Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.01.1981 – C-111/80

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1981:7

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 15. Januar 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die vorliegende Rechtssache ist durch ein Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail Mons vor den Gerichtshof gelangt.

Kläger im Verfahren vor jenem Gericht ist Herr Pietro Fanara, ein in Belgien wohnhafter italienischer Staatsangehöriger. Beklagter ist das belgische Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI)

Gegenstand jenes Verfahrens ist kurz gesagt die Frage, ob das INAMI berechtigt ist, eine Zahlung, die das italienische Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) ihm im Zusammenhang mit einer Herrn Fanara zustehenden italienischen Invaliditätsrente geleistet hat, ganz oder nur teilweise einzubehalten. Die Zahlung war gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates erfolgt, der, soweit einschlägig, bestimmt:

Hat der Träger eines Mitgliedstaats bei der Feststellung oder der Neufeststellung von Leistungen bei Invalidität ... einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dem Leistungsempfänger zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsempfänger zahlt...

Der Sachverhalt ist folgender:

Herr Fanara, der am 14. September 1930 geboren ist, war drei Jahre in Italien, sechs Monate in Deutschland und zwölf Jahre in Belgien beschäftigt. Im Oktober 1975 wurde er wegen Krankheit arbeitsunfähig. Infolgedessen stand ihm allein nach belgischem Recht ab 1. November 1976 eine Invaliditätsrente zu. Diese Rente wurde ihm ab 28. Februar 1979 gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 in voller Höhe als vorläufige Leistung gezahlt. Diese Bestimmung lautet:

Stellt der bearbeitende Träger fest, daß nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften der Antragsteller Anspruch auf Leistungen hat, ohne daß die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, so zahlt er sie sofort als vorläufige Leistungen.

In der Zwischenzeit stellte das INAMI gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 Ermittlungen über die Ansprüche des Herrn Fanara in Deutschland und Italien an. Der zuständige deutsche Träger antwortete, Herr Fanara habe in Deutschland keinen Anspruch auf Leistungen, da er dort weniger als ein Jahr beschäftigt gewesen sei. Das INPS dagegen gewährte Herrn Fanara aufgrund der Zusammenrechnung und Proratisierung nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates eine Invaliditätsrente ab 1. November 1976.

Zum Zeitpunkt des Zahlungsbeginns, in beiden Fällen am 1. November 1976, betrugen die belgische Rente des Herrn Fanara 242823,36 belgische Franken pro Jahr und seine italienische Rente 166170 Lire pro Jahr. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem 28. Februar 1979 wurden beide Renten jedoch erhöht. Die belgischen Renten sind an den Index der Lebenshaltungskosten gebunden und werden deshalb regelmäßig angepaßt. Der Prozeßbevollmächtigte des INAMI hat uns in der Sitzung mitgeteilt, daß sie zwischen diesen beiden Daten um ungefähr 20 % gestiegen seien. Die italienischen Renten werden jährlich angepaßt, und der Prozeßbevollmächtigte des INAMI hat uns darüber unterrichtet, daß sie nach den Zahlen, die das INPS dem INAMI kürzlich übermittelt habe, während dieses Zeitraums um mehr als das Zehnfache gestiegen seien. Er hat hinzugefügt, daß das INAMI bezweifle, ob eine derartige Erhöhung allein auf der Indexierung beruhe; sie scheine Ausdruck einer grundsätzlichen Änderung zu sein.

Während desselben Zeitraums wurde, wie der Prozeßbevollmächtigte des INAMI weiter vorgetragen hat, die Lira ungefähr um 20 % gegenüber dem belgischen Franken abgewertet.

Am 27. Dezember 1978 erfolgte die in Rede stehende Zahlung des INPS an das INAMI. Es handelte sich um 846865 Lire, die den Betrag der italienischen Rente des Herrn Fanara für den Zeitraum vom 1. November 1976 bis zum 31. Dezember 1978 darstellten. Dieser Betrag wurde zum damals geltenden Wechselkurs von 0,0348 belgischen Franken pro Lira in belgische Franken umgerechnet, was 29538 belgische Franken ergab.

Am 16. März 1979 unterrichtete das INAMI Herrn Fanara über das Ergebnis der endgültigen Berechnung der ihm zustehenden Leistungen.

Bei der Festsetzung der Grundlage dieser Berechnung unterlief, wie das INAMI in der Sitzung eingeräumt hat, ein Irrtum. Dieser beruhte auf der Formulierung der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 22/77 (erste Rechtssache Mura, Sig. 1977, 1699) und 37/77 (Greco, Sig. 1977, 1711). Die Urteile in diesen Rechtssachen ergingen, wie Sie wissen, am 13. Oktober 1977. Das INAMI übersah offensichtlich, daß der Gerichtshof die Wirkung dieser Urteile in den Urteilen vom 14. März 1978 in den Rechtssachen 98/77 {Schaap, Slg. 1978, 707) und 105/77 (Boerboom-Kersjes, Sig. 1978, 717) korrigiert hat. Das INAMI bemerkte die Bedeutung der Korrektur offenkundig erst, als der Gerichtshof am 16. Mai 1979 sein Urteil in der Rechtssache 236/78 (zweite Rechtssache Mura, Sig. 1979, 1819) erließ.

Infolge dieses Irrtums verglich das INAMI die Rente, die Herrn Fanara allein nach belgischem Recht zustand, mit der Rente, auf die er in Belgien gemäß Artikel 46 Absatz 2 Anspruch gehabt hätte, wenn das Verfahren der Zusammenrechnung und Proratisierung dort angewandt worden wäre, statt mit der Rente, die ihm nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 und sämtlichen Durchführungsbestimmungen zustand. Auf dieser Grundlage gelangte das INAMI zu dem Ergebnis, daß sich Herr Fanara bei Anwendung des belgischen Rechts allein besser stehen würde. So gesehen war der Betrag der italienischen Rente des Herrn Fanara gemäß Artikel 70 Absatz 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 über die Invaliditätsversicherung von dem Betrag seiner belgischen Rente abzuziehen. Dieser Artikel ist Ihnen aus früheren Rechtssachen bekannt, unter anderem aus der Rechtssache 98/80 (Romano/INAMI), die Ihnen derzeit zur Entscheidung vorliegt.

Das INAMI ging von der Auffassung aus, daß die Leistungen, auf die Herr Fanara im Zusammenhang mit seiner Rente Anspruch habe, vom 1. November 1976 an zu berechnen seien. Auch sei der Betrag der italienischen Rente des Herrn Fanara gemäß Nr. 1 des Beschlusses Nr. 101 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (der, wie ich in der Rechtssache Romano zum Ausdruck gebracht habe, keine rechtliche Wirkung haben kann) zum Zwecke der Berechnung zu dem Kurs, der in Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2639/74 des Rates für das letzte Quartal des Jahres 1976 festgesetzt worden sei, in belgische Franken umzurechnen. Dieser Kurs betrug 0,04744 belgische Franken pro Lira. Für die Ermittlung der Summe, die für den Zeitraum vom 1. November 1976 bis zum 28. Februar 1979 von der belgischen Rente des Herrn Fanara abzuziehen war, rechnete das INAMI demgemäß den Betrag der italienischen Rente für diesen Zeitraum von ursprünglich 166170 Lire pro Jahr zu diesem Kurs in belgische Franken um. Dies ergab nach der Berechnung des INAMI 19627 Franken. Herr Fanara trägt vor, das INAMI habe den Betrag tatsächlich falsch berechnet; es müßten nämlich 18422 Franken sein. Nun ist es natürlich nicht Sache des Gerichtshofes, über derartige Streitigkeiten zwischen den Parteien zu befinden. Ich werde den in Rede stehenden Betrag der Einfachheit halber mit 19627 Franken angeben; dies ist die im Vorlageurteil erwähnte Zahl.

Der vom INPS an das INAMI überwiesene Betrag belief sich, wie Sie wissen, auf 29538 Franken. Die Differenz zwischen diesem Betrag und 19627 Franken, also 9911 Franken, stellt den Betrag dar, um den in dem Verfahren vor dem Tribunal du travail gestritten wird. Diese Differenz rührt von den Erhöhungen der italienischen Rente des Herrn Fanara zwischen dem 1. Oktober 1976 und dem 31. Dezember 1978 her, die bis zu einem gewissen Grade durch die Abwertung der Lira während desselben Zeitraums aufgewogen wurden.

Mit Schreiben vom 25. April 1979 teilte das INAMI Herrn Fanara mit, daß es berechtigt sei, die 9911 Franken einzubehalten. Zur Begründung dieses Rechts stützte und stützt sich das INAMI auf Artikel 241b § 2 des belgischen Arrêté royal vom 4. November 1963 in der Fassung des Arrêté royal vom 14. Dezember 1978. Die §§ 1 und 2 dieses Artikels lauten wie folgt:

§ 1Reichen die von einem ausländischen Träger nachgezahlten und in belgische Währung umgerechneten Beträge zur Deckung der Vorschüsse und der vorläufig gezahlten Leistungen nicht aus, so wird die Differenz nicht zurückgefordert, wenn sie entweder auf dem Unterschied zwischen den Wechselkursen, die jeweils bei der Berechnung der Höhe der von dem ausländischen Träger geschuldeten Beträge und bei der Umrechnung des in ausländischer Währung ausgedrückten Wertes angewandt werden, oder auf der konjunkturbedingten Anpassung der Leistungen beruht.

§ 2Sind die von einem ausländischen Träger nachgezahlten und in belgische Währung umgerechneten Beträge höher als der Betrag der Vorschüsse oder der vorläufig gezahlten Leistungen, so wird der Überschuß nicht ausgezahlt, wenn die Differenz entweder auf dem Unterschied zwischen den Wechselkursen, die jeweils bei der Berechnung der Höhe der von dem ausländischen Träger geschuldeten Beträge und bei der Umrechnung des in ausländischer Währung ausgedrückten Wertes angewandt werden, oder auf der konjunkturbedingten Anpassung der Leistungen beruht.

Herr Fanara leitete das vorliegende Verfahren, in dem er die Zahlung der in Rede stehenden Summe verlangt, mit einer beim Tribunal du travail eingereichten Klageschrift vom 7. Mai 1979 ein. Er trägt vor, Artikel 241b § 2 des Arrêté royal sei mit Artikel 46 und 51 der Verordnung Nr. 1408/71 unvereinbar. Artikel 46 ist Ihnen, meine Herren Richter, bekannt. Artikel 51 lautet wie folgt:

(1)Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist.

(2)Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen.

Dies sind die Umstände, unter denen das Tribunal du travail dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt hat:

Belassen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere Artikel 51 des Vertrages von Rom, Artikel 46 und 51 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Artikel 107 und 111 der Verordnung Nr. 574/72 den Mitgliedstaaten die Befugnis, und wenn ja, in welchem Umfang, durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zu bestimmen, daß unter den Umständen des vorliegenden Falles der Überschuß nicht ausgezahlt wird, der sich daraus ergibt, daß die von einem ausländischen Träger nachgezahlten und in nationale Währung umgerechneten Beträge höher sind als der Betrag der Vorschüsse oder der vorläufig gezahlten Leistungen, wenn die Differenz entweder auf dem Unterschied zwischen den Wechselkursen, die jeweils bei der Berechnung der Höhe der von dem ausländischen Träger geschuldeten Beträge und bei der Umrechnung des in ausländischer Währung ausgedrückten Wertes angewandt werden, oder auf der konjunkturbedingten Anpassung der Leistungen beruht?

Das Vorbringen zu dieser Frage vor dem Gerichtshof geht meiner Meinung nach, wenn ich so sagen darf, bis zu einem gewissen Grade von falschen Voraussetzungen aus.

Der in den Rechtssachen Schaap und Boerboom-Kersjes sowie in der zweiten Rechtssache Mura aufgestellte Grundsatz besagt, daß ein Versicherter in der Situation des Herrn Fanara in jedem Mitgliedstaat von folgenden Leistungen die jeweils höheren beanspruchen kann:

(i) die Leistungen, die ihm allein nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats insgesamt, einschließlich etwaiger Antikumulierungsbestimmungen, zustehen, oder

(ii) die Leistungen, die ihm nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 und den gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsbestimmungen insgesamt zustehen.

Ich werde die ersteren kurz als Leistungen nach nationalem Recht und die letzteren als Leistungen nach Gemeinschaftsrecht bezeichnen. Der doppelte Grund, weshalb ein solcher Versicherter Anspruch auf die höheren dieser beiden Leistungen hat, liegt darin, daß einerseits Artikel 51 des Vertrages den Rat nicht ermächtigt, Wanderarbeitnehmern Rechte zu nehmen, die ihnen nach nationalem Recht zustehen, und andererseits nationale Rechtsvorschriften nicht Rechte nehmen können, die nach Gemeinschaftsrecht verliehen worden sind.

Bei der Berechnung der Leistungen nach nationalem Recht können Bestimmungen wie Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. August 1963 und Artikel 241b § 2 des Arrêté royal vom 4. November 1963 in der derzeit geltenden Fassung uneingeschränkt angewandt werden; die Frage nach ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht stellt sich nicht. Bei der Berechnung der Leistungen nach Gemeinschaftsrecht ist die Anwendung derartiger Bestimmungen dagegen ausgeschlossen, und zwar nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71. Die einzige Antikumulierungsbestimmung, die bei der Berechnung der Leistungen nach Gemeinschaftsrecht anwendbar ist, ist Artikel 46 Absatz 3.

Der Gerichtshof kann auf ein Ersuchen gemäß Artikel 177 des Vertrages dem nationalen Gericht keine Anhaltspunkte dafür geben, wie die Leistungen nach nationalem Recht zu berechnen sind. Der Gerichtshof kann auf ein derartiges Ersuchen nur Hinweise darüber geben, wie die Leistungen nach Gemeinschaftsrecht zu berechnen sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Leistungen nach nationalem Recht mit den Leistungen nach Gemeinschaftsrecht zu vergleichen und festzustellen, welche Leistungen höher sind.

Streng genommen reicht dies aus, um die Frage, die das Tribunal du travail in dieser Rechtssache dem Gerichtshof vorgelegt hat, zu beantworten. Berücksichtigt man jedoch die Art und Weise, wie der Fall dem Tribunal du travail dargestellt worden ist, und die vor dem Gerichtshof gemachten Ausführungen, so fürchte ich, daß, wollte man es dabei belassen, eine Reihe weiterer Fragen des Gemeinschaftsrechts, die dieser Fall aufwirft, für das nationale Gericht unbeantwortet blieben. Ich halte es deshalb für richtig, diese Fragen zu erörtern.

Ich bin nach einigem Zögern zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die Parteien und die Kommission bei der Prüfung des Falles zu Recht davon ausgegangen sind, daß die endgültige Berechnung der Leistungen des Herrn Fanara auf der Grundlage seiner am 1. November 1976 bestehenden Ansprüche zu erfolgen hat. Es ist schwer vorstellbar, wie, das in der Verordnung Nr. 574/72 geregelte Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit verschiedener Mitgliedstaaten in der Praxis funktionieren kann, wenn in einem Fall, in dem eine Zeitlang vorläufige Leistungen nach Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung gezahlt worden sind, die endgültige Berechnung auf der Grundlage der Ansprüche des Berechtigten während dieses Zeitraums oder am Ende dieses Zeitraums vorzunehmen wäre.

Ausgangspunkt für die Berechnung der Leistungen des Herrn Fanara nach Gemeinschaftsrecht durch das INAMI hätte gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 der volle Betrag seiner belgischen Rente sein müssen, wovon, wenn ich recht sehe, auch das INAMI jetzt ausgeht. Nachdem das INAMI vom INPS über die Ansprüche des Herrn Fanara in Italien unterrichtet worden war, hätte es Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung anwenden müssen. Hierfür hätte es ermitteln müssen, welches von der belgischen und der italienischen Leistung der höhere theoretische Betrag war. Wir wissen, daß der belgische theoretische Betrag der volle Betrag der belgischen Rente war, die sich auf 242823,36 Franken pro Jahr belief. Wir wissen nicht, wie hoch der italienische theoretische Betrag war. Da Herr Fanara drei von den fünfzehn maßgebenden Jahren in Italien gearbeitet hat, ist es möglich, daß dieser Betrag das Fünffache seiner ursprünglichen italienischen Rente, d. h. ungefähr 830000 Lire pro Jahr ausmachte. Jedenfalls mußte das INAMI, um vergleichen zu können, einen Kurs für die Umrechnung von Lire in belgische Franken anwenden. Der Beschluß Nr. 101 verweist auf den in Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 in der derzeit geltenden Fassung für das letzte Quartal des Jahres 1976 vorgeschriebenen Kurs. Wie Sie wissen, hat dieser Beschluß meiner Meinung nach keine rechtliche Wirkung; daraus folgt jedoch nicht, daß Artikel 107 (in der derzeit geltenden Fassung) selbst unwirksam ist, soweit er Umrechnungskurse für besondere Zeiträume festsetzt, und es ist schwer zu sagen, welcher andere Kurs als der dort festgesetzte hier sinnvollerweise angewandt werden könnte. Wenn das INAMI, was eigentlich sehr wahrscheinlich ist, bei der Anwendung dieses Kurses feststellen sollte, daß der höhere theoretische Betrag der belgische ist, so bestünde die Wirkung des Artikels 46 Absatz 3 darin, daß der ursprüngliche Betrag der italienischen Rente des Herrn Fanara von dem ursprünglichen Betrag seiner belgischen Rente abzuziehen wäre. Wenn sich, was unwahrscheinlicher ist, herausstellte, daß der italienische theoretische Betrag der höhere ist, wäre der Abzug geringer. In beiden Fällen wäre Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf spätere Änderungen des Betrags beider Renten anwendbar. Gegenstand von Änderungen des Betrags der belgischen Rente bei, wie diese Vorschrift es ausdrückt, einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen wäre der nach dem in Artikel 46 Absatz 3 vorgeschriebenen Abzug verbleibende Betrag dieser Rente. Entsprechende Änderungen des Betrags der italienischen Rente hätten keinen Einfluß auf den abzuziehenden Betrag. Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen würden dagegen eine Neuberechnung erforderlich machen.

Der nächste Schritt besteht darin, auf dieser Grundlage zu bestimmen, wieviel von den vom INPS nachgezahlten 846865 Lire das INAMI einbehalten durfte. Ich schlage der Einfachheit halber vor, bei der Prüfung, wie dies zu geschehen hat, zu unterstellen, (a) daß der höhere theoretische Betrag der belgische war und (b) daß keine der Änderungen des Betrags der italienischen Rente des Herrn Fanara nach dem 1. November 1976 eine Neuberechnung nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 erforderlich gemacht hat.

Mir scheint in erster Linie, daß das INAMI nicht berechtigt war, von den Abschlagszahlungen auf die Herrn Fanara für Januar und Februar 1979 zustehende italienische Rente irgend etwas einzubehalten. Der Wortlaut des Artikels 111 erlaubt es meines Erachtens nur, von in einem Mitgliedstaat nachzuzahlenden Rentenbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat in der Vergangenheit zuviel gezahlte Beträge einzubehalten. Er erlaubt es nicht, von solchen nachzuzahlenden Beträgen solche Beträge einzubehalten, die voraussichtlich zuviel gezahlt werden. Demnach besteht der Betrag, den das INAMI unter den aufgeführten Voraussetzungen einbehalten durfte, meines Erachtens aus zwei Bestandteilen:

(i) aus einem Betrag, den wir nicht kennen, der vom INAMI jedoch leicht zu ermitteln ist und der die Summen darstellt, die Herrn Fanara während des Zeitraums vom 1. November 1976 bis zum 31. Dezember 1978 durch Anpassungen der belgischen Renten an die Lebenshaltungskosten, bei denen vom vollen Betrag seiner belgischen Rente statt von dem nach Artikel 46 Absatz 3 gekürzten Betrag ausgegangen wurde, zuviel gezahlt worden sind, und

(ii) aus dem Betrag der italienischen Rente des Herrn Fanara für den Zeitraum vom 1. November 1976 bis zum 31. Dezember 1978 in ihrer ursprünglichen Höhe von 166170 Lire pro Jahr. Wir kennen auch diesen Betrag nicht; es kann sich dabei aber einfach um 25/12 von 166170 Lire handeln, was nach meiner Berechnung 346190 Lire ergibt.

Der erste dieser beiden Bestandteile wirft kein Währungsumrechnungsproblem auf. Es handelt sich um einen Betrag, der von Anfang an in belgischen Franken angegeben werden kann. Der zweite Bestandteil dagegen muß in belgische Franken umgerechnet werden, und ich sehe keinen Grund, warum dies zu einem anderen Kurs geschehen sollte als dem, zu dem die vom INPS nachgezahlten 846865 Lire tatsächlich in belgische Franken umgerechnet worden sind. Der entscheidende Punkt ist hier der gleiche wie in der Rechtssache Romano, obwohl zu bemerken ist, daß Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 (in seiner derzeitigen Fassung) nicht ausdrücklich im Rahmen des Artikels 111 dieser Verordnung anwendbar ist.

Wenn Sie, meine Herren Richter, meine Auffassung teilen, wird die Aufgabe des Tribunal du travail darin bestehen zu ermitteln, ob diese Auffassung im Ergebnis dazu führt, daß das INAMI berechtigt ist, den vollen Betrag von 846865 Lire einzubehalten, und, wenn dies nicht der Fall ist, wieviel es danach einbehalten darf.

Es wäre meines Erachtens nicht angemessen, wenn Sie, meine Herren Richter, versuchen würden, all dies in einer förmlichen Entscheidung zusammenzufassen, die Sie in Beantwortung der enggefaßten Frage erlassen, die das Tribunal du travail dem Gerichtshof vorgelegt hat. Ich schlage deshalb vor, daß Sie in einer förmlichen Entscheidung lediglich folgendes aussprechen sollten :

1. In einem Fall wie dem vorliegenden kann der Arbeitnehmer von den Leistungen, die ihm allein nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats insgesamt zustehen, und von den Leistungen, die ihm nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 und den gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen insgesamt zustehen, die höheren verlangen.

2. Es gibt keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die bei der Ermittlung der Leistungen, auf die der Arbeitnehmer allein nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Anspruch hat, die Anwendung einer in diesen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmung über die Behandlung der von einem ausländischen Träger nachgezahlten Beträge ausschließt. Die Anwendung einer solchen Bestimmung ist jedoch bei der Ermittlung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen.

3. Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, die Ansprüche des Arbeitnehmers allein nach nationalem Recht und seine Ansprüche nach Gemeinschaftsrecht miteinander zu vergleichen und ihm die für ihn günstigeren zuzuerkennen.