrepublik angewandte Kontrollsystem sei wirksamer als das in der Verordnung Nr. 990/72 vorgesehene System. Nach dieser Verordnung nämlich muß die Milch frei von bestimmten Stoffen (zum Beispiel Stärke) sein; die Denaturierung hat durch bestimmte Zusätze zu erfolgen (Artikel 1 Absatz 3 und 2). Meines Erachtens läßt sich die Beachtung dieser Voraussetzungen durch eine körperliche Kontrolle der Denaturierungsvorgänge mit größerer Sicherheit nachprüfen als durch eine nachträgliche Buchprüfung. Es ist in jedem Fall sehr wichtig, daß der Prüfer in der Lage ist, während der Denaturierungsmaßnahmen anwesend zu sein: die Klägerin selbst hat jedoch die Möglichkeit eingeräumt, daß der zuständige Prüfer über bestimmte Denaturierungsmaßnahmen nicht informiert gewesen sein könnte. Vor allem aber teile ich die Ansicht, daß die obligatorischen Meldungen nicht nur zu dem nützlichen Ergebnis führen, daß die Kontrollstelle über den Zeitpunkt geplanter Denaturierungsmaßnahmen informiert wird, sondern darüber hinaus den Vorzug haben, die Unternehmen dadurch von Unregelmäßigkeiten abzuhalten, daß sie mit der Anwesenheit eines Prüfers zum angegebenen Zeitpunkt rechnen müssen.
Meiner Ansicht nach kann die Bundesregierung sich für ihren Standpunkt auch nicht darauf berufen, daß die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 77/435 des Rates vom 27. Juni 1977 über die Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, sind, mit Wirkung vom 1. Juli 1979 ein System zur Kontrolle der Geschäftsunterlagen der begünstigten Unternehmen einführen müssen. Denn durch dieses System wird das Verfahren der körperlichen Kontrolle nach den früheren Bestimmungen ergänzt, nicht jedoch ersetzt. Das gleiche gilt für die Verordnung Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979, die an die Stelle der Verordnung Nr. 990/72 getreten ist. Zwar schreibt die neue Regelung eine auf die Erfordernisse der Beihilfegewährung im Magermilchpulversektor abgestellte Buchführung vor; sie bestätigt jedoch auch das System der vorherigen Anmeldung in vollem Umfang (Artikel 3 Absatz 3). Die neue Regelung hat den Vorzug, völlig deutlich zu machen, daß die körperliche Kontrolle an Ort und Stelle (bestätigt durch einen Analysebogen, welcher der Verordnung als Anhang I beigefügt ist) und die Kontrolle der Geschäftsunterlagen und der Buchführung (s. Artikel 10 Absatz 2) zwei verschiedene Dinge sind. Meines Erachtens entspricht dies der richtigen Auslegung des Begriffs Kontrolle an Ort und Stelle, der sich bereits in der Verordnung Nr. 990/72 findet.
Die in Deutschland während des einschlägigen Zeitraums angewandte Buchkontrolle läßt sich somit nicht als der durch die Verordnung Nr. 990/72 vorgeschriebenen Kontrolle gleichwertig ansehen. Ohne Zweifel erlaubte es Artikel 10 dieser Verordnung — dem die deutsche Regierung zu Unrecht die Befugnis entnimmt, von der Regelung des Artikels 3 abzuweichen — den Mitgliedstaaten, die dies gewollt hätten, zusätzlich zur körperlichen Kontrolle eine Buchkontrolle einzuführen, vorausgesetzt, das System der Anmeldungen wurde beachtet. Wenn die deutsche Regierung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, hätte sie die von der Kommission mit der Verordnung Nr. 1725/79 gewählte Lösung vorweggenommen. Kein Mitgliedstaat durfte jedoch das System der Buchkontrolle als hauptsächliches Kontrollsystem einführen, ohne gleichzeitig die Melderegelung anzuwenden; diese war und ist ein wesentlicher Bestandteil der körperlichen Kontrolle der Denaturierung.
5. Wenden wir uns nun der Prüfung des zweiten Punktes der Klagebegründung zu. Unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes macht die Bundesregierung geltend, die Kommission habe vor 1977 nicht nur keine Bedenken gegen das deutsche Kontrollsystem erhoben, sondern habe dieses sogar ausdrücklich positiv beurteilt. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf einen Meinungsaustausch zwischen deutschen Beamten und Beamten der Kommission über das Prüfungsverfahren auf dem Gebiet Beihilfen für Milch und Milchprodukte, der im Mai 1974 in Brüssel stattfand, und insbesondere auf die Stellungnahme der Kommission zu den Ausführungen des Kontrollausschusses in seinem Bericht über die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 1975. In dieser Stellungnahme äußerte die Kommission die Meinung, daß die Vorschriften eingehalten worden seien, wenn ein Mitgliedstaat eine Buchprüfung mit unerwarteten Kontrollen der Denaturierung sowie mit Probenahmen verbindet und alle diese Maßnahmen an Ort und Stelle durchführt.
Meines Erachtens lassen Wesen und Inhalt dieser früheren Stellungnahme der Kommission den von der deutschen Regierung gezogenen Schluß, daß ein möglicherweise von ihr begangener Fehler bei der Anwendung von Gemeinschaftsrecht der Kommission zur Last gelegt werden müsse, nicht zu. Denn es ist davon auszugehen, daß der — von der Generaldirektion Information der Kommission auf Ersuchen der deutschen Behörden veranstaltete — Meinungsaustausch von 1974 allenfalls halbamtlicher Natur war und die Haltung der Kommission in der Frage des Rechnungsabschlusses sicher nicht präjudizieren konnte; im übrigen fehlten genaue Angaben über die Tragweite der Ergebnisse dieses Meinungsaustausches. Das einzige Element von gewissem Gewicht liegt in dem Umstand, daß die Kommission in ihrer Stellungnahme zum Bericht des Kontrollausschusses erklärt hat, sie halte das deutsche System für rechtmäßig, in dem sie eine Verbindung von Buchführung und körperlicher Kontrolle sah. Es ist jedoch klarzustellen, daß im Bericht des Kontrollausschusses über die Anwendung der Verordnung Nr. 990/72 in Deutschland im Jahre 1975 nur Bedenken hinsichtlich des Fehlens einer systematischen körperlichen Kontrolle geäußert wurden und daß die Kommission mit ihrer Äußerung, sie halte unerwartete Kontrollen an Ort und Stelle und Probenahmen in Verbindung mir Buchprüfungen für ausreichend, zu diesen Bedenken Stellung genommen hat. Dagegen ging es nicht um die gegenwärtig entscheidende Frage der Nichteinführung des in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 990/72 vorgesehenen Systems der schriftlichen Anmeldungen; die Kommission trägt vor, hiervon habe sie vor der 1979 erfolgten Abschlußprüfung für das Rechnungsjahr 1973 keine Kenntnis gehabt (s. Gegenerwiderung,S. 5). Die Klägerin kann sich somit zur Beibehaltung ihrer dem System der vorherigen Anmeldungen zuwiderlaufenden Haltung nicht darauf berufen, sie habe sich auf eine Erklärung der Kommission verlassen können, in der zu dieser Frage nichts gesagt wird. Ebensowenig vermag ich der Ansicht zu folgen, die Kommission habe ihr stillschweigendes Einverständnis mit dem Verhalten der deutschen Regierung gegeben, und durch dieses Einverständnis sei ihr heute ein venire contra factum proprium verwehrt, daß in der Nichtanerkennung des auf die Beihilfen für die Erzeuger von Magermilchpulver für Futtermittelzwecke entfallenden Rechnungspostens liege.
6. Schließlich rügt die Klägerin noch, die Entscheidung vom 12. Oktober 1979 sei mangelhaft begründet. In der letzten Begründungserwägung der Entscheidung wird auf die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 Bezug genommen und damit auf den Zusammenhang hingewiesen, der zwischen der Finanzierung der Interventionen im Agrarbereich und der Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften besteht; aus den durchgeführten Prüfungen habe sich ergeben, daß ein Teilbetrag in Höhe von 9192762 DM nicht als im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften stehende Erstattungen oder Interventionen angesehen werden und daher nicht finanziert werden könne. Abschließend heißt es: Der Mitgliedstaat wurde im einzelnen von diesem Abzug in Kenntnis gesetzt und konnte seinen Standpunkt äußern.
Diese letzte Feststellung gibt die Entstehungsgeschichte der angefochtenen Entscheidung genau wieder. Der Schriftwechsel zwischen der Bundesregierung und der Kommission — insbesondere das Schreiben des Generaldirektors für Landwirtschaft bei der Kommission an den Ständigen deutschen Vertreter in Brüssel vom 29. September 1977 und das Schreiben des Bundesministers der Finanzen an den Generaldirektor vom 19. Januar 1978 — hatte die Bundesregierung bereits davon in Kenntnis gesetzt, hinsichtlich welcher der von ihr angemeldeten Kosten die Kommission die Übernahme zu Lasten des EAGFL ablehnte. Außerdem wurde die Frage zwischen November 1977 und Juli 1979 mehrfach im Fondsausschuß erörtert, in dem die Bundesrepublik vertreten ist. In dem Entwurf des zusammenfassenden Berichts, den die Kommission diesem Ausschuß im Februar 1979 vorgelegt hat, wird die Herabsetzung um 8335232 DM, die zu der Klage geführt hat, im Abschnitt Denaturierungskontrolle bei Magermilchpulver (S. 34, Punkt 2.3.3.8) ausführlich begründet.
Die Bundesregierung war somit am Entstehungsprozeß der angefochtenen Entscheidung eng beteiligt und kannte die Gründe, aus denen die Kommission einen Teil der angemeldeten Kosten als nicht im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften stehend ansah. Sie wußte also, in welchem Maße sich die von der Kommission vorgenommene Herabsetzung auf den Posten Beihilfen für Magermilchpulver bezog, die Nichtbeachtung welcher Vorschriften ihr vorgeworfen wurde und worin nach Ansicht der Kommission diese Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts bestand. Unter diesen Umständen läßt sich die These vom Begründungsmangel des angefochtenen Rechtsaktes nur bei Zugrundelegung einer sehr formalistischen Auffassung von der Begründungspflicht nach Artikel 190 EWG-Vertrag halten. Eine solche Auffassung ist dem Gemeinschaftsrecht jedoch meiner Ansicht nach fremd. Der Gerichtshof selbst hat im Urteil vom 11. Januar 1973 in der Rechtssache 13/72 (Niederlande/Kommission, Slg. 1973, 27) hervorgehoben, daß der Umfang der ... Begründungspflicht ... von der Art des Rechtsaktes und den Umständen abhängt, unter denen er erlassen wurde. Weiter heißt es in diesem Urteil: Vorliegend war die niederländische Regierung unstreitig am Entstehungsprozeß der angefochtenen Entscheidung eng beteiligt und wußte daher, weshalb die Kommission glaubte, dem niederländischen Rückvergütungsantrag nicht stattgeben zu sollen ... . Dies trifft meiner Ansicht nach auch auf den vorliegenden Fall zu. Daher greift die Klagebegründung meines Erachtens auch in diesem dritten Punkt nicht durch.
7. Ich beantrage, die von der Bundesrepublik Deutschland mit bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 19. Dezember 1979 eingetragener Klageschrift erhobene Klage gegen die Kommission abzuweisen und der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen.