Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.02.1981 – C-171/80

ECLI:EU:C:1981:44

In der Rechtssache 171/80,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Alberto Prozzillo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Arnaldo Squillante, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Italienische Botschaft,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen die ihr nach dem EWG-Vertrag obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/769 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262, S. 201) nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait, O. Due, U. Everling und A. Chloros,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Die Richtlinie 76/769 bezweckt die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. Sie betrifft insbesondere polychlorierte Biphenyle mit Ausnahme von mono- und dichlorierten Biphenylen, polychlorierte Terphenyle — die außer für bestimmte Verwendungszwecke verboten sind — und Vinylchlorid, das als Treibgas für Aerosole untersagt ist.

Diese Richtlinie wurde am 2. August 1976 bekanntgegeben; nach Artikel 3 hätten die Mitgliedstaaten die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen bis zum 2. Februar 1978 ergreifen müssen.

Am 14. Juni 1977 teilte die Ständige Vertretung Italiens der Kommission mit, daß ein Gesetzentwurf zur Durchführung der Richtlinie vorbereitet worden sei. Der Kommission wurde darüber keine weitere Mitteilung gemacht.

Mit Schreiben vom 29. Januar 1970 teilte die Kommission der italienischen Regierung mit, sie sei der Auffassung, daß Italien gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen verstoßen habe, und forderte sie auf, sich dazu zu äußern.

Auf dieses Schreiben wurde keine direkte Antwort erteilt. Die italienische Regierung unterrichtete jedoch die Kommission am 18. März 1979 davon, daß sie dem Parlament den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt habe, durch das die Regierung beauftragt werden sollte, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die innerstaatliche Rechtsordnung an eine Vielzahl von Gemeinschaftsrichtlinien, darunter die Richtlinie 76/769, anzupassen.

Nachdem sie ohne weitere Nachrichten geblieben war, übersandte die Kommission Italien am 9. Oktober 1979 gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Diese begründete Stellungnahme blieb unbeantwortet.

Die vorliegende Klage ist am 24. Juli 1980 eingereicht und am 28. Juli 1980 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Mit Schreiben vom 29. September 1980 hat die Kommission darauf verzichtet, eine Erwiderung einzureichen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt,

festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/769/EWG des Rates nachzukommen;

die Italienische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Italienische Republik hat keine Anträge gestellt.

III — Angriffs- und Vertcidigungsmittel der Parteien

In ihrer Klageschrift weist die Kommission darauf hin, daß der verbindliche Charakter der Richtlinie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels bedeute, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die darin gesetzten Fristen zu wahren.

Der Gerichtshof habe im Urteil vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1976, 277) folgendes ausgeführt:

Die gewissenhafte Befolgung einer Richtlinie ist gerade darum so wichtig, weil die Vollzugsmaßnahmcn dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen sind mit der Folge, daß Rechtshandlungen dieser Art wirkungslos bleiben müssen, wenn die gesteckten Ziele nicht in den gesetzten Fristen erreicht werden. Haben also im Hinblick auf die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind, die Bestimmungen einer Richtlinie keine weniger zwingende Wirkung als sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, dann kommt eine derartige Wirkung erst recht Bestimmungen zu, die Fristen für die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen enthalten; wären nämlich nach dem Ablauf dieser Fristen noch immer unterschiedliche Regelungen in den Mitgliedstaaten anwendbar, so könnte dies zu Diskriminierungen führen.

Ferner habe der Gerichtshof im Urteil vom 11. April 1978 in der Rechtssache 100/77 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1978, 879) und im Urteil vom 22. Februar 1979 in der Rechtssache 163/78 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1979, 771) klargestellt, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf interne Schwierigkeiten oder Bestimmungen [seines] innerstaatlichen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang haben, berufen [kann], um die Nichteinhaltung der sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

Die italienische Regierung hebt in ihrer Klagebeantwortung hervor, sie habe kürzlich zum Zweck der schnelleren Anpassung der internen Rechtsordnung an die Gemeinschaftsrichtlinien die Initiative ergriffen, um das Parlament um die in Artikel 76 der Verfassung vorgesehene gesetzliche Ermächtigung zu ersuchen, damit sie im Verordnungswege die zur Durchführung einer Reihe von Gemeinschaftsrichtlinien erforderlichen Vorschriften mit Gesetzeskraft erlassen könne. Der Senat habe der Ermächtigung am 16. Juli 1980 zugestimmt, indem er einen entsprechenden Gesetzentwurf angenommen habe, der derzeit von der Abgeordnetenkammer geprüft werde.

Die italienische Regierung bemerkt, ein objektiver Grund für die relativ lange Dauer des gesetzgeberischen Ermächtigungsverfahrens liege in der großen Zahl der unter diese Ermächtigung fallenden Richtlinien und damit in dem weiten Anwendungsbereich der zu übertragenden Befugnisse; die verstrichene Zeit werde jedoch reichlich ausgeglichen durch die Beschleunigung, die einer so umfassenden Aktion der Übernahme der gemeinschaftlichen Vereinheitlichungsgrundsätze gebühre.

Das gesamte Verfahren, dem als Beweis für die feste Entschlossenheit der italienischen Regierung, die Gemeinschaftsverpflichtungen hinsichtlich der Richtlinien zu erfüllen, grundsätzliche Bedeutung zukomme, gewährleiste, daß die Umsetzung der Richtlinien über das Inverkehrbringen und die Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in Italien keineswegs in Frage gestellt sei.

Die Kommission, vertreten durch Herrn Alberto Prozzillo als Bevollmächtigten, und die Italienische Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Ivo Maria Braguglia als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 13. Januar 1981 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Januar 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. Juli 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 76/769 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262, S. 201) nachzukommen.

2 Nach Artikel 3 der Richtlinie 76/769 des Rates mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft setzen, um der Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen; diese Frist ist im vorliegenden Fall am 2. Februar 1978 abgelaufen.

3 Die italienische Regierung bestreitet nicht, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Sie trägt vor, daß der Prozeß der europäischen Integration, der sich in einem besonders schnellen Tempo entwickelt hat, für die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinien gerichtet werden (Artikel 189 EWG-Vertrag), eine beachtliche Zahl von Verpflichtungen zur Anpassung der internen Rechtsordnungen geschaffen hat, deren Erfüllung sich hinsichtlich der einzuleitenden Verfahren zum Erlaß von Rechtsvorschriften als mehr oder weniger schwierig erweisen kann, je nach den Grundsätzen, die in diesen Ordnungen für den Erlaß von Vorschriften gelten, und je nach der durch die rechtliche Regelung des betreffenden Bereichs geforderten Art der Neuerung. Sie fügt hinzu, daß die Gemeinschaftsrichtlinien dadurch, daß sie gesetzlich geregelte Beziehungen beeinflussen, die Anwendung des Gesetzgebungsverfahrens erforderlich machen, dessen Fristen durch die dem parlamentarischen Weg eigenen Anforderungen und Umstände bestimmt werden. Die italienische Regierung habe zum Zweck der schnelleren Anpassung der internen Rechtsordnung an die Gemeinschaftsrichtlinien die Initiative ergriffen, um das Parlament um die in Artikel 76 der Verfassung vorgesehene gesetzliche Ermächtigung zu ersuchen, damit sie im Verordnungswege die zur Durchführung einer Reihe von Gemeinschaftsrichtlinien — darunter der hier in Rede stehenden — erforderlichen Vorschriften mit Gesetzeskraft habe erlassen können. Der Senat habe der Ermächtigung am 16. Juli 1980 zugestimmt, indem er einen entsprechenden Gesetzentwurf angenommen habe, der derzeit von der Abgeordnetenkammer geprüft werde.

4 Diese Umstände können den der Italienischen Republik vorgeworfenen Vertragsverstoß nicht beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind.

5 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/769 des Rates vom 27. Juli 1976 nachzukommen.

Kosten

6 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

7 Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Italienische Republik hat gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/769 des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262, S. 201) nachzukommen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.