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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.12.1980 – C-154/80

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1980:309

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 18. Dezember 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Ich bin der Meinung, daß dies ein sehr einfacher Fall ist und ich mir keine Zeit dafür zu nehmen brauche, meine Schlußanträge zu überlegen.

Ich bin in vollem Umfang mit den Schlußfolgerungen der Kommission einverstanden. Der springende Punkt besteht meiner Ansicht nach darin, daß es in der vorliegenden Rechtssache nichts gibt, was als Entgelt im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie bezeichnet werden kann, nichts, was als Gegenwert im Sinne des Artikels 8 — für die den Mitgliedern der Genossenschaft erbrachte Dienstleistung — bezeichnet werden kann, und nichts, was als von der Genossenschaft im Sinne von Nr. 13 des Anhangs A erhalten bezeichnet werden kann. Ohne Zweifel kann die Verringerung des Wertes der Anteilscheine, von der die Mitglieder betroffen sind, nicht so bezeichnet werden. Meiner Meinung nach geht kein Weg an der Tatsache vorbei, daß die Mitglieder kein Entgelt geleistet haben und daß die Genossenschaft nichts erhalten hat. Um einen Fall wie den vorliegenden zu erfassen, wäre eine besondere Vorschrift erforderlich, die einen Gegenwert in den Fällen fingieren würde, in denen es einen solchen nicht gibt.