Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.01.1981 – C-171/80
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:23
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 28. Januar 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In einem weiteren, jetzt zu erörternden Verfahren geht es um die am 27. Juli 1976 erlassene Ratsrichtlinie 76/769 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262 vom 27. September 1976, S. 201 ff.).
Ihrem Artikel 3 zufolge — hinsichtlich weiterer Einzelheiten beziehe ich mich auf den Sitzungsbericht — hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Diese Frist lief am 2. Februar 1978 ab.
In diesem Fall — zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 des EWG-Vertrags kam es durch Schreiben der Kommission vom 29. Januar 1979 — hat die beklagte Italienische Republik darauf hingewiesen, die Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet des Erlasses von Angleichungsrichtlinien habe in den letzten Jahren beträchtlich zugenommen, so daß häufig Anlaß bestehe, zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen gesetzgeberisch tätig zu werden. Die italienische Regierung sei daher bestrebt, sich vom italienischen Parlament eine Ermächtigung geben zu lassen, um diesen zahlreichen Verpflichtungen mit Hilfe von Dekreten nachkommen zu können. Einem dahin gehenden Gesetzesentwurf habe der Senat am 16. Juli 1980 zugestimmt, und er werde jetzt noch von der Abgeordnetenkammer geprüft. Nach seiner Verabschiedung, für die sich freilich ein Zeitpunkt nicht zuverlässig angeben lasse, werde es rasch möglich sein, zahlreiche Gemeinschaftsrichtlinien, auch die im vorliegenden Verfahren interessierende, durchzuführen.
Auch hier läßt sich nach der bisherigen Rechtsprechung, die die Kommission im einzelnen dargestellt hat, sagen, daß eine solche Einlassung im Verfahren nach Artikel 169 des EWG-Vertrags offensichtlich bedeutungslos ist.
Da in Italien bis zum heutigen Tage Vorschriften zur Durchführung der eingangs genannten Richtlinien nicht ergangen sind, haben wir auch in diesem Fall festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 76/769 nicht in der dafür vorgesehenen Frist in Kraft gesetzt hat. Außerdem ist auch in diesem Fall, wie es die Kommission verlangt, die beklagte Italienische Republik zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.