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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.05.1981 – C-66/80

ECLI:EU:C:1981:102

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In der Rechtssache 66/80

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale civile Rom in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

S.p.A. International Chemical Corporation, Rom,

gegen

Amministrazione delle Finanze dello Stato

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 177 EWG-Vertrag insbesondere im Hinblick auf die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 563/76 des Rates vom 15. März 1976 über die Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver im Besitz der Interventionsstellen, das zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist (ABl. L 67, S. 18), namentlich im Zusammenhang mit den aufgrund dieser Verordnung ohne Rechtsgrund gezahlten Beträgen, sowie über die Auslegung verschiedener Verordnungen des Rates und der Kommission über Ausfuhrerstattungen bei Mischfutter

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait, O. Due und U. Everling,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Verordnung Nr. 563/76 des Rates vom 15. März 1976 (ABl. L 67, S. 18) hatte den Futtermittelherstellern eine Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver im Besitz der Interventionsstellen auferlegt, das nach vorheriger Denaturierung bei der Futtermittelfabrikation verwendet werden sollte. Um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu sichern, war die Stellung einer Kaution vorgesehen; sie verfiel, wenn die Verpflichtung nicht erfüllt wurde. Nach der Verordnung war die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfen für bestimmte pflanzliche Futtermittel (Raps- und Rübsensamen, Soja) an die betreffenden Hersteller entweder vom Nachweis des Ankaufs und der Denaturierung einer bestimmten Menge Magermilchpulver oder von der vorherigen Stellung einer Kaution zur Sicherung der späteren Erfüllung der Ankaufsverpflichtung abhängig. Zum gleichen Zweck war die Überführung eingeführter pflanzlicher Futtermittel in den freien Verkehr der Gemeinschaft von der Vorlage einer Eiweißlizenz abhängig, mit der entweder nachgewiesen wurde, daß die Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver erfüllt war, oder, daß eine Kaution als Garantie für einen späteren Ankauf gestellt war. Falls die Ankaufverpflichtung nicht eingehalten wurde, verfiel die Kaution.

2. Der Gerichtshof hat in mehreren Urteilen vom 5. Juli 1977 in den Rechtssachen 114/76, 116/76 sowie 119 und 120/76 Bela Mühle u. a., Slg. 1977, 1211, 1247, 1269) die Verordnung Nr. 563/76 für ungültig erklärt, weil die Verpflichtung zum Ankauf des Milchpulvers zu einem Preis, der dreimal so hoch war wie sein Futterwert, eine diskriminierende Verteilung der Lasten auf die einzelnen Agrarsektoren darstellte und nicht erforderlich war, um den Abbau der Lagerbestände zu erreichen.

3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma International Chemical Corporation S.p.A., stellte in einigen Fällen persönlich als Garantie für die erwähnte Ankaufverpflichtung Kautionen anläßlich der Einfuhr bestimmter pflanzlicher Futtermittel, die sie für die Herstellung von Mischfutter verwendet, aus Drittländern. Sie behauptet, sie habe in einigen anderen Fällen ihren Lieferanten die Kautionen zurückgezahlt, die diese zum gleichen Zweck gestellt gehabt hätten.

Alle diese Kautionen verfielen, weil die Ankaufverpflichtung nicht erfüllt war. Um nicht verpflichtet zu sein, Kautionen für die pflanzlichen Futtermittel zu stellen, die sie sich außerhalb der Gemeinschaft beschaffte, machte die Klägerin des Ausgangsverfahrens später, anstatt diese Erzeugnisse einzuführen und sie zum freien Verkehr abfertigen zu lassen, von der Möglichkeit des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 677/76 über Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 563/76 (ABl. L 81, S. 23) Gebrauch, indem sie deren Zulassung zur Regelung über die vorübergehende Einfuhr (aktiver Veredelungsverkehr) beantragte und erhielt. Die Klägerin nahm also im Rahmen dieser Regelung unter Zollkontrolle die Mischung der genannten Erzeugnisse mit dem (im freien Verkehr befindlichen oder Gemeinschafts-) Getreide vor, über das sie im Hinblick auf die Herstellung des von ihr in den Handel gebrachten Mischfutters verfügte. Die Klägerin behauptet, sie habe, ausschließlich um nicht zur Stellung einer Kaution verpflichtet zu sein, zu diesem Mittel gegriffen, denn die erwähnten pflanzlichen Futtermittel würden frei in die Gemeinschaft eingeführt, ohne daß dafür Zölle oder Abschöpfungen zu zahlen seien. Die unter diesen Bedingungen erzeugten Mischfuttermittel fallen unter die Tarif stelle 23.07 B des GZT. Sie mußten, weil sie im Rahmen der Regelung über die vorübergehende Einfuhr hergestellt waren, zwangsläufig ausgeführt werden. Als die Klägerin diese Ausfuhr vornahm, beantragte sie die Gewährung von Ausfubrerstattungen gemäß Artikel 16 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide. Die Erstattungen wurden ihr verweigert, weil die ausgeführten Waren nach Ansicht der zuständigen Verwaltung und der von ihr konsultierten Dienststellen der Kommission weder aus der Gemeinschaft stammten noch sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befanden, wie es in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 des Rates vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 25, S. 1) verlangt werde.

4. Die Klägerin vertrat im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes, mit denen die Verordnung Nr. 563/76 für ungültig erklärt wurde, die Auffassung, die Wirkungen dieser Erklärungen müßten sich auf die von ihr vor Erlaß der Urteile getätigten Geschäfte erstrecken. Hieraus ergebe sich, daß die verfallenen Kautionen zurückgezahlt werden müßten, weil sie verlangt worden seien, um die Erfüllung einer gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Verpflichtung zu gewährleisten. Daraus ergebe sich außerdem, daß ihr die Ausfuhrerstattungen, die man ihr verweigert habe, gewährt werden müßten. Die Klägerin hat daher die zuständige italienische Verwaltung — die in Wirklichkeit für Rechnung der Gemeinschaft handelte — auf Zahlung folgender Beträge verklagt:

a) 61057544 LIT als Rückzahlung von ihr gestellter verfallener Kautionen sowie als von ihr an ihre Lieferanten gezahlte Summen, die dem Betrag der von diesen Lieferanten gestellten und ebenfalls verfallenen Kautionen entsprechen;

b) 173494317 LIT als Aufuhrerstattungen für die zwischen dem 4. August und dem 1. Oktober 1976 getätigten Ausfuhren nach Drittländern in bezug auf Mischfutter, das im Rahmen der beschriebenen Regelung über die vorübergehende Einfuhr hergestellt war.

5. Vor dem vorlegenden Gericht haben die Parteien des Ausgangsverfahrens im wesentlichen folgende drei Probleme erörtert:

a) die Wirkungen der in Verfahren zwischen anderen Parteien ergangenen Vorabentscheidungen vom 5. Juli 1977 auf die Rechtsposition der Klägerin des Ausgangsverfahrens,

b) die Frage, ob das Ungültigkeitsurteil eine Rechtsgrundlage dafür darstellt, Rückzahlung der Kautionen und Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu verlangen, und

c) die Auslegung der Verordnungen Nr. 192/75, insbesondere Artikel 8, und Nr. 677/76, insbesondere Artikel 10 Absatz 2, die von beiden Seiten herangezogen worden sind, um die Zahlung der fraglichen Ausfuhrerstattungen zu verlangen beziehungsweise abzulehnen.

6. Da das vorlegende Gericht der Ansicht war, der Rechtsstreit werfe Probleme der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Wirkt gemäß Artikel 177 des Vertrages die Feststellung der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung erga omnes, oder bindet sie lediglich das vorlegende Gericht? Kann in letzterem Falle der im Urteil vom 27. März 1963 in den Rechtssachen 28, 29 und 30/62 enthaltene Grundsatz auf die Feststellung der Ungültigkeit erstreckt werden?

2. Ist — im zweiten Fall — die Verordnung Nr. 563/76 vom 15. März 1976 aus den gleichen Gründen wie den in den Urteilen vom 5. Juli 1977 in den Rechtssachen 114, 116, 119 und 120/76 genannten ungültig?

3. Läßt sich bei Ungültigkeit der genannten Verordnung aus den tragenden Prinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung folgern, daß die Rückerstattung eines von einem einzelnen ohne Rechtsgrund entrichteten Betrags zulässig ist oder daß sie unzulässig ist oder daß sie nur innerhalb bestimmter Grenzen oder Fristen zulässig ist? Bejahendenfalls: Beinhaltet die Feststellung der Ungültigkeit für den einzelnen die Möglichkeit, nach dem innerstaatlichen Recht der verschiedenen Staaten die vor dem Urteil aufgrund der für ungültig erklärten Bestimmung entrichteten Beträge zurückzuverlangen, und gelten hierfür, wenn dies zu bejahen ist, bestimmte Grenzen, Fristen oder Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf den Fall, daß die Rückforderung Beträge betrifft, die von der klagenden Partei an ihre Lieferanten zurückerstattet wurden?

4. Besteht aufgrund der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Kommissionsverordnungen Nr. 192/75 vom 17. Januar 1975, Nr. 2727/75 vom 29. Oktober 1975, Nr. 2743/75 vom 29. Oktober 1975, Nr. 677/76 vom 26. März 1976, Nr. 1871/76 vom 30. Juli 1976, Nr. 2141/76 vom 31. August 1976 und Nr. 2372/76 vom 30. September 1976 bei der Ausfuhr von Mischfuttermitteln ein nur auf die Getreidebestandteile beschränkter Anspruch auf Ausfuhrerstattung? Steht es mit den aus den genannten Bestimmungen ableitbaren Grundsätzen im Widerspruch, wenn die Ausfuhrerstattung für zusammengesetzte Erzeugnisse und lediglich im Hinblick auf einige der Bestandteile gewährt wird, weil die anderen Bestandteile nur vorübergehend eingeführt sind?

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma International Chemical Corporation S.p.A., vertreten durch Rechtsanwalt Nicola Catalano, Rom, die italienische Regierung, vertreten durch Herrn Arnaldo Squillante als Bevollmächtigten, unterstützt durch den Avvocato dello Stato Ivo Braguglia, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Bernhard Schloh, Berater im Juristischen Dienst des Rates, als Bevollmächtigten, unterstützt durch Herrn Tito Gallas, Mitglied des Juristischen Dienstes des Rates, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Giancarlo Olmi, stellvertretender Generaldirektor des Juristischen Dienstes der Kommission, als Bevollmächtigten, unterstützt durch Herrn Guido Berardis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Erklärungen der Firma International Chemical Corporation S.p.A.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schildert zunächst den Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt. Sie führt die Beträge im einzelnen an, die sie für die von ihr zu stellenden Kautionen (25204944 LIT) und für die Rückzahlung der Kosten der Eiweißlizenzen an ihre Lieferanten (34852560 LIT) habe zahlen müssen. Sie trägt vor, sie habe zwischen dem 4. August und dem 1. Oktober 1976 mehrere Partien Mischfuttermittel nach Drittländern ausgeführt, die im wesentlichen Getreide unter Zusatz anderer Erzeugnisse enthalten hätten, darunter durchschnittlich 20 % Extraktmehl von Soja und Erdnüssen, das, um keine Kaution stellen zu müssen, im Rahmen der Regelung über die vorübergehende Einfuhr aus Drittländern eingeführt worden sei. Zum Zeitpunkt der Ausfuhr habe sie einen Erstattungsantrag gemäß Artikel 16 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 gestellt, der jedoch abgelehnt worden sei; ihr Einspruch beim italienischen Finanzministerium sei nicht beschieden worden.

Zu den ersten drei Fragen

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens prüft diese Fragen zusammen. Sie weist zunächst auf die Unterschiede und Ähnlichkeiten zwischen einem Ungültigkeitsurteil und einem Auslegungsurteil hin, die gemäß Artikel 177 des Vertrages erlassen worden sind, und vergleicht die Wirkungen eines Ungültigkeitsurteils mit denen eines Urteils über die Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 oder eines Auslegungsurteils nach Artikel 177, wenn aus diesen Entscheidungen die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften hervorgeht.

Nach Auffassung der Klägerin ist die Ansicht, das untere Gericht brauche dem Gerichtshof Gültigkeitsfragen nicht vorzulegen, da es auch bei Auslegungsfragen hierzu nicht verpflichtet sei, und könne daher die Bestimmungen einer Gemeinschaftsverordnung selbst für ungültig erklären, unzutreffend.

Sie leitet aus einer Untersuchung der Artikel 177 und 189 des Vertrages ab, daß das untere nationale Gericht es ablehnen könne, dem Gerichtshof offensichtlich unberechtigte Gültigkeitsfragen vorzulegen; es könne aber keine Gemeinschaftsbestimmung für ungültig erklären, ohne sich an den Gerichtshof zu wenden, während die Obergerichte verpflichtet seien, dem Gerichtshof auf jeden Fall die Gültigkeitsfragen vorzulegen.

Hinsichtlich der Wirkungen der Ungültigkeitserklärung sei zwischen Schadensersatzklagen und Bereicherungsklagen zu unterscheiden. Der Gerichtshof habe zwar im Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Slg. 1979, 2955) entschieden, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit für sich allein nicht genüge, um eine Schadensersatzklage zu rechtfertigen; er habe sich aber noch nicht zu dem Fall geäußert, daß im Anschluß an die Ungültigkeitserklärung einer gemeinschaftlichen Verordnungsbestimmung eine Bereicherungsklage erhoben werde. Doch gebe es eine nationale Präzedenzentscheidung, nämlich das Urteil der Cour d'appel Lyon vom 30. November 1978 (Dalloz 1979, Jur. 374), das im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes vom 20. April 1978 in den Rechtssachen 80 und 81/77 (Ramel, Slg. 1978, 927) ergangen sei. Das nationale Gericht habe dem Antrag auf vollständige Erstattung ohne Rechtsgrund erhobener Abgaben stattgegeben und den Einwand zurückgewiesen, daß die betreffenden Importeure die von ihnen gezahlten Abgaben auf ihre Abnehmer abgewälzt hätten.

Nach Ansicht der Klägerin ist die gleiche Lösung in bezug auf rechtsgrundlose Zahlungen im Zusammenhang mit den eigenen Mitteln der Gemeinschaften anzuwenden. Drei Arten von Überlegungen rechtfertigten diese Lösung:

a) logische Argumente,

b) moralische Erwägungen und

c) der Umstand, daß die Gemeinschaftsmittel nach Artikel 6 des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 (ABl. L 94, S. 19) gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben würden.

Zu a:

In seinen Urteilen vom 27. März 1980 in den Rechtssachen 61/79, Denkavit, und 66, 127 und 128/79 Salumi u.a. (Slg. 1980, 1237) habe der Gerichtshof die rein deklaratorische Bedeutung der aufgrund von Artikel 177 ergangenen Auslegungsurteile bestätigt. Es bestehe kein Grund, hierüber in bezug auf Urteile, die eine Bestimmung einer Gemeinschaftsverordnung für ungültig erklärten, anders zu entscheiden.

Zu b:

Es sei nicht angängig, daß eine wegen Verstosses gegen Gemeinschaftsvorschriften unzulässige Erhebung unterschiedliche Folgen habe, je nachdem ob die erhobenen Beträge dem Vermögen eines Staates oder den Gemeinschaftskassen zugeführt würden.

Zu c:

Unterschiedliche Lösungen in einem und demselben Mitgliedstaat, je nachdem ob es sich um nationale oder um Gemeinschaftsmittel handele, seien um so widersinniger, als in beiden Fällen die gleichen Bestimmungen und die gleichen Verfahren der nationalen Rechtsordnung Anwendung fänden. Obgleich dies Nachteile habe und eine Harmonisierung wünschenswert sei, müßten die bestehenden Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Bestimmungen und Verfahren als unvermeidlich hingenommen werden. Hieraus folge, daß in Italien die Klage auf Erstattung zu Unrecht erhobener Gemeinschaftsmittel aufgrund von Artikel 2033 des italienischen Codice civile als Klage auf Erstattung von Abgaben gleicher Wirkung betrachtet werde. Der Einwand der Abwälzung könne nicht erhoben werden.

Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Klägerin vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten :

Erste Frage

Es sei zu antworten, daß die Rechtsprechungsgrundsätze des Urteils Da Costa (verb. Rechtssachen 28 bis 30/62, Slg. 1963, 63) auf die Entscheidungen, in denen die Gültigkeit beurteilt werde, zu erstrecken seien.

Zweite Frage

Die Klägerin stellt die Entscheidung über die Frage, ob es erforderlich ist, die Verordnung Nr. 563/76 noch einmal ausdrücklich für ungültig zu erklären, in das Ermessen des Gerichtshofes.

Dritte Frage

Der einzelne, der einen bestimmten Betrag gemäß einer später für ungültig erklärten Bestimmung ohne Rechtsgrund entrichtet habe, müsse das, was er vorher gezahlt habe, nach dem innerstaatlichen Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten zurückverlangen können. Er könne bei den Beträgen, die von seinen Lieferanten ohne Rechtsgrund entrichtet worden seien, auch aus dem Recht eines Dritten handeln. Soweit die Klage aus dem Recht eines Dritten unter das Gemeinschaftsrecht fällt, bezieht sich die Klägerin auf das Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, a. a. O.), in dem der Gerichtshof die Klage des Abtretungsempfängers, auf den der Schadensersatzanspruch übergegangen sei, für zulässig gehalten habe. Die Fristen für die Bereicherungsklage richteten sich nach dem innerstaatlichen Recht.

Zur vierten Frage

Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die vierte Frage unter einem doppelten Aspekt formuliert, der eine Antwort auf zwei verschiedenen Wegen ermögliche.

a) Der erste Weg gehe von der doppelten Feststellung aus, daß die Verordnung Nr. 563/76 ungültig sei und die Möglichkeit, das Mittel der vorübergehenden Einfuhr anzuwenden, in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 677/76 nur dazu gedacht und eröffnet sei, um die Ankaufverpflichtung und die sich daraus ergebenden finanziellen Folgen (Stellung einer Kaution) vermeiden zu können. Da diese Ankaufverpflichtung als rechtswidrig angesehen worden sei, hätte kein Wirtschaftsteilnehmer dieses Mittel anzuwenden brauchen. Er hätte einfach die von ihm aus Drittländern eingeführten Ölsaaten zum freien Verkehr abfertigen lassen können mit der Folge, daß er im Zeitpunkt der Ausfuhr der mit diesen Erzeugnissen hergestellten Futtermittel die Ausfuhrerstattungen erhalten hätte. Er habe also Anspruch auf diese Erstattungen, denn es sei rechtswidrig, daß ihm eine Einfuhrform aufgezwungen worden sei, die ihm die Erstattungen entziehe. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht außerdem geltend, die Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 563/76 führe zur Ungültigkeit der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen, im vorliegenden Fall der Verordnung Nr. 677/76 der Kommission, und der Gerichtshof könne diese Verordnung von Amts wegen für ungültig erklären.

b) Der zweite Weg sei völlig unabhängig von der Frage, ob die Verordnung Nr. 563/76 gültig sei. Er beruhe auf einer Auslegung der verschiedenen Verordnungen, die in der vierten Frage erwähnt seien, und hauptsächlich auf der Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75, Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2727/75 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 677/76. Zweck des Artikels 8 der Verordnung Nr. 192/75 (ABl. L 25, S. 1), auf den sich die beklagte Verwaltung zur Rechtfertigung ihrer Weigerung berufe, sei es klarzustellen, daß die Erstattung nur gewährt werden könne, wenn es sich um aus den Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse oder aber um aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse handele, für die die etwaigen Gemeinschaftszölle und -abschöpfungen vollständig entrichtet worden seien.

Die Regel des Artikels 8 Absatz 1 Unterabstz 1 sei jedoch bei zusammengesetzten Erzeugnissen abgeschwächt, also bei denjenigen Erzeugnissen, die teilweise aus der Gemeinschaft stammende oder im freien Verkehr befindliche Rohstoffe (hier: Getreide) und teilweise im Rahmen der Regelung über die vorübergehende Einfuhr importierte Rohstoffe aus Drittländern (hier: Ölsaaten) enthielten. Die Klägerin beruft sich, so scheint es, auf zwei verschiedene Abschwächungskriterien.

1. Sie macht zunächst geltend, die von ihr ausgeführten Futtermittel enthielten mehr als den Höchstprozentsatz an Getreide, für den die Erstattung gewährt wird, so daß sie Anspruch auf vollständige Zahlung der Erstattung hat, weil der Prozentsatz der eingefügten (Gemeinschafts-) Agrarerzeugnisse jedenfalls die Gewährung dieser Erstattung rechtfertigt, unabhängig von der Zollbehandlung, die auf die eingefügten Ölsaaten angewandt wurde.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens nennt keine Rechtsgrundlage für ihren Standpunkt, namentlich was die von ihr angegebenen Prozentsätze betrifft. Es scheint, daß sie sich auf Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates (gemeinsame Marktorganisation für Getreide) und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2743/75 des Rates über die Regelung für Getreidemischfuttermittel stützt; hiernach sei bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags auf jeden Fall der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, ein Gleichgewicht zwischen der Verwendung der gemeinschaftlichen Grunderzeugnisse (für die Herstellung der Erzeugnisse, bei denen Erstattungen gewährt würden) und der Verwendung der Erzeugnisse aus Drittländern, die zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassen seien, herzustellen. Daraus ergebe sich, daß der Erstattungsbetrag bereits als solcher den etwaigen zusammengesetzten Charakter der Erzeugnisse, für die diese Erstattung gewährt werde, korrigiere. Da im übrigen die beiden erwähnten Verordnungen (Nrn. 2727/75 und 2743/75) Ratsverordnungen seien, gingen sie entgegenstehenden Bestimmungen der Kommissionsverordnungen vor, insbesondere dem Artikel 8 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission, der herangezogen worden sei, um die Verweigerung der Erstattungen zu begründen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens leitet hieraus ab, daß sie Anspruch auf die volle Ausfuhrerstattung für (Misch-)Futtermittel habe.

2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens weist außerdem — offenbar hilfsweise — auf eine weitere Abschwächung der Regel des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission hin, der die Erstattungen den aus der Gemeinschaft stammenden oder dort im freien Verkehr befindlichen Ausfuhrerzeugnissen vorbehalte, nämlich auf die, die sich aus Unterabsatz 3 desselben Absatzes ergebe. Nach diesem Unterabsatz 3 [wird] bei der Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, für die eine Erstattung auf der Grundlage eines Bestandteils oder mehrerer ihrer Bestandteile festzusetzen ist, ... die Erstattung für diese gewährt, sofern der Bestandteil oder die Bestandteile, für welche die Erstattung beantragt wird, sich in einer der in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erwähnten Rechtslagen befinden (das heißt, aus der Gemeinschaft stammen oder sich dort im freien Verkehr befinden). Die Klägerin folgert hieraus, daß sie zumindest Anspruch auf die Erstattungen für die Getreidebestandteile der von ihr ausgeführten Erzeugnisse habe.

Aufgrund all dieser Überlegungen schlägt die Klägerin vor, auf die vierte Frage zu antworten, daß bei der Ausfuhr von Futtermitteln ein nur auf die Getreidebestandteile beschränkter Anspruch auf Ausfuhrerstattungen besteht, obgleich die anderen Bestandteile (Ölsaaten) nur vorübergehend aus Drittländern eingeführt sind, lediglich um nicht die Belastung der Kautionen, die in der für ungültig erklärten Verordnung Nr. 563/76 vorgesehen sind, tragen zu müssen.

B — Erklärungen der italienischen Regierung

Zur ersten und zur zweiten Frage

Die italienische Regierung weist darauf hin, daß das Problem der Wirkung erga omnes oder inter partes eines Urteils, in dem eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung für ungültig erklärt werde, von der Lehre ausführlich erörtert und in den Schlußanträgen der Generalanwälte Gand (Rechtssache 16/65, Schwarze, Slg. 1965, 1181), Warner (Rechtssachen 112/76, 22/77, 32/77 und 37/77, Manzoni u. a., Slg. 1977, 1662) und Capotorti (Rechtssache 64/76, Dumortier Frère u.a., Slg. 1979, 3119) behandelt worden sei.

Im Urteil vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 16/65, Schwarze, habe der Gerichtshof, ohne ausdrücklich auf das Problem einzugehen, hervorgehoben, er könne zwar nicht über Artikel 177 eine Handlung für nichtig erklären; doch könne er über ihre Gültigkeit entscheiden. Die italienische Regierung zieht hieraus die Schlußfolgerung, daß der Gerichtshof der Ansicht sei, daß sich sein Urteil nicht nur auf den Ausgangsprozeß beziehe, sondern die Handlung in ihrem objektiven Zusammenhang betreffe. Mit anderen Worten, der Gerichtshof neige eher der Wirkung erga omnes als der Wirkung inter partes der Vorabentscheidungen zu, die eine Handlung der Organe für ungültig erklärten. Dieser Schluß werde durch das Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78 (Granario, Slg. 1979, 623) bestätigt. Der Gerichtshof habe in der Tat entschieden, daß jede gemäß dem Vertrag in Kraft gesetzte Verordnung als rechtswirksam gelten müsse, solange ein zuständiges Gericht sie nicht für ungültig erklärt habe; hieraus folge a contrario, daß, sobald das zuständige Gericht eine Verordnung für ungültig erklärt habe, alle Gemeinschaftsrechtssubjekte sie nicht mehr zu berücksichtigen brauchten. Diese Schlußfolgerung müsse normalerweise zur Unzulässigkeit späterer Vorabentscheidungsersuchen in bezug auf die Gültigkeit einer Verordnung führen, die vom Gerichtshof bereits für ungültig erklärt worden sei; diesen Standpunkt habe die italienische Regierung auch in der Rechtssache 22/77 (Mura, Slg. 1977, 1699) vertreten. Der Gerichtshof sei jedoch in jener Rechtssache und bei anderen Gelegenheiten (Rechtssache 112/76, Manzoni) der Auffassung gewesen, er müsse die Frage der Gültigkeit der bereits für ungültig erklärten Handlung erneut prüfen.

Abschließend sei zu sagen, daß die für ungültig erklärte Verordnung von den Rechtssubjekten und den nationalen Gerichten der Gemeinschaft vom Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes an nicht mehr beachtet und angewandt werden dürfe, auch wenn man davon ausgehe, daß die nationalen Gerichte befugt seien, den Gerichtshof um erneute Prüfung dieser Frage zu ersuchen. Die italienische Regierung meint, daß in Anbetracht der vorgeschlagenen Antwort die zweite Frage gegenstandslos geworden sei.

Zur dritten Frage

Die dritte Frage, die sich auf die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 563/76 auf die Stellung des einzelnen beziehe, werfe verschiedene Probleme auf, die gesondert zu prüfen seien.

a) Es sei anzuerkennen, daß die Feststellung der Ungültigkeit nach Artikel 177 des Vertrages Ex-tunc-Wirkung habe, wie dies auch bei den Auslegungsurteilen der Fall sei (Urteil vom 27. März 1980 in den Rechtssachen 66, 127 und 128/79, Salumi u.a., Slg. 1980, 1237), soweit sich diese Wirkungen nicht auf die Rechtsbeziehungen erstreckten, die nach dem innerstaatlichen Recht als verbraucht zu betrachten seien (rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, Rechtsmittelverzicht, Verjährung, Ausschlußwirkung usw.).

b) In bezug auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erstattung der für Rechnung der Gemeinschaft erhobenen Beträge vertritt die italienische Regierung die Auffassung, auch unter Beachtung des Urteils vom 27. März 1980 in den Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Salumi u. a., a. a. O.) müßten die Argumente aus den im Rahmen der Rechtssache 826/79 (Mireco, Urteil vom 10. Juli 1980, noch nicht veröffentlicht) eingereichten Erklärungen, auf die sie Bezug nehme, nochmals geprüft werden. Sie hebt die unterschiedliche Behandlung hervor, zu der die Verpflichtung zur Rückzahlung der verfallenen Kautionen zum Nachteil desjenigen Wirtschaftsteilnehmers, der die Eiweißlizenz erhalten habe, der also Milchpulver gekauft habe, im Vergleich zu dem Wirtschaftsteilnehmer führe, der sich — wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens — auf die Stellung einer Kaution beschränkt habe. Diese beiden Wirtschaftsteilnehmer befänden sich in der gleichen Lage, und es sei unzulässig, daß der zweite nach der Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 563/76 die Rückzahlung der Kaution verlangen könne, während derjenige, der Milchpulver gekauft habe — und der damit am meisten dazu beigetragen habe, das Ziel des Abbaus der Überschüsse zu erreichen —, keinen Ersatz des Schadens erhalten könne, der ihm durch den obligatorischen Erwerb des Milchpulvers entstanden sei. Die Möglichkeit für ihn, Schadensersatz zu erlangen, sei nämlich durch das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 84/76, 4, 15 und 40/77 (HNL u. a., Slg. 1978, 1209) ausgeschlossen worden. Diese Situation verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der eine der Grundlagen der Gemeinschaftsrechtsordnung darstelle.

c) Was die Erstattung der Beträge angehe, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihren Lieferanten zurückgezahlt habe, so stellt sich nach Ansicht der italienischen Regierung diese Frage nicht, wenn über das Problem der Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 563/76 in dem von der Regierung vorgeschlagenen Sinne entschieden werde. Andernfalls handele es sich nicht um eine Rückforderung des ohne Rechtsgrund Geleisteten, sondern um den Ersatz des entstandenen Schadens, auf dessen Wiedergutmachung nur die Gemeinschaft und nicht der Mitgliedstaat zu verklagen sei.

Zur vierten Frage

Die italienische Regierung stellt insoweit nur klar, daß sich ihre Verwaltung an die von der Kommission am 27. Juli 1976 gegebenen Hinweise gehalten habe.

C — Erklärungen des Rates

Der Rat schildert zunächst die Vorgeschichte des Rechtsstreits und erklärt sodann, daß er seine Ausführungen auf die erste und die dritte Frage beschränken wolle.

Zur ersten Frage

Nach Auffassung des Rates bindet die Feststellung der Ungültigkeit einer Verordnung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 des Vertrages nur das vorlegende Gericht. Dies ergebe sich aus der Eigenart des in Artikel 177 geregelten Verfahrens, das im Gegensatz zum Verfahren des Artikels 173 eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten darstelle. Werde dem aufgrund von Artikel 177 ergangenen Urteil des Gerichtshofes eine Wirkung erga omnes zuerkannt, so sei dies unvereinbar mit Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages, denn Privatpersonen erlangten so auf dem Wege über Artikel 177 das, was Artikel 173 ihnen ausdrücklich versage.

Ein anderes nationales Gericht könne sich jedoch in einem neuen Verfahren gegenüber anderen Parteien auf die Feststellung der Ungültigkeit stützen. Es könne auch ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorlegen, und zwar nicht nur in Form von Auslegungs-, sondern auch von Gültigkeitsfragen. Der im Urteil vom 27 März 1963 in den verbundenen Rechtssachen 28 bis 30/62 (Da Costa, a. a. O.) entwickelte Grundsatz gelte also auch für die Gültigkeitsfragen.

Zur dritten Frage

Nach Ansicht des Rates hat das Urteil, in dem die Ungültigkeit ausgesprochen werde, Ex-tunc-Wirkung. Der Gerichtshof habe die Ex-tunc-Wirkung der Aufhebungsurteile in seinem Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (AETR, Slg. 1971, 263) ausdrücklich anerkannt, und es gebe insoweit keinen Grund, zwischen dem Verfahren nach Artikel 173 und dem nach Artikel 177 zu unterscheiden. Es bestünden jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Ohne Überlegungen hinsichtlich der Rechtsgrundlage für diese Ausnahmen anstellen zu wollen, die entweder Artikel 174 Absatz 2 oder Artikel 176 Absatz 1 oder aber auch das Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455) sein könne, weist der Rat auf die besondere Bedeutung der Urteile vom 13. Februar 1979 (Granaria) und vom 25. Mai 1978 (HNL u. a.) für die Lösung des Problems der Auswirkungen einer Ungültigkeitserklärung hin. Die Ankaufverpflichtung sei durch das Gemeinschaftsrecht eingeführt worden, und die Verordnung sei wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsgrundsätze für ungültig erklärt worden. Hieraus ergebe sich, daß die möglichen Auswirkungen ebenfalls nach Gemeinschaftsrecht, entweder nach dem positiven Recht oder nach den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen, zu beurteilen seien. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlange, daß die Auswirkungen der Ungültigkeit einheitlich gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in allgemeiner Form geregelt würden. Die Grundregeln hierfür seien bereits festgelegt worden (Urteil Granaria in der Rechtssache 101/78, a. a. O.). Die staatlichen Behörden müßten der Verordnung volle Gültigkeit zuerkennen, solange der Gerichtshof keine Entscheidung erlassen habe. Die Kautionen seien alle im Jahre 1976 rechtswirksam gestellt worden, und den Unternehmen, die die Belastung dieser Kautionen abgewälzt hätten, sei kein Schaden entstanden; sie hätten daher, falls nicht der Gegenbeweis erbracht werde, keinen Schadensersatzanspruch. Sollten noch Teilfragen bestehen, so müßten diese vom vorlegenden Gericht gemäß dem einschlägigen nationalen Recht, ohne gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu verstoßen, geregelt werden.

Der Rat ist abschließend der Ansicht, der Gerichtshof solle die erste und die dritte Frage wie folgt beantworten :

1. Die Feststellung der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 177 EWG-Vertrag bindet nur das vorlegende Gericht. Ein anderes nationales Gericht kann davon ausgehen, daß die Verordnung ungültig ist; es kann aber auch die Frage jederzeit dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

2. Die nationalen Behörden waren verpflichtet, die volle Wirkung einer später für ungültig erklärten Verordnung anzuerkennen, solange diese nicht von einem zuständigen Gericht für ungültig erklärt worden war.

Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nicht nach dem nationalen Recht und auch nicht nach dem Grundsatz der condictio indebiti. Sie richtet sich vielmehr nach dem Gemeinschaftsrecht und den im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsätzen. Fehlen Gemeinschaftsvorschriften, so bestimmt sie sich hilfsweise nach dem nationalen Recht.

D — Erklärungen der Kommission

Zur ersten Frage

1. Zur Wirkung erga omnes

Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß die Lehre in der Frage der Wirkungen von Vorabentscheidungen — erga omnes oder inter partes — schwanke, und betont sodann, das Hauptziel des Artikels 177 bestehe darin, die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, die unerläßlich sei, um dessen einheitliche Anwendung durch die nationalen Gerichte in sämtlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Zum einen stehe fest, daß die Entscheidung des Gerichtshofes das vorlegende Gericht binde (Urteil vom 27. März 1963 in den verbundenen Rechtssachen 28 bis 30/62, Da Costa, a. a. O., und Urteil vom 3. Februar 1977, Benedetti/Munari, Slg. 1977, 163), und zum anderen, daß der Gerichtshof eine verbindliche richterliche Entscheidung fälle und demgemäß eine endgültige, unwiderrufliche Antwort auf die ihm gestellte Frage gebe. Das Problem sei, zu bestimmen, was im Rahmen anderer Gerichtsverfahren, in denen sich die gleiche Frage stelle, geschehe.

Auch wenn der Gerichtshof zugelassen habe, daß andere nationale Gerichte eine bereits beantwortete Auslegungsfrage erneut stellten (Urteil vom 27. März 1963 in den verbundenen Rechtssachen 28 bis 30/62, Da Costa, a. a. 0., und Urteil vom 24. Juni 1969 in der Rechtssache 29/62, Milch-, Fett- und Eierkontor, Slg. 1969, 165), so folge daraus doch nicht, daß die vom Gerichtshof gegebene Auslegung nicht eine Bindungswirkung gegenüber sämtlichen nationalen Gerichten haben könne. Dieser Rechtsprechung sei nämlich zu entnehmen, daß

a) die letztinstanzliche Gerichte von der Vorlagepflicht aufgrund der Bindungswirkung der bereits gegebenen Auslegung befreit seien, die die Vorlagepflicht ihres inneren Grundes beraube, soweit sich die Gerichte dieser Auslegung anschlössen,

b) die unteren Gerichte aufgrund des Prinzips der Bindungswirkung der Auslegung nicht mehr befugt seien, eine Vorabentscheidungsfrage abweichend von der Auslegung durch den Gerichtshof zu beantworten, ohne diesem die Sache vorzulegen.

Die Rechtsprechung des Gerichshofes auf diesem Gebiet stütze sich auf die Zielsetzung der Vorabentscheidungsersuchen, auf die Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Organe an dem Verfahren und schliesslich auf die Abwesenheit von Parteien im engeren Sinne.

Der Umstand, daß sich das Urteil des Gerichtshofes auf vor seinem Erlaß begründete Rechsverhältnisse beziehe, sei unerheblich (Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit, und in den verbundenen Rechtssachen 66, 127 und 128/79, Salumi u. a., Slg. 1980, 1205 bzw. 1237). Die Ex-tunc-Wirkung der Auslegung folge aus der im wesentlichen deklaratorischen Natur der fraglichen Urteile. Von diesem Grundsatz werde nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn die rückwirkende Geltung einer Auslegung schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Folgen hätte (vorerwähnte Urteile vom 27. März 1980).

Nach Ansicht der Kommission finden diese Grundsätze auch — wenn nicht a fortiori — auf Vorabentscheidungen über die Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen Anwendung. Artikel 177 des Vertrages und Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG regelten das Verfahren zur Auslegung und das zur Beurteilung der Gültigkeit in der gleichen Weise. Die Erfordernisse der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts gälten gleichermaßen in bezug auf die Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen. Folglich habe das Urteil des Gerichtshofes über die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung auch Bindungswirkung gegenüber allen nationalen Gerichten. Alle Gerichte einschließlich der nicht letztinstanzlichen seien, vorbehaltlich einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof, verpflichtet, sich nach dessen Entscheidung zu richten.

Hinsichtlich einer etwaigen neuen Vorlage sei zwischen dem Fall, daß sich der Gerichtshof für die Gültigkeit der Handlung ausgesprochen habe, und dem entgegengesetzten Fall zu unterscheiden. Habe der Gerichtshof keinen Grund für die Ungültigkeit bei der Prüfung der gegen die Gültigkeit erhobenen Einwände gefunden, so sei es noch immer möglich, daß er, wenn er erneut entscheiden müsse, dazu veranlaßt werde, die Ungültigkeit der Handlung aus anderen Gründen festzustellen. Der entgegengesetzte Fall sei schwieriger. Sei eine Handlung für ungültig erklärt worden, so setze eine etwaige spätere Entscheidung, mit der sie für gültig erklärt werde, eine klare Änderung der Rechtsprechung voraus. Man könnte daher versucht sein, den Ungültigkeitserklärungen eine echte Wirkung erga omnes zuzuschreiben, denn es bestehe eine große Ähnlichkeit zwischen den auf Artikel 177 beruhenden Entscheidungen und den Aufhebungsentscheidungen nach Artikel 173. Es wäre logisch, wenn die beiden Arten von Entscheidungen die gleiche Wirkung hätten, wie es bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen durch die italienischen oder deutschen Verfassungsgerichte der Fall sei, die in dem Sinne erga omnes wirke, daß das mit ihr als verfassungswidrig erkannte Gesetz für nichtig erklärt werde, wobei sich aber diese Wirkung erga omnes — was zu betonen sei — aus einer ausdrücklichen Bestimmung des jeweiligen innerstaatlichen Rechts ergebe.

Ungeachtet dieser Argumente ist die Kommission der Ansicht, es gebe keinen Grund, auf die Entscheidung über die Beurteilung der Gültigkeit eine andere Lösung anzuwenden als auf die Auslegungsentscheidungen.

a)

Die Entscheidung über die Gültigkeit habe ebenfalls eine Bindungswirkung, die sich gegenüber den Parteien künftiger Streitigkeiten vor einem beliebigen Gericht äußere. Der Gerichtshof habe diese Auffassung gebilligt, als er an seine eigenen Ungültigkeitserklärungen in späteren Urteilen erinnert habe, in denen er über Haftungsklagen, die von anderen Parteien aufgrund der festgestellten Ungültigkeit erhoben worden seien, entschieden habe (Urteil vom 25. Mai 1978 in den verb. Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, HNL u.a., a. a. O., und Urteil vom 24. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria, a. a. O.). Im übrigen entspreche der Verpflichtung, eine Verordnung als gültig zu betrachten, solange sie nicht vom zuständigen Gericht (im vorliegenden Fall vom Gerichtshof) für ungültig erklärt worden sei, die Verpflichtung, die Verordnung von dem Zeitpunkt an, zu dem diese Ungültigkeit ausgesprochen werde, nicht mehr anzuwenden.

b)

Eine neue Vorlage an den Gerichtshof sei nicht ausgeschlossen, auch wenn der Gerichtshof bereits die Ungültigkeit der betreffenden Handlung festgestellt habe (Urteile vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149, vom 3. März 1977 in der Rechtssache 62/76, Strehl, Slg. 1977, 211, und vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 32/77, Giuliani, Slg. 1977, 1857). In diesen beiden letztgenannten Urteilen habe der Gerichtshof auf das Ersuchen der vorlegenden Gerichte die Gültigkeit einer Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71, die er zuvor im Urteil Petroni für ungültig erklärt habe, erneut geprüft.

2. Zur Ex-nunc- oder Ex-tunc-Wirkung der Ungültigkeitsurteile

Auch die Urteile, die die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung bestätigten oder verneinten, hätten Ex-tunc-Wirkung. Die Argumente für diese Ansicht seien die gleichen wie die in bezug auf die Auslegungsurteile. Die Kommission bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Schlußanträge von Generalanwalt Capotorti in den verb. Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79, (Dumortier Frères, Slg. 1979, 3091).

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß die Möglichkeit für den Gerichtshof festzustellen, daß bestimmte Wirkungen der für ungültig erklärten Handlungen nicht beseitigt würden, sondern als endgültig zu betrachten seien, nicht als Ausnahmefall angesehen werden dürfe, wie dies bislang bei den Auslegungsurteilen der Fall gewesen sei (Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75, Defrenne, Slg. 1976, 455). Im Rahmen des Verfahrens zur Beurteilung der Gültigkeit einer Handlung könne diese Befugnis des Gerichtshofes nämlich aus einer analogen Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 des Vertrages hergeleitet werden. Die Parallelität zwischen den Artikeln 173, 174, 184 und 177 sei vom Gerichtshof insbesondere im Urteil in der Rechtssache 101/78 (Granaria, a. a. O.) hervorgehoben worden.

Zur zweiten Frage

Nach Ansicht der Kommission hat das vorlegende Gericht die Ungültigkeitserklärung der Verordnung Nr. 563/76 in der Sache nicht in Frage gestellt. Diese Frage sei nur hilfsweise vorgelegt worden, und im Lichte der Ergebnisse der Prüfung der ersten Frage sei sie gegenstandslos.

Zur dritten Frage

Die Kommission trägt vor, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß, soweit das Gemeinschaftsrecht die fragliche Materie nicht unmittelbar geregelt habe, es Sache der internen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats sei, die Modalitäten der Klagen festzulegen, mit denen die Rechte der einzelnen geschützt werden sollten. Sie verweist insoweit auf die Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989), vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli, Slg. 1977, 477) und vom 26. Juni 1976 in der Rechtssache 177/78 Pigs and Bacon Commission, Slg. 1979, 2161). In dieser Rechtsprechung gehe es fast immer um inländische finanzielle Belastungen, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht auferlegt worden seien. Doch seien im Urteil vom 28. März 1980 in den verb. Rechtssachen 66, 127 und 128/79 (Salumi u.a., a.a.O.) die gleichen Grundsätze eindeutig auf die Gemeinschaftsbeträge ausgedehnt worden.

Nach Auffassung der Kommission befindet sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes logischerweise in einem Stadiurn, in dem das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs nicht bestritten werde. Dieses Bestehen könne aber nur nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts festgestellt werden, und erst von diesem Moment an finde bei Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen das nationale Recht in den vom Gerichtshof gezogenen Grenzen Anwendung. Es gebe tatsächlich Fälle, in denen aufgrund des Gemeinschaftsrechts ein Rückforderungsanspruch nicht anerkannt werden könne, so daß die Vorbedingung für die Anwendung des nationalen Rechts nicht erfüllt sei.

Die Kommission erinnert an die Ziele, die mit der Verordnung Nr. 563/76 und den Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Ankaufverpflichtung verfolgt worden seien. Sie hebt hervor, daß nach Artikel 5 dieser Verordnung bei den laufenden Verträgen die Auswirkungen der Belastung, die sich aus der in der Verordnung festgelegten Regelung ergeben habe, von den nachfolgenden Käufern der betreffenden Erzeugnisse zu tragen gewesen seien. Diese Abwälzung der finanziellen Lasten nach unten habe sich also aus der Verordnung selbst ergeben und ein wesentliches Merkmal des mit dieser Verordnung errichteten Systems dargestellt. Sie habe sowohl die sich aus dem tatsächlichen Ankauf von Milchpulver ergebenden Lasten (Unterschied zwischen dem Preis dieses Erzeugnisses und dem niedrigeren Preis, den die Erzeuger für die Substitutionserzeugnisse gezahlt hätten) als auch die Lasten betroffen, die in anderen Fällen aus dem Verfall der Kaution für diejenigen Wirtschaftsteilnehmer entstanden seien, die es vorgezogen hätten, kein Milchpulver zu kaufen. Es habe sich darum gehandelt, die schädlichen und offensichtlich unbilligen Folgen zu vermeiden, die das neue System andernfalls für die laufenden Vertragsverhältnisse gehabt hätte. Bei den nach dem Inkrafttreten der Verordnung geschlossenen Verträgen sei eine spontane Anpassung an die neue Situation erfolgt.

Diese Sachlage sei anläßlich der Schadensersatzklagen, die Gegenstand des Urteils vom 25. Mai 1978 in den verb. Rechtssachen 83 und 94/76, 5, 15 und 40/77 (HNL u. a., a. a. O.) gewesen seien, erörtert und nicht bestritten worden. Da der Gerichtshof diese Klagen abgewiesen habe, ist die Kommission der Auffassung, es bestehe im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Erstattung der gezahlten und verfallenen Kautionen.

Die Kommission skizziert die nationale dänische Regelung auf dem Gebiet der Rückforderung des ohne Rechtsgrund Geleisteten für den Fall, daß derjenige, der ohne Rechtsgrund gezahlt habe, diese Belastung habe abwälzen können, und schildert die Konsequenzen, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aus dieser Lage gezogen habe. Sie gelangt dann zu der Schlußfolgerung, daß, wenn die Gemeinschaftsregelung selbst ausdrücklich die Abwälzung der in ihr vorgeschriebenen finanziellen Lasten vorsehe, die Struktur der zwischen den nachfolgenden Vertragspartnern begründeten Rechtsverhältnisse a fortiori einen etwaigen Anspruch auf Rückforderung des ohne Rechtsgrund Geleisteten ausschließe. Da der Kautionsbetrag ungefähr der sich aus der Ankaufverpflichtung ergebenden finanziellen Belastung entspreche, könne man sagen, daß die Abwälzung dieser Belastung auf die nachfolgenden Käufer die gleichen Auswirkungen gehabt habe.

Die Kommission bemerkt, der Gerichtshof habe sogar die Schadensersatzklage der Mischfutterkäufer abgewiesen, also derjenigen Tierzüchter, auf die die finanziellen Lasten, die sich für die Futtermittelhersteller aus dem obligatorischen Ankauf von Milchpulver oder aus dem Verlust der Kautionen ergeben hätten, abgewälzt worden seien.

Unter diesen Umständen hält es die Kommission für unbillig, wenn die Kautionen den Futtermittelherstellern zurückgezahlt werden könnten mit der Folge, daß ihnen eine bessere Behandlung als ihren Konkurrenten, die den obligatorischen Ankauf von Milchpulver vorgenommen hätten, sowie eine Bereicherung zuteil werde, die ebenso ungerechtfertigt sei gegenüber ihren Rechtsnachfolgern, auf die die Lasten abgewälzt worden seien und die durch ihre Schadensersatzklage keine Deckung erlangt hätten.

Die Kommission trägt vor, das mit der Verordnung Nr. 563/76 errichtete System habe bestanden und eine Reihe von Wirkungen erzeugt, die nicht außer acht gelassen werden könnten. In einem derart komplexen wirtschaftlichen Zusammenhang werde das Erfordernis der Rechtssicherheit schwer beeinträchtigt, wenn nicht davon ausgegangen werde, daß der Grundsatz der Nichtrückforderung des ohne Rechtsgrund Geleisteten in den Fällen Teil der Gemeinschaftsregelung sei, in denen die Rückzahlung eine ungerechtfertigte Bereicherung bewirke und eine unübersehbare Zahl von Rechtsverhältnissen in Frage stelle. Die allgemeinen Grundsätze der Billigkeit und des guten Glaubens, nach denen niemand die Rückzahlung des ohne Rechtsgrund Geleisteten verlangen könne, wenn sie nicht dazu bestimmt sei, einen Schaden auszugleichen, sondern vielmehr zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führe, seien in den Rechtsordnungen sämtlicher Mitgliedstaaten sowie in der Gemeinschaftsrechtsordnung selbst vollständig bekannt (Urteile vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria, und vom 25. Mai 1978 in den verb. Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, HNL u.a., a.a.O.). Die Kommission vertritt unter Berufung auf das Urteil vom 4. Oktober 1979 in den verb. Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79 (Dumortier Frères, Slg. 1979, 3091) die Auffassung, das, was der Gerichtshof in bezug auf die Abwälzung im Rahmen der Schadensersatzklagen ausgeführt habe, müsse auch für die Erstattung ohne Rechtsgrund erhobener Beträge gelte, vor allem wenn die Abwälzung ein wesentliches Merkmal des mit der ungültigen Verordnung errichteten Systems sei, denn diese verschiedenen Klagen gehörten, wenn auch auf unterschiedlicher Ebene, in denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang.

Falls der Gerichtshof diesen Ausführungen nicht folge, könne er immer noch den Erfordernissen der Billigkeit und der Rechtssicherheit durch analoge Anwendung von Arrtikel 174 Absatz 2 des Vertrages Rechnung tragen. Für das Verfahren zur Beurteilung der Gültigkeit sei ein ausdrücklicher Hinweis auf diese zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils im Vertrag enthalten. Der vom Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen 61/79 und 66, 127 und 128/79 (a. a. O.) aufgestellte Grundsatz, daß die Beschränkung der Wirkungen eines Auslegungsurteils in dem Urteil, das über die beantragte Auslegung befinde, selbst angeordnet werde müsse, finde keine Anwendung, wenn es sich um ein Verfahren zur Beurteilung der Gültigkeit handele. Der wesentliche Gesichtspunkt bestehe darin, daß die Beschränkung vom Gerichtshof ausgesprochen werde, der sehr wohl bei anderer Gelegenheit seine Entscheidung vervollständigen und den Umfang der Ungültigkeit präzisieren könne, denn die Auswirkungen der Ungültigkeit könnten oft erst nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes beurteilt werden.

Zur vienen Frage

Für die Antwort auf diese Frage ist nach Ansicht der Kommission ein vollständiger Überblick über die einschlägige Gemeinschaftsregelung, insbesondere auch über die Art der Festsetzung der Erstattungen und die Voraussetzungen für ihre Gewährung, erforderlich.

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide eröffne die Möglichkeit, eine Erstattung bei der Ausfuhr einzuführen, um die in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse als solche oder in Form von Waren des Anhangs B der Verordnung exportieren zu können. Nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 25, S. 1) werde eine Ausfuhrerstattung nur für Erzeugnisse gewährt, die sich in einer der in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erwähnten Rechtslagen befänden, das heiße, für Erzeugnisse, die aus der Gemeinschaft stammten oder dort im freien Verkehr seien. Unterabsatz 3 desselben Absatzes schwäche diese Regel insofern ab, als er bestimme, daß bei der Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, für die eine Erstattung auf der Grundlage eines Bestandteils oder mehrerer ihrer Bestandteile festzusetzen ist, ... die Erstattung für diese gewährt [wird], sofern der Bestandteil oder die Bestandteile, für welche die Erstattung beantragt wird, sich in einer der in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erwähnten Rechtslagen befinden. Diese letztgenannte Bestimmung beziehe sich jedoch auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführten Waren ausgeführt würden (vgl. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2727/75, deren Anhang B die fraglichen Erzeugnisse aufzählt).

Die Mischfuttermittel (der Tarifstelle 23.07 B des GZT) gehörten nicht zu dieser Gruppe. Bei ihnen werde die Erstattung, obgleich sie aufgrund des Gehalts an Getreideerzeugnissen berechnet werde, für das Erzeugnis insgesamt und nicht für die darin enthaltenen Getreidebestandteile festgesetzt (vgl. z. B. die Verordnung Nr. 1871/76, ABl. L 206, S. 13). Hieraus ergebe sich, daß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 anwendbar sei und die Erstattung nicht gewährt werden könne, wenn einer der Bestandteile nicht aus der Gemeinschaft stamme oder nicht in der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführt worden sei.

Da die zur Herstellung der Mischfuttermittel verwendeten pflanzlichen Erzeugnisse ohne Schwierigkeiten in die Gemeinschaft eingeführt worden seien, weil für sie weder Zölle noch Abschöpfungen vorgesehen seien, habe diese Situation bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 563/76 keine Probleme aufgeworfen. Vom Inkrafttreten dieser Verordnung an sei jede Überführung eingeführter pflanzlicher Futtermittel in den freien Verkehr der Gemeinschaft von der Vorlage eine Eiweißlizenz abhängig gewesen. Nach Artikel 10. Absatz 2 der Verordnung Nr. 677/76 der Kommission über Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 563/76 über die Verpflichtung zum Kauf von Magermilchpulver (ABl. L 81, S. 23) hätten jedoch die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten ... die Einfuhr der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 563/76 genannten Waren zur Verarbeitung unter Zollveredelungsverfahren erlauben [können], wenn diese Waren dazu bestimmt sind, aus der Gemeinschaft ganz oder teilweise in Form von kompensierenden Waren ausgeführt zu werden.

Die Wirtschaftsteilnehmer hätten also zwischen zwei Möglichkeiten wählen können:

a) Überführung der pflanzlichen Futtermittel in den freien Verkehr bei Zahlung einer Kaution oder Ankauf der entsprechenden Menge Milchpulver, wobei sie, wenn sie später das unter diesen Bedingungen hergestellte Mischfutter ausgeführt hätten, in den Genuß der Ausfuhrerstattung hätten kommen können;

b) Einfuhr dieser Erzeugnisse unter Zollveredelungsverfahren (aktiver Veredelungsverkehr), was ihnen ermöglicht hätte, sich den vorerwähnten Verpflichtungen zu entziehen, sie jedoch bei der Ausfuhr auch von der Zahlung der Erstattungen ausgeschlossen hätte.

Aufgrund von Beschwerden zahlreicher Wirtschaftsteilnehmer habe die Kommission, um den Verfall der Kaution infolge der Überführung der betreffenden pflanzlichen Erzeugnisse in den freien Verkehr pauschal auszugleichen, von Mai 1976 an den tatsächlichen Erstattungsbetrag für die Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 B (Getreide) auf das Niveau des theoretischen Erstattungsbetrags angehoben, der aufgrund der Abschöpfung für Mais berechnet werde (Verordnung Nr. 1913/69, ABl. 246, S. 11), obgleich dieser tatsächliche Betrag im allgemeinen durch Kürzung des theoretischen Betrags festgesetzt werde, um der Lage des Weltmarkts Rechnung zu tragen und Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verhindern.

In diesem Zusammenhang stellt nach Ansicht der Kommission die Tatsache, daß die International Chemical Corporation von der Regelung über die vorübergehende Einfuhr und nicht von der Überführung in den freien Verkehr Gebrauch gemacht habe, eine wirtschaftliche Entscheidung dar, die ausschließlich in ihren eigenen Verantwortungsbereich falle.

Aufgrund all dieser Erwägungen schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten :

1. Ohne die Möglichkeit einer neuen Vorlage an den Gerichtshof auszuschließen, geht die Vorabentscheidung, mit der eine Verordnung für ungültig erklärt wird, über den konkreten Fall hinaus und entfaltet ihre Wirkungen in allen gleichartigen Fällen, die anderen nationalen Gerichten unterbreitet werden, unabhängig davon, ob es sich um vor oder nach der Vorabentscheidung begründete Rechtsverhältnisse handelt.

2. Die zweite Frage ist im Lichte der Ergebnisse der Prüfung der ersten Frage gegenstandslos.

3. Wird eine Gemeinschaftsbelastung im Rahmen der Feststellung der Ungültigkeit der Gemeinschaftshandlung, mit der sie eingeführt worden ist, als rechtswidrig betrachtet, so sind die Auswirkungen vor allem im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen, insbesondere was das Bestehen eines Anspruchs auf Rückforderung des ohne Rechtsgrund Geleisteten für den einzelnen angeht. Ist ein Rückerstattungsanspruch gegeben, so findet das jeweilige innerstaatliche Recht für seine Geltendmachung Anwendung.

Nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts sind Klagen auf Rückzahlung der Kautionen nur zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, daß die betreffenden finanziellen Belastungen nicht auf die nachfolgenden Käufer abgewälzt werden konnten.

4. Für Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 B des GZT, die zur Zeit der fraglichen Ereignisse aus eiweißhaltigen pflanzlichen Erzeugnissen, die im Rahmen von Zollveredelungsverfahren im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 677/76 eingeführt worden waren, sowie aus Getreide des Gemeinschaftsmarktes gewonnen wurden, konnten keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 2. Dezember 1980 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt N. Catalano, Rom, die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato I. Braguglia als Bevollmächtigten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn G. Olmi als Bevollmächtigten, unterstützt durch Herrn G. Berardis, und der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn B. Schloh als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Januar 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunale civile Rom hat mit Beschluß vom 21. Januar 1980, beim Gerichtshof eingegangen am 3. März 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung dieses Artikels 177 sowie nach der Auslegung oder der Gültigkeit verschiedener Verordnungen des Rates oder der Kommission, von denen die eine die Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver im Besitz der Interventionsstellen betrifft, während die anderen die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel regeln, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der italienischen Finanzverwaltung und der Klägerin des Ausgangsverfahrens, einer Mischfutterherstellerin. Diese verlangt von der italienischen Finanzverwaltung zum einen die Erstattung von Kautionen, die sie gestellt oder zumindest für Rechnung ihrer Lieferanten finanziert habe und die von der italienischen Finanzverwaltung für verfallen erklärt wurden, und zum anderen die Zahlung von Ausfuhrerstattungen, deren Gewährung ihr bei der Ausfuhr bestimmter Mischfuttermittel versagt wurde.

3 Um die Magermilchpulverbestände durch eine vermehrte Verwendung dieses Erzeugnisses in Futtermitteln abzubauen, band die Verordnung Nr. 563/76 des Rates vom 15. März 1976 (ABl. L 67, S. 18) die Gewährung bestimmter Gemeinschaftsbeihilfen für die Verwendung eiweißhaltiger Erzeugnisse an Mischfutterhersteller sowie die Zulassung bestimmter bei der Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeter Erzeugnisse zum freien Verkehr in der Gemeinschaft an die Verpflichtung zum Ankauf bestimmter im Besitz der Interventionsstellen befindlicher Mengen Magermilchpulver. Um die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen, die Gewährung der Beihilfen und die Zulassung zum freien Verkehr davon abhängig gemacht, daß entweder der Ankauf von Magermilchpulver nachgewiesen oder zuvor eine Kaution gestellt wurde, die bei Nichterfüllung der Ankaufverpflichtung verfiel.

4 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens stellte zunächst Kautionen und finanzierte angeblich außerdem die von einigen ihrer Lieferanten gestellten Kautionen. Auf diese Weise erhielt sie die vorgesehenen Beihilfen; da sie die Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver jedoch nicht erfüllte, wurden die genannten Kautionen von den zuständigen italienischen Behörden nicht freigegeben. Um nicht zur Stellung von Kautionen verpflichtet zu sein, führte sie sodann einige der Erzeugnisse aus Drittländern, die sie zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendet, statt nach der Regelung über die Überführung in den freien Verkehr nach der Regelung über die vorübergehende Einfuhr ein. Dies hatte zur Folge, daß ihr die in Artikel 16 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für die Getreide (ABl. L 281, S. 1) vorgesehenen Ausfuhrerstattungen, deren Gewährung sie bei der Ausfuhr dieser Futtermittel in Drittländer beantragte, mit der Begründung verweigert wurden, diese Futtermittel enthielten Erzeugnisse, die sich niemals im freien Verkehr der Gemeinschaft befunden hätten, für die Gewährung der Erstattungen sei aber Voraussetzung, daß diese Rohstoffe aus der Gemeinschaft stammten oder sich zumindest dort im freien Verkehr befänden.

5 Der Gerichtshof hat in mehreren Urteilen vom 5. Juli 1977 in den Rechtssachen 114/76, 116/76 sowie 119 und 120/76 (Slg. 1977, 1211, 1247, 1269) auf Vorabentscheidungsfragen verschiedener nationaler Gerichte für Rechte erkannt, daß die Verordnung Nr. 563/76 des Rates ungültig ist, weil der Preis, zu dem das Magermilchpulver gekauft werden mußte, in einer angesichts der Marktlage derart disproportionierten Höhe festgesetzt worden war, daß er eine diskriminierende Verteilung der Lasten auf die einzelnen Agrarsektoren darstellte, und weil diese Verpflichtung außerdem nicht erforderlich war, um das angestrebte Ziel, nämlich den Absatz der Magermilchpulverbestände, zu erreichen.

6 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die an den zur Anrufung des Gerichtshofes führenden Rechtsstreitigkeiten nicht beteiligt war, leitete aus den genannten Entscheidungen ab, daß die Kautionen, die sie gestellt oder deren Stellung sie finanziert habe, nicht hätten verlangt und erst recht nicht für verfallen hätten erklärt werden dürfen, weil mit ihnen nur die Erfüllung einer rechtswidrig auferlegten Verpflichtung habe gesichert werden sollen. Sie vertritt außerdem die Ansicht, da sie bestimmte Bestandteile der von ihr hergestellten Mischfuttermittel nur deshalb nicht nach der Regelung über die Überführung in den freien Verkehr, sondern nach der Regelung über die vorübergehende Einfuhr aus Drittländern eingeführt habe, weil sie die Stellung dieser Kautionen habe vermeiden wollen, müßten ihr die Ausfuhrerstattungen für die genannten Mischfuttermittel in gleicher Weise gewährt werden, wie wenn die fraglichen Bestandteile sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befunden hätten. Hilfsweise macht sie schließlich geltend, sie habe jedenfalls für die — aus der Gemeinschaft stammenden — Getreidebestandteile der ausgeführten Erzeugnisse Anspruch auf die Erstattungen. Sie verlangt von der italienischen Verwaltung die Rückerstattung beziehungsweise Zahlung von Beträgen in Höhe der verfallenen Kautionen und der verweigerten Erstattungen.

7 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das nationale Gericht dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Wirkt gemäß Artikel 177 des Vertrages die Feststellung der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung erga omnes, oder bindet sie lediglich das vorlegende Gericht? Kann in letzterem Falle der im Urteil vom 27. März 1963 in den Rechtssachen 28, 29 und 30/62 enthaltene Grundsatz auf die Feststellung der Ungültigkeit erstreckt werden?

2. Ist — im zweiten Fall — die Verordnung Nr. 563/76 vom 15. März 1976 aus den gleichen Gründen wie den in den Urteilen vom 5. Juli 1977 in den Rechtssachen 114, 116, 119 und 120/76 genannten ungültig?

3. Läßt sich bei Ungültigkeit der genannten Verordnung aus den tragenden Prinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung folgern, daß die Rückerstattung eines von einem einzelnen ohne Rechtsgrund entrichteten Betrags zulässig ist oder daß sie unzulässig ist oder daß sie nur innerhalb bestimmter Grenzen oder Fristen zulässig ist? Bejahendenfalls: Beinhaltet die Feststellung der Ungültigkeit für den einzelnen die Möglichkeit, nach dem innerstaatlichen Recht der verschiedenen Staaten die vor dem Urteil aufgrund der für ungültig erklärten Bestimmung entrichteten Beträge zurückverlangen, und gelten hierfür, wenn dies zu bejahen ist, bestimmte Grenzen, Fristen oder Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf den Fall, daß die Rückforderung Beträge betrifft, die von der klagenden Partei an ihre Lieferanten zurückerstattet wurden?

4. Besteht aufgrund der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Kommissionsverordnungen Nr. 192/75 vom 17. Januar 1975, Nr. 2727/75 vom 29. Oktober 1975, Nr. 2743/75 vom 29. Oktober 1975, Nr. 677/76 vom 26. März 1976, Nr. 1871/76 vom 30. Juli 1976, Nr. 2141/76 vom 31. August 1976 und Nr. 2372/76 vom 30. September 1976 bei der Ausfuhr von Mischfuttermitteln ein nur auf die Getreidebestandteile beschränkter Anspruch auf Ausfuhrerstattung? Steht es mit den aus den genannten Bestimmungen ableitbaren Grundsätzen im Widerspruch, wenn die Ausfuhrerstattung für zusammengesetzte Erzeugnisse und lediglich im Hinblick auf einige der Bestandteile gewährt wird, weil die anderen Bestandteile nur vorübergehend eingeführt sind?

8 Mit diesen Fragen werden im wesentlichen drei Probleme aufgeworfen. Das erste besteht darin, welche Wirkung die Vorabentscheidungen des Gerichtshofes vom 5. Juli 1977 gegenüber Dritten entfalten, je nachdem, ob es sich um Einzelpersonen, Institutionen oder nationale Gerichte handelt (Fragen 1 und 2). Das zweite Problem betrifft die Rechtsfolgen, die von einem die Ungültigkeit einer Verordnung aussprechenden Urteil nach Gemeinschaftsrecht und nach dem Recht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beträge ausgehen, die die Wirtschaftsteilnehmer nach dieser Verordnung zuvor als Abgabe zu entrichten hatten (Frage 3). Das dritte Problem, das subsidiär aufgeworfen worden ist, ist spezifischer und betrifft bestimmte Besonderheiten der Regelung über die Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Frage 4).

Zur ersten und zur zweiten Frage

9 Nach Artikel 177 EWG-Vertrag entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft, zu denen die Verordnungen des Rates und der Kommission gehören. In seinen Absätzen 2 und 3 bestimmt dieser Artikel weiter, daß die nationalen Gerichte dem Gerichtshof solche Fragen vorlegen können oder — je nach den Umständen — müssen, wenn eine Entscheidung darüber für sie zum Erlaß ihres Urteils erforderlich ist.

10 Die Tragweite der in diesem Verfahren ergangenen Urteile ist im Lichte der Ziele des Artikels 177 und seiner Stellung innerhalb des gesamten durch die Verträge geschaffenen Rechtsschutzsystems zu beurteilen.

11 Durch die Befugnisse, die Artikel 177 dem Gerichtshof einräumt, soll im wesentlichen gewährleistet werden, daß das Gemeinschaftsrecht von den nationalen Gerichten einheitlich angewandt wird. Diese einheitliche Anwendung ist nicht nur geboten, wenn ein nationales Gericht mit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts befaßt ist, deren Sinn und Tragweite einer Verdeutlichung bedürfen, sondern in gleichem Maße auch dann, wenn vor diesem Gericht die Gültigkeit einer Handlung der Organe bestritten wird.

12 Wenn der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 die Handlung eines Organs für ungültig erklärt, so treten zu den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts besonders zwingende Erfordernisse der Rechtssicherheit hinzu. Denn eine solche Erklärung hat schon ihrer Natur nach zur Folge, daß kein nationales Gericht den für ungültig erklärten Rechtsakt anwenden könnte, ohne erneut schwerwiegende Zweifel hinsichtlich des anzuwendenden Gemeinschaftsrechts hervorzurufen.

13 Ein Urteil des Gerichtshofes, durch das nach Artikel 177 EWG-Vertrag die Ungültigkeit der Handlung eines Organs, insbesondere einer Verordnung des Rates oder der Kommission, festgestellt wird, stellt daher, obwohl sein unmittelbarer Adressat nur das Gericht ist, das den Gerichtshof angerufen hat, für jedes andere Gericht einen ausreichenden Grund dafür dar, diese Handlung bei den von ihm zu erlassenden Entscheidungen als ungültig anzusehen.

14 Da dies allerdings nicht bedeutet, daß den nationalen Gerichten die Befugnis, die ihnen Artikel 177 EWG-Vertrag einräumt, entzogen wäre, ist es Sache dieser Gerichte zu beurteilen, ob ein Interesse daran besteht, eine bereits vom Gerichtshof entschiedene Frage erneut aufzuwerfen, wenn der Gerichtshof zuvor die Ungültigkeit der Handlung eines Gemeinschaftsorgans festgestellt hat. Ein solches Interesse könnte vor allem dann gegeben sein, wenn noch Unklarheiten über die Gründe, über den Umfang und eventuell über die Folgen der zuvor festgestellten Ungültigkeit bestehen sollten.

15 Ist dies nicht der Fall, so sind die nationalen Gerichte uneingeschränkt berechtigt, in den bei ihnen anhängigen Verfahren die Konsequenzen aus einem Ungültigkeitsurteil zu ziehen, das der Gerichtshof in einem Verfahren zwischen anderen Beteiligten erlassen hat.

16 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Rat und die Kommission, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel und Diamalt, Slg. 1977, 1753) und in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins de Pont-à-Mousson und Providence agricoh, Slg. 1977, 1795) festgestellt hat, als Urheber der für ungültig erklärten Verordnungen verpflichtet sind, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Konsequenzen zu ziehen.

17 Angesichts dieser Erwägungen und im Hinblick darauf, daß das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage, was ihm freisteht, wissen möchte, ob die Verordnung Nr. 563/76 ungültig sei, ist dem Gericht zu antworten, daß dies aus den bereits in den Urteilen vom 5. Juli 1977 dargelegten Gründen tatsächlich der Fall ist.

18 Auf die erste und die zweite Frage ist somit zu antworten:

a) Ein Urteil des Gerichtshofes, durch das nach Artikel 177 EWG-Vertrag die Ungültigkeit der Handlung eines Organs, insbesondere einer Verordnung des Rates oder der Kommission, festgestellt wird, stellt, obwohl sein unmittelbarer Adressat nur das Gericht ist, das den Gerichtshof angerufen hat, für jedes andere Gericht einen ausreichenden Grund dafür dar, diese Handlung bei den von ihm zu erlassenden Entscheidungen als ungültig anzusehen.

Da dies allerdings nicht bedeutet, daß den nationalen Gerichten die Befugnis, die ihnen Artikel 177 EWG-Vertrag einräumt, entzogen wäre, ist es Sache dieser Gerichte zu beurteilen, ob ein Interesse daran besteht, eine bereits vom Gerichtshof entschiedene Frage erneut aufzuwerfen, wenn der Gerichtshof zuvor die Ungültigkeit der Handlung eines Gemeinschaftsorgans festgestellt hat. Ein solches Interesse könnte vor allem dann gegeben sein, wenn noch Unklarheiten über die Gründe, über- den Umfang und eventuell über die Folgen der zuvor festgestellten Ungültigkeit bestehen sollten.

b) Die Verordnung Nr. 563/76 des Rates vom 15. März 1976 ist aus den bereits in den Urteilen vom 5. Juli 1977 in den Rechtssachen 114/76, 116/76 sowie 119 und 120/76 dargelegten Gründen ungültig.

Zur dritten Frage

19 Die dritte Frage geht im wesentlichen dahin, ob das Gemeinschaftsrecht Vorschriften für Klagen enthält, die Wirtschaftsteilnehmer bei einem nationalen Gericht mit dem Ziel erhoben haben, die Rückerstattung von nach einer Rats- oder Kommissionsverordnung geschuldeten und entrichteten Gemeinschaftsabgaben zu erlangen, wenn das nationale Gericht die Anwendbarkeit dieser Verordnung aufgrund eines ihre Ungültigkeit feststellenden Urteils des Gerichtshofes verneint. Wegen einiger Besonderheiten des Ausgangsverfahrens bezieht sich die Frage auch auf den Fall, daß die Beträge, deren Rückerstattung verlangt wird, nicht von der Klägerin des Ausgangsverfahrens, sondern von ihren Lieferanten, denen sie diese Beträge angeblich erstattet hat, entrichtet worden sind.

20 Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 563/76 werden die verfallenen Kautionen von den Interventionsausgaben abgezogen, für die im Rahmen der Verordnung Nr. 804/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. 148, S. 13) kein Betrag je Einheit festgesetzt ist. Die entsprechenden Beträge stellen daher Gemeinschaftsmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94, S. 19) dar.

21 Nach Artikel 6 dieses Beschlusses sind die Gemeinschaftsmittel im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 des Beschlusses von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erheben und der Kommission zur Verfügung zu stellen. Streitigkeiten über die Rückerstattung für Rechnung der Gemeinschaft erhobener Beträge fallen daher in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte und sind von diesen nach ihrem formellen und materiellen nationalen Recht zu entscheiden, soweit das Gemeinschaftsrecht auf dem betreffenden Gebiet nichts anderes bestimmt.

22 Daher ist zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 563/76 in der Fassung, in der sie vor der Feststellung ihrer Ungültigkeit angewandt wurde, Vorschriften enthielt, die sich auf die Rückerstattung von Beträgen auswirkten, welche die Gemeinschaftsbehörden oder die nach dieser Verordnung für die Gemeinschaftsbehörden handelnden nationalen Behörden für verfallen erklärt hatten.

23 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 5 der genannten Verordnung ausdrücklich bestimmte: Bei den vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossenen Verträgen tragen die nachfolgenden Käufer der in den Artikeln 2 und 3 genannten Erzeugnisse oder der aus ihrer Verarbeitung hervorgegangenen eiweißhaltigen Erzeugnisse die Auswirkungen der Belastung, die sich aus der in dieser Verordnung festgelegten Regelung ergibt. Dies bedeutete gegebenenfalls eine einseitige Änderung zuvor geschlossener Handelsverträge, um, wie der fünften Begründungserwägung der Verordnung zu entnehmen ist, die Lasten des vorgeschriebenen Ankaufs von Magermilchpulver auf die Gesamtheit der Beteiligten zu verteilen. Den zum Ankauf von Magermilchpulver Verpflichteten, die als solche der Gefahr des Verfalls der Kaution ausgesetzt waren, sollte demnach aus den auferlegten Lasten keinerlei Verlust entstehen, da diese Lasten bei vor Inkrafttreten der Verordnung geschlossenen Verträgen ohne weiteres auf die nachfolgenden Käufer übergingen. Diese Regelung implizierte, daß dasselbe Ergebnis bei nach Inkrafttreten der Verordnung geschlossenen Verträgen durch das Zusammenspiel von Markt und Vertragsfreiheit erreicht würde. Da die Kaution der Höhe nach etwa den Lasten aus der Ankaufverpflichtung entsprach, entsprachen auch die wirtschaftlichen Folgen ihres Verfalls für die Wirtschaftsteilnehmer, die den Verlust der Kaution in Kauf nahmen, den Folgen, die sich für sie aus der Erfüllung der Ankaufverpflichtung ergeben hätten.

24 Dadurch, daß während des gesamten Anwendungszeitraums der fraglichen Verordnung eine eigens auf die Verteilung der Folgen einer wirtschaftspolitischen Maßnahme zugeschnittene Regelung bestand, ist einem Anspruch auf Rückerstattung der als Kaution gestellten und für verfallen erklärten Beträge die Grundlage entzogen, selbst wenn dieser Anspruch nach nationalem Recht allein erfolgreich eingeklagt werden könnte. Dabei ist es unerheblich, ob das Unternehmen diese Belastung tatsächlich abgewälzt oder aber davon aus Gründen seiner Wirtschaftsstrategie abgesehen hat. Eine Rückerstattung an das Unternehmen ist erst recht ausgeschlossen, wenn es, ohne selbst zur Zahlung der fraglichen Belastungen verpflichtet zu sein, den Betrag seinen Lieferanten freiwillig vorgeschossen oder erstattet und auf diese Weise dargetan hat, daß für sie die Möglichkeit einer Abwälzung der Belastung tatsächlich bestand.

25 Diese Rechtsfolge kann nicht aufgrund der Erwägung verneint werden, daß die Verordnung Nr. 563/76, da sie für ungültig erklärt worden sei, keine rechtliche Wirkung habe entfalten können. Es handelt sich im vorliegenden Fall um die Prüfung der wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Anwendung der in der Verordnung vorgesehenen Regelung ergaben, solange die Verordnung tatsächlich das Verhalten der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer bestimmte. Die Feststellung, daß die Unternehmen nach dieser Regelung tatsächlich die Möglichkeit hatten, die ihnen auferlegte Belastung auf die weiteren Stufen des Wirtschaftsprozesses abzuwälzen, führt zu der Schlußfolgerung, daß es in einer Situation, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, an einer rechtlichen Grundlage für einen Anspruch auf Rückerstattung des ohne Rechtsgrund Geleisteten fehlt.

26 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß dadurch, daß während des gesamten Anwendungszeitraums der Verordnung Nr. 563/76 des Rates eine Regelung bestand, die eigens auf die Verteilung der wirtschaftlichen Folgen der durch diese Verordnung auferlegten Verpflichtungen zugeschnitten war, einem Anspruch auf Rückerstattung der,als Kaution gestellten und für verfallen erklärten Beträge die Grundlage entzogen ist, selbst wenn ein solcher Anspruch nach nationalem Recht allein erfolgreich eingeklagt werden könnte.

Zur vierten Frage

27 Die Antwort auf die vierte Frage soll es ermöglichen zu klären, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens Anspruch auf Ausfuhrerstattungen für die Mischfuttermittel hat, zu deren Herstellung aus Drittländern stammende unter Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 563/76 fallende Erzeugnisse verwendet wurden, die unter Zollveredelungsverfahren, d. h., ohne in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt worden zu sein, eingeführt und zu Mischfutter verarbeitet wurden.

28 Dieses Vorgehen der Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde durch Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 677/76 der Kommission vom 26. März 1976 über Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 563/76 über die Verpflichtung zum Kauf von Magermilchpulver (ABl. L 81, S. 23) ermöglicht. In dieser Vorschrift heißt es: Die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten können die Einfuhr der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 563/76 genannten Waren [d. h. der Waren, die nur bei Erfüllung der Verpflichtung zum Ankauf einer bestimmten Menge Magermilchpulver zum freien Verkehr zugelassen wurden] zur Verarbeitung unter Zollveredelungsverfahren erlauben, wenn diese Waren dazu bestimmt sind, aus der Gemeinschaft ganz oder teilweise in Form von kompensierenden Waren ausgeführt zu werden. Durch diese Vorschrift sollten Mischfutterhersteller, die bestimmte (nämlich die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 563/76 aufgezählten) Bestandteile von Mischfuttermitteln aus Drittländern einführten, unter der Voraussetzung, daß die Futtermittel, zu deren Herstellung diese Bestandteile verwendet wurden, in Drittländer ausgeführt wurden, von der Verpflichtung zur Vorlage einer Eiweißlizenz, d. h. von der Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver, freigestellt werden.

29 Jedoch wird nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 25, S. 1) eine Ausfuhrerstattung nur für Erzeugnisse gewährt, die sich vor ihrer Ausfuhr im freien Verkehr der Gemeinschaft befanden.

30 Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 677/76 i.V. m. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 ermöglichte den Mischfutterherstellern die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten. Entweder ließen sie die von ihnen eingeführten Futterbestandteile bei Zahlung einer Kaution oder Ankauf der vorgeschriebenen Menge Magermilchpulver in den freien Verkehr überführen; dann konnten sie, wenn sie die betreffenden Futtermittel später ausführten, in den Genuß der Ausfuhrerstattungen kommen. Oder sie führten diese Erzeugnisse unter Zollveredelungsverfahren — im vorliegenden Fall: aktiver Veredelungsverkehr — ein und konnten sich so der Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver oder zur Stellung einer Kaution entziehen; dann stand aber Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 der Gewährung von Ausfuhrerstattungen an sie entgegen.

31 Mit der vierten Frage soll erstens geklärt werden, ob aus dem Umstand, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens von der durch den genannten Artikel 10 Absatz 2 ermöglichten Regelung über die Einfuhr unter Zollveredelungsverfahren nur deshalb Gebrauch gemacht hat, weil sie sich einer für rechtswidrig befundenen Ankaufverpflichtung entziehen wollte, zu schließen ist, daß sie ebenso Anspruch auf die Ausfuhrerstattungen hat, wie wenn sie die Voraussetzung des Artikels 8 Absatz 1 erfüllt hätte.

32 Insoweit ist die vierte Frage zu verneinen. Denn weder die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 563/76 noch gar die eventuelle Ungültigkeit der zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Verordnung Nr. 677/76 können in irgendeiner Weise die Verbindlichkeit von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 beeinträchtigen, wonach eine Ausfuhrerstattung nur für Erzeugnisse gewährt wird, die sich vor ihrer Ausfuhr im freien Verkehr der Gemeinschaft befanden.

33 Zweitens soll mit der vierten Frage geklärt werden, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht, abgesehen von irgendwelchen Erwägungen hinsichtlich der Folgen der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 563/76, nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 192/75 Anspruch auf die Ausfuhrerstattungen hat. In der genannten Vorschrift heißt es: Bei der Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, für die eine Erstattung auf der Grundlage eines Bestandteils oder mehrerer ihrer Bestandteile festzusetzen ist, wird die Erstattung für diese gewährt, sofern der Bestandteil oder die Bestandteile, für welche die Erstattung beantragt wird, sich in einer der in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages erwähnten Rechtslagen [d. h. im freien Verkehr] befinden.

34 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertritt die Ansicht, sie habe nach dieser Vorschrift zumindest für die Bestandteile der von ihr ausgeführten Mischfuttermittel, die nicht aus Drittländern eingeführt waren, sondern aus der Gemeinschaft stammten, d. h. für die Getreidebestandteile dieser Futtermittel, Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung.

35 Diese Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 ist abzulehnen. Die genannte Vorschrift betrifft nur die Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, für die nicht als solche Ausfuhrerstattungen zu gewähren sind, die aber bestimmte Bestandteile enthalten, für die eine Erstattung zu gewähren ist. Dies geht schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift klar hervor, der sich ausdrücklich auf Erstattungen bezieht, die auf der Grundlage eines oder mehrerer Bestandteile des zusammengesetzten Erzeugnisses festzusetzen sind.

36 Die Vorschrift betrifft also nicht zusammengesetzte Erzeugnisse, für die als solche, d. h. als Ganze, eine Ausfuhrerstattung zu gewähren ist. In diesem Fall bestimmen sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1. Dies bedeutet, daß alle Bestandteile des Erzeugnisses aus der Gemeinschaft stammen oder dort zum freien Verkehr zugelassen sein müssen.

37 Mischfuttermittel gehören zur Tarif stelle 23.07 B des Gemeinsamen Zolltarifs. Die für sie zu gewährende Ausfuhrerstattung wird zwar nach dem Gehalt an Getreideerzeugnissen errechnet, jedoch für das Erzeugnis als Ganzes festgesetzt. Das Erzeugnis muß daher die Voraussetzung des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 erfüllen, um in den Genuß einer Ausfuhrerstattung zu gelangen.

38 Auf die vierte Frage ist somit zu antworten,

a) daß die Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 563/76 weder im Einzelfall noch allgemein eine Ausnahme von dem in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 niedergelegten Grundsatz rechtfertigt und

b) daß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Verordnung nur zusammengesetzte Erzeugnisse betrifft, für die als solche keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, während dies jedoch bei einigen ihrer Bestandteile der Fall ist. Er betrifft nicht zusammengesetzte Erzeugnisse, für die als solche eine Erstattung zu gewähren ist und für die die Voraussetzung des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt.

Kosten

39 Die Auslagen der italienischen Regierung, des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale civile Rom mit Beschluß vom 21. Januar 1980 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Ein Urteil des Gerichtshofes, durch das nach Artikel 177 EWG-Vertrag die Ungültigkeit der Handlung eines Organs, insbesondere einer Verordnung des Rates oder der Kommission, festgestellt wird, stellt, obwohl sein unmittelbarer Adressat nur das Gericht ist, das den Gerichtshof angerufen hat, für jedes andere Gericht einen ausreichenden Grund dafür dar, diese Handlung bei den von ihm zu erlassenden Entscheidungen als ungültig anzusehen. Da dies allerdings nicht bedeutet, daß den nationalen Gerichten die Befugnis, die ihnen Artikel 177 EWG-Vertrag einräumt, entzogen wäre, ist es Sache dieser Gerichte zu beurteilen, ob ein Interesse daran besteht, eine bereits vom Gerichtshof entschiedene Frage erneut aufzuwerfen, wenn der Gerichtshof bereits zuvor die Ungültigkeit der Handlung eines Gemeinschaftsorgans festgestellt hat. Ein solches Interesse könnte vor allem dann gegeben sein, wenn noch Unklarheiten über die Gründe, über den Umfang und eventuell über die Folgen der zuvor festgestellten Ungültigkeit bestehen sollten.

2. Die Verordnung Nr. 563/76 des Rates vom 15. März 1976 ist aus den bereits in den Urteilen vom 5. Juli 1977 in den Rechtssachen 114/76, 116/76 sowie 119 und 120/76 dargelegten Gründen ungültig.

3. Dadurch, daß während des gesamten Anwendungszeitraums der Verordnung Nr. 563/76 des Rates eine Regelung bestand, die eigens auf die Verteilung der wirtschaftlichen Folgen der durch diese Verordnung auferlegten Verpflichtungen zugeschnitten war, ist einem Anspruch auf Rückerstattung der als Kaution gestellten und für verfallen erklärten Beträge die Grundlage entzogen, selbst wenn ein solcher Anspruch nach nationalem Recht allein erfolgreich eingeklagt werden könnte. Dabei ist es unerheblich, ob das Unternehmen diese Belastung tatsächlich abgewälzt oder aber davon aus Gründen seiner Wirtschaftsstrategie abgesehen hat. Eine Rückerstattung an das Unternehmen ist erst recht ausgeschlossen, wenn es, ohne selbst zur Zahlung der fraglichen Belastung verpflichtet zu sein, den Betrag seinen Lieferanten freiwillig vorgeschossen oder erstattet hat.

4. Die Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 563/76 rechtfertigt weder im Einzelfall noch allgemein eine Ausnahme von dem in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 niedergelegten Grundsatz.

5. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 192/75 betrifft nur zusammengesetzte Erzeugnisse, für die als solche keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, während dies jedoch bei einigen ihrer Bestandteile der Fall ist. Er betrifft nicht zusammengesetzte Erzeugnisse, für die als solche eine Erstattung zu gewähren ist und für die die Voraussetzung des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt.