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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.01.1981 – C-66/80
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:16
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 21. Januar 1981
Herr Präsident,
meine Henen Richter!
In dem heute zu behandelnden Vorabentscheidungsverfahren haben wir uns erneut mit Problemen auseinanderzusetzen, die aus der Anwendung der Verordnung Nr. 563/76 des Rates vom 15. März 1976 über die Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver im Besitz der Interventionsstellen, das zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist (ABl. L 67 vom 15. März 1976, S. 18), entstanden sind.
Die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung zielte bekanntlich auf eine Verringerung der Magermilchpulverbestände der Gemeinschaft durch stärkere Verwendung des im Magermilchpulver enthaltenen Eiweisses für die Tierfütterung ab. Deshalb knüpfte die Verordnung die Gewährung von Beihilfen für einige pflanzliche Eiweißerzeugnisse wie Raps- und Rübsensamen, Soja usw. sowie die Überführung bestimmter eingeführter Futtermittel in den freien Verkehr der Gemeinschaft an die Verpflichtung, bestimmte Mengen Magermilchpulver zu kaufen. Um die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen, wurden die Gewährung der Beihilfe und die Überführung in den freien Verkehr von dem in einer bestimmten Form zu erbringenden Nachweis über den Kauf und die Denaturierung der vorgeschriebenen Magermilchpulvermengen oder von der Stellung einer Kaution, die im Falle der Nichteinhaltung der Ankaufsverpflichtung verfiel, abhängig gemacht.
Der Gerichtshof hat diese Verordnung in drei Urteilen vom 5. Juli 1977 in den Vorabentscheidungssachen 114/76 — Bela-Mühle Josef Bergmann KG/Grows-Farm GmbH & Co. —, 116/76 — Granaria BV/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten — sowie 119 und 120/76 — Ölmühle Hamburg AG/Hauptzollamt Hamburg-Waltershof und Firma Kurt A. Becher/Hauptzollamt Bremen-Nord — (Slg. 1977, 1211 ff.) für ungültig erklärt. Zu diesem Ergebnis gelangte er aufgrund der Erwägung, daß in der Verordnung die Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver zu einem derart disproportionierten Preis eingeführt worden sei, daß sie einer diskriminierenden Verteilung der Lasten auf die einzelnen Agrarsektoren gleichgekommen sei, ohne daß sie als Maßnahme gerechtfertigt gewesen sei, die zur Erreichung des angestrebten Zieles, nämlich des Absatzes der Magermilchpulverbestände, erforderlich gewesen sei.
Die S.p.A. International Chemical Corporation, Klägerin des Ausgangsverfahrens, die sich mit der Herstellung von Mischfutter befaßt, erhob im Anschluß an diese Urteile am 17. November 1978 vor dem Tribunale Civile in Rom Klage gegen die Amministrazione delle Finanze dello Stato mit dem Antrag, die Beklagte zur Rückzahlung von Kautionen in Höhe von 61057554 Lire zu verurteilen, die unmittelbar von der Klägerin selbst oder von ihren Lieferanten, denen sie diese zurückerstattet habe, für die Einfuhr von Erzeugnissen, die der genannten Verordnung unterlägen, gestellt und, weil der Ankauf nicht erfolgt sei, einbehalten worden seien.
Weiterhin beantragte sie, die Beklagte zur Zahlung von Erstattungen in Höhe von 173494317 Lire zu verurteilen, die ihr gemäß Artikel 16 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281 vom 1. November 1975, S. 1) für die zwischen dem 4. August und dem 1. Oktober 1976 durchgeführte Ausfuhr verschiedener Partien Tierfuttermittel zustünden, die vornehmlich aus Getreide unter Zusatz anderer Erzeugnisse zusammengesetzt gewesen seien und unter anderem einen durchschnittlichen Anteil von 20 % Extraktmehl von, im Wege des aktiven Veredelungsverkehrs aus Drittländern eingeführten, Sojabohnen und Erdnüssen aufgewiesen hätten.
Zur Begründung ihres ersten Klageantrags vertritt die Klägerin im wesentlichen die Auffassung, die Ungültigerklärung der Verordnung Nr. 563/76 in den Rechtssachen Bela-Mühle u. a. müsse sich auch auf die von ihr vor Erlaß dieser Urteile getätigten Geschäfte erstrecken. Folglich seien die verfallenen Kautionen zurückzuzahlen, da sie gestellt worden seien, um die Erfüllung einer gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Verpflichtung zu gewährleisten.
Nach Ansicht der Beklagten dagegen kann die Unanwendbarkeit der fraglichen Verordnung im vorliegenden Fall nicht daraus abgeleitet werden, daß der Gerichtshof diese in anderen Fällen für ungültig erklärt hat. Die Bestandskraft der unter Beachtung des geltenden Gemeinschaftsrechts erfolgten Abgabenfestsetzung schließe einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.
Zu dem Antrag auf Zahlung von Erstattungen macht die Klägerin geltend, sie habe nur deshalb von der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 677/76 der Kommission vom 26. März 1976 über Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 563/76 (ABl. L 81 vom 27. März 1976, S. 23) vorgesehenen Möglichkeit des aktiven Veredelungsverkehrs Gebrauch gemacht, um nicht zur Stellung einer Kaution für die eingeführten pflanzlichen Futtermittel verpflichtet zu sein, die im übrigen frei ohne Zölle oder Abschöpfungen in die Gemeinschaft eingeführt werden könnten. Die im Wege des aktiven Veredelungsverkehrs vorgenommene Mischung der eingeführten pflanzlichen Futtermittel mit Getreide, das aus der Gemeinschaft stammte oder sich dort im freien Verkehr befunden habe, habe als unter die Tarifstelle 23.07 B des Gemeinsamen Zolltarifs fallendes Mischfuttermittel wieder ausgeführt werden müssen, ohne daß ihr eine Erstattung gewährt worden sei.
Die Beklagte steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daß kein Anspruch auf Erstattung bestehe, da die ausgeführten Futtermittel Bestandteile enthalten hätten, die nicht in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt worden seien. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 25 vom 31. Januar 1975, S. 1) werde nämlich die Erstattung nur für solche Erzeugnisse gewährt, die aus den Mitgliedstaaten stammten oder sich in diesen im freien Verkehr befänden. Im vorliegenden Fall handle es sich aber um Erzeugnisse aus dem Getreidesektor, für die die Erstattung für das Erzeugnis im ganzen und nicht für den einzelnen Bestandteil festgesetzt sei.
Die erste Kammer des Tribunale Civile Rom hat mit Beschluß vom 12. November 1979 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.Wirkt gemäß Artikel 177 des Vertrages die Feststellung der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung erga omnes oder bindet sie lediglich das vorlegende Gericht? Kann in letzterem Falle der im Urteil vom 27. März 1963 in den Rechtssachen 28, 29 und 30/62 enthaltene Grundsatz auf die Feststellung der Ungültigkeit erstreckt werden?
2.Ist — im zweiten Fall — die Verordnung Nr. 563 vom 15. März 1976 aus den gleichen Gründen wie den in den Urteilen vom 5. Juli 1977 in den Rechtssachen 114, 116, 119 und 120/76 genannten ungültig?
3.Muß bei Ungültigkeit der genannten Verordnung aus den tragenden Prinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung gefolgert werden, daß die Rückerstattung eines von einem einzelnen ohne Rechtsgrund entrichteten Betrages zulässig ist oder daß sie unzulässig ist oder daß sie nur innerhalb bestimmter Grenzen oder Fristen zulässig ist?Gegebenenfalls: Beinhaltet die Feststellung der Ungültigkeit für den einzelnen die Möglichkeit, nach dem innerstaatlichen Recht der verschiedenen Staaten die vor dem Urteil aufgrund der für ungültig erklärten Bestimmung entrichteten Beträge zurückzuverlangen, und, bejahendenfalls, gelten hierfür bestimmte Grenzen, Fristen oder Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf den Fall, daß die Rückforderung Beträge betrifft, die von der klagenden Partei an ihre Lieferanten zurückerstattet wurden?
4.Besteht aufgrund der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Verordnung Nr. 192 der Kommission vom 17. Januar 1975, der Verordnung Nr. 2727 vom 29. Oktober 1975, der Verordnung Nr. 2743 vom 29. Oktober 1975, der Verordnung Nr. 677 vom 26. März 1976, der Verordnung Nr. 1871 vom 30. Juli 1976, der Verordnung Nr. 2141 vom 31. August 1976 und der Verordnung Nr. 2372 vom 30. September 1976 bei Ausfuhr von Mischfuttermitteln ein nur auf die Getreidebestandteile beschränkter Anspruch auf Ausfuhrerstattung? Steht es mit den aus den genannten Bestimmungen ableitbaren Grundsätzen im Widerspruch, wenn die Ausfuhrerstattung für zusammengesetzte Erzeugnisse und lediglich im Hinblick auf einige der Bestandteile gewährt wird, weil die anderen Bestandteile nur vorübergehend eingeführt sind?
Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
Zur ersten und zweiten Frage
Die beiden ersten Fragen beziehen sich auf die Bindungswirkung der vom Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags erlassenen Vorabentscheidungen zur Frage der Gültigkeit der Handlungen der Organe der Gemeinschaft. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es bei der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits an die Vorabentscheidungsurteile des Gerichtshofes vom 5. Juli 1977 in den Rechtssachen Bela-Mühle u. a., in denen die Verordnung Nr. 563/76 für ungültig erklärt wurde, gebunden ist oder ob es sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der Gültigkeit der fraglichen Verordnung erneut an den Gerichtshof wenden kann oder muß.
Bekanntlich ist sich die Wissenschaft nicht einig darüber, ob Urteilen, mit denen der Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags die Ungültigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaft ausspricht, Wirkungen lediglich inter partes oder aber erga omnes zukommen. Da Sie die in der Literatur erörterten Argumente zu diesem Theorienstreit kennen und die Problematik bereits ausführlich in den Schlußanträgen von Generalanwalt Gand vom 28. Oktober 1965 zu der Rechtssache 16/65 (Firma C. Schwarze/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Slg. 1965, 1170), von Generalanwalt Warner vom 20. September 1977 zu den Rechtssachen 112/76, 22/77, 32/77 und 37/77 (Renato Manzoni u. a./Fonds National de Retraite des Ouvriers Mineurs, Slg. 1977, 1658) sowie von Generalanwalt Capotorti vom 12. September 1979 zu. der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady GmbH/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2976) behandelt wurde, kann ich mich darauf beschränken, lediglich die Hauptargumente in Erinnerung zu rufen und in aller Kürze die Urteile des Gerichtshofes, soweit sich aus ihnen eine Aussage zu diesem Thema herleiten läßt, zu analysieren.
In diesem Zusammenhang kann nicht geleugnet werden, daß das Verfahren nach Artikel 177 des EWG-Vertrags, in dem festgestellt werden soll, daß ein Organakt mit dem Vertrag unvereinbar ist, nicht denselben Anwendungsbereich und die gleiche Wirkung hat wie ein Verfahren nach Artikel 173 und 174 des EWG-Vertrags, durch das eine solche Handlung für nichtig erklärt wird. Aus dem zwischen den genannten Verfahrensarten bestehenden Unterschied kann aber, wie dies insbesondere auch Generalanwalt Warner in seinen genannten Schlußanträgen hervorgehoben hat, nicht geschlossen werden, daß eine Entscheidung des Gerichtshofes nach Artikel 177 des EWG-Vertrags nur hinsichtlich des jeweils entschiedenen Falles Bindungswirkung entfaltet. Eine solche Auffassung wäre nämlich mit dem Sinn und Zweck des Artikels 177, die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu sichern, nicht zu vereinbaren. Dies läßt sich anhand einer Reihe von Urteilen des Gerichtshofes nachweisen, die allerdings vorwiegend zu der Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ergangen sind.
So hat der Gerichtshof zuletzt in den Rechtssachen 61/79 (Amministrazione delle Finanze dello Stato/Denkavit italiana, Urteil vom 27. März 1980, Slg. 1980, 1205) und in den verbundenen Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Amministrazione delle Finanze dello Stato/Meridionale Industria Salumi n. a., Urteil vom 27. März 1980, Slg. 1980, 1237) erneut klargestellt, daß durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 des EWG-Vertrags vornimmt, ... erläutert und erforderlichenfalls verdeutlich [wird], in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folge, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen ....
Unter Berücksichtigung der deklaratorischen Natur der Auslegungsurteile war es demnach auch konsequent, wenn der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 28-30/62 (Da Costa & Schaake NV, Jakob Meijer NV und Hoechst-Holland NV/Niederländische Finanzverwaltung, Urteil vom 27. März 1963, Slg. 1963, 62) für Recht erkannt hat, daß die den nationalen Gerichten letzter Instanz in Artikel 177 Absatz 3 des EWG-Vertrags auferlegte Verpflichtung durch die Wirkung, die von einer durch den Gerichtshof gemäß Artikel 177 gegebenen Auslegung ausgeht, ihres inneren Grundes beraubt werden könne, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen sei. Sind die grundsätzlich zur Vorlage verpflichteten letztinstanzlichen Gerichte aber von einer Vorlage befreit, weil sie sich anhand der Bindungswirkung der Vorabentscheidungen ohnehin an die vom Gerichtshof gegebene Auslegung halten müssen, so besteht eine solche Bindungswirkung erst recht gegenüber allen nicht letztinstanzlichen Gerichten. Eine solche Bindungswirkung schließt es jedoch, wie aus der erwähnten Rechtssache Da Costa und der Rechtssache 29/68 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Hauptzollamt Saarbrücken, Urteil vom 24. Juni 1969, Slg. 1969, 165) hervorgeht, nicht aus, daß die nationalen Gerichte den Gerichtshof erneut mit einem Auslegungsersuchen befassen können.
Diese Grundsätze müssen, wie von allen am Verfahren Beteiligten eingeräumt wird, auch auf Vorabentscheidungen über die Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen Anwendung finden. Das folgt bereits daraus, daß Artikel 177 des Vertrages und Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes das Verfahren zur Auslegung und das zur Beurteilung der Gültigkeit einheitlich regeln. Folglich hat der Gerichtshof auch nie gezögert, unter Hinweis auf die Besonderheiten des Vorabentscheidungsverfahrens im Rahmen eines Ersuchens um Auslegung die Frage der Gültigkeit zu prüfen.
Daß auch der Gerichtshof davon ausgeht, daß eine Vorabentscheidung über die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung über den konkreten Ausgangsrechtsstreit hinaus Wirkungen zeitigt, ergibt sich weiterhin aus folgenden Überlegungen: Der Gerichtshof selbst hat sich bereits mehrfach auf Vorabentscheidungen gestützt, in denen die Ungültigkeit bestimmter Verordnungen festgestellt worden war, wenn über Klagen auf Schadenersatz zu befinden war, die von anderen Personen als von den Parteien der vor den innerstaatlichen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in deren Rahmen die Vorabentscheidungen erlassen worden waren, erhoben worden waren (vgl. dazu das Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe GmbH & Co. u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209; Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria BV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081; Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady GmbH/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955; Urteil vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79, P. Dumortier Frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091.)
Daß der Gerichtshof den Vorabentscheidungen eine über eine bloße Inter-partes-Wirkung hinausgehende Bedeutung beimißt, ergibt sich weiterhin aus der Rechtssache 43/75 (Gabrielle Defrenne/Société anonyme belge de navigation aérienne Sabena, Urteil vom 8. April 1976, Slg. 1976, 455). In dieser Rechtssache hat sich der Gerichtshof veranlaßt gesehen, in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die das Urteil bei in gutem Glauben begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit hervorrufen könnte, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf die im Urteil vorgenommene Auslegung des Artikels 119 des EWG-Vertrags mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über die genannten Rechtsverhältnisse herbeizuführen. Ganz klar zutage tritt schließlich die Auffassung des Gerichtshofes, daß die Vorabentscheidungsurteile gemäß Artikel 177 hinsichtlich ihrer Wirkung den Nichtigkeitsurteilen gemäß Artikel 173 des Vertrages gleichzustellen sind, in den Urteilen vom 15. Oktober 1980 in den Rechtssachen 4/79 — Société Coopérative Providence agricole de la Champagne —, 109/79 — S. à. r. 1. Maïserie de Beauce — und 145/79 — Roquette Frères. In diesen Urteilen hat der Gerichtshof in analoger Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 des EWG-Vertrags die Möglichkeit, sich auf die im Wege der Vorabentscheidung ausgesprochene Ungültigkeit einer Verordnung zu berufen, auf die Zeit nach Erlaß dieser Urteile beschränkt. Eine solche analoge Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 ist aber nur dann möglich und sinnvoll, wenn man, wie dies auch Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen zu der Rechtssache Ireks-Arkady vorgeschlagen hat, von einer Ex-tunc-Wirkung einer im Wege'der Vorabentscheidung festgestellten Ungültigkeit einer Verordnung und weiterhin davon ausgeht, daß die solchermaßen festgestellte Ungültigkeit dieselbe Wirkung entfaltet, als sei die fragliche Verordnung gemäß Artikel 173 mit Wirkung erga omnes für nichtig erklärt worden.
Dafür, daß die Vorabentscheidungsurteile mit den Nichtigkeitsurteilen hinsichtlich ihrer Wirkung gleichzustellen sind, sprechen im übrigen auch die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 23/75 (Rey Soda/Cassa Conguaglio Zucchero, Urteil vom 30. Oktober 1975, Sig. 1975, 1279), 117/76 und 16/77 (Albert Ruckdeschel & Co. und Hansa-Lagerhaus Stroh & Co./Hauptzollamt Hamburg-St. Annen sowie Diamalt AG/Hauptzollamt Itzehoe, Urteil vom 19. Oktober 1977, Slg. 1977, 1753) und 124/76 (S.A. Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson/Office National Interprofessionnel des Céréales, Urteil vom 19. Oktober 1977, Slg. 1977, 1795). Der Gerichtshof hat in den beiden letztgenannten Urteilen offensichtlich in Anlehnung an Artikel 176 Absatz 1 des EWG-Vertrags für Recht erkannt, daß es Sache der für die Agrarpolitik der Gemeinschaft zuständigen Organe ist, die zur Beseitigung der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens festgestellten Unvereinbarkeit einer Verordnung mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In dem Urteil Rey Soda wurde darüber hinaus klargestellt, daß es in erster Linie Aufgabe der innerstaatlichen Stellen ist, für ihre Rechtsordnung die Konsequenzen aus einer solchen, im Rahmen des Artikels 177 des EWG-Vertrags festgestellten Ungültigkeit zu ziehen.
Als weiteres Indiz dafür, daß die Urteile, die im Rahmen von Artikel 177 des EWG-Vertrags ergehen, hinsichtlich ihrer Wirkung mit denen gleichzustellen sind, in denen die Nichtigkeit eines Rechtsaktes festgestellt wird, läßt sich schließlich aus dem Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78 (Granaria BV/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, Slg. 1979, 623) entnehmen. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, daß jede gemäß dem Vertrag in Kraft gesetzte Verordnung für alle dem Gemeinschaftsrecht unterstehenden Personen und Stellen die Verpflichtung mit sich bringe, die volle Wirksamkeit dieser Verordnung insoweit anzuerkennen, als sie nicht von einem zuständigen Gericht für ungültig erklärt worden sei. Gemäß den Artikeln 173 und 184 des Vertrages stehe es aber dem Gerichtshof allein zu, einerseits über die Rechtmäßigkeit von Verordnungen zu befinden und andererseits gemäß Artikel 177 über die Gültigkeit von Verordnungen zu entscheiden. E contrario folgt daraus, daß, sobald der Gerichtshof die Ungültigkeit einer Verordnung festgestellt hat — ohne daß es dabei auf die Verfahrensart ankommt —, die Verordnung nicht mehr angewandt werden darf.
Dieser Schlußfolgerung steht auch nicht entgegen, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen 62/76 (Jozef Strehl/Nationaal Pensioenfonds voor Mijnwerkers, Urteil vom 3. Februar 1977, Slg. 1977, 211) und 32/77 (Antonio Giuliani/Landesversicherungsanstalt Schwaben, Urteil vom 20. Oktober 1977, Slg. 1977, 1857) eine erneute Vorlage über die Frage der Gültigkeit einer Verordnung zugelassen hat, nachdem er bereits in der Rechtssache 24/75 (Teresa und Silvana Petroni/Office national des pensions pour travailleurs salariés, Urteil vom 21. Oktober 1975, Slg. 1975, 1149) die Ungültigkeit der betreffenden Vorschriften festgestellt hatte. Durch die Zulassung einer erneuten Vorlage sollte es offensichtlich dem nationalen Richter, der in Unkenntnis eines einschlägigen Vorabentscheidungsurteils oder aus sonstigen Gründen Zweifel an der Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung hat, nicht verwehrt werden, den Gerichtshof mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung zu befassen. Nicht ausgeschlossen wird aber dadurch die Bindungswirkung, die ein Vorabentscheidungsurteil über die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung gegenüber allen nationalen Gerichten hat, wenn diese sich nicht erneut mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof wenden.
Da in Anbetracht dieses Ergebnisses auf die zweite Frage nicht mehr eingegangen zu werden braucht, schlage ich demgemäß abschließend vor, die beiden ersten Fragen dahin zu beantworten, daß die im Rahmen von Artikel 177 des EWG-Vertrags festgestellte Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung alle nationalen Gerichte, vorbehaltlich einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof, bindet.
Zur dritten Frage
Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht geklärt haben, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen oder Fristen das Gemeinschaftsrecht eine Rückforderung ohne Rechtsgrund geleisteter Zahlungen zuläßt, wenn die Verordnung Nr. 563/76 von Anfang an als ungültig anzusehen ist. Diese Frage wird verständlich, wenn man weiß, daß nach Artikel 2033 des italienischen Codice civile die Rückforderung einer solchen Zahlung, unabhängig davon, ob diese zwischenzeitlich auf andere abgewälzt wurde oder nicht, innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zulässig ist.
Demgemäß vertritt die Klägerin des Ausgangsverfahrens auch den Standpunkt, aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der Frage der Rückforderung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen ergebe sich, daß beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Anfechtung oder der Erstattung zu Unrecht verlangter Abgaben Streitigkeiten über die Erstattung in die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte fielen und von diesen nach innerstaatlichem formellem und materiellem Recht zu entscheiden seien. Wie der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt habe, müsse die sich hieraus ergebende unterschiedliche Behandlung der einzelnen in den verschiedenen Mitgliedstaaten hingenommen werden.
Dagegen weisen die italienische Regierung, der Rat und die Kommission darauf hin, daß nach dieser Rechtsprechung Streitigkeiten über die Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen nur insoweit in die Zuständigkeit einzelstaatlicher Gerichte fielen und von diesen gemäß dem einzelstaatlichen Recht zu entscheiden seien, als das Gemeinschaftsrecht die fragliche Materie nicht unmittelbar geregelt habe. Vorbedingung für die Anwendung des nationalen Rechts sei aber auf jeden Fall, daß ein Rückforderungsanspruch aufgrund des Gemeinschaftsrechts anerkannt werden könne. Diese Vorbedingung sei jedoch im vorliegenden Fall, wie sich aus der für ungültig erklärten Verordnung Nr. 563/76 entnehmen lasse, nicht gegeben. Die Abwälzung der durch die Ankaufsverpflichtung bedingten finanziellen Lasten auf die nachfolgenden Käufer habe sich nämlich aus der Verordnung selbst ergeben und ein wesentliches Merkmal des mit dieser Verordnung errichteten Systems dargestellt. Wenn die Gemeinschaftsregelung aber selbst ausdrücklich die Abwälzung der in ihr vorgeschriebenen finanziellen Lasten vorsehe, schließe die Struktur der zwischen den nachfolgenden Vertragspartnern begründeten Rechtsverhältnisse erst recht einen etwaigen Anspruch auf Rückforderung des rechtsgrundlos Geleisteten aus. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, daß der Gerichtshof die Schadenersatzklage der Mischfutterkäufer, auf die die finanziellen Lasten abgewälzt worden seien, abgewiesen habe.
Wenn der Klägerin des Ausgangsverfahrens die condictio indebiti eingeräumt würde, so wäre diese nach Ansicht der italienischen Regierung, des Rates und der Kommission sowohl gegenüber ihren Konkurrenten, die den obligatorischen Ankauf von Magermilchpulver vorgenommen hätten, als auch gegenüber deren Rechtsnachfolgern, auf die die Lasten abgewälzt worden seien und die durch ihre Schadenersatzklage keine Deckung erlangt hätten, bessergestellt. Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens außerdem keinen Nachteil erlitten habe, wäre sie zudem ungerechtfertigt bereichert. Wenn man nicht davon ausgehe, daß das Gemeinschaftsrecht in den Fällen, in denen die Rückzahlung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führe und eine unübersehbare Zahl von Rechtsverhältnissen in Frage stelle, die Rückforderung des ohne Rechtsgrund Geleisteten ausschließe, werde das Erfordernis der Rechtssicherheit schwer beeinträchtigt. Mindestens müßte der Gerichtshof, falls er die condictio indebiti in solchen Fällen nicht von vornherein ausschließen wollte, den Erfordernissen der Billigkeit und der Rechtssicherheit durch analoge Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 des EWG-Vertrags Rechnung tragen. Der Gerichtshof müsse auch in einem späteren Urteil noch die Möglichkeit haben, die Wirkung einer vorher im Wege einer Vorabentscheidung festgestellten Ungültigkeit der Verordnung nachträglich in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen.
1. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Vorbringens ist — darüber sind sich offensichtlich alle am Verfahren Beteiligten einig — von der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der Frage der Rückforderung ohne Rechtsgrund geleisteter Zahlungen auszugehen, wonach Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung solcher Zahlungen in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte fallen und von diesen gemäß dem einzelstaatlichen Recht zu entscheiden sind, soweit das Gemeinschaftsrecht die Materie nicht geregelt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um nationale Abgaben handelt, die wegen der Unvereinbarkeit der entsprechenden Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu Unrecht erhoben wurden (vergleiche hierzu die Rechtssachen 61/79 — Denkavit italiana —, 811/79 — Amministrazione delle Finanze dello Stato/Ariete S.p.A., Urteil vom 10. Juli 1980 — und 826/79 — Amministrazione delle Finanze dello Stato/Mireco, Urteil vom 10. Juli 1980), ob es sich um die Rückforderung beziehungsweise Erstattung von Beträgen handelt, die der Gemeinschaft zustehen (vergleiche hierzu die Rechtssachen 265/78 — H. Ferwerda B.V., Rotterdam/Produktschap voor Vee en Vlees, Urteil vom 5. März 1980, Sig. 1980, 617 —, 66, 127 und 128/79 — Meridionale Industria Salumi u. a. — und 119/79 und 126/79 — Lippische Hauptgenossenschaft/Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Urteil vom 12. Juni 1980), oder ob wie in der Rechtssache 130/79 (Express Dairy Foods Limited/Intervention Board for Agricultural Produce, Urteil vom 12. Juni 1980), eine gemeinschaftliche Abgabe aufgrund einer später für ungültig erklärten gemeinschaftsrechtlichen Verordnung erhoben wurde.
Wie aus den genannten Entscheidungen hervorgeht, hat der Gerichtshof dabei ausdrücklich in Kauf genommen, daß die Anfechtung rechtswidriger Abgabenerhebungen oder die Erstattung ohne rechtlichen Grund gezahlter Abgaben in den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar innerhalb desselben Mitgliedstaats nach Art der Steuern und Abgaben unterschiedlich geregelt ist. Er hat sich lediglich stets auf den Hinweis beschränkt, daß das innerstaatliche Recht im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, aber rein innerstaatliche Streitigkeiten entschieden wird, ohne Diskriminierung anzuwenden sei und die Verfahrensmodalitäten nicht darauf hinauslaufen dürften, die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte praktisch unmöglich zu machen.
Diese Feststellungen müssen auch für die vorliegende Rechtssache gelten, in der es, ähnlich wie in der Rechtssache Expreß Dairy Foods, um die Rückforderung von der Gemeinschaft zustehenden Abgaben geht, die aufgrund einer für ungültig erklärten Gemeinschaftsverordnung ohne Rechtsgrund erhoben worden sind. Wir haben demnach zu prüfen, ob im Unterschied zu der zuletzt genannten Rechtssache im vorliegenden Fall eine besondere Vorschrift oder ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts besteht, der der Anwendung des grundsätzlich anwendbaren nationalen Rechts im Wege steht, ob also das Gemeinschaftsrecht nicht der Geltendmachung einer condictio indebiti, deren Abwicklung sich dann nach nationalem Recht richtet, entgegensteht.
2. Meines Erach tens muß dies aus folgenden Gründen bejaht werden: Zunächst kann nicht übersehen werden, daß die Verordnung Nr. 563/76 über die Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver dazu dienen sollte, den Umfang der Lagerbestände durch den zwangsweise verfügten Ankauf von Magermilchpulver zu verringern. Die Stellung einer Kaution war gleichfalls dazu bestimmt, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten. Wie aus den Erwägungsgründen der Verordnung hervorgeht, ging die Kommission davon aus, daß eine Auswirkung der Lasten dieser Maßnahmen auf die nachfolgenden Käufer der bezeichneten Erzeugnisse am besten der verwirklichten Regelung entspreche, indem so die Lasten gleichmäßiger auf die Gesamtheit der Beteiligten verteilt würden. Demgemäß sah Artikel 5 der Verordnung vor, daß selbst bei den vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossenen Verträgen die nachfolgenden Käufer die Auswirkungen der Belastung, die sich aus der in der Verordnung festgelegten Regelung ergibt, zu tragen haben. Zweck der Bestimmung war es demnach, zu verhindern, daß die Futtermittelhersteller durch den durch die Verordnung verfügten Zwangsankauf von Magermilchpulver im Rahmen der laufenden Verträge einen Schaden erleiden konnten. Ein solcher Schaden in Form des Unterschieds zwischen! dem Preis von Magermilchpulver und dem niedrigen Preis, den die Erzeuger für die Substitutionserzeugnisse gezahlt hätten, oder in Form des Verlustes der Kaution wäre aber im Rahmen der laufenden Verträge entstanden, wenn die Verordnung nicht ausdrücklich eine Abwälzung dieser Belastungen auf die Käufer vorgesehen hätte.
Andererseits bedurfte es einer solchen Bestimmung, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, nicht für die nach Inkrafttreten der Verordnung geschlossenen Verträge, da die aus der Verordnung sich ergebenden Belastungen ohnehin auf die Käufer abgewälzt werden konnten. Eine solche Weitergabe der sich aus der Verordnung ergebenden Lasten an die Käufer war auch — entgegen dem Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens — aufgrund der tatsächlichen Marktverhältnisse nicht ausgeschlossen, da einerseits die Nachfrage nach Tiermischfutter naturbedingt konstant ist und andererseits alle Futtermittelhersteller zum damaligen Zeitpunkt denselben Belastungen unterlagen.
Die Abwälzung der Lasten auf die nachfolgenden Käufer wird auch nicht, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, dadurch in Frage gestellt oder gar rückgängig gemacht, daß der Gerichtshof im nachhinein in den Rechtssachen Bela-Mühle u. a. die Ungültigkeit der fraglichen Verordnung festgestellt hat. Denn wie wir aus dem Urteil in der Rechtssache 101/78 (Granaria B.V.) wissen, folgt aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, daß alle dem Gemeinschaftsrecht unterstehenden Personen und Stellen die volle Wirksamkeit der Verordnung Nr. 563/76 anerkennen mußten, solange die Ungültigkeit der Verordnung nicht von einem zuständigen Gericht festgestellt worden war. Das bedeutet aber, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Rückforderung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen begehrt, die sie nach dem damals geltenden und anzuwendenden Gemeinschaftsrecht letztlich nicht zu zahlen hatte. Aufgrund dieser Rechtslage steht es demnach grundsätzlich fest, daß eine gemeinschaftsrechtliche condictio indebiti zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerin des Ausgangsverfahrens führen würde.
3. Bekanntlich war der Gerichtshof aber bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob die ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen zu erstatten sind, wenn der beschwerte Wirtschaftsteilnehmer die Abgaben auf seine Abnehmer abgewälzt hat. Bereits in der Rechtssache 68/79 (Hans Just, Kopenhagen/Ministerium für das Steuerwesen, Urteil vom 27. Februar 1980, Slg. 1980, 501) hat er hervorgehoben, daß der Schutz der einschlägigen, von der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Rechte keine Erstattung von ohne rechtlichen Grund erhobenen Abgaben unter Umständen verlangt, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden, und daß es den einzelstaatlichen Gerichten nach Gemeinschaftsrecht demnach freistehe, nach ihrem nationalen Recht den Umstand zu berücksichtigen, daß ohne rechtlichen Grund erhobene Abgaben in die Preise des abgabenpflichtigen Unternehmens einfließen und so auf die Abnehmer der fraglichen Erzeugnisse abgewälzt werden konnten.
Trug diese Entscheidung offensichtlich der dänischen Rechtslage Rechnung, wonach die Gerichte zu berücksichtigen haben, daß die ohne rechtlichen Grund gezahlten Abgaben auf nachgeordnete Handelsstufen abgewälzt werden konnten, so hat der Gerichtshof seine Auffassung auch später in den Urteilen in den Rechtssachen Denkavit (61/79) und Expreß Dairy Foods (130/79) wiederholt. In beiden Fällen hat er für Recht erkannt, daß sich die Rückforderung ohne Rechtsgrund geleisteter Zahlungen nach den fraglichen nationalen Rechtsordnungen richtet, die, wenn ich es recht sehe, für die Geltendmachung der condictio indebiti nicht auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Anspruchsberechtigten abstellen.
Da in der Rechtssache Expreß Dairy Foods das Gemeinschaftsrecht keine Abwälzung vorsah und es demnach nicht feststand, ob die Anspruchsberechtigten die Abwälzung tatsächlich vorgenommen hatten, hat der Gerichtshof auch nur klargestellt, daß es den einzelstaatlichen Gerichten freisteht, diesen Umstand zu berücksichtigen. Umgekehrt muß man dagegen sagen, daß, wenn wie im vorliegenden Fall das Gemeinschaftsrecht eine Abwälzung auf die nachfolgenden Käufer vorsieht, dieser Umstand berücksichtigt werden muß, falls nicht der Gegenbeweis erbracht wird.
4. Ein weiteres Argument, das den Ausschluß der condictio indebiti im vorliegenden Fall gerechtfertigt erscheinen läßt, kann schließlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur außervertraglichen Haftung abgeleitet werden. So hat der Gerichtshof insbesondere in den Rechtssachen Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe u. a. (Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77) unter anderem unterstrichen, daß es den einzelnen auf den in die Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft fallenden Gebieten zugemutet werden kann, in vernünftigen Grenzen gewisse schädliche Auswirkungen einer Rechtsvorschrift auf ihre Wirtschaftsinteressen ohne Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Mitteln hinzunehmen, selbst wenn die Vorschrift für ungültig erklärt worden ist. Dieser Gedanke läßt sich auch auf die condictio indebiti übertragen; hiernach kann es den einzelnen auf den in die Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft fallenden Gebieten erst recht zugemutet werden, den Ausschluß des Anspruchs auf Rückforderung aus öffentlichen Mitteln hinzunehmen, wenn sie die Belastung aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften auf die Käufer abwälzen konnten und den Gegenbeweis nicht erbringen, daß sie von der Abwälzungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben.
5. Schließlich verlangt auch der vom Gemeinschaftsrecht allgemein anerkannte Grundsatz der Gleichbehandlung den Ausschluß der condictio indebiti im vorliegenden Fall. Die Verordnung Nr. 563/76 hatte nämlich die Wirkung, daß Wirtschaftsteilnehmer, die Magermilchpulver angekauft hatten, die daraus resultierenden Belastungen auf die nachfolgenden Käufer weitergeben und somit die Kaution wiedererlangen konnten. Diejenigen Unternehmen, die der Ankaufsverpflichtung nicht nachkamen, haben zwar die Kaution verloren, aber diese Belastung gleichfalls auf ihre Käufer weitergeben können. Da, wie wir gehört haben, die Höhe der Kaution ungefähr der aus der Kaufverpflichtung entspringenden finanziellen Belastung entsprach, läßt sich sagen, daß letztlich die Abwälzung auf die nachfolgenden Käufer dieselbe Auswirkung hatte. Wenn nun die Kautionen den Futtermittelherstellern zurückgezahlt würden, hätte dies zur Folge, daß diese gegenüber denjenigen Konkurrenten begünstigt würden, die den obligatorischen Ankauf von Magermilchpulver vorgenommen hatten. Diejenigen, die sich an die Verordnung gehalten haben, würden nichts bekommen, während diejenigen, die sich nur teilweise an die sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen gehalten haben, die Kautionen zurückerhielten und insofern gegenüber ihren Konkurrenten, für die die Möglichkeit, Schadenersatz zu erlangen, aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Bayerische HNL ausgeschlossen ist, ungerechtfertigt bereichert würden.
Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren muß weiterhin, worauf insbesondere der Rat hinweist, auch im Zusammenhang mit den anderen Urteilen des Gerichtshofes gesehen werden, die in Verbindung mit der Verordnung Nr. 563/76 ergangen sind. Bekanntlich hat der Gerichtshof in den Rechtssachen bayerische HNL und Granaria (101/78) die im Anschluß an die Ungültigkeitserklärung der Verordnung Nr. 563/76 erhobenen Schadenersatzklagen aus den bereits erwähnten Gründen abgewiesen. Zum einen wäre es aber unbillig, den Rechtsnachfolgern, auf die die aus der genannten Verordnung resultierenden Belastungen abgewälzt wurden, Schadenersatz zu verweigern und die anderen, die diese Lasten weitergegeben haben, ungerechtfertigt zu bereichern. Zum anderen darf nicht außer acht gelassen werden, daß die italienischen Unternehmen aufgrund der innerstaatlichen Rechtslage während eines Zeitraums von zehn Jahren die condictio indebiti geltend machen konnten, während die Unternehmen Granaria und Bayerische HNL im Wege der kurzfristig erhobenen Schadenersatzklagen keine Deckung erlangt haben.
6. Da aus diesen Überlegungen bereits hervorgeht, daß die Unternehmen, die in Anwendung der Verordnung Nr. 563/76 Lasten auf die nachfolgenden Käufer abgewälzt haben, aus den tragenden Prinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung keinen Anspruch auf Ersatz der ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen haben, braucht meines Erachtens auf die weitere, von den Verfahrensbeteiligten erörterte Frage, ob den Erfordernissen der Billigkeit und der Rechtssicherheit durch eine zeitliche Begrenzung der Wirkung der Ungültigkeit der Verordnung durch eine analoge Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 des EWG-Vertrags Rechnung zu tragen ist, nicht mehr ausführlich eingegangen zu werden.
Die italienische Regierung, der Rat und die Kommission vertreten hierzu die Meinung, daß der Gerichtshof auch noch nach Erklärung der Ungültigkeit einer Verordnung bei einer späteren Gelegenheit seine frühere Entscheidung vervollständigen und den Umfang der Ungültigkeit präzisieren könne.
Eine solche Lösung erscheint mir im vorliegenden Fall aus Gründen der Rechtssicherheit und aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht möglich zu sein. Wie der Gerichtshof nämlich bereits in der Rechtssache Defrenne anerkannt hat, kann er sich nur ausnahmsweise, das heißt, wenn keine andere Lösung möglich erscheint, aus den in diesem Urteil genannten Gründen veranlaßt sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf eine Auslegung mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung herbeizuführen. Eine solche Einschränkung muß jedoch, wie in der Rechtssache Salumi u. a. nochmals ausdrücklich festgestellt wurde, in dem Urteil enthalten sein, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird. Diese Einschränkung muß — wenn nicht aus Gründen der Rechtssicherheit a fortiori — aus den in meinen Ausführungen zu den beiden ersten Fragen genannten Gründen auch für Vorabentscheidungsurteile gelten, in denen über die Gültigkeit eines Organaktes entschieden wird. Folglich hat der Gerichtshof auch in den Urteilen Société Coopérative Providence agricole de la Champagne (4/79), Maïserie de Beauce (109/79) und Roquette (145/79) die Ungültigkeit bestimmter Gemeinschaftshandlungen festgestellt und gleichzeitig die Wirkung dieser Feststellung zeitlich begrenzt.
7. Bei diesem Ergebnis braucht weiterhin auch nicht mehr auf die insbesondere von der italienischen Regierung erörterte Frage eingegangen zu werden, ob die beantragte Erstattung der Beträge, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihren Lieferanten zurückgezahlt hat, unter dem Gesichtspunkt der Rückforderung des ohne Rechtsgrund Geleisteten zu betrachten ist oder ob es sich nicht in Wahrheit um einen Schadenersatz handelt, auf dessen Wiedergutmachung nur die Gemeinschaft und nicht der Mitgliedstaat zu verklagen ist.
Zur vierten Frage
Mit der vierten Frage schließlich möchte das vorlegende Gericht geklärt haben, ob ein Anspruch auf Ausfuhrerstattung für den Getreideanteil des von der Klägerin in der Zeit zwischen dem 4. August und dem 1. Oktober 1976 ausgeführten Mischfutters der Tarifstelle 23.07 B besteht. Dieses Mischfutter setzte sich aus Getreide zusammen, das aus den Mitgliedstaaten stammte oder sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befand, und aus eiweißhaltigen pflanzlichen Erzeugnissen, die im Rahmen eines Zollveredelungsverfahrens im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 677/76 der Kommission vom 6. März 1976 über Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 563/76 über die Verpflichtung zum Kauf von Magermilchpulver (ABl. L 81 vom 27. März 1976, S. 23) eingeführt worden waren.
Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist es unanehmbar, daß sie, die das in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 677/76 vorgesehene Zollveredelungsverfahren in Anspruch genommen habe, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 25 vom 31. Januar 1975, S. 1) keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung haben soll, während andere Wirtschaftsteilnehmer, die nicht von der Möglichkeit des aktiven Veredelungsverkehrs Gebrauch gemacht hätten, einen solchen Anspruch hätten. Die Wahl zwischen einer zeitweisen Einfuhr und der Stellung einer Kaution sei in der auf die Verordnung Nr. 563/76 des Rates gestützten Durchführungsverordnung Nr. 677/76 der Kommission vorgesehen gewesen, die wegen Ungültigkeit der zugrunde liegenden Verordnung gleichfalls als ungültig angesehen werden müsse. Die Klägerin habe von dem in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 677/76 vorgesehenen Zollveredelungsverfahren lediglich Gebrauch gemacht, um sich der in der später für ungültig erklärten Verordnung Nr. 563/76 vorgesehenen Ankaufsverpflichtung für Magermilchpulver oder der Pflicht zur Stellung einer Kaution zu entziehen. Dadurch sei ihr eine Form der Einfuhr aufgezwungen worden, die nach Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens dazu führe, daß der Klägerin die ihr ansonsten zustehende Erstattung nicht gewährt werde. Daran, daß sie sich den Auswirkungen einer rechtswidrigen Verordnung habe entziehen wollen, dürfe jedoch keine Rechtsfolge geknüpft werden.
Unabhängig von der Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 563/76 hätte nach Ansicht der Klägerin bei einer richtigen Auslegung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 eine Ausfuhrerstattung jedenfalls für die aus der Gemeinschaft stammenden Getreidebestandteile der fraglichen Futtermittel bezahlt werden müssen. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Erstattungsregelung, die dazu dienen solle, den Unterschied zwischen den außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen auszugleichen. Aus dem gleichen Grunde habe, wie insbesondere aus Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2727/75 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2743/75 sowie den Verordnungen Nr. 1871/76 und Nr. 2372/76 zu entnehmen sei, bei einem aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft stammenden Getreideanteil von mehr als 65 % eine Teilerstattung für diesen Anteil zu erfolgen, unabhängig davon, ob die Restbestandteile gänzlich in den freien Verkehr der Gemeinschaft gelangt oder aber im Rahmen eines Zollveredelungsverfahrens eingeführt worden seien.
Dieser Argumentation ist meiner Ansicht nach jedoch aus mehreren Überlegungen heraus nicht zu folgen. So wissen wir seit dem Urteil in der Rechtssache Granaria (Rechtssache 101/78), daß, solange die Verordnung Nr. 563/76 nicht gemäß dem Vertrag für ungültig erklärt worden war, die mit ihrer Durchführung betrauten nationalen Behörden gehalten waren, ihre volle Wirksamkeit anzuerkennen. Dies muß selbstverständlich auch für die in Ausführung der genannten Verordnung ergangene Durchführungsverordnung Nr. 677/76 der Kommission gelten.
Die Klägerin hatte demnach, wie alle Wirtschaftsteilnehmer, entweder die Wahl, die betreffenden pflanzlichen Futtermittel in den freien Verkehr der Gemeinschaft zu bringen oder aber diese Produkte lediglich vorübergehend im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs einzuführen.
Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 563/76 war für die Überführung in den freien Verkehr der Gemeinschaft eine Eiweißlizenz vorzulegen, deren Erteilung wiederum von der Gestellung einer Kaution oder der Vorlage einer Ankaufsbescheinigung von Magermilchpulver abhing. Für die solchermaßen in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführten Produkte hätte dann auch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 eine Ausfuhrerstattung gewährt werden müssen.
Die Klägerin dagegen hat sich, wie wir wissen, im Rahmen ihres geschäftlichen Risikos für die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 677/76 vorgesehene Möglichkeit der vorübergehenden Einfuhr der Ölsaaten aus Drittländern im Wege des aktiven Veredelungsverkehrs entschieden und brauchte dadurch die in Zusammenhang mit dem Ankauf von Magermilchpulver oder mit dem Verlust der Kaution entstehenden Belastungen nicht zu tragen. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen diesen bei der Einfuhr entstehenden Belastungen und den für die Ausfuhr zu gewährenden Erstattungen ist es demnach auch folgerichtig, daß sie gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 keinen Anspruch auf Erstattungen hat. Dieser Sachzusammenhang wird insbesondere auch dadurch deutlich, daß, wie wir von der Kommission gehört haben, die Erstattungen erhöht wurden, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die ursprünglichen Erstattungssätze nicht ausreichten, um den Kautionsverlust auszugleichen.
Diese Vorschrift wird auch — entgegen der Meinung der Klägerin — nicht durch Unterabsatz 3 der Bestimmung modifiziert, wonach bei der Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, für die eine Erstattung auf der Grundlage eines Bestandteils oder mehrerer ihrer Bestandteile festzusetzen ist, ... die Erstattung für diese gewährt [wird], sofern der Bestandteil oder die Bestandteile, für welche die Erstattung beantragt wird, sich in einer der in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erwähnten Rechtslagen befinden. Wie wir von der Kommission gehört haben, bezieht sich diese Bestimmung nämlich lediglich auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführten Waren ausgeführt werden. Da die Mischfuttermittel der Tarifstelle 23.07 B des Gemeinsamen Zolltarifs nicht zu dieser Kategorie gehören, wird die Erstattung, obgleich sie aufgrund des Gehalts an Getreideerzeugnissen berechnet wird, für das Erzeugnis insgesamt und nicht für die darin enthaltenen Getreidebestandteile festgesetzt.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens scheint dann weiterhin der Ansicht zu sein, daß die einschlägigen Ratsverordnungen es der Kommission nicht erlaubt hätten, die Erstattungen für Mischprodukte, wie geschehen, festzusetzen. Um dieses Vorbringen zu widerlegen, genügt aber bereits der Hinweis darauf, daß es nach den einschlägigen Ratsverordnungen im Ermessen der Kommission steht, unter Berücksichtigung der Markterfordernisse zu bestimmen, ob Erstattungen gewährt werden oder nicht.
In dem Umstand, daß im vorliegenden Fall auch kein nur auf die Getreidebestandteile beschränkter Anspruch auf Ausfuhrerstattung besteht, ist ebenfalls nicht, wie die Klägerin meint, ein Verstoß gegen den vom Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsatz der Gleichbehandlung zu sehen. Hierbei muß nämlich berücksichtigt werden, daß diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Ölsaaten in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt und demgemäß bei der Ausfuhr der Mischprodukte einen Erstattungsanspruch hatten, auch die mit der sogenannten Eiweißlizenz zusammenhängenden Belastungen zu tragen haben, ohne daß sie, sofern der Nachweis der Nichtabwälzung nicht erbracht wird, einen Rückforderungsanspruch geltend machen können.
Die Klägerin, die Ausfuhrerstattung für Futtermittel verlangt, das im Wege des aktiven Veredelungsverkehrs mit aus Drittländern nur vorübergehend eingeführten Ölsaaten hergestellt wurde, wäre dagegen bessergestellt als ihre Konkurrenten, wenn man ihr eine entsprechende Erstattung zubilligen würde.
Die von den italienischen Behörden vorgenommene Auslegung des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 ist also auch aus diesem Grunde nicht zu beanstanden.
Ich schlage daher abschließend vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten :
1. An eine im Rahmen von Artikel 177 des EWG-Vertrags festgestellte Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung sind, vorbehaltlich einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof, alle nationalen Behörden und Gerichte gebunden.
2. Das Gemeinschaftsrecht schließt die Rückforderung von Zahlungen aus, die aufgrund der für ungültig erklärten Verordnung Nr. 563/76 des Rates vom 15. März 1976 geleistet worden sind, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, daß die betreffenden finanziellen Belastungen nicht auf die nachfolgenden Käufer abgewälzt worden sind.
3. Für Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 B des Gemeinsamen Zolltarifs, die vor der Ungültigerklärung dieser Verordnung aus im Rahmen eines Zollveredelungsverfahrens im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 677/76 der Kommission vom 26. März 1976 nur vorübergehend aus Drittländern eingeführten eiweißhaltigen pflanzlichen Erzeugnissen sowie aus sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befindlichem Getreide hergestellt wurden, können keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden.