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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.01.1981 – C-1251/79

ECLI:EU:C:1981:18

In der Rechtssache 1251/79

Italienische Republik, vertreten durch den Consigliere di Stato Arnaldo Squillante als Bevollmächtigten im Beistand des Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Richard Wainwright als Bevollmächtigten im Beistand der Mitglieder ihres Juristischen Dienstes Guido Berardis und Gianluigi Campogrande, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen teilweiser Aufhebung der Entscheidung 79/898/EWG der Kommission vom 12. Oktober 1979 über den von der Italienischen Republik vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1973 finanzierten Ausgaben (ABl. L 278, 1979, S. 19), soweit in dieser Entscheidung von den Ausgaben, die als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt werden, ein Betrag von 604863175 italienischen Lire ausgeschlossen wird, der die Zahlung von Beihilfen für langfristige Lagerverträge für Wein für das Wirtschaftsjahr 1971/72 betrifft,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Rechtlicher Rahmen

1. Gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die Gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, 1970, S. 1) werden unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen für die private Lagerhaltung von Tafelweinen gewährt. Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung ist die Gewährung der Beihilfen an den Abschluß von Lagerverträgen zwischen den von den Mitgliedstaaten bestimmten Interventionsstellen und den antragstellenden Erzeugern gebunden. Je nach den Umständen kann es sich um langfristige oder um kurzfristige Verträge handeln.

2. Beihilfen für die private Lagerhaltung werden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 816/70 gewährt, wenn sich aus der Vorbilanz ergibt, daß die zu Beginn des Weinwirtschaftsjahres festgestellten verfügbaren Mengen Tafelwein den voraussichtlichen Gesamtbedarf für das betreffende Weinwirtschaftsjahr um mehr als die Verbrauchsmenge von fünf Monaten überschreiten. Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 dieser Verordnung lautet in der durch die Verordnung Nr. 2504/71 des Rates vom 22. November 1971 (ABl. L 261, 1971, S. 1) geänderten Fassung wie folgt:

Im Falle des Absatzes 1 gelten die Verträge mindestens neun Monate. Diese Verträge — im folgenden langfristige Verträge genannt — dürfen nur zwischen dem 16. Dezember und dem 15. Februar eines Weinwirtschaftsjahres abgeschlossen werden.

Nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Verordnung Nr. 816/70 können Beihilfen für die private Lagerhaltung gewährt werden, wenn in einer Weinbauzone oder in einem Teil einer Weinbauzone oder auch bei einer bestimmten Weinart bestimmte Störungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts auftreten. In diesen Fällen gelten die Verträge drei Monate und werden kurzfristige Verträge genannt (Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 3).

Solange für bestimmte Weinarten der Abschluß von langfristigen Verträgen möglich ist, ist der Abschluß kurzfristiger Verträge für diese Weinarten ausgeschlossen (Artikel 5 Absatz 4).

Die Durchführungsbestimmungen für den Abschluß der beiden Arten von Lagerverträgen sind in der Verordnung Nr. 1437/70 der Kommission vom 20. Juli 1970 über die Lagerverträge für Tafelwein (ABl. L 160, 1970, S. 16) enthalten. Diese Verordnung bestimmt unter anderem in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 : Für einen vor dem Tag des Vertragsabschlusses beginnenden Zeitraum kann ein Vertrag nicht abgeschlossen werden.

3. Mit der am 23. Dezember 1971 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 2722/71 vom 20. Dezember 1971 (ABl. L 282, 1971, S..1) änderte der Rat für das Wirtschaftsjahr 1971/1972 und die folgenden Wirtschaftsjahre die Voraussetzungen für den Abschluß langfristiger Verträge, indem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 816/70 die Worte von fünf Monaten durch die Worte von vier Monaten ersetzt wurden. Nach der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2722/71 hatte sich diese Beschränkung als nötig erwiesen, weil der Mechanismus der langfristigen Verträge über die private Lagerhaltung sich im Weinjahr 1970/1971 trotz der außergewöhnlichen Ernte nicht auswirken konnte.

Im Anschluß daran wurde mit der am 30. Dezember 1971 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 2837/71 der Kommission vom 27. Dezember 1971 über die Beihilfen für die private langfristige Lagerhaltung für bestimmte Tafelweine (ABl. L 285, 1971, S. 78) die Möglichkeit geschaffen, für das Wirtschaftsjahr 1971/1972 langfristige Lagerverträge abzuschließen.

Schließlich fügte die Kommission durch die Verordnung Nr. 176/72 vom 26. Januar 1972 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 1437/70 über die Lagerverträge für Tafelwein (ABl. L 23, 1972, S. 20) dem bereits erwähnten Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1437/70 folgende Bestimmungen hinzu :

Für Lagerverträge, für die schriftliche Anträge bei der zuständigen Stelle in der Zeit vom 1. Dezember 1971 bis 31. August 1972 eingegangen sind, beginnt die Gültigkeitsdauer eines Vertrages abweichend von dem vorstehenden Unterabsatz mit dem Eingang des Antrags.

Für Lagerverträge jedoch, für die die schriftlichen Anträge bei der zuständigen Stelle nach dem 29. Dezember 1971 eingegangen sind, beginnt die Gültigkeitsdauer höchstens 30 Tage vor dem Abschluß des Vertrages.

Wie sich aus der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 176/72 ergibt, war die Kommission für das Weinwirtschaftsjahr 1971/1972 der Auffassung, daß die Arbeitsweise der Interventionsstellen in einem Erzeugermitgliedstaat Abschlüsse von Lagerverträgen kurzfristig nach Vorlage des Antrags durch den Antragsteller noch nicht gestatte; um nach Möglichkeit zu verhindern, daß die Erzeuger dieses Mitgliedstaats benachteiligt werden, erschien der Kommission bei nach dem 30. November 1971 eingegangenen Verträgen eine gewisse Rückwirkung angezeigt.

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft langfristige Lagerverträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 816/70, die im Anschluß an den Erlaß der Verordnung Nr. 2837/71 in Anwendung der Verordnung Nr. 176/72 abgeschlossen wurden.

4. Die Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, 1970, S. 13) sieht ein System vor, nach dem die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte unmittelbar von der Gemeinschaft durch die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert werden.

Gemäß Artikel 4 dieser Verordnung stellt die Kommission den zuständigen nationalen Dienststellen und Einrichtungen die erforderlichen Mittel zur Verfügung.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung schließt die Kommission die Rechnungen der Dienststellen und Einrichtungen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Jahresrechnungen ab.

Gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, umfaßt die Entscheidung über den Rechnungsabschluß unter anderem die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im Laufe des betreffenden Jahres vorgenommenen Ausgaben, die als zu Lasten des Fonds, Abteilung Garantie, gehend anerkannt werden.

B — Sachverhalt

1. Mit Entscheidung vom 12. Oktober 1979, die der Regierung der Italienischen Republik mit Schreiben vom 18. Oktober 1979 zugestellt wurde, stellte die Kommission für die Italienische Republik die Höhe der als zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, gehend anerkannten Ausgaben fest.

Die Kommission führte in der vierten Begründungserwägung der Entscheidung aus: Gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 können lediglich ... die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte ... vorgenommen werden. Aus den durchgeführten Prüfungen ergab sich, daß ein Teilbetrag in Höhe von 1359433433 italienischen Lire der gemeldeten Ausgaben diesem Anspruch nicht gerecht wird und daher nicht finanziert werden kann.

Von diesem Betrag ist ein Teil in Höhe von 604863175 italienischen Lire umstritten, der die Ausgaben betrifft, die von der italienischen Interventionsstelle (Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo, im folgenden: AIMA) an Beihilfen für die langfristige Lagerhaltung von Wein während des Wirtschaftsjahres 1971/72 getätigt und die von der Regierung der Italienischen Republik im Rechnungsabschluß für das Rechnungsjahr 1973 geltend gemacht wurden.

2. Dem Rechtsstreit liegen unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung der mit der Verordnung Nr. 176/72 in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1437/70 eingefügten Bestimmungen zugrunde.

Im Laufe der Vorbereitung des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie, für das Rechnungsjahr 1973 prüfte die Kommission die Anwendung dieser Bestimmungen durch die AIMA. Im Zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Vorbereitungsarbeiten zum Rechnungsabschluß des EAGFL, Sektion Garantie, für das Rechnungsjahr 1973 (Dokument Nr. VI/369/79, S. 39) führte sie hierzu folgendes aus:

Die von AIMA für die Kampagne 1971/72 angegebenen langfristigen Lagerverträge entsprechen nicht den Bestimmungen der Gemeinschaftsverordnung; diese sieht nämlich in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 vor, daß langfristige Verträge nur vom 16. Dezember bis zum folgenden 15. Februar abgeschlossen werden dürfen. In Italien wurden jedoch die langfristigen Verträge nach dem Endtermin 15. Februar abgeschlossen.

AIMA hat für die Verträge aus der Kampagne 1971/72 tatsächlich die Verordnung (EWG) Nr. 176/72 angewandt, die den rückwirkenden Vertragsabschluß zum Datum des Antragseingangs für die zwischen dem 16. und 29. Dezember eingegangenen Anträge gestattet, und zum 30. Tag vor Abschluß für die zwischen dem 30. Dezember 1971 und dem 5. Februar 1972 eingegangenen Anträge. Somit sind alle langfristigen Anträge aus der Kampagne 1971/72 von AIMA nach Ende des in den Vorschriften gestatteten Zeitraums abgeschlossen worden, und außerdem liegt das Anfangsdatum fast aller Verträge ebenfalls nach dem Endtermin, wenn man die maximale Rückwirkungszeit von 30 Tagen anwendet, die die Verordnung (EWG) Nr. 176/72 für die zwischen dem 30. Dezember 1971 und dem 15. Februar 1972 eingereichten Anträge vorsieht.

Eine korrekte Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften verlangte im Gegenteil, daß für die langfristigen Verträge aus der Kampagne 1971/72 die Sonderbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 176/72 in Verbindung mit der allgemeinen Regelung interpretiert werden, die in der Grundverordnung enthalten ist; daraus ergäbe sich, daß der Abschluß dieser Verträge sowieso in dem genehmigten Zeitraum erfolgen müßte und daß das Anfangsdatum des Vertrages innerhalb dieses Zeitraums entweder das Datum der Antragstellung oder der 30. Tag vor dem Abschlußdatum sein könnte.

Dementsprechend wurden die Abrechnungen für 1973 berichtigt.

Die italienische Landwirtschaftsverwaltung wendete sich mit einem Memorandum vom 7. Juli 1979 gegen den Standpunkt der Kommission und betonte, die Beihilfen seien im Einklang mit den geltenden gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Bestimmungen gezahlt worden. Sie bekräftigte ihre Auffassung im Laufe der Sitzung des Ausschusses des EAGFL vom 11. Juli 1979, die der Prüfung des Entwurfs des Rechnungsabschlusses für das Rechnungsjahr 1973 diente.

Die Kommission blieb jedoch bei ihrer Auffassung und erließ am 12. Oktober 1979 die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage angefochtene Entscheidung.

3. Die Klage ist am 28. Dezember 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Parteien ersucht, zusätzliche Auskünfte über die Gründe für den Erlaß der Verordnung Nr. 176/72 und über die Lagerverträge zu geben, auf die sich die streitigen Beihilfen bezogen.

Aus den Antworten hierauf ergibt sich, daß die italienische Delegation anläßlich der Sitzung des Verwaltungsausschusses für Wein vom 22. Dezember 1971 die Frage stellte, ob es wie im vorangegangenen Jahr möglich sei, daß der Zeitpunkt der Gültigkeit der Verträge der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht unbedingt der des Vertragsschlusses sei. Bei dieser Gelegenheit führte die italienische Delegation aus, die AIMA sei arbeitsüberlastet; die italienischen Weinerzeuger würden geschädigt, wenn ihre Anträge aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden könnten.

Zur zweiten Frage ergibt sich aus einer von der Klägerin eingereichten synoptischen Aufstellung der von der AIMA für das Wirtschaftsjahr 1971/72 geschlossenen Verträge folgendes :

die streitigen Beihilfen betreffen etwa hundert langfristige Lagerverträge;

die Anträge wurden in allen Fällen vor dem 15. Februar 1972 oder spätestens an diesem Tage gestellt;

der Zeitpunkt des formellen Vertragsabschlusses liegt in allen Fällen nach dem 15. Februar 1972;

in etwa fünfunddreißig Fällen liegt der angegebene Beginn der Geltungsdauer des Vertrages vor dem 15. Februar 1972 oder fällt mit diesem Tag zusammen, während er in den anderen Fällen später liegt.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 1979 insoweit aufzuheben, als ein Betrag von 604863175 italienischen Lire nicht zu Lasten des EAGFL übernommen wurde;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Klägerin macht als erstes geltend, die angefochtene Entscheidung sei nicht ausreichend begründet.

Im Anschluß daran trägt sie vor, in bezug auf die Beihilfen für die langfristige Lagerung von Wein beruhe die Entscheidung auf einer fehlerhaften Auslegung des Begriffes des Vertragsabschlusses in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1437/70 in der durch die Verordnung Nr. 176/72 geänderten Fassung. Die Entscheidung stehe außerdem im Widerspruch zur Zwecksetzung der betreffenden Gemeinschaftsregelung, und hilfsweise, ihr Erlaß habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

a) Zur Begründung der Entscheidung

Nach Auffassung der Klägerin ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung offensichtlich unzureichend.

Obwohl in der vierten Begründungserwägung der Entscheidung ausgeführt werde, daß der Mitgliedstaat im einzelnen von dem vorgenommenen Abzug in Kenntnis gesetzt worden sei. und seinen Standpunkt hierzu habe äußern können, enthalte die Entscheidung keinerlei Darlegung der Gründe, wegen deren die Kommission trotz der detaillierten Stellungnahme der betroffenen nationalen Verwaltung an der Nichtanerkennung festgehalten habe.

Die Beklagte hält dieses Angriffsmittel für unbegründet. Sie räumt ein, die Entscheidung enthalte keine detaillierte Darlegung der für ihren Inhalt maßgeblichen Gründe, macht jedoch geltend, eine solche Darlegung hätte eine außerordentlich lange und komplizierte Begründung erfordert.

Jedoch werde während des Verfahrens zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung nicht nur im Ausschuß des EAGFL ein den Mitgliedstaaten übermittelter Bericht über den vorgesehenen Rechnungsabschluß für das betreffende Rechnungsjahr erörtert, die Mitgliedstaaten würden — gleichfalls im Rahmen des Ausschusses des EAGFL — auch über die Entscheidungsentwürfe konsultiert. Im vorliegenden Fall habe diese Konsultation anläßlich der Sitzung des Ausschusses des EAGFL vom 11. Juli 1979 stattgefunden, in der auch ein Memorandum des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 7. Juli 1979 erörtert worden sei.

Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76 (Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419), wonach eine beschwerende Verfügung als mit Gründen versehen gelte, wenn die vorbereitenden Handlungen, die ihr zugrunde lägen, dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht worden seien, ihn über die für die fragliche Entscheidung maßgeblichen Gründe eindeutig unterrichtet hätten und alle wesentlichen Elemente enthielten, die eine gerichtliche Überprüfung ermöglichten.

b) Zum Begriff des Vertragsabschlusses

Zunächst legt die Klägerin dar, nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 2837/71 habe die AIMA sachgerechte Maßnahmen zur Gewährung der Beihilfe an die Erzeuger getroffen. Die Beihilfeanträge hätten bei der AIMA in zweifacher Ausfertigung unter Einschaltung der Provinzialinspektionen für die Landwirtschaft eingereicht werden müssen; diesen haben es oblegen, die Richtigkeit der gemachten Angaben an Ort und Stelle zu überprüfen und der AIMA den Antrag innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Eingang zusammen mit einer eigenen Stellungnahme zu übermitteln.

Anschließend habe die AIMA den von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Vertrag abgefaßt, den sie dem Antragsteller zum Zwecke der notariell beglaubigten Unterzeichnung übermittelt habe. Die in der Gemeinschaftsregelung festgesetzte Frist von 9 Monaten habe mit dem Zeitpunkt dieser Unterzeichnung zu laufen begonnen. Die Beihilfe sei für den entsprechenden Zeitraum gezahlt worden, da Artikel 8 der Verordnung Nr. 1437/70 dahin gehend ausgelegt worden sei, daß der Vertrag erst von dem Tage an Wirkungen erzeugen könne, an dem er durch eine förmliche Handlung stipuliert worden sei.

Jedoch sei am 26. Januar 1972 die Verordnung Nr. 176/72 erlassen worden, die die Begrenzung der nachteiligen Auswirkungen bezweckt habe, die sich für die Erzeuger daraus ergeben hätten, daß zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem der stipulazione formale (der förmlichen Niederlegung) des Rechtsgeschäftes eine erhebliche Zeit verstrichen sei. Diese Verordnung habe vorgesehen, daß in der Zeit vom 1. Dezember 1971 bis zum 31. August 1972 die Geltungsdauer eines Vertrages mit dem Eingang des Antrags beginne, die Rückwirkung jedoch auf höchstens dreißig Tage beschränkt sei, wenn es sich um Verträge handele, für die die Anträge nach dem 29. Dezember 1971 eingegangen seien, also bei allen langfristigen Verträgen, die in der am 30. Dezember 1971 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 2837/71 vorgesehen seien.

Die AIMA habe die Beihilfe für jeden Vertrag beginnend mit dem dreißigsten Tag vor seiner stipulazione formale ausgezahlt.

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der erwähnten Verordnung Nr. 816/70 sei die Beihilfe für die Verträge ausgezahlt worden, für die die Anträge vor dem 15. Februar gestellt worden und eingegangen seien, wenn auch die stipulazione formale des Rechtsgeschäfts nach diesem Tage erfolgt sei.

Die Klägerin macht geltend, sie könne sich der Auffassung der Kommission nicht anschließen, wonach die Verträge entgegen Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 816/70 nach dem 15. Februar abgeschlossen worden seien.

Die betreffenden Verträge seien alle in der Zeit vom 16. Dezember bis zum 15. Februar abgeschlossen worden, auch wenn ihre stipulazione formale später erfolgt sei.

Zur Stützung dieser Auffassung entwikkelt die Klägerin folgende Alternative: Entweder sei der Vertrag zwischen dem Erzeuger und der Interventionsstelle zweiseitig verpflichtend, schaffe also für beide Parteien Verpflichtungen, oder er sei es einseitig, schaffe also nur für eine Partei Verpflichtungen.

Nach der einen Möglichkeit werde der Vertrag abgeschlossen, sobald die Willensübereinstimmung zwischen den beiden Vertragspartnern eingetreten sei. Jedoch sei im Falle der Beihilfen zur Lagerhaltung der Wille der Interventionsstelle nicht frei, denn gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 816/70 schließen die ... Interventionsstellen mit den Erzeugern auf deren Antrag Lagerverträge ... ab. In Italien sei nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 2837/71 ein Antrag, der in der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden sei, von der Interventionsstelle sofort angenommen worden, sofern sein Inhalt den Anforderungen der Gemeinschaftsregelung entsprochen habe. Nach Auffassung der Klägerin sei durch diese Annahme, die in allen Fällen vor dem 15. Februar erfolgt sei, der Vertrag abgeschlossen worden.

Nach der anderen Möglichkeit, der eines einseitigen Vertrags, habe der Gemeinschaftsgesetzgeber eine einseitige Verpflichtung des Erzeugers zur Aufbewahrung seines Erzeugnisses erreichen wollen. Aufgrund der Feststellung, daß diese Verpflichtung eingehalten worden sei, habe die Interventionsstelle dem Erzeuger eine Beihilfe gezahlt, die sicherlich keine Gegenleistung, sondern nur ein Beitrag mit Anreizcharakter sei. Sobald der Erzeuger das Angebot zur Übernahme einer derartigen Verpflichtung in gehöriger Form bei der Interventionsstelle abgegeben habe, gelte gemäß Artikel 1333 des Codice civile der Vertrag als abgeschlossen. Auch nach dieser Möglichkeit seien die Lagerverträge daher vor dem 15. Februar abgeschlossen worden.

Die von der AIMA nach verschiedenen Überprüfungen und Formalitäten in der vorgeschriebenen Form vorgenommene stipulazione formale des Vertrages in Schriftform stelle lediglich die buchmäßige Konkretisierung eines bereits zustande gekommenen Vertrags dar. Die Klägerin räumt ein, diese Konkretisierung sei im vorliegenden Fall stets nach dem 15. Februar erfolgt.

Schließlich weist die Klägerin darauf hin, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1437/70, wonach für einen vor dem Tag des Vertragsabschlusses beginnenden Zeitraum ... ein Vertrag nicht abgeschlossen werden [kann], könne der von ihr vorgeschlagenen Auslegung nicht entgegenstehen. Auch wenn diese Vorschrift unglücklich abgefaßt sei, so sei doch deutlich erkennbar, daß sie auf den materiellrechtlich erheblichen Zeitpunkt abstelle, soweit sie davon spreche, daß ein Vertrag nicht abgeschlossen werden könne, und auf die stipulazione formale, soweit eingangs vom Vertragsabschluß die Rede sei. Insgesamt sei diese Vorschrift also dahin zu verstehen, daß bei Zustandekommen der Einigung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, also zwischen dem 16. Dezember und dem 15. Februar, der Einlagerungszeitraum nicht vor der stipulazione formale beginnen könne.

Die Beklagte weist darauf hin, die Funktion des Einlagerungsvertrags sei die Schaffung gegenseitiger Verbindlichkeiten zwischen dem Erzeuger einerseits, der sich verpflichte, eine bestimmte Menge Tafelwein einzulagern und für einen gewissen Zeitraum nicht zu vermarkten, und der Interventionsstelle andererseits, die sich nach Feststellung des Vorliegens der einschlägigen Voraussetzungen zur Zahlung der vorgesehenen Beihilfe verpflichte.

In diesem Zusammenhang sei Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1437/70 dahin gehend auszulegen, daß die gegenseitigen Verbindlichkeiten der beiden Vertragspartner zum Zeitpunkt des förmlichen Vertragsabschlusses entstünden, nachdem die Interventionsstelle alle vorgesehenen Überprüfungen vorgenommen habe.

Vor dem förmlichen Vertragsabschluß sei für den antragstellenden Erzeuger noch nicht sicher, ob die Interventionsstelle den Vertrag abschließen werde; unter diesen Umständen könne er frei über sein Erzeugnis verfügen. In der Tat seien die Fälle nicht selten, in denen der Erzeuger seinen Wein im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem für den förmlichen Vertragsabschluß bestimmten Zeitpunkt verkauft habe. Auch besitze die Interventionsstelle einen gewissen Ermessensspielraum bei der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen, die nach der einschlägigen Gemeinschaftsregelung vorliegen müßten.

Aus diesen Gründen glaubt die Beklagte, zunächst die von der Klägerin erörterte Möglichkeit ausschließen zu können, daß der Lagervertrag einseitig verpflichtend sei. Jedoch könne der Unterscheidung der Klägerin zwischen dem Vertragsabschluß und der stipulazione formale auch dann nicht gefolgt werden, wenn man vom Vorliegen eines gegenseitigen Vertrags ausgehe. Die Kundgabe des Willens der beiden Parteien könne nur zum Zeitpunkt des förmlichen Vertragsabschlusses erfolgen, denn nur von diesem Zeitpunkt an seien die Vertragsparteien gehalten, ihre jeweiligen Verpflichtungen zu erfüllen.

Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 der Verordnung Nr. 1437/70 ließen erkennen, daß der förmliche Vertragsabschluß in Schriftform ein wesentlicher Bestandteil des von der Verordnung geschaffenen Systems sei. Darüber hinaus hätte die Auffassung der Klägerin die widersinnige Folge, daß die AIMA ohne Gegenleistung des Erzeugers zu einer Leistung verpflichtet wäre, denn gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 1437/70 hätte die AIMA unter diesen Umständen die vierteljährlichen Raten vom Tag der Antragstellung an zahlen müssen, selbst wenn die Verträge viele Monate später abgeschlossen worden wären.

Weiterhin führt die Beklagte aus, sie habe angesichts der Behauptung der italienischen Behörden, sie seien nicht in der Lage, die für den Abschluß der Verträge notwendigen Überprüfungen unverzüglich vorzunehmen, sowie aus den in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 176/72 dargelegten Gründen beschlossen, durch den Erlaß der Verordnung Nr. 176/72 eine Ausnahme von der Regel des Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1437/70 zu schaffen. Da es sich um eine Verordnung der Kommission gehandelt habe, habe diese zweifellos keine Ausnahme von der Grundverordnung des Rates schaffen können. Die Möglichkeit einer Rückwirkung habe also in keiner Weise die Beachtung des in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates für den förmlichen Vertragsabschluß vorgesehenen äußersten Zeitpunktes — des 15. Februar — berühren können.

Die Verordnung Nr. 176/72 habe eine juristische Fiktion in dem Sinne geschaffen, daß der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages von dem seines förmlichen Abschlusses losgelöst worden sei, indem für das Wirksamwerden rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt, diese Rückwirkung jedoch auf höchstens dreißig Tage beschränkt worden sei. Folgte man der Auslegung der Klägerin, so hätte die Verordnung Nr. 176/72 keinen Sinn mehr. Denn gehe man davon aus, daß der Vertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung und unabhängig vom späteren förmlichen Vertragsabschluß abgeschlossen werde, so hätte die Ausnahmevorschrift nicht geschaffen werden müssen.

In ihrer Erwiderung führt die Klägerin zum Begriff des Vertragsabschlusses aus, ein Ermessensspielraum der Interventionsstelle bei der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Vertragsabschluß sei undenkbar. Auch wenn man davon ausgehe, daß diese Feststellung vor dem förmlichen Vertragsabschluß erfolgen müsse und nicht eine auflösende Bedingung des bereits abgeschlossenen Vertrages sei, so werde in der Praxis diese Feststellung unmittelbar nach der Antragstellung von der Provinzialinspektion für die Landwirtschaft vorgenommen, die als Organ der AIMA handele.

Nach dem in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Vertragsmodell komme die Willensübereinstimmung, die gemäß Artikel 1326 des Codice civile allein für den Vertragsabschluß ausschlaggebend sei, daher in dem Augenblick zustande, in dem der Antrag des Erzeugers bei der Interventionsstelle eingehe, spätestens aber in dem Augenblick, in dem diese Stelle die Übereinstimmung des Antrags mit den gesetzlichen Voraussetzungen feststelle. Im vorliegenden Fall sei dies vor dem 15. Februar geschehen.

In der Gegenerwiderung macht die Beklagte geltend, in dem durch die Gemeinschaftsregelung geschaffenen System stelle der förmliche Abschluß des Lagervertrages zwischen dem Erzeuger und der zuständigen Interventionsstelle die wesentliche Voraussetzung für die Beihilfegewährung dar.

c) Zum Zweck der einschlägigen Regelung

Die Klägerin erinnert daran, daß die Gemeinschaftsregelung den Zweck habe, überschüssige Mengen Wein aus dem Markt zu nehmen, indem sich die Erzeuger während des Auftretens der größten Überschüsse, d. h. zwischen dem 16. Dezember und dem 15. Februar, für einen mindestens neunmonatigen, bis zur neuen Ernte reichenden Zeitraum zur Einlagerung verpflichteten. Dieser Zweck sei im vorliegenden Fall in großem Umfang erreicht worden.

Während des Wirtschaftsjahres 1971/72 hätten die Erzeuger in Italien nämlich schon vor dem 15. Februar 1972 ihre Anträge gestellt und die Verpflichtung zur Einlagerung ihrer Erzeugnisse übernommen, auch wenn die stipulazione formale des Vertrags, die für den Beginn des Einlagerungszeitraums maßgeblich gewesen sei, mit einer Verspätung von einigen Monaten erfolgt sei.

Einerseits seien die Erzeuger verpflichtet gewesen, ihre Erzeugnisse für einen erheblich längeren als den von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Zeitraum einzulagern, denn die Verordnung Nr. 176/72 habe ihnen lediglich ermöglicht, einen Monat zu gewinnen; andererseits habe die längere Fernhaltung der Erzeugnisse vom Markt zweifellos die Gesundung der Preise begünstigt. Hätte schließlich die AIMA die Lagerverträge mit den Erzeugern nicht abgeschlossen, so wäre der Zweck der Regelung nicht erreicht worden und der Erlaß der Verordnung Nr. 176/72 hätte überhaupt keinen Sinn gehabt.

Bei der Auslegung der Gemeinschaftsregelung sei daher ein übertriebener Formalismus zu vermeiden, der ihre Tragweite und Wirkungen beeinträchtigte.

Die Beklagte hält die Auffassung der Klägerin in bezug auf die Erreichung der Zwecke der Gemeinschaftsregelung für nicht vertretbar. Wie sich aus den vom EAGFL durchgeführten Kontrollen ergeben habe, seien die Verträge für das Wirtschaftsjahr 1971/72 mit beträchtlichen Verzögerungen abgeschlossen worden, die in einigen Fällen sogar über die normale Geltungsdauer von neun Monaten, vom 15. Februar 1972 an gerechnet, hinausgegangen seien. In der Zwischenzeit hätten die Antragsteller sich für berechtigt gehalten, ihre Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, wie es in bestimmten Fällen tatsächlich geschehen sei. Ein derartiger Zustand könnte die Zielsetzung der betreffenden Regelung beeinträchtigen.

Schließlich habe die Lage, die durch das Verhalten der AIMA entstanden sei, sicherlich nicht die Funktion gefördert, die den Lagerverträgen in zweiter Linie zukomme, nämlich eine genaue Kenntnis des Marktes für den Erlaß neuer Interventionsmaßnahmen zu gewährleisten.

d) Zur angeblichen Verletzung berechtigten Vertrauens

Schließlich beruft sich die Klägerin hilfsweise auf die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979, in denen der Gerichtshof ausgeführt habe, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 729/70 seien dahin gehend auszulegen, daß die Kommission die aufgrund einer irrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts von den Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtswidrig getätigten Ausgaben nur dann zu Lasten des EAGFL übernehmen müsse, wenn die unrichtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts einem Gemeinschaftsorgan angelastet werden könne (Rechtssachen 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, und 18/76, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343).

Hierzu weist die Klägerin darauf hin, die Schwierigkeiten seien entstanden, weil die Gemeinschaftsregelung unklar sei. Das der Verordnung Nr. 176/72 zugrunde liegende Problem, daß den Erzeugern durch die vorhersehbare Verzögerung der stipulazione formale des Vertrages Schaden entstehen könne, stehe in engem Zusammenhang mit der Auffassung der AIMA, wonach der Einlagerungszeitraum mit dem Zeitpunkt der stipulazione formale des Vertrags, nicht mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beginne.

Mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 176/72 habe sich die Kommission die von der AIMA vertretene Auffassung, die ihr bestens bekannt gewesen sei, zu eigen gemacht. Wenn die Auffassung der AIMA auf einer irrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht hätte, so hätte die Kommission die AIMA ersuchen müssen, das von ihr angewandte Verfahren zu ändern und die stipulazione formale bis spätestens 15. Februar vorzunehmen.

Sowohl wegen der mangelhaften Formulierung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen als auch wegen der wenigstens stillschweigenden Bestätigung der Auslegung der AIMA durch die Kommission sei davon auszugehen, daß diese angeblich irrige Auslegung den Gemeinschaftsorganen anzulasten sei.

Die Beklagte führt aus, sie habe niemals, auch nicht stillschweigend, eine andere Auffassung vertreten als in dem vorliegenden Verfahren. Sie habe die in der Verordnung Nr. 176/72 enthaltene Ausnahme sehr wohl in dem Bewußtsein gestattet, daß der 15. Februar 1972 der äußerste Zeitpunkt für den Abschluß der Verträge gewesen sei.

Außerdem ließen die zuvor in den Verordnungen Nr. 436/71 der Kommission vom 26. Februar 1971 (ABl. L 48, 1971, S. 73) und Nr. 617/71 der Kommission vom 24. März 1971 (ABl. L 71, 1971 S. 15) für das Weinwirtschaftsjahr 1970/71 gestatteten Ausnahmen die deutliche Unterscheidung zwischen dem Antrag des Erzeugers und dem Vertragsabschluß klar erkennen. Die Bestimmungen dieser Verordnungen zeigten, daß der Standpunkt der Kommission in dieser Frage der AIMA nicht habe unbekannt sein können.

IV — In der Sitzung vom 15. Oktober 1980 haben die Parteien mündlich zur Sache verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Dezember 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 28. Dezember 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung 79/898/EWG der Kommission vom 12. Oktober 1979 über den von der Italienischen Republik vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1973 finanzierten Ausgaben (ABl. L 278, 1979, S. 19), soweit die Kommission einen Betrag von 604863175 italienischen Lire, der die Zahlung von Beihilfen für langfristige Lagerverträge für Wein für das Wirtschaftsjahr 1971/72 betrifft, nicht zu Lasten des EAGFL übernommen hat.

2 Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die Gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, 1970, S. 1) ist die Gewährung von Beihilfen für die Lagerhaltung an den Abschluß von lang- oder kurzfristigen Lagerverträgen gebunden. Nach der gleichen Bestimmung gelten die langfristigen Verträge mindestens neun Monate; sie dürfen — nach der Verordnung Nr. 2504/71 des Rates vom 22. November 1971 zur Änderung dieser Bestimmung (ABl. L 261, 1971, S. 1) — nur zwischen dem 16. Dezember und dem 15. Februar eines Weinwirtschaftsjahres abgeschlossen werden. Zur Durchführung dieser Bestimmung schreibt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1437/70 der Kommission vom 20. Juli 1970 über die Lagerverträge für Tafelwein (ABl. L 160, 1970, S. 16) vor, daß ein Vertrag nicht für einen vor dem Tag des Vertragsabschlusses beginnenden Zeitraum abgeschlossen werden kann.

3 Für das Weinwirtschaftsjahr 1971/72 eröffnete die Verordnung Nr. 2837/71 der Kommission vom 27. Dezember 1971 über die Beihilfen für die private langfristige Lagerhaltung für bestimmte Tafelweine (ABl. L 285, 1971, S. 78) die Möglichkeit, für bestimmte Tafelweinarten langfristige Lagerverträge abzuschließen.

4 Während des Zeitraums, in dem der Abschluß langfristiger Verträge für dieses Wirtschaftsjahr möglich war, erließ die Kommission die Verordnung Nr. 176/72 vom 26. Januar 1972 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 1437/70 (ABl. L 23, 1972, S. 20), in der Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1437/70 um folgende Bestimmungen ergänzt wurde:

Für Lagerverträge, für die schriftliche Anträge bei der zuständigen Stelle in der Zeit vom 1. Dezember 1971 bis 31. August 1972 eingegangen sind, beginnt die Gültigkeitsdauer eines Vertrages abweichend von dem vorstehenden Unterabsatz mit dem Eingang des Antrags.

Für Lagerverträge jedoch, für die die schriftlichen Anträge bei der zuständigen Stelle nach dem 29. Dezember 1971 eingegangen sind, beginnt die Gültigkeitsdauer höchstens 30 Tage vor dem Abschluß des Vertrages.

5 Die Ausgaben, um die es in dieser Klage geht, entsprechen dem Betrag, den die Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (im folgenden: AIMA), die für den Abschluß der Lagerverträge und die Zahlung der entsprechenden Beihilfen zuständige italienische Interventionsstelle, an Beihilfen für langfristige Lagerverträge für Tafelwein für das Wirtschaftsjahr 1971/72 gezahlt hat. Mit der angefochtenen Entscheidung lehnte es die Kommission ab, diese Ausgaben zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, nachdem sie festgestellt hatte, daß die italienischen Behörden die Vorschriften über die Gewährung der betreffenden Beihilfen nicht beachtet hätten, indem sie langfristige Verträge nach dem 15. Februar 1972, dem nach der einschlägigen Gemeinschaftsregelung spätesten Zeitpunkt für den Abschluß dieser Verträge, abschlossen.

6 Die italienische Regierung stützt ihre Klage auf drei Rügen, die die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung und den Vertrauensschutz betreffen. Zunächst ist die zweite Rüge zu prüfen.

7 Die italienische Regierung legt dar, die von ihr stipulazione formale (förmliche Niederlegung) des Vertrages durch die AIMA genannte Rechtshandlung könne erst am Ende eines mehrphasigen Verfahrens erfolgen: Zunächst müsse der Antragsteller unter Einschaltung der Provinzialinspektionen für die Landwirtschaft einen Antrag einreichen, der alle nach der Verordnung Nr. 1437/70 erforderlichen Angaben enthalte; sodann müsse die zuständige Provinzialinspektion die Richtigkeit dieser Angaben an Ort und Stelle überprüfen und die Akten an die AIMA weiterleiten; schließlich müsse die AIMA ein Lastenverzeichnis sowie eine Unterwerfungserklärung erstellen, die dem Antragsteller zum Zweck der notariell beglaubigten Unterzeichnung übersandt würden. Die italienische Regierung räumt ein, daß bei den langfristigen Verträgen, um die es in der Klage gehe, diese stipulazione formale nach dem 15. Februar 1972 — dem letzten Termin — erfolgt sei.

8 Die italienische Regierung macht jedoch geltend, die fraglichen Verträge seien zwischen dem 16. Dezember 1971 und dem 15. Februar 1972 abgeschlossen worden, auch wenn ihre stipulazione formale später stattgefunden habe. Hierfür beruft sie sich auf die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, nach denen ein Vertrag zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen gelte, an dem die Willensübereinstimmung zwischen den beiden Vertragspartnern eingetreten sei. Die Interventionsstellen gäben, wenn sie die Möglichkeit zum Abschluß langfristiger Verträge zu den in den Gemeinschaftsverordnungen festgelegten Bedingungen bekanntmachten, ein an die Öffentlichkeit gerichtetes Angebot ab, das von den Weinerzeugern mit der Antragstellung angenommen werde.

9 Die italienische Regierung räumt ein, die Interventionsstelle müsse nach dem Eingang des Antrags eine Reihe von Angaben überprüfen, um die Übereinstimmung des Antrags mit der einschlägigen Gemeinschaftsregelung festzustellen; ein negatives Ergebnis dieser Überprüfung sei jedoch als eine auflösende Bedingung des bereits geschlossenen Vertrags anzusehen.

10 Die Beihilfe für die langfristige Lagerung von Tafelwein hat, wie die Kommission zu Recht geltend macht, den Zweck, es bei erheblichen Überschüssen vor allem zur Stabilisierung der Märkte zu ermöglichen, die überschüssigen Mengen vom Beginn des Wirtschaftsjahres bis zur folgenden Ernte aus dem Markt zu nehmen. Die Verpflichtung, die langfristigen Verträge zwischen dem 16. Dezember und dem 15. Februar eines Weinwirtschaftsjahres abzuschließen, sowie die für diese Verträge vorgesehene Geltungsdauer von neun Monaten dienen der Verwirklichung dieser Zielsetzung. In diesem Zusammenhang ist der Begriff des Vertragsabschlusses zu sehen.

11 Sodann bezwecken die von der Interventionsstelle — oder wie im vorliegenden Fall, von den im Namen der zuständigen Interventionsstelle handelnden Provinzialinspektionen für die Landwirtschaft — vorzunehmenden Kontrollen und Überprüfungen die Feststellung, ob der von dem Weinerzeuger gestellte Antrag den wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsregelung entspricht, insbesondere ob es sich um einen Tafelwein der von dieser Regelung erfaßten Art handelt, ob der antragstellende Erzeuger Eigentümer des Weins ist und ob der Wein in nicht abgefülltem Zustand gelagert ist.

12 Bei dieser Sachlage kann der Begriff des Vertragsabschlusses nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die Begründung eines Anspruchs auf die Gemeinschaftsbeihilfe zuließe, ehe noch das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Beihilfe festgestellt ist. Denn eine solche Auslegung hätte zur Folge, daß die Maßnahmen, die zur Überprüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen notwendig sind, während der gesamten neunmonatigen Geltungsdauer des Vertrags oder selbst nach deren Ablauf erfolgen könnten.

13 Daher ist nicht zwischen dem Abschluß des Vertrags und seiner stipulazione formale zu unterscheiden. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1437/70, der für den Vertrag die Schriftform vorsieht, geht im übrigen auf die Vorstellung zurück, daß der Vertrag erst mit der Erstellung der Vertragsurkunde zustande kommt, der die Prüfung aller erheblichen Umstände durch die Interventionsstelle vorauszugehen hat. Die Auffassung der italienischen Regierung ist daher abzulehnen.

14 Außerdem macht die italienische Regierung geltend, die Verordnung Nr. 176/72 der Kommission habe die Möglichkeit geschaffen, langfristige Verträge nach dem 15. Februar 1972 abzuschließen. Die Rückwirkung dieser Verordnung wäre sinnlos, müßten die Verträge nichtsdestoweniger vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.

15 Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Durch die Verordnung Nr. 176/72 der Kommission wurde Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1437/70 geändert, der ausschließlich den Beginn des Neunmonatszeitraums betrifft, für den ein Vertrag abgeschlossen werden kann. Dagegen wurde der Zeitraum, während dessen die Verträge abgeschlossen werden müssen (nämlich zwischen dem 16. Dezember und dem 15. Februar), durch diese Änderung nicht berührt; er ergibt sich aus den Verordnungen des Rates, insbesondere den Verordnungen Nr. 816/70 und Nr. 2504/71.

16 Die dritte Rüge betrifft den Vertrauensschutz. Die italienische Regierung macht geltend, die Kommission habe die Verordnung Nr. 176/72 zur Berücksichtigung von der AIMA entstandenen Schwierigkeiten auf deren Mitteilung hin erlassen, bei ihren die Lagerverträge betreffenden Maßnahmen seien insbesondere aufgrund des beträchtlichen Zeitraums Verzögerungen aufgetreten, der jeweils zwischen der Antragstellung und dem förmlichen Abschluß des Aktes liege, der den Vertrag enthalte. Durch den Erlaß der Verordnung Nr. 176/72 habe die Kommission also den Eindruck erweckt, diesem Ersuchen nachzukommen; sie sei nicht mehr berechtigt, sich hinter formalen Argumenten zu verschanzen, um die Gültigkeit der nach dem 15. Februar 1972 förmlich abgeschlossenen Verträge im Hinblick auf die Gemeinschaftsregelung zu bestreiten.

17 Aus den Ausführungen zur zweiten Rüge folgt, daß die Praxis der italienischen Behörden auf einer unzutreffenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht. In einem derartigen Fall hätte die Kommission die auf dieser Grundlage getätigten Ausgaben nur dann zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, wenn die irrige Auslegung des Gemeinschaftsrechts einem Gemeinschaftsorgan angelastet werden könnte.

18 Die italienische Regierung hat dem Gerichtshof mitgeteilt, das Ersuchen der AIMA, auf das sie sich berufe, sei mündlich erfolgt: schriftliche Unterlagen darüber gebe es nicht. Die Kommission hat dem Gerichtshof jedoch das Protokoll der im Dezember 1971 abgehaltenen 56. Sitzung des Verwaltungsausschusses für Wein vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß die italienische Delegation darum ersucht hat, daß der Zeitpunkt der Gültigkeit der Verträge der Zeitpunkt der Antragstellung sein könne und nicht unbedingt der des Vertragsabschlusses, um die Arbeitsüberlastung der italienischen Interventionsstelle zur berücksichtigen. Auf dieses Ersuchen hin wurde die Verordnung Nr. 176/72 erlassen, mit der der Beginn der neunmonatigen Geltungsdauer der Verträge geändert wurde.

19 Diese Sachverhaltselemente ergeben, daß der italienischen Regierung nicht der Nachweis gelungen ist, daß ihre irrige Auslegung der Verordnung Nr. 176/72 dem Verhalten der Kommission anzulasten ist.

20 Schließlich ist zu der Rüge Stellung zu nehmen, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei mangelhaft. Soweit diese Rüge nicht das bereits untersuchte Problem der Auslegung der Verordnung Nr. 176/72 betrifft, läßt sie außer acht, daß die italienische Regierung an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung weitgehend beteiligt war und sie deshalb die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen.

21 Unter diesen Umständen und angesichts der besonderen Gegebenheiten bei der Entstehung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluß ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung als ausreichend zu erachten.

22 Die Klage ist demnach abzuweisen.

Kosten

23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten verurteilt.