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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.12.1980 – C-122/79
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:286
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 11. Dezember 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In den beiden Verfahren, zu denen ich heute Stellung nehme, geht es einmal um bestimmte Beförderungsentscheidungen, die der Generalsekretär des Rates am 30. November 1978 getroffen hat, sowie zum anderen um den über die Klägerin für die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Oktober 1977 gemäß Artikel 43 des Personalstatuts erstellten Bericht.
Frau Schiavo, die die Verfahren anhängig gemacht hat, ist mit Wirkung vom 16. Dezember 1972 als Beamtin auf Probe (Hilfsübersetzerin der Besoldungsgruppe LA 7) in den Dienst des Rates getreten. Mit Wirkung vom 16. Juli 1973 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Vom 1. September 1978 bis 31. August 1979 befand sie sich in einem Urlaub aus persönlichen Gründen, der dann noch bis zum 31. Juli 1980 verlängert wurde. Wie wir gehört haben, ist sie noch während des Laufs dieser Verfahren aus dem Dienst der Gemeinschaft wieder ausgeschieden und hat dabei die nach dem Statut vorgesehenen Entschädigungen erhalten.
Ein erster Bericht über ihre Befähigung, Leistung und dienstliche Führung wurde am 31. Oktober 1973, ein zweiter am 31. Oktober 1975 erstellt. Gegen beide Berichte hatte die Klägerin nichts einzuwenden. Dagegen war sie mit dem sich auf die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Oktober 1977 beziehenden Bericht nicht einverstanden, weil der erste Beurteiler, ihr Abteilungsleiter, eine schlechtere Bewertung gab, als sie die beiden ersten Berichte enthielten, obwohl ihr in einer Note ihres Abteilungsleiters vom 14. Juni 1976 ausgezeichnete Kenntnisse in der italienischen, englischen und französischen Sprache bescheinigt worden waren, obwohl sie am 23. Juni 1976 zur Teilnahme an einem griechischen Sprachkurs abgeordnet worden war, den sie im August 1976 erfolgreich hinter sich gebracht hatte, und obwohl sie von ihrem Abteilungsleiter unter dem Datum des 16. Dezember 1976 für eine Beförderung vorgeschlagen worden war. Auf ihre mündlichen Vorstellungen wurde der Bericht dann auch am 16. Februar 1978 von ihrem Abteilungsleiter verbessert. Trotzdem verlangte die Klägerin am 6. März 1978 schriftlich eine noch weitergehende Korrektur des Berichtes, was der erste Beurteiler am 9. März 1978 indes ablehnte. Die Klägerin wandte sich daraufhin am 17. März 1978 mit einem Revisionsantrag an den zweiten Beurteiler mit dem Erfolg, daß dieser am 25. Mai 1978 eine Beurteilung anfügte, die als positiv bezeichnet werden kann. Gleichwohl g'ab die Klägerin am 15. Juni 1978 ihre Absicht bekannt, Beschwerde gegen den Bericht einzulegen, was sie dann in gebührender Form tatsächlich am 11. September 1978 tat. Dies führte dazu, daß ihr Bericht am 17. Juli 1978 dem beim Rat gebildeten Beurteilungsausschuß vorgelegt wurde. Dieser gab aber — nach Anhörung der Klägerin am 6. November 1978 — am 28. November 1978 eine negative Stellungnahme zu dem Begehren der Klägerin ab. Der Generalsekretär des Rates bestätigte daraufhin in einer Note vom 8. Dezember 1978 den Bericht und übersandte ihn zusammen mit der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses der Klägerin, bei der er am 18. Dezember 1978 eintraf. Die Klägerin schickte den Bericht am 28. Dezember 1978 nach Unterzeichnung zurück, behielt sich dabei aber vor, seine Korrektheit weiterhin zu bestreiten.
In dieser Zeit wurden auch die sich auf das Jahr 1977 beziehenden Beförderungsentscheidungen vorbereitet. Der zuständige Beförderungsausschuß tagte in der Zeit vom 13. Oktober bis 9. November 1978 und gab am 22. November 1978 seine Stellungnahme ab. Die Beförderungen wurden dann am 30. November 1978 ausgesprochen und eine Liste der beförderten Beamten am 6. Dezember 1978 in den Räumen des Rates angeschlagen.
Dagegen legte die — nicht beförderte — Klägerin am 25. März 1979 Beschwerde ein, die am 4. April 1979 beim Rat einging. In ihr wurde die Aufhebung der Beförderungsentscheidungen aus Gründen verlangt, auf die ich nachher zu sprechen kommen werde.
Ebenfalls unter dem Datum des 25. März 1979 richtete die Klägerin — unter Bezugnahme auf Artikel 175 des EWG-Vertrags — ein zweites Schreiben an den Generalsekretär des Rates. Sie beantragte darin den Erlaß einer formellen, begründeten Entscheidung über ihren sich auf den kritisierten Bericht beziehenden Revisionsantrag sowie die Aufhebung dieses Berichtes.
Auf das zuletzt genannte Schreiben antwortete der Generalsekretär am 18. Juni 1979. Er wies darauf hin, daß Artikel 175 des EWG-Vertrags in diesem Falle nicht anwendbar sei, und nahm im übrigen auf seine Note vom 8. Dezember 1978 Bezug, die zeige, daß die Anstellungsbehörde zum Revisionsantrag der Klägerin eine Entscheidung getroffen habe. In einem weiteren Schreiben vom 18. Juni 1979 teilte der Generalsekretär der Klägerin zu ihrer sich auf die Beförderungsentscheidungen beziehenden Beschwerde mit, sie müsse als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie nicht innerhalb der Frist des Artikels 90 Absatz 2 des Personalstatuts, nämlich vor Ablauf von drei Monaten nach Anschlag der Beförderungsentscheidungen in den Räumen des Rates, eingereicht worden sei.
Daraufhin erhob die Klägerin am 3. August 1979 zwei Klagen.
In der Rechtssache 122/79 beantragt sie, die Entscheidungen vom 30. November 1978 über die Beförderung von Beamten des Sprachendienstes samt allen vorbereitenden Akten einschließlich der Stellungnahme des Beförderungsausschusses für nichtig zu erklären.
In der Rechtssache 123/79 beantragt sie, die Mitteilung vom 8. Dezember 1978, die stillschweigende Zurückweisung des Antrags der Klägerin vom 25. März 1979 sowie alle vorbereitenden Akte unter Einschluß der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses für nichtig zu erklären.
Zu diesen Klagen nehme ich wie folgt Stellung.
I — Zur Frage der Zulässigkeit:
Der beklagte Rat hat in beiden Verfahren Zulässigkeitseinwendungen erhoben, in der Rechtssache 123/79 sogar in einem besonderen Schriftsatz gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung.
1. Zur Rechtssache 122/79:
a) An erster Stelle hat der Rat die Frage aufgeworfen, wie die Tatsache zu bewerten sei, daß die Klage entgegen der Vorschrift des Artikels 37 § 3 der Verfahrensordnung nicht datiert worden sei.
Dies sollte man aber mit der Klägerin für unschädlich halten, nicht nur, weil die Verfahrensordnung an die Mißachtung der genannten Vorschrift nicht ausdrücklich die Folgerung der Unzulässigkeit der Klage knüpft, sondern auch, weil in Artikel 37 § 3 bestimmt ist: Für die Berechnung der Verfahrensfristen ist nur der Tag es Eingangs bei der Kanzlei maßgebend. Dieser Tag — im vorliegenden Fall der 3. August 1979 — kann mit Sicherheit ermittelt werden. Darüber hinaus vermag ich keinen allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts zu erkennen, dem zufolge die Datierung der Klageschrift so wesentlich ist, daß ihr Fehlen die Unzulässigkeit der Klage nach sich zieht.
b) Unzulässig soll die Klage nach Ansicht des Rates in jedem Falle deswegen sein, weil ihr nicht, wie es Artikel 91 Absatz 2 des Personalstatuts vorsieht, eine Beschwerde vorausgegangen ist, die in der Frist des Artikels 90 Absatz 2 eingelegt wurde. Artikel 90 Absatz 2 sehe vor, daß die Beschwerdefrist für einen Dritten, der von einer Einzelmaßnahme beschwert werde, an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, zu laufen beginne. Bekanntgemacht worden seien die Beförderungsentscheidungen vom 30. November 1978, um die es im vorliegenden Verfahren gehe, durch Anschlag vom 6. Dezember 1978. Von da an gerechnet sei die am 4. April 1979 eingegangene Beschwerde tatsächlich als verspätet anzusehen.
Nach Meinung der Klägerin ist jedoch für den Beginn der Beschwerdefrist die Veröffentlichung der Beförderungsentscheidungen im monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal maßgebend, die erst im Januar 1979 erfolgt sei. In Artikel 25 des Personalstatuts werde deutlich — und zwar gerade auch für Beförderungsentscheidungen — zwischen Bekanntmachung durch Aushang und Veröffentlichung im monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal unterschieden. Daraus — und weil es sich um kumulative Bedingungen handle — sei zu schließen, daß solche Akte erst mit der Veröffentlichung wirksam würden. Dies aber spreche dafür, daß als Bekanntmachung im Sinne des Artikels 90 des Personalstatuts nur die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt für das Personal anzusehen sei, wobei auch nicht übersehen werden dürfe, daß sich die Klägerin zu jener Zeit in einem Urlaub aus persönlichen Gründen befunden habe und deshalb nicht durch Anschlag in den Räumen des Rates von den Beförderungsentscheidungen Kenntnis habe erhalten können.
In diesem Punkte neige ich der Auffassung des Rates zu.
Zunächst erscheint die Auffassung abwegig, auch Individualakte würden — was sich aus Artikel 25 des Personalstatuts ergebe — erst mit ihrer Veröffentlichung wirksam. Tatsächlich werden sie mit der Zustellung an die Betroffenen wirksam, und die in Artikel 25 des Personalstatuts vorgesehene Veröffentlichung hat offensichtlich nur den Sinn, für eine allgemeine Information zu sorgen.
Auch darf nicht nur auf die französische Fassung des Personalstatuts abgestellt und aus der Verwendung des Begriffs publication oder public in Artikel 90 und in Artikel 25 des Personalstatuts geschlossen werden, es handle sich um ein und denselben Vorgang. Immerhin ist bezeichnend, daß die deutsche Fassung des Personalstatuts den Begriff Bekanntmachung verwendet und diesen in Artikel 25 des Personalstatuts in Verbindung mit Aushang gebraucht.
Letztlich darf man aber den Gesamtzusammenhang des Artikels 90 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich nicht übersehen. Danach beginnt für einen dritten Betroffenen die Beschwerdefrist grundsätzlich an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der fraglichen Maßnahme erhält, spätestens am Tag ihrer Bekanntmachung. Dies bedeutet, daß dann, wenn die konkrete Kenntnisnahme nicht zu beweisen ist, auf den Zeitpunkt abgestellt wird, zu dem eine Kenntnisnahme möglich war. Dafür genügt aber im Falle von Beförderungsentscheidungen, die nur Beamte eines Organs angehen, der Anschlag dieser Entscheidungen als das übliche Informationsmittel. Außerdem hat der Rat mit Recht auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit hingewiesen, die bei Fragen der Fristwahrung besonderes Gewicht haben und tatsächlich vernachlässigt würden, wenn man auf die Veröffentlichung im monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal abstellen wollte, die manchmal erhebliche Zeit nach Erlaß der betreffenden Maßnahmen und ihrer Bekanntmachung durch Anschlag erfolgt. Eine derartige Elastizität der Beschwerdefrist kann sicherlich im Interesse der von einer Entscheidung Begünstigten nicht gutgeheißen werden, auch nicht im Falle von Beamten, die sich aus irgendwelchen Gründen nicht am Dienstort aufhalten, die sich aber in ihrem eigenen Interesse und ohne Schwierigkeiten über wichtige personalpolitische Vorgänge aufgrund getätigter Anschläge rechtzeitig informieren lassen können.
Da demnach die Beschwerde der Klägerin, gerechnet vom Anschlag der Beförderungsentscheidungen in den Räumen des Beklagten an, zweifellos verspätet eingelegt wurde, kann man in der Tat die Klage nur unter Hinweis auf Artikel 91 Absatz 2 des Personaistatuts für unzulässig erklären.
c) Damit erübrigt es sich im Grunde, auch noch auf zwei weitere Einwendungen einzugehen. Einmal wird bekanntlich geltend gemacht, die Übermittlung der Beschwerde sei nicht, wie in Artikel 90 Absatz 3 vorgeschrieben, auf dem Dienstweg erfolgt. Zum anderen meint der Rat, einen offensichtlichen Irrtum in der causa petendi zu erkennen, weil in der Klage wegen Fehlens einer ausdrücklichen Entscheidung auf die Beschwerde deren stillschweigende Zurückweisung gerügt werde, während in Wahrheit die Beschwerde am 18. Juni 1979 ausdrücklich zurückgewiesen worden sei.
Hierzu sei in Kürze folgendes angemerkt.
Mit der Klägerin wird man den zuerst genannten Umstand für unschädlich halten können, weil die Beschwerde ihr Ziel erreicht hat und weil in der darauf ergangenen Entscheidung des Generalsekretärs vom 18. Juni 1979 der Übermittlungsfehler nicht gerügt worden ist.
Zu dem an zweiter Stelle genannten Punkt braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob von einer stillschweigenden Zurückweisung einer Beschwerde auch gesprochen werden kann, wenn eine förmliche Entscheidung ergangen ist, sie aber nicht, weil die Einlegung der Beschwerde als verspätet angesehen wurde, auf das mit der Beschwerde unterbereitete Anliegen einging. Klageantrag und Beziehung des Streitgegenstandes machen klar, daß es der Klägerin um die Rechtmäßigkeit der am 30. November 1978 getroffenen Beförderungsentscheidungen geht. Infolgedessen hat man meines Erachtens der Frage keine Bedeutung beizumessen, ob in der Klage das ihr vorausgegangene Beschwerdeverfahren und sein Ergebnis korrekt dargestellt und gewürdigt worden sind.
2. Zur Rechtssache 123/79:
Auch in diesem Verfahren wurden verschiedene Zulässigkeitseinwendungen erhoben.
a) Soweit geltend gemacht wurde, der Klageschrift fehle es ebenfalls an einer Datierung, verweise ich auf meine Ausführungen zu der Klage 122/79.
b) Soweit geltend gemacht wird, die Klage sei verspätet erhoben worden, kommt es darauf an, daß es der Klägerin in der Sache darum geht, daß der Bericht, der am 16. Februar 1978 über ihre Befähigung, Leistung und dienstliche Führung gemäß Artikel 43 des Personalstatuts erstellt wurde und der sich auf die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Oktober 1977 bezieht, einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Nachdem die Klägerin mit ihrer dem ersten Beurteiler gegenüber vorgetragenen Bitte um Änderung des Berichtes keinen Erfolg hatte, stellte sie am 17. März 1978 beim zweiten Beurteiler einen Revisionsantrag, der am 25. Mai 1978 zu einer gewissen Modifizierung und Ergänzung des Berichtes führte. Auch damit nicht zufriedengestellt, erklärte sie am 15. Juni 1978 die Absicht, Beschwerde einzulegen, was sie dann förmlich am 11. September 1978 — unter Bezugnahme auf ihre Note vom 15. Juni 1978 — tat. Nach der Ratsentscheidung vom 18. Oktober 1977 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Personalstatuts hat schon die Erklärung der Absicht, Beschwerde einzulegen — wie sich aus Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 6 ergibt —, zur Folge, daß der Beurteilungsausschuß befaßt wird. Dies geschah im vorliegenden Fall am 17. Juli 1978; der Ausschuß gab seine Stellungnahme am 28. November 1978 ab. In ihr wurde nach Prüfung des klägerischen Vorbringens abschließend hervorgehoben, es sei kein Element zutage getreten plaidant en faveur d'une remise en cause des appréciations portées dans le rapport.... Daraufhin stellte der Generalsekretär des Rates — als Anstellungsbehörde — in der bereits erwähnten Note vom 8. Dezember 1978 fest, die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses sei dem zweiten Beurteiler zugeleitet worden, der danach eine Änderung des Berichtes nicht für notwendig erachtet habe. Damit werde — wie es in der Note auch hieß — der kritisierte Bericht, den auch der Generalsekretär bestätige, definitiv, und damit sei das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Diese Note wurde zusammen mit dem definitiven Bericht der Klägerin am 18. Dezember 1978 zugeleitet.
Andererseits kann nach Artikel 3 der angeführten Ratsentscheidung vom 18. Oktober 1977 mit ihren Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Personalstatuts ein Beamter, der einen ihn betreffenden Bericht nicht akzeptiert, nachdem er die Absicht zum Ausdruck gebracht hat, eine Beschwerde einzulegen, eine solche gemäß Artikel 90 des Personalstatuts in einer Frist von drei Monaten einreichen. Diese Frist beginnt gemäß Artikel 6 an dem Tag, an dem der Bericht dem Beamten vom Zweitbeurteiler zugeleitet wird. Der danach befaßte Beurteilungsausschuß gibt gemäß Artikel 10 seine Stellungnahme dem zweiten Beurteilenden gegenüber ab, der dann den definitiven Bericht fertigstellt. Gemäß Artikel 10 bestätigt auch die Anstellungsbehörde den Bericht und leitet ihn dem betreffenden Beamten zu, womit — wie es in Absatz 5 dieser Bestimmung ausdrücklich heißt — das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Artikel 12 der Ratsentscheidung bestimmt schließlich noch, daß der endgültige Bericht gemäß Artikel 91 des Personalstatuts zum Gegenstand einer Klage beim Gerichtshof gemacht werden könne.
Demnach ist klar, daß im vorliegenden Fall der maßgebende Schritt der Klägerin im Hinblick auf eine Korrektur ihrer Beurteilung in der förmlichen Beschwerde vom 11. September 1978 zu erblicken ist. Das besondere Verfahren, das sie damit in Gang setzte, endete mit einem ausdrücklichen Akt der Anstellungsbehörde, eben mit der Note des Generalsekretärs vom 8. Dezember 1978. Auf diese hin hätte die Klägerin also den Gerichtshof innerhalb der Frist des Artikels 91 des Personalstatuts, die mit Zugang der Note (18. Dezember 1978) zu laufen begonnen hatte, anrufen müssen. Für eine erneute Anrufung der Anstellungsbehörde im März 1979 war kein Raum mehr. Dies ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 5 der genannten Ratsentscheidung; dazu läßt sich auch auf das Urteil der Rechtssachen 6 und 97/79 (Daniele Grassi gegen Rat, Urteil vom 3. Juli 1980) verweisen, nach dem eine Klage gegen einen definitiven Bericht ohne vorhergehende Beschwerde möglich ist. Die Klage, die erst gegen die Reaktion der Anstellungsbehörde auf deren erneute Anrufung im März 1979 gerichtet wurde, muß deshalb, weil diese Reaktion nichts anderes als einen eine neue Klagefrist nicht auslösenden, bestätigenden Akt darstellt, als verspätet erhoben und damit unzulässig angesehen werden.
Daran kann auch der Hinweis der Klägerin darauf nichts ändern, daß die Note des Generalsekretärs vom 8. Dezember 1978 keine Rechtswirkungen gehabt habe und nicht als Entscheidung gewertet werden könne, weil es ihr — entgegen der Vorschrift des Artikels 25 des Personalstatuts — an einer Begründung gefehlt habe. Ganz abgesehen davon, daß für Beurteilungen nach Artikel 43 des Personalstatuts nach der Rechtsprechung nur eine beschränkte Begründungspflicht gilt und daß eine Begründung in der Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses erblickt werden könnte, verkennt diese Meinung, daß ein Rechtsakt ohne Begründung nicht etwa ohne Rechtswirkungen ist, sondern allenfalls als mit einem Fehler behaftet gilt, der im Gerichtsverfahren gerügt werden kann. Aber auch wenn anzunehmen wäre, die genannte Note des Generalsekretärs sei aus dem angeführten Grunde unbeachtlich, so wäre doch gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Personalstatuts nach Ablauf von vier Monaten seit Eingang der Beschwerde diese als stillschweigend zurückgewiesen anzusehen gewesen, was auch nicht rechtzeitig zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gemacht worden wäre.
Ohne daß auf weitere Zulässigkeitsbedenken eingegangen werden müßte, kann somit festgestellt werden, daß auch die Klage 123/79 unzulässig ist.
II — Obwohl es hiernach fraglich ist, ob überhaupt noch ein vernünftiger Anlaß besteht, auch auf die Begründetheit der Klage einzugehen, möchte ich doch dazu in Kürze folgendes ausführen.
1. Zur Rechtssache 122/79:
Die am 30. November 1978 erlassenen Beförderungsentscheidungen wurden mit der Begründung angegriffen, die Klägerin sei ohne Grund von dieser Beförderungaktion ausgeschlossen worden und sie sei überhaupt sowohl vom Beförderungsausschuß als auch von der Anstellungsbehörde beim Erlaß ihrer Entscheidungen ignoriert worden. In der Replik sprach die Klägerin zusätzlich noch — ob es sich insoweit um unzulässige neue Klagegründe handelt, mag offenbleiben — von einem ihr zustehenden Anspruch auf Beförderung, der, obwohl sie alle Voraussetzungen erfüllt habe, mißachtet worden sei, sowie davon, daß die Tatsache, daß man sie bewußt von der Beförderung habe ausschließen wollen, durch den Umstand belegt werde, daß der zweite Beurteiler, obwohl er schon im März 1978 befaßt worden sei, sich erst am 25. Mai 1978 geäußert habe, also entgegen der im Guide de la notation enthaltenen Vorschrift, nach der der zweite Beurteiler innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen tätig zu werden habe.
Alle diese Überlegungen vermögen der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a) Mit Recht hat der Rat darauf hingewiesen, daß Beförderungsentscheidungen im Verhältnis zu nicht beförderten Beamten keiner Begründung bedürfen. Dies ergibt sich mit Klarheit aus der umfangreichen Rechtsprechung, die auf Seite 10 der Klagebeantwortung zusammengestellt worden ist. Der Vorwurf des Begründungsmangels wäre also sicher nicht stichhaltig.
b) Desgleichen wurde in der Rechtsprechung schon wiederholt hervorgehoben, daß es kein Recht auf Beförderungen gibt. Liegen die Beförderungsvoraussetzungen vor, so hat die Anstellungsbehörde, gegebenenfalls nach Stellungnahme eines Beförderungsausschusses, eine vergleichende Würdigung der Verdienste vorzunehmen und danach ihre Entscheidung zu treffen, die einer gerichtlichen Überprüfung nur sehr beschränkt zugänglich ist. Im vorliegenden Fall kann das für die Klägerin negative Ergebnis dieser vergleichenden Prüfung sicher nicht deshalb als offensichtlich fehlerhaft bezeichnet werden, weil über sie günstige Beurteilungen in zwei Dokumenten enthalten waren, von denen übrigens angenommen werden kann, daß sie als Bestandteile ihrer Personalakte der Anstellungsbehörde bekannt waren. Ich meine damit den bereits erwähnten Beförderungsvorschlag ihres Abteilungsleiters vom 16. Dezember 1976 und dessen ebenfalls schon angeführte Note vom 14. Juni 1976, in der der Klägerin ausgezeichnete Kenntnisse der italienischen, englischen und französischen Sprache und eine solide Universitätsbildung bescheinigt wurden. Insofern darf einfach nicht vergessen werden, daß die für Beförderungen maßgebende Prüfung im November 1978 stattfand und daß es dabei auf die Gesamtheit aller zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Tatsachen und Umstände ankam, denen zufolge die Klägerin wohl weniger beförderungswürdig war als andere Beamte.
c) Wenn die Klägerin ferner ein Indiz für eine ihr gegenüber von vornherein im Beförderungsverfahren eingenommene negative Flaltung in dem Umstand zu erkennen können glaubt, daß der Zweitbeurteiler nicht fristgerecht zu ihrem Revisionsantrag Stellung genommen hat, so läßt sich diese Verzögerung sehr einfach daraus erklären, daß zu jener Zeit für eine Vielzahl von Beamten eine geänderte Beurteilungsmethode anzuwenden war, nachdem die insoweit ursprünglich geltende Ratsentscheidung vom 25. Mai 1964 durch die Ratsentscheidung vom 18. Oktober 1977 ersetzt worden war. Mit dem von ihr gemachten Hinweis läßt sich also sicher nicht belegen, daß die Absicht bestand, sie deswegen bei der Beförderung zu übergehen, weil sie Mitglied des Exekutivausschusses der Union syndicale war.
d) Soweit sie schließlich Zweifel daran äußert, ob die für eine Beförderung wichtigen Teile ihrer Personalakte dem Beförderungsausschuß vorgelegen hätten — sie gehen bekanntlich darauf zurück, daß der sie betreffende und sich auf die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Oktober 1977 beziehende Bericht damals dem Beurteilungsausschuß zur Prüfung vorgelegt worden war und daß der Beförderungsausschuß seine Stellungnahme acht Tage früher abgegeben hat als der Beurteilungsausschuß —, ist ausschlaggebend, daß der Rat unwiderlegt vorgetragen hat, dem Beförderungsausschuß hätten die für ihn wichtigen Teile der Personalakten der Beförderungskandidaten unter Einschluß der Berichte nach Artikel 43 des Personalstatuts zur Verfügung gestanden. Im Falle der Klägerin habe dies, soweit es um den Bericht für die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Oktober 1977 gehe, ohne weiteres mit Hilfe von Kopien gewährleistet werden können.
Dagegen ist unerheblich, ob eine solche Vervielfältigung mit Artikel 26 des Personalstatuts und mit der erwähnen Ratsentscheidung 184/78, in der der geheime Charakter derartiger Dokumente betont wird, in Einklang steht. Immerhin konnte der Rat dazu auch auf den Umstand hinweisen, daß die Vervielfältigung in seinem Hause bestimmten Beamten anvertraut sei, die zu besonderer Diskretion verpflichtet seien.
Darüber hinaus konnte der Rat in diesem Zusammenhang auch noch geltend machen, die Tatsache, daß der Beurteilungsausschuß seine Stellungnahme später abgegeben habe als der Beförderungsausschuß, habe deshalb keine Bedeutung, weil seine Stellungnahme zur Frage der Revisionsbedürftigkeit des über die Klägerin abgegebenen Berichtes negativ gewesen sei. Außerdem wurden die Beförderungsentscheidungen selbst erst nach Abgabe der Stellungnahme durch den Beurteilungsausschuß erlassen. Der Anstellungsbehörde, die diese Entscheidungen traf, lagen aber alle notwendigen Unterlagen vor einschließlich des definitven Berichtes über die Klägerin, an dem sich eben wegen der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses nichts geändert hatte.
e) Die Klage 122/79 wäre also, wollte man ihre Zulässigkeit entgegen meiner Meinung anerkennen, sicher als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Rechtssache 123/79:
Zur Begründung ihrer zweiten Klage macht die Klägerin einmal geltend, die wiederholt erwähnte Note vom 8. Dezember 1978 stelle nur eine Bestätigung der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses, nicht aber eine begründete Entscheidung dar und sei überdies nicht ordnungsgemäß, sondern nur auf dem Postwege der Klägerin zugestellt worden. Zum anderen verweist sie, um die Fehlerhaftigkeit der über sie für die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Oktober 1977 abgegebenen Beurteilung zu belegen, auf die zwei Berichte über die davorliegende Zeit, die wesentlich günstiger gewesen seien, sowie auf die gleichfalls erwähnte Note ihres früheren Abteilungsleiters vom 16. Dezember 1976, in der sie zur Beförderung vorgeschlagen worden sei. Daran gemessen stelle der hier zur Debatte stehende Bericht einen logischen Bruch dar, was auch durch den Umstand erhärtet werde, daß der Klägerin zu der Zeit, auf die sich der Bericht beziehe, nie eine Verschlechterung ihrer Leistungen signalisiert worden sei.
a) Hierzu hat der Rat mit Recht hervorgehoben, in der Note seines Generalsekretärs vom 8. Dezember 1978 gehe es nicht um eine Bestätigung der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses, sondern — gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Ratsentscheidung vom 18. Oktober 1977 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Personalstatuts — um die Festlegung des definitiven Berichtes. Außerdem gelte in diesem Bereich — dies ergebe sich aus dem Urteil vom 25. November 1976 in der Rechtssache 122/75 (Berthold Küster gegen Europäisches Parlament, Slg. 1976, S. 1685) — nicht die allgemeine Begründungspflicht des Artikels 25 des Personalstatuts, sondern seien besondere Vorschriften von Bedeutung. Da aber die Ratsentscheidung vom 18. Oktober 1977, die als eine solche besondere Vorschrift anzusehen sei, keine Begründung für die endgültige Festlegung eines Berichtes gemäß ihrem Artikel 10 vorschreibe und da überdies der Generalsekretär in seiner Note die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses übernommen habe, sei offensichtlich, daß die Note vom 8. Dezember 1978 nicht unter Hinweis darauf gerügt werden könne, sie enthalte keine ausreichende Begründung.
Hinsichtlich der Art der Zustellung dieser Note braucht nur auf das Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 86/77 (Kuno Ditterich gegen Kommission, Slg. 1978, 1855) hingewiesen zu werden, in dem ausdrücklich hervorgehoben wird, Artikel 25 des Personalstatuts gebe nicht an, in welcher Weise die Mitteilung einer Verfügung zu erfolgen habe; diese gelte deshalb als erfolgt, sobald sie dem betroffenen Beamten tatsächlich zugegangen sei, unabhängig davon, welcher Weg für diese Übermittlung benutzt worden ist.
b) Was die Fehler einer Beurteilung nach Artikel 43 des Personalstatuts angeht, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Bedeutung sind, so ist abermals an das bereits zitierte Urteil der Rechtssache 122/75 zu erinnern. In ihm wurde meines Erachtens mit Recht betont, im Gerichtsverfahren könne nur untersucht werden, ob Beurteilungen eventuell form- und verfahrenswidrig zustande gekommen seien oder ob sie auf einem offensichtlichen Irrtum oder mißbräuchlichen Erwägungen beruhten. Auf dieser Linie liegt auch das oben erwähnte Urteil der Rechtssachen 6 und 97/79. Es hob gleichfalls hervor, daß es in Ansehen von Berichten nach Artikel 43 des Personalstatuts keine volle Rechtmäßigkeitskontrolle gebe; vielmehr könnten nur Formverstöße, offensichtliche Fehler in tatsächlicher Hinsicht oder eine mißbräuchliche Ausübung der Beurteilungsbefugnis in Betracht kommen.
In dieser Hinsicht reicht offensichtlich das Vorbringen der Klägerin, daß frühere Berichte über sie günstiger gewesen seien und daß sie im Dezember 1976 für eine Beförderung vorgeschlagen worden sei, nicht aus. Dabei ist nicht nur wichtig, daß der Rat im Jahr 1977 das Beurteilungssystem geändert hat, was ohne weiteres auch gewisse Abweichungen von früheren Berichten erklären kann. Man muß auch — in Übereinstimmung mit den Erklärungen des zweiten Beurteilers — den Eindruck haben, daß die früher über die Klägerin abgegebenen Berichte, auf die sich wohl auch der angeführte Beförderungsvorschlag stützte, keinesfalls deutlich günstiger waren, sondern im großen ganzen mit dem jetzigen Bericht übereinstimmende Wertungen aufweisen. Immerhin enthält der angegriffene Bericht keine schlechteren als gute Benotungen, in fünf von achtzehn Feldern findet sich sogar die Note sehr gut. Zu den Sprachkenntnissen der Klägerin wurde angegeben, die italienischen und englischen seien sehr gut und die französischen gut, was vollständig mit den beiden früheren Berichten übereinstimmt. Außerdem wurde der Klägerin — nach einer Korrektur — nicht nur eine certa buona volontà, sondern eine notevole buona volontà bescheinigt. Wie man angesichts dieser Erkenntnisse von einem logischen Bruch in den Beurteilungen sprechen kann, der eine Annullierung der zuletzt abgegebenen rechtfertigen soll, ist mir nicht verständlich.
c) Auch die zweite Klage kann also, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinesfalls als begründet angesehen werden.
III — Zu den Kosten des Verfahreiis könnte sich, nach dem, was wir in der mündlichen Verhandlung über das Ausscheiden der Klägerin aus dem Dienst der Gemeinschaft gehört haben, die Frage stellen, ob nicht — mangels Interesses an der Fortführung des Verfahrens — Anlaß gewesen wäre, die Klage zurückzuziehen, und ob dies nicht dazu berechtigen würde, alle nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten als mißbräuchlich verursacht der Klägerin aufzuerlegen. So vorzugehen, zögere ich indessen. Immerhin mag ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens angenommen werden einmal, weil der angegriffene Bericht in den Akten bleibt und bei einem künftigen Wiedereintritt in den Dienst der Gemeinschaft von Bedeutung sein könnte, sowie zum anderen, weil die Bedingungen des Ausscheidens von der Frage beeinflußt werden können, ob die Klägerin zu Unrecht von den Beförderungen für das Jahr 1977 ausgeschlossen worden ist, für die der angegriffene Bericht ebenfalls wichtig ist.
Zum anderen stellt sich die Frage, ob auch im gegenwärtigen Fall, wie der Vertreter des Rates meint, jedenfalls was die Klage 123/79 angeht, von einer mutwilligen Einleitung des Gerichtsverfahrens gesprochen werden kann und deshalb — nach dem Vorbild der Rechtssachen 6 und 97/79 — die ganzen durch dieses Verfahren verursachten Kosten der Klägerin aufzuerlegen sind. Ich würde dies, wenn man meine Beurteilung der Klagezulässigkeit teilt, deswegen nicht für angebracht halten, weil insoweit eine eindeutige Klarstellung erst durch das soeben genannte Urteil erfolgt ist, das jedoch erst nach Klageerhebung erging. Im übrigen ist zu diesem Fall zwar einzuräumen, daß es der Klägerin im Verwaltungsverfahren gelungen ist, eine gewisse Verbesserung des Von ihr kritisierten Berichtes zu erreichen und daß danach kaum von einer erheblichen Abweichung von der für frühere Zeiträume abgegebenen Beurteilung gesprochen werden kann. Andererseits ist aber nicht zu übersehen, daß immer noch, namentlich wenn man an die beiden Noten aus dem Jahre 1976 denkt, in den Augen der Klägerin eine gewisse Beschwerde übriggeblieben sein mochte und daß für sie auch die Tatsache unbefriedigend erscheinen konnte, daß die Anstellungsbehörde auf ihre Beschwerde vom September 1978 keine eigenständige, begründete Entscheidung zu dem von ihr kritisierten Bericht abgegeben hat.
Bei dieser Sachlage erscheint es mir jedenfalls nicht offensichtlich, daß die Klageerhebung mutwillig war, und ich bin deshalb dafür, es bei einer Kostenentscheidung nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu belassen.
IV — Nach alledem beantrage ich, die beiden von Frau Schiavo eingereichten Klagen als unzulässig zurückzuweisen und über die Kosten gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu entscheiden.