Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1980 – C-27/80
ECLI:EU:C:1980:293
In der Rechtssache 27/80
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Economische Politierechter bei der Arrondissementsrechtbank Assen in dem vor diesem anhängigen Strafverfahren
Anton Adriaan Fietje
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 30 EWG-Vertrag, um dem vorlegenden Richter die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die in Artikel 1 des Likeurbesluit vom 11. September 1953 (Staatsblad 466) niedergelegte Verpflichtung, für die darin definierten Waren das Wort likeur zu verwenden, mit diesem Artikel des Vertrages vereinbar ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und O. Due,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Herr Fietje, von Beruf Getränkehändler, ist vor dem Economische Politierechter bei der Arrondissementsrechtbank Assen angeklagt worden, weil er ein aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführtes, Berentzen Appel — Aus Apfel mit Weizenkorn 25 vol.% genanntes Erzeugnis geliefert hat, das nicht mit der in Artikel 1 des Likeurbesluit [Likörverordnung] vom 11. September 1953 (Staatsblad 466) vorgeschriebenen Bezeichnung likeur versehen war.
2. Artikel 1 Absatz 1 des Likeurbesluit lautet derzeit wie folgt:
Mit einem der Namen likeur, tussenlikeur, verloflikeur —likeur gegebenenfalls geschrieben als liqueur — oder likorette, dieser letztgenannte Name unmittelbar gefolgt von der Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent bei 15o C, darf ausschließlich und muß bezeichnet werden die Ware, die als charakteristische Bestandteile Aethylalkohol, Zucker, Aromastoffe und/oder Fruchtsaft enthält, soweit diese Ware den Bestimmungen des Artikels 3 entspricht. Diesen Bezeichnungen dürfen Wörter hinzugefügt werden, die den Geschmack oder das Aroma näher angeben.
Artikel 2 des Likeurbesluit enthält eine Reihe von Ausnahmen von der Verpflichtung, die in Artikel 1 genannten Bezeichnungen zu verwenden. Die Ausnahme des Buchstabens a gilt für Erzeugnisse, die mit einem im üblichen Handelsverkehr für Likör allgemein gebräuchlichen Namen bezeichnet werden, wenn diese Liköre einen Alkoholgehalt von mindestens 24 Volumenprozent bei 15o C besitzen und sie nach Ansicht des Direktors des Warenprüfdienstes, der das Gutachten der speziellen Sachverständigen im Sinne von Artikel 8 dieser Verordnung einholen kann, in bezug auf Aroma, Geschmack und Konsistenz hinreichend mit den Erzeugnissen übereinstimmen, die im üblichen Handelsverkehr mit diesem Namen bezeichnet werden.
Weitere Ausnahmen von der Regel des Artikels 1 sind in Artikel 2 Buchstaben b und c aufgeführt. Es handelt sich hier, kurz gesagt, um eine Aufzählung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mindestens 20 Volumenprozent bei 15o C, deren Bezeichnungen aus einem Obstnamen und der Angabe — brandewijn oder jenever (und einige typisch niederländische Namen wie fladderak und voorburg) bestehen, sowie um eine Aufzählung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 13 bis 15 Volumenprozent , die ungefähr die gleichen Namen haben wie die in der ersten Aufzählung genannten Getränke, jedoch mit dem vorangestellten Wort verlof- [Lizenz]. Eine dritte Ausnahme schließlich bezieht sich auf inmaakbrandewijn.
Artikel 3 Absatz 1 des Likeurbesluit bestimmt:
Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 und die als inmaakbrandewijn bezeichneten
oder offensichtlich als solche vorliegenden Waren müssen folgenden Erfordernissen entsprechen:
a) Der Alkoholgehalt muß betragen:
bei der als likeur bezeichneten Ware mindestens 22 Volumenprozent bei 15o C;
bei der als tussenlikeur bezeichneten Ware mindestens 15 Volumenprozent bei 15o C;
bei der als verloflikeur bezeichneten Ware mindestens 13, jedoch weniger als 15 Volumenprozent bei 15o C;
bei der als likorette bezeichneten Ware nicht weniger, als darauf in der Angabe des Alkoholgehalts erwähnt ist;
bei der als inmaakbrandewijn bezeichneten Ware mindestens 28 und höchstens 30 Volumenprozent bei 15o C.
b) Sie müssen einen Zuckergehalt von mindestens 10 g je 100 ml besitzen, wobei unter Zucker die Summe von Saccharose und Invertzucker, dieser zu Saccharose reduziert, zu verstehen ist.
Für die vorliegende Rechtssache ist außerdem auf Artikel 6 Absatz 1 des Likeurbesluit hinzuweisen, der wie folgt lautet:
Die in dieser Verordnung genannten Waren, die sich in einer Verpackung befinden, welche dazu bestimmt oder geeignet ist, mit ihrem Inhalt an den Verbraucher geliefert zu werden, müssen auf der Verpackung mit einer Bezeichnung, die den in dieser Verordnung für die Ware festgelegten Namen angibt, oder mit den in Artikel 5 erwähnten Bezeichnungen versehen sein. Für diese Bezeichnungen gilt Artikel 9 Buchstabe b Absätze 1, 3 und 5 des Algemeen Besluit (Warenwet).
3. Der Likeurbesluit wurde aufgrund der Artikel 14 und 15 der Warenwet [Warengesetz] vom 28. Dezember 1935 (Staatsblad 793) erlassen, die wie folgt lauten:
Artikel 14
1. Durch Verordnung können im Interesse der Volksgesundheit oder der Redlichkeit des Handelsverkehrs Bezeichnungen festgelegt werden, die im Handel für Waren und andere Artikel, die für den Handel bestimmt sind oder in den Handel gebracht werden,
a) ausschließlich verwendet werden dürfen, wenn diese Waren oder Artikel von der in der Verordnung angegebenen Art oder Zusammensetzung sind ...
b) nicht verwendet werden dürfen, wenn diese Waren oder Artikel von der in der Verordnung angegebenen Art oder Zusammensetzung sind ...
c) verwendet werden müssen, wenn diese Waren oder Artikel von der in der Verordnung angegebenen Art oder Zusammensetzung sind
...
4. Der Sozial- und Gesundheitsminister sowie die Minister, die es mit angeht, können einvernehmlich Befreiungen von den Bestimmungen des Absatzes 1 gewähren; an diese Befreiungen können Bedingungen geknüpft werden. Ein aufgrund des vorstehenden Satzes ergangener Erlaß wird im Staatscourant veröffentlicht.
...
Artikel 15
1. Durch Verordnung können im Interesse der Volksgesundheit die Einfuhr namentlich oder im allgemeinen bezeichneter Waren und im Interesse der Redlichkeit des Handelsverkehrs die Einfuhr namentlich oder im allgemeinen bezeichneter Waren oder anderer Artikel, die für den Handel bestimmt sind,
a) untersagt werden;
b) untersagt werden, soweit die Einfuhr anders als unter Beachtung der Vorschriften der Verordnung erfolgt;
c) untersagt werden, soweit die Einfuhr anders als über die ersten Dienststellen erfolgt, die der Sozial- und Gesundheitsminister sowie die Minister, die es mit angeht, einvernehmlich im Benehmen mit dem Finanzminister bezeichnen.
...
4. Es bestehen zur Zeit keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die in Rede stehenden alkoholischen Getränke, da die Verordnung, auf die derartige Rechtsvorschriften gestützt werden können, nämlich der Vorschlag der Kommission für eine gemeinsame Marktorganisation für Alkohol, vom Rat noch nicht angenommen worden ist. Dieser Vorschlag und seine Änderungen sind im ABl. 1972, C 43, S. 1, 1976, C 309, S. 2, und 1979, C 193, S. 5, veröffentlicht.
Außerdem ist die den Mitgliedstaaten gesetzte Frist für die Umsetzung der Richtlinie 79/112 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 33, S. 1) noch nicht abgelaufen. Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie bestimmt:
Bezüglich der Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent legt der Rat auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf von vier Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die Einzelheiten der Angabe der Zutaten und gegebenenfalls des Alkoholgehalts auf der Etikettierung fest.
5. Der Economische Politierechter hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 1979 folgende Frage vorgelegt :
Bezieht sich der Begriff Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen in Artikel 30 EWG-Vertrag auf die Bestimmungen des Artikels 1 des niederländischen Likeurbesluit, in der die Verpflichtung zur Verwendung des Wortes likeur für die dort beschriebenen Getränke geregelt ist und die zur Folge hat, daß Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, welche die in Artikel 1 des Likeurbesluit beschriebenen Eigenschaften haben, für die aber in diesen Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur Verwendung der Bezeichnung likeur besteht, für die Einfuhr in die Niederlande anders etikettiert werden müssen?
6. Das Vorlageurteil ist am 18. Januar 1980 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Herr Fietje, vertreten durch Rechtsanwalt Ch. Gielen, Amsterdam, die niederländische Regierung, vertreten durch den Generalsekretär im Außenministerium F. Italianer, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn P. Kuyper als Bevollmächtigten, unterstützt durch Herrn P. Oliver, beide Mitglieder ihres Juristischen Dienstes, haben nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
7. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und die niederländische Regierung und die Kommission aufzufordern, einige Fragen vor der Sitzung schriftlich zu beantworten.
II — Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Erklärungen des Angekhgten des Ausgangsverfahrens Fietje
Herr Fietje trägt vor, infolge des Likeurbesluit müßten die ursprünglichen Etiketten des von ihm eingeführten Getränks für den Verkauf in den Niederlanden angepaßt werden, was eine Erhöhung der Kosten bedeute, da nach den deutschen Rechtsvorschriften die Verwendung des Wortes Likör nicht vorgeschrieben sei. Der Likeurbesluit stelle deshalb eine Behinderung des freien Verkehrs mit dem fraglichen Getränk dar.
Herr Fietje räumt ein, daß der offizielle Importeur des Getränks in Anbetracht der großen Mengen, die er abnehme, mit dem Hersteller zweifellos eine Regelung dahin treffen könne, daß die durch die Anderung der Etikettierung verursachten zusätzlichen Kosten möglichst niedrig blieben. Er meint aber, daß der Hersteller gezwungen sei, einen gesonderten Vorrat von für die Niederlande etikettierten Flaschen zu halten. Für den Parallelimporteur, der beim deutschen Großhandel kaufe, habe die Regelung noch belastendere Folgen. Denn dieser müsse die Kästen öffnen, die Flaschen mit einem besonderen Etikett versehen und die Kästen, nachdem er die Flaschen wieder hineingepackt habe, wieder verschließen.
Nach Ansicht von Herrn Fietje stellt die durch Artikel 1 des Likeurbesluit verursachte Behinderung eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßigen Beschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag dar, wie sie vom Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921) definiert worden sei. Denn im vorliegenden Fall könne ein in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Handel gebrachtes Getränk in einem anderen Mitgliedstaat erst nach Anpassung der Etikettierung verkauft werden.
Daß die Bestimmungen des Artikels 30 EWG-Vertrag auch auf Gebieten anwendbar seien, auf denen die nationalen Rechtsvorschriften noch nicht gemäß Artikel 100 EWG-Vertrag harmonisiert worden seien, werde nicht nur durch den Gerichtshof (unter anderem in der vorerwähnten Rechtssache 41/76) bestätigt, sondern ergebe sich auch aus der Richtlinie 70/50 der Kommission vom 22. Dezember 1969, gestützt auf die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere aufgrund des EWG-Vertrages erlassene Vorschriften fallen (ABl. 1970, L 13, S. 29). In diesem Zusammenhang veweist Herr Fietje insbesondere auf Artikel 3 dieser Richtlinie, wonach die Maßnahmen über die Vermarktung von Waren, welche unterschiedslos auf inländische und eingeführte Waren anwendbar seien, nur dann als Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen seien, wenn ihre beschränkenden Wirkungen auf den Warenverkehr den Rahmen der solchen Handelsregelungen eigentümlichen Wirkungen überschritten.
Herr Fietje macht sodann geltend, Artikel 1 des Likeurbesluit genüge nicht den Kriterien, die der Gerichtshof in Randnr. 8 der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe, Slg. 1979, 649) aufgestellt habe:
In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Herstellung und Vermarktung von Weingeist — über einen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates vom 7. Dezember 1976 (ABl. C 309, S. 2) hat dieser bisher nicht entschieden — ist es Sache der Mitgliedstaaten, alle die Herstellung und Vermarktung von Weingeist und alkoholischen Getränken betreffenden Vorschriften für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen.
Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung dieser Erzeugnisse ergeben, müssen hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes.
Herr Fietje weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß eine wirksame steuerliche Kontrolle im vorliegenden Fall keine Rolle spiele. Er sehe auch nicht, inwiefern der Schutz der öffentlichen Gesundheit die Verpflichtung zur Angabe des Wortes likeur rechtfertigen könne, da sie einen übermäßigen Alkoholkonsum nicht verhindere.
Herr Fietje mißt der Frage mehr Bedeutung bei, ob der Verbraucher ohne die Angabe des Wortes likeur ausreichend geschützt werde. Er bemerkt hierzu, daß das Etikett des fraglichen Erzeugnisses keinen Zweifel lasse in bezug auf die Zusammensetzung des Getränks: aus Apfel mit Weizenkorn, reiche Fruchtfülle sonnenpraller Äpfel und milder, gereifter Weizenkorn und 25 vol. %. Nach seiner Ansicht ändert das Wort likeur nichts an dieser Information. Denn zum einen verstehe der Verbraucher unter likeur nicht viel anderes als ein alkoholisches Getränk mit einem aromatischen, meist süßen Geschmack. Zum anderen hätten die im Likeurbesluit verwendeten Begriffe wie tussenlikeur, verloflikeur und likorette für den Verbraucher keinerlei Bedeutung. Herr Fietje meint deshalb, daß das Publikum durch die Angabe der Zusammensetzung und des Alkoholgehalts des Getränkes ausreichend informiert werde. Er gelangt zu der gleichen Schlußfolgerung in bezug auf die Frage, ob die Lauterkeit des Handelsverkehrs beachtet sei. In der Rechtssache 120/78 habe der Gerichtshof diesen Punkt im Lichte der Frage untersucht, ob der Verbraucher ausreichend informiert werde.
Dagegen sei in einem System, in dem das Gesetz den Begriff likeur definiere, ohne dessen Verwendung vorzuschreiben, das Verbot gerechtfertigt, dieses Wort für ein Getränk zu verwenden, das nicht unter die Definition falle.
Herr Fietje fügt hinzu, daß auch in Anbetracht des großen Angebots an alkoholischen Getränken, die in den Niederlanden vermarktet würden, nicht behauptet werden könne, daß die Verwendung des Worts likeur unerläßlich sei, um die Redlichkeit des Handelsverkehrs zu fördern.
Herr Fietje ist deshalb abschließend der Ansicht, das in Deutschland rechtmäßig in den Handel gebrachte Erzeugnis müsse in den anderen Mitgliedstaaten frei verkauft werden können und der Verbraucher müsse überall dort, wo das Erzeugnis erhältlich sei, die gleiche Etikettierung und somit die gleiche Information antreffen können. Wäre dies nicht so, könnte sich der Verbraucher fragen, ob es sich in diesen anderen Ländern tatsächlich um das gleiche Erzeugnis handele.
Herr Fietje schlägt somit vor, die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten :
Der Begriff Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen in Artikel 30 EWG-Vertrag bezieht sich auf die Bestimmung des Artikels 1 des niederländischen Likeurbesluit, in der die Verpflichtung zur Verwendung des Wortes likeur für die dort beschriebenen Getränke geregelt ist und die zur Folge hat, daß Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, welche die in Artikel 1 des Likeurbesluit beschriebenen Eigenschaften haben, für die aber in diesen Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur Verwendung der Bezeichnung likeur besteht, für die Einfuhr in die Niederlande anders etikettiert werden müssen.
2. Erklärungen der niederländischen Regierung
Die niederländische Regierung weist zunächst darauf hin, daß die Vorabentscheidungsfrage unvollständig sei. Artikel 2 Absatz 1 des Likeurbesluit müsse insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 2 gesehen werden, der eine Reihe von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung bestimmter Bezeichnungen enthalte. Die niederländische Regierung schlägt deshalb dem Gerichtshof vor, die Frage wie folgt umzuformulieren: Bezieht sich der Begriff Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen in Artikel 30 EWG-Vertrag auf Bestimmungen wie die des niederländischen Likeurbesluit (Warenwet), in denen die Verpflichtung zur Verwendung einer von den niederländischen Stellen gesetzlich oder verwaltungsmäßig anerkannten Bezeichnung für die- dort beschriebenen Getränke geregelt ist und die zur Folge haben, daß Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, welche die in Artikel 1 Absatz 1 des Likeurbesluit (Warenwet) beschriebenen Eigenschaften haben, für die aber in diesen Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur Verwendung dieser Bezeichnung besteht, für die Einfuhr in die Niederlande anders etikettiert werden müssen?
Die niederländische Regierung räumt ein, daß eine Etikettierungsregelung wie die vorliegende die Einfuhr von anders etikettierten Getränken auf mittelbarem Wege behindere. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, zum Beispiel den Randnrn. 6 und 7 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837), gehe jedoch hervor, daß, solange es noch an einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet fehle, das Gemeinschaftsrecht nationalen Maßnahmen nicht entgegenstehe, sofern diese gerechtfertigt und in ihren Auswirkungen sinnvoll seien. Die niederländische Regierung erinnert insoweit daran, daß der Likeurbesluit sowohl für inländische als auch für eingeführte Erzeugnisse gelte.
Die sich eventuell aus dem Likeurbesluit ergebenden potentiellen Hindernisse für den Handelsverkehr seien durch den Grundsatz des Verbraucherschutzes gerechtfertigt, also durch das Bestreben, den Verbraucher zu informieren und ihn gegen Betrügereien zu schützen sowie die Transparenz des Marktes zu fördern.
Sie bemerkt außerdem, die Tatsache, daß ein alkoholisches Getränk eine zugelassene Bezeichnung trage, gebe dem Verbraucher die Garantie, daß es bestimmten Erfordernissen in bezug auf die Zusammensetzung oder die Art der Bestandteile genüge, und ermögliche den Behörden einzugreifen, wenn das Getränk diesen Erfordernissen nicht (mehr) genüge.
Ebenso sei es gerechtfertigt, daß die Etikettierung von Lebensmitteln in niederländischer Sprache erfolge. Diese Ansicht werde gestützt durch Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 79/112 des Rates, durch Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 73/141 vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (ABl. L 228, S. 23) sowie durch verschiedene andere, ähnliche Richtlinien über Lebensmittel, von denen einige unter gemeinsame Marktorganisationen fielen.
Dürfe ein solches Erfordernis von den Mitgliedstaaten in bezug auf Erzeugnisse, für die eine gemeinsame Marktorganisation bestehe, aufgestellt werden, so dürfe es erst recht für solche Erzeugnisse aufgestellt werden, für die eine solche Organisation nicht bestehe.
Die niederländische Regierung verweist außerdem auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/112, wonach die Gemeinschaftsvorschriften, die nur für einzelne Lebensmittel gälten, zusätzlich zu den in der Richtlinie aufgeführten Angaben weitere zwingende Angaben verlangen könnten und bei vielen solcher Vorschriften die Mitgliedstaaten derartige Angaben vorschreiben könnten. Nach ihrer Ansicht gilt dies um so mehr, als die den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie gesetzte Frist noch nicht abgelaufen sei.
Anders als in der vorerwähnten Rechtssache 120/78, Rewe, sei es außerdem so, daß der Likeurbesluit die Vermarktung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Erzeugnisses in den Niederlanden nicht verhindere, sondern nur zur Transparenz des Marktes beitrage. In diesem Zusammenhang beruft sich die niederländische Regierung auf Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 79/112 des Rates, wonach die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die Bezeichnung sei, die in den diesbezüglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sei, und, bei Fehlen einer solchen die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher erfolge, oder eine Beschreibung des Lebensmittels, die hinreichend genau sei, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.
Das System des Likeurbesluit sei nicht unbillig, da Artikel 2 Buchstabe b auch andere, von alters her eingebürgerte Bezeichnungen als likeur zulasse und in Artikel 2 Buchstabe a die Möglichkeit eröffnet werde, einen im üblichen Handelsverkehr gebräuchlichen Namen zu verwenden. Ferner verweist die niederländische Regierung auf Artikel 14 Absatz 4 der Warenwet, wonach eine Befreiung von den Vorschriften unter anderem des Likeurbesluit gewährt werden könne. Die niederländische Regierung gelangt zu der Schlußfolgerung, daß die durch den Likeurbesluit eingeführte Regelung für den Warenverkehr keine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung in dem Sinne mit sich bringe, in dem der Gerichtshof diese Begriffe verstehe, und schlägt daher dem Gerichtshof vor, die Frage des vorlegenden Richters zu verneinen.
3. Erklärungen der Kommission
Die Kommission bemerkt einleitend, die Bezeichnungen, die das Wort likeur enthielten und sich auf verschiedene Alkoholgehalte bezögen, müßten wahrscheinlich eher in Zusammenhang gebracht werden mit dem alten Lizenzsystem als mit dem Verbraucherschutz. Nach diesem alten System seien Cafés und Restaurants verschiedene Lizenzen für den Ausschank sogenannter schwach alkoholhaltiger beziehungsweise stark alkoholhaltiger Getränke, nämlich die Lizenzen A und B, erteilt worden. Die Grenze zwischen beiden Arten habe bei 15 Volumenprozent bei 15o C gelegen.
Nach den von der Kommission eingeholten Informationen seien die Sorten ver-loflikeur und likorette speziell für die Cafés, denen die Lizenz A erteilt worden sei, geschaffen worden. Die Kommission weist darauf hin, daß diese Getränke, die praktisch alle in den Niederlanden hergestellt würden, fast nicht mehr unmittelbar an den Verbraucher verkauft würden. Das gleiche könne — mit etwas weniger großer Bestimmtheit — von den tussenlikeuren gesagt werden. Das Entstehen dieser Sorte scheine keinen anderen Grund gehabt zu haben, als daß man den Mindestalkoholgehalt von Likör auf 22 Volumenprozent habe festsetzen wollen und der Abstand zwischen verloflikeur und likeur habe verringert werden müssen. Sie habe keine einzige befriedigende Erklärung für den Unterschied zwischen dem in Artikel 3 genannten Mindestalkoholgehalt von 22 % und den in Artikel 2 für bestimmte Ausnahmen genannten Gehalten von mindestens 24 und 20 % bekommen können.
Die Ausführungen der Kommission in bezug auf die etwaige Umformulierung der Vorabentscheidungsfrage gehen in die gleiche Richtung wie die der niederländischen Regierung zu diesem Punkt, soweit nach Ansicht der Kommission Artikel 1 Absatz 1 des Likeurbesluit nicht losgelöst von den anderen Bestimmungen dieser Verordnung betrachtet werden kann.
Die Kommission weist dann auf die drei Kriterien hin, die der Gerichtshof in der vorerwähnten Rechtssache 120/78, Rewe, aufgestellt habe, und bemerkt, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe dieses Urteils sei nicht so zu verstehen, daß alle Etikettierungserfordernisse stets mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar sein müßten.
Hinsichtlich des Verbraucherschutzes ist die Kommission der Auffassung, es könne nicht eine besondere Bezeichnung spezifisch umschriebenen Erzeugnissen vorbehalten werden; auch könne deren Verwendung nicht vorgeschrieben werden, es sei denn, daß diese Bezeichnung für den Verbraucher eine hinreichend klare Bedeutung habe, um ihre obligatorische Verwendung zu rechtfertigen.
Nach Ansicht der Kommission gilt der Ausdruck likeur nicht notwendigerweise für ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumenprozent bei 15o C oder irgendeinem anderen Mindestalkoholgehalt. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene niederländische, französische, englische und deutsche Wörterbücher, von denen kein einziges bei der Definition von Likör den Alkoholgehalt angebe, mit Ausnahme eines niederländischen Wörterbuchs, das einen Gehalt von 20 bis 55 % erwähne.
Deshalb sei es keineswegs sicher, daß der niederländische Verbraucher, der Likör trinke, wisse, daß es sich dabei um eine Flüssigkeit mit einem Alkoholgehalt von mindestens 22 Volumenprozent handele.
Die Kommission räumt ein, daß es manchmal unvermeidlich sei, bei der Definition einiger Erzeugnisse auf bestimmte Grenzwerte zurückzugreifen, die ipso facto immer einigermaßen willkürlich seien. Der nationale Gesetzgeber könne so vorgehen, ohne dabei gegen Artikel 30 EWG-Vertrag zu verstoßen. Falls aber bezweifelt werden müsse, ob der Verbraucher das Bestehen einer solchen Grenze kenne, stelle die Verpflichtung, eine bestimmte Bezeichnung zu verwenden, keine wirkliche Garantie für den Verbraucherschutz dar, die eine Ausnahme von dem Grundsatz des freien Warenverkehrs rechtfertigen würde. Und auch wenn sich der Verbraucher dessen bewußt wäre, etwa weil er das Gesetz kenne, sei er immer noch schlecht über die Auswirkungen informiert, die das Getränk für ihn haben könne. Denn der Alkoholgehalt könne sehr wohl höher sein als 22 %, so daß die Verpflichtung, das Wort likeur zu gebrauchen, auch nicht als eine wirkliche Gewährleistung des Verbraucherschutzes betrachtet werden könne.
In bezug auf den rechtlichen Zusammenhang, in dem die Verpflichtung zur Verwendung des Wortes likeur steht, bemerkt die Kommission, die Begriffe tus-senlikeur, verloflikeur und liko-rette seien für den Verbraucher noch viel undeutlicher und keiner von ihnen komme in den beiden niederländischen Wörterbüchern vor, die sie eingesehen habe. Diese Begriffe seien erst verständlich, wenn man wisse, daß sie mit dem alten Lizenzsystem zusammenhingen.
Der Verbraucher wäre viel besser informiert, wenn allgemein vorgeschrieben würde, daß auf Flaschen alkoholischer Getränke der Alkoholgehalt und die Bestandteile anzugeben seien.
Außerdem führe die in Artikel 2 Buchstabe a des Likeurbesluit vorgesehene Ausnahme zu einer Diskriminierung der relativ neuen und der aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse, die auf dem niederländischen Markt wenig bekannt seien. Ebensowenig scheine es eine vernünftige Erklärung dafür zu geben, daß die Ausnahme nur auf Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mindestens 24 % anwendbar sei. Das gleiche gelte für die in Artikel 2 Buchstabe b vorgesehene Ausnahme für namentlich aufgeführte niederländische ErZeugnisse und bestimmte Erzeugnisse, für die der Mindestalkoholgehalt auf 20 % festgesetzt sei.
Die Tatsache, daß die betreffenden Bestimmungen des Likeurbesluit nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes gerechtfertigt seien, bedeute, daß sie dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Volksgesundheit seien. Denn sie unterrichteten den Verbraucher unzureichend über den Alkoholgehalt.
Nach Auffassung der Kommission können die fraglichen Bestimmungen ebensowenig durch das Erfordernis, einen unlauteren Wettbewerb zu verhindern, gerechtfertigt sein. In den Fällen, in denen es um Bezeichnungen gehe, müsse dieser Rechtfertigungsgrund mit dem Verbraucherschutz stehen oder fallen.
Die Kommission bemerkt schließlich, die umstrittenen Bestimmungen seien insbesondere im Lichte des vorliegenden Sachverhalts ungerechtfertigt. Das betreffende Erzeugnis sei nämlich bereits mit der Bezeichnung Berentzen Appel — Aus Apfel mit Weizenkorn 25 vol.o/o versehen gewesen, wodurch der niederländische Verbraucher ausreichend über den Alkoholgehalt und die Tatsache informiert worden sei, daß das Erzeugnis aus Äpfeln hergestellt sei und deshalb einen Apfelgeschmack habe.
Die Kommission schlägt sonach vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten :
Eine nationale Vorschrift, die die Verpflichtung enthält, das Wort Likör auf der Verpackung bestimmter alkoholischer Getränke anzubringen, die u. a. anhand eines Mindestalkoholgehalts definiert werden, ohne daß der tatsächliche Alkoholgehalt angegeben zu werden braucht, ist eine verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag, wenn eine solche Bezeichnung den Verbraucher nicht hinreichend deutlich informiert.
III — Mündliche Verhandlung
Die niederländische Regierung, vertreten durch Herrn Maas Geesteranus als Bevollmächtigten, Herr Fietje, vertreten durch Rechtsanwalt Ch. Gielen, Amsterdam, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes P. Kuyper als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 1. Juli 1980 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. September 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Economische Politierechter bei der Arrondissementsrechtbank Assen hat mit Urteil vom 19. Dezember 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 30 des Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob Artikel 1 des niederländischen Likeurbesluit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, soweit er die Verpflichtung aufstellt, das Wort likeur für die darin definierten Getränke zu verwenden.
2 Die Frage ist im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Getränkehändler gestellt worden, dem vorgeworfen wird, ein aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführtes, Berentzen Appel — Aus Apfel mit Weizenkorn 25 vol.% genanntes Getränk geliefert zu haben, das nicht mit der Bezeichnung likeur versehen war, obgleich es unter die vorgenannte Bestimmung fiel.
3 Der Likeurbesluit wurde aufgrund der Artikel 14 und 15 der niederländischen Warenwet vom 28. Dezember 1935 (Staatsblad 793) erlassen. Diese Artikel bestimmen unter anderem, daß zum Schutze der Volksgesundheit oder zur Förderung der Redlichkeit des Handelsverkehrs durch Verordnung Bezeichnungen festgelegt werden können, die im Warenverkehr verwendet werden müssen, wenn die Waren von der in der Verordnung angegebenen Art oder Zusammensetzung sind.
4 Artikel 1 Absatz 1 des Likeurbesluit vom 11. September 1953 (Staatsblad 466) lautet derzeit wie folgt:
Mit einem der Namen likeur, tussenlikeur, verloflikeur — likeur gegebenenfalls geschrieben als liqueur — oder likorette, dieser letztgenannte Name unmittelbar gefolgt von der Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent bei 15o C, darf ausschließlich und muß bezeichnet werden die Ware, die als charakteristische Bestandteile Äthylalkohol, Zucker, Aromastoffe und/oder Fruchtsaft enthält, soweit diese Ware den Bestimmungen des Artikels 3 entspricht. Diesen Bezeichnungen dürfen Wörter hinzugefügt werden, die den Geschmack oder das Aroma näher angeben.
Nach Artikel 3 des Likeurbesluit muß jede gemäß Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Ware einen bestimmten Mindestzuckergehalt besitzen. Der Artikel bestimmt außerdem, daß das als likeur bezeichnete Erzeugnis einen Alkoholgehalt von mindestens 22 Volumenprozent haben muß, und legt für die anderen dort erwähnten Erzeugnisse verschiedene, unter dieser Grenze liegende Alkoholgehalte fest. Ferner enthält Artikel 3 verschiedene andere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Qualität der Erzeugnisse. Nach Artikel 6 muß die für das Erzeugnis festgelegte Bezeichnung auf jeder Verpackung angegeben sein, die dazu bestimmt oder geeignet ist, mit ihrem Inhalt an den Verbraucher geliefert zu werden.
5 Artikel 2 des Likeurbesluit enthält eine Reihe von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung der in Artikel 1 aufgeführten Bezeichnungen. Eine dieser Ausnahmen gilt für Erzeugnisse, die mit einem im üblichen Handelsverkehr für Likör allgemein gebräuchlichen Namen bezeichnet werden, wenn diese Liköre einen Alkoholgehalt von mindestens 24 Volumenprozent haben und der Direktor des zuständigen Dienstes seine Zustimmung erteilt hat. Weitere Ausnahmen beziehen sich auf in dem Artikel erwähnte Getränke, die mit meistens typisch niederländischen Namen bezeichnet sind. Schließlich ermächtigt Artikel 14 Absatz 4 der Warenwet die zuständigen Minister, unter anderem von den Bestimmungen des Likeurbesluit Befreiungen zu gewähren.
6 Da sich der Angeklagte auf die Unvereinbarkeit dieser nationalen Regelung mit Artikel 30 EWG-Vertrag berief, hat es der Economische Politierechter für erforderlich gehalten, vor Erlaß seines Urteils in dem Strafverfahren den Gerichtshof um Entscheidung über folgende Frage zu ersuchen :
Bezieht sich der Begriff Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen in Artikel 30 EWG-Vertrag auf die Bestimmung des Artikels 1 des niederländischen Likeurbesluit, in der die Verpflichtung zur Verwendung des Wortes likeur für die dort beschriebenen Getränke geregelt ist und die zur Folge hat, daß Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, welche die in Artikel 1 des Likeurbesluit beschriebenen Eigenschaften haben, für die aber in diesen Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur Verwendung der Bezeichnung likeur besteht, für die Einfuhr in die Niederlande anders etikettiert werden müssen?
7 Bevor die gestellte Frage beantwortet wird, ist darauf hinzuweisen, daß es in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Herstellung und Vermarktung von Alkohol grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, alle die Vermarktung alkoholischer Getränke betreffenden Vorschriften — einschließlich derjenigen über die Bezeichnung und Etikettierung dieser Getränke — für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen, soweit nicht Gemeinschaftsmaßnahmen zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften für diese Bereiche getroffen sind.
8 Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts beziehen sich deshalb die von dem vorlegenden Richter benötigten Auslegungskriterien nicht auf die Frage, ob die Verpflichtung, eine bestimmte Bezeichnung bei der Vermarktung bestimmter alkoholischer Getränke zu verwenden, mit diesem Recht vereinbar ist. Wie der Richter durch die Formulierung der Vorabentscheidungsfrage selbst zu erkennen gegeben hat, handelt es sich darum, ob die Ausdehnung einer solchen Verpflichtung auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränke, die zur Folge hat, daß die Vermarktung des eingeführten Erzeugnisses nicht ohne Änderung der Etikettierung möglich ist, mit der das Getränk im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig vermarktet wird, als eine durch Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen ist.
9 Für die Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob eine derartige Anwendung der nationalen Regelung den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten behindern kann und, wenn ja, inwieweit eine solche Behinderung durch die Erwägungen des Gemeinwohls, die der nationalen Regelung zugrunde liegen, gerechtfertigt ist.
10 Zwar schließt die Ausdehnung der Verpflichtung zur Verwendung einer bestimmten Bezeichnung auf dem Etikett auf die eingeführten Erzeugnisse die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender oder sich in diesen Staaten im freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat nicht absolut aus; sie kann aber deren Vermarktung, vor allem im Falle der Paralleleinfuhr, erschweren. Wie die niederländische Regierung in ihren Erklärungen eingeräumt hat, kann eine solche Ausdehnung daher — zumindest mittelbar — den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern. Es ist folglich zu prüfen, ob sie nicht durch Erwägungen des Gemeinwohls, die sich auf den Verbraucherschutz beziehen und die nach den Erklärungen der niederländischen Regierung und gemäß der Warenwet der betreffenden Regelung zugrunde liegt, gerechtfertigt werden kann.
11 Wenn eine nationale Regelung für ein bestimmtes Erzeugnis die Verpflichtung aufstellt, eine Bezeichnung zu verwenden, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die Art des Erzeugnisses zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, kann es für einen wirksamen Schutz der Verbraucher sicher nicht erforderlich sein, diese Verpflichtung auch auf die eingeführten Erzeugnisse zu erstrecken, auch wenn dies bedeuten würde, daß die ursprünglichen Etiketten einiger dieser Erzeugnisse geändert werden müssen. Im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften wird diese Möglichkeit in mehreren Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Lebensmittel ebenso wie in der Richtlinie 79/112 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 33, S. 1) anerkannt.
12 Die Notwendigkeit eines solchen Schutzes besteht jedoch dann nicht mehr, wenn die Angaben auf dem ursprünglichen Etikett des eingeführten Erzeugnisses in bezug auf die Art des Erzeugnisses einen Informationsgehalt haben, der zumindest die gleichen Informationen vermittelt und ebenso verständlich für die Verbraucher des Einfuhrstaates ist wie die nach den Vorschriften dieses Staates verlangte Bezeichnung. Im Rahmen des Artikels 177 des Vertrages fallen die tatsächlichen Beurteilungen, die erforderlich sind, um das Bestehen einer solchen Gleichwertigkeit festzustellen, in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts.
13 Sowohl die Kommission als auch die niederländische Regierung berufen sich in ihren Erklärungen darauf, daß in mehreren Bestimmungen der niederländischen Regelung Befreiung vorgesehen seien. Die niederländische Regierung verweist auf die in Artikel 2 des Likeurbesluit eröffnete Möglichkeit, für die Bezeichnung eines Likörs einen im üblichen Handelsverkehr allgemein gebräuchlichen Namen zuzulassen, sowie auf Artikel 14 Absatz 4 der Warenwet, wonach die Möglichkeit besteht, Befreiungen von den aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen zu gewähren. Die Kommission ist dagegen der Auffassung, daß die in Artikel 2 des Likeurbesluit vorgesehenen Ausnahmen zu einer Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse, die auf dem niederländischen Markt verhältnismäßig wenig bekannt seien, führten.
14 Angesichts dieser Argumente ist daran zu erinnern, daß eine unter das Verbot des Artikels 30 des Vertrages fallende Maßnahme nicht allein deshalb diesem Verbot entgeht, weil die zuständige Stelle zur Gewährung von Befreiungen ermächtigt ist, auch wenn von dieser Ermächtigung zugunsten der eingeführten Erzeugnisse größzügig Gebrauch gemacht wird. Bei einer Maßnahme, die aus Gründen gerechtfertigt ist, die vom Vertrag anerkannt werden, verbietet der Vertrag dagegen grundsätzlich nicht, die Möglichkeit von Abweichungen durch in das Ermessen der Verwaltung gestellte Einzelfallentscheidungen vorzusehen. Doch dürfen Ausnahmevorschriften nicht zu einer Begünstigung der inländischen Erzeugnisse führen, was eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung in bezug auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse darstellen würde. Unter diesem letztgenannten Vorbehalt sieht es nicht so aus, daß die in der niederländischen Regelung vorgesehenen Befreiungen neue Gesichtspunkte im Hinblick auf die Frage des vorlegenden Richters ergeben.
15 Auf die gestellte Frage ist somit zu antworten, daß, wenn ein Mitgliedstaat eine Vorschrift, die den Verkauf bestimmter alkoholischer Getränke unter einer anderen als der durch die nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bezeichnung verbietet, in der Weise auch auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränke anwendet, daß das Etikett geändert werden muß, mit dem das eingeführte Getränk im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig vermarktet wird, dies als eine durch Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen ist, soweit die Angaben auf dem ursprünglichen Etikett für die Verbraucher in bezug auf die Art des betreffenden Erzeugnisses einen Informationsgehalt haben, der dem der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung gleichwertig ist. Die tatsächlichen Beurteilungen, die erforderlich sind, um das Bestehen einer solchen Gleichwertigkeit festzustellen, sind vom nationalen Gericht vorzunehmen.
Kosten
16 Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für den Angeklagten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Bestandteil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Strafverfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Economische Politierechter bei der Arrondissementsrechtbank Assen mit Urteil vom 19. Dezember 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1. Wendet ein Mitgliedstaat eine Vorschrift, die den Verkauf bestimmter alkoholischer Getränke unter einer anderen als der durch die nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bezeichnung verbietet, in der Weise auch auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränke an, daß das Etikett geändert werden muß, mit dem das eingeführte Getränk im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig vermarktet wird, so ist dies als eine durch Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen, soweit die Angaben auf dem ursprünglichen Etikett für die Verbraucher in bezug auf die Art des betreffenden Erzeugnisses einen Informationsgehalt haben, der dem der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung gleichwertig ist.
2. Die tatsächlichen Beurteilungen, die erforderlich sind, um das Bestehen einer solchen Gleichwertigkeit festzustellen, sind vom nationalen Gericht vorzunehmen.