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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.09.1980 – C-27/80

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:221

Schlußanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 30. september 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Vorabentscheidungssache, die Ihnen der Economische Politierechter bei der Arrondissementsrechtbank Assen (Niederlande) vorgelegt hat, illustriert wieder einmal das heikle Problem der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den Erfordernissen des freien Warenverkehrs, der einer der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt (Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Slg. 1979, 649, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Strafverfahren gegen Gilli und Andres, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe, noch nicht veröffentlicht).

Das Ausgangsverfahren, eine Strafsache, ist von der Staatsanwaltschaft gegen einen Getränkehändler, Herrn Fietje, eingeleitet worden. Ihm wird vorgeworfen, ein aus Deutschland eingerührtes Erzeugnis in den Niederlanden geliefert zu haben, das als Berentzen Appel — Aus Apfel mit Weizenkorn 25 vol.% bezeichnet wurde und nicht mit der Angabe likeur versehen war. Diese Unterlassung verstößt gegen den Likeurbesluit [Likörverordnung] vom 11. September 1953, der zur Durchführung der Artikel 14 und 15 der Warenwet [Warengesetz] von 1935 ergangen ist. Verstöße gegen den Likeurbesluit werden aufgrund der Wet op de Economische Delicten [Gesetz über Wirtschaftsdelikte] vom 22. Juni 1950 bestraft.

Der Economische Politierechter hat es für erforderlich gehalten, Sie vor Erlaß seines Endurteils nach Artikel 177 Absatz 2 des Vertrages um Entscheidung über folgende Frage zu ersuchen:

Bezieht sich der Begriff Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen in Artikel 30 EWG-Vertrag auf die Bestimmung des Artikels 1 des niederländischen Likeurbesluit, in dem die Verpflichtung zur Verwendung des Wortes Likör für die dort beschriebenen Getränke geregelt ist und die zur Folge hat, daß Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, welche die in Artikel 1 des Likeurbesluit beschriebenen Eigenschaften haben, für die aber in diesen Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur Verwendung der Bezeichnung Likörbesteht, für die Einfuhr in die Niederlande anders etikettiert werden müssen?

I —

Es ist klar, daß Sie auf diese Frage, wenn sie so formuliert ist, dem Vorlagegericht keine zweckdienliche Antwort geben können. Ein Grund dafür ergibt sich zunächst aus der Art des vorliegenden Verfahrens. Wie Sie wiederholt ausgeführt haben, sind Sie im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 zwar nicht befugt, über die Vereinbarkeit einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden; Sie können jedoch aus dem Wortlaut der von dem vorlegenden Gericht formulierten Frage die die Auslegung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts betreffenden Gesichtspunkte herausarbeiten, die dem vorlegenden Gericht nach Ihrer Ansicht bei der Entscheidung über das bei ihm anhängige Verfahren dienlich sein können (vgl. z. B. das Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 13/78, Eggers/Freie Hansestadt Bremen, Slg. 1978, 1935, Randnr. 19 der Entscheidungsgründe).

Ein weiterer Grund besteht darin, daß, wie die Kommission und die niederländische Regierung bemerkt haben, Artikel 1 des Likeurbesluit nicht losgelöst von den anderen Bestimmungen dieser Regelung betrachtet werden kann. Dieser Artikel, insbesondere sein Absatz 1, der sich auf das umstrittene Erzeugnis bezieht, ist nämlich eine Grundsatzbestimmung. Er wird, wie wir sehen werden, durch die Artikel 3 und 6 des Likeurbesluit näher ausgeführt und in den Artikeln 2 und 5 mit Ausnahmen versehen. Deshalb erlaube ich mir, die vorgelegte Frage dahin zu verstehen, daß das Vorlagegericht mit ihr wissen möchte, ob eine nationale Regelung, wonach die Verpflichtung besteht, das Wort Likör auf der Verpakkung bestimmter alkoholhaltiger Getränke anzugeben, was zur Folge hat, daß gleichartige Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten, in denen eine solche Verpflichtung nicht besteht, für die Einfuhr in den betreffenden Mitgliedstaat anders etikettiert werden müssen, eine durch Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt.

II —

Der Likeurbesluit ist, wie gesagt, aufgrund der Artikeli 14 und 15 der niederländischen Warenwet vom 28. Dezember 1935 ergangen Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und c der Warenwet können durch Verordnung (algemene maatregel van bestuur) im Interesse der Volksgesundheit undieines redlichen Handelsverfahrens. Bezeichnungen festgelegt werden, die im Handel mit Waren oder. anderen Artikeln, die für den Handel bestimmt sind, verwendet werden müssen, wenn diese Waren oder Artikel von der in der Verordnung angegebenen Art oder Zusammensetzung sind.

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b räumt eine ähnliche Befugnis ein, indem er bestimmt, daß die Einfuhr der erwähnten Erzeugnisse untersagt werden kann, soweit bei ihr die Vorschriften der Verordnung nicht beachtet werden. Nach den Artikeln 14 Absatz 4 und 15 Absatz 4 kann jedoch eine Befreiuung von den in Absatz 1 dieser Vorschriften enthaltenen Regeln gewährt werden.

a) Das mit dem Likeurbesluit errichtete System beruht auf der obligatorischen Verwendung bestimmter Bezeichnungen für verschiedene Arten alkoholischer Getränke. So schreibt Artikel 1 Absatz 1 des Likeurbesluit die Verwendung der Bezeichnungen likeur, tussenlikeur, verloflikeur oder likorette vor für die Ware, die als charakteristische Bestandteile Aethylalkohol, Zucker, Aromastoffe und/oder Fruchtsaft enthält, soweit diese Ware den Bestimmungen des Artikels 3 entspricht.

Artikel 3 zählt die Voraussetzungen auf, die die Getränke erfüllen müssen, um die angegebenen Bezeichnungen zu erhalten. Er unterscheidet die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Getränke nach ihrem Alkoholgehalt, der bei den als likeur bezeichneten Getränken mindestens 22 vol.% bei 15o C betragen muß, und legt zugleich einen Mindestzuckergehalt fest (Absatz 1 Buchstabe b). In Absatz 2 sind außerdem eine Reihe gesundheitlicher Erfordernisse genannt, denen die Getränke entsprechen müssen und die sich unter anderem auf die Klarheit und die Verwendung von Farbstoffen und Konservierungsmitteln beziehen.

Der obligatorische Gebrauch der Bezeichnungen gilt nach Artikel 6 Absatz 1 auch für diejenigen Verpackungen der im Likeurbesluit erwähnten Waren, die dazu bestimmt oder geeignet sind, mit ihrem Inhalt an den Verbraucher geliefert zu werden.

b) Von der in Artikel 1 des Likeurbesluit aufgestellten Verpflichtung gibt es jedoch die in den Artikeln 2 und 5 erwähnten Ausnahmen.

Die Ausnahme des Artikels 2 Buchstabe a gilt für Waren mit einer im üblichen Handelsverkehr für Likör allgemein gebräuchlichen Bezeichnung, die einen Alkoholgehalt von mindestens 24 % besitzen und für die der Direktor des Warenprüfdienstes eine Genehmigung erteilt hat. Die niederländische Regierung hat mitgeteilt, daß für die Ausnahme des Artikels 2 Buchstabe a zum Beispiel die als parfait amour, maraschino und blackberry bezeichneten Getränke in Betracht kommen. Artikel 2 Buchstabe b bezieht sich auf Getränke mit geringerem Alkoholgehalt, deren Bezeichnungen einen Obstnamen, gefolgt von der Angabe -brandewijn oder -jenever, mit oder ohne das vorangestellte Wort verlof-[Lizenz], enthalten, sowie auf bestimmte typisch niederländische Getränke (wie fladderak und voorburg).

Schließlich hat uns die niederländische Regierung darauf hingewiesen, daß ein Erzeugnis wie Berentzen Appel auch unter die Gruppe der Ausnahmen im Sinne von Artikel 5 des Likeurbesluit fallen könne. Angesichts der Kompliziertheit dieser Vorschrift halte ich es für angebracht, ihren Absatz 1, der hier als einziger gegebenenfalls anwendbar ist, vollständig zu zitieren:

Waren, die in Art oder Zusammensetzung den in dieser Verordnung genannten Waren gleichen oder die bezwecken könnten, diese zu ersetzen, dürfen außer mit Zustimmung des Ministers für Gesundheit und Umwelthygiene und gemäß den von ihm erlassenen Vorschriften nicht mit Namen versehen werden, aus denen die Art und Zusammensetzung, letztere qualitativ und quantitativ, nicht oder nicht genügend hervorgehen. Für die in vorstehendem Satz genannten Waren, für die keine Zustimmung im Sinne dieses Satzes erteilt worden ist oder die nicht mit einem Namen versehen sind, für den eine aufgrund des vorstehenden Satzes erteilte Zustimmung gilt, muß eine Bezeichnung verwendet werden, aus der Art und Zusammensetzung, letztere qualitativ und quantitativ, genügend hervorgehen.

c) Es bestehen zur Zeit keine abgeleiteten Gemeinschaftsvorschriften für alkoholische Getränke. Wie Sie in Ihrem Urteil Rewe (aaO., Randnr. 8 der Entscheidungsgründe) hervorgehoben haben, hat der Rat über einen ihm am 7. Dezember 1976 von der Kommisison vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für Alkohol (ABl. 1976, C 309, S. 2), der später geändert wurde (ABl. 1979, C 193, S. 5) bisher noch nicht entschieden.

Außerdem ist im Laufe dieses Verfahrens ausführlich die Rede gewesen von der Richtlinie 79/112 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1). Ich denke jedoch, daß man dieser Richtlinie nicht viele Hinweise entnehmen kann. Zunächst ist die den Mitgliedstaaten in Artikel 22 Absatz 1 gesetzte Frist für ihre Umsetzung noch nicht abgelaufen. Sodann und vor allem heißt es in ihrer Begründung, daß die spezifischen, vertikalen Regeln, die nur bestimmte Lebensmittel betreffen, ... im Rahmen der Vorschriften für diese Erzeugnisse festgesetzt werden [müssen], woraufhin Artikel 6 Absatz 3 gerade für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent einen Vorbehalt macht. Diese Vorschrift bestimmt, daß bezüglich dieser Getränke der Rat auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf von vier Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die Einzelheiten der Angabe der Zutaten und gegebenenfalls des Alkoholgehalts auf der Etikettierung festlegt]. Deshalb halte ich es für gewagt, in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es um eine obligatorische Angabe auf den Flaschen alkoholischer Getränke geht, in Analogie zu den Bestimmungen dieser Richtlinie zu argumentieren.

III —

a) Es scheint von vornherein klar, daß eine Regelung wie die niederländische Verordnung gegen das Verbot des Artikels 30 verstößt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes wird nämlich der Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung definiert als jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (z. B. Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 119/78, Peureux/Services fiscaux de la Haute-Saône et du Territoire de Belfort, Sig. 1979, 975, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe). Die niederländische Regierung hat selbst eingeräumt, daß es... kaum zweifelhaft [ist], daß der Erlaß einer bestimmten Etikettierungsvorschrift für einheimische und eingeführte alkoholische Getränke als Voraussetzung für die Vermarktung in einem Mitgliedstaat die Einfuhr von anders etikettierten alkoholischen Getränken auf mittelbarem Wege behindert.

Die Art und der Umfang dieser Behinderungen sind vom Angeklagten des Ausgangsverfahrens geschildert worden. Er hat uns mitgeteilt, daß der offizielle Importeur von Berentzen Appel wegen der großen Mengen, die er abnehme, mit dem Hersteller eine Vereinbarung treffen könne, um die zusätzlichen Kosten, die durch die geänderte Etikettierung entstünden, möglichst niedrig zu halten; dies zwinge den Hersteller allerdings, einen gesonderten Vorrat an Flaschen, die für die Niederlande etikettiert seien, anzulegen. Er hat uns außerdem darauf hingewiesen, daß für die Parallelimporteure noch größere Schwierigkeiten aufträten. Sie wären nämlich, wenn die niederländische Regelung für vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht angesehen werde, verpflichtet, die Kästen zu öffnen, die Flaschen mit einem besonderen Etikett zu versehen und die Kästen, nachdem sie die Flaschen wieder hineingepackt hätten, wieder zu verschließen.

b) Das grundsätzliche Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengemäßige Beschränkungen entzieht den Mitgliedstaaten jedoch nicht völlig die Befugnis, bestimmte Regelungen oder Praktiken beizubehalten oder einzuführen, die den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar behindern. Allgemein ist ihnen diese Möglichkeit durch Artikel 36 des Vertrages ausdrücklich eröffnet. Für Alkohol und Spirituosen wurden die in Artikel 36 erwähnten Ausnahmen im Urteil Rewe (aaO., Randnr. 8 der Entscheidungsgründe), das durch das Urteil Gilli (Rechtssache 788/79, noch nicht veröffentlicht) bestätigt worden ist, teilweise aufgegriffen. Wie sich aber aus folgendem Auszug aus dem Urteil Gilli ergibt, ist ihnen diese Befugnis nur ausnahmsweise und in engen Grenzen eingeräumt: Eine nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, könnte nur dann von den Anforderungen des Artikels 30 abweichen, wenn sie dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen insbesondere in bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz gerecht zu werden.

Diese Formulierung läßt erkennen, daß zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Abweichung als zulässig betrachtet werden kann. Zunächst muß die Regelung den zwingenden Erfordernissen eines im allgemeinen Interesse liegende[n] Zielfes entsprechen], das den Erfordernissen des freien Warenverkehrs... vorginge (Urteil Rewe, a. a. O., Randnr. 14 der Entscheidungsgründe, und Urteil Gilli, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe), und insbesondere eines der von Ihnen ausdrücklich erwähnten Ziele. Dies genügt aber noch nicht. Die sich aus der Regelung ergebende Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels muß außerdem unbedingt notwendig sein, um dieses höhere Ziel zu erreichen. Anders gesagt, es wird damit die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Mittel und dem Ziel aufgestellt.

c) Ich werde also prüfen, ob eine Regelung wie der niederländische Likeurbesluit im Hinblick auf die angegebenen Voraussetzungen als gerechtfertigt angesehen werden kann. Bei dieser Prüfung sind in Anbetracht der grundlegenden Bedeutung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft, die Sie in Ihrer Rechtsprechung erwähnen, und der sehr allgemeinen Tragweite Ihrer Definition des Begriffs der Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung die angeführten Voraussetzungen nach meiner Ansicht eng auszulegen.

Zunächst besteht Einigkeit darüber, daß die Wirksamkeit der Steuerkontrollen nicht in Frage steht.

Im übrigen ist es im vorliegenden Fall zweifellos möglich, die Rechtfertigungsgründe des Verbraucherschutzes, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Lauterkeit des Handelsverkehrs zusammen zu behandeln. Ich denke, daß man den Schutz der öffentlichen Gesundheit als einen — übrigens besonders wichtigen — Bestandteil des Verbraucherschutzes betrachten kann. Außerdem werden, was die Etikettierung betrifft, durch die gleichen Angaben, insbesondere durch die über die Herkunft und den Alkoholgehalt des Erzeugnisses, sowohl die Lauterkeit des Handelsverkehrs als auch der Verbraucherschutz gewährleistet, wie Sie im Urteil Rewe mit den Worten Schutz der Verbraucher vor unlauterem Wettbewerb (Randnr. 9 der Entscheidungsgründe) und im Urteil Gilli (Randnrn. 7 und 8 der Entscheidungsgründe) selbst hervorgehoben haben. Bei der Prüfung der Frage, ob die Verpflichtung, das Wort likeur auf einem Etikett anzugeben, zwingenden Erfordernissen des Verbraucherschutzes entspricht, wird also gleichzeitig die Frage geprüft, ob zwingende Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit und der Lauterkeit des Handelsverkehrs diese Verpflichtung rechtfertigen. Übrigens haben sich auch die Ausführungen der verschiedenen Beteiligten in diesem Verfahren auf den Verbraucherschutz konzentriert.

Schließlich ist nicht erkennbar, welche anderen im allgemeinen Interesse liegenden Ziele eine Regelung wie die hier in Frage stehende verfolgen könnte.

IV —

Um zu beurteilen, ob die Verpflichtung, die fragliche Bezeichnung zu benutzen, zulässig ist, muß meines Erachtens zunächst folgende einfache Frage gestellt werden: Wird unter Berücksichtigung der anderen Angaben auf der Verpackung der Verbraucher mehr geschützt, wenn die Bezeichnung vorhanden ist, als wenn sie fehlt? Fügt diese Bezeichnung den bereits auf der Verpakkung befindlichen Angaben nichts hinzu, so ist klar, daß ihre obligatorische Verwendung keineswegs notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen des Verbraucherschutzes gerecht zu werden.

Welche Informationen vermittelt also die Bezeichnung likeur? Fragt man sich zunächst pragmatisch, was dieser Ausdruck für den Verbraucher bedeutet, so wird dieser zweifellos nicht mehr sagen können, als daß ein Likör für ihn ein Getränk ist, das einen süßen Geschmack, ein süßes Aroma und einen bestimmten Alkoholgehalt hat, um die Definition zu gebrauchen, die der Vertreter der niederländischen Regierung auf eine in der Sitzung gestellte Frage selbst gegeben hat.

a) Man kann aber bei der Beantwortung der gestellten Frage auch das System des Likeurbesluit berücksichtigen. Diese Betrachtungsweise wird von der Kommission befürwortet, die der Ansicht ist, daß die Verwendung einer besonderen Bezeichnung, die in spezifischer Weise beschriebenen Erzeugnissen vorbehalten sei, grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden könne, es sei denn, daß diese Bezeichnung eine klare und präzise Bedeutung für das Publikum habe. Deshalb gehe es weniger um die Frage, ob der Ausdruck likeur der dafür im Likeurbesluit gegebenen Beschreibung entspreche, als um die, ob dieser Ausdruck für den Verbraucher eine hinreichend klare Bedeutung habe, um seine obligatorische Verwendung zu rechtfertigen.

Hierauf könnte man sicher antworten — und würde damit ein Argument der niederländischen Regierung aufgreifen —, daß sich die Gemeinschaftsregelung selbst auf die nationalen Regelungen über die Bezeichnung von Erzeugnissen bezieht, da Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 79/112 die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels in erster Linie als die Bezeichnung, die in den diesbezüglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, definiert und die Bezeichnung likeur mit Sicherheit dieser Definition entspricht.

Unabhängig von den Vorbehalten, die man gegen ein solches Argument haben kann, ist aber klar, daß nicht jede in nationalen Vorschriften vorgesehene Bezeichnung als ohne weiteres mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen werden kann. Es versteht sich von selbst, daß ein solcher Standpunkt darauf hinausliefe, daß insoweit keine Kontrollmöglichkeit bestünde, auch wenn die Bezeichnungen den Schutz der einheimischen Erzeugnisse bewirken und sogar bezwecken können, wodurch sie innerhalb des Gemeinsamen Marktes den freien Warenverkehr behindern und den Wettbewerb verfälschen. Artikel 5 Absatz 1 sieht außerdem vor, daß bei Fehlen einer normativen Bezeichnung die Verkehrsbezeichnung eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung [sein kann], die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.

Ich meine daher, daß die Bezeichnung likeur, so wie sie sich aus den Vorschriften des Likeurbesluit ergibt, zu betrachten ist.

b) Welche Informationen vermittelt dieser dem Verbraucher? Mir scheint, daß sie verhältnismäßig genau sind.

In bezug auf die Zusammensetzung eines likeur bestimmt Artikel 1 Absatz 1 lediglich, daß das Erzeugnis mit dieser BeZeichnung — übrigens ebenso wie die tussenlikeuren, verloflikeuren und likoretten — als charakteristische Bestandteile Aethylalkohol, Zucker, Aromastoffe und/oder Fruchtsaft enthalten muß. Weiter ist aber nichts angegeben; insbesondere wird nichts gesagt über die Art- oder den Anteil der Aromastoffe und Fruchtsäfte, die ein likeur enthalten kann.

Was den Alkoholgehalt betrifft, so gewährleistet die Bezeichnung likeur, daß dieser mindestens 22 vol.% bei 15 oC beträgt (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a); damit läßt sich aber der genaue Alkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses nicht erkennen. Wie uns der Vertreter der niederländischen Regierung in der Sitzung mitgeteilt hat, ist die Angabe des Alkoholgehalts nicht aufgrund des Likeurbesluit vorgeschrieben, sondern aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 der späteren Drank- en Horecawet (Getränke- und Hotel- und Gaststättengesetz) vom 7. Oktober 1964.

Ebenso sieht der Likeurbesluit hinsichtlich des Zuckergehalts für sämtliche Getränke, für die er gilt, lediglich vor, daß dieser mindestens 10 g je 100 ml betragen muß (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b). Die Angabe einer genauen Zahl ist also ebensowenig wie für den Alkoholgehalt vorgeschrieben.

Doch läßt sich nicht leugnen, daß diese Bestimmungen trotz ihrer Ungenauigkeit in einer bestimmten Anzahl von Fällen die Verbraucher tatsächlich schützen. Der Verbraucherschutz wird nach meiner Ansicht auch — vielleicht sogar in noch höherem Maße — durch die verschiedenen in Artikel 3 Absatz 2 zusammengestellten Vorschriften über die gesundheitlichen Erfordernisse geschützt, denen der likeur entsprechen muß.

Die Fälle, in denen davon auszugehen ist, daß die obligatorische Verwendung der Bezeichnung likeur den zwingenden Erfordernissen des Verbraucherschutzes gerecht wird, scheinen mir die zu sein, in denen die übrigen Angaben auf der Flasche die Verbraucher nicht deutlich darauf hinweisen, daß es sich um ein Getränk mit einem bestimmten Alkoholgehalt und einem bestimmten Zuckergehalt handelt, das außer aus Alkohol und Zucker aus Aromastoffen oder Fruchtsaft oder aus diesen beiden Arten von Erzeugnissen zusammen besteht. Wenn dagegen in dieser Beziehung kein Zweifel möglich ist und erst recht, wenn die bestehenden Angaben mehr Hinweise geben, als es die Bezeichnung likeur tun könnte, stellt die obligatorische Verwendung dieser Bezeichnung unbestreitbar eine durch Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar.

c) Auch bei der ersten Hypothese steht jedoch noch nicht fest, daß die auferlegte Verpflichtung im Hinblick auf das angestrebte — berechtigte — Ziel unbedingt notwendig ist. Könnten nicht weniger einschneidende Mittel zum gleichen Ergebnis führen?

Die niederländische Regierung hat betont, daß die von ihr erlassene Regelung den Vorteil habe, daß sie leicht eingreifen könne, wenn ein Getränk den von ihr aufgestellten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr entspreche. Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens hat hierauf jedoch mit Recht geantwortet, daß das System, wonach es — wie in Deutschland — verboten sei, Getränke unter einer Bezeichnung feilzubieten, die den Verbraucher irreführen könne, eine ebenso leichte Kontrolle ermögliche. Es ist vielleicht nicht ohne Interesse, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß nach den von der Kommission erteilten Informationen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die obligatorische Bezeichnung alkoholischer Getränke nur in den Niederlanden und in Belgien vorgeschrieben ist.

d) Es könnte aber geltend gemacht werden, daß das mit dem Likeurbesluit errichtete System von der gleichen Art sei wie das System einer Reihe von Richtlinien des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Lebensmittel, wie die -vom 24. Juli 1973 über zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (Richtlinie 73/241/EWG, ABl. 1973, L 228, S. 23) oder die vom 27. Juni 1977 über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte (Richtlinie 77/436/EWG, ABl. 1977, L. 172, S. 20). Wenn daher eine nationale Regelung in gewisser Weise nur einem auf Gemeinschaftsebene errichteten System vorauseilt, wie kann sie dann noch mit dem Gemeinschaftsrecht für unvereinbar gehalten werden?

Diese Argumentation ist nach meiner Ansicht nur scheinbar ausschlaggebend. Zunächst ist nicht sicher, daß die in einer Regelung wie dem Likeurbesluit festgelegten Bezeichnungen, was die Genauigkeit betrifft, mit den in den Richtlinien genannten Bezeichnungen völlig vergleichbar sind. Die Richtlinien unterscheiden die Erzeugnisse, für die sie gelten, nach mehr Gesichtspunkten, die demgemäß auf schärferen Kriterien beruhen. Als Beispiel nenne ich Anhang I der Richtlinie 73/241, in dem nicht weniger als 13 Schokoladearten aufgezählt sind.

Sodann bin ich der Auffassung, daß die fraglichen Bezeichnungen wegen ihres etwas willkürlichen Charakters beanstandet werden können, ein Vorwurf, den man den gemeinschaftlichen Bezeichnungen nicht machen kann. So schreibt der Likeurbesluit nicht denselben Mindestalkoholgehalt für die in der allgemeinen Bestimmung des Artikels 1 erwähnten Getränke mit obligatorischen Bezeichnungen und für die unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 2 fallenden Getränke vor, die von dieser Verpflichtung befreit sind. Hierzu vom Gerichtshof befragt, hat die niederländische Regierung in einer Weise geantwortet, die mich keineswegs befriedigt hat, sondern mir im Gegenteil diese Willkür aufzudecken scheint.

Unter die Ausnahme des Artikels 2 Buchstabe a fallen die Erzeugnisse, die traditionsgemäß als Likör bekannt sind; dieses Kriterium benachteiligt die Erzeugnisse der anderen Mitgliedstaaten, die — von Ausnahmen abgesehen — den niederländischen Verbrauchern nicht so gut bekannt sind wie die einheimischen Erzeugnisse. Die Merkmale, die zur Anwendung von Artikel 2 Buchstabe b führen, sind kaum befriedigender: Die Getränke dieser Bestimmung sollen keine echten Liköre sein, sondern eine Gruppe Fruchtgetränke, die zwar nach der Definition Liköre sind, die aber in der Praxis nicht als solche angesehen werden. Diese Fruchtgetränke haben einen geringeren Alkoholgehalt als Liköre, worauf die niederländische Regierung sicher angespielt hat, als sie von echten Likören sprach. Würden sie unter Artikel 1 fallen, so müßten sie die Bezeichnung tussenlikeur oder verloflikeur tragen, von der übrigens der Angeklagte des Ausgangsverfahrens und die Kommission — unwidersprochen — bemerkt haben, daß sie für den niederländischen Verbraucher ziemlich unklar sei. Sie sind nur aufgrund ihrer Bezeichnungen ausgenommen, bei denen es sich um niederländische Namen handelt und die in der Liste des Artikels 2 Buchstabe b abschließend aufgeführt sind. Mir scheint daher, daß man dem zweiten Unterscheidungskriterium den gleichen Vorwurf machen kann wie dem ersten.

Diese Überlegungen zeigen nach meiner Ansicht, daß sich die gemeinschaftlichen Harmonisierungsrichtlinien und die nationalen Regelungen der hier in Rede stehenden Art bereits nach ihrem Inhalt unterscheiden. Doch vor allem wegen ihrer unterschiedlichen Natur erscheint ein Vergleich zwischen ihnen unter dem uns interessierenden Gesichtspunkt ihrer Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel mißlich. Eine Richtlinie des Rates der Gemeinschaft gilt ihrer Natur nach — von begrenzten, zugelassenen Ausnahmen abgesehen — einheitlich in den neun Mitgliedstaaten, was sämtliche in der Gemeinschaft befindlichen Erzeugnisse rechtlich auf die gleiche Stufe stellt. Dagegen hat eine nationale Regelung ihrer Natur nach einen Geltungsbereich, der sich nur bis zu den Grenzen des Staates, der sie erlassen hat, erstreckt, mit den Behinderungen, die sich daraus für die Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten ergeben können.

Schließlich versteht sich von selbst, daß die Möglichkeit einer Befreiung von der Verpflichtung, eine bestimmte Bezeichnung zu verwenden, meine Beurteilung nicht ändern kann. Sie haben nämlich in Ihrem Urteil Van Tiggele vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77 (Slg. 1978, 25) ausgeführt, daß die Notwendigkeit für den Importeur oder den Händler, sich den mit [einem System sogar großzügig gewährter Befreiungen] verbundenen Verwaltungsformalitäten zu unterziehen, ... bereits für sich genommen eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellen [kann] (Randnr. 19 der Entscheidungsgründe).

Nach allem schlage ich Ihnen vor, die Frage des Economische Politierechter bei der Arrondissementsrechtbank Assen dahin zu beantworten, daß es eine durch Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt, wenn eine nationale Regelung die Verpflichtung aufstellt, das Wort Likör auf der Verpackung bestimmter alkoholischer Getränke anzugeben, was zur Folge hat, daß gleichartige Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten, in denen eine solche Verpflichtung nicht besteht, für die Einfuhr in den betreffenden Mitgliedstaat anders etikettiert werden müssen.