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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.12.1980 – C-108/80

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:300

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 17. Dezember 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die vorliegende Vorabentscheidungssache, mit der Sie die Cour d'appel Colmar durch Zwischenurteil vom 30. November 1979 befaßt hat, wirft ein Problem auf, das weitgehend dem gleicht, über das Sie kürzlich in Ihrem — auf Ersuchen des Tribunal de grande instance Straßburg hin ergangenen — Urteil Grunert vom 12. Juni dieses Jahres (Rechtssache 88/79, noch nicht veröffentlicht) entschieden haben.

Ebenso wie Herrn Grunert wird Herrn Kugelmann vorgeworfen, ein Erzeugnis, das geeignet ist, der menschlichen Ernährung dienende Waren zu verfälschen, in Kenntnis seiner Bestimmung feilgeboten und verkauft zu haben, was eine strafbare Handlung nach dem Gesetz vom 1. August 1905 über betrügerische Handlungen und Verfälschungen bei Waren und Dienstleistungen in der Fassung des Gesetzes Nr. 78/23 vom 10. Januar 1978 darstellt. Dieses als cocktail gelée bezeichnete Erzeugnis, das als Zusatzstoff bei der Herstellung von Geleeüberzug für Sülze verwendet werden sollte, wurde von Herrn Kugelmann — der, wie Herr Grunert, Zusatzstoffe für Fleischwaren herstellt und verkauft — an einen Fleischwarenfabrikanten verkauft. Es wird als geeignet angesehen, der menschlichen Ernährung dienende Waren zu verfälschen, da es Sorbinsäure enthält.

Wie Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Grunert ausgeführt hat, darf nach Artikel 1 des Dekrets vom 15. April 1912 zur Durchführung des Gesetzes von 1905 in der Fassung des Dekrets Nr. 73-138 vom 12. Februar 1973 eine der menschlichen Ernährung dienende Ware — wie etwa ein Zusatzstoff für Fleischwaren — nicht verkauft werden, wenn ihr andere chemische Erzeugnisse als die zugesetzt sind, deren Verwendung durch interministerielle Verordnung für zulässig erklärt worden ist. Ebensowenig wie für Milch- und Zitronensäure — um die es in der Rechtssache Grunert ging — ist aber für Sorbinsäure eine Genehmigung zur Verwendung in Zusatzstoffen für Fleischwaren erteilt worden. Ihre Verwendung zu diesem Zweck ist also in Frankreich verboten.

Ebensowenig wie Herr Grunert bestreitet Herr Kugelmann die ihm vorgeworfenen Handlungen. Er macht aber — ebenso wie Herr Grunert — geltend, aus der Richtlinie 64/54 des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. 12 vom 27. Januar 1964, S. 161), ergebe sich, daß die Mitgliedstaaten zwar nur die in der Anlage — in der Sorbinsäure an erster Stelle steht — vorgesehenen konservierenden Stoffe zulassen dürften, daß sie aber auch keine Rechtsvorschriften erlassen dürften, die zur Folge hätten, daß einer der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe vollständig von der Verwendung in Lebensmitteln ausgeschlossen werde. Sorbinsäure, die ausdrücklich in der Anlage der Richtlinie aufgeführt sei, dürfe daher nicht von den Stoffen ausgenommen werden, die in Frankreich als konservierende Stoffe verwendet werden könnten; ihre Verwendung dürfe also auch keine strafrechtliche Verfolgung nach dem Gesetz von 1905 nach sich ziehen.

Die Cour d'appel Colmar hat sich gefragt, ob die Richtlinie 64/54 die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sämtliche konservierenden Stoffe zuzulassen, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen und in dieser Richtlinie aufgezählt sind, oder ob die Staaten lediglich die Verwendung aller Stoffe verbieten müssen, die nicht darin aufgezählt sind. Angesichts dieser Frage nach der Auslegung einer Gemeinschaftsregelung hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages folgende Frage vorgelegt:

Stellt die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat der EWG in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Benutzung eines Konservierungsmittels, das in Lebensmitteln verwendet wird, verbietet, obwohl die Verwendung dieses Stoffes durch die Richtlinie der Gemeinschaft vom 5. November 1963 erlaubt ist, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vorranges des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht dar, auf den sich ein Bürger der Gemeinschaft berufen kann, der wegen Verfälschung von Lebensmitteln mit Hilfe dieses Konservierungsmittels (Sorbinsäure) strafrechtlich verfolgt wird?

I —

In dem eingangs erwähnten Urteil vom 12. Juni 1980 hat der Gerichtshof in der Rechtssache Grunert entschieden, daß die Ratsrichtlinie 64/54 vom 5. November 1963 die Mitgliedstaaten verpflichte, die Verwendung von konservierenden Stoffen, die nicht in der dieser Richtlinie als Anhang beigefügten Liste enthalten seien, in Lebensmitteln nicht zuzulassen. Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie stelle klar, daß die Richtlinie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die bestimmten, welchen Lebensmitteln die in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe zugesetzt werden dürften, nicht berühre. Die Richtlinie 64/54 verpflichte also die Mitgliedstaatcn nicht, die Verwendung der in ihrer Anlage aufgeführten Konservierungsmittel in sämtlichen Lebensmitteln zuzulassen. Allerdings dürfe die Freiheit der Mitgliedstaaten, die Verwendung dieser Stoffe zu verbieten oder zuzulassen, nicht zur Folge haben, daß die Verwendung eines der in dieser Liste enthaltenen konservierenden Stoffes in Lebensmitteln vollständig ausgeschlossen oder jeglicher Vertrieb eines solchen Stoffes verhindert werde.

Im Fall der Sorbinsäure, um die es im vorliegenden Verfahren geht, kann also ebenso wie in dem der Milch- und Zitronensäure die französische Regelung nicht deshalb beanstandet werden, weil sie gegen diese Verpflichtung verstoßen habe. Nach den uns von der französischen Regierung und der Kommission erteilten Informationen ist nämlich die Verwendung von Sorbinsäure in Frankreich unter anderem in folgenden Lebensmitteln zugelassen: Kastanien, gezuckerte Früchte für Joghurt, gefrorene Zuckerwaren.

II —

Hinsichtlich der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Grunert entschieden, daß die Bestimmungen der Richtlinie 64/54 insoweit vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden können, als sie den Mitgliedstaaten nicht gestatten, jegliche Verwendung eines der in ihrem Anhang aufgeführten konservierenden Stoffes in Lebensmitteln zu verbieten oder jeglichen Vertrieb eines solchen Stoffes zu verhindern. Die unmittelbare Wirkung, die damit der Richtlinie zuerkannt wird, ist also auf die Fälle beschränkt, in denen ein Mitgliedstaat jegliche Verwendung eines in der Anlage der Richtlinie aufgeführten konservierenden Stoffes in Lebensmitteln verbietet oder jeglichen Vertrieb eines solchen Stoffes verhindert, es sei denn, daß keine technologische Notwendigkeit für die Verwendung des Stoffes in solchen Lebensmitteln besteht, die auf seinem Gebiet produziert und verbraucht werden (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie in der Neufassung durch Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie 67/427 des Rates vom 27. Juni 1967 (ABl. 148 vom 11. Juli 1967, S. 1)). Der einzelne kann sich daher nicht auf die Richtlinie berufen, um eine aufgrund innerstaatlicher Strafrechtsbestimmungen, die mit der fraglichen Richtlinie in Einklang stehen, eingeleitete Strafverfolgung gegenstandslos werden zu lassen.

Ich schlage daher vor, die Frage der Cour d'appel Colmar wie folgt zu beantworten:

1. Die Richtlinie 64/54 des Rates vom 5. November 1963 untersagt den Mitgliedstaaten nicht, die Verwendung der in ihrer Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe in Lebensmitteln zu verbieten. Die Freiheit der Mitgliedstaaten, die Verwendung dieser Stoffe zu verbieten oder zuzulassen, darf indessen nicht zur Folge haben, daß die Verwendung eines dieser Stoffe in diesen Lebensmitteln — außer wenn hierfür keine technologische Notwendigkeit besteht — vollständig ausgeschlossen oder jeglicher Vertrieb eines solchen Stoffes verhindert wird.

2. Ihre Bestimmungen können nur insoweit vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden, als sie die Mitgliedstaaten verpflichten, die Verwendung jedes in der Liste in ihrer Anlage enthaltenen konservierenden Stoffes zumindest in einem Lebensmittel ihrer Wahl — außer wenn hierfür keine technologische Notwendigkeit besteht — zuzulassen und nicht jeglichen Vertrieb eines solchen Stoffes zu verhindern.