Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.12.1980 – C-797/79
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1980:281
Schlußanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 4. Dezember 1980
Hen Präsident,
meine Herren Richter,
1. Durch die von Frau Tiberghien mit Klageschrift vom 9. November 1979 erhobene Klage wird Ihnen ein Gegenstand zur Prüfung vorgelegt, der nicht neu ist, nämlich die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines Prüfungsausschusses, durch die die Zulassung eines Bewerbers zur Teilnahme an den Prüfungen für ein bestimmtes Auswahlverfahren abgelehnt wird.
Ich fasse den Sachverhalt kurz zusammen.
Im Juli 1979 bewarb sich die Klägerin für das interne Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, KOM/BS/4/79, zur Bildung einer Einstellungsreserve von Sekretariatsinspektoren der Laufbahn B 5/B 4. Sie wurde zu diesem Auswahlverfahren nicht zugelassen, da der Prüfungsausschuß der Auffassung war, sie besitze nicht die mindestens 16jährige Berufserfahrung in Tätigkeiten der Laufbahngruppe C, die in der Ausschreibung von denjenigen Bewerbern gefordert wurde, die keine abgeschlossene höhere Schulbildung besaßen. Angesichts dieser Ablehnung bat Frau Tiberghien zunächst (mit Schreiben vom 22. August 1979) um eine erneute Prüfung ihrer dienstlichen Stellung; sodann hat sie, nachdem sie einen ablehnenden Bescheid erhalten hatte, die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Meinung, der Prüfungsausschuß habe ihre Berufserfahrung falsch bewertet und außerdem ihre durch Teilnahme an mehreren Fortbildungsveranstaltungen für den spezifischen Bereich der Sekretariatstätigkeit erworbene Befähigung nicht berücksichtigt. Daher beantragt sie, die Entscheidung über ihre Nichtzulassung zu dem genannten Auswahlverfahren aufzuheben.
2. Die Zulässigkeit der Klage unterliegt keinem Zweifel. Dem Umstand, daß gegen die angefochtene Entscheidung nicht gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Beschwerde eingelegt worden ist, kommt keine Bedeutung zu: Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hat die Verpflichtung, Beschwerde gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts einzureichen, damit die nachfolgende Klage vor dem Gerichtshof zulässig ist, dann keinen Sinn, wenn die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses in einem Auswahlverfahren gerügt werden, da der Anstellungsbehörde die Mittel fehlen, um diese Entscheidungen abzuändern (Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 7/77, von wullerstorff und Urbair/Kommission, Slg. 1978, 769, Randnr. 7 der Entscheidungsgründe). Daraus folgt, daß Artikel 91 in dem Sinne auszulegen ist, daß die Voraussetzung einer vorhergehenden Verwaltungsbeschwerde nur für die Handlungen [gilt], die die Anstellungsbehörde gegebenenfalls abändern [kann]; die Entscheidungen über die Zulassung zu Auswahlverfahren gehören nicht dazu.
3. Ich werde nun den ersten Klagegrund der Klägerin prüfen. Ich habe bereits ausgeführt, daß in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens bei Fehlen des Abschlußzeugnisses einer höheren Schule (das die Klägerin nicht besitzt) eine 16jährige Berufserfahrung (in Sekretariatstätigkeiten) verlangt wurde. Zugleich wurde gefordert, daß der Bewerber als Beamter oder sonstiger Bediensteter insgesamt elf Jahre im Dienst der Gemeinschaft gestanden hatte. Beide Bedingungen galten jedoch unabhängig voneinander. Es war keineswegs angegeben, ob und inwieweit die Berufserfahrung im Dienst der Gemeinschaften erworben sein mußte. Meiner Meinung nach ist deshalb davon auszugehen, daß eine ganz oder teilweise im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen bei verschiedenen Stellen der Gemeinschaften erworbene Berufserfahrung für das Auswahlverfahren genügte: Die einzigen Angaben in der Ausschreibung betrafen die Dauer dieser Erfahrung und die Art der Tätigkeiten (die im übrigen nur annähernd beschrieben waren: in Tätigkeiten der Laufbahngruppe C als Bürohauptsekretärin, Hauptsekretärin, Bürosekretärin oder in ähnlichen Tätigkeiten).
Die Klägerin gab in ihrem Antrag auf Zulassung zu dem Auswahlverfahren an, sie sei ungefähr neun Jahre lang (von 1954 bis 1964) bei verschiedenen Arbeitgebern und anschließend neun Jahre und sechs Monate im Dienst der Kommission als Sekretärin tätig gewesen. Somit habe sie eine Berufserfahrung von insgesamt mehr als die in der Ausschreibung verlangten sechzehn Jahre besessen. Der Prüfungsausschuß bestritt in seinem Schreiben, mit dem er der Betroffenen die Entscheidung über ihre Nichtzulassung zu dem Auswahlverfahren mitteilte, weder die Dauer noch die An ihrer Berufstätigkeit vor 1965; er verneinte lediglich, daß die Bewerberin das Erfordernis der mindestens 16jährigen Berufserfahrung erfüllte. Zwar hat der Bevollmäch-, tigte des beklagten Organs im Laufe der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Präsidenten ausgeführt, daß die Kommission schwerlich annehmen kann, daß die Tätigkeiten, die Frau Tiberghien im Dienst privater Arbeitgeber verrichtet habe, den in der Ausschreibung verlangten typischen Tätigkeiten von Gemeinschaftsbeamten der Laufbahngruppe C gleichwertig seien. Ein derartiges Vorbringen, das dazu noch doppeldeutig und verspätet ist, steht jedoch im Widerspruch zu dem Standpunkt, den die Kommission in ihrem von Herrn Desbois unterzeichneten Schreiben vom 24. September 1979 (Anlage 25 zur Klageschrift) gegenüber der Klägerin eingenommen hat. In diesem Schreiben wurde die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren erläutert und ausgeführt: Ihre Berufserfahrung bei der Kommission als Bürosekretärin mindestens der Besoldungsgruppe C 3 in der Zeit vom 1. Februar 1976 bis zum 31. Dezember 1978 (zwei Jahre und ein Monat), zu Ihrer ähnlichen Berufserfahrung in der Zeit vor Ihrem Dienstantritt (8. Oktober 1954 bis 15. März 1964: neun Jahre und sechs Monate) hinzugerechnet, genügt nicht, um die erforderlichen sechzehn Jahre zu erreichen. Dies zeigt, daß die von 1954 bis 1964 bei verschiedenen anderen Arbeitgebern als der Kommission erworbene spezifische Berufserfahrung ohne Schwierigkeiten anerkannt worden war.
4. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht somit die Bewertung der Berufserfahrung, die die Klägerin im Dienst der Kommission in der Zeit vom März 1965 bis Februar 1974 erworben hat. Frau Tiberghien behauptet, vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Juli 1974 in der Laufbahn C 3/C 2 Tätigkeiten einer Bürosekretärin verrichtet zu haben; während dieser Jahre wurde sie jedoch als Verwaltungssekretärin geführt, d. h. als mit Verwaltungsaufgaben und nicht mit Sekretariatsaufgaben betraute Beamtin. Dies erklärt, weshalb der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren den Zeitraum von 1965 bis 1974 bei der Bewertung der Berufserfahrung der Klägerin nicht anerkannt hat. Der Umstand, daß die tatsächlich verrichtete Tätigkeit der formalen Einordnung nicht entsprach, ist jedoch nach Auffassung der Klägerin der Nachlässigkeit der Verwaltung zuzuschreiben. Zum besseren Verständnis der Fragestellung ist daran zu erinnern, daß der Laufbahn in den Besoldungsgruppen C 2 und C 3 nach dem Beamtenstatut (vgl. Artikel 5 Absatz 4 und Anhang I) die Grundamtsbezeichnungen Verwaltungssekretär und Bürosekretär entsprechen. Die mit den einzelnen Grundamtsbezeichnungen verbundenen Aufgaben sind in dem (im Personalkurier Nr. 272 vom 4. September 1973 veröffentlichten) Beschluß der Kommission zur Festlegung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs der Beamten aufgeführt. Darin ist klargestellt, daß im Rahmen der Laufbahngruppe C, Laufbahn C 2/C 3, der Verwaltungssekretär ein Beamter mit ausführenden Aufgaben ist, dem administrative Arbeiten übertragen sind, deren Ausführung Urteilsfähigkeit und methodisches Vorgehen erfordert, und der für seine Arbeit ein Mindestmaß an Weisungen erhält. Dagegen fehlt eine Beschreibung der Aufgaben, die der Grundamtsbezeichnung Bürosekretär entsprechen. Dies findet seine Erklärung vielleicht darin, daß die Bezeichnung schon eine ausreichende Beschreibung der Art der Aufgaben enthält. Es handelt sich jedenfalls um zwei ganz verschiedene Tätigkeitstypen, weshalb die Verwaltung für die Zulassung zu bestimmten Auswahlverfahren verlangt, daß die Bewerber in dem einen oder anderen Tätigkeitsbereich gesondert eine gewisse Berufserfahrung erworben haben. Bei dieser Sachlage wird das Interesse jedes Beamten daran, daß die Verwaltung die tatsächlich von ihm verrichteten Tätigkeiten anerkennt, deutlich; die Zulassung zu bestimmten Auswahlverfahren kann in der Tat von dieser Anerkennung abhängen.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Juli 1974 als Bürosekretärin tätig war; die Kommission hat dies auf Ersuchen der Betroffenen (vom 28. Februar 1979) mit Schreiben vom 21. November 1979, das die Unterschrift des Generaldirektors für Personal und Verwaltung trägt, ausdrücklich anerkannt. Der Prüfungsausschuß hat dagegen, wie wir gesehen haben, verneint, daß die Klägerin die erwähnte Berufserfahrung besitzt; dies geht aus der Mitteilung über die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren vom 10. August 1979 sowie aus dem darauffolgenden bereits erwähnten Schreiben vom 24. September 1979 an die Klägerin hervor.
Somit hat die Verwaltung denselben Gegenstand in zwei verschiedenen Situationen innerhalb ganz kurzer Zeit ausdrücklich verschieden bewertet. Die Bewerberin hat dadurch, daß die Anerkennung ihrer Tätigkeit als Bürosekretärin kurz nach Abschluß des Auswahlverfahrens erfolgt ist, einen Nachteil erlitten. Man muß sich daher fragen, ob der Umstand, daß die Verwaltung die tatsächlich von der Klägerin verrichtete Tätigkeit bei der Zulassung zum Auswahlverfahren nicht berücksichtigt hat, die angefochtene Entscheidung fehlerhaft macht.
5. Meines Erachtens hätte der Prüfungsausschuß davon ausgehen müssen, daß die Klägerin in ihrer Bewerbung angegeben hat, weitere neun Jahre im Dienst der Kommission als Sekretärin gearbeitet zu haben. Daß sie jedoch, wie sich herausstellte, während eines weitaus kürzeren Zeitraums unter der Grundamtsbezeichnung einer Bürosekretärin und während eines Zeitraums, der weitgehend mit dem in der Bewerbung angegebenen übereinstimmt, unter der Amtsbezeichnung einer Verwaltungssekretärin geführt wurde, hätte den Prüfungsausschuß dazu veranlassen müssen, bei der Verwaltung zu ermitteln, wie die Dinge in Wirklichkeit standen. Jedenfalls hätte die Kommission die Notwendigkeit erkennen müssen, zweckdienliche Ermittlungen anzustellen, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 22. August 1979 die unzutreffende Bewertung ihrer Berufserfahrung gerügt und um Berichtigung des Irrtums ersucht hatte. Hätte die Kommission dies getan, so hätte sie in der Personalakte von Frau Tiberghien zahlreiche Unterlagen über die von ihr tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und über ihre Bemühungen gefunden, die Übereinstimmung zwischen ihren Aufgaben und deren Bezeichnung zu erreichen; sie hätte insbesondere erfahren, daß die Klägerin schon am 16. Juli 1979 um die Bereinigung ihres Dienstverhältnisses, d. h. um die förmliche Anerkennung der von ihr tatsächlich ausgeführten Aufgaben gebeten hatte. Und es besteht kein Grund, daran zu zweifeln, daß die Verwaltung in ihrer Antwort auf eine eventuelle Anfrage des Prüfungsausschusses denselben Standpunkt eingenommen hätte, den sie später, nach Abschluß des Auswahlverfahrens, in ihrem Schreiben vom 21. November 1979 an die Klägerin vertreten hat, in dem sie schließlich die von dieser während weiterer neun Jahre als Sekretärin verrichtete Tätigkeit anerkannt hat.
Die Verwaltung war ihrerseits verpflichtet, dem Prüfungsausschuß rechtzeitig alle für die Beurteilung der Bewerberin nützlichen Informationen zu geben. Der Gerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen entschieden, daß Unterlassungen der hier beschriebenen Art die Entscheidung über die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft machen. Ich erinnere an das Urteil vom 9. Juni 1964 in den Rechtssachen 94 und 96/63, Bernusset/Kommission (Slg. 1964, 645), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, daß die Bewerbungsfragebogen bei einer solchen Entscheidung, die die weitestmöglich objektive Abwägung der Verdienste der Bewerber erfordert, mit großer Vorsicht zu würdigen sind und daß die Anstellungsbehörde ihre Sachkenntnis durch Heranziehung der Personalakten der einzelnen Bewerber vervollständigen muß. Ich erinnere auch an das Urteil vom 1. April 1971 in der Rechtssache 76/69, Rabe/Kommission (Slg. 1971, 297), wonach der Umstand, daß die Verwaltung es verabsäumt hat, dem Prüfungsausschuß Unterlagen in bezug auf die für die Zulassung der Bewerber zum Auswahlverfahren erforderlichen Befähigungsnachweise zuzuleiten, einen Verfahrensmangel [begründet], den der Kläger... geltend zu machen berechtigt ist (vgl. insbesondere Randnrn. 5, 6, 7 und 8 der Entscheidungsgründe).
Diese Rechtsprechung geht im wesentlichen von dem Grundsatz aus, daß die Prüfungsausschüsse in Fällen, in denen es um die Würdigung der Bewerbungen von Personen geht, die schon im Dienst der Gemeinschaftsorgane gestanden haben, alle Beurteilungsgrundlagen nutzen müssen, die die Verwaltung besitzt und die sich in den Personalakten (deren Prüfung ohnehin unerläßlich ist) oder anderswo befinden können. Wenn dann persönliche Situationen auftreten, die Zweifel hervorrufen — wie in den Fällen eines Widerspruchs zwischen der tatsächlich verrichteten Arbeit und der formalen Einordnung des Dienstpostens —, ist die Verwaltung gehalten, einen klaren Standpunkt einzunehmen, indem sie diese Zweifel rechtzeitig beseitigt, so daß die Prüfungsausschüsse ihre Zulassungsentscheidungen auf der Grundlage feststehender und endgültiger Tatsachen treffen können. Daraus ergibt sich folgerichtig, daß jede Entscheidung, die ohne vollständige Kenntnis der die einzelnen Bewerber betreffenden Tatsachen ergangen ist, wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft ist.
Meiner Auffassung nach ist auch der Fall, den wir hier erörtern, anhand dieser Kriterien zu lösen. Die Entscheidung, mit der der Prüfungsausschuß die Klägerin nicht zum Auswahlverfahren zuließ, ist wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften als fehlerhaft anzusehen und folglich aufzuheben.
6. Andererseits scheint mir die fragliche Entscheidung nicht Artikel 24 des Beamtenstatuts verletzt zu haben, wie die Klägerin in ihrem zweiten Klagegrund geltend macht. Diese Vorschrift bestimmt in ihren Absätzen 3 und 4, daß die Gemeinschaften die berufliche Fortbildung der Beamten [erleichtern], soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen vereinbar ist und ihren eigenen Interessen entspricht, und daß für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn ... diese Fortbildung zu berücksichtigen [ist]. Nach dem Vorbringen von Frau Tiberghien hat der Prüfungsausschuß bei der Bewertung ihrer Berufserfahrung nicht die Kenntnisse berücksichtigt, die sie durch Teilnahme an mehreren Fortbildungskursen in den Jahren 1973 und 1974 erworben hat; dies verstoße gegen die erwähnte Verpflichtung der Verwaltung, die Fortbildung der Beamten für ihre Laufbahn zu berücksichtigen.
In Wirklichkeit hat die mangelnde Anerkennung der von der Klägerin bei der Kommission während weiterer neun Jahre erworbenen Berufserfahrung als Sekretärin nichts mit der Verpflichtung zu tun, die Teilnahme des Beamten an Fortbildungskursen zu berücksichtigen. Wir wissen, daß im vorliegenden Fall in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens eine Berufserfahrung als Sekretärin gefordert wurde, die durch Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben während einer bestimmten Anzahl von Jahren erworben war; die Teilnahme an Fortbildungskursen hätte das eventuelle Fehlen einer derartigen Erfahrung nicht ausgleichen können. Hinzuzufügen ist noch, daß die Verpflichtung der Verwaltung, die berufliche Fortbildung des Beamten zu berücksichtigen, im Statut zur Entwicklung der Laufbahn in Beziehung gesetzt wird (vgl. Artikel 24 Absatz 4), während sich die Klägerin im vorliegenden Fall um die Teilnahme an einem Auswahlverfahren beworben hat, um eine andere Laufbahn einzuschlagen als die, in deren Rahmen sie bislang tätig war. Dies ist ein letzter Grund dafür, eine sinnvolle Berufung auf Artikel 24 des Statuts auszuschließen.
7. Aus all diesen Erwägungen bin ich der Meinung, daß der Klage stattgegeben werden sollte. Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, die Entscheidung der Kommission vom 10. August 1979, durch die die Klägerin nicht zur Teilnahme an dem internen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen für Sekretariatsinspektoren, KOM/BS/4/79, zugelassen wurde, aufzuheben. Das beklagte Organ ist im übrigen zur Zahlung der der Klägerin entstandenen Verfahrenskosten zu verurteilen.