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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.1980 – C-797/79

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:305

In der Rechtssache 797/79

Anne-Marie Peuteman, Ehefrau des Alexis Tiberghien, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Sint-Pieters-Leeuw (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Nico Edon, 2, rue Goethe,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: ihr Rechtsberater Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der die Zulassung von Frau Tiberghien zum Auswahlverfahren KOM/BS/4/79 abgelehnt wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Die Belgierin Anne-Marie Peuteman, Ehefrau des Alexis Tiberghien, Inhaberin des Abschlußzeugnisses der Mittelstufe einer Berufsfachschule, trat am 16. März 1964 als Büroassistentin der Besoldungsgruppe C 4 in den Dienst der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft, nachdem sie vom 8. Oktober 1954 bis zum 15. März 1964 hr verschiedenen belgischen Betrieben oder Unternehmen als Sekretärin tätig gewesen war. Sie wurde am 14. September 1964 mit Wirkung vom 1. Oktober 1964 auf der genannten Stelle zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.

Frau Tiberghien wurde am 1. März 1965 aufgrund eines Auswahlverfahrens mit Wirkung vom 1. Februar 1965 zur Verwaltungssekretärin der Besoldungsgruppe C 3 in der Direktion Verbreitung der Kenntnisse ernannt. Sie wurde am 30. Juli 1965 mit Wirkung vom 1. August 1965 auf dieser Stelle planmäßig angestellt.

Frau Tiberghien erhielt seit dem 1. Januar 1965 die in Artikel 4 a des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Sekretariatszulage.

Frau Tiberghien war seit dem 15. September 1968 Sekretärin des Leiters der Direktion Allgemeine Forschung und Technologie.

Vom 1. Juni 1971 an war sie in der Generaldirektion Haushalt beschäftigt.

Am 14. Januar 1972 wurde Frau Tiberghien mit Wirkung vom 1. Januar 1971 ohne Änderung des Dienstpostens nach Besoldungsgruppe C 2 befördert.

Frau Tiberghien bewarb sich am 10. Mai 1973 um eine Verwendung in der Generaldirektion Entwicklungshilfe oder im Sekretariat eines Direktors oder Abteilungsleiters; diese Bewerbung sollte als Dauerbewerbung bis zur Verwendung in der einen oder anderen der gewünschten Generaldirektionen gelten. Die Bewerbung wurde nicht berücksichtigt.

Frau Tiberghien nahm im Juni 1973 an einem von der Kommission veranstalteten Fortbildungsseminar für Sekretärinnen teil.

Anfang 1974 schlug die Generaldirektion Haushalt Frau Tiberghien vor, den Aufbau und die Verwaltung des Archivs der Abteilung Buchführung zu übernehmen. Sie nahm dieses Angebot an und verrichtete somit vom 1. August 1974 an (bis zum 30. April 1977) die Tätigkeiten einer Verwaltungssekretärin. Dementsprechend beantragte sie am 28. Oktober 1974, ihr vorheriges Dienstverhältnis zu bereinigen, um eine Übereinstimmung zwischen der Bezeichnung ihres Dienstpostens und den in der Vergangenheit tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zu erreichen. Der Leiter der Abteilung Buchführung, Mittelbewirtschaftung unterstützte diesen Antrag in einem Schreiben, in dem er darauf hinwies, daß die Betroffene ihre gesamte Laufbahn als Sekretärin zurückgelegt hat (und noch zurücklegt). Die Verwaltung teilte Frau Tiberghien mit, ihrem Antrag könne nur aufgrund eines Stellenumwandlungsverfahrens stattgegeben werden.

Am 10. Oktober 1975 bewarb sich Frau Tiberghien um eine Versetzung auf den in der Stellenausschreibung KOM/856/75 ausgeschriebenen Posten der Besoldungsgruppe C 2. In ihrem Bewerbungsschreiben machte sie folgende Bemerkung: Bereinigung des Dienstverhältnisses. Ich habe immer Aufgaben einer Bürosekretärin wahrgenommen, werde jedoch unter der Bezeichnung Verwaltungssekretärin geführt.

Im März und April 1976 nahm Frau Tiberghien an einer Fortbildungsveranstaltung über Archivierung teil, die innerhalb der Kommission von der Abteilung Dokumentation, Schriftennachweis, Vervielfältigung und Verteilung der Dokumente in Zusammenarbeit mit der Abteilung Ausbildung, Praktika organisiert wurde.

Am 20. Dezember 1976 beschloß die Kommission die Versetzung von Frau Tiberghien auf den Dienstposten einer Bürosekretärin in der Generaldirektion Haushalt mit Wirkung vom 1. Dezember 1976. Frau Tiberghien bestätigte am 13. Januar 1977 den Erhalt dieser Versetzungsverfügung, die nach ihrer Auffassung im Widerspruch zu der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit stand und im Verhältnis zu der Ausgangslage zwölf Jahre zu spät kam.

Nach einer Umorganisation der Generaldirektion Haushalt wurde Frau Tiberghien vorgeschlagen, dort Aufgaben einer mit der Buchhaltung betrauten Verwaltungssekretärin wahrzunehmen. Sie nahm diesen Vorschlag an, teilte jedoch dem Generaldirektor mit Schreiben vom 2. Juni 1977 mit, sie fürchte, weiterhin eine Zick-Zack-Karriere zu machen.

Am 13. Juni 1978 wurde Frau Tiberghien in der Direktion Interventionsmittel die Verantwortung für das Archiv und die Dokumentation hinsichtlich der Interventionsmittel in den Bereichen Landwirtschaft, Sozialpolitik, Regionalpolitik und Umweltschutz übertragen, wobei sie auch die notwendigen Sekretariats- und Schreibarbeiten übernehmen sollte. Frau Tiberghien verrichtete diese Tätigkeiten vom 1. Juli 1978 an.

In der Folgezeit bewarb sich Frau Tiberghien für das interne Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, KOM/B/1/78, zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsinspektoren. Am 6. November 1978 wurde ihr mitgeteilt, der Prüfungsausschuß habe sie wegen Fehlens der in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen insbesondere hinsichtlich der Schulbildung, der Berufserfahrung, des Befähigungsnachweises oder Zeugnisses auf dem Gebiet der Archivierung und der Erfahrung in Tätigkeiten der Laufbahngruppe C auf diesem Gebiet nicht zu dem Auswahlverfahren zugelassen.

Mit Schreiben vom 13. November 1978 an den Leiter der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen vertrat Frau Tiberghien die Auffassung, sie erfülle die in der Stellenausschreibung vorgesehenen Bedingungen und sei insbesondere drei Jahre lang, vom 1. August 1974 bis zum 30. April 1977 und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1978, mit dem Aufbau und der Verwaltung von Archiven betraut gewesen.

Am 12. Dezember 1978 bestätigte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Frau Tiberghien, daß sie die in der Stellenausschreibung vorgesehene Bedingung einer am 31. Dezember 1978 mindestens dreijährigen Erfahrung als Verwaltungshauptsekretärin oder Verwaltungssekretärin oder aber in einer ähnlichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Archivierung nicht erfülle. Selbst wenn sie auf diesem Gebiet tätig gewesen sei, so sei dies doch offensichtlich bis zum 1. Dezember 1976, dem Zeitpunkt ihrer Versetzung auf den Dienstposten einer Bürosekretärin, jedenfalls aber bis zum 10. Oktober 1975, dem Zeitpunkt ihres Antrags auf Bereinigung des Dienstverhältnisses, nicht der Fall gewesen.

Am 9. Januar 1979 machte Frau Tiberghien den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren auf die Ungewißheit ihrer Lage und die Unannehmlichkeiten aufmerksam, die sich aus der Bezeichnung ihres Dienstpostens für den Ablauf ihrer Karriere ergäben.

Mit Schreiben vom 11. Januar 1979 an den Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte bat der Leiter der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen, Frau Tiberghien offiziell von der Abänderung ihrer Tätigkeit als Bürosekretärin in die einer Verwaltungssekretärin in Kenntnis zu setzen.

Am 28. Februar 1979 wandte sich Frau Tiberghien an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung und machte ihn darauf aufmerksam, daß sie seit 1965 den Dienstposten einer Verwaltungssekretärin innehabe, wenn sie als Bürosekretärin tätig sei, und den Dienstposten einer Bürosekretärin, wenn sie als Verwaltungssekretärin tätig sei, und bat ihn, diese Situation unverzüglich dienstrechtlich zu bereinigen.

Am 17. Juli 1979 legte Frau Tiberghien beim Präsidenten der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags ein, mit dem sie erreichen wollte, daß die Tätigkeiten, die sie tatsächlich bei der Kommission verrichtet hatte, nämlich die vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Juli 1974 als Bürosekretärin und die seit dem 1. August 1974 als Verwaltungssekretärin (Archivarin oder Buchhalterin), genau angegeben würden.

Frau Tiberghien bewarb sich für das interne Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, KOM/BS/4/79, zur Bildung einer Einstellungsreserve von Sekretariatsinspektoren der Laufbahn B 5/B 4. In den Zulassungsbedingungen für das Auswahlverfahren wurde von den Bewerbern gefordert:

Entweder A:

1. Abgeschlossene höhere Schulbildung und mindestens zehnjährige Erfahrung in Tätigkeiten der Laufbahngruppe C als Bürohauptsekretärin, Hauptsekretärin, Bürosekretärin oder in ähnlichen Tätigkeiten und

2. mindestens fünfjährige Dienstzeit als Beamter oder sonstiger Bediensteter bei den Gemeinschaften.

oder B:

1. Mindestens 16jährige Berufserfahrung in Tätigkeiten der Laufbahngruppe C als Bürohauptsekretärin, Hauptsekretärin, Bürosekretärin oder ähnlichen Tätigkeiten und

2. 11jährige Dienstzeit als Beamter oder sonstiger Bediensteter bei den Gemeinschaften.

Am 10. August 1979 wurde Frau Tiberghien mitgeteilt, der Prüfungsausschuß habe sie zu dem Auswahlverfahren nicht zulassen können, da sie weder eine abgeschlossene höhere Schulbildung (Bedingungen A der Stellenausschreibung) noch die in der Stellenausschreibung (Bedingungen B) geforderte mindestens 16jäh-rige Berufserfahrung besitze.

Mit Schreiben vom 22. August 1979 an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren begründete Frau Tiberghien ihre Bewerbung und machte geltend, sie besitze aufgrund ihrer gesamten Tätigkeit als Bürosekretärin vor und nach ihrem Dienstantritt bei der Kommission eine Berufserfahrung von 19 Jahren, also mehr als nach der Stellenausschreibung erforderlich sei.

Die Entscheidung über ihre Nichtzulassung zum Auswahlverfahren KOM/BS/4/79 wurde Frau Tiberghien am 24. September 1979 durch ein Schreiben des Leiters der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen bestätigt.

Am 21. November 1979 bescheinigte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung Frau Tiberghien in Beantwortung ihres Antrags vom 28. Februar 1979 auf Festlegung ihrer dienstlichen Stellung und ihrer Beschwerde vom 17. Juli 1979, daß die von ihr bei der Kommission erworbene Berufserfahrung vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Juli 1974 diejenige einer Bürosekretärin und vom 1. August 1974 an mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Mai 1977 bis zum 30. Juni 1978, in dem sie die Tätigkeit einer Verwaltungssekretärin-Buchhalterin ausgeübt habe, diejenige einer Verwaltungssekretärin-Archivarin sei.

Diese Änderung der Tätigkeit habe notwendigerweise zur Folge, daß Frau Tiberghien die Sekretariatszulage nicht mehr zustehe, außer im Falle eines ausdrücklichen Antrags ihrer Vorgesetzten und sofern nachgewiesen werden könne, daß sie während mindestens 50 % ihrer normalen Arbeitszeit Sekretariatsarbeiten verrichte.

Im übrigen hieß es in dem Schreiben:

Ich kann Ihnen nicht garantieren, daß, falls Sie sich für ein eventuelles internes Auswahlverfahren B oder B/S bewerben, der Prüfungsausschuß die oben erwähnte Berufserfahrung zwangsläufig als Erfahrung anerkennen wird, die für das fragliche Auswahlverfahren berücksichtigt werden kann.

Am 28. November 1979 bestätigte Frau Tiberghien den Eingang des Schreibens des Generaldirektors vom 21. November, widersprach jedoch der Auslegung hinsichtlich der Bewertung ihrer Berufserfahrung durch die Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren.

Durch Entscheidung des Leiters des besonderen Dienstes Management und Organisation, Personalbestand vom 11. Februar 1980 wurde die mit dem C 3/2-Dienstposten von Frau Tiberghien verbundene Tätigkeit mit Wirkung vom 21. November 1979 wie folgt geändert: frühere Tätigkeit: Bürosekretärin; jetzige Tätigkeit: Verwaltungssekretärin.

Am 22. Februar 1980 bat Frau Tiberghien den Verfasser des Schreibens vom 11. Februar 1980, die Änderung ihrer Tätigkeit mit Wirkung vom 1. August 1974 anzuerkennen. Sie bemerkte ferner, sein Schreiben scheine demjenigen des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 21. November 1979 zu widersprechen.

Am 13. März 1980 teilte der Leiter des besonderen Dienstes Management und Organisation, Personalbestand Frau Tiberghien mit, daß die Entscheidung vom 11. Februar 1980... den Zeitpunkt festsetzt], von dem an die mit Ihrem C 3/2-Dienstposten verbundene Tätigkeit im Organisationsplan mit Verwaltungssekretärin bezeichnet wird; sie stelle eine ordnungsgemäße Durchführung des Schreibens vom 21. November 1979 dar.

Dies wurde Frau Tiberghien mit Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 18. März 1980 bestätigt. Es hieß darin, daß in dem Schreiben vom 11. Februar 1980 lediglich habe klargestellt werden sollen, daß die Beschreibung ihrer Tätigkeiten vom 21. November 1979 an im Organisationsplan offiziell der festgestellten Wirklichkeit angepaßt worden ist, und daß es nicht bezwecke, die Beschreibung aller zuvor von ihr verrichteten Tätigkeiten zu berichtigen. Frau Tiberghien brauche somit keineswegs zu befürchten, daß die im Schreiben vom 21. November 1979 enthaltene Anerkennung der, Art ihrer verschiedenen beruflichen Tätigkeiten in irgendeiner Weise eingeschränkt worden sei. Aus diesem Grunde sei dieses Schreiben ordnungsgemäß in ihre Personalakte aufgenommen worden, damit die Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, vor denen Sie erscheinen, in Zukunft unabhängig von der offiziellen Beschreibung der bislang von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten Ihrer Berufserfahrung Rechnung tragen können.

II — Schriftliches Verfahren

Frau Tiberghien hat am 9. November 1979 die vorliegende Klage gegen die Entscheidung vom 10. August 1979 erhoben, mit der ihre Zulassung zum internen Auswahlverfahren KOM/BS/4/79 abgelehnt wurde.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch die Kommission aufgefordert, in der Sitzung eine Frage nach dem Unterschied zwischen den Sekretariatslaufbahnen und den Verwaltungslaufbahnen und dem eventuellen Übergang von einer Laufbahn zur anderen zu beantworten.

III — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 10. August 1979, mit der ihre Zulassung zum internen Auswahlverfahren KOM/BS/4/79 abgelehnt wurde, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

die Klage in ihren beiden Teilen als unbegründet abzuweisen;

folglich die Klägerin ihre eigenen Kosten tragen zu lassen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

Vorbemerkungen

Die Klägerin ist der Auffassung, der Prüfungsausschuß, der im Besitz aller notwendigen Unterlagen gewesen sei, hätte seine Haltung ändern müssen. Er hätte den tatsächlich von ihr ausgeübten Tätigkeiten besondere Aufmerksamkeit schenken müssen, da es keine Tätigkeitsbeschreibung für den Dienstposten einer Bürosekretärin gebe, und es hätte ihre mindestens 16jährige Berufserfahrung in Tätigkeiten der Laufbahngruppe C als Bürohauptsekretärin, Bürosekretärin oder in ähnlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden müssen.

Wenn die Kommission das Dienstverhältnis der Klägerin zu gegebener Zeit bereinigt hätte, wäre es zu keinem Mißverständnis gekommen. In haushaltsrechtlicher Hinsicht habe es kein Hindernis gegeben. Der Haushaltsplan enthalte zu Lasten der Verwaltungsmittel Dauerplanstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ohne Unterscheidung zwischen den Dienstposten einer Verwaltungssekretärin und einer Bürosekretänn.

Die Kommission bemerkt, die entscheidenden Gesichtspunkte des tatsächlichen Dienstverhältnisses der Klägerin ergäben sich aus den in ihrer Personalakte enthaltenen Schriftstücken und Beurteilungen, aus dem Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 21. November 1979, aus der in Artikel 5 Absatz 4 und in Anhang I des Statuts festgelegten Zuordnung zwischen den Grundamtsbezeichnungen und den Laufbahnen, aus der Übersicht der Kommission über die Grundamtsbezeichnungen, aus dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften und aus dem Organisationsplan der Kommission. So sehe der Gesamthaushaltsplan, der die Anzahl der Planstellen festsetze, die jährlich aus den Mitteln für Personalausgaben finanziert werden könnten, eine Gesamtzahl von Dauerplanstellen der Besoldungsgruppe C 3 ohne Unterscheidung zwischen den Stellen für Verwaltungssekretärinnen und denen für Bürosekretärinnen vor. Der Organisationsplan enthalte Angaben über die Grundamtsbezeichnungen der Besoldungsgruppen C 3 und C 2, nämlich Verwaltungssekretärin oder Bürosekretärin, sowie über den Inhaber.

Im übrigen dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß alleiniger Klagegegenstand die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/BS/4/79 sei. Insoweit sei festzustellen, daß die Stellenausschreibung den Prüfungsausschuß binde und daß dieser im vorliegenden Fall hinsichtlich der geforderten Befähigungsnachweise oder Diplome und der Berufserfahrung festgestellt habe, daß die Klägerin am 31. Dezember 1978 keine der beiden in den Zulassungsbedingungen der Stellenausschreibung enthaltenen alternativen Voraussetzungen erfüllt habe.

Zur Rüge der fehlerhaften Begründung

Die Klägerin macht geltend, die streitige Entscheidung sei rechtswidrig, da sie auf eine fehlerhafte Begründung gestützt sei.

a) Die Kommission habe dadurch, daß sie ihre Zulassung zum Auswahlverfahren wegen Fehlens des erforderlichen Dienstalters als Bürosekretärin abgelehnt habe, verkannt, daß sie in Wirklichkeit während neuneinhalb Jahren im Dienst der Kommission derartige Tätigkeiten verrichtet habe, abgesehen von den zusätzlichen neuneinhalb Jahren, die sie vor ihrem Dienstantritt als Sekretärin tätig gewesen sei. Folglich sei Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts verletzt, wonach der Prüfungsausschuß... von den Unterlagen Kenntnis [nimmt] und... das Verzeichnis der Bewerber aufstellt], die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen.

b) Aus ihrer Akte gehe hervor, daß die Klägerin tatsächlich vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Juli 1974 Tätigkeiten einer Bürosekretärin verrichtet habe, was die Kommission selbst einräume.

c) Es gehe nicht an, daß die Kommission die Bewerbung eines Beamten systematisch ablehne, indem sie sich je nach den Umständen einmal auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und einmal auf die offizielle Bezeichnung des Dienstpostens stütze. Ein derartiges Vorgehen schade der Entwicklung der Karriere der Klägerin, zumal sie im vorliegenden Fall außergewöhnliche berufliche Fähigkeiten gezeigt habe.

Es sei ebenso unzulässig, von den tatsächlich geleisteten Diensten abzusehen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit müsse einer fehlerhaften Bezeichnung des Dienstpostens vorgehen.

d) Ein Beamter dürfe nicht Opfer von Amtsfehlern der Kommission werden. Diese habe gegenüber der Klägerin den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verletzt, um so mehr als die Klägerin auf den Widerspruch zwischen ihrer tatsächlichen Tätigkeit und deren Bezeichnung hingewiesen und die Kommission sich mit der Bereinigung nicht beeilt habe. Der Klägerin, die alles unternommen habe, um ihr Dienstverhältnis zu bereinigen, könne kein Vorwurf gemacht werden. Man könne ihr nicht verbieten, eine Laufbahn, die ihren Neigungen und ihren beruflichen Fähigkeiten entspreche, fortzusetzen.

e) Die Zulässigkeit der Unterscheidung zwischen der Tätigkeit einer Verwaltungssekretärin und der einer Bürosekretärin sei zweifelhaft. Abgesehen von der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 enthaltenen Regel der Entsprechung von emploi [dt. Fassung: Planstelle] und Besoldungsgruppe und der Erwähnung von Laufbahnen, welche sich im allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen erstreckten, in Artikel 5, enthalte das Statut keine Definition des Begriffs emploi. Man könne daraus herleiten, daß die Unterscheidung zwischen der Tätigkeit einer Verwaltungssekretärin und der einer Bürosekretärin im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Laufbahn unzulässig sei. Die Kommission habe es somit zu Unrecht abgelehnt, die von der Klägerin vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Juli 1974 unter der Bezeichnung Verwaltungssekretärin ausgeübte Tätigkeit als Bürosekretärin zu berücksichtigen.

f) Dem Vorbringen der Kemmission, wonach die beiden Teile der Rubrik Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise und Berufserfahrung der Zulassungsbedingungen zum Auswahlverfahren KOM/BS/4/79 kumulativ zu verstehen seien, könne nicht gefolgt werden; sie seien alternativ gemeint, und die Klägerin habe sich auf die in Punkt B enthaltenen Bedingungen bezogen.

Da sowohl das Dienstalter von mindestens elf Jahren als auch der Umstand, daß die vor Dienstantritt bei der Kommission abgeleisteten neuneinhalb Jahre als angemessene Berufserfahrung angesehen werden könnten, unstreitig seien, gehe es nur um die Berufserfahrung der Klägerin seit ihrem Dienstantritt bei der Kommission am 16. März 1964.

Die Kommission erkenne verspätet, aber ohne Vorbehalt an, daß die Klägerin bei der Ableistung ihres Dienstes vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Juli 1974 eine Berufserfahrung als Bürosekretärin erworben habe. Folglich verfüge sie über eine Berufserfahrung von insgesamt 19 Jahren, die somit länger sei als die für die Zulassung zum Auswahlverfahren geforderte Mindestzeit. Die Kommission plädiere gegen ihr eigenes Zugeständnis.

g) Es sei noch die Frage zu entscheiden, ob die Anerkennung dieser tatsächlichen Situation nach der ablehnenden Entscheidung der Anstellungsbehörde und ihre Bestätigung einen neuen Umstand darstellten, ohne dessen Kenntnis der Prüfungsausschuß zu Recht habe meinen können, daß die Klägerin nicht die erforderliche Berufserfahrung besitze. Es ergebe sich jedoch aus einer Reihe von Indizien und Tatsachen, daß der Prüfungsausschuß voll und ganz in der Lage gewesen sei, die tatsächliche Berufserfahrung der Klägerin richtig zu bewerten. Der Prüfungsausschuß habe somit einen Fehler begangen, als er die Klägerin von der Liste der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber ausgeschlossen habe.

Jedenfalls sei ein möglicher Zweifel des Prüfungsausschusses der Sorglosigkeit und der Unfähigkeit der Kommission, eine Übereinstimmung zwischen der Bezeichnung des Dienstpostens der Klägerin und ihren tatsächlichen Tätigkeiten herzustellen, und nicht der Klägerin zuzuschreiben.

h) Das Verhalten der Klägerin sei immer kohärent und logisch gewesen. Man könne ihr nicht vorwerfen, daß sie versucht habe, ihren Rechtsstandpunkt mit nicht notwendigerweise übereinstimmenden Argumenten zu rechtfertigen, da diese scheinbare Nichtübereinstimmung nur die Folge einer der Verwaltung anzulastenden schlechten Amtsführung sei.

Die Kommission bestreitet das auf eine angeblich fehlerhafte Begründung gestützte Vorbringen.

a) Die Nichtzulassung der Klägerin zum Auswahlverfahren KOM/BS/4/79 sei dadurch gerechtfertigt, daß sie nicht die in der Stellenausschreibung vorgesehenen Bedingungen hinsichtlich der Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise und Berufserfahrung erfülle. Die insoweit vorgenommene Berechnung, die im Schreiben vom 24. September 1979 wiedergegeben sei, stütze sich sowohl auf die Personalakte als auch auf das Bewerbungsschreiben von Frau Tiberghien. Es sei nur ihre Berufserfahrung als Bürosekretärin zu berücksichtigen. Die Erwähnung einer in ähnlichen Tätigkeiten erworbenen Berufserfahrung ermögliche zum einen die Zulassung ehemaliger Atomanlagenbediensteter der Gemeinsamen Kernforschungsstelle und zum anderen die Berücksichtigung einer vor Dienstantritt bei den Gemeinschaften erworbenen Berufserfahrung, sofern es sich um eine Erfahrung wenigstens desselben Niveaus und derselben Art handle wie die Tätigkeit einer Bürosekretärin.

Die von der Klägerin vom 16. März 1964 bis zum 1. Februar 1965 ausgeübte Tätigkeit habe jedoch keine Berufserfahrung als Bürosekretärin vermittelt. Ebenso scheine die am Anfang ihrer Laufbahn, vor dem Dienstantritt bei der Kommission erworbene Berufserfahrung nicht dem Niveau von Tätigkeiten der Besoldungsgruppen C 3 und C 2 zu entsprechen.

b) Zur Tragweite des Antwortschreibens des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 21. November 1979 sei festzustellen, daß die Entscheidung vom 11. Februar 1980 des Leiters des besonderen Dienstes Management und Organisation, Personalbestand, die im Verhältnis dazu eine ausführende Maßnahme darstelle, rückwirkend zum 21. November 1979 die Bezeichnung des Dienstpostens der Klägerin von Bürosekretärin in Verwaltungssekretärin ändere. Dadurch würden jedoch weder die in der Personalakte enthaltenen offiziellen Schriftstücke noch die unter Berücksichtigung dieser Schriftstücke ordnungsgemäß getroffenen sonstigen Entscheidungen abgeändert.

Das Schreiben vom 21. November 1979 stelle im wesentlichen den Versuch einer gütlichen Beilegung dar, die die hinsichtlich des Dienstverhältnisses der Klägerin aufgetretenen Schwierigkeiten habe beenden sollen, ohne notwendigerweise die Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren in der Zukunft zu binden; es könne auch nicht rückwirkend eine Entscheidung rechtswidrig machen, die von einem Prüfungsausschuß aufgrund von Unterlagen, die in der Personalakte enthalten seien und die dieses Schreiben weder habe abändern können noch wollen, getroffen worden sei.

Zur Rüge der Verletzung des Artikels 24 Absatz 4 des Statuts

Nach Auffassung der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung auch wegen Verletzung des Artikels 24 Absatz 4 des Statuts über die berufliche Fortbildung rechtswidrig.

a) Aus dieser Bestimmung gehe hervor, daß die Organe verpflichtet seien, die berufliche Fortbildung für das Aufsteigen eines Beamten innerhalb der Laufbahn zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall habe die Klägerin viele Jahre lang Gelegenheit gehabt, sich fortzubilden, zunächst durch Wahrnehmung der Aufgaben einer Bürosekretärin und der Tätigkeiten einer Direktionssekretärin, später durch Teilnahme an verschiedenen Fortbildungsseminaren für Sekretärinnen im Rahmen des von der Kommission ausgearbeiteten Fortbildungsprogramms und an einem Fortbildungslehrgang im Bereich der Dokumentation.

Die Kommission habe ihre Verpflichtung, die berufliche Fortbildung für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn zu berücksichtigen, verletzt, indem sie sich systematisch geweigert habe, dié von der Klägerin erworbenen beruflichen Verdienste anzuerkennen, und sie zweimal ihres Rechtes beraubt habe, an einem Auswahlverfahren teilzunehmen.

b) Die Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren gehöre unzweifelhaft zum Aufsteigen innerhalb der Laufbahn. Der Beamte, der an einer Reihe von beruflichen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen habe, müsse sich auf den Befähigungsnachweis berufen können, durch den diese ergänzende Ausbildung bescheinigt werde, und der Prüfungsausschuß müsse diese Gegebenheiten bei einem internen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen tatsächlich berücksichtigen.

Die Kommission habe jedoch am Ende der von der Klägerin besuchten Fortbildungsveranstaltungen keine Bescheinigung erteilt, und der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren habe den beruflichen Fortbildungslehrgängen in keiner Weise Rechnung getragen.

Auch wenn das neue Verfahren, wonach die Erwähnung der beruflichen Fortbildung in den Beurteilungen obligatorisch sei, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses noch nicht anwendbar gewesen sei, habe dieser die rechtliche Verpflichtung gehabt, die berufliche Fortbildung eines Bewerbers im Rahmen eines internen Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen, bei dem die Zulassungsbedingungen die Beurteilung der Berufserfahrung umfaßten, zu berücksichtigen.

Die Kommission bestreitet nicht, daß die berufliche Fortbildung der Beamten für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn zu berücksichtigen sei; sie widerspricht jedoch der Auslegung des Artikels 24 Absatz 4 des Statuts durch die Klägerin.

a) Die Berücksichtigung der beruflichen Fortbildung stelle eine Richtschnur, einen im Rahmen der Personalpolitik zu verwirklichenden allgemeinen Grundsatz dar.

Artikel 24 begründe jedoch für die Beamten keinen Anspruch, der es ihnen ermöglichen würde, im Rahmen eines Auswahlverfahrens ohne die in der Stellenausschreibung geforderten Befähigungsnachweise oder Diplome und die Berufserfahrung in die Liste der Bewerber aufgenommen zu werden, die die Zulassungsbedingungen erfüllten.

Die berufliche Fortbildung werde in den regelmäßigen Beurteilungen erwähnt, die ihrerseits bei Beförderungen oder internen Auswahlverfahren geprüft würden.

b) Das auf die Teilnahme an einigen Seminaren über die Aufgaben einer Sekretärin gestützte Vorbringen greife nicht durch. Denn es sage nichts darüber aus, inwiefern dieser Umstand die Zulassungsbedingungen zum Auswahlverfahren ändere.

Dem Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/BS/4/79 oder der Kommission könne im vorliegenden Fall keine konkrete Verletzung einer sich aus Artikel 24 Absatz 4 des Statuts ergebenden Verpflichtung vorgeworfen werden.

V — Mündliches Verfahren

Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Vandersanden, und die Kommission, vertreten durch Herrn Baeyens, haben in der Stitzung vom 30. Oktober 1980 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Hinsichtlich des Unterschieds zwischen den Sekretariats- und den Verwaltungslaufbahnen und des möglichen Übergangs von einer Laufbahn zur anderen hat die Kommission ausgeführt, es sei zwischen der rechtlichen und der tatsächlichen Seite zu unterscheiden. Rechtlich entsprächen nach Artikel 5 Absatz 4 und Anhang I des Statuts der Laufbahn C 3/C 2 die Grundamtsbezeichnungen Verwaltungssekretärin und Bürosekretärin; die Sekretariatslaufbahn und die Verwaltungslaufbahn stellten somit eine einzige Laufbahn dar.

In der von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Statuts erstellten Beschreibung der mit den Grundamtsbezeichnungen verbundenen Tätigkeiten würden dagegen die Unterscheidungsmerkmale zwischen dem Dienstposten der Bürosekretärin und dem der Verwaltungssekretärin in der Laufbahn C 3/C 2 angegeben. Für den Dienstposten einer Verwaltungssekretärin sei weder in der Spalte Beschreibung der Tätigkeit noch in der Spalte Bezeichnung die Anfertigung von Schreibmaschinenarbeiten erwähnt. Nach der verwaltungsinternen Praxis würden die beiden Posten durch die Menge der verrichteten Schreibarbeiten abgegrenzt.

Im vorliegenden Fall stehe fest, daß Frau Tiberghien vom 1. Januar 1965 bis zum heutigen Tage die Pauschalzulage gemäß Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts erhalten habe. Nach einer Entscheidung der Verwaltungsleiter von 1965 werde diese Zulage jedoch nur Beamten und sonstigen Bediensteten gewährt, deren Dienstvorgesetzte bescheinigten, daß ihre Tätigkeit zu mehr als 50 % in der Bedienung von Maschinen bestehe, die eine Buchstaben- oder Zahlentastatur besäßen.

Insoweit sei allerdings hervorzuheben, daß ungefähr 260 von insgesamt 600 Verwaltungssekretären die Pauschalzulage erhielten.

Deshalb könne die Gewährung oder die Nichtgewährung der Zulage schwerlich als unfehlbare Methode zur generellen Unterscheidung zwischen der Tätigkeit einer Verwaltungssekretärin und der einer Bürosekretärin herangezogen werden.

Hinsichtlich eines eventuellen Übergangs zwischen den beiden Laufbahnen zugunsten von Beamten, deren Aufgaben typische Verrichtungen der einen oder der anderen Tätigkeitsart umfaßten, genüge es, darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 5 Absatz 4 und Anhang I des Statuts die Stellen der Verwaltungssekretärin und der Bürosekretärin zu derselben Laufbahn gehörten und denselben Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zugeordnet seien. Es könne somit nur einen Übergang von einer Stelle (Tätigkeit) zur anderen geben, soweit die Betroffene die erforderlichen Fähigkeiten besitze, nämlich für den Übergang von der Stelle einer Verwaltungssekretärin zu der einer Bürosekretärin Kenntnisse in Stenographie und Maschineschreiben, die durch Tests streng kontrolliert würden (weshalb ein derartiger Übergang ziemlich selten sei), und umgekehrt für den Übergang von der Stelle einer Bürosekretärin zu der einer Verwaltungssekretärin eine entsprechende berufliche Ausbildung und Qualifikation.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Dezember 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Frau Anne-Marie Peuteman, verheiratete Tiberghien, Beamtin der Besoldungsgruppe C 2 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 9. November 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der ihre Zulassung zum Auswahlverfahren KOM/BS/4/79 abgelehnt wurde.

2 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin, die von 1954 bis 1964 in verschiedenen privaten Betrieben als Sekretärin beschäftigt gewesen war am 16. März 1964 als Büroassistentin der Besoldungsgruppe C 4 in den Dienst der Kommission getreten ist. Sie wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1965 in den Dienstposten einer Verwaltungssekretärin der Besoldungsgruppe C 3 eingewiesen und später ohne Änderung des Dienstpostens nach Besoldungsgruppe C 2 befördert. Unstreitig hat sie diese Qualifikation während des größten Teils ihrer Laufbahn beibehalten; in dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob die Bezeichnung des Dienstpostens der während dieses Zeitraums tatsächlich von ihr ausgeübten Tätigkeit entspricht.

3 Im Apri 1979 bewarb sich die Klagerin für das interne Auswahlverfahren KOM/BS/4/79 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Sekretariatsinspektoren der Laufbahn B 5/4. Die Zulassungsbedingungen für dieses Auswahlverfahren lauteten in bezug auf die erforderlichen Befähigungsnachweise und Diplome sowie die Berufserfahrung wie folgt:

Entweder A:

1. Abgeschlossene höhere Schulbildung und mindestens zehnjährige Erfahrung in Tätigkeiten der Laufbahngruppe C als Bürohauptsekretärin, Hauptsekretärin, Bürosekretärin oder in ähnlichen Tätigkeiten und

2. mindestens fünfjährige Dienstzeit als Beamter oder sonstiger Bediensteter bei den Gemeinschaften.

oder B:

1. Mindestens 16jährige Berufserfahrung in Tätigkeiten der Laufbahngruppe C als Bürohauptsekretärin, Hauptsekretärin, Bürosekretärin oder ähnlichen Tätigkeiten und

2. 11jährige Dienstzeit als Beamter oder sonstiger Bediensteter bei den Gemeinschaften.

Unstreitig hat sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die unter B aufgeführten Bedingungen beworben.

4 In ihrer Bewerbung führte die Klägerin aus, die von ihr in der Zeit von 1965 bis 1974 ausgeübte Tätigkeit sei in Wirklichkeit die einer Bürosekretärin gewesen und habe der Bezeichnung ihres Dienstpostens als Verwaltungssekretärin nicht entsprochen. Aus ihrer Personalakte geht hervor, daß die Klägerin die Verwaltung seit 1974 auf den Widerspruch zwischen ihrer statutarischen Stellung und der tatsächlich von ihr ausgeübten Tätigkeit aufmerksam gemacht hat. Am 28. Februar 1979 richtete sie gemäß Artikel 25 des Statuts einen förmlichen Antrag an den Generaldirektor für Verwaltung, um ihre dienstliche Stellung festlegen zu lassen. In diesem Schreiben bat sie anzuerkennen, daß sie vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Juli 1974 Aufgaben einer Bürosekretärin wahrgenommen habe, und schloß mit folgenden Worten:

Ich bitte Sie, diese Situation in dienstrechtlicher Hinsicht unverzüglich zu bereinigen, damit ein für allemal klar ist, daß ich offiziell meine Laufbahn als Verwaltungssekretärin und Archivarin fortsetzen kann, ohne jedoch (im Hinblick auf die Möglichkeit, an BS-Auswahlverfahren teilzunehmen) die Vorteile meiner früheren Laufbahn als Bürosekretärin zu verlieren.

5 Da dieser Antrag nicht beschieden wurde, legte die Klägerin am 17. Juli 1979 — zu einem Zeitpunkt, als die Arbeiten des Prüfungsausschusses noch im Gange waren — eine förmliche Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein, um die Bereinigung ihres Dienstverhältnisses zu erreichen.

6 Am 2. August 1979 traf der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren seine Entscheidung, indem er feststellte, daß von 564 Bewerbern 399 die in der Stellenausschreibung genannten Bedingungen erfüllten. 165 Bewerber, darunter die Klägerin, wurden mit der Begründung ausgeschlossen, daß sie diese Bedingungen nicht erfüllten. Diese Entscheidung wurde der Klägerin am 10. August 1979 in einem Formblatt bekanntgegeben, in dem es hieß, daß sie folgende Bedingung nicht erfülle: mindestens 16jährige Berufserfahrung am 31. Dezember 1978 in Tätigkeiten der Laufbahngruppe C als Bürosekretärin oder in ähnlichen Tätigkeiten.

7 Mit Schreiben vom 22. August 1979 bat die Klägerin den Prüfungsausschuß, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen, und erinnerte daran, daß nach den Angaben in ihrer Bewerbung die zusammengerechneten Zeiten ihrer Berufserfahrung als Sekretärin vor und nach ihrem Dienstantritt insgesamt die in der Stellenausschreibung verlangte Mindeszeit von 16 Jahren Berufserfahrung überschritten.

8 Der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren bestätigte nach erneuter Prüfung des Dienstverhältnisses der Betroffenen seine frühere Entscheidung. Aus dem der Klägerin am 24. September 1979 übersandten darauf bezüglichen Schreiben geht hervor, daß der Prüfungsausschuß die Gleichwertigkeit der Arbeitsverhältnisse der Klägerin vor ihrem Dienstantritt bei den Gemeinschaften (neun Jahre und sechs Monate) anerkannt, von der Laufbahn nach ihrem Dienstantritt jedoch nur den Zeitraum vom 1. Februar 1976 bis zum 31. Dezember 1978 (zwei Jahre und ein Monat) als dem Dienstposten einer Bürosekretärin entsprechend angesehen hat.

9 Die Klägerin hat am 9. November 1979 Klage erhoben. Am 21. November 1979 sandte ihr der Generaldirektor für Personal in Beantwortung ihres Antrags vom 28. Februar 1979 und ihrer Beschwerde vom 16. Juli 1979 ein Schreiben, in dem er der Bereinigung ihres Dienstverhältnisses in der vorgeschlagenen Form zustimmte. Er erkannte in diesem Schreiben insbesondere an, daß die Klägerin bei der Kommission vom 1. Februar 1965 bis zum 31. Juli 1974, also während eines Zeitraums von neun Jahren und sechs Monaten, eine Berufserfahrung als Bürosekretärin erworben hat.

10 Bei einer Gegenüberstellung des Wortlauts der endgültigen ablehnenden Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 24. September 1979 und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. November 1979 zeigt sich also, daß die Klägerin objektiv eine Berufserfahrung als Sekretärin besitzt, deren Dauer den Erfordernissen der Stellenausschreibung genügt. Außerdem kann gesagt werden, daß die Angaben der Klägerin in ihrer Bewerbung für das Auswahlverfahren KOM/BS/4/79 und der Inhalt ihrer Beschwerde vom 22. August 1979 diesem Sachverhalt sehr wohl entsprachen.

11 Somit ist festzustellen, daß der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren seine Entscheidung auf eine objektiv unzutreffende Beurteilung des Dienstverhältnisses der Betroffenen gestützt hat. Andererseits hat die Klägerin selbst nicht alles getan, um den Prüfungsausschuß über die Schritte zu unterrichten, die sie im Hinblick auf eine Bereinigung ihres Dienstverhältnisses unternommen hatte. Denn in ihrer Bewerbung erwähnt sie nicht ihren gemäß Artikel 25 des Statuts gestellten Antrag-vom 28. Februar 1979, und in ihrer Beschwerde vom 22. August 1979 weist sie nicht auf die Beschwerde hin, die sie am 17. Juli 1979 gemäß Artikel 90 des Statuts bei der Anstellungsbehörde eingereicht hatte.

12 Dem Prüfungsausschuß, dem die Abwicklung eines Auswahlverfahrens mit zahlreichen Teilnehmern oblag, kann daher nicht vorgeworfen werden, daß er nicht die Initiative ergriffen hat, um von Amts wegen Klarheit über ein Dienstverhältnis zu gewinnen, das zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht feststand. Da jedoch erwiesen ist, daß er eine fehlerhafte Beurteilung vorgenommen hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, um der Verwaltung zu ermöglichen, eine neue Entscheidung zu treffen, die der Situation, wie sie schließlich durch die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. November 1979 anerkannt worden ist, entspricht.

Kosten

13 Den vorstehenden Ausführungen ist bei der Kostenentscheidung Rechnung zu tragen. Obwohl die Klägerin die Aufhebung der sie beschwerenden Entscheidung erreicht, wäre es unbillig, wenn sie der Kommission die Kosten eines Gerichtsverfahrens aufbürden könnte, das sie hätte vermeiden können, wenn sie sich die Mühe gemacht hätte, den Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren von dem Parallelverfahren zu unterrichten, das sie bei der Verwaltung im Hinblick auf eine Bereinigung ihres Dienstverhältnisses angestrengt hatte; Deshalb ist von der dem Gerichtshof in Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und zu entscheiden, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren KOM/BS/4/79 vom 24. September 1979, mit der die Zulassung der Klägerin zu diesem Auswahlverfahren abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.