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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.05.1981 – C-111/80
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:105
In der Rechtssache 111/80
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail Mons in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Pietro Fanara
gegen
Institut national d'assurance maladie-invalidité
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: H. Gentin, Rechtsreferent
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Sachverhalt und Vorabentscheidungsfrage
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Fanara, ein in Belgien wohnender italienischer Staatsangehöriger, legte zwölf Versicherungsjahre in Belgien, drei Jahre in Italien und sechs Monate in Deutschland zurück. Er wurde am 7. Oktober 1975 arbeitsunfähig und vom 7. Oktober 1976 an als invalide anerkannt.
Herr Fanara erfüllte die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bei Invalidität. Vom 1. November 1976 bis zum 28. Februar 1979 bezog er eine belgische Invaliditätsentschädigung in voller Höhe, die ihm bis zur koordinierten Feststellung der nach den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 fälligen Leistungen als vorläufige Leistung gezahlt wurde. Deutschland lehnte eine Zahlung mit der Begründung ab, daß der Betroffene in diesem Land weniger als ein Jahr Versicherungszeit zurückgelegt habe (Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71). Italien bewilligte Herrn Fanara eine anteilige Invaliditätsrente ab 1. November 1976. Die entsprechende Entscheidung wurde ihm am 16. März 1979 mitgeteilt.
Was den Betrag der belgischen Leistungen anbelangt, so erfüllte Herr Fanara die Voraussetzungen der belgischen Rechtsvorschriften für die Gewährung einer vollen Rente allein nach nationalem Recht ohne Zusammenrechnung. Der Betrag dieser Rente wurde gemäß den nationalen Antikumulierungsvorschriften (Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. August 1963) in Verbindung mit den Antikumulierungsvorschriften des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1408/71 vom Betrag der italienischen Leistung abgezogen.
Hinsichtlich der Herrn Fanara vorläufig gezahlten Entschädigungen stellte das Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI) fest, daß ein Betrag von 19627 BFR ohne Rechtsgrund gezahlt worden war. Dieser Betrag war gemäß Artikel 111 der Verordnung Nr. 574/72 von den nachzuzahlenden Beträgen der italienischen Rente einzubehalten. Im Dezember 1978 zahlte das Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) dem INAMI einen Betrag von 846865 Lire, der die Invaliditätsrente darstellte, die dem Betroffenen für den Zeitraum vom 1. November 1976 bis zum 31. Dezember 1978 zustand. Umgerechnet in belgische Franken entsprach diese Summe 29538 BFR. Es bestand somit ein Überschuß von 9911 BFR im Verhältnis zu der zurückzufordernden Summe.
Das INAMI lehnte es ab, dem Betroffenen diesen Überschuß auszuzahlen, und begründete dies in erster Linie damit, daß Italien Belgien nicht die gesamten, für den Zeitraum, in dem Belgien vorläufige Zahlungen geleistet hatte, nachzuzahlenden Beträge gezahlt habe, und in zweiter Linie mit Artikel 241b § 2 des Arrêté royal vom 4. November 1963 (ergänzt durch Artikel 2 des Arrêté royal Nr. 19 vom 14. Dezember 1978); dieser lautet:
Sind die von einem ausländischen Träger nachgezahlten und in belgische Währung umgerechneten Beträge höher als der Betrag der Vorschüsse oder der vorläufig gezahlten Leistungen, so wird der Überschuß nicht ausgezahlt, wenn die Differenz entweder auf dem Unterschied zwischen den Wechselkursen, die jeweils bei der Berechnung der Höhe der von dem ausländischen Träger geschuldeten Beträge und bei der Umrechnung des in ausländischer Währung ausgedrückten Wertes angewandt werden, oder auf der konjunkturbedingten Anpassung der Leistungen beruht.
Herr Fanara focht die Ablehnung des INAMI vor dem Tribunal du travail Mons an, das beschlossen hat, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Belassen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere Artikel 51 des Vertrages von Rom, Artikel 46 und 51 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Artikel 107 und 111 der Verordnung Nr. 574/72 den Mitgliedstaaten die Befugnis, und wenn ja, in welchem Umfang, durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zu bestimmen, daß unter den Umständen des vorliegenden Falles der Überschuß nicht ausgezahlt wird, der sich daraus ergibt, daß die von einem ausländischen Träger nachgezahlten und in nationale Währung umgerechneten Beträge höher sind als der Betrag der Vorschüsse oder der vorläufig gezahlten Leistungen, wenn die Differenz entweder auf dem Unterschied zwischen den Wechselkursen, die jeweils bei der Berechnung der von dem ausländischen Träger geschuldeten Beträge und bei der Umrechnung des in ausländischer Währung ausgedrückten Wertes angewandt werden, oder auf der konjunkturbedingten Anpassung der Leistungen beruht?
Das Vorlageurteil ist am 15. April 1980 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Herr Pietro Fanara, vertreten durch Herrn Daniele Rossini, Direktor des Sozialdienstes Patronato ACLI, das Institut national d'assurance maladie-invalidité, vertreten durch Rechtsanwalt Wattier, Mons, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten und die Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen.
II — Nach Artikel 20 der Satzung eingereichte Erklärungen
Herr Fanara bemerkt, der Rechtsstreit zwischen ihm und dem Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI) werfe ein Problem auf, das aus drei Teilen bestehe:
die Anwendung des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71,
die Währungsumrechnungskurse gemäß Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72,
die Vereinbarkeit des Artikels 241b des Arrêté royal vom 4. November 1963 mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Berechnung und die Feststellung der Renten.
Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimme :
Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist.
Artikel 51 regele die Stabilisierung der nach Artikel 46 festgestellten Leistungen. Artikel 46 betreffe die in autonomer Regelung ohne Anwendung des Gemeinschaftsrechts festgestellten Leistungen und die Leistungen, auf die der Anspruch nach Gemeinschaftsrecht erworben werde. Herr Fanara erfülle die Voraussetzungen der belgischen Rechtsvorschriften für die Gewährung einer vollen Rente allein aufgrund nationalen Rechts ohne Zusammenrechnung. Der Betrag dieser Rente sei gemäß den nationalen Antikumulierungsvorschriften um den Betrag der italienischen Rente gekürzt worden.
Die auf diese Weise am 1. November 1976 berechnete belgische Leistung müsse unabhängig von der italienischen Rente bewertet werden. Folglich hätte der belgische Träger von den nachzuzahlenden Beträgen der italienischen Rente nur die Summe einbehalten dürfen, die sich auf die Tage innerhalb des Zeitraums beziehe, in dem er vorläufige Zahlungen geleistet habe. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem vom INPS gezahlten Betrag müsse dem Betroffenen ausgezahlt werden.
Herr Fanara trägt vor, der Beklagte des Ausgangsverfahrens habe den Betrag der zurückzufordernden Vorschüsse (19627 BFR) nicht ganz richtig berechnet, da er anstatt 25,2729,92 BFR von der belgischen Leistung abgezogen habe.
Nach dem Beschluß Nr. 101 der Verwaltungskommission der EWG für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 29. Mai 1975 sei der an dem Tag gültige Währungsumrechnungskurs zugrunde zu legen, ab dem diese Bestimmungen für den Betroffenen wirksam werden sollten.
Herr Fanara meint jedoch, daß es in Anbetracht des langen Zeitraums zwischen dem Tag, an dem die Rente zu laufen beginne, und demjenigen, an dem die letzten Maßnahmen zur Berechnung und Feststellung getroffen würden, sinnvoller wäre, den zum Zeitpunkt der letzten Feststellungsmaßnahmen geltenden Währungsumrechnungskurs anzuwenden.
Somit müsse die finanzielle Abwicklung der Fälle zumindest für den Zeitraum, auf den sich die von einem Träger an einen anderen nachgezahlten Rentenbeträge bezögen, aufgrund des Wechselkurses erfolgen, der für die Umrechnung dieser nachzuzahlenden Beträge angewandt worden sei. So werde es möglich, die Antikumulierungsvorschriften korrekt anzuwenden und von der zu kürzenden Rente den Betrag der tatsächlich von einem anderen Träger gezahlten Leistung einzubehalten. Diese Lösung würde auch rechtsgrundlose Zahlungen an Betroffene in Fällen, in denen der Wechselkurs aufgrund der Abwertung bestimmter Währungen ungünstig sei, verhindern.
Nach Auffassung von Herrn Fanara ist Artikel 241b des Arrêté royal vom 4. November 1963 mit den Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 über die Berechnung und Feststellung der Renten unvereinbar, da er darauf hinauslaufe, dem Betroffenen den Vorteil der Erhöhungen der italienischen Rente seit dem 1. November 1976 zu nehmen. Die Gemeinschaftsverordnungen seien erlassen worden, um die Wanderarbeitnehmer in bestimmter Hinsicht zu begünstigen, nicht jedoch, um es den zuständigen Trägern zu ermöglichen, sich Summen anzueignen, die ihnen nicht zustünden.
Wenn der Anspruch auf eine Leistung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erworben worden sei, komme es nicht in Frage, den Sozialversicherten die negativen Auswirkungen der Währungsabwertungen aufzubürden. Seien die von dem Träger eines anderen Staates nachgezahlten Beträge geringer als die vorläufig gezahlten Summen, die allein nach den nationalen Rechtsvorschriften geschuldet würden, so dürfe vom Betroffenen kein Unterschiedsbetrag verlangt werden. Die Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften dürfe keinesfalls dazu führen, daß von der nach autonomer Regelung zahlbaren Rente höhere Summen abgezogen würden als die, die der Betroffene tatsächlich von einem anderen Träger erhalten habe.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens bemerkt, bei der Anwendung des Artikels 111 und des Anhangs 6 der Verordnung Nr. 574/72 insbesondere in den Beziehungen zwischen Belgien und Italien komme es sehr oft vor, daß der Gegenwert der an das INAMI nachgezahlten italienischen Beträge in belgischen Franken geringer sei als der Betrag der zurückzufordernden Vorschüsse, so daß sich bei Anwendung des in den GemeinSchaftsverordnungen geregelten Verfahrens der Rückerstattung ein zuviel gezahlter Betrag ergebe. Diese Unterschiede beruhten auf zwei Gründen, die zusammen oder getrennt wirken könnten : auf der fortschreitenden Entwertung der italienischen Lira im Verhältnis zum belgischen Franken und auf der Wirkung des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71.
Bei der Berechnung der von Belgien nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 tatsächlich geschuldeten Leistung werde der Betrag der italienischen Leistung, der den von Belgien geschuldeten Betrag beeinflusse, gemäß Artikel 107 Absätze 1 und 5 der Verordnung Nr. 574/72 und dem Beschluß Nr. 101 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in belgische Franken umgerechnet, das heißt nach den Wechselkursen, die während des Quartals anwendbar seien, in dem die Feststellung für den Arbeitnehmer wirksam werde; dies entspreche dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Leistung bei Invalidität.
Zahle dagegen der italienische Träger die nachzuzahlenden Beträge an das INAMI, so gelte für die Währungsumrechnung Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung Nr. 574/72, so daß das INAMI den Gegenwert der nach dem Wechselkurs des Zahlungstages umgerechneten italienischen Nachzahlungsbeträge in belgischen Franken erhalte.
In dem Maße, wie die italienische Lira gegenüber dem belgischen Franken seit langem an Wert verliere, und angesichts des zwischen der Entstehung des Leistungsanspruchs und der Zahlung der rückständigen Beträge liegenden Zeitraums stehe fest, daß diese Zahlung zu einem niedrigeren Wechselkurs erfolge als dem, der zum Zeitpunkt der Entscheidung gegolten habe.
Artikel 51 führe dazu, daß die von den zuständigen Trägern zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs festgesetzten Leistungen später getrennt an die Konjunktur des Schuldnerstaats angepaßt würden, ohne daß die Änderung der einen Leistung einen Einfluß auf die andere habe.
Somit ergebe sich aus Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71, daß sich die von beiden Staaten gezahlten Leistungen sehr unterschiedlich entwickelten, da die konjunkturbedingten Anpassungen zu verschiedenen Zeitpunkten nach einem verschiedenen Rhythmus und entsprechend verschiedenen Konjunkturen erfolgten.
Artikel 51 habe unterschiedliche Folgen:
Steige die ausländische Leistung weniger schnell als die belgische, so seien die nachzuzahlenden Beträge geringer als die Vorschüsse;
im umgekehrten Fall seien die nachzuzahlenden Beträge höher als die Vorschüsse.
Zwangsläufig könnten die Geldentwertungen nicht allein durch Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ganz ausgeglichen werden; diese Vorschrift könne vielmehr mangels Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften über konjunkturbedingte Anpassungen das Gegenteil des gewünschten Ergebnisses bewirken.
Somit bringe die Geldentwertung für den Wanderarbeitnehmer nach wie vor das Risiko einer Verringerung seiner Einkünfte mit sich und bilde für die Träger bei der Anwendung der hier in Rede stehenden Finanzvorschriften eine Quelle von Schwierigkeiten.
Für diese Risiken und Probleme sei offensichtlich auf Gemeinschaftsebene keine Lösung gefunden und auch nicht gesucht worden. Deshalb habe sich Belgien auf nationaler Ebene um eine Lösung bemüht, indem es in den Arrêté royal vom 4. November 1963 einen Artikel 241b eingefügt habe. Auf Herrn Fanara sei § 2 dieser Bestimmung anwendbar.
Das INAMI trägt vor, die Koordinierungsvorschriften der Verordnungen enthielten keine Lösung der Probleme des vorliegenden Falles, die sich aus den unterschiedlichen Währungen und Konjunkturen der Mitgliedstaaten ergäben, und auf Gemeinschaftsebene sei zu ihrer Regelung nichts unternommen worden. Ein Tätigwerden der nationalen Gesetzgebung mit dem Ziel, das Problem der Rückforderung der vorläufig gezahlten Beträge zu regeln, stehe somit nicht im Widerspruch zu den Verordnungen oder zum Vertrag von Rom.
Die Kommission trägt in ihren Erklärungen vor, die Gemeinschaftsregelung belasse den Mitgliedstaaten die Befugnis, in internen Rechtsvorschriften die Bedingungen und Modalitäten der Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen durch die Träger der sozialen Sicherheit zu regeln. Die einzige einschlägige Gemeinschaftsbestimmung sei Artikel 111 der Verordnung Nr. 574/72 über die Amtshilfe, die sich die Träger der sozialen Sicherheit der verschiedenen Mitgliedstaaten eventuell bei einer solchen Rückforderung zu leisten hätten.
Diese Befugnis der Staaten, die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge zu regeln, sei natürlich begrenzt. Ein Träger der sozialen Sicherheit dürfe dem Betroffenen nicht unter dem Vorwand der Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen den Genuß von Leistungsansprüchen entziehen, die dieser nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben habe oder die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht zustünden. Mit den Worten des Artikels 111 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 574/72 ausgedrückt, sei die Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen nur zulässig, wenn der betreffende Träger dem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt habe als den, auf den dieser Anspruch habe.
Die Grenzen, die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften ergäben, beträfen die Ermittlung der nicht geschuldeten Zahlungen, die zurückgefordert werden könnten. Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 laute:
Stellt der bearbeitende Träger fest, daß nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften der Antragsteller Anspruch auf Leistungen hat, ohne daß die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Ver-sicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, so zahlt er sie sofort als vorläufige Leistungen.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Versicherte Anspruch auf Gewährung von Invaliditätsrenten nach den Rechtsvorschriften von zwei Mitgliedstaaten, nämlich Belgien und Italien, habe, entspreche die nicht geschuldete Zahlung dem Unterschied zwischen der vollen belgischen Invaliditätsentschädigung, die das INAMI dem Betroffenen seit Entstehung seines Rentenanspruchs bis zur endgültigen Feststellung seiner Ansprüche gezahlt habe, und den bei der koordinierten Feststellung der Ansprüche des Betroffenen gemäß Artikel 45 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 zu Lasten des belgischen Trägers festgestellten Leistungen.
Hinsichtlich des auf die Leistungen angewandten Wechselkurses bemerkt die Kommission, aus dem Beschluß Nr. 101 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und aus Artikel 51 der Verordnung Nr. 1408/71 gehe hervor, daß außer bei einer Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen die Ermittlung der dem Versicherten von den Trägern der verschiedenen Mitgliedstaaten zu zahlenden Leistungen gemäß Artikel 46 ein für allemal erfolge. Jede nationale Leistung, die nach dieser Vorschrift berechnet worden sei, folge hinsichtlich der in den Rechtsvorschriften, nach denen sie gewährt werde, vorgesehenen konjunkturbedingten Anpassungen ihrem eigenen System. Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorzunehmenden konjunkturbedingten Erhöhungen der Leistungen könnten somit den Betrag der von den Trägern anderer Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht beeinflussen.
Soweit der Betroffene im vorliegenden Fall bei der vorläufigen Zahlung der vollen belgischen Invaliditätsentschädigung in den Genuß der konjunkturbedingten Anpassungen gekommen sei, die nach den belgischen Rechtsvorschriften vom Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs an auf diese Entschädigung angewandt würden, könne das INAMI diesen Anpassungen bei der Feststellung des dem Leistungsempfänger zuviel gezahlten Betrags Rechnung tragen; auch könne es die Anpassungen berücksichtigen, die auf den Teil der Leistungen entfielen, den es nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 selbst tragen müsse. Dagegen könnten die konjunkturbedingten Erhöhungen, die möglicherweise auf die anteilige italienische Rente seit dem für die Berechnung maßgebenden Zeitpunkt angewandt worden seien, keinen Einfluß auf die Ermittlung der nicht geschuldeten Zahlungen haben. Sie könnten nicht von dem Betrag der belgischen Entschädigung abgezogen werden.
Der auf diese Weise nach den erwähnten Vorschriften ermittelte Betrag, den ein Träger zuviel gezahlt habe, stelle den Höchstbetrag dar, der zurückgefordert werden könne.
Sobald feststehe, daß der Träger eines Mitgliedstaats einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt habe als den, auf den dieser Anspruch habe, und sobald dieser zuviel gezahlte Betrag beziffert sei, bestünden hinsichtlich der Art und Weise der Rückforderung mehrere Möglichkeiten.
Der Träger könne zunächst vom Betroffenen selbst die Herausgabe des zuviel gezahlten Betrags verlangen, falls dieser die Zahlung der vom Träger eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen unmittelbar von diesem Träger erhalte.
Der Träger könne auch das in Artikel 111 der Verordnung Nr. 574/72 geregelte Amtshilfeverfahren in Anspruch nehmen. Werde nach dieser Bestimmung vorgegangen, so sei der Berechtigte nicht unmittelbar in den Vorgang der Rückforderung der nicht geschuldeten Zahlungen eingeschaltet. Dieser spiele sich allein zwischen dem forderungsberechtigten und dem zur Zahlung verpflichteten Träger ab.
Im Fall des Herrn Fanara habe der italienische Träger dem belgischen Träger alle Herrn Fanara für den Zeitraum vom 1. November 1976 bis zum 31. Dezember 1978 zustehenden Rückstände der Invaliditätsrente gezahlt. Obwohl diese Summe den berechneten Betrag übersteige, sei das INAMI nicht berechtigt, sie zu behalten. Dieser Überschuß könne nicht nur mit den Schwankungen der Wechselkurse erklärt werden, sondern beruhe auch auf konjunkturbedingten Erhöhungen der italienischen Leistung. Artikel 241b §2 des Arrêté royal vom 4. November 1963, aufgrund dessen das INAMI tätig geworden sei, führe dazu, daß auch diese Stelle die konjunkturbedingten Erhöhungen der italienischen Leistung für sich behalte, was Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach diese Erhöhungen dem Betroffenen zugute kommen sollten und keine Auswirkungen auf den Betrag der von den Trägern anderer Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen haben dürften, direkt zuwiderlaufe. Zwar könne ein Mitgliedstaat die Risiken in den Fällen übernehmen, in denen die Entwicklung der Konjunktur für die Betroffenen ungünstig sei. Es sei jedoch unzulässig, den auf diese Weise bestimmten Arbeitnehmern gewährten Vorteil durch einen Nachteil ausgleichen zu wollen, der anderen Arbeitnehmern auferlegt werde.
Im vorliegenden Fall führe der Standpunkt Belgiens zu einem doppelten Nachteil für den Betroffenen :
Einerseits trage er hinsichtlich der Umrechnung seiner italienischen Rente in belgische Franken die für ihn ungünstigen Folgen der Entwicklung der italienischen Währung von dem Zeitpunkt an, zu dem das Bestehen seines Anspruchs auf diese Leistung anerkannt worden sei;
andererseits würden ihm die konjunkturbedingten Erhöhungen der italienischen Rente vorenthalten.
Derartige Bestimmungen stünden offensichtlich im Widerspruch zur Gemeinschaftsregelung über die Feststellung der Leistungen bei Invalidität.
Aufgrund dieser Überlegungen ist die vom Tribunal du travail Mons vorgelegte Frage nach Ansicht der Kommission wie folgt zu beantworten :
Besitzt der Träger eines Mitgliedstaats in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle rückständige Beträge, die vom Träger eines anderen Mitgliedstaats für einen bestimmten Zeitraum geschuldeten Leistungen entsprechen, so ist er verpflichtet, dem Berechtigten den Gegenwert dieses Betrags zu überweisen, gegebenenfalls abzüglich der Summe, die dem Teil der Leistung entspricht, der ihm vorläufig gezahlt worden ist und den ihm nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 endgültig zustehenden Betrag übersteigt. Zwar steht das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Bestimmung nicht entgegen, nach der dieser Träger von sich aus auf die Rückforderung möglicherweise nicht geschuldeter Zahlungen vom Berechtigten verzichten kann; diese Bestimmung darf jedoch nicht dazu führen, daß dieser Träger einen bestimmten Betrag in Höhe eines Überschusses einbehalten kann, der dem Berechtigten nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zugute kommen muß und den dieser ohnehin behalten würde, wenn ihm die Leistung direkt ausgezahlt worden wäre, anstatt von dem zur Zahlung verpflichteten Träger als rückständiger Betrag an die Verbindungsstelle gezahlt zu werden.
III — Mündliche Verhandlung
Das INAMI, vertreten durch Rechtsanwalt A. Wattier, Mons, begleitet von Herrn De Craene, Beamter des INAMI, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 20. November 1980 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Januar 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal du travail Mons hat mit Urteil vom 3. April 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 1980, nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag, der Artikel 46 und 51 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) und der Artikel 107 und 111 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung dieser Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens Pietro Fanara und dem Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI), dem belgischen Träger der sozialen Sicherheit und Beklagten des Ausgangsverfahrens, geführten Rechtsstreits, in dem es um die Vereinbarkeit des Artikels 241b des Arrêté royal vom 4. November 1963 zur Durchführung des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 über die Schaffung und Organisation eines Systems der Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität mit dem Gemeinschaftsrecht geht.
3 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein in Belgien wohnender italienischer Staatsangehöriger, übte nacheinander in Italien und in Belgien eine Arbeitnehmertätigkeit aus. Er wurde am 7. Oktober 1975 arbeitsunfähig und vom 7. Oktober 1976 an als invalide anerkannt. Er erfüllte die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bei Invalidität. Der belgische und der italienische Träger stellten diese Leistungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 und den Vorschriften des Titels III Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere Artikel 46, fest.
4 Vom 1. November 1976 bis zum 28. Februar 1979 bezog der Kläger des Ausgangsverfahrens eine volle belgische Invaliditätsentschädigung, die ihm nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 als vorläufige Leistung gezahlt wurde. Mit dem Betroffenen am 16. März 1979 mitgeteilter Entscheidung berechnete der belgische Träger den Betrag der belgischen Leistung endgültig und zog von der am 1. November 1976 geschuldeten vollen belgischen Entschädigung den diesem Zeitpunkt entsprechenden Tagessatz der italienischen Rente ab. Für diese Berechnung wurde der Betrag der italienischen Rente nach dem für das vierte Quartal 1976 geltenden Umrechnungskurs — 1 Lira = 0,04744 BFR — in belgische Franken umgerechnet. Gemäß der Entscheidung hatte der Kläger des Ausgangsverfahrens aufgrund dieser Berechnung als vorläufige Zahlung für den genannten Zeitraum einen Betrag von 19627 BFR erhalten, den der belgische Träger zurückerhalten sollte.
5 Der zuständige italienische Träger zahlte dem Beklagten des Ausgangsverfahrens für den Zeitraum vom 1. November 1976 bis zum 31. Dezember 1978 einen Betrag von 846865 Lire, der die italienische Invaliditätsrente unter Berücksichtigung der konjunkturbedingten Erhöhungen dieser Rente darstellt. Dieser Betrag, zum Wechselkurs des Zahlungstages in belgische Franken umgerechnet, entsprach 29538 BFR. Somit bestand im Verhältnis zu der zurückzufordernden Summe eine Differenz von 9911 BFR.
6 In dem Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht geht es um den Anspruch des Klägers des Ausgangsverfahrens auf Auszahlung dieser Summe durch den belgischen Träger. Dieser hat es unter Berufung auf den — durch Artikel 2 des Arrêté royal Nr. 19 vom 14. Dezember 1978 eingefügten — Artikel 241b des genannten Arrêté royal vom 4. November 1963 zur Durchführung des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 abgelehnt, dem Kläger des Ausgangsverfahrens diesen Überschuß auszuzahlen.
7 Dieser Artikel 241b lautet wie folgt:
1. Reichen die von einem ausländischen Träger nachgezahlten und in belgische Währung umgerechneten Beträge zur Deckung der Vorschüsse und der vorläufig gezahlten Leistungen nicht aus, so wird die Differenz nicht zurückgefordert, wenn sie entweder auf dem Unterschied zwischen den Wechselkursen, die jeweils bei der Berechnung der Höhe der von dem ausländischen Träger geschuldeten Beträge und bei der Umrechnung des in ausländischer Währung ausgedrückten Wertes angewandt werden, oder auf der konjunkturbedingten Anpassung der Leistungen beruht.
2. Sind die von einem ausländischen Träger nachgezahlten und in belgische Währung umgerechneten Beträge höher als der Betrag der Vorschüsse oder der vorläufig gezahlten Leistungen, so wird der Überschuß nicht ausgezahlt, wenn die Differenz entweder auf dem Unterschied zwischen den Wechselkursen, die jeweils bei der Berechnung der Höhe der von dem ausländischen Träger geschuldeten Beträge und bei der Umrechnung des in ausländischer Währung ausgedrückten Wertes angewandt werden, oder auf der konjunkturbedingten Anpassung der Leistungen beruht.
3. Sind die von einem ausländischen Träger nachgezahlten und in belgische Währung umgerechneten Beträge höher als der Betrag der Vorschüsse oder der vorläufig gezahlten Leistungen und beruht der zuviel gezahlte Betrag auf den für einen Zeitraum, in dem die Leistungen nicht als Vorschüsse oder als vorläufige Leistungen gewährt wurden, nachgezahlten Beträgen, so wird der Überschiß dem Arbeitnehmer oder seinen Erben oder aber dem Träger, der einen Anspruch darauf hat, ausgezahlt.
8 In diesem Zusammenhang hat das Gericht folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Belassen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere Artikel 51 des Vertrages von Rom, Artikel 46 und 51 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Artikel 107 und 111 der Verordnung Nr. 574/72 den Mitgliedstaaten die Befugnis, und wenn ja, in welchem Umfang, durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zu bestimmen, daß unter den Umständen des vorliegenden Falles der Überschuß nicht ausgezahlt wird, der sich daraus ergibt, daß die von einem ausländischen Träger nachgezahlten und in nationale Währung umgerechneten Beträge höher sind als der Betrag der Vorschüsse oder der vorläufig gezahlten Leistungen, wenn die Differenz entweder auf dem Unterschied zwischen den Wechselkursen, die jeweils bei der Berechnung der von dem ausländischen Träger geschuldeten Beträge und bei der Umrechnung des in ausländischer Währung ausgedrückten Wertes angewandt werden, oder auf der konjunkturbedingten Anpassung der Leistungen beruht?
9 Im vorliegenden Fall meinte der belgische Träger aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere der Urteile vom 14. März 1978 in der Rechtssache 98/77 (Schaap, Sig. 1978, 707) und vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 236/78 (Mura, Sig. 1979, 1819), daß die Anwendung des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 für den Arbeitnehmer weniger günstig sei als die Gewährung der vollen belgischen Invaliditätsrente unter Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften. Folglich bewilligte er dem Betroffenen durch Entscheidung, die diesem am 16. Mai 1979 mitgeteilt wurde, die volle belgische Rente abzüglich des Betrags der italienischen Rente.
10 Der belgische Träger vertritt den Standpunkt, es entspreche dem Gemeinschaftsrecht, daß er die genannten nationalen Rechtsvorschriften über die Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen anwende, wenn er einen höheren als den endgültig geschuldeten Betrag als vorläufige Leistung gezahlt habe.
11 Die Zahlung vorläufiger Leistungen ist in Artikel 45 der Verordnung Nr. 574/72 geregelt. Artikel 111 dieser Verordnung enthält Vorschriften über die Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen, wenn der Träger eines Mitgliedstaats bei der Feststellung von Leistungen bei Invalidität gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt hat als den, auf den dieser Anspruch hat.
12 Die vorerwähnte Rechtsprechung des Gerichtshofes betrifft nicht die Regelung der Zahlung vorläufiger Leistungen und der Rückforderung von Beträgen, die höher sind als diejenigen, auf die die Betroffenen Anspruch haben. In einem Fall wie dem vorliegenden sind somit die Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 anwendbar.
13 Nach Artikel 111 der Verordnung Nr. 574/72 kann der Träger, der vorläufige Zahlungen geleistet hat, vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dem Leistungsempfänger zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsempfänger zahlt. Der einbehaltene Betrag wird dem forderungsberechtigten Träger überwiesen.
14 Diese Vorschrift regelt die Frage der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge erschöpfend, soweit die einem Arbeitnehmer, dem nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 vorläufige Leistungen gezahlt worden sind, zustehenden Leistungen der sozialen Sicherheit in Rede stehen. Sie läßt den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit, auf diesem Gebiet Vorschriften zu erlassen und insbesondere vorzusehen, daß, wenn die von einem ausländischen Träger nachgezahlten und in nationale Währung umgerechneten Beträge höher sind als der Betrag der Vorschüsse oder der vorläufig gezahlten Leistungen, der Überschuß nicht ausgezahlt wird, wenn die Differenz entweder auf dem Unterschied zwischen den Wechselkursen, die jeweils bei der Berechnung der Höhe der von dem ausländischen Träger geschuldeten Beträge und bei der Umrechnung des in ausländischer Währung ausgedrückten Wertes angewandt werden, oder auf der konjunkturbedingten Anpassung der Leistungen beruht. Eine solche Vorschrift wäre demnach mit der Verordnung Nr. 574/72 unvereinbar.
15 Somit ist die vom Tribunal du travail Mons vorgelegte Frage dahin zu beantworten, daß mit der Verordnung Nr. 574/72 eine nationale Vorschrift unvereinbar ist, die hinsichtlich der einem Arbeitnehmer, dem nach Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung vorläufige Leistungen gezahlt worden sind, zustehenden Leistungen der sozialen Sicherheit bestimmt, daß dann, wenn die von einem ausländischen Träger nachgezahlten und in nationale Währung umgerechneten Beträge höher sind als der Betrag der Vorschüsse oder der vorläufig gezahlten Leistungen, der Überschuß nicht ausgezahlt wird, wenn die Differenz entweder auf dem Unterschied zwischen den Wechselkursen, die jeweils bei der Berechnung der Höhe der von dem ausländischen Träger geschuldeten Beträge und bei der Umrechnung des in ausländischer Währung ausgedrückten Wertes angewandt werden, oder auf der konjunkturbedingten Anpassung der Leistungen beruht.
Kosten
16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal du travail Mons mit Urteil vom 3. April 1980 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Mit der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 ist eine nationale Vorschrift unvereinbar, die hinsichtlich der einem Arbeitnehmer, dem nach Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung vorläufige Leistungen gezahlt worden sind, zustehenden Leistungen der sozialen Sicherheit bestimmt, daß dann, wenn die von einem ausländischen Träger nachgezahlten und in nationale Währung umgerechneten Beträge höher sind als der Betrag der Vorschüsse oder der vorläufig gezahlten Leistungen, der Überschuß nicht ausgezahlt wird, wenn die Differenz entweder auf dem Unterschied zwischen den Wechselkursen, die jeweils bei der Berechnung der Höhe der von dem ausländischen Träger geschuldeten Beträge und bei der Umrechnung des in ausländischer Währung ausgedrückten Wertes angewandt werden, oder auf der konjunkturbedingten Anpassung der Leistungen beruht.