Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1981
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.02.1981 – C-122/79
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:47
In den verbundenen Rechtssachen 122 und 123/79
Mirtia Schiavo, Beamtin des Rates der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Rom, vertreten durch Rechtsanwalt Rossi, zugelassen in Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34, rue Philippe II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Berater im Juristischen Dienst des Sekretariats des Rates in Brüssel Antonio Sacchettini, Zustellungsbevollmächtigter: P.-J. Fontein, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2, Place de Metz, Luxemburg,
Beklagter,
wegen
in der Rechtssache 122/79 Aufhebung der im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Europäischen Gemeinschaften Nr. 158 von Januar 1979 veröffentlichten Entscheidung 7/78 vom 30. November 1978, durch die mit Wirkung vom 1. Januar 1977 die Beförderung von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst (LA) unter Ausschluß der Klägerin verfügt wurde;
in der Rechtssache 123/79 Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung, durch die Herr Hommel, Generalsekretär des Ministerrates der Europäischen Gemeinschaften, die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses vom 28. November 1978 bestätigte, mit der der Antrag der Klägerin vom 15. Juni 1978 auf Revision ihrer Beurteilung für den Zeitraum vom 1. November 1975 bis zum 31. Oktober 1977 abgelehnt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Frau Mirtia Schiavo, die die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde vom Rat aufgrund eines Auswahlverfahrens am 16. Oktober 1972 eingestellt und am 16. Juli 1973 auf dem Dienstposten eines Hilfsübersetzers in der Besoldungsgruppe L/A 7, Dienstaltersstufe 2, zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. In den ersten beiden Beurteilungen, die den Zeitraum von ihrem Dienstantritt bis zum 31. Oktober 1973 und vom 1. November 1973 bis zum 31. Oktober 1975 betrafen, erhielt Frau Schiavo im allgemeinen die Beurteilung gut und sogar, beispielsweise für ihre Englischkenntnisse, sehr gut. Nach Auffassung der Klägerin ist diese günstige Beurteilung durch den Umstand bestätigt worden, daß sie ausgewählt worden sei, um in Griechenland an Griechischkursen teilzunehmen, und daß ihr Abteilungsleiter sie mit einer vertraulichen Mitteilung vom 16. Dezember 1976 davon in Kenntnis gesetzt habe, daß er sie für eine Beförderung vorgeschlagen habe. Für den Zeitraum vom 1. November 1975 bis zum 31. Oktober 1977 wurde die Beurteilung am 16. Februar 1978 nach Maßgabe der neuen Kriterien erstellt, die im Beschluß des Rates vom 18. Oktober 1977 zur Festlegung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Beamtenstatuts über die Beurteilungen aufgestellt worden waren. Frau Schiavo war der Auffassung, diese Beurteilung weiche von den vorangegangenen Beurteilungen in negativem Sinne ab, und ersuchte um eine Unterredung mit ihrem Abteilungsleiter und Erstbeurteilenden, Herrn Valerio, der die Beurteilung in drei Punkten günstiger abfaßte, so daß die Klägerin insgesamt mit gut, in fünf Fällen sogar mit sehr gut beurteilt wurde.
Trotz der vorgenommenen Änderungen war Frau Schiavo jedoch immer noch nicht mit ihrem Erstbeurteilenden einverstanden und stellte am 6. März 1978 einen schriftlichen Antrag auf Revision der berichtigten Beurteilung vom 16. Februar 1978. Nachdem dieser Antrag mit Schreiben vom 9. März 1978 abgelehnt worden war, beantragte die Klägerin gemäß Artikel 7 des Beschlusses vom 18. Oktober 1977 die Revision der berichtigten Beurteilung beim Zweitbeurteilenden, Herrn Duck. In einem Schreiben vom 25. Mai 1978 änderte dieser, obwohl er ausdrücklich auf die vom Erstbeurteilenden erstellte Beurteilung Bezug nahm, die allgemeine Beurteilung in positivem Sinne.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1978 lehnte es die Klägerin ab, die Schlußfolgerungen des Zweitbeurteilenden anzunehmen, und erklärte ihre Absicht, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts einzulegen, was sie mit Schreiben vom 11. September 1978 förmlich tat. Das Schreiben vom 15. Juni 1978 führte am 17. Juli 1978 zur Übermittlung der Beurteilung an den Beurteilungsausschuß. Nachdem dieser am 6. November 1978 die Klägerin angehört hatte, gab er am 28. November 1978 eine ablehnende Stellungnahme ab, die der Generalsekretär mit Schreiben vom 8. Dezember 1978 bestätigte. Dieses Schreiben wurde unter Beifügung der Stellungnahme des Beurteilungssauschusses am gleichen Tage an die Klägerin übersandt. Da diese sich im Urlaub aus persönlichen Gründen befand, erhielt sie diese Unterlagen jedoch erst am 18. Dezember 1978 und sandte sie am 28. Dezember 1978 der Verwaltung zurück, nachdem sie die Beurteilung unter Vorbehalt des Rechts, sie anzufechten, unterzeichnet hatte.
In der Zwischenzeit hatte der Generalsekretär des Rates am 30. November 1978 auf die entsprechende Stellungnahme des Beratenden Beförderungsausschusses des Rates vom 22. November 1978 eine Reihe von Entscheidungen über die Beförderung bestimmter Beamter der Sonderlaufbahn Sprachendienst getroffen. Das Verzeichnis der beförderten Beamten wurde am 6. November 1978 in den Räumen des Organs durch Aushang bekanntgem'acht und am 6. Dezember 1978 im Monatlichen Mitteilungsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 158 vom Januar 1979 veröffentlicht.
Mit einem ersten Schreiben vom 25. März 1979 forderte die Klägerin den Generalsekretär des Rates auf, eine förmliche, mit Gründen versehene Entscheidung über den Antrag auf Revision ihrer Beurteilung zu erlassen, durch die die Beurteilung aufgehoben werden sollte; in den folgenden drei Monaten erging keine Entscheidung des Generalsekretärs.
Mit einem zweiten Schreiben vom 25. März 1979 legte die Klägerin eine Beschwerde gegen die Entscheidungen vom 30. November 1978 über die Beförderung bestimmter Beamter ein; diese Beschwerde wurde am 18. Juni 1979 ausdrücklich abgelehnt.
Gegen diese beiden ablehnenden Entscheidungen — eine stillschweigende und eine ausdrückliche — hat Frau Schiavo beim Gerichtshof zwei Klagen gegen den Rat erhoben; beide sind am 3. August 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
In der die Beurteilung betreffenden Rechtssache 123/79 hat der Rat eine prozeßhindernde Einrede erhoben und in erster Linie geltend gemacht, der Klage sei keine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorausgegangen.
Der Gerichtshof, Zweite Kammer, hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts am 31. Januar 1980 erstens beschlossen, in der Rechtssache 123/79 die Entscheidung über die prozeßhindernde Einrede dem Endurteil vorzubehalten, und zweitens, die beiden Rechtssachen zu verbinden und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen; er hat damit den Antrag der Klägerin auf Vorlage der Personalakten der am 30. November 1978 beförderten Beamten abgelehnt.
II — Anträge der Parteien
1. In der Rechtssache 122/79 (Beförderung)
Die Klägerin beantragt
a) in der Klageschrift,
die angefochtene Entscheidung und alle ihr vorangehenden vorbereitenden Maßnahmen einschließlich der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses mit allen sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgen, darunter die Verurteilung der Gegenpartei zur Tragung der Kosten, aufzuheben;
b) in ihrer Erwiderung,
1. vorab die prozeßhindernde Einrede zurückzuweisen, weil sie keine rechtliche Grundlage hat;
2. zum Zwecke der Beweisaufnahme gemäß Artikel 45 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes der Beklagten aufzugeben, alle Unterlagen vorzulegen, die sich auf die Personalakten der Klägerin und aller beförderten Beamten beziehen;
3. mithin der vorliegenden Klage trotz aller entgegenstehenden Anträge stattzugeben und die angefochtenen Entscheidungen sowie alle vorbereitenden Maßnahmen mit allen rechtlichen Folgen aufzuheben;
4. die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt
a) in der Klagebeantwortung,
1. vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden;
2. im Falle ihrer Zulässigkeit die Anträge der Klägerin als unbegründet abzuweisen;
3. die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, soweit sie nicht gemäß Artikel 70 und 95 § 2 der Verfahrensordnung vom Beklagten zu tragen sind;
b) und in der Gegenerwiderung zusätzlich,
2. nach Feststellung, daß die Personalakte der Klägerin dem Gerichtshof gemäß Artikel 26 des Statuts vorgelegt wurde, den Antrag der Klägerin abzuweisen, mit dem sie die Anordnung begehrt, daß die Personalakten der beförderten Beamten als Beweismittel vorgelegt werden.
2. In der Rechtssache 123/79 (Beurteilung)
In der Klageschrift beantragt die Klägerin,
— die vorliegende Klage für begründet zu erklären;
— sodann die angefochtene Mitteilung vom 8. Dezember 1978 und die angefochtene stillschweigende Ablehnung sowie alle vorangehenden vorbereitenden Maßnahmen einschließlich der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses mit allen rechtlichen Folgen, darunter die Verurteilung der Gegenpartei zur Tragung der Kosten, aufzuheben.
Im Schriftsatz, mit dem er eine prozeßhindernde Einrede erhebt, beantragt der Rat,
die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, soweit sie nicht gemäß Artikel 70 und 95 § 2 der Verfahrensordnung vom Beklagten zu tragen sind.
In der Beantwortung des Schriftsatzes, mit dem die prozeßhindernde Einrede erhoben wird, beantragt die Klägerin,
1. die prozeßhindernde Einrede zurückzuweisen;
2. folglich die Klage für zulässig zu erklären;
3. gemäß Artikel 91 § 4 Absatz 2 neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen und damit die
Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten.
In der Klagebeantwortung und in der Gegenerwiderung beantragt der Rat,
1. vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden;
2. im Falle der Zulässigkeit die Anträge der Klägerin als unbegründet abzuweisen;
3. die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, soweit diese nicht gemäß Artikel 70 und 95 § 2 der Verfahrensordnung vom Beklagten zu tragen sind.
In der Erwiderung beantragt die Klägerin,
— alle gegenteiligen Einreden, Verteidigungsmittel und Argumente zurückzuweisen;
— der Klage von Frau Schiavo stattzugeben, indem sie für zulässig und begründet erklärt wird und alle Maßnahmen getroffen werden, die der Gerichtshof für billig hält.
III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Da es in der Rechtssache 123/79 um die Aufhebung der Beurteilung geht, die nach dem Vorbringen der Klägerin einer der Gründe ist, weshalb sie nicht befördet wurde, erscheint es folgerichtig, zunächst die in dieser Rechtssache vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel zusammenzufassen, ehe diejenigen geprüft werden, die die Aufhebung der Entscheidung über die Beförderung bestimmter Beamter der Sonderlaufbahn Sprachendienst betreffen, um die es in der Rechtssache 122/79 geht.
A — Rechtssache 123/79 (Beurteilung)
1. Zur Zulässigkeit
Der Rat macht geltend:
a) Die Klage sei nicht datiert, während Artikel 37 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorsehe, daß jeder Schriftsatz mit Datum zu versehen sei. In diesem Punkt stelle der Rat die Entscheidung dem Gerichtshof anheim. Das gleiche Angriffsmittel ist in der Rechtssache 122/79 vorgebracht worden.
b) Es gebe keine stillschweigende ablehnende Entscheidung des Generalsekretärs auf das Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 25. März 1979, gegen die die Klage zum Teil gerichtet sei, da der Generalsekretär hierauf mit Schreiben vom 18. Juni 1979 geantwortet habe.
c) Beim Gerichtshof sei Klage erhoben worden, ohne daß zuvor eine gültige Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bei der Anstellungsbehörde eingelegt worden sei. Die Aufforderung vom 25. März 1979 stelle nämlich keine Beschwerde im Sinne dieser Vorschrift dar:
weder in formeller Hinsicht, denn sie sei auf Artikel 175 des Vertrages gestützt, während der Gerichtshof bereits klargestellt habe, daß die Streitsachen zwischen den Beamten der Gemeinschaft und den Organen unter Artikel 179 des Vertrages fielen;
noch in materieller Hinsicht, denn sie enthalte nicht die charakteristischen Merkmale einer Beschwerde, die gegen eine beschwerende Maßnahme gerichtet sein müsse, sondern stelle vielmehr einen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 dar. Bei dieser Sachlage sei die Klage unzulässig, da ihr keine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 vorausgegangen sei. Aber selbst wenn die Aufforderung als Beschwerde anzusehen sei, so wäre die Klage trotzdem unzulässig, da die Klägerin, die die Antwort des Generalsekretärs am 18. Dezember 1978 erhalten habe, ihre Beschwerde spätestens am 19. März 1979 hätte einlegen müssen. Sie habe sie aber erst am 25. März 1979 eingelegt. Schließlich wäre die Klage selbst dann noch zu spät erhoben worden, wenn man die Beschwerde vom 11. September 1978 berücksichtigte.
Hierauf erwidert die Klägerin:
a) Das Fehlen des Datums in der Klageschrift könne keine Folgen haben, denn gemäß Artikel 37 § 3 der Verfahrensordnung sei für die Berechnung der Verfahrensfristen nur der Tag des Eingangs bei der Kanzlei, im vorliegenden Fall der 3. August 1979, maßgebend. Darüber hinaus sei es nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts nicht zur Vermeidung der Nichtigkeit erforderlich, auf einem Schriftsatz das Datum anzugeben.
b) Gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts müsse jede einen Beamten betreffende Verfügung schriftlich mitgeteilt und, wenn sie eine Beschwerde enthalte, mit Gründen versehen werden, was durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt werde. Die Entscheidung des Generalsekretärs vom 8. Dezember 1978 sei überhaupt nicht begründet worden, was ihre Nichtigkeit zur Folce habe, da das Schreiben vom 18. Juni 1979 nicht die Nichtigkeit einer anderen Handlung heilen könne. Daher habe die Klägerin zu Recht mit Schreiben vom 25. März 1979 innerhalb der Dreimonatsfrist Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingelegt und anschließend, nachdem sie keine Antwort erhalten habe, denn das Schreiben vom 18. Juni 1979 könne keine Antwort darstellen, am 3. August 1979 Klage erhoben.
c) Zur Einrede der Unzulässigkeit der Klage wegen Fehlens einer vorausgehenden Beschwerde führt die Klägerin aus, entweder sei nach der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses keine ordnungsgemäß begründete, ausdrückliche Ablehnung seitens des Generalsekretärs erfolgt; in diesem Fall sei die am 25. März 1979 von Frau Schiavo eingelegte Beschwerde wirksam und die anschließende Klage zulässig. Oder es sei, wie der Rat geltend mache, am 18. Juni 1979 eine ausdrückliche Ablehnung ergangen, und die am 3. August 1979 bei der Kanzlei eingegangene Klage sei zulässig.
d) Was die Einrede wegen formeller und materieller Mängel der Beschwerde angehe, so sei die Form der Beschwerde mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Frist in keiner Vorschrift geregelt. Übrigens könne nicht bestritten werden, daß das Fehlen einer Entscheidung nach der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses eine beschwerende Maßnahme dargestellt habe, gegen die als solche Beschwerde eingelegt werden könne, und daß das Schreiben vom 25. März 1979 folglich eine gegen eine beschwerende Maßnahme gerichtete Beschwerde darstelle, denn deren Form sei unerheblich, vielmehr werde die Rechtsnatur des Schreibens durch seine wesentlichen Merkmale bestimmt.
e) Was das angebliche Fehlen einer auf dem Dienstweg eingereichten Beschwerde betreffe, so sei die Vorschrift des Artikels 175 nicht mit der des Artikels 179 des Vertrages unvereinbar. Die erste, eine Vorschrift allgemeinen Charakters, ermögliche es jeder Person, vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber zu führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Die zweite, eine Sondervorschrift, erstrecke die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten.
In der Klagebeantwortung führt der Rat aus:
Die Klägerin habe ihr Schreiben vom 11. September 1978 selbst als Beschwerde bezeichnet;
Artikel 90 Absatz 3 des Statuts sehe ausdrücklich vor, daß Beschwerden auf dem Dienstweg einzureichen seien;
die in Artikel 90 Absatz 2 vorgesehene Frist von drei Monaten, die am Tag der Mitteilung an den Empfänger beginne, sei im vorliegenden Fall erheblich überschritten; denn die Mitteilung sei am 18. September 1978 erfolgt, die Frist sei am 19. März 1979 abgelaufen, und die Aufforderung datiere vom 25. März 1979.
In der Erwiderung macht die Klägerin, gestützt auf das Urteil vom 5. April 1979 in der Rechtssache 117/78 (Orlandi/Kommission, Slg. 1979, 1613), geltend, für die Frage, gegen welche Entscheidungen eine Klage zulässig sei, sei auf die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme abzustellen und nicht auf ihre Form und ihre äußere Erscheinung, und folgert hieraus, daß das Schreiben vom 8. Dezember 1978, da es keine Gründe enthalten habe, nicht als eine begründete Entscheidung angesehen werden könne. Also habe man folgerichtig zu der Auffassung gelangen müssen, entweder existiere keine begründete Entscheidung oder, wenn eine Entscheidung existiere, sei sie nicht mit Gründen versehen, oder es gebe lediglich eine stillschweigende ablehnende Entscheidung.
In der Gegenerwiderung wiederholt der Rat zunächst, daß, gleichgültig, wie man das Schreiben der Klägerin vom 25. März 1979 bezeichne, sie die im Statut für die Klageerhebung beim Gerichtshof vorgesehenen Fristen nicht beachtet habe. Sodann bestreitet er, daß sich die Klägerin auf das erwähnte Urteil vom 5. April 1979 in der Rechtssache 117/78 berufen könne, und führt aus, dieses Urteil sei zu einem Sachverhalt ergangen, der von dem der vorliegenden Rechtssache völlig verschieden sei, und außerdem sei es, unabhängig von der Feststellung, daß das Urteil nicht einschlägig sei, erforderlich, daß eine Verwaltungsbeschwerde fristgemäß eingelegt werde, um zu vermeiden, daß eine völlig willkürliche Verwirrung der zeitlichen Grenzen, die der Gesetzgeber geschaffen habe, um die Rechtssicherheit bei der Ausübung der Rechtsbehelfe zu gewährleisten, entstehe.
2. Zur Begründetheit
Die Klägerin legt dar:
a) Gemäß Artikel 90 des Statuts müsse die Anstellungsbehörde dem Betroffenen eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung mitteilen. Im Schreiben des Generalsekretärs vom 8. Dezember 1978 werde lediglich die ablehnende Stellungnahme des Beurteilungsausschusses bestätigt; es enthalte also keine Begründung, was angesichts der wesentlichen Bedeutung, die der Gerichtshof der Begründung einer Entscheidung zuerkannt habe, seine Nichtigkeit zur Folge habe.
b) Aus diesem Grunde sei der Generalsekretär aufgefordert worden, tätig zu werden. Da er nicht geantwortet habe und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verwaltung, wenn sie eine Maßnahme treffe, die die Interessen eines einzelnen erheblich verletzen könne, dem Betroffenen die Möglichkeit geben müsse, sich zu äußern, stehe sein Schweigen einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung gleich, die darüber hinaus rechtswidrig sei, weil die Begründung fehle und weil es sich um eine stillschweigende Ablehnung handele.
c) Die Begründetheit der Klage ergebe sich außerdem aus der offensichtlichen Ungerechtigkeit des Verhaltens der Kollegial- oder aus einem Mitglied bestehenden Gremien, deren Handlungen und Stellungnahmen der Bestätigung durch Herrn Hommel in seinem Schreiben vom 8. Dezember 1978 vorausgegangen seien, sowie aus dem Widerspruch, der zwischen dem Wortlaut der ersten Beurteilungen und der endgültigen Entscheidung der Gemeinschaftsorgane erkennbar sei. Insbesondere betont die Klägerin, die streitige Beurteilung stelle im Verhältnis zu der Mitteilung vom 16. Dezember 1978, in der der Abteilungsleiter die Beförderung von Frau Schiavo vorgeschlagen habe, einen logischen Bruch dar. Folglich sei das Verhalten der Anstellungsbehörde eindeutig rechtswidrig, wenn sie ohne Angabe von Gründen ungünstige Beurteilungen, denen günstige Beurteilungen vorausgegangen seien, bestätige, was zur Ablehnung der Beförderung führe.
d) Schließlich hebt die Klägerin zu dem Argument des Rates, daß in der Begründung der Klage keiner der vom Gerichtshof im Urteil vom 25. November 1976 in der Rechtssache 122/75 (Küster, Slg. 1976, 1685) aufgezählten Mängel genannt worden sei, zunächst hervor, sie schließe sich dieser Rechtsprechung an, wonach
der Ansicht nicht gefolgt werden [kann], die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung sei von vornherein unzulässig,
und macht sodann geltend, sie habe sich auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Herrn Hommel vom 8. Dezember 1978 berufen und außerdem beantragt, alle vorbereitenden Maßnahmen aufzuheben.
Hierauf antwortet der Rat:
a) Zu den Angriffsmitteln, die die Form betreffen, d. h. zum Schreiben vom 8. Dezember 1978:
In bezug auf das Begründungserfordernis macht der Beklagte geltend, in der erwähnten Rechtssache 122/75 habe der Gerichtshof klargestellt, daß für die Beurteilungen nicht Artikel 25 des Statuts, sondern Artikel 43 gelte, der die Organe nur für besonders gelagerte Fälle verpflichte, Bestimmungen über die Begründungspflicht zu schaffen. Artikel 10 Absatz 5 des Beschlusses des Rates, der aufgrund von Artikel 43 des Statuts erlassen worden sei, sehe überhaupt keine Begründung vor.
Zu der These, dieses Schreiben sei deshalb rechtswidrig, weil es sich um eine stillschweigende Ablehnung handele, vertritt der Beklagte die Auffassung, es brauche nur darauf hingewiesen zu werden, daß dieses Schreiben abgefaßt, unterzeichnet und der Klägerin übermittelt worden sei, die seinen Eingang mit Schreiben vom 28. Dezember 1978 bestätigt habe.
Schließlich sei die Bemerkung der Klägerin, mit der sie darauf hindeuten wolle, daß die Klage auch die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses zum Gegenstand habe, überflüssig, da sich die Anstellungsbehörde diese Stellungnahme in ihrer Entscheidung vom 8. Dezember 1978 zu eigen gemacht habe und jede gegen diese Entscheidung gerichtete Klage die Anfechtung der Stellungnahme einschließe.
b) Zu den Angriffsmitteln, die die Begründetheit betreffen, d. h. zur Erstellung der streitigen Beurteilung :
Der Beklagte trägt unter Berufung auf das erwähnte Urteil 122/75 vor, die Anfechtung einer Beurteilung müsse auf Mängel gestützt werden, die vom Gerichtshof abschließend aufgezählt worden seien, nämlich Form- und Verfahrensfehler, offensichtliche Irrtümer oder ein Ermessensmißbrauch. Die Klägerin habe sich auf keinen dieser Mängel berufen, sondern lediglich eine offensichtliche Ungerechtigkeit geltend gemacht, ohne hierfür Beweis zu erbringen, während die beratenden Stellen bei ihrer Stellungnahme die für ihre Tätigkeit geltenden Regeln genau beachtet hätten; außerdem habe sich die Klägerin auf einen logischen Bruch berufen, obwohl es vielmehr gerade die spezifische Funktion dieser Beurteilungen sei, eine unterschiedliche Bewertung zu ermöglichen, und obwohl ein Beförderungsvorschlag des Abteilungsleiters nicht als Beweis für einen offensichtlichen Irrtum oder einen Ermessensmißbrauch anzusehen sei.
B — Rechtssache 122/79 (Beförderung)
1. Zur Zulässigkeit
Der Beklagte macht zwei Hauptgesichtspunkte geltend, die nach seiner Auffassung die Unzulässigkeit der Klage zur Folge haben:
a) Erstens sei die Klage nicht fristgerecht erhoben worden. Nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts müsse eine Beschwerde gegen eine Einzelmaßnahme, die einen Dritten beschwere, innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden, die an dem Tag beginne, an dem der Dritte Kenntnis von der Maßnahme erhalte, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme.
Im vorliegenden Fall beziehe sich die Beschwerde, die mit dem Datum des 25. März 1979 versehen sei, auf Beförderungsverfügungen, die am 30. November 1978 ergangen und am 6. Dezember 1978 durch Aushang bekanntgemacht worden seien. Die Frist von drei Monaten sei also am 7. März 1979 abgelaufen.
Unter Bekanntmachung sei nicht die Veröffentlichung der Namen der Beförderten im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften zu verstehen. Da es sich um Einzelfallentscheidungen handele, werde das Erfordernis der Bekanntmachung durch den Aushang erfüllt; die spätere Veröffentlichung geschehe nur zu allgemeinen Informationszwecken.
Zwar habe sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt im Urlaub aus persönlichen Gründen befunden, dies könne aber die Natur des erwähnten Mitteilungsblatts nicht ändern, das nur ein allgemeines Informationsmittel und keine amtliche Sammlung von Entscheidungen aufgrund des Statuts sei.
b) Zweitens sei die Beschwerde nicht auf dem Dienstweg eingereicht worden, obwohl dies in Artikel 90 Absatz 3 des Statuts ausdrücklich vorgesehen sei; der Umstand, daß sich die Klägerin zu dieser Zeit in Urlaub befunden habe, entbinde sie nicht von der Beachtung der in dieser Bestimmung enthaltenen Formerfordernisse.
c) Der Beklagte beruft sich außerdem auf eine Hilfserwägung: Es liege ein Irrtum über die causa petendi vor. Die Klageerhebung sei wegen des Umstandes erfolgt, daß die Anstellungsbehörde auf die Beschwerde nicht geantwortet habe; folglich richte sich die Klage nach Auffassung der Klägerin gegen eine stillschweigende Ablehnung. Im vorliegenden Fall sei aber am 18. Juni 1979 eine ausdrückliche Ablehnung ergangen, und man dürfe diese beiden Begriffe nicht gleichstellen.
Die Klägerin macht hierzu folgendes geltend:
a) Gemäß Artikel 25 des Statuts würden alle Verfügungen betreffend... die Beförderung... unverzüglich... durch Aushang bekanntgemacht und im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften veröffentlicht. Folglich sei eine Entscheidung erst dann wirksam bekanntgemacht, wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt seien. Im vorliegenden Fall sei die Veröffentlichung im Laufe des Monats Januar 1979 erfolgt und die Klage daher innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erhoben worden. Frau Schiavo habe im übrigen zu dieser Zeit in Italien gewohnt und von den Beförderungen, von denen sie selbst ausgeschlossen gewesen sei, nur durch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt für das Personal erfahren.
b) Die Beschwerde sei vielleicht nicht in orthodoxer Weise an die Anstellungsbchörde gerichtet worden; sie habe aber die erwartete Wirkung gehabt, denn die Anstellungsbehörde habe sich in ihrer Entscheidung vom 18. Juni 1979 nicht darauf berufen, daß die Einreichung der Beschwerde nicht den Formvorschriften des Statuts entsprochen habe, sondern sie habe die Beschwerde lediglich als unzulässig abgelehnt, weil sie sie fälschlich für verspätet gehalten habe.
c) Die ablehnende Entscheidung des Generalsekretärs vom 18. Juni 1979 sei nicht als ausdrückliche Ablehnung anzusehen, die eine Überprüfung der Streitigkeit im Hinblick auf die Begründetheit voraussetzen würde, sondern als eine stillschweigende ablehnende Entscheidung, da sie die Beschwerde ohne Prüfung der Begründetheit ablehne und nur feststelle, daß sie verspätet eingelegt sei. Wie dem auch sei, da sich nun die Streitigkeit auf der gerichtlichen Ebene befinde, sei die Klage vor dem Gerichtshof formell und materiell auf die Aufhebung der stillschweigenden oder ausdrücklichen Ablehnung gerichtet.
Hierauf erwidert der Beklagte:
a) Das Wort publication [Bekanntmachung] in Artikel 90 des Statuts sei nicht gleichbedeutend mit dem in Artikel 25 des Statuts verwendeten Wort publication [Veröffentlichung] im Monatlichen Mitteilungsblatt; der Beklagte beruft sich hierfür auf die deutsche und niederländische Fassung des Statuts, in denen für diese beiden Fälle zwei verschiedene Worte verwendet würden und die bestätigten, daß der Aushang dem Erfordernis, die Verfügungen betreffend die Beförderung bekanntzumachen, genüge. Die Auslegung der Klägerin hätte außerdem faktisch eine elastische Frist zur Folge und könne aus offensichtlichen Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt werden.
b) Zwar werde im Schreiben vom 18. Juni 1979 die Beschwerde wegen ihrer verspäteten Einlegung für unzulässig erklärt; dies schließe aber nicht aus, daß sie auch deshalb unzulässig sei, weil bei ihrer Einreichung die Formvorschriften des Statuts (Einhaltung des Dienstwegs) verletzt worden seien.
c) In bezug auf das Bestehen eines Irrtums über die causa pretendi erhält der Beklagte sein Vorbringen aufrecht und stellt die Entscheidung dem Gerichtshof anheim.
2. Zur Begründetheit
a) In der Klageschriß erbebt die Klägerin gegenüber der angefochtenen Entscheidungfolgende Rügen:
Sie enthalte keine Begründung.
Sie habe die Klägerin von der Beförderungsaktion ausgeschlossen, ohne daß die zuständigen Stellen Kenntnis von ihrer rechtlichen Stellung gehabt hätten, denn ihre Akten seien zum selben Zeitpunkt vom Beurteilungsausschuß geprüft worden, während sich aus Artikel 26 in Verbindung mit Artikel 45 des Statuts ergebe, daß die Beförderungen nur in Kenntnis aller Eigenschaften des Beamten erfolgen dürften, da die Personalakten sämtliche das Dienstverhältnis des Beamten betreffenden Schriftstücke sowie alle Beurteilungen seiner Befähigung enthalten müßten. Außerdem sei im vorliegenden Fall die vom Beratenden Ausschuß des Rates am 22. November 1978 abgegebene Stellungnahme acht Tage vor der ablehnenden Stellungnahme des Beurteilungsausschusses erfolgt, was überraschend sei und eine offensichtliche Verletzung der Rechte und Interessen von Frau Schiavo darstelle.
b) In der Klagebeantwortung entgegnet der Rat:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, die Beförderungen den nicht beförderten Bewerbern gegenüber zu begründen, da den Betroffenen durch eine derartige Begründung Nachteile erwachsen könnten.
Den Mitgliedern des Beratenden Beförderungsausschusses hätten die Personalakten und damit die Beurteilungen über jeden für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten zur Verfügung gestanden, denn es habe genügt, Photokopien von den Originalen der Beurteilungen herzustellen. Der Umstand, daß die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses später erfolgt sei, habe für sich genommen keine Folgen, da die beiden Stellen voneinander unabhängig seien und der Beurteilungsausschuß schließlich eine ablehnende Stellungnahme in bezug auf die Revisionsbedürftigkeit der Beurteilung der Klägerin abgegeben habe. Was die Beförderung selbst angehe, so sei zu bemerken, daß sie nach der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses erfolgt sei.
c) In der Erwiderung fübrt die Klägerin ans,
sie sei erstens darüber erstaunt, daß sie von der Beförderungsaktion ausgeschlossen worden sei, obwohl sie am 16. September 1976 vom Leiter der italienischen Abteilung vorgeschlagen worden sei, zweitens darüber, daß ihr Zweitbeurteilender erst zweieinhalb Monate, nachdem er mit der Sache befaßt worden sei, eine Stellungnahme abgegeben habe, drittens darüber, daß sich der Rat zu seiner Verteidigung auf die Unabhängigkeit der beiden Stellen (Beratender Ausschuß und Beurteilungsausschuß) und auf die Möglichkeit photomechanischer Vervielfältigung berufe, obwohl die Anwendung solcher Mittel in Widerspruch zum geheimen und vertraulichen Charakter der Personalakten stehe, viertens darüber, daß der Rat, indem er sich zu der Mitteilung für verpflichtet gehalten habe, daß die Beförderungen nach der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses erfolgt seien, sich durch seine Entschuldigung selbst beschuldigt habe. Durch diese Umstände werde hinreichend nachgewiesen, daß die Klägerin durch die angefochtenen Beförderungen unter Verkennung aller sie betreffenden Umstände und Bewertungen von der Beförderungsaktion ausgeschlossen worden sei.
d) In der Gegenerwiderung macht der Rat schließlich geltend:
Die Verzögerung bei der Zweitbeurteilung sei allein auf die erhebliche Anzahl der Beamten zurückzuführen, auf die eine neue, durch den Beschluß vom 18. Oktober 1977 eingeführte Beurteilungsmethode anzuwenden gewesen sei. Die Behauptung eines Zusammenhangs zwischen dieser Verzögerung und einer angeblich ablehnenden Haltung der Dienstvorgesetzten der Klägerin sei mißbräuchlich und im übrigen nicht erwiesen.
Die Möglichkeiten photomechanischer Vervielfältigung verletzten nicht den geheimen und vertraulichen Charakter der Personalakten, denn ihre Verwendung sei Beamten anvertraut, die gemäß Artikel 17 des Statuts zu strengstem Stillschweigen verpflichtet seien.
Mit seiner Mitteilung, daß die angefochtenen Entscheidungen nach der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses ergangen seien, habe der Rat nur beweisen wollen, daß die Anstellungsbehörde bei ihrer Entscheidung über alle erforderlichen Angaben verfügt habe.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt S. Rossi, zugelassen in Rom, und der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn A. Sacchettini, haben in der Sitzung vom 16. Oktober 1980 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Dezember 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Klageschriften, die am 3. August 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, hat Frau Schiavo, die zu dieser Zeit Beamtin des Rates der Europäischen Gemeinschaften in der Besoldungsgruppe LA 7 war, zwei Klagen erhoben, die mit Beschluß vom 31. Januar 1980 verbunden worden sind. Mit der einen Klage erstrebt die Klägerin die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung ihres Antrags auf Revision ihrer Beurteilung für den Zeitraum vom 1. November 1975 bis zum 31. Oktober 1977 sowie des Schreibens des Generalsekretärs des Rates vom 8. Dezember 1978, in dem die ablehnende Stellungnahme des Beurteilungsausschusses vom 28. November 1978 zu diesem Antrag bestätigt wurde; mit der anderen Klage erstrebt sie die Aufhebung einer Reihe von Entscheidungen des Rates vom 30. November 1978, in denen die Beförderung bestimmter Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst verfügt wird.
Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Klägerin wurde am 16. Oktober 1972 zur Beamtin des Rates auf Probe ernannt. Gemäß Beschluß des Rates vom 25. Mai 1964 betreffend die Beurteilungen der Befähigung, Leistung und dienstlichen Führung der Beamten des Generalsekretariats des Rates wurden zwei Beurteilungen — die im allgemeinen die Bewertung gut und sogar sehr gut enthielten — für die Zeiträume 1972/73 und 1974/75 erstellt, ohne daß die Klägerin hierzu irgendeine Bemerkung machte.
3 Nach den neuen Kriterien, die im Beschluß des Rates vom 18. Oktober 1977 zur Festlegung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Beamtenstatuts über die Beurteilungen aufgestellt worden waren, wurde für Frau Schiavo am 16. Februar 1978 von ihrem Abteilungsleiter und Erstbeurteilenden, Herrn Valerio, für den Zeitraum vom 1. November 1975 bis zum 31. Oktober 1977 eine Beurteilung erstellt.
4 Da Frau Schiavo der Auffassung war, daß diese Beurteilung von den vorhergehenden Beurteilungen in negativem Sinne abweiche, bat sie zunächst um eine Unterredung mit ihrem Erstbeurteilenden, durch die sie positive Abänderungen erreichte; trotzdem beantragte sie schriftlich die Revision dieser zu ihren Gunsten berichtigten Beurteilung. Nach Ablehnung dieses Antrags beantragte sie gemäß Artikel 7 des Beschlusses vom 18. Oktober 1977 die Revision der Beurteilung beim Zweitbeurteilenden, Herrn Duck. Dieser änderte mit Schreiben vom 25. Mai 1978 die allgemeinde Beurteilung zu ihren Gunsten ab.
5 Die Klägerin weigerte sich jedoch auch, die Schlußfolgerungen des Zweitbeurteilenden anzunehmen, und legte mit einem an den Generalsekretär des Rates gerichteten Schreiben vom 11. September 1978 Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts ein.
6 Auf diese Beschwerde befaßte der Generalsekretär gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Rates vom 18. Oktober 1977 den Beurteilungsausschuß, dessen Einschaltung in diesem Beschluß für den Fall vorgesehen ist, daß ein Beamter seine Beurteilung ablehnt.
7 Der Ausschuß gab am 28. November 1978 eine für die Klägerin ungünstige Stellungnahme ab, die der Generalsekretär mit Schreiben vom 8. Dezember 1978 bestätigte. Dieses Schreiben und die Stellungnahme wurden der Klägerin übersandt, die diese Unterlagen am 18. Dezember 1978 erhielt.
8 In der Zwischenzeit erließ der Generalsekretär — auf die entsprechende Stellungnahme des Beratenden Ausschusses — am 30. November 1978 eine Reihe von Verfügungen über die Beförderung bestimmter Beamter unter Ausschluß der Klägerin; das Verzeichnis der beförderten Beamten wurde am 6. Dezember 1978 in den Räumen des Organs durch Aushang bekanntgemacht und im Monatlichen Mitteilungsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 158 vom Januar 1979 veröffentlicht.
9 Daraufhin sandte die Klägerin am 25. März 1979 zwei Schreiben, von denen das erste eine Beschwerde gegen die Beförderungsverfügungen enthielt und das zweite den Generalsekretär aufforderte, in bezug auf die am 16. Februar 1978 erstellte Beurteilung eine Entscheidung zu erlassen.
10 Da diese beiden Schreiben nicht beanwortet wurden, hat die Klägerin die beiden erwähnten Klagen erhoben.
Zur Zulässigkeit der beiden Klagen
Zum Antrag auf Aufhebung der Beurteilung
11 Der Rat hat im Laufe des schriftlichen Verfahrens zunächst geltend gemacht, die Klage sei wegen Fehlens einer vorhergehenden Beschwerde unzulässig, denn das Schreiben vom 25. März 1979 sei keine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2, weder in formeller Hinsicht, da es auf Artikel 175 EWG-Vertrag gestützt sei, während für Streitsachen zwischen den Beamten und ihren Organen Artikel 179 EWG-Vertrag einschlägig sei, noch in materieller Hinsicht, da dieses Schreiben ein Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 sei; selbst wenn man das Schreiben als Beschwerde ansehen könne, so sei die Klage doch deshalb unzulässig, weil die Beschwerde spätestens am 19. März 1979 hätte eingelegt werden müssen.
12 In der mündlichen Verhandlung hat der Rat unter Bezugnahme auf das Urteil vom 3. Juli 1980 in den Rechtssachen 6 und 97/79 (Grassi/Rat, noch nicht veröffentlicht) geltend gemacht, da die Einlegung einer Beschwerde keine notwendige Vorbedingung für die Klage gegen eine Beurteilung sei, hätte die Klägerin vor dem 19. März 1979 Klage erheben müssen.
13 Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, da jede einen Beamten beschwerende Verfügung begründet werden müsse, sei das nicht mit Gründen versehene Schreiben des Generalsekretärs vom 8. Dezember 1978 nichtig, und sie habe folglich zu Recht am 25. März 1979 eine Aufforderung übersandt.
14 Zunächst ist daran zu erinnern, daß der Beschluß des Rates vom 18. Oktober 1977 hinsichtlich der Beurteilungen den Ablauf des vorgerichtlichen Verfahrens regelt und unter anderem in Artikel 10 Absatz 5 folgendes vorsieht:
Die Anstellungsbehörde bestätigt die Beurteilung und leitet sie dem beurteilten Beamten zu; hiermit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen.
15 Im vorliegenden Fall legte die Klägerin am 11. September 1978 eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ein, um eine Berichtigung ihrer Beurteilung zu erlangen. Das damit eingeleitete besondere Verfahren wurde gemäß den Bestimmungen des Ratsbeschlusses vom 18. Oktober 1977 mit dem Schreiben des Generalsekretärs abgeschlossen, durch das die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses bestätigt wurde und das die Klägerin am 18. Dezember 1978 erhielt; von diesem Zeitpunkt an war die Beurteilung als endgültig zu betrachten.
16 Der Gerichtshof hat in seinem vorerwähnten Urteil Grassi bereits klargestellt, daß unter solchen Umständen die Anrufung des Gerichtshofes nicht die vorherige Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde voraussetzt:
... eine Beurteilung [kann] mit einer Klage angefochten werden ..., sobald sie als endgültig anzusehen ist, ohne daß es darüber hinaus der vorherigen Erfüllung der Förmlichkeit einer Beschwerde im Sinne von Artikel 90 bedarf.
Die Klägerin hätte also innerhalb der in Artikel 91 des Statuts bestimmten Frist von drei Monaten, also vor dem 19. März 1979, unmittelbar den Gerichtshof anrufen müssen, während ihre Klage am 3. August 1979 erhoben worden ist.
17 Selbst wenn außerdem das Schreiben der Klägerin vom 25. März 1979 als Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu qualifizieren wäre und selbst wenn bei der gegenwärtigen Fassung der Vorschriften der Irrtum über die Unanwendbarkeit dieses Artikels als entschuldbar angesehen werden könnte, so ändern diese Umstände doch nichts daran, daß die Beschwerde verspätet ist, da sie nach dem 19. März 1979 eingelegt wurde.
18 Da die Klage 123/79 folglich verspätet erhoben worden ist, ist sie als unzulässig abzuweisen.
Zum Antrag auf Aufhebung der Beförderungsverfügungen
19 Der Rat macht geltend, die Klage sei nicht fristgemäß erhoben worden, denn die mit dem Datum des 25. März 1979 versehene Beschwerde habe die Aufhebung der am 6. Dezember 1978 durch Aushang bekanntgemachten Beförderungsverfügungen bezweckt und sei daher nach Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung eingelegt worden, also nach Ablauf der Frist, die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zur Vermeidung der Unzulässigkeit vorgesehen sei. Zur Stützung dieser Auffassung trägt er erstens vor, nach dieser Vorschrift beginne die Klagefrist für einen Dritten, der durch eine Einzelmaßnahme beschwert werde, an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung, der im vorliegenden Fall der Tag des Aushangs sei, und zweitens, die Erfordernisse der Rechtssicherheit würden nicht beachtet, wenn die Veröffentlichung im Monatlichen Mitteilungsblatt für den Beginn der Frist maßgeblich sei.
20 Die Klägerin beruft sich auf Artikel 25 des Statuts, wonach
alle Verfügungen betreffend ... die Beförderung... unverzüglich in den Gebäuden des Organs, dem der Beamte angehört, durch Aushang bekanntgemacht und im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften veröffentlicht [werden],
und macht geltend, eine Verfügung sei erst dann wirksam bekanntgemacht, wenn sie sowohl in den Räumen des Organs ausgehängt als auch im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften veröffentlicht worden sei. Da diese letztgenannte Veröffentlichung im Januar 1979 erfolgt sei, sei die Beschwerde innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingelegt worden.
21 Auch wenn Artikel 25 des Statuts im einzelnen angibt, daß die Verfügungen betreffend die Beförderung eines Beamten durch Aushang bekanntgemacht und veröffentlicht werden müssen, so ergibt sich doch in bezug auf betroffene Dritte aus dem allgemeinen Grundgedanken des Artikels 90 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, daß die Frist für die Einlegung einer Beschwerde an dem Tag beginnt, an dem der betroffene Dritte Kenntnis von der streitigen Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme. Bei Beförderungsverfügungen hinsichtlich der Beamten entspricht der unverzügliche Aushang der Verfügungen in den Gebäuden des Organs, dem die Beamten angehören, in vollem Umfang dem Zweck dieser Bekanntmachung, der darin besteht, diese Verfügungen der begrenzten Gruppe der betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen, während die Veröffentlichung im Monatlichen Mitteilungsblatt lediglich eine allgemeine Information ohne besondere Rechtswirkung bezweckt.
22 Zu den Erfordernissen der Rechtssicherheit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 4/67 (Collignon-Müller, Slg. 1967, 487) ausgeführt:
Die Klagefristen sind ... durch zwingende Vorschriften geregelt und unterliegen nicht der Verfügung der Parteien oder des Gerichts.
Dies gilt auch für die Beschwerdefristen, die aus verfahrensrechtlicher Sicht den Klagefristen vorausgehen und die gleiche Rechtsnatur haben, da sie zur Regelung der gleichen Rechtsschutzmöglichkeit mit dem Ziel beitragen, die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
23 Würde die Beschwerdefrist mit der Veröffentlichung der betreffenden Maßnahmen im Monatlichen Mitteilungsblatt beginnen — die häufig lange nach der Bekanntmachung dieser Maßnahmen durch Aushang erfolgt —, so hätte dies eine Elastizität dieser Frist zur Folge, die dem Interesse der von diesen Einzelmaßnahmen begünstigten Personen widerspräche und keinen wirklichen Vorteil für die durch diese Maßnahmen beschwerten Beamten bedeutete, denn diese können sich ohne Schwierigkeiten über wichtige Maßnahmen, die Gegenstand eines genau geregelten Aushangs waren, die im Rahmen der Personalwirtschaft ihres Dienstes erlassen wurden und die ihr persönliches Dienstverhältnis betreffen, selbst unterrichten oder zu gegebener Zeit unterrichten lassen.
24 Hiernach ist festzustellen, daß, da die Beschwerde der Klägerin gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts verspätet eingelegt worden ist, die Klage 122/79 ebenfalls als unzulässig abzuweisen ist.
Kosten
25 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in den Rechtsstreitigkeiten mit Beamten ihre Kosten selbst; Artikel 69 § 3 Absatz 2, der ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten betrifft, bleibt unberührt.
26 Nach Ansicht des Gerichtshofes kann der Klägerin die günstige Kostenregelung des Artikels 70 nicht zugute kommen. Denn wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat sie auf einem Gerichtsverfahren beharrt, ohne ein wirkliches Interesse darlegen zu können, da sie es durch ihre Beschwerden und mit Hilfe des bei der Verwaltung des Rates bestehenden internen Kontrollverfahrens erreicht hat, daß ihre Beurteilungen in positiver Weise abgeändert wurden. Unter diesen Umständen ist die Einleitung und Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens als mißbräuchlich anzusehen. Sonach ist die Klägerin zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die gesamten Kosten.