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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.02.1981 – C-108/80
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:36
In der Rechtssache 108/80
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Colmar in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen
René Joseph Kugelmann, Generaldirektor, wohnhaft in Vendenheim,
und
Sàrl Société de Produits Alimentaires pour Charcuteries (SOPAC), Furdenheim, zivilrechtlich Haftende,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 64/54 des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. 1964, Nr. 12, S. 161)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofs der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Firma Société de produits alimentaires pour charcuteries (SOPAC), Furdenheim (Unterelsaß), deren Generaldirektor Herr Kugelmann ist, lieferte der Fleischwarenfabrik Les Salaisons Mancelles einen als cocktail gelée bezeichneten Zusatzstoff, der zur Herstellung von Fleischsülzen bestimmt war und Sorbinsäure enthielt.
Da in Frankreich die Verwendung von Sorbinsäure bei Fleischwaren und Pökelfleisch verboten ist, wurde gegen Herrn Kugelmann ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über betrügerische Handlungen, insbesondere gegen Artikel 1 und 2 des Dekrets vom 15. April 1912 zur Durchführung des Gesetzes vom 1. August 1905 über die Bekämpfung von betrügerischen Handlungen, eingeleitet. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
Artikel 1Es ist untersagt, zur menschlichen Ernährung bestimmte Waren und Erzeugnisse zum Verkauf bereit zu halten, zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen, wenn diesen andere chemische Substanzen beigefügt wurden als solche, deren Verwendung durch Verordnungen für zulässig erklärt wurde, die nach Stellungnahme des Conseil supérieur d'Hygiène publique de France und der Académie Nationale de Médecine vom Landwirtschaftsminister, vom Wirtschaftsund Finanzminister, vom Minister für öffentliche Gesundheit im Einvernehmen erlassen wurden.
Artikel 2Es ist ebenfalls untersagt, sich während der Herstellung von zur menschlichen Ernährung bestimmten Waren und Erzeugnissen auch nur vorübergehend anderer chemischer Substanzen zu bedienen als derjenigen, deren Verwendung durch die nach Artikel 1 erlassenen Verordnungen zugelassen wurde.Gemäß Artikel 3 Nr. 4 des zitierten Gesetzes vom 1. August 1905 wird bestraft, wer mit Broschüren, Rundschreiben, Prospekten, Anschlägen, Anzeigen oder Anweisungen für deren Verwendung wirbt.
Mit Urteil vom 16. Februar 1979 verurteilte das Tribunal correctionnel Straßburg den Angeklagten wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über betrügerische Handlungen und erklärte die Firma SOPAC für den von Herrn Kugelmann, ihrem Leiter, verursachten Schaden für haftbar.
Vor der Cour d'appel Colmar machte der Angeklagte insbesondere geltend, ge-, mäß der Richtlinie 64/54 des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. 1964, Nr. 12, S. 161), könnten die Mitgliedstaaten zwar nur die konservierenden Stoffe zulassen, die in der Anlage zur Richtlinie (in der die Sorbinsäure aufgeführt sei) aufgezählt seien; sie dürften jedoch keine Rechtsvorschriften erlassen, die zur Folge hätten, daß damit einer der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe vollständig von der Verwendung in Lebensmitteln ausgeschlossen werde. Er vertrat die Auffassung, daß die Verwendung von Sorbinsäure als konservierendem Stoff keine strafrechtliche Verfolgung aufgrund des Gesetzes von 1905 auslösen dürfe.
Die Artikel 1 und 2 der Richtlinie 64/54 (in der durch die Richtlinie 67/427 des Rates vom 27. Juni 1967, ABl. 148, S. 1, geänderten Fassung) haben folgenden Wortlaut:
Artikel 1Die Mitgliedstaaten dürfen nur die in der Anlage dieser Richtlinie aufgeführten konservierenden Stoffe als Schutz der Lebensmittel gegen den Verderb durch Mikroorganismen zulassen.
Artikel 2(1)Die Mitgliedstaaten treffen alle e -forderlichen Maßnahmen, damit die konservierenden Stoffe, für die in der Anlage bestimmte Verwendungsbedingungen vorgesehen sind, nur unter diesen Bedingungen verwendet werden.(2)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (1) berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die bestimmen, welchen Lebensmitteln die in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe zugesetzt werden dürfen und unter welchen Bedingungen dies zu geschehen hat. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dürfen jedoch die Verwendung eines der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe nur dann vollständig ausschließen, wenn keine technologische Notwendigkeit für die Verwendung in den auf seinem eigenen Gebiet erzeugten und verzehrten Lebensmitteln besteht.
Die Cour d'appel Colmar gelangte zu der Auffassung, daß die Entscheidung über das Verfahren die Auslegung der Richtlinie 64/54 erforderlich mache, damit geklärt werde, ob die innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle in der Richtlinie aufgeführten konservierenden Stoffe zulassen müßten oder ob die Mitgliedstaaten lediglich die Verwendung aller Substanzen zu untersagen hätten, die in ihr nicht aufgezählt seien; das Gericht hat deswegen mit Urteil vom 21. Dezember 1979 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt:
Stellt die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat der EWG in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Benutzung eines Konservierungsmittels, das in Lebensmitteln verwendet wird, verbietet, obwohl die Verwendung dieses Stoffes durch die Richtlinie der Gemeinschaft vom 5. November 1963 erlaubt ist, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vorranges des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht dar, auf den sich ein Bürger der Gemeinschaft berufen kann, der wegen Verfälschung von Lebensmitteln mit Hilfe dieses Konservierungsmittels (Sorbinsäure) strafrechtlich verfolgt wird?
Das Vorlageurteil ist am 8. April 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Angeklagte im Ausgangsverfahren, Herr Kugelmann, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Huffschmitt, Straßburg, die Regierung der Französischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Claude Séché als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Mit Beschluß vom 16. September 1980 hat der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Herr Kugelmann, der Angeklagte im Ausgangsverfahren, bezieht sich auf seine Ausführungen vor der Cour d'appel Colmar.
Die Regierung der Französischen Republik führt aus, die Richtlinie 64/54 zähle die konservierenden Stoffe abschließend auf, deren Verwendung von den Mitgliedstaaten zugelassen werden könne, nicht aber diejenigen, deren Verwendung zugelassen werden müsse.
Andererseits stelle Artikel 2 der Richtlinie 64/54 klar, daß diese die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die bestimmten, welchen Lebensmitteln die in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe zugesetzt werden dürften, nicht berühre; diese Rechtsvorschriften dürften jedoch nicht zur Folge haben, daß damit einer der aufgeführten konservierenden Stoffe vollständig von der Verwendung in Lebensmitteln ausgeschlossen werde.
In diesem Zusammenhang verweist die französische Regierung auf das Urteil vom 12. Juni 1980, Staatsanwaltschaft/Grunert, Rechtssache 88/79 (noch nicht veröffentlicht).
Im vorliegenden Fall sei die Verwendung von Sorbinsäure in Frankreich zwar bei Fleischwaren nicht zugelassen, ihre Verwendung sei jedoch bei mehreren anderen Erzeugnissen gestattet, nämlich bei bestimmten Süßwaren, Zubereitungen gezuckerter Früchte für fermentierte Milch, Met, Pflaumen und Kastanien.
Abschließend ist die französische Regierung der Auffassung, daß die vorgelegte Frage zu verneinen sei.
Die Kommission weist darauf hin, daß der Rat bei den konservierenden Stoffen das Verfahren der positiven Listen gewählt habe. Demzufolge dürften die nicht in den Listen enthaltenen Stoffe von den Mitgliedstaaten nicht zu den in der Richtlinie angegebenen Zwecken zugelassen werden. Umgekehrt dürfe jedoch die Sorbinsäure zugelassen werden, da sie im Anhang der betreffenden Richtlinie aufgeführt sei. Der Rat habe allerdings nicht geglaubt, in einem ersten Stadium über die Angleichung der Rechtsvorschriften entscheiden zu können, die bestimmten, welchen Lebensmitteln im einzelnen die im Anhang der Richtlinie aufgezählten konservierenden Stoffe zugesetzt werden dürften und unter welchen Bedingungen dies zu geschehen habe (letzte Begründungserwägung der Richtlinie 64/54). Aus diesem Grunde bestimme Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 64/54, daß diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften [berührt], die bestimmen, welchen Lebensmitteln die in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe zugesetzt werden dürfen und unter welchen Bedingungen dies zu geschehen hat.
Auch wenn also die Verbraucher in den verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund des Verbots der nicht durch die Richtlinie zugelassenen Stoffe in gewissem Maße gleich geschützt seien, so unterscheide sich doch ihr Schutz von einem Mitgliedstaat zum anderen, je nach der Zahl der Lebensmittel, für die der jeweilige Mitgliedstaat Genehmigungen erteilt habe, und außerdem je nach der relativen Bedeutung jedes dieser Lebensmittel für die tägliche Ernährung der Verbraucher.
Da ferner die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch auf die eingeführten Waren anwendbar seine, zwinge eine solche Differenzierung die Importeure, die für eine bestimmte Art von Lebensmitteln geltenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Gewiß zeige diese Auslegung, daß die Richtlinie die technischen Hindernisse für den Verkehr mit den betreffenden Waren nicht beseitigt habe. Dies sei jedoch nicht ihr Hauptziel gewesen. Wie sich aus ihren Begründungserwägungen ergebe, sei sie vielmehr zum Schutze der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher sowie aufgrund von Wettbewerbsüberlegungen erlassen worden.
Die freie Auswahl der Lebensmittel durch die Mitgliedstaaten, für die sie den Zusatz von Sorbinsäure als konservierenden Stoff zulassen wollten, sei durch die Richtlinie nur in einer Hinsicht beschränkt worden.
Der erwähnte Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie schreibe insoweit vor, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die bestimmten, welchen Lebensmitteln die in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe zugesetzt werden dürften und unter welchen Bedingungen dies zu geschehen habe, nicht zur Folge haben [dürfen], daß damit einer der... konservierenden Stoffe vollständig von der Verwendung in Lebensmitteln ausgeschlossen wird.
Nach den der Kommission vorliegenden Informationen entspreche die französische Regelung diesem Erfordernis.
Zum Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht trägt die Kommission vor, daß die Richtlinie 64/54 die Mitgliedstaaten nicht zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet habe, sondern ihnen vielmehr die Freiheit belassen habe, die betreffenden konservierenden Stoffe für die einzelnen Lebensmittel zuzulassen oder zu untersagen.
Im Ergebnis schlägt die Kommission dem Gerichtshof die folgende Antwort vor:
1. Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 64/54 des Rates vom 5. November 1963 sind die Mitgliedstaaten lediglich gehalten, die Verwendung von Zusatzstoffen zu untersagen, die in dieser Richtlinie nicht berücksichtigt sind.
2. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten die Verwendung dieser Zusatzstoffe lediglich bei einem bestimmten Lebensmittel zulassen, dessen Wahl ihnen frei steht.
3. Die innerstaatlichen Bestimmungen, die auf dieser Befugnis beruhen, sind als von dem betreffenden Staat im Rahmen dieser Richtlinie wirksam erlassene Bestimmungen zu betrachten.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 20. November 1980 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Jean-Claude Séché, Rechtsberater der Kommission, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Dezember 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Die Cour d'appel Colmar hat mit Urteil vom 21. Dezember 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 8. April 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 64/54 des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. 12 vom 27. Januar 1964, S. 161), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Bei der Cour d'appel ist gegen ein Urteil des Tribunal de grande instance Straßburg Berufung eingelegt worden, durch das der Direktor einer Gesellschaft verurteilt wurde, der angeklagt ist, Erzeugnisse, die geeignet sind, der menschlichen Ernährung dienende Waren zu verfälschen, nämlich einen Geleeüberzug, der Sorbinsäure oder deren Derivate enthielt, in Kenntnis ihrer Bestimmung zum Verkauf angeboten und verkauft zu haben.
3 Das Tribunal de grande instance hatte festgestellt, daß Sorbinsäure und ihre Derivate nach den französischen Vorschriften für die Herstellung von Lebensmitteln konservierende Stoffe sind, deren Verwendung bei der Herstellung von Fleischwaren und Pökelfleisch verboten ist. Die Cour d'appel hat sich jedoch die Frage gestellt, ob eine solche Regelung nicht dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie 64/54 widerspricht.
4 Die von der Cour d'appel vorgelegte Frage geht dahin, ob die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Benutzung eines Konservierungsmittels, das in Lebensmitteln verwendet wird, verbietet, obwohl die Verwendung dieses Stoffes durch die Richtlinie 64/54 erlaubt ist, einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt, auf den sich ein Bürger der Gemeinschaft berufen kann, der wegen Verfälschung von Lebensmitteln mit Hilfe von Sorbinsäure strafrechtlich verfolgt wird.
5 Die Richtlinie 64/54 in ihrer später geänderten Fassung verbietet in Artikel 1 den Mitgliedstaaten zum Schutz der Lebensmittel gegen den Verderb durch Mikroorganismen die Verwendung anderer als der in der Anlage dieser Richtlinie aufgeführten konservierenden Stoffe, zu denen unter anderem auch Sorbinsäure gehört. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie stellt klar, daß diese die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die bestimmen, welchen Lebensmitteln die in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe zugesetzt werden dürfen, nicht berührt; er bestimmt aber auch, daß diese Rechtsvorschriften nicht zur Folge haben dürfen, daß damit einer der in der Anlage aufgeführten konservierenden Stoffe vollständig von der Verwendung in Lebensmitteln ausgeschlossen wird, es sei denn, daß keine technologische Notwendigkeit die Verwendung in Lebensmitteln, die im eigenen Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats hergestellt und verzehrt werden, rechtfertigt.
6 Nach ihren Begründungserwägungen stellt die Richtlinie nur ein erstes Stadium der Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der konservierenden Stoffe dar, das durch die Aufstellung einer einheitlichen Liste der konservierenden Stoffe, deren Verwendung zugelassen werden kann, charakterisiert ist. In einem zweiten Stadium wird sich die Angleichung der Rechtsvorschriften darauf erstrecken müssen, welchen Lebensmitteln die durch die Richtlinie erlaubten konservierenden Stoffe im einzelnen zugesetzt werden dürfen.
7 Im gegenwärtigen Stadium der Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet sind die Mitgliedstaaten daher nicht verpflichtet, die Verwendung all derjenigen Stoffe in Lebensmitteln zuzulassen, die von der Richtlinie als verwendbar angesehen werden. Vielmehr haben sie eine gewisse Freiheit bei der Festlegung ihrer eigenen Regeln für den Zusatz von konservierenden Stoffen in Lebensmitteln behalten, unter der zweifachen Voraussetzung, daß kein konservierender Stoff zugelassen wird, der nicht in der der Richtlinie beigefügten Liste enthalten ist, und daß die Verwendung eines dort aufgeführten konservierenden Stoffes — außer in den besonderen Fällen der fehlenden technologischen Notwendigkeit — nicht vollständig untersagt wird.
8 Aus den Auskünften, die die französische Regierung und die Kommission dem Gerichtshof gegeben haben, geht hervor, daß die französischen Vorschriften zwar die Verwendung von Sorbinsäure in Fleischwaren nicht zulassen, daß sie jedoch die Verwendung dieses konservierenden Stoffes in anderen Lebensmitteln zulassen, namentlich in bestimmten Süßwaren, in Zubereitungen gezuckerter Früchte für fermentierte Milch, in Kastanien und Pflaumen sowie in einigen anderen Lebensmitteln.
9 Unter diesen Voraussetzungen kann ein einzelner, der angeklagt ist, Sorbinsäure als konservierenden Stoff verwendet und damit gegen die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften verstoßen zu haben, sich gegenüber der Anwendung dieser Rechtsvorschriften nicht auf die Bestimmungen der Richtlinie 64/54 berufen.
10 Die von der Cour d'appel vorgelegte Frage ist demnach dahin gehend zu beantworten, daß ein einzelner, der wegen der Verwendung von Sorbinsäure in bestimmten Lebensmitteln strafrechtlich verfolgt wird, sich auf die Bestimmungen der Richtlinie 64/54, die die Verwendung dieses konservierenden Stoffes zulassen, nicht berufen kann, wenn die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Verwendung von Sorbinsäure in anderen Lebensmitteln erlauben.
Kosten
11 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Teil des vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der Cour d'appel Colmar mit Urteil vom 21. Dezember 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Ein einzelner, der wegen der Verwendung von Sorbinsäure in bestimmten Lebensmitteln strafrechtlich verfolgt wird, kann sich auf die Bestimmungen der Richtlinie 64/54, die die Verwendung dieses konservierenden Stoffes zulassen, nicht berufen, wenn die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Verwendung von Sorbinsäure in anderen Lebensmitteln erlauben.